Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Alpina, mit dem "Änderungsantrag" zu Sch., der zusammen mit ihr den Antrag unterzeichne-
te. Bei der Unterzeichnung des Antrages hat die Sekretärin der Alpina auf Anfrage, ob die
Uhr gedeckt sei, zwar gesagt, "das sei schon in Ordnung, aber man brauche noch die Hin-
terlage der Wertschätzung der Uhr" (B.-L., S. 114). Sch. wusste also bereits bei der Unter-
zeichnung des Änderungsantrags, dass die Änderung der Versicherung nach der Hinterlage
des Kaufbeleges und der Wertschätzung der Cartier-Uhr erfolgen würde.
Wenige Tage nach der Unterzeichnung des Änderungsantrages leitete die Haupt-agentur
der Alpina diesen Antrag ohne die verlangten Unterlagen an die Generalagentur in Sitten
weiter. Da dem Änderungsantrag weder eine Wertbestätigung noch ein Kaufvertrag beilag,
unterblieb die Änderung der Police. In der Folge verlangte die Alpina von Sch. wiederholt die
Hinterlage der Wertbestätigung und des Kaufvertrages. Die Alpina sagte Sch. mehrmals und
bei jeder Gelegenheit, die gewünschte Änderung der Versicherung könne nur nach der Hin-
terlage der verlangten Bestätigungen erfolgen. Sch. hatte die verlangten Belege damals
nicht, was er dem Vertreter der Versicherung verschwieg. Sch. wusste also bei der Unter-
zeichnung des Änderungsantrages und auch später, dass ohne die verlangten Unterlagen
eine Änderung der Versicherung nicht erfolgen konnte. Noch am 21. Oktober 1993 verlangte
die Alpina in Zürich von der Generalagentur für die Versicherungsänderung eine Wertschät-
zung und den Kaufvertrag der zu versichernden Cartier-Uhr. Am 15. November 1993, also
zwei Monate nach der Unterzeichnung des Änderungsantrags, stellte die Alpina Sch. die
Prämienrechnung für das Jahr 1994 gemäss der bisherigen Versicherungspolice und dem
am 30. Juli 1991 unterzeichneten Verzeichnis der versicherten Sachen zu. Sch. bezahlte den
Rechnungsbetrag. Bei der Prämienzahlung im Februar 1994 wusste Sch., dass eine Ände-
rung der Versicherung bislang noch nicht erfolgt war.
In der Nacht vom 29. auf den 30. November 1994 wurde Sch. bei einem Einbruchdiebstahl
die Herrenarmbanduhr, Marke Cartier, gestohlen. Er meldete der Alpina den Diebstahl. Die-
se lehnte den Schaden ab. Nach dem Einbruchdiebstahl liess Sch. die Cartier-Uhr durch Fe-
lix Li., Verkaufsleiter bei "must de Cartier" in L., schätzen. Diese undatierte "Preisbestäti-
gung" samt einem Foto der Uhr "Pasha, phase de lune date, calendrier perpétuel, bracelet
or", stellte Sch. der Alpina in Brig per Fax am 12. Dezember 1994 zu. Damit ist festzuhalten,
dass Sch. die verlangte Wertschätzung der Uhr erst nach dem Einbruchdiebstahl in Auftrag
gegeben und die Alpina zu keinem früheren Zeitpunkt eine Schätzung der Uhr erhalten hat.
Am 5. Januar 1995 stellte die Alpina Sch. aufgrund des am 16. September 1993 unter-
zeichneten Änderungsantrags eine abgeänderte, neue Police (Wertsachenversicherung) zu.
Antragsgemäss wurden die erwähnten Positionen des Wertsachenverzeichnisses von der
Versicherung ausgeschlossen, womit sich der Wert der versicherten Schmucksachen von Fr.
104'150.-- auf Fr. 76'900.-- und die jährliche Versicherungsprämie von Fr. 1'149.80 auf Fr.
807.50 reduzierte. Sch. bezahlte die Prämie. Am 22. März 1996 kündigte die Alpina dem
Versicherungsnehmer die Police auf den 31. Dezember 1996.
Das Kantonsgericht erkennt in erster Instanz über Rechtsstreitigkeiten, die mit Berufung
ans Bundesgericht weitergezogen werden können, ausgenommen jene betreffend den Per-
sonenstand (Art. 5 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die sachliche Zu-
ständigkeit des Kantonsgerichts gegeben, wenn der Streitwert Fr. 8'000.-- erreicht (Art. 46
OG). Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bezahlung des Betrages von Fr. 50'000.--.
Dieser Betrag ist als Streitwert festzuhalten. Bei diesem Streitwert ist die sachliche Zustän-
digkeit des Kantonsgerichts gegeben.
Für den Zivilprozess im Bereich der Privatassekuranz gilt grundsätzlich kein Sonderrecht
(Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A. 1995, S. 192). Gemäss Art. 46a
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) richtet sich jedoch der Gerichtsstand nach dem
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Art. 28 Abs. 1 VAG stellt dem Versicherten für Strei-
tigkeiten aus Versicherungsverträgen wahlweise den ordentlichen Gerichtsstand oder seinen
schweizerischen Wohnsitz zur Verfügung (die Absätze 2 und 3 kommen hier nicht in Be-
E. 3 tracht). Dementsprechend kann der Versicherungsnehmer nach Artikel C 6 der hier anwend-
baren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) an seinem Wohnsitz in der Schweiz
gegen die Alpina-Versicherungsgesellschaft klagen. Der Kläger und Versicherungsnehmer
hat seinen Wohnsitz in B.-G. Das angerufene Gericht ist somit für den vorliegenden Fall auch
örtlich zuständig. Die Beklagte hat sich überdies vorbehaltlos auf die Klage eingelassen (Art.
20 ZPO).
Streitig ist, ob die vom Kläger am 16. September 1993 beantragte Änderung des beste-
henden Versicherungsvertrages bezüglich der am 29./30. November 1994 gestohlenen Car-
tier-Uhr zustande gekommen ist.
Der Versicherungsvertrag ist ein synallagmatischer (vollkommen zweiseitiger) Vertrag und
bedarf zu seinem Abschluss der übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung der
Parteien (Art. 1 OR). Lediglich in bezug auf den Antrag und das (stillschweigende) Zustande-
kommen des Vertrages stellt das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (SR
221.229.1; VVG) gewisse Sonderregeln auf. Wird der Antrag, einen bestehenden Versiche-
rungsvertrag abzuändern, vom Versicherer nicht binnen vierzehn Tagen, vom Empfang an
gerechnet, abgelehnt, gilt er als angenommen (Art. 2 Abs 1 VVG). Während im Regelfall
Stillschweigen des Versicherers Ablehnung des Antrages bedeutet, hat Art. 2 VVG für ge-
wisse Ausnahmefälle die umgekehrte Regel getroffen. Das Schweigen des Versicherers gilt
bei Vorliegen der Bedingungen als Annahme des Antrags. Voraussetzung hierzu ist aller-
dings, dass es sich um einen Antrag aufgrund eines bestehenden Versicherungsverhältnis-
ses handelt, nämlich um den Antrag, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzuän-
dern oder einen suspendierten Vertrag wiederum in Kraft zu setzen. Unter Antrag im Sinne
von Art. 2 Abs. 1 VVG ist auch der Antrag des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der
Versicherungssumme (vgl. etwa Art. 50 VVG) zu verstehen (Roelli/Keller, Kommentar zum
Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, S. 56; König, Schweizeri-
sches Privatversicherungsrecht, 3. A., S. 73). So ist beispielsweise auch der Antrag auf Um-
wandlung einer Vollkaskoversicherung in eine Teilkaskoversicherung als Änderung eines be-
stehenden Vertrages, nicht als neuer Vertrag, zu qualifizieren und fällt unter Art. 2 VVG (BGE
120 II 135 E. 4 b).
Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 2 VVG fällt dagegen der Antrag, die Versi-
cherungssumme zu erhöhen (sogenannte Nachversicherung; BGE 112 II 252 E. 1 a; vgl. Kö-
nig, a.a.O.). Seinem Wortlaut nach schliesst Art. 2 Abs. 3 VVG den Antrag, die Versiche-
rungssumme zu erhöhen, aus. Der auf Erhöhung der Versicherungssumme gerichtete Antrag
muss nach Art. 1 VVG behandelt werden, obwohl dieser Antrag nicht auf Abschluss eines
neuen Versicherungsvertrages abzielt (Roelli/Keller, Kommentar, S. 58). Nach Art. 1 VVG
bedeutet das Stillschweigen des Versicherers im Regelfall Ablehnung des gestellten An-
trags. Ein Stillschweigen liegt aber nur vor, wenn der Versicherer die Annahme weder aus-
drücklich noch durch konkludentes Handeln, wie z.B. Zustellung der Police, erklärt hat. Nimmt
jedoch der Versicherer einen vom Versicherungsnehmer eingereichten Antrag unter Vorbe-
halten, Modifikationen oder verspätet an, so wird der Versicherer Antragsteller.
Vorliegend beantragte der Kläger als Versicherungsnehmer am 16. September 1993 eine
"Änderung der Versicherungsverhältnisse" (vgl. E. 1b hievor). Verlangt wurden die Herabset-
zung der bisherigen Versicherungssumme um Fr. 27'250.-- (Art. 50 VVG) und neu der Ein-
schluss von Schmucksachen mit einem Versicherungswert von Fr. 58'000.--. Damit bean-
tragte der Kläger eine Erhöhung der bisherigen Versicherungssumme um Fr. 30'750.--. Der
Antrag, die Versicherungssumme zu erhöhen, fällt aber nicht unter die Bestimmung von Art. 2
VVG. Der Kläger kann sich also nicht darauf berufen, sein Änderungsantrag gelte mangels
Ablehnung durch die Beklagte als angenommen.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beklagte zur Erhöhung der Versicherungs-
summe nur gegen Vorlage des Kaufvertrages und der Wertschätzung der neu zu versichern-
den Schmucksachen bereit war und dies dem Kläger auch deutlich und wiederholt sagte. Die
E. 4 verlangten und für das Zustandekommen der Vertragsänderung unerlässlichen Belege hat der Kläger jedoch nicht beigebracht, weshalb es - bis zum Schadenfall vom 29./30. Novem- ber 1994 - nicht zu der vom Kläger gewünschten Änderung des Versicherungsvertrages ge- kommen ist. Der Versicherer hat auch nicht durch konkludentes Handeln die Annahme des Antrags manifestiert. Im Gegenteil hat die Beklagte für das Jahr 1994 weiterhin die bisheri- gen Prämien erhoben und dem Kläger keine geänderte Police zukommen lassen. Erst nach- dem die Beklagte im Dezember 1994 die erwähnte "Preisbestätigung" für die Car- tier-Golduhr erhalten hatte, stellte sie eine neue Police aus, wobei sie aber nur dem Antrag des Klägers auf Herabsetzung der Versicherungssumme um Fr. 27'250.-- entsprach, nicht hingegen seinem gleichzeitigen Antrag auf Nachversicherung der fraglichen Uhr und eines Paars Ohrringe. Die Cartier-Uhr des Klägers war somit im Zeitpunkt des Diebstahls nicht versichert, so dass die Klage abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 302 ZPO).
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger bezahlt die Kosten von Verfahren und Urteil.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt4697.doc Kantonsgericht des Kanton Wallis, 21. Mai 1997, Sch. c. Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft, Zürich Tatbestand: Am 24. April 1995 reichte L. Sch. beim Bezirksgericht B. wider die Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft Zürich (nachstehend: Alpina) eine Forderungsklage mit folgenden Rechtsbegehren ein: "1. Die Beklagte bezahlt dem Kläger einen Betrag von Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 7. März 1995.
2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beklagten." Der Kläger brachte vor, er habe seine Cartier-Golduhr im Wert von Fr. 50'000.-- bei der Beklagten versichert. Die Golduhr sei ihm gestohlen worden, weshalb er Anspruch auf Versi- cherungsdeckung im eingeklagten Umfang habe. Am 4. September 1995 antwortete die Alpina und beantragte die kostenpflichtige Abwei- sung der Klage. Die Beklagte brachte vor, für die gestohlene Uhr des Klägers bestehe kein Versicherungsvertrag bei ihr. Nach der Replik des Klägers (vom 29. September 1995) fanden am 11. März 1996 die Vorverhandlungen statt. Bei diesen hielten beide Parteien ihre in den Rechtsschriften vorge- brachten Rechtsbegehren und die Tatsachenbehauptungen aufrecht, und die Beklagte er- gänzte diese noch. Als Beweismittel beantragten die Parteien die Einvernahme der Parteien und von Zeugen sowie die Hinterlage von Urkunden. Die Beklagte verlangte überdies die Edition des Origi- nals des Kaufnachweises bzw. des Kaufvertrages bezüglich des Erwerbs der gestohlenen Uhr und den Versicherungsnachweis durch den Verkäufer der Uhr bzw. Rechtsvorgänger des Klägers. Die Partei- und Zeugeneinvernahmen, soweit diese nicht rogatorisch erfolgten, fanden am
26. September 1996 statt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sandte der Bezirksrichter die Akten am 26. No- vember 1996 an das Kantonsgericht. Die Parteien wurden zunächst auf den 30. April und dann auf Ersuchen des Klägers auf den 21. Mai 1997 zu den Schlussverhandlungen vorgela- den. An den Schlussverhandlungen hielten beide Parteien an ihren in den Rechtsschriften formulierten Rechtsbegehren fest. Gründe: Seit dem 1. August 1991 bestand zwischen der Alpina und L. Sch. gemäss Poli- ce Nr. ... eine "Versicherung von Wertsachen in Privatbesitz" mit Ablauf am 31. Dezember
1996. Grundlage der Police bildeten der Versicherungsantrag, die allgemeinen Versiche- rungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1984, sowie die der Police beigehefteten Zusatzbedin- gungen. Gemäss dem Verzeichnis der versicherten Wertsachen gewährte die Alpina Schutz für insgesamt 27 Schmucksachen mit einem Versicherungswert von Fr. 104'150.--. Mit "Änderungsantrag" vom 16. September 1993 beantragte der Versicherungsnehmer folgende Änderungen der Versicherungsverhältnisse: Die Positionen 1, 2, 4, 5, 8, 10, 11, 13, 18, 23, 24, 25, 26 und 27 des Verzeichnisses der Wertsachen (mit einem Wert von Fr. 27'250.--) sollten von der Versicherung ausgeschlossen werden. Andererseits sollten eine Herrengolduhr "Cartier" im Wert von Fr. 50'000.-- und ein Paar Ohrringe im Wert von Fr. 8'000.-- neu in das Verzeichnis der versicherten Sachen aufgenommen werden. Sch. war an einer raschen Änderung der Versicherung interessiert, weil er in die Ferien verreisen wollte. Sch. nahm mit dem Leiter der Hauptagentur der Alpina, B. R., Kontakt auf, "um die wert- volle Uhr versicherungsmässig zu erfassen" (Tatsachenbehauptung Ziff. 5, S. 2, "zugegeben", S. 43). Da R. zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar war, begab sich N. L., Sekretärin bei der
2 Alpina, mit dem "Änderungsantrag" zu Sch., der zusammen mit ihr den Antrag unterzeichne- te. Bei der Unterzeichnung des Antrages hat die Sekretärin der Alpina auf Anfrage, ob die Uhr gedeckt sei, zwar gesagt, "das sei schon in Ordnung, aber man brauche noch die Hin- terlage der Wertschätzung der Uhr" (B.-L., S. 114). Sch. wusste also bereits bei der Unter- zeichnung des Änderungsantrags, dass die Änderung der Versicherung nach der Hinterlage des Kaufbeleges und der Wertschätzung der Cartier-Uhr erfolgen würde. Wenige Tage nach der Unterzeichnung des Änderungsantrages leitete die Haupt-agentur der Alpina diesen Antrag ohne die verlangten Unterlagen an die Generalagentur in Sitten weiter. Da dem Änderungsantrag weder eine Wertbestätigung noch ein Kaufvertrag beilag, unterblieb die Änderung der Police. In der Folge verlangte die Alpina von Sch. wiederholt die Hinterlage der Wertbestätigung und des Kaufvertrages. Die Alpina sagte Sch. mehrmals und bei jeder Gelegenheit, die gewünschte Änderung der Versicherung könne nur nach der Hin- terlage der verlangten Bestätigungen erfolgen. Sch. hatte die verlangten Belege damals nicht, was er dem Vertreter der Versicherung verschwieg. Sch. wusste also bei der Unter- zeichnung des Änderungsantrages und auch später, dass ohne die verlangten Unterlagen eine Änderung der Versicherung nicht erfolgen konnte. Noch am 21. Oktober 1993 verlangte die Alpina in Zürich von der Generalagentur für die Versicherungsänderung eine Wertschät- zung und den Kaufvertrag der zu versichernden Cartier-Uhr. Am 15. November 1993, also zwei Monate nach der Unterzeichnung des Änderungsantrags, stellte die Alpina Sch. die Prämienrechnung für das Jahr 1994 gemäss der bisherigen Versicherungspolice und dem am 30. Juli 1991 unterzeichneten Verzeichnis der versicherten Sachen zu. Sch. bezahlte den Rechnungsbetrag. Bei der Prämienzahlung im Februar 1994 wusste Sch., dass eine Ände- rung der Versicherung bislang noch nicht erfolgt war. In der Nacht vom 29. auf den 30. November 1994 wurde Sch. bei einem Einbruchdiebstahl die Herrenarmbanduhr, Marke Cartier, gestohlen. Er meldete der Alpina den Diebstahl. Die- se lehnte den Schaden ab. Nach dem Einbruchdiebstahl liess Sch. die Cartier-Uhr durch Fe- lix Li., Verkaufsleiter bei "must de Cartier" in L., schätzen. Diese undatierte "Preisbestäti- gung" samt einem Foto der Uhr "Pasha, phase de lune date, calendrier perpétuel, bracelet or", stellte Sch. der Alpina in Brig per Fax am 12. Dezember 1994 zu. Damit ist festzuhalten, dass Sch. die verlangte Wertschätzung der Uhr erst nach dem Einbruchdiebstahl in Auftrag gegeben und die Alpina zu keinem früheren Zeitpunkt eine Schätzung der Uhr erhalten hat. Am 5. Januar 1995 stellte die Alpina Sch. aufgrund des am 16. September 1993 unter- zeichneten Änderungsantrags eine abgeänderte, neue Police (Wertsachenversicherung) zu. Antragsgemäss wurden die erwähnten Positionen des Wertsachenverzeichnisses von der Versicherung ausgeschlossen, womit sich der Wert der versicherten Schmucksachen von Fr. 104'150.-- auf Fr. 76'900.-- und die jährliche Versicherungsprämie von Fr. 1'149.80 auf Fr. 807.50 reduzierte. Sch. bezahlte die Prämie. Am 22. März 1996 kündigte die Alpina dem Versicherungsnehmer die Police auf den 31. Dezember 1996. Das Kantonsgericht erkennt in erster Instanz über Rechtsstreitigkeiten, die mit Berufung ans Bundesgericht weitergezogen werden können, ausgenommen jene betreffend den Per- sonenstand (Art. 5 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die sachliche Zu- ständigkeit des Kantonsgerichts gegeben, wenn der Streitwert Fr. 8'000.-- erreicht (Art. 46 OG). Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bezahlung des Betrages von Fr. 50'000.--. Dieser Betrag ist als Streitwert festzuhalten. Bei diesem Streitwert ist die sachliche Zustän- digkeit des Kantonsgerichts gegeben. Für den Zivilprozess im Bereich der Privatassekuranz gilt grundsätzlich kein Sonderrecht (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A. 1995, S. 192). Gemäss Art. 46a des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) richtet sich jedoch der Gerichtsstand nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Art. 28 Abs. 1 VAG stellt dem Versicherten für Strei- tigkeiten aus Versicherungsverträgen wahlweise den ordentlichen Gerichtsstand oder seinen schweizerischen Wohnsitz zur Verfügung (die Absätze 2 und 3 kommen hier nicht in Be-
3 tracht). Dementsprechend kann der Versicherungsnehmer nach Artikel C 6 der hier anwend- baren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) an seinem Wohnsitz in der Schweiz gegen die Alpina-Versicherungsgesellschaft klagen. Der Kläger und Versicherungsnehmer hat seinen Wohnsitz in B.-G. Das angerufene Gericht ist somit für den vorliegenden Fall auch örtlich zuständig. Die Beklagte hat sich überdies vorbehaltlos auf die Klage eingelassen (Art. 20 ZPO). Streitig ist, ob die vom Kläger am 16. September 1993 beantragte Änderung des beste- henden Versicherungsvertrages bezüglich der am 29./30. November 1994 gestohlenen Car- tier-Uhr zustande gekommen ist. Der Versicherungsvertrag ist ein synallagmatischer (vollkommen zweiseitiger) Vertrag und bedarf zu seinem Abschluss der übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung der Parteien (Art. 1 OR). Lediglich in bezug auf den Antrag und das (stillschweigende) Zustande- kommen des Vertrages stellt das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1; VVG) gewisse Sonderregeln auf. Wird der Antrag, einen bestehenden Versiche- rungsvertrag abzuändern, vom Versicherer nicht binnen vierzehn Tagen, vom Empfang an gerechnet, abgelehnt, gilt er als angenommen (Art. 2 Abs 1 VVG). Während im Regelfall Stillschweigen des Versicherers Ablehnung des Antrages bedeutet, hat Art. 2 VVG für ge- wisse Ausnahmefälle die umgekehrte Regel getroffen. Das Schweigen des Versicherers gilt bei Vorliegen der Bedingungen als Annahme des Antrags. Voraussetzung hierzu ist aller- dings, dass es sich um einen Antrag aufgrund eines bestehenden Versicherungsverhältnis- ses handelt, nämlich um den Antrag, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzuän- dern oder einen suspendierten Vertrag wiederum in Kraft zu setzen. Unter Antrag im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VVG ist auch der Antrag des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungssumme (vgl. etwa Art. 50 VVG) zu verstehen (Roelli/Keller, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, S. 56; König, Schweizeri- sches Privatversicherungsrecht, 3. A., S. 73). So ist beispielsweise auch der Antrag auf Um- wandlung einer Vollkaskoversicherung in eine Teilkaskoversicherung als Änderung eines be- stehenden Vertrages, nicht als neuer Vertrag, zu qualifizieren und fällt unter Art. 2 VVG (BGE 120 II 135 E. 4 b). Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 2 VVG fällt dagegen der Antrag, die Versi- cherungssumme zu erhöhen (sogenannte Nachversicherung; BGE 112 II 252 E. 1 a; vgl. Kö- nig, a.a.O.). Seinem Wortlaut nach schliesst Art. 2 Abs. 3 VVG den Antrag, die Versiche- rungssumme zu erhöhen, aus. Der auf Erhöhung der Versicherungssumme gerichtete Antrag muss nach Art. 1 VVG behandelt werden, obwohl dieser Antrag nicht auf Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages abzielt (Roelli/Keller, Kommentar, S. 58). Nach Art. 1 VVG bedeutet das Stillschweigen des Versicherers im Regelfall Ablehnung des gestellten An- trags. Ein Stillschweigen liegt aber nur vor, wenn der Versicherer die Annahme weder aus- drücklich noch durch konkludentes Handeln, wie z.B. Zustellung der Police, erklärt hat. Nimmt jedoch der Versicherer einen vom Versicherungsnehmer eingereichten Antrag unter Vorbe- halten, Modifikationen oder verspätet an, so wird der Versicherer Antragsteller. Vorliegend beantragte der Kläger als Versicherungsnehmer am 16. September 1993 eine "Änderung der Versicherungsverhältnisse" (vgl. E. 1b hievor). Verlangt wurden die Herabset- zung der bisherigen Versicherungssumme um Fr. 27'250.-- (Art. 50 VVG) und neu der Ein- schluss von Schmucksachen mit einem Versicherungswert von Fr. 58'000.--. Damit bean- tragte der Kläger eine Erhöhung der bisherigen Versicherungssumme um Fr. 30'750.--. Der Antrag, die Versicherungssumme zu erhöhen, fällt aber nicht unter die Bestimmung von Art. 2 VVG. Der Kläger kann sich also nicht darauf berufen, sein Änderungsantrag gelte mangels Ablehnung durch die Beklagte als angenommen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beklagte zur Erhöhung der Versicherungs- summe nur gegen Vorlage des Kaufvertrages und der Wertschätzung der neu zu versichern- den Schmucksachen bereit war und dies dem Kläger auch deutlich und wiederholt sagte. Die
4 verlangten und für das Zustandekommen der Vertragsänderung unerlässlichen Belege hat der Kläger jedoch nicht beigebracht, weshalb es - bis zum Schadenfall vom 29./30. Novem- ber 1994 - nicht zu der vom Kläger gewünschten Änderung des Versicherungsvertrages ge- kommen ist. Der Versicherer hat auch nicht durch konkludentes Handeln die Annahme des Antrags manifestiert. Im Gegenteil hat die Beklagte für das Jahr 1994 weiterhin die bisheri- gen Prämien erhoben und dem Kläger keine geänderte Police zukommen lassen. Erst nach- dem die Beklagte im Dezember 1994 die erwähnte "Preisbestätigung" für die Car- tier-Golduhr erhalten hatte, stellte sie eine neue Police aus, wobei sie aber nur dem Antrag des Klägers auf Herabsetzung der Versicherungssumme um Fr. 27'250.-- entsprach, nicht hingegen seinem gleichzeitigen Antrag auf Nachversicherung der fraglichen Uhr und eines Paars Ohrringe. Die Cartier-Uhr des Klägers war somit im Zeitpunkt des Diebstahls nicht versichert, so dass die Klage abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 302 ZPO). Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger bezahlt die Kosten von Verfahren und Urteil.