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19970415_d_vs_o_00

15. April 1997 Wallis Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1997-04-15 · Deutsch CH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Um den 19. Juni 1992 (Datum des Schadenereignisses) fielen in der Gegend von V. er-

heblich Niederschläge. Das Regenwasser floss über die Teerwulst in die Baugrube. Durch

den Abbau der Schlitzwand zwecks Einbringung der Führungseisen für die Decke hing zu

diesem Zeitpunkt die Führungsmauer frei in der Luft. Durch das Eindringen des Regenwas-

sers wurde eine äussere Führungswand untergraben und stürzte zusammen mit dem Erd-

reich in die Baugrube. Nach der begründeten Meinung des Gerichtsexperten, die sich das

Gericht zu eigen macht, ist die nicht hochgezogene Schlitzwand ohne die notwendige Bau-

grubensicherung und das Entfernen des Auflagers der Führungsmauer ursächlich für den

eingetretenen Schaden. Wäre die Schlitzwand systemgerecht ausgeführt worden, wäre die

Mauer mit der Erdmasse nicht in die Baugrube gefallen. Durch die Instabilität der Böschung

und die nicht abgestützte Führungsmauer entstand ein Böschungsrutsch.

Das Einsturzmaterial fiel teilweise auf den im unmittelbaren Bereich der Baugrubenwand

abgestellten Minibagger O & K RH P1 der R. & F. AG. Der Rutsch verursachte am Bagger

einen Sachschaden von insgesamt Fr. 14'417.90, was unbestritten ist (S. 96, Art. 34: "Zuge-

geben, das Schadensquantitativ") und vom Rechtsvertreter der Beklagten bei den Schluss-

verhandlungen nochmals anerkannt worden ist.

Mit Wirkung ab dem 1. Juni 1992 hatte die R. & F. AG bei der Lloyd's eine "Alle Risiken

Kasko"-Versicherung "für Baumaschinen, in der Schweiz, mit Einschluss der Feuer- und

Elementarschäden, Erdbeben, Transporte, Auf- und Abladen, gemäss den allgemeinen Ver-

sicherungsbedingungen für Maschinen gegen alle Gefahren" abgeschlossen. Nach den All-

gemeinen Bedingungen (AVB; S. 8/9) gewährt die Versicherung "Versicherungsschutz ge-

gen alle Gefahren für Sachverlust und Sachbeschädigung von im Policen- oder Zertifikatsver-

zeichnis aufgeführten Maschinen, verursacht durch äussere Einwirkungen" (Art. 1 Ziff. 1

AVB). Der durch das fragliche Ereignis beschädigte Minibagger O & K RH P1 ist im betref-

fenden Verzeichnis aufgeführt. Art. 2 AVB zählt die "Ausschlüsse" auf. Nach Art. 2 Ziff. 6.

AVB sind "Schäden verursacht durch Erdrutsch, Felssturz und Steinschlag" von der Versi-

cherung ausgeschlossen.

In der Schadensmeldung vom 22. Juni 1992 umschrieb die R. & F. AG das Schadenser-

eignis wie folgt: "In der Baugrube Parkhaus Bahnhof rutschte durch die Regenfälle ein Teil

der Böschung in die Baugrube auf die Maschine O & K RH-P1".

Das Kantonsgericht erkennt in erster Instanz über Rechtsstreitigkeiten, die mit Berufung

ans Bundesgericht weitergezogen werden können, ausgenommen jene betreffend den Per-

sonenstand (Art. 5 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die sachliche Zu-

ständigkeit des Kantonsgerichts gegeben, wenn der Streitwert wenigstens Fr. 8'000.- beträgt

(Art. 46 OG). Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Fr. 14'417.90. Die-

ser Betrag ist als Streitwert festzuhalten. Bei diesem Streitwert ist die sachliche Zuständig-

keit des Kantonsgerichts gegeben.

Für den Zivilprozess im Bereich der Privatassekuranz gilt grundsätzlich kein Sonderrecht

(Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A. 1995, S. 192). Art. 28 VAG enthält

jedoch eine besondere Bestimmung über den Gerichtsstand. Danach kann der Versicherte

die Versicherer bei Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen an seinem schweizerischen

Wohnsitz einklagen. Auch in Art. 16 AVB wird der Gerichtsstand des schweizerischen

Wohnortes des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten anerkannt. Die klagen-

de Versicherungsnehmerin hat ihren Sitz in V. Das angerufene Gericht ist somit für den vor-

liegenden Fall auch örtlich zuständig. Die Beklagte hat sich überdies vorbehaltlos auf die

Klage eingelassen (Art. 20 ZPO).

Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf den mit der Beklagten abgeschlossenen Versiche-

rungsvertrag, insbesondere auf Art. 1 Ziff. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

(AVB), wonach die Versicherung Versicherungsschutz gewährt gegen alle Gefahren für

Sachverlust und Sachbeschädigung, die durch äussere Einwirkungen verursacht werden. Die

E. 3 Beklagte macht dagegen geltend, dass der Schaden am Bagger durch einen Erdrutsch im

Sinne von Art. 2 Ziff. 6 AVB verursacht worden sei, was die Klägerin bestreitet. Es geht also

darum, durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien beim Abschluss des Versicherungs-

vertrages unter dem Ausschluss von Schäden "verursacht durch Erdrutsch" verstanden bzw.

verstehen mussten.

Ziel der Auslegung von Verträgen (auch von Versicherungsverträgen) ist die Ermittlung

des wirklichen Willens der Parteien. Ist dieser nicht feststellbar, ist auf den mutmasslichen

Willen der Parteien abzustellen. Dieser ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Um-

stände des Vertragsschlusses zu ermitteln (BGE 115 II 268 mit Hinweisen; SVZ 1995 S.

230). Der bei der Vertragsauslegung allgemein anwendbaren Unklarheitsregel, wonach

zweideutige Wendungen in allgemeinen, formularmässig vorgeformten Vertragsbedingungen

im Zweifel zulasten ihres Verfassers auszulegen sind, ist angemessen Rechnung zu tragen

(BGE 117 II 261 f.; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, N. 451 ff. zu Art. 18 OR).

Gemäss Art. 33 VVG haftet der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale der

versicherten Gefahr an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in

"bestimmter, unzweideutiger Fassung" von der Versicherung ausschliesst (BGE 115 II 269).

Die Beschränkung der Gefahrsübernahme setzt demnach grundsätzlich eine Vereinbarung

voraus. Der Vertrag hat zum Ausdruck zu bringen, welche Gefahrenmomente nicht unter den

Versicherungsschutz fallen (Roelli, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungs-

vertrag, S. 447). Ob im einzelnen Fall ein Ausschluss der Haftung vereinbart wurde, beurteilt

sich nach der Bedeutung, die den verwendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch übli-

cherweise zukommt. Bei ausdrücklichen Vertragsschlüssen ist die Wortwahl der Vertragser-

klärung "primäres Willensindiz" (Kramer/Schmidlin, N. 22 zu Art. 18 OR) bzw. "primäres

Auslegungsmittel" (Jäggi/Gauch, N. 345 zu Art. 18 OR). "Bei der Wortinterpretation ist grund-

sätzlich davon auszugehen, dass die Parteien die von ihnen verwendeten Worte gemäss

dem allgemeinen Sprachgebrauch, dem 'sens habituel' zur Zeit und am Ort des Vertragsab-

schlusses" (Kramer/Schmidlin, N. 23 zu Art. 18 OR), "somit im Sinne der damaligen 'Alltags'-

oder 'Umgangssprache'... verwendet haben" (Jäggi/Gauch, N. 348 zu Art. 18 OR mit zahlrei-

chen Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind ergänzende Auslegungs-

mittel nur anzuwenden, wenn der Wortlaut des Vertrages unklar ist (BGE 101 II 331, 99 II

285).

Vorliegend gewährt die Versicherung Versicherungsschutz gegen alle Gefahren für Sach-

verlust und Sachbeschädigung der versicherten Maschinen.

Die Klägerin hat mit der Beklagten eine sog. "All Risks" Maschinenkaskoversicherung

abgeschlossen. Sinn und Zweck einer solchen Kaskoversicherung ist der Schutz gegen

Schäden jeder Art an Maschinen durch äussere Einflüsse, welcher Art diese auch immer

sind. Mit der Maschinenkaskoversicherung sollen die Folgen aus Elementarereignissen wie

Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag

und Erdrutsch abgesichert werden. Die Klägerin wollte mit dem Abschluss des Versiche-

rungsvertrages sich gegen jegliche Schäden durch äussere Einwirkungen an ihren Bauma-

schinen absichern. Das ergibt sich einerseits aus der Umschreibung in den Allgemeinen

Versicherungsbedingungen, wonach eine "Versicherung von Maschinen gegen alle Gefah-

ren" abgeschlossen wurde. Das ergibt sich aber auch aus der Höhe der Jahresprämie von

immerhin Fr. 14'424.80 (bei einer Versicherungssumme von Fr. 879'000.--). Von Bedeutung

ist aber auch, dass die Versicherungsnehmerin eine Bauunternehmerin ist, die ihre Bauma-

schinen kaskoversichert. Darunter versteht ein Laie allgemein die Deckung von Schäden an

Maschinen, unabhängig von der Schadensursache. Die Klägerin konnte und musste beim

Abschluss des Vertrages in guten Treuen annehmen, sie sei für Schäden an ihren Maschinen

schlechthin gedeckt. Gerade mit Baumaschinen und insbesondere mit einem Bagger oder

Trax arbeitet eine Bauunternehmung regelmässig und vorwiegend in Baugruben und Gräben

oder setzt diese bei Arbeiten von Stützmauern etc. ein. Diese Baumaschinen werden oft auf

E. 4 risikoreichen Baustellen eingesetzt. Sollte nun mit dem in Art. 2 Ziff. 6 AVB formulierten Aus-

schluss jeder durch das Abrutschen von Erdmassen bedingte Sachschaden verstanden wer-

den, wäre der Abschluss einer solchen Risikoversicherung für einen Bagger oder Trax nahe-

zu wertlos.

Die Leistungspflicht der Versicherung für Schäden verursacht durch "Erdrutsch" wurde in

den AVB grundsätzlich und ausdrücklich wegbedungen. Ein Erdrutsch ist die (plötzliche) Ab-

wärtsbewegung grosser Erdmassen an einem Hang (Duden, Deutsches Universalwörter-

buch, 2. A., S. 447). Unter Erdrutsch ist mit anderen Worten der "Fall oder Sturz einer sich

ablösenden und fortschiebenden Erdmasse" zu verstehen (Paul Hermann, Deutsches Wör-

terbuch, 9. A., Tübingen, 1992). Vorliegend wird der Ausschluss des Risikos "Erdrutsch" mit

den Begriffen "Felssturz" und "Steinschlag" in einem Atemzug genannt. Unter einem Erd-

rutsch versteht der Laie ein von Menschenhand Unbeeinflusstes grösseres Naturereignis. Mit

dem Ereignis verbunden ist eine gewisse Unabwendbarkeit. Die Kombination der Wortwahl

bei den Ausschlussgründen lässt im voraus auf grössere Ereignisse schliessen. Gerade der

Felssturz und Steinschlag sind stets von Menschenhand unabhängige Naturereignisse. Ein

Baugrubenböschungsrutsch wird nicht als ein solches Naturereignis verstanden, wenn auch

der Böschungsrutsch begrifflich dem Erdrutsch zuzuordnen ist. Wären statt der Erdmassen

lediglich Steine in die Baugrube gerutscht oder gestürzt und hätten diese den Bagger be-

schädigt, hätte wohl niemand sich auf einen Steinschlag als Ausschlussgrund berufen. Mit

Art. 2 Ziff. 6 sollten die in Art. 1 AVB umschriebenen Gefahren um die Elementarereignisse

Erdrutsch, Steinschlag und Felssturz vermindert werden. Vernünftigerweise kann dem in den

AVB formulierten Deckungsausschluss auch nur dieser Sinn beigemessen werden. Auch die

Versicherungsnehmerin konnte und musste den Deckungsausschluss nicht weitergehend

verstehen, ansonst sie eine unvernünftige und auch unverhältnismässig teure Risikoversiche-

rung abgeschlossen hätte, was nicht anzunehmen ist.

In diesem Sinne ist das Wort "Erdrutsch" in Art. 2 Ziff. 6 AVB mehrdeutig und deshalb

auslegungsbedürftig. Bei Mehrdeutigkeit eines Begriffes oder einer Bestimmung des Versi-

cherungsvertrages hat die Auslegung gegen den Verfasser von vorformulierten Verträgen zu

erfolgen. Die verwendeten Worte sind so zu verstehen und auszulegen, wie sie ein unbefan-

gener Laie verstehen durfte und musste. Sie sind auch so zu verstehen, wie sie vernünftig

erscheinen, da nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten etwas Unvernünftiges miteinander

vereinbaren wollen. Mit Art. 2 Ziff. 6 AVB wollte die Versichererin grös-sere, von Menschen-

hand unabhängige Naturereignisse (Risiken), nämlich Erdrutsch, Felssturz und Steinschlag,

von der Deckung ausschliessen. Nicht ausgeschlossen wurden dagegen Schäden, die im

Rahmen einer Arbeitsausführung infolge herunterfallenden oder -rutschenden Materials auf

einer Baustelle verursacht werden. Eine solche Vereinbarung wäre auch unvernünftig, ist

doch der Sinn und Zweck einer Maschinenkaskoversicherung, sich gegen mögliche Schäden

an den eigenen Baumaschinen zu schützen.

Damit erweist sich, dass der Böschungsrutsch vom 19. Juni 1992, durch welchen die

Baumaschine der Klägerin beschädigt wurde, nicht ein Erdrutsch im Sinne von Art. 2 Ziff. 6

AVB ist und der eingetretene Schaden durch die Risikoversicherung gedeckt ist. Damit ist

die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den nachgewiesenen Sachschaden zu ersetzen.

In tatsächlicher Hinsicht wurde festgestellt, dass, unter Abzug des vertraglichen Selbstbe-

halts, der Klägerin ein Sachschaden von Fr. 14'417.90 entstanden ist, was unbestritten ist.

Bei den Schlussverhandlungen hat der Beklagtenvertreter die Höhe des Schadens nochmals

ausdrücklich anerkannt. Damit gilt der Schaden als nachgewiesen. Die Beklagte schuldet

somit der Klägerin Fr. 14'417.90.

Die Klägerin verlangt für den eingeklagten Schadensbetrag einen Verzugszins von 7 %

seit dem 22. Juni 1992 (Datum der Schadensmeldung).

Die eingeklagte Forderung stützt sich auf einen zwischen den Parteien abgeschlossenen

Versicherungsvertrag. Geklagt wird aus Vertrag. Es handelt sich beim eingeklagten Zins um

E. 5 Verzugszins und nicht um Schadenszins. Ist der Schuldner mit einer fälligen Geldschuld in Verzug, so hat er dem Gläubiger Verzugszinsen zu leisten. Vorbehältlich anderer Abrede wird der Schuldner mit der Mahnung in Verzug gesetzt (Art. 102 OR). Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 15. Februar 1994 erstmals gemahnt und damit in Verzug ge- setzt. Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Erklärung des Gläubigers. Vermutlich traf sie am darauffolgenden Tag, also am 16. Februar 1994, bei der Schuldnerin ein. Die Be- klagte ist damit für den Schadensbetrag von Fr. 14'417.90 seit dem 16. Februar 1994 in Verzug, so dass Verzugszinsen ab diesem Datum geschuldet sind. Der gesetzliche Ver- zugszins beträgt fünf vom Hundert (Art. 104 Abs. 1 OR). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 302 ZPO).

Dispositiv
  1. Die Lloyd’s bezahlt der R. & F. AG Fr. 14'417.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Febru- ar 1994.
  2. Die Beklagte bezahlt die Kosten von Verfahren und Urteil.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

URT4797.DOC Kantonsgericht des Kanton Wallis, 15. April 1997, R. & F. c. Lloyd’s Underwriters, Zürich Tatbestand: Am 22./23. November 1994 reichte die R. & F. AG, Bauunternehmung, mit Sitz in V. (nachstehend: R. & F. AG), beim Bezirksgericht V. wider die Lloyd's, eine (laut Aus- zug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich) rechtsfähige Vereinigung von Versiche- rern nach englischem Recht, mit Hauptsitz in London (GB) und Zweigniederlassung in Zürich (Firma der Zweigniederlassung: "Lloyd's, London, Zweigniederlassung Zürich"), eine Forde- rungsklage mit folgenden Rechtsbegehren ein: "1. Die Beklagte zahlt der Klägerin Fr. 14'417.90 zuzüglich 7 % Zins seit dem 22. Juni 1992.

2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beklagten." Die Klägerin brachte vor, aufgrund eines Versicherungsvertrages habe die Beklagte für den eingeklagten Schadensbetrag einzustehen. Sie habe ihre Maschinen gegen alle Gefah- ren für Sachverlust und Sachbeschädigung, verursacht durch äussere Einwirkungen, bei der Beklagten versichert. Nach Leistung der verlangten Kostensicherheit durch die Klägerin antwortete die Lloyd's am 3. Februar 1995 und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der klägerischen Begeh- ren. Die Beklagte brachte vor, der Schaden an der Baumaschine der Klägerin sei durch ei- nen Erdrutsch verursacht worden, ein Risiko, dessen Deckung durch die Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Nach der Replik der Klägerin vom 20. März 1995 fanden am 3. Mai 1995 die Vorver- handlungen statt. Bei diesen hielten beide Parteien ihre in den Rechtsschriften vorgebrachten Rechtsbegehren und die Tatsachenbehauptungen aufrecht und ergänzten diese noch. Als Beweismittel beantragten sie die Einvernahme der Parteien und von Zeugen sowie die Hin- terlage von Urkunden. Die Klägerin behielt sich eine Ortsschau durch das urteilende Gericht vor, hat jedoch im Verlauf des Verfahrens darauf verzichtet. Die Partei- und Zeugeneinvernahmen fanden am 13. September 1995 statt. Im Anschluss an diese Beweisaufnahmen stellte die Beklagte das Gesuch um Durchführung einer Experti- se. Der Richter entsprach diesem Begehren am 7. März 1996. Die Expertise wurde am 31. Mai 1996 und der Ergänzungsbericht am 15. September 1996 hinterlegt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sandte der Bezirksrichter die Akten am 21. Ok- tober 1996 an das Kantonsgericht. Am 7. Februar 1997 wurden die Parteien auf den 9. April 1997 zu den Schlussverhandlungen vorgeladen. An den Schlussverhandlungen hielten beide Parteien an ihren in den Rechtsschriften formulierten Rechtsbegehren fest. Gründe: Die Firma R. & F. AG erstellte im Jahre 1992 für die Gemeinde V. das Parkhaus Bahnhof, eine Tiefgarage mit vier Untergeschossen und einer Grundrissfläche von 2150 m2 im Zentrum von V. Die rund 13 m tiefe, vertikale Baugrube war von bestehenden Gebäuden umgeben. Zur Sicherung der Baugrube und der angrenzenden Gebäude trieb die Firma S.-G. SA Schlitzwände in den Baugrund. Anschliessend begann die R. & F. AG mit dem Aushub der Baugrube, wobei die S. SA die freigelegten Schlitzwände mittels temporärer (provisorischer) Lockergesteinsanker befestigte. Die Schlitzwände und die Verankerung derselben führte nicht die R. & F. AG aus. Zur Abwehr von Oberflächenwasser diente eine rund um die Baugrube erstellte Teerwulst.

2 Um den 19. Juni 1992 (Datum des Schadenereignisses) fielen in der Gegend von V. er- heblich Niederschläge. Das Regenwasser floss über die Teerwulst in die Baugrube. Durch den Abbau der Schlitzwand zwecks Einbringung der Führungseisen für die Decke hing zu diesem Zeitpunkt die Führungsmauer frei in der Luft. Durch das Eindringen des Regenwas- sers wurde eine äussere Führungswand untergraben und stürzte zusammen mit dem Erd- reich in die Baugrube. Nach der begründeten Meinung des Gerichtsexperten, die sich das Gericht zu eigen macht, ist die nicht hochgezogene Schlitzwand ohne die notwendige Bau- grubensicherung und das Entfernen des Auflagers der Führungsmauer ursächlich für den eingetretenen Schaden. Wäre die Schlitzwand systemgerecht ausgeführt worden, wäre die Mauer mit der Erdmasse nicht in die Baugrube gefallen. Durch die Instabilität der Böschung und die nicht abgestützte Führungsmauer entstand ein Böschungsrutsch. Das Einsturzmaterial fiel teilweise auf den im unmittelbaren Bereich der Baugrubenwand abgestellten Minibagger O & K RH P1 der R. & F. AG. Der Rutsch verursachte am Bagger einen Sachschaden von insgesamt Fr. 14'417.90, was unbestritten ist (S. 96, Art. 34: "Zuge- geben, das Schadensquantitativ") und vom Rechtsvertreter der Beklagten bei den Schluss- verhandlungen nochmals anerkannt worden ist. Mit Wirkung ab dem 1. Juni 1992 hatte die R. & F. AG bei der Lloyd's eine "Alle Risiken Kasko"-Versicherung "für Baumaschinen, in der Schweiz, mit Einschluss der Feuer- und Elementarschäden, Erdbeben, Transporte, Auf- und Abladen, gemäss den allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen für Maschinen gegen alle Gefahren" abgeschlossen. Nach den All- gemeinen Bedingungen (AVB; S. 8/9) gewährt die Versicherung "Versicherungsschutz ge- gen alle Gefahren für Sachverlust und Sachbeschädigung von im Policen- oder Zertifikatsver- zeichnis aufgeführten Maschinen, verursacht durch äussere Einwirkungen" (Art. 1 Ziff. 1 AVB). Der durch das fragliche Ereignis beschädigte Minibagger O & K RH P1 ist im betref- fenden Verzeichnis aufgeführt. Art. 2 AVB zählt die "Ausschlüsse" auf. Nach Art. 2 Ziff. 6. AVB sind "Schäden verursacht durch Erdrutsch, Felssturz und Steinschlag" von der Versi- cherung ausgeschlossen. In der Schadensmeldung vom 22. Juni 1992 umschrieb die R. & F. AG das Schadenser- eignis wie folgt: "In der Baugrube Parkhaus Bahnhof rutschte durch die Regenfälle ein Teil der Böschung in die Baugrube auf die Maschine O & K RH-P1". Das Kantonsgericht erkennt in erster Instanz über Rechtsstreitigkeiten, die mit Berufung ans Bundesgericht weitergezogen werden können, ausgenommen jene betreffend den Per- sonenstand (Art. 5 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die sachliche Zu- ständigkeit des Kantonsgerichts gegeben, wenn der Streitwert wenigstens Fr. 8'000.- beträgt (Art. 46 OG). Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Fr. 14'417.90. Die- ser Betrag ist als Streitwert festzuhalten. Bei diesem Streitwert ist die sachliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts gegeben. Für den Zivilprozess im Bereich der Privatassekuranz gilt grundsätzlich kein Sonderrecht (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A. 1995, S. 192). Art. 28 VAG enthält jedoch eine besondere Bestimmung über den Gerichtsstand. Danach kann der Versicherte die Versicherer bei Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen an seinem schweizerischen Wohnsitz einklagen. Auch in Art. 16 AVB wird der Gerichtsstand des schweizerischen Wohnortes des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten anerkannt. Die klagen- de Versicherungsnehmerin hat ihren Sitz in V. Das angerufene Gericht ist somit für den vor- liegenden Fall auch örtlich zuständig. Die Beklagte hat sich überdies vorbehaltlos auf die Klage eingelassen (Art. 20 ZPO). Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf den mit der Beklagten abgeschlossenen Versiche- rungsvertrag, insbesondere auf Art. 1 Ziff. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), wonach die Versicherung Versicherungsschutz gewährt gegen alle Gefahren für Sachverlust und Sachbeschädigung, die durch äussere Einwirkungen verursacht werden. Die

3 Beklagte macht dagegen geltend, dass der Schaden am Bagger durch einen Erdrutsch im Sinne von Art. 2 Ziff. 6 AVB verursacht worden sei, was die Klägerin bestreitet. Es geht also darum, durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien beim Abschluss des Versicherungs- vertrages unter dem Ausschluss von Schäden "verursacht durch Erdrutsch" verstanden bzw. verstehen mussten. Ziel der Auslegung von Verträgen (auch von Versicherungsverträgen) ist die Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien. Ist dieser nicht feststellbar, ist auf den mutmasslichen Willen der Parteien abzustellen. Dieser ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Um- stände des Vertragsschlusses zu ermitteln (BGE 115 II 268 mit Hinweisen; SVZ 1995 S. 230). Der bei der Vertragsauslegung allgemein anwendbaren Unklarheitsregel, wonach zweideutige Wendungen in allgemeinen, formularmässig vorgeformten Vertragsbedingungen im Zweifel zulasten ihres Verfassers auszulegen sind, ist angemessen Rechnung zu tragen (BGE 117 II 261 f.; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, N. 451 ff. zu Art. 18 OR). Gemäss Art. 33 VVG haftet der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale der versicherten Gefahr an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in "bestimmter, unzweideutiger Fassung" von der Versicherung ausschliesst (BGE 115 II 269). Die Beschränkung der Gefahrsübernahme setzt demnach grundsätzlich eine Vereinbarung voraus. Der Vertrag hat zum Ausdruck zu bringen, welche Gefahrenmomente nicht unter den Versicherungsschutz fallen (Roelli, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungs- vertrag, S. 447). Ob im einzelnen Fall ein Ausschluss der Haftung vereinbart wurde, beurteilt sich nach der Bedeutung, die den verwendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch übli- cherweise zukommt. Bei ausdrücklichen Vertragsschlüssen ist die Wortwahl der Vertragser- klärung "primäres Willensindiz" (Kramer/Schmidlin, N. 22 zu Art. 18 OR) bzw. "primäres Auslegungsmittel" (Jäggi/Gauch, N. 345 zu Art. 18 OR). "Bei der Wortinterpretation ist grund- sätzlich davon auszugehen, dass die Parteien die von ihnen verwendeten Worte gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch, dem 'sens habituel' zur Zeit und am Ort des Vertragsab- schlusses" (Kramer/Schmidlin, N. 23 zu Art. 18 OR), "somit im Sinne der damaligen 'Alltags'- oder 'Umgangssprache'... verwendet haben" (Jäggi/Gauch, N. 348 zu Art. 18 OR mit zahlrei- chen Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind ergänzende Auslegungs- mittel nur anzuwenden, wenn der Wortlaut des Vertrages unklar ist (BGE 101 II 331, 99 II 285). Vorliegend gewährt die Versicherung Versicherungsschutz gegen alle Gefahren für Sach- verlust und Sachbeschädigung der versicherten Maschinen. Die Klägerin hat mit der Beklagten eine sog. "All Risks" Maschinenkaskoversicherung abgeschlossen. Sinn und Zweck einer solchen Kaskoversicherung ist der Schutz gegen Schäden jeder Art an Maschinen durch äussere Einflüsse, welcher Art diese auch immer sind. Mit der Maschinenkaskoversicherung sollen die Folgen aus Elementarereignissen wie Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch abgesichert werden. Die Klägerin wollte mit dem Abschluss des Versiche- rungsvertrages sich gegen jegliche Schäden durch äussere Einwirkungen an ihren Bauma- schinen absichern. Das ergibt sich einerseits aus der Umschreibung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach eine "Versicherung von Maschinen gegen alle Gefah- ren" abgeschlossen wurde. Das ergibt sich aber auch aus der Höhe der Jahresprämie von immerhin Fr. 14'424.80 (bei einer Versicherungssumme von Fr. 879'000.--). Von Bedeutung ist aber auch, dass die Versicherungsnehmerin eine Bauunternehmerin ist, die ihre Bauma- schinen kaskoversichert. Darunter versteht ein Laie allgemein die Deckung von Schäden an Maschinen, unabhängig von der Schadensursache. Die Klägerin konnte und musste beim Abschluss des Vertrages in guten Treuen annehmen, sie sei für Schäden an ihren Maschinen schlechthin gedeckt. Gerade mit Baumaschinen und insbesondere mit einem Bagger oder Trax arbeitet eine Bauunternehmung regelmässig und vorwiegend in Baugruben und Gräben oder setzt diese bei Arbeiten von Stützmauern etc. ein. Diese Baumaschinen werden oft auf

4 risikoreichen Baustellen eingesetzt. Sollte nun mit dem in Art. 2 Ziff. 6 AVB formulierten Aus- schluss jeder durch das Abrutschen von Erdmassen bedingte Sachschaden verstanden wer- den, wäre der Abschluss einer solchen Risikoversicherung für einen Bagger oder Trax nahe- zu wertlos. Die Leistungspflicht der Versicherung für Schäden verursacht durch "Erdrutsch" wurde in den AVB grundsätzlich und ausdrücklich wegbedungen. Ein Erdrutsch ist die (plötzliche) Ab- wärtsbewegung grosser Erdmassen an einem Hang (Duden, Deutsches Universalwörter- buch, 2. A., S. 447). Unter Erdrutsch ist mit anderen Worten der "Fall oder Sturz einer sich ablösenden und fortschiebenden Erdmasse" zu verstehen (Paul Hermann, Deutsches Wör- terbuch, 9. A., Tübingen, 1992). Vorliegend wird der Ausschluss des Risikos "Erdrutsch" mit den Begriffen "Felssturz" und "Steinschlag" in einem Atemzug genannt. Unter einem Erd- rutsch versteht der Laie ein von Menschenhand Unbeeinflusstes grösseres Naturereignis. Mit dem Ereignis verbunden ist eine gewisse Unabwendbarkeit. Die Kombination der Wortwahl bei den Ausschlussgründen lässt im voraus auf grössere Ereignisse schliessen. Gerade der Felssturz und Steinschlag sind stets von Menschenhand unabhängige Naturereignisse. Ein Baugrubenböschungsrutsch wird nicht als ein solches Naturereignis verstanden, wenn auch der Böschungsrutsch begrifflich dem Erdrutsch zuzuordnen ist. Wären statt der Erdmassen lediglich Steine in die Baugrube gerutscht oder gestürzt und hätten diese den Bagger be- schädigt, hätte wohl niemand sich auf einen Steinschlag als Ausschlussgrund berufen. Mit Art. 2 Ziff. 6 sollten die in Art. 1 AVB umschriebenen Gefahren um die Elementarereignisse Erdrutsch, Steinschlag und Felssturz vermindert werden. Vernünftigerweise kann dem in den AVB formulierten Deckungsausschluss auch nur dieser Sinn beigemessen werden. Auch die Versicherungsnehmerin konnte und musste den Deckungsausschluss nicht weitergehend verstehen, ansonst sie eine unvernünftige und auch unverhältnismässig teure Risikoversiche- rung abgeschlossen hätte, was nicht anzunehmen ist. In diesem Sinne ist das Wort "Erdrutsch" in Art. 2 Ziff. 6 AVB mehrdeutig und deshalb auslegungsbedürftig. Bei Mehrdeutigkeit eines Begriffes oder einer Bestimmung des Versi- cherungsvertrages hat die Auslegung gegen den Verfasser von vorformulierten Verträgen zu erfolgen. Die verwendeten Worte sind so zu verstehen und auszulegen, wie sie ein unbefan- gener Laie verstehen durfte und musste. Sie sind auch so zu verstehen, wie sie vernünftig erscheinen, da nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten etwas Unvernünftiges miteinander vereinbaren wollen. Mit Art. 2 Ziff. 6 AVB wollte die Versichererin grös-sere, von Menschen- hand unabhängige Naturereignisse (Risiken), nämlich Erdrutsch, Felssturz und Steinschlag, von der Deckung ausschliessen. Nicht ausgeschlossen wurden dagegen Schäden, die im Rahmen einer Arbeitsausführung infolge herunterfallenden oder -rutschenden Materials auf einer Baustelle verursacht werden. Eine solche Vereinbarung wäre auch unvernünftig, ist doch der Sinn und Zweck einer Maschinenkaskoversicherung, sich gegen mögliche Schäden an den eigenen Baumaschinen zu schützen. Damit erweist sich, dass der Böschungsrutsch vom 19. Juni 1992, durch welchen die Baumaschine der Klägerin beschädigt wurde, nicht ein Erdrutsch im Sinne von Art. 2 Ziff. 6 AVB ist und der eingetretene Schaden durch die Risikoversicherung gedeckt ist. Damit ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den nachgewiesenen Sachschaden zu ersetzen. In tatsächlicher Hinsicht wurde festgestellt, dass, unter Abzug des vertraglichen Selbstbe- halts, der Klägerin ein Sachschaden von Fr. 14'417.90 entstanden ist, was unbestritten ist. Bei den Schlussverhandlungen hat der Beklagtenvertreter die Höhe des Schadens nochmals ausdrücklich anerkannt. Damit gilt der Schaden als nachgewiesen. Die Beklagte schuldet somit der Klägerin Fr. 14'417.90. Die Klägerin verlangt für den eingeklagten Schadensbetrag einen Verzugszins von 7 % seit dem 22. Juni 1992 (Datum der Schadensmeldung). Die eingeklagte Forderung stützt sich auf einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Geklagt wird aus Vertrag. Es handelt sich beim eingeklagten Zins um

5 Verzugszins und nicht um Schadenszins. Ist der Schuldner mit einer fälligen Geldschuld in Verzug, so hat er dem Gläubiger Verzugszinsen zu leisten. Vorbehältlich anderer Abrede wird der Schuldner mit der Mahnung in Verzug gesetzt (Art. 102 OR). Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 15. Februar 1994 erstmals gemahnt und damit in Verzug ge- setzt. Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Erklärung des Gläubigers. Vermutlich traf sie am darauffolgenden Tag, also am 16. Februar 1994, bei der Schuldnerin ein. Die Be- klagte ist damit für den Schadensbetrag von Fr. 14'417.90 seit dem 16. Februar 1994 in Verzug, so dass Verzugszinsen ab diesem Datum geschuldet sind. Der gesetzliche Ver- zugszins beträgt fünf vom Hundert (Art. 104 Abs. 1 OR). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 302 ZPO). Demnach wird erkannt:

1. Die Lloyd’s bezahlt der R. & F. AG Fr. 14'417.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Febru- ar 1994.

2. Die Beklagte bezahlt die Kosten von Verfahren und Urteil.