Dispositiv
- Die Appellation des Beklagten wird abgewiesen.
- Der Beklagte hat die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 400.-- zuzüglich der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 244.--, zu- sammen Fr. 644.--, zu bezahlen.
- Der Beklagte hat der Klägerin die obergerichtlichen Parteikosten in richterlich geneh- migtem Betrag von Fr. 1'119.15 (inklusive Fr. 68.30 Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Zustellung an: die Parteien (Vertreter) die Vorinstanz Mitteilung an: das Bundesamt für Privatversicherungswesen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt2597.doc Obergericht des Kantons Aargau, 17. Juni 1997, X. c. Y. Tatbestand: Am 20. November 1994 verursachte der Beklagte mit seinem Personenwa- gen eine Kollision mit dem Fahrzeug des Lenkers. An beiden Fahrzeugen entstand Sach- schaden. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts vom 18. Mai 1995 wurde der Be- klagte von der Anklage des Fahrens in angetrunkenem Zustand freigesprochen, hingegen der Vereitelung der Blutprobe und des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges schuldig gespro- chen. Die Klägerin bezahlte in der Folge zwei Rechnungen für Reparaturen am Fahrzeug des Unfallgegners im Betrag von Fr. 6'683.85 und verlangte vom Beklagten gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) die Bezahlung von 40 % dieses Betrages, entsprechend Fr. 2'673.55. Nachdem der Beklagte dieser Zahlungsauffor- derung nicht nachgekommen war, Ieitete die Klägerin die Betreibung ein. Gegen den ihm am
22. Mai 1995 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte Rechtsvorschlag. Mit Klage vom 5. September 1995 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht das Rechtsbe- gehren: "1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Fr. 2'484.95 nebst 5 % Zins seit dem 10. Mai 1995 und Fr. 40.-- Mahnspesen sowie Fr. 68.-- Betreibungsspesen zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
2. Mit verbesserter Klage vom 29. September 1995 beantragte die Klägerin: "1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Fr. 2'673.55 nebst 5 % Zins seit dem 10. Mai 1995 und Fr. 40.-- Mahnspesen sowie Fr. 68.-- Betreibungsspesen zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
3. Mit Klageantwort vom 25. März 1996 liess der Beklagte die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, beantragen.
4. Mit Replik vom 7. Juni 1996 liess die Klägerin die Begehren stellen: "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'673.55 nebst Zins zu 5 % seit 10.05.1995 zu bezahlen.
2. Der Klägerin sei in der Betreibung Nr. 80 des Betreibungsamtes für den Betrag von Fr. 2'484.95 nebst 5 % Zins seit 10.05.1995 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
5. Mit Duplik vom 14. August 1996 liess der Beklagte die Abweisung der Replikbegehren der Klägerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, beantragen. C" 1. Anlässlich der Verhandlung vor dem Gerichtspräsidium vom 16. Oktober 1996 von der Klägerin als Zeuge einvernommen; ferner wurden die Parteien befragt.
2. Im Anschluss an die Verhandlung erkannte der Präsident des Bezirksgerichts gleichentags "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'673.55 nebst Zins zu 5 % seit 10.05.1995 zu bezahlen.
2. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. 80 des Betreibungsamtes für den Betrag von Fr. 2'484.95 nebst 5 % Zins seit 10.05.1995 definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die richterlich in der Höhe von Fr. 1'874.70 (inkl. Fr. 108.30 MWSt) genehmigten Parteikosten zu ersetzen.
4. Die Kosten dieses Verfahrens werden wie folgt festgesetzt: Gerichtsgebühr Fr. 530.- Kanzleigebühren (erhöht um Fr. 120.--) Fr. 160.- Auslagen (erhöht um Fr. 20.--) Fr. 140.- Total Fr. 830.- Sie werden dem Beklagten auferlegt." D.1. Gegen diesen ihm am 22. Januar 1997 zugestellten Entscheid liess der Beklagte mit Eingabe vom 3. Februar 1997 rechtzeitig Appellation einreichen über die Rechtsbegehren:
2 "1. Das angefochtene Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts vom 16. Oktober 1996 sei aufzuheben und die von der Klägerin und Appellatin angehobene Klage sei abzweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu Lasten der Kläge- rin und Appellatin."
2. Mit Appellationsantwort vom 24. Februar 1997 liess die Klägerin beantragen. "1. Die Appellation sei abzuweisen und das Urteil des Gerichtspräsidiums vom 16. Oktober 1996 sei zu be- stätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Gründe: Unbestritten ist, dass der Beklagte am 20. November 1994 als Lenker seines Personenwagens mit dem von gelenkten eine Kollision verursachte, wobei an beiden Fahr- zeugen Sachschaden entstand. Im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bestritten wird vom Be- klagten, dass die Klägerin als Haftpflichtversicherin des Beklagten für die Reparatur des von gelenkten Fahrzeuges insgesamt Fr. 6'683.85 bezahlte und diese Schadensumme korrekt ist. Vom Beklagten bestritten wird jedoch weiterhin, dass er die Kollision in grobfahrlässiger Weise verursacht hat und die Klägerin deshalb im beanspruchten Umfang regressberechtigt ist. Gemäss Art. 65 Abs. 3 SVG hat der Versicherer ein Rückgriffsrecht gegen den Versiche- rungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre. Nach Art. 14 Abs. 2 VVG ist der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat, berechtigt, seine Leistung in einem dem Grad des Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Beklagte ist Versicherungsnehmer und Versicherter im Sinne des Art. 65 Abs. 3 SVG und Anspruchsberechtigter im Sinne des Art. 14 VVG. Da er nicht geltend macht, der Versicherungsvertrag enthalte eine Bestimmung, die den Art. 14 Abs. 2 VVG zugunsten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abändere, d.h. die hier vorgesehene Kürzungsmöglichkeit einschränke, ist die Klägerin ge- genüber dem Beklagten rückgriffsberechtigt, wenn der Beklagte das Schadenereignis im Sinne des Art. 14 VVG grobfahrlässig herbeigeführt hat. Will der Versicherer gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VVG seine Leistungen kürzen oder gar verweigern, so hat er zu beweisen, dass eine absichtliche oder grobfahrlässige Handlung vorliegt, die mit dem Eintritt des befürchteten Ereignisses in adäquatem Kausalzusammen- hang steht. Da der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende oder herabsetzen- de Tatsache behauptet, muss er sie gemäss der Regel von Art. 8 ZGB beweisen (Oscar Vo- gel, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, Bern 1995, 10. Kapitel N. 34 f. S. 228 f.; Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversiche- rungsrecht, Bern 1995, S. 356; Max Keller, Kommentar zum schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, Band I, Die allgemeinen Bestimmungen, Bern 1968, S. 269 f.). Eine Umkehrung dieser Beweislastverteilung erscheint jedoch ge- rechtfertigt, wenn der Gegner des Beweisführers durch sein Verhalten dessen Beweislage erschwert oder ihm den Beweis vereitelt hat (Vogel, a.a.O., 10. Kapital N. 44 S. 230). In die- sem Sinn äussert sich auch Max Kummer, welcher die Beweislastumkehr aus Art. 8 ZGB in Verbindung mit Art. 2 ZGB folgern lässt und für wohlbegründet hält, wenn der Beweisgegner nicht ersetzbare Beweismittel schuldhaft beseitigt oder vernichtet (Max Kummer, Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht, Bern 1962, N. 191 zu Art. 8 ZGB mit Hinweis auf die deut- sche Praxis). Max Keller führt in seinem Kommentar einen deutschen Gerichtsentscheid an, in dem entschieden wurde, dass wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsbe- rechtigte dem Versicherer die Möglichkeit, einen eindeutigen Beweis der schuldhaften Her- beiführung des befürchteten Ereignisses zu erbringen, vereitle, die dadurch in der Beweisfüh- rung entstandenen Unklarheiten zu seinen Lasten gingen. Im konkreten Fall handelte es sich
3 um einen unter dem Verdacht der Angetrunkenheit Stehenden, welcher nach dem befürchte- ten Ereignis weiter Alkohol trank und so die Feststellung des Blutalkoholgehalts zur Zeit des Ereignisses durch eine Blutanalyse verhinderte (Keller, a.a.O., S. 270 Anm. 4). Der Beklagte widersetzte sich unbestrittenermassen der polizeilich angeordneten Blutprobe, er wurde in diesem Punkt rechtskräftig verurteilt, und vereitelte dadurch schuldhaft der Klägerin die Mög- lichkeit, den Beweis zu führen, dass er zum Zeitpunkt der Kollision in strafbar relevanter Wei- se angetrunken war, d.h. eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufwies oder eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentra- tion führte (Art. 2 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962). Dem- entsprechend erweist sich als gerechtfertigt, eine Umkehrung der Beweislastverteilung vor- zunehmen und den Beklagten die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu lassen, wie die Vo- rinstanz zu Recht entschieden hat. Der vom Beklagten dagegen erhobene Einwand, es sei ihm einzig wegen des Verhaltens des Polizeibeamten unmöglich, den Nachweis zu erbrin- gen, dass er das Fahrzeug nicht angetrunken, d.h. mit weniger als 0,8 Gewichtspromillen gelenkt habe, ist als haltlos zurückzuweisen. Das nicht korrekt zustande gekommene Atem- lufttestergebnis gab dem Beklagten in gar keinem Fall das Recht, die polizeilich angeordnete Blutprobe zu verweigern, diese Weigerung war weder verständlich noch korrekt. Im Gegenteil hätte der Beklagte allen Grund gehabt, sich der Blutprobe zu unterziehen und damit das nach seiner Auffassung nicht korrekte Atemlufttestergebnis zu widerlegen, wenn er tatsächlich nichts zu befürchten gehabt hätte. Entsprechend der Beweislastumkehr hat der Beklagte den Beweis zu erbringen, dass er in nicht strafrechtlich relevantem Mass angetrunken war, als sich die Kollision ereignete. Die- ser Beweis gelingt ihm nicht und kann ihm auch nicht gelingen, da er selber das wichtigste Beweismittel, die Feststellung der Blutalkoholkonzentration mittels Analyse der Blutprobe verhindert hat. Der Verweis auf das Strafurteil des Bezirksgerichts, mit welchem er vom Vor- wurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand freigesprochen wurde, ist unbehelflich. Zum ei- nen ist ein strafrechtliches Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld für den Zivil- richter nicht verbindlich (Art. 53 OR), der Zivilrichter demnach verpflichtet, über die Frage des Verschuldens selbständig und frei zu urteilen, ohne sich an einen strafrechtlichen Schuld- spruch beziehungsweise Freispruch gebunden zu fühlen (BGE 120 1a 107 f., 107 II 158 mit Hinweisen; Roland Brehm, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bern 1990 N. 4 f.. N. 19 und 29 zu Art. 53 OR; Anton Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N. 3 zu Art. 53 OR; Keller, a.a.O., S. 231 und 258; eine weitergehende Bindung des Zivilrichters besteht auch nicht nach kantonalem Recht; vgl. dazu den nicht publizierten Entscheid der 2. Zivilkammer vom 19. August 1996 i.S. H.D. gegen A.M.). Zum anderen lag die Beweislast im Strafverfahren bei der Anklage, welche den Beweis der strafbaren Ange- trunkenheit des Beklagten infolge von dessen Verweigerung der Blutprobe nicht erbringen konnte, weshalb der Angeklagte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freigespro- chen werden musste, während im vorliegenden Zivilverfahren die Beweislast vorstehenden Erwägungen entsprechend beim Beklagten liegt, welcher zu beweisen hat, dass keine straf- bare Angetrunkenheit gegeben war und welcher im Falle der Beweislosigkeit die Folgen zu tragen hat. Der vom Beklagten behauptete Wert von ca. 0,4 bis 0,5 Gewichtspromillen des ersten Atemlufttests vermag den von ihm zu führenden Beweis auch nicht zu stützen, da die- ses Resultat erstens eine unbewiesene Parteibehauptung darstellt, welche nicht aktenmässig erstellt ist, und zweitens durch den Schlusswert des Atemlufttests von 2,0 Gewichtspromillen trotz fehlerhafter Durchführung dieses Tests durch den Polizeibeamten ernsthaft in Frage ge- stellt wird und daher kein eindeutiges Ergebnis ist, welchem der für ein Beweismittel erfor- derliche Beweiswert zukommt (vgl. dazu BGE 116 IV 75 ff.). Schliesslich lässt sich auch aus dem Untersuchungsbefund von nichts zugunsten des Beklagten ableiten. Dass der Beklagte noch zeitlich und örtlich orientiert war, beweist nicht, dass er nicht angetrunken und fahrunfä- hig im Sinne des Gesetzes war. Der Begriff der Angetrunkenheit meint keineswegs erst den
4 eigentlichen Rauschzustand, in welchem sowohl die zeitliche als auch die örtliche Orientie- rung verloren gehen kann, sondern bereits das Vorstadium der Anheiterung, das der Betrun- kenheit vorangeht und sich in Euphorie, Enthemmung, Tatendrang, Überschätzung der eige- nen Fähigkeiten, Unterschätzung der Gefahren, Beeinträchtigung der Reaktionszeiten und der Präzision der Reaktion äussert (Hans Schultz, Die Strafbestimmungen des Bundesge- setzes über den Strassenverkehr, Bern 1964, S. 184). Auch bei einer Blutalkoholkonzentrati- on von mehr als 0,8 Gewichtspromillen bleibt die Orientierung in zeitlicher und örtlicher Be- ziehung in der Regel erhalten. Dies ist gerichtsnotorisch. Es ist somit festzustellen, dass der Beklagte den Beweis nicht erbracht hat, im Zeitpunkt der Kollision nicht angetrunken im Sinne des Gesetzes gewesen zu sein. Als Folge der Be- weislastumkehr ist deshalb davon auszugehen, dass er zur Zeit des Unfalles angetrunken im Sinne des Gesetzes und damit fahrunfähig war (Art. 2 Abs. 2 VRV). Er handelte folglich grobfahrlässig, als er am Unfallmorgen nach dem Besuch des Festes mit seinem Fahrzeug nach Hause fahren wollte. Grobfahrlässig verhält sich nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verstän- digen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt (BGE 105 II 211, 96 II 177, 95 II 578, 92 II 252; Keller, a.a.O., S. 255 f.; Maurer, a.a.O., S. 350). Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass ein Fahrzeugführer, der sich in fahrunfähigem Zustand ans Steuer seines Fahrzeuges setzt und sich damit in den Verkehr begibt, eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt, und damit grobfahrlässig handelt, und zwar entgegen der Auffassung des Beklagten unabhängig vom Promillewert (vgl. dazu die Kasuistik bei Keller, a.a.O., S. 261). Das absichtliche oder grobfahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers oder An- spruchsberechtigten muss das befürchtete Ereignis "herbeigeführt" haben (Art. 14 Abs. 2 VVG). Herbeiführung des befürchteten Ereignisses setzt ein kausales Verhalten voraus. Kausal im Rechtssinn ist jedes Verhalten, das mit dem Erfolg in adäquatem, dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge entsprechenden Zusammenhang steht. Nach der in der Schweiz herr- schenden Lehre von der adäquaten Kausalität werden demnach rechtlich nur jene Ursachen berücksichtigt, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet sind, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Ursache wesentlich begünstigt erscheint (Maurer, a.a.O., S. 353 mit Hinweisen; Keller, a.a.O., S. 236 f. mit Hinweisen). Der Beklagte bestreitet den ad- äquaten Kausalzusammenhang und macht geltend, die Kollision hätte einzig dann vermieden werden können wenn er einen grösseren Abstand zum vorderen Fahrzeug eingehalten hätte, nicht aber, wenn er zum Beispiel nichts getrunken hätte, die Kollision sei bei ungenügendem Abstandhalten auch für einen völlig nüchternen Lenker ob des unerwarteten Bremsmanövers des Lenkers, der sein Fahrzeug zudem mitten auf der Strasse in einem Engnis angehalten habe, nicht vermeidbar gewesen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass ein Versicherungsfall oft auf mehrere Ursachen zurückgeht. Der Versi- cherte muss jedoch nur eine adäquate, d.h. wesentliche Ursache gesetzt haben. Das betref- fende Verhalten verliert somit seine Ursacheneigenschaft nicht schon dadurch, dass die Her- beiführung des befürchteten Ereignisses noch an andere Ursachen geknüpft erscheint. Der Kausalzusammenhang ist überall da gegeben, wo das betreffende Verhalten, mag es auch nur ein einzelnes Glied in der Kausalitätskette bilden, erfahrungsgemäss die objektive Mög- lichkeit des Eintrittes des befürchteten Ereignisses generell begünstigt hat (Maurer, a.a.O., S. 353; Keller, a.a.O., S. 237 f.). Aus dem behaupteten Bremsmanöver des Lenkers kann dem- nach der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebensowenig vermag er überzeugend darzutun, dass der Unfall allein auf den zu geringen Abstand zum Fahrzeug zurückzuführen ist. Der Ablauf des von ihm verursachten Unfalles weist vielmehr darauf hin dass er infolge seiner Angetrunkenheit, verstärkt durch die Übermüdung nach durchzechter Nacht, nicht mehr im- stande war, auf die vergleichbar einfache Verkehrssituation, wie sie sich ihm an jenem frühen
5 Sonntagmorgen dargeboten hatte, adäquat zu reagieren. Er hat dabei ganz offensichtlich die Gefahr unterschätzt und war dabei in der Reaktionszeit und der Präzision der Reaktion be- einträchtigt, was eindeutig auf Angetrunkenheit schliessen lässt. Diese war, wenn nicht die einzige, so doch die wesentliche Ursache für das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges durch den Beklagten und hat den Eintritt des befürchteten Ereignisses, die Kollision mit dem Fahr- zeug, zumindest generell begünstigt. Es ist somit festzustellen, dass der Beklagte die Kollisi- on grobfahrlässig herbeigeführt hat, und die Klägerin daher berechtigt ist, auf den Beklagten Regress zu nehmen und von ihm die Bezahlung eines Teiles der von der Klägerin bezahlten Schadensumme zu verlangen. Hat der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem dem Grad des Ver- schuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. Diese Bestimmung bedeutet, dass eine Kürzung bei jedem Grad von grober Fahrlässigkeit zulässig ist und unter dieser Vorausset- zung Raum für eine Abstufung der Kürzung nach dem Verschuldensgrad übrigbleibt (BGE 92 II 254). Somit ist innerhalb der groben Fahrlässigkeit nach der Schwere des Verschuldens abzustufen. Es sollen besonders schwere Fälle von Mutwilligkeit, Verantwortungslosigkeit und leichtfertiger Provokation gegenüber drohenden Gefahren zu einer höheren Kürzung fah- ren als die eher noch verzeihlichen Verstösse gegen Sorgfaltspflichten. Das Verschulden ei- nes gegen Unfall Versicherten, der sich betrinkt, obwohl er weiss, dass er kurze Zeit später ein Motorfahrzeug auf belebter Strasse zu lenken hat, gehört zu ersterer Kategorie, da er be- sonders unverantwortlich handelt. Der Richter hat also die Aufgabe, die Schwere der groben Fahrlässigkeit als Faktor für die Bemessung der Kürzung zu würdigen, welches eine Frage des Ermessens ist (Maurer, a.a.O., S. 359; Keller, a.a.O., S. 257; Willy König, Der Versiche- rungsvertrag, Schweizerisches Privatrecht, Band Vll/2, S. 653). Das Bundesgericht führte in einem Entscheid im Jahre 1942 aus, eine strenge Beurteilung dränge sich schon aus prakti- schen Erwägungen auf. Einmal solle die obligatorische Versicherung nicht dazu führen, die Halter von Motorfahrzeugen praktisch von den zivilrechtlichen Folgen ihres schweren Ver- schuldens zu entlasten und so die Unvorsichtigkeiten zu begünstigen, die das Leben Dritter gefährdeten. Sodann erhöhte eine übertriebene Nachsicht die Lasten des Versicherers im Falle von Unfällen, die durch schweres Verschulden des Versicherten verursacht seien und könnte zu einer Erhöhung der Prämien führen, unter der die Gesamtheit der Fahrzeughalter litte (Praxis 1942 Nr. 43 S. 108). Dieser Auffassung ist ungeteilt zuzustimmen, zumal sich seit 1942 das Verkehrsaufkommen vervielfacht und die Verwilderung der Sitten eines Teils der Verkehrsteilnehmer in beängstigendem Ausmass zugenommen hat. Das Bundesgericht er- achtete ein Rückgriffsrecht für 30 % der Leistungen einer Versicherungsgesellschaft an die Geschädigten in einem Fall, wo ein Fahrzeuglenker infolge übersetzter Geschwindigkeit ei- nen Unfall verursachte, bei welchem zwei Mitfahrerinnen verletzt und die beiden Wagen stark beschädigt wurden, als nicht übersetzt (BGE 92 II 250 ff.). In einem anderen Fall, in welchem ein Motorradfahrer in der Nacht ohne Licht mit einem Pferd zusammenstiess, wobei der Reiter getötet wurde, bezeichnete das Bundesgericht eine Regressquote von 33 1/3 % als sehr bescheiden (Praxis 1942 Nr. 43 S. 107 ff.). Im Falle eines Lastwagenchauffeurs, wel- cher mit 2,62 Gewichtspromillen einen Selbstunfall mit Todesfolge verursachte, setzte das Bundesgericht die Regressquote auf 50 % fest (Praxis 1959 Nr. 180 S. 494 ff.). Im Falle ei- nes Lenkers, welcher in angetrunkenem Zustand mit übersetzter Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn fuhr und einen Unfall mit Todesfolge und Schwerverletzten verursachte, hielt das Bundesgericht eine Regressquote von 70 % als nicht für übersetzt (BGE 91 II 226 ff.). In einem Fall, in welchem ein übermüdeter Fahrzeuglenker einen Selbstunfall mit tödlichem Ausgang verursachte, befand das Bundesgericht am 5. März 1984, ein Abzug für Selbstver- schulden von 30 % sei unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Grobes Ver- schulden rechtfertige im vornherein einen kräftigen Abzug (Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, Fünfzehnte Sammlung 1982-1985, Nr. 27
6 S.162 ff.). In einem Fall aus dem Jahr 1988, in welchem einer Versicherten am Heiligen Abend in einem überfüllten Warenhaus eine Handtasche mit Schmucksachen im Wert von mehreren hunderttausend Franken abhanden kam, hielt das Bundesgericht eine Reduktion von 40 % für angemessen und führte unter Hinweis auf Brehm, Sem jud 1978 S. 544, aus, eine Reduktion in der Grössenordnung von 50 % sanktioniere grobes Verschulden in ange- messener Weise (Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstrei- tigkeiten, Siebzehnte Sammlung 1988/1989, Nr. 15 S. 81 ff.). In einem neueren Fall, in wel- chem der Kläger in Notwehrexzess seinen Gegner mit einem Durchschuss am Oberschenkel verletzte, betrug die Versicherungsleistung 54,6 % der vom Kläger an den Verletzten zu lei- stenden Schadenersatz- und Genugtuungssumme (BGE 115 II 260 ff. = Praxis 1989 Nr. 273 S. 979 ff.). In einem weiteren Fall schützte das Bundesgericht eine Regressquote von rund 20 % bei einem Selbstunfall mit Totalschaden eines Lenkers, welcher 0,72 - 0,73 Promille auf- wies (BGE 119 II 443 ff. = Praxis 1994 Nr. 229 S. 752 ff.). Neuerdings bestätigte das Bun- desgericht eine Regressquote von 25 % im Falle eines Beklagten, welcher in angetrunkenem Zustand und mit übersetzter Geschwindigkeit einen Selbstunfall mit Totalschaden verursachte (BGE 120 II 58 ff.). Das Amtsgericht Luzern-Land erachtete in einem Entscheid vom 28. Ja- nuar 1992 eine Regressquote von 35 % keineswegs zu hoch bei einem Selbstunfall eines alkoholisierten Lenkers (2,48 Promille) mit Drittschaden (Schweizerische Versicherungszeit- schrift 1997, Heft 3/4, S. 95). Das Tribunal Cantonal Neuchâtel hielt in einem Entscheid vom
9. März 1992 eine Regressquote von 50 % bei Grobfahrlässigkeit eines Notaren für ange- messen (Schweizerische Versicherungszeitschrift 1997, Heft 3/4, S. 96). Die Durchsicht weiterer Entscheide, publiziert in den Entscheidungen Schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, herausgegeben vom Bundesamt für Privatversicherungswesen, ergibt zusammen mit den zitierten Entscheiden, dass die von der Vorinstanz der Klägerin zugesprochene Regressquote von 40 % im Falle des Beklagten sich im oberen Bereich der üblichen Regressquoten bewegt, jedoch dadurch weder das der Vorinstanz zustehende Er- messen überschritten noch missbraucht wird, so dass kein Anlass besteht, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und die Regressquote herabzusetzen. Die vom Beklagten dage- gen erhobenen Einwendungen widersprechen zum einen Teil der zitierten Rechtsprechung, zum andern Teil sind sie nicht belegt. Aus vorstehenden Gründen erweist sich die Appellation des Beklagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagten neben den erstinstanzlichen auch die zweitinstanzlichen Prozess-, d.h. Gerichts- und Parteikosten, zu tragen (§ 334 ZPO i.V.m. § 112 Abs. 1 ZPO). Demgemäss wird e r k a n n t:
1. Die Appellation des Beklagten wird abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 400.-- zuzüglich der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 244.--, zu- sammen Fr. 644.--, zu bezahlen.
3. Der Beklagte hat der Klägerin die obergerichtlichen Parteikosten in richterlich geneh- migtem Betrag von Fr. 1'119.15 (inklusive Fr. 68.30 Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Zustellung an: die Parteien (Vertreter) die Vorinstanz Mitteilung an: das Bundesamt für Privatversicherungswesen