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19970602_d_zh_u_00

02. Juni 1997 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1997-06-02 · Deutsch CH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 hielt sich somit vor, die ausbezahlten Provisionen zurückzufordern, wenn die vom Beklagten angeworbenen Versicherten ihre Prämien nicht während eines vollen Jahres entrichten wür- den. Mit den vorzeitigen Kündigungen durch die angeworbenen Versicherten verwirklichten sich die Suspensivbedingungen, was die geltend gemachten Forderungen gegenüber dem Beklagten zum Entstehen brachte. Demgemäss ist die vorliegende Klage im geltend gemachten und nicht bestrittenen Betrag gutzuheissen. Bezüglich des Teilbetrags von Fr. 10'800.-- geriet der Beklagte mit Mahnung vom 15. August 1996 am 25. August 1996 in Verzug, weshalb er diesbezüglich dem Rechts- begehren der Klägerin entsprechend zur Zahlung eines Verzugszins von 5% seit 7. Oktober 1996 verpflichtet wird. Hinsichtlich des Restbetrags von Fr. 5'100.-- wird der Beklagte man- gels entsprechender Mahnung zur Zahlung eines Verzugszinses von 5% seit dem 10. De- zember 1996 (Datum des Zahlungsbefehls) verpflichtet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beklagten aufzuer- legen und der Beklagte ist im weiteren zu verpflichten, die Klägerin angemessen für die pro- zessualen Umtriebe zu entschädigen. Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 10'800.-- nebst Zins zu 5% seit 10. Oktober 1996 und Fr. 5'100.-- nebst Zins zu 5% seit 10. Dezember 1996 sowie Fr. 105.-- Zahlungsbefehlskosten in der Betreibung Nr. .. des Betreibungsamtes Z. .. (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 1996) zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. .. des Betreibungsamtes Z. .. (Zahlungs- befehl vom 10. Dezember 1996) erhobene Rechtsvorschlag beseitigt.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 120.- Vorladungsgebühr Fr. 132.- Schreibgebühr Fr. 76.- Zustellungsgebühr und Porti
  3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (Weisungskosten inbegriffen) zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Rückschein.
  6. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich und im Doppel beim Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, erklärt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt11597.doc Bezirksgericht Zürich, 2. Juni 1997, B. S.-Sm. c. Intras-Krankenkasse, Carouge Tatbestand: Die Klägerin zahlte auf ein Konto, das auf den Namen des Beklagten lautete, infolge vermittelter Versicherungsverträge Provisionen ein, welche sie jedoch mit diversen Schreiben vom Kläger wieder zurückforderte. Der Beklagte kam den Zahlungsaufforderungen der Klägerin nicht nach und erhob gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. .. unbe- gründeten Rechtsvorschlag. Darauf verlangte die Klägerin die Durchführung der Sühnever- handlung vor dem Friedensrichter, zu welcher der Beklagte ohne Entschuldigung nicht er- schien. In der Folge machte die Klägerin durch fristgerechte Einreichung der Weisung am 26. Fe- bruar 1997 die vorliegende Klage mit dem eingangs angeführten Rechtsbegehren am hiesi- gen Gericht anhängig. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. April 1997 blieben einerseits die Vorbringen der Klägerin unvollständig, andererseits waren die Deutschkenntnisse des Beklagten zu mangelhaft, um sich in einer gerichtlichen Angelegenheit klar und verständlich vernehmen zu lassen. Demgemäss wurden die Parteien zur richterlichen Befragung nach § 55 ZPO auf den 20. Mai 1997 vorgeladen, unter der Androhung, dass bei nicht genügend entschuldigtem Ausbleiben einer Partei die Gegenpartei zu einseitigem Vortrag zugelassen, und die säumige Partei mit weiteren Vorträgen im Hauptverfahren ausgeschlossen sei. Der Beklagte blieb der persönlichen Befragung unentschuldigt fern, weshalb er androhungsge- mäss von weiteren Vorträgen im Hauptverfahren ausgeschlossen ist (§ 132 ZPO). Der Beklagte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, er habe das "Personalienblatt für freie Mitarbeiter" der Klägerin nur unterschrieben, weil seine damalige Arbeitgeberin, eine "Firma S.", dies von ihm verlangt habe. Er habe das Papier unterschreiben müssen, um ein- gestellt zu werden. Mit der Klägerin habe er aber nichts zu tun. Nicht er, sondern die Firma S. sei für diese tätig gewesen. Die Provisionen für zugeführte Versicherungsnehmer seien von der Klägerin zwar auf ein Konto, welches auf seinen Namen lief, einbezahlt worden, doch ha- be seine Arbeitgeberin, welche über eine Vollmacht über das Konto verfügt haben soll, die Gelder nach deren Eingang jeweils abgezogen. Aufgrund dieser Ausführungen und der Tatsa- che, dass der Beklagte der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig ist, bestanden nach der Hauptverhandlung Zweifel darüber, ob der zwischen der Klägerin und dem Beklagten ab- geschlossene Vertrag wegen eines wesentlichen Erklärungsirrtums im Sinne von Art. 23 OR in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR mangelfrei zustande gekommen sei. In der Parteibefragung vom 20. Mai 1997 konnte die Klägerin darlegen, dass der Beklagte selbst Mitinhaber des Unternehmens "S." war. Sie verwies hierzu auf eine von ihr ins Recht gelegte Visitenkarte des Beklagten. Die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten, gegen wel- che schon anlässlich der Hauptverhandlung erhebliche Zweifel gehegt werden mussten, er- weist sich somit als reine Schutzbehauptung. Der Beklagte verpflichtete sich gemäss dem "Personalblatt für freie Mitarbeiter" vielmehr vertraglich, der Klägerin Versicherungsnehmer zuzuführen, wodurch er provisionsberechtigt wurde. Gemäss unbestritten gebliebener Be- hauptung der Klägerin überwies sie dem Beklagten Provisionszahlungen in der Höhe von Fr. 15'900.-- für vermittelte Versicherte, welche ihre Versicherungen bei der Klägerin vor Ablauf von zwölf Monaten bereits wieder kündigten. Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Weisung Nr. 7 ihres Stiftungsrats vom 23. März 1995, welche die Provisionsvergütung regelt. Diese Bestimmungen wurden Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, da das "Personalienblatt für freie Mitarbei- ter" die Reglemente der Klägerin für den Beklagten für verbindlich erklärte und sie dem Be- klagten nach unbestritten gebliebener Darstellung des Vertreters der Klägerin anlässlich des Einführungsgesprächs in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wurden. Die Klägerin be-

2 hielt sich somit vor, die ausbezahlten Provisionen zurückzufordern, wenn die vom Beklagten angeworbenen Versicherten ihre Prämien nicht während eines vollen Jahres entrichten wür- den. Mit den vorzeitigen Kündigungen durch die angeworbenen Versicherten verwirklichten sich die Suspensivbedingungen, was die geltend gemachten Forderungen gegenüber dem Beklagten zum Entstehen brachte. Demgemäss ist die vorliegende Klage im geltend gemachten und nicht bestrittenen Betrag gutzuheissen. Bezüglich des Teilbetrags von Fr. 10'800.-- geriet der Beklagte mit Mahnung vom 15. August 1996 am 25. August 1996 in Verzug, weshalb er diesbezüglich dem Rechts- begehren der Klägerin entsprechend zur Zahlung eines Verzugszins von 5% seit 7. Oktober 1996 verpflichtet wird. Hinsichtlich des Restbetrags von Fr. 5'100.-- wird der Beklagte man- gels entsprechender Mahnung zur Zahlung eines Verzugszinses von 5% seit dem 10. De- zember 1996 (Datum des Zahlungsbefehls) verpflichtet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beklagten aufzuer- legen und der Beklagte ist im weiteren zu verpflichten, die Klägerin angemessen für die pro- zessualen Umtriebe zu entschädigen. Der Einzelrichter erkennt:

1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 10'800.-- nebst Zins zu 5% seit 10. Oktober 1996 und Fr. 5'100.-- nebst Zins zu 5% seit 10. Dezember 1996 sowie Fr. 105.-- Zahlungsbefehlskosten in der Betreibung Nr. .. des Betreibungsamtes Z. .. (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 1996) zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. .. des Betreibungsamtes Z. .. (Zahlungs- befehl vom 10. Dezember 1996) erhobene Rechtsvorschlag beseitigt.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 120.- Vorladungsgebühr Fr. 132.- Schreibgebühr Fr. 76.- Zustellungsgebühr und Porti

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (Weisungskosten inbegriffen) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Rückschein.

6. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich und im Doppel beim Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, erklärt werden.