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19970530_d_gl_o_00

30. Mai 1997 Glarus Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1997-05-30 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt7597.doc Obergericht des Kantons Glarus, 30. Mai 1997, A. I.-W. c. Winterthur-Versicherungen, Chur Tatbestand/Gründe: A. I.-W. besitzt bei der Winterthur-Versicherung eine Motorfahr- zeughaftpflicht-Versicherung mit Kasko (Police Nr. ...). Nachdem der Ehemann von A. I.-W. am 6. Juni 1995 mit dem versicherten Fahrzeug (Kontrollschild GL ...) einen Selbstunfall mit erheblichem Schaden verursacht hatte weigerte sich jedoch die Winterthur-Versicherung zu bezahlen, weil nach ihrem Dafürhalten im Unfallzeitpunkt der Versicherungsvertrag suspen- diert war, da A. I.-W. mit der Überweisung der geschuldeten Jahresprämie im Verzug war. Diese erhob in der Folge mit Leitschein vom 14. Mai 1996 des Vermittleramtes S. gegen die Winterthur-Versicherung Klage auf Bezahlung von Fr. 16'799.55 nebst Zins zu 5% seit

29. Juni 1995. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Kantonsgericht reduzierte der Rechtsvertreter der Klägerin die Forderung auf Fr. 14'014.60 nebst 5% Zins seit 29. Ju- ni 1995. Das Kantonsgericht (I. Zivilkammer) wies das Forderungsbegehren mit Urteil vom 3. Ok- tober 1996 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin ab. Das begrün- dete Urteil wurde den Parteien am 12. Dezember 1996 zugestellt. Am 23. Dezember 1996 liess A. I.-W. durch ihren Rechtsvertreter fristgemäss Appellation beim Obergericht erheben, unter gleichzeitiger Erneuerung der vor Vorinstanz gestellten An- träge. Die Obergerichtspräsidentin erklärte die Appellation mit Verfügung vom 3. Januar 1997 für zulässig. Die mündliche Appellationsverhandlung vor der sachlich zuständigen Obergerichtskom- mission (Art. 17 ZPO) fand am 30. Mai 1997 statt. Auf die ausführliche Wiedergabe der Parteivortrage wird verzichtet und diesbezüglich auf das bei den Akten liegende Handproto- koll des Gerichtsschreibers verwiesen. Soweit notwendig wird jedoch in den folgenden Er- wägungen darauf eingegangen. Nachstehend werden die Parteien gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren bezeichnet: A. I.-W. als Klägerin, die Winterthur-Versicherungen als Beklagte. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Leistungspflicht aus dem Ver- sicherungsvertrag Police Nr. ... zu Unrecht abgelehnt. Sie habe nämlich im März 1995 die Versicherungsprämie für die Folgeperiode eingezahlt, habe dazu allerdings einen alten Ein- zahlungsschein verwendet, auf welchem noch ihre frühere Fahrzeugnummer aufgedruckt war [GR ... statt ihrer jetzigen Nummer GL ...]. Überraschenderweise habe dann die Beklagte mit Schreiben vom 4. Mai 1995 mitgeteilt, es wurden ihr (der Klägerin) Fr. 1'241.90 angeblich zuviel bezahlter Prämien zurückvergütet, was am 8. Mai 1995 geschehen sei. Aber bereits mit Schreiben vom 9. Mai 1995 sei sie von der Beklagten gemahnt worden, die fällige Versi- cherungsprämie bis spätestens zum 23. Mai 1995 zu bezahlen. Angesichts dieser Vorgänge glaubt die Klägerin, dass die Beklagte nicht dazu berechtigt gewesen sei, ihr später den Versicherungsschutz zu verweigern, habe doch nicht eine Verzugssituation bestanden, son- dern es seien ihr die bezahlten Prämien fälschlicherweise wieder zurückerstattet worden. Dies aber (und damit auch die Folgen) habe nicht sie, sondern die Beklagte selber zu ver- treten. Die Beklagte hält dem im wesentlichen entgegen, dass sie den Versicherungsschutz in korrekter Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) aufgekündigt habe, nachdem die Klägerin ihre Prämie schuldig geblieben sei. Die vorgefal- lenen Unklarheiten seien der Klägerin anzulasten, da sie es gewesen sei, die unter Verwen- dung eines falschen Einzahlungsscheines eine Prämie eingezahlt und dadurch erst die ganze Verwirrung gestiftet habe. Sodann wirft die Beklagte der Klägerin vor, dass sie weder auf die Mahnung vom 9. Mai 1995 noch auf die am 24. Mai 1995 erfolgte Mitteilung, dass ab sofort

2 kein Versicherungsschutz mehr bestehe, reagiert habe. Erst als es am 6. Juni 1995 zum Schadenfall gekommen sei, für den nun auf dem Klageweg Deckung beansprucht werde, habe sie die fällige Prämie bezahlt. Dass sie dies damals sogleich nach dem Unfall getan habe, mache deutlich, dass sie sich ihrer (vernachlässigten) Zahlungspflicht sehr wohl be- wusst gewesen sei. Im übrigen habe so oder anders stets ein Ausstand von zumindest Fr. 166.-- bestanden, weshalb die Beklagte alleine schon darum berechtigt gewesen sei, nach Art. 20 VVG vorzugehen und ihre Leistungspflicht einzustellen. In tatsächlicher Hinsicht ist durch die Akten erstellt, dass die Klägerin am 20. April 1995 hinsichtlich der hier in Frage stehenden Versicherungspolice (Nr. ...) eine Prämienzahlung von Fr. 1'407.90 leistete (vgl. die Kopie des Zahlungsbeleges), dabei aber einen falschen Einzahlungsschein verwendete, auf dem statt ihrer neuen Glarner Fahrzeugnummer (GL ...) noch die Nummer ihres früheren Bündner Fahrzeugschildes (GR ...) aufgedruckt war. Der von der Klägerin eingezahlte Betrag entsprach allerdings - entgegen der Annahme der Vorin- stanz und der heutigen Darstellung der Beklagten - exakt der damals fälligen Prämie (siehe dazu den "richtigen" Einzahlungsschein, den die Klägerin bei ihrer nachträglichen Überwei- sung am 6. Juni 1995 verwendet hat, welcher vom aufgedruckten Rechnungsbetrag her (Fr. 1'407.90) mit dem falschen Einzahlungsschein übereinstimmt; [Mahnliste der Beklagten], wo ebenfalls nur eine Forderung von Fr. 1'407.90 angegeben ist. In den Akten findet sich jeden- falls kein Rechnungsbeleg, aus dem ersichtlich wäre, dass die Beklagte im Frühjahr 1995 nicht "bloss" Fr. 1'407.90, sondern - von der Vorinstanz angenommen - Fr. 1'573.90 an Prä- mien verlangt hätte. Einzig versicherungsinterne Dokumente lassen gegebenenfalls vermu- ten, dass die Klägerin womöglich im Vorjahr Fr. 166.-- zuwenig überwiesen hatte, was indes- sen vor dem Hintergrund von Art. 20 VVG mangels entsprechender Mahnung von seiten der Beklagten nicht erheblich ist. Mit Schreiben vom 4. Mai 1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es bestehe auf der Auto- versicherungspolice Nr. ... zu ihren Gunsten ein Saldo von Fr. 1'241.90, welcher Betrag der Klägerin am 8. Mai 1995 mit Postanweisung ausbezahlt wurde. Aber bereits tags darauf, mit Schreiben vom 9. Mai 1995 reklamierte die Beklagte einen Prämienausstand von Fr. 1'407.90, wobei sie der Klägerin gleichzeitig androhte, dass bei Nichtbezahlung bis zum 23. Mai 1995 kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist teilte die Be- klagte der Klägerin mit, die Police Nr. ... biete keinen Versicherungsschutz mehr. Am 6. Juni 1995 verursachte der Ehemann der Klägerin mit dem "versicherten" Fahrzeug einen Selbstun- fall, worauf die Klägerin noch am selben Tag die ausstehende Prämie von Fr. 1'407.90 auf der Poststelle Elm eingezahlt hat. Wird eine Prämie zur Verfallzeit nicht bezahlt, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten (Art. 20 Abs. 1 VVG). Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablauf der Mahnfrist an. Die vorliegend geschuldete Jahresprämie von Fr.1'407.90 für die Motorfahrzeug- Versicherung (Police Nr. ...) hätte bis spätestens zum 15. April 1995 bezahlt werden sollen. Weil die Prämie am 9. Mai 1995 noch (bzw. wieder) ausstehend war, durfte die Beklagte nach der eben erwähnten Bestimmung eine Zahlungsnachfrist ansetzen und dabei die Sistie- rung der vertraglichen Leistungen in Aussicht stellen. Mit Brief vom 9. Mai 1995 hat die Be- klagte korrekt und den Anforderungen von Art. 20 Abs. 1 VVG entsprechend gemahnt, indem sie die Klägerin ausdrücklich und in klar verständlichen Worten darauf hingewiesen hat, dass die Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag ruhe, falls nicht innert 14 Tagen, also bis zum 23. Mai 1995, die ausstehende Prämie von Fr. 1'407.90 bezahlt werde. Weil innert die- ser Nachfrist nicht bezahlt wurde, war die Beklagte gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VVG berech- tigt, den Versicherungsschutz für das Motorfahrzeug GL ... zu entziehen. Dies teilte sie denn auch der Klägerin mit Schreiben vom 24. Mai 1995 umgehend mit. Spätestens nach Erhalt

3 des Schreibens der Beklagten vom 9. Mai 1995 wusste die Klägerin somit, dass hinsichtlich der Police Nr. ... eine Prämienschuld bestand. Sie vermag sich nun nicht damit zu entschuldi- gen, dass die Beklagte ihr kurz vor Zustellung der Mahnung irrtümlicherweise die - allerdings mit einem falschen Einzahlungsschein - einbezahlte Prämie wieder zurück-erstattet hat. Wohl ist der Beklagten damit ebenso ein Fehler unterlaufen - was allenfalls eine etwas konziliante- re Haltung ihrerseits rechtfertigen würde -, doch war sich die Klägerin dessen bewusst. Es scheint denn auch, als habe sie sich diesen Umstand zunutze machen und die fällige Prämie (vorderhand) ersparen wollen. Denn als ihr Ehemann am 6. Juni 1995 mit dem versicherten Wagen zu Schaden kam, "erinnerte" sie sich jedenfalls augenblicklich an den Prämienaus- stand und beglich diesen noch am selben Tag. Damit aber konnte sie die Versicherungs- deckung nicht rückwirkend wiedererlangen, weshalb die Beklagte in bezug auf das Schade- nereignis vom 6. Juni 1995 keine Ersatzpflicht trifft. Dass im übrigen die Klägerin nach Empfang der Mahnung an der rechtzeitigen Bezahlung der Prämie ohne eigenes Verschul- den verhindert gewesen wäre (vgl. dazu Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungs- recht, 3. A., Bern 1995, S. 294 f. Ziff. 3), ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Da die Beklagte dem Gesagten zufolge berechtigt war, wegen versäumter Prämienzahlung die Deckung des Schadens abzulehnen, den der Ehemann der Klägerin am 6. Juni 1995 am Fahrzeug GL ... verursacht hatte, ist die Appellation (und damit die eingeklagte Forderung) abzuweisen und das angefochtene Urteil der Vorinstanz unter ausdrücklichem Hinwels auch auf deren rechtlichen Erwägungen zu bestätigen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens der Klägerin auf- zuerlegen, welche überdies die Beklagte angemessen zu entschädigen hat (Art. 317 ZPO in Verbindung mit Art. 245 und 246 ZPO). Hinsichtlich der Kosten der Vorinstanz bleibt es bei deren Entscheid. auf den Eid geurteilt: Die Appellation wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtes vom

3. Oktober 1996 vollumfanglich bestätigt.