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19970512_d_zh_o_00

12. Mai 1997 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1997-05-12 · Deutsch CH
Sachverhalt

von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Zuständig für diese Klagen ist gemäss dem in Anwendung von § 4 des Gesetzes über das Sozialversiche- rungsgericht (GSVGer) ergangenen Beschluss des Kantonsrates über das zuständige Ge- richt für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken- versicherung vom 27. November 1995 das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Gemäss Art. 86 Abs. 1 KVG kann gegen Einspracheentscheide der Versicherer innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides bei dem vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden, wobei gemäss Art. 11 KVG als Versicherer nicht nur Krankenkassen im Sinne von Art. 12 KVG, sondern auch private Versicherungseinrichtungen, die dem VAG unterstehen, die Krankenversicherung durchführen und über eine Bewilligung nach Art. 13 KVG verfügen, in Betracht kommen. Nach dem bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Bundesgesetz über die Krankenver- sicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG) wurde die unter die soziale Krankenversicherung fal- lende Krankengeldversicherung gemäss Art. 12bis KUVG ausschliesslich von anerkannten Krankenkassen im Sinne von Art. 3 KUVG durchgeführt. Nach dem neuen Recht handelt es sich bei der unter die soziale Krankenversicherung fallenden Krankentaggeldversicherung um eine freiwillige Versicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 67 ff. KVG). Mit der Durchführung dieser Versicherungsart sind gemäss Art. 68 Abs. 1 KVG die in Art. 11 KVG genannten Versicherer betraut, nämlich sowohl die Krankenkassen im Sinne von Art. 12 KVG als auch die privaten, dem VAG unterstellten Versicherungsein- richtungen, welche die Krankenversicherung durchführen und über eine Bewilligung nach Art. 13 KVG verfügen. Laut Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Kran- kenversicherung nach diesem Gesetz Zusatzversicherungen anzubieten; ebenso können sie im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Höchstgrenzen weitere Ver-

2 sicherungsarten betreiben, wobei diese Versicherungen dem Bundesgesetz über den Versi- cherungsvertrag (VVG) unterliegen. Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versicherern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach dem neuen Recht aus der freiwilligen Tag- geldversicherung gedeckt werden, können laut Art. 102 Abs. 5 KVG innert eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsneh- merin dem neuen Recht angepasst werden, wenn der Versicherer die freiwillige Taggeldver- sicherung nach diesem Gesetz durchführt. Durch ihre Ausgestaltung als Sozialversicherung unterscheidet sich die Taggeldversiche- rung des KVG von jener nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Diese wird von Privatver- sicherern angeboten. Das VVG räumt viel grössere Vertragsfreiheit ein und enthält weniger zwingende Schutznormen als das KVG. Es wird vorkommen, dass der gleiche Versicherer beide Arten von Taggeldversicherungen führt, vorausgesetzt, dass er die zwei erforderlichen Bewilligungen besitzt, nämlich diejenige nach Art. 7 VAG und diejenige nach Art. 13 KVG (vgl. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt a. M. 1996, S. 107 f., 12). Die Krankenversicherer können sowohl die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG 67 ff. als auch eine solche mit Zusatzversicherung gemäss VVG anbieten (a.a.O S. 134). Je nachdem, ob eine Taggeldversicherung im Sinne der freiwilligen Taggeldversicherung dem KVG unterstellt ist, als Zusatzversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG von einer Krankenkasse oder einer über eine Bewilligung nach Art. 13 KVG verfügenden privaten Ver- sicherungseinrichtung oder von einer privaten Versicherungseinrichtung ohne Bewilligung betrieben wird, unterscheiden sich die Verfahrenswege, die bei den sich daraus ergebenden Streitigkeiten einzuschlagen sind. Während in den ersten beiden Fällen im Kanton Zürich das Sozialversicherungsgericht zuständig ist - als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 86 f. KVG gegen Einspracheentscheide nach Art. 85 KVG beziehungsweise als Zivilgericht im Rahmen von Art. 47 Abs. 2 VAG -, muss bezüglich Taggeldversicherungsverträgen mit einer Versicherungseinrichtung, die über keine Bewilligung nach Art. 13 KVG verfügt, der Weg des ordentlichen Zivilprozesses eingeschlagen werden. Bei der Beklagten handelt es sich um eine private Versicherungsgesellschaft. Da die Durchführung von Krankengeldversicherungen im Sinne von Art. 12bis KUVG den aner- kannten Krankenkassen im Sinne von Art. 3 KUVG vorbehalten war, unterstand der vorlie- gende, vor Inkrafttreten des KVG geschlossene Krankentaggeldversicherungsvertrag nach dem altem Recht nicht der sozialen Krankenversicherung. Wie der Eingabe der Beklagten vom 28. Februar 1997 zu entnehmen ist (Urk. 6), verfügt sie über keine Bewilligung im Sinne von Art. 13 KVG. Demnach konnte der vorliegende Taggeldversicherungsvertrag auch nicht nach Art. 102 Abs. 5 KVG per 1. Januar 1996 dem neuen Recht unterstellt worden sein und fallen die für die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG geltenden Verfahrensvorschriften ausser Betracht. Da die Beklagte keine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung besitzt, kann der strittige Taggeldversicherungsvertrag auch nicht als Zusatzversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG qualifiziert werden. Dies bedeutet, dass auf die vorliegende Streitigkeit Art. 47 Abs. 2 VAG nicht anwendbar und das Sozialversicherungsgericht dafür nicht zuständig ist. Auf die Klage ist daher nicht einzutreten. Von einer Überweisung der Klage an den zuständigen Zivil- beziehungsweise Friedens- richter ist abzusehen, stehen doch einer zivilrechtlichen Klage aus Versicherungsvertrag kei- ne Verwirkungsfristen entgegen. Dies um so mehr, als dem Kläger gemäss der in den All- gemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsklausel (Urk. 2/3 Art. 19) wahlweise als Gerichtsstand der Hauptsitz der Beklagten oder sein im Kanton Aargau gele- gener Wohnsitz zur Verfügung steht und er seinen Überweisungsantrag (Urk. 9 Ziff. 5) dies- bezüglich nicht näher präzisiert hat.

3 Bei diesem Verfahrensausgang ist keiner Partei eine Prozessentschädigung zuzuspre- chen. Da die Beklagte nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertreten war, sind ihr keine wesentlichen Kosten entstanden. Andererseits bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Kläger, wie dieser geltend macht (Urk. 9 S. 3), Anlass gegeben hätte, den für die Zu- satzversicherungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG vorgesehenen Klageweg zu beschrei- ten. Das Gericht beschliesst:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 11 KVG als Versicherer nicht nur Krankenkassen im Sinne von Art. 12 KVG, sondern auch private Versicherungseinrichtungen, die dem VAG unterstehen, die Krankenversicherung durchführen und über eine Bewilligung nach Art. 13 KVG verfügen, in Betracht kommen. Nach dem bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Bundesgesetz über die Krankenver- sicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG) wurde die unter die soziale Krankenversicherung fal- lende Krankengeldversicherung gemäss Art. 12bis KUVG ausschliesslich von anerkannten Krankenkassen im Sinne von Art. 3 KUVG durchgeführt. Nach dem neuen Recht handelt es sich bei der unter die soziale Krankenversicherung fallenden Krankentaggeldversicherung um eine freiwillige Versicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 67 ff. KVG). Mit der Durchführung dieser Versicherungsart sind gemäss Art. 68 Abs. 1 KVG die in Art. 11 KVG genannten Versicherer betraut, nämlich sowohl die Krankenkassen im Sinne von Art. 12 KVG als auch die privaten, dem VAG unterstellten Versicherungsein- richtungen, welche die Krankenversicherung durchführen und über eine Bewilligung nach Art.

E. 13 KVG verfügen. Laut Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Kran- kenversicherung nach diesem Gesetz Zusatzversicherungen anzubieten; ebenso können sie im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Höchstgrenzen weitere Ver-

2 sicherungsarten betreiben, wobei diese Versicherungen dem Bundesgesetz über den Versi- cherungsvertrag (VVG) unterliegen. Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versicherern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach dem neuen Recht aus der freiwilligen Tag- geldversicherung gedeckt werden, können laut Art. 102 Abs. 5 KVG innert eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsneh- merin dem neuen Recht angepasst werden, wenn der Versicherer die freiwillige Taggeldver- sicherung nach diesem Gesetz durchführt. Durch ihre Ausgestaltung als Sozialversicherung unterscheidet sich die Taggeldversiche- rung des KVG von jener nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Diese wird von Privatver- sicherern angeboten. Das VVG räumt viel grössere Vertragsfreiheit ein und enthält weniger zwingende Schutznormen als das KVG. Es wird vorkommen, dass der gleiche Versicherer beide Arten von Taggeldversicherungen führt, vorausgesetzt, dass er die zwei erforderlichen Bewilligungen besitzt, nämlich diejenige nach Art. 7 VAG und diejenige nach Art. 13 KVG (vgl. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt a. M. 1996, S. 107 f., 12). Die Krankenversicherer können sowohl die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG 67 ff. als auch eine solche mit Zusatzversicherung gemäss VVG anbieten (a.a.O S. 134). Je nachdem, ob eine Taggeldversicherung im Sinne der freiwilligen Taggeldversicherung dem KVG unterstellt ist, als Zusatzversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG von einer Krankenkasse oder einer über eine Bewilligung nach Art. 13 KVG verfügenden privaten Ver- sicherungseinrichtung oder von einer privaten Versicherungseinrichtung ohne Bewilligung betrieben wird, unterscheiden sich die Verfahrenswege, die bei den sich daraus ergebenden Streitigkeiten einzuschlagen sind. Während in den ersten beiden Fällen im Kanton Zürich das Sozialversicherungsgericht zuständig ist - als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 86 f. KVG gegen Einspracheentscheide nach Art. 85 KVG beziehungsweise als Zivilgericht im Rahmen von Art. 47 Abs. 2 VAG -, muss bezüglich Taggeldversicherungsverträgen mit einer Versicherungseinrichtung, die über keine Bewilligung nach Art. 13 KVG verfügt, der Weg des ordentlichen Zivilprozesses eingeschlagen werden. Bei der Beklagten handelt es sich um eine private Versicherungsgesellschaft. Da die Durchführung von Krankengeldversicherungen im Sinne von Art. 12bis KUVG den aner- kannten Krankenkassen im Sinne von Art. 3 KUVG vorbehalten war, unterstand der vorlie- gende, vor Inkrafttreten des KVG geschlossene Krankentaggeldversicherungsvertrag nach dem altem Recht nicht der sozialen Krankenversicherung. Wie der Eingabe der Beklagten vom 28. Februar 1997 zu entnehmen ist (Urk. 6), verfügt sie über keine Bewilligung im Sinne von Art. 13 KVG. Demnach konnte der vorliegende Taggeldversicherungsvertrag auch nicht nach Art. 102 Abs. 5 KVG per 1. Januar 1996 dem neuen Recht unterstellt worden sein und fallen die für die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG geltenden Verfahrensvorschriften ausser Betracht. Da die Beklagte keine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung besitzt, kann der strittige Taggeldversicherungsvertrag auch nicht als Zusatzversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG qualifiziert werden. Dies bedeutet, dass auf die vorliegende Streitigkeit Art. 47 Abs. 2 VAG nicht anwendbar und das Sozialversicherungsgericht dafür nicht zuständig ist. Auf die Klage ist daher nicht einzutreten. Von einer Überweisung der Klage an den zuständigen Zivil- beziehungsweise Friedens- richter ist abzusehen, stehen doch einer zivilrechtlichen Klage aus Versicherungsvertrag kei- ne Verwirkungsfristen entgegen. Dies um so mehr, als dem Kläger gemäss der in den All- gemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsklausel (Urk. 2/3 Art. 19) wahlweise als Gerichtsstand der Hauptsitz der Beklagten oder sein im Kanton Aargau gele- gener Wohnsitz zur Verfügung steht und er seinen Überweisungsantrag (Urk. 9 Ziff. 5) dies- bezüglich nicht näher präzisiert hat.

3 Bei diesem Verfahrensausgang ist keiner Partei eine Prozessentschädigung zuzuspre- chen. Da die Beklagte nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertreten war, sind ihr keine wesentlichen Kosten entstanden. Andererseits bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Kläger, wie dieser geltend macht (Urk. 9 S. 3), Anlass gegeben hätte, den für die Zu- satzversicherungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG vorgesehenen Klageweg zu beschrei- ten. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Keiner Partei wird eine Prozessentschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bundesamt für Privatversicherung sowie das Bundesamt für Sozialversicherung je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegeg- nerin unter Beilage des Doppels von Urk. 9.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne des Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt697.doc Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 12. Mai 1997, Z. c. Zürich Versicherungs-Gesellschaft Tatbestand: Am 27. Januar 1997 reichte der Rechtsanwalt von B. Z. beim Sozialversi- cherungsgericht des Kantons Zürich Klage ein gegen die "Zürich" Versicherungs- Gesellschaft mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1): "Es sei die Beklagte zu verpflichten, die gemäss Kranken-Taggeldversicherung (Police Nr. 8.030.640-003 vom 17.9.92) geschuldeten Leistungen (Taggeldleistungen) gemäss dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag vertrags[ge]mäss zu erbringen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 28. Februar 1997 stellte die Beklagte den Antrag, es sei auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Klägers (Urk. 6). Mit Eingabe vom 20. März 1997 nahm der Kläger zur Frage der Zuständigkeit Stellung (Urk. 9). Gegenstand des Versicherungsvertrags, auf den sich der Kläger beruft und der am 1. April 1992 abgeschlossen worden ist, ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 % des ver- sicherten Verdienstes. Strittig sind die Leistungen für die vom 7. Februar bis 15. Mai 1996 dauernde Krankheit des Klägers bzw. die Zulässigkeit des Rücktritts der Beklagten vom Vertrag zufolge Anzeigepflichtverletzung durch den Kläger. Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem seit dem 1. Januar 1996 geltenden Bundesgesetz vom 18. März 1994 (KVG) sieht Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrich- tungen (VAG) ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Zuständig für diese Klagen ist gemäss dem in Anwendung von § 4 des Gesetzes über das Sozialversiche- rungsgericht (GSVGer) ergangenen Beschluss des Kantonsrates über das zuständige Ge- richt für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken- versicherung vom 27. November 1995 das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Gemäss Art. 86 Abs. 1 KVG kann gegen Einspracheentscheide der Versicherer innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides bei dem vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden, wobei gemäss Art. 11 KVG als Versicherer nicht nur Krankenkassen im Sinne von Art. 12 KVG, sondern auch private Versicherungseinrichtungen, die dem VAG unterstehen, die Krankenversicherung durchführen und über eine Bewilligung nach Art. 13 KVG verfügen, in Betracht kommen. Nach dem bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Bundesgesetz über die Krankenver- sicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG) wurde die unter die soziale Krankenversicherung fal- lende Krankengeldversicherung gemäss Art. 12bis KUVG ausschliesslich von anerkannten Krankenkassen im Sinne von Art. 3 KUVG durchgeführt. Nach dem neuen Recht handelt es sich bei der unter die soziale Krankenversicherung fallenden Krankentaggeldversicherung um eine freiwillige Versicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 67 ff. KVG). Mit der Durchführung dieser Versicherungsart sind gemäss Art. 68 Abs. 1 KVG die in Art. 11 KVG genannten Versicherer betraut, nämlich sowohl die Krankenkassen im Sinne von Art. 12 KVG als auch die privaten, dem VAG unterstellten Versicherungsein- richtungen, welche die Krankenversicherung durchführen und über eine Bewilligung nach Art. 13 KVG verfügen. Laut Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Kran- kenversicherung nach diesem Gesetz Zusatzversicherungen anzubieten; ebenso können sie im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Höchstgrenzen weitere Ver-

2 sicherungsarten betreiben, wobei diese Versicherungen dem Bundesgesetz über den Versi- cherungsvertrag (VVG) unterliegen. Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versicherern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach dem neuen Recht aus der freiwilligen Tag- geldversicherung gedeckt werden, können laut Art. 102 Abs. 5 KVG innert eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsneh- merin dem neuen Recht angepasst werden, wenn der Versicherer die freiwillige Taggeldver- sicherung nach diesem Gesetz durchführt. Durch ihre Ausgestaltung als Sozialversicherung unterscheidet sich die Taggeldversiche- rung des KVG von jener nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Diese wird von Privatver- sicherern angeboten. Das VVG räumt viel grössere Vertragsfreiheit ein und enthält weniger zwingende Schutznormen als das KVG. Es wird vorkommen, dass der gleiche Versicherer beide Arten von Taggeldversicherungen führt, vorausgesetzt, dass er die zwei erforderlichen Bewilligungen besitzt, nämlich diejenige nach Art. 7 VAG und diejenige nach Art. 13 KVG (vgl. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt a. M. 1996, S. 107 f., 12). Die Krankenversicherer können sowohl die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG 67 ff. als auch eine solche mit Zusatzversicherung gemäss VVG anbieten (a.a.O S. 134). Je nachdem, ob eine Taggeldversicherung im Sinne der freiwilligen Taggeldversicherung dem KVG unterstellt ist, als Zusatzversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG von einer Krankenkasse oder einer über eine Bewilligung nach Art. 13 KVG verfügenden privaten Ver- sicherungseinrichtung oder von einer privaten Versicherungseinrichtung ohne Bewilligung betrieben wird, unterscheiden sich die Verfahrenswege, die bei den sich daraus ergebenden Streitigkeiten einzuschlagen sind. Während in den ersten beiden Fällen im Kanton Zürich das Sozialversicherungsgericht zuständig ist - als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 86 f. KVG gegen Einspracheentscheide nach Art. 85 KVG beziehungsweise als Zivilgericht im Rahmen von Art. 47 Abs. 2 VAG -, muss bezüglich Taggeldversicherungsverträgen mit einer Versicherungseinrichtung, die über keine Bewilligung nach Art. 13 KVG verfügt, der Weg des ordentlichen Zivilprozesses eingeschlagen werden. Bei der Beklagten handelt es sich um eine private Versicherungsgesellschaft. Da die Durchführung von Krankengeldversicherungen im Sinne von Art. 12bis KUVG den aner- kannten Krankenkassen im Sinne von Art. 3 KUVG vorbehalten war, unterstand der vorlie- gende, vor Inkrafttreten des KVG geschlossene Krankentaggeldversicherungsvertrag nach dem altem Recht nicht der sozialen Krankenversicherung. Wie der Eingabe der Beklagten vom 28. Februar 1997 zu entnehmen ist (Urk. 6), verfügt sie über keine Bewilligung im Sinne von Art. 13 KVG. Demnach konnte der vorliegende Taggeldversicherungsvertrag auch nicht nach Art. 102 Abs. 5 KVG per 1. Januar 1996 dem neuen Recht unterstellt worden sein und fallen die für die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG geltenden Verfahrensvorschriften ausser Betracht. Da die Beklagte keine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung besitzt, kann der strittige Taggeldversicherungsvertrag auch nicht als Zusatzversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG qualifiziert werden. Dies bedeutet, dass auf die vorliegende Streitigkeit Art. 47 Abs. 2 VAG nicht anwendbar und das Sozialversicherungsgericht dafür nicht zuständig ist. Auf die Klage ist daher nicht einzutreten. Von einer Überweisung der Klage an den zuständigen Zivil- beziehungsweise Friedens- richter ist abzusehen, stehen doch einer zivilrechtlichen Klage aus Versicherungsvertrag kei- ne Verwirkungsfristen entgegen. Dies um so mehr, als dem Kläger gemäss der in den All- gemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsklausel (Urk. 2/3 Art. 19) wahlweise als Gerichtsstand der Hauptsitz der Beklagten oder sein im Kanton Aargau gele- gener Wohnsitz zur Verfügung steht und er seinen Überweisungsantrag (Urk. 9 Ziff. 5) dies- bezüglich nicht näher präzisiert hat.

3 Bei diesem Verfahrensausgang ist keiner Partei eine Prozessentschädigung zuzuspre- chen. Da die Beklagte nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertreten war, sind ihr keine wesentlichen Kosten entstanden. Andererseits bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Kläger, wie dieser geltend macht (Urk. 9 S. 3), Anlass gegeben hätte, den für die Zu- satzversicherungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG vorgesehenen Klageweg zu beschrei- ten. Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Keiner Partei wird eine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bundesamt für Privatversicherung sowie das Bundesamt für Sozialversicherung je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegeg- nerin unter Beilage des Doppels von Urk. 9.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne des Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den.