Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Gründe: Gemäss Art. 31 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu dem von den Partei-
en abgeschlossenen Versicherungsvertrag stehen dem Versicherungsnehmer für alle Strei-
tigkeiten aus dem Vertragsverhältnis "wahlweise der Gerichtsstand an seinem schweizeri-
schen Wohnsitz oder am Sitz des Versicherers zur Verfügung". Als Sitz des Versicherers hat
im vorliegenden Fall der Sitz der Generalagentur der Beklagten, mit der Versicherungsver-
trag abgeschlossen worden ist, zu gelten. Dieser befindet sich in Basel. Im übrigen hat sich
die Beklagte im durchgeführten Vermittlungsverfahren vorbehaltlos auf die Streitsache vor
dem hiesigem Gericht eingelassen. Das Zivilgericht ist daher gemäss § 11 ZPO i.V.m. § 27ff
GOG sowohl örtlich wie auch sachlich zum Entscheid in der vorliegenden Sache zuständig.
Die Klage wurde zunächst aufgrund eines offensichtlichen Versehens im Namen einer ine-
xistenten O. AG angehoben. In Verbesserung dieses Fehlers wurde als Klagpartei fortan die
Einzelfirma O. Handels- und Auktionshaus bezeichnet. Da einer Einzelfirma weder Rechts-
noch Parteifähigkeit zukommt, ist Herr Albert B. S. als Inhaber der genannten Einzelfirma ak-
tivlegitimiert und somit als Kläger anzusehen. In der Folge soll die Klagpartei um der Einheit-
lichkeit des Verfahrens willens aber weiterhin Klägerin genannt werden.
Grundlage des Klagbegehrens ist der am 4. Oktober 1993 von den Parteien unterzeich-
nete Versicherungsvertrag, welcher auf den 9. September 1993 in Kraft gesetzt worden ist.
Mit der Police Nr. ... versicherte die Beklagte der Klägerin "Transporte nach Europa ... von
Gütern aller Art" bis zu einer Höchstsumme von Fr. 150'000.-. Gemäss Art. 4 der Allgemei-
nen Bedingungen zum vorliegenden Versicherungsvertrag (ABVT 1988) umfasst der Versi-
cherungsschutz alle Risiken von Verlust und Beschädigung.
Die Klägerin stellt sich in ihrer Klagbegründung vom 19. Februar 1996 auf den Stand-
punkt, es sei bei einem Transport von Pelzen und weiteren Gegenständen in der Nacht vom
18. auf den 19. November 1993 in Bo. (D) ein Schadensfall eingetreten, den sie gemäss
dem vorliegenden Versicherungsvertrag bei der Beklagten versichert gehabt habe. Sie habe
alle ihr obliegenden Pflichten gemäss Versicherungsvertrag erfüllt. Sie habe den Transport
im voraus gemäss Art. 20 ABVT 1988 bei der Beklagten angemeldet. Der Transport sei ver-
tragsgemäss von zwei Personen begleitet worden. Im übrigen habe sie den Eintritt des
Schadensereignisses mit der von ihr veranlassten polizeilichen Ermittlung nachgewiesen.
Die Beklagte wendet gegen eine Ersatzpflicht zunächst ein, die Klägerin sei ihren versi-
cherungsvertraglichen Obliegenheiten nicht nachgekommen. Sie habe es vertragswidrig un-
terlassen, gemäss Art. 22 AVBT 1988 einen Havariekommissär zur Feststellung des Scha-
dens beizuziehen.
Dieser Einwand geht offenbar fehl. Wie der Vertreter der Beklagten in seinem Schluss-
vortrag ausgeführt hat, wirft die Abwicklung eines Schadensfalles bei einer Transportversi-
cherung Spezialfragen auf, welche von der Polizei nicht geklärt werden könnten. Daraus er-
klärt sich, dass zur Abklärung eines Schadensfalles grundsätzlich der Beizug eines Havarie-
kommissärs verlangt wird. Das ist im vorliegenden Fall, wo ein Transportfahrzeug in Brand
gesteckt und die transportierten Güter entwendet oder zerstört worden sind, aber offensicht-
lich nicht der Fall. Unter den gegebenen Umständen ist nicht ersichtlich, was ein Havarie-
kommissär neben der Polizei hätte erheben können. Der Schaden kann mit dem Polizeibe-
richt zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die Beklagte kann sich daher nicht auf eine Verlet-
zung dieser Obliegenheit der Klägerin berufen.
Die Beklagte widersetzt sich einer Ersatzpflicht im übrigen mit der Begründung, die Kläge-
rin habe weder den Nachweis eines Schadensfalles noch denjenigen eines Schadens
rechtsgenüglich erbracht.) Eine Leistungspflicht des Versicherers entsteht dann, wenn ein
Versicherungsfall eintritt, d.h. wenn sich die versicherte Gefahr am versicherten Gegenstand
verwirklicht, wobei die genauen Leistungsvoraussetzungen anhand des Vertrages und allen-
falls des Gesetzes zu ermitteln sind (Maurer, a.a.O., S. 327 f.). Zu prüfen ist daher in der Fol-
E. 3 ge, ob der Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls als Grundlage der geltend gemachten
Klagforderung erbracht worden ist.
Bezüglich der Verteilung der Beweislast gilt grundsätzlich die Regel von Art. 8 ZGB: "Wo
das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten
Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet". Dabei wird in Versicherungsfällen für
verschiedene Sachverhalte nur ein abgeschwächter Beweis verlangt. Wenn nach der Natur
der Sache ein absoluter Beweis nicht möglich ist, darf der Richter seine Ueberzeugung mit
einer auf der Lebenserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen
(BGE 98 II 243). Somit ist nicht ein strikter, sicherer Beweis erforderlich, sondern nur ein
Wahrscheinlichkeitsbeweis. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verlangt daher auf
dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts immer nur den Beweisgrad der hohen Wahr-
scheinlichkeit, nicht aber jenen der Sicherheit (BGE 117 V 263). Nach Ansicht eines Teils
der Lehre sollte diese Praxis aufgrund der Natur der Sache auch für das Privatversicherungs-
recht Geltung haben (Maurer, a.a.O., S. 334). Dieser Ansicht folgt auch das Zivilgericht. Es
liegt in der Natur des Versicherungsrechts, dass sich der Versicherungsnehmer durch den
Abschluss einer Versicherung in vermögensmässiger Hinsicht gegen die negativen Folgen
von Ereignissen zu schützen sucht, deren Eintritt oftmals nicht strikt bewiesen werden kann.
Ein solcher strikter Beweis liefe oftmals auf den negativen Beweis hinaus, dass der Versi-
cherungsnehmer mit dem schadensstiften Ereignis oder dem dadurch bewirkten Erfolg nichts
zu tun hat.
Ein strikterer Nachweis des Versicherungsfalles und des Schadens muss nach der Praxis
des Zivilgerichts Basel Stadt jedoch dann verlangt werden, wenn im Verfahren viele Unge-
reimtheiten in der klägerischen Darstellung des Eintritts des Versicherungsfalles zu Tage
treten (Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16.12 1992, in: Entscheidungen schweizeri-
scher Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, Bd. 1990/91, 18. Sammlung, S. 494).
Diese Rechtsprechung deckt sich mit derjenigen des Bundesgerichts, wonach der An-
spruchsberechtigte das Vorhandensein seines Schadens dann nicht nachgewiesen hat,
wenn die Hypothese einer Vortäuschung ebenso einleuchtend bleibt wie diejenige eines
wirklichen Diebstahls (Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungs-
streitigkeiten, Bd. 1990/ 1991, Nr. 15).
Die Befragung des Zeugen H. M. hat ergeben, dass er die Pelze, welche Gegenstand des
Transportes gebildet haben sollen, in einer Lagerhalle in Z. besichtigt und bewertet hat. Die
Pelze sind von ihm in einer signierten Liste einzeln mit ihrem Wert aufgenommen worden.
Damit hat die Klägerin den rechtsgenüglichen Beweis des Besitzes der bei dem versicherten
Transport angeblich abhanden gekommenen Gegenstände erbracht.
Im weiteren hat Herr A. D. bei seiner Befragung als Auskunftsperson ausgeführt, dass er
beim Beladen des Transportfahrzeugs am Tag vor der Abreise dabei gewesen sei. Dabei
seien "Pelze, Lampen, Mittel für Autos, (und) ein Schneepflug" geladen worden. Als er zur Hilfe
beim Verladen angekommen sei, seien die Pelzstücke zum Teil auf Stangen in der Halle ge-
standen, zum Teil hätten sie sich bereits im Auto befunden. Das Fahrzeug ist in der Folge vom
deutschen Zoll am Grenzübergang W. plombiert worden. Der Klägerin ist damit der Beweis
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelungen, dass die Pelze gemäss der vom Zeugen H.
M. angefertigten Liste sich in diesem Zeitpunkt im Transportfahrzeug befunden haben.
Unbestritten und durch die beigezogenen Akten der Oberstaatsantwaltschaft Regensberg
belegt ist, dass das Fahrzeug vom Typ Fiat 238, mit dem ungarischen Kennzeichen BJM 198
von seinem Standplatz auf dem Stadtplatz von Bogen weggebracht und in der Folge an einem
Waldrand in der Gegend angezündet worden ist. Die transportierten Gegenstände konnten
nicht mehr sichergestellt werden. Nach Aussage der Auskunftsperson A. D. hatte es zwar noch
Restsachen im Transportwagen, als er diesen am Morgen des 19. November 1993 sah. Diese
seien aber alle verbrannt gewesen. Damit ist auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit des
Verlust der versicherten Transportgüter und damit eines Versicherungsfalles gegeben.
E. 4 Damit ist nach der dargestellten Praxis in Versicherungssachen der rechtsgenügliche
Nachweis des Versicherungsfalles und damit der grundsätzlichen Leistungspflicht der Be-
klagten erbracht worden, soweit diese nicht Ungereimtheiten des behaupteten Versiche-
rungsfalles nachweisen kann, welche einen strikten Beweis des Eintritts des Schadenfalles
erforderlich machen.
Als Ungereimtheit in der Darstellung des Eintritts des Schadenfalles durch die Klägerin
macht die Beklagte zunächst geltend, dass die Waren, welche die Klägerin nach Ungarn habe
transportieren wollen, in dem Transportfahrzeug vom Typ Fiat 238 gar nicht Platz gehabt hät-
ten.
Der Zeuge H. M. hat in der Hauptverhandlung dazu aber ausgesagt, dass er in seinem Lie-
ferwagen vom Typ Toyota Lite-Ace mit drei Stangen 40 Pelzmäntel transportieren könne und
sich Pelze auch "zusammenmosten" liessen. Auch wenn man berücksichtigt, dass nach der
Darstellung der Klägerin neben 57 Mäntel und Jacken und 13 weiteren Pelzstücken auch ein
Schneepflug und Kisten mit weiteren Gegenständen sollen transportiert worden sein, so kann
dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass dies mit dem Lieferwagen vom Typ Fiat 238
möglich gewesen ist.
Ungereimtheiten des behaupteten Tatherganges leitet die Beklagte auch aus den Unterla-
gen der Kriminalpolizeiinspektion St. ab. Ungereimt sei in diesem Zusammenhang, dass das
Transportfahrzeug von den behaupteten Dieben angezündet und nur ein Teil der Transportgü-
ter entwendet worden sei. Ungereimt sei auch, dass am Standplatz von der Polizei Glasspuren
gefunden worden seien, was auf eine Scheibenzertrümmerung schliessen lasse. Sowohl durch
den weit herum sichtbaren Feuerschein wie auch durch den Lärm des Glasbruchs hätten Die-
be auf sich aufmerksam gemacht und daher ihre rasche Entdeckung riskiert.
Auch wenn diesen Argumenten eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden
kann, so ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung dennoch, dass Delikte nicht immer
in vollkommen rational durchdachter Art und Weise begangen werden. Zudem ist bekannt,
dass trotz den von der Beklagten aufgezeigten Risiken die Anlegung von Feuer gemeinhin als
sicheres Mittel zur Vernichtung von Spuren gilt. Auch das Zurücklassen eines Teils des Die-
besgutes erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als aussergewöhnlich und
damit ungereimt.
Ungereimt erscheint der Beklagten auch, dass die beiden Hilfspersonen der Klägerin,
welche den Transport durchgeführt haben, das Fahrzeug auf dem unbewachten Stadtplatz
von Bo. abgestellt und nicht den abgeschlossenen Hof benutzt haben.
Demgegenüber macht die Klägerin geltend, dass diese erst am Morgen nach der Ent-
wendung des Fahrzeugs von dieser Möglichkeit Kenntnis erhalten hätten. Es wird noch zu
prüfen sein, inwieweit es der Klägerin und ihren Hilfspersonen zum Verschulden gereichen
kann, dass sie sich nach einer gesicherten Unterbringungsmöglichkeit für ihr Transportfahr-
zeug nicht gekümmert haben. Diese mögliche Fahrlässigkeit stellt aber keine Ungereimtheit
im Sinne eines besonderen Argwohn erweckenden Umstandes dar.
Das gleiche gilt auch für den Umstand, dass die Polizei angeblich festgestellt hat, dass ei-
ne der beiden Begleitpersonen es unterliess, sich am Morgen vor der geplanten Weiterfahrt
zu waschen. Auch die Tatsache, dass die beiden Begleitpersonen früh ihr Zimmer aufsuch-
ten, erscheint bei einem unvorhergesehenen Aufenthalt in einem Provinzstädtchen während
einem längeren Warentransport nicht als ungereimt. Insbesondere weist dieser Umstand
auch nicht mit Gewicht auf die Möglichkeit, dass sich eine der beiden Begleitpersonen be-
sonders mit dem Verschwindenlassen des Transportfahrzeugs befasst hätte.
Auch in seiner Gesamtheit erscheint der Sachverhalt rund um das Abhandenkommen des
Transportfahrzeugs und seiner Ladung nicht als ungereimt, sodass höhere Anforderungen an
den Beweis gestellt werden müssten. Damit ist implizit aber auch gesagt, dass der Beklagten
E. 5 der von ihr zu führende Beweis des Vorliegens einer böswillige Handlung des Versicherungs-
nehmers im Sinne von Art. 6 lit. d ABVT 1988 nicht gelingen kann.
Zusammenfassend ist das Zivilgericht daher zur Überzeugung gelangt, dass der Klägerin
der genügende Beweis des Eintritts eines Versicherungsfalles gelungen ist. Es ist daher der
Umfang der versicherungsvertraglichen Leistungspflicht der Beklagten zu beurteilen.
Zur Berechnung des von der Beklagten zu ersetzenden Warenwertes geht die Klägerin in
Anwendung von Art. 13 AVBT 1988 von deren Wert am Bestimmungsort aus. Diesen be-
haupteten Wert hat sie nach Art. 8 ZGB unter Beweis zu stellen. Zu diesem Zweck bezieht sie
sich auf die Bestellung der transportierten Ware durch die Firma V. Kft. in Ungarn. Zum Beleg
für diese Bestellung legt sie ihre Rechnung vom 11. November 1993 an die Bestellerin ins
Recht. Damit genügt sie aus mehrfachem Grund ihrer Obliegenheit zum Beweis nicht.
Es ist unbestritten, dass die V. Kft. eine vom Sohn des Inhabers der Klägerin geführte Ge-
sellschaft ungarischen Rechts ist, an der sowohl der Inhaber der Klägerin selber wie auch
sein Sohn beteiligt sind. Bereits aus dieser engen familiären und vor allem auch gesell-
schaftsrechtlichen Verbindung zwischen der Lieferantin und der Bestellerin sind erhöhte An-
forderungen an den Beweis des wirklichen Werts der transportierten Güter zu verlangen.
Die Klägerin legt keine Bestellung der Firma V. Kft. ins Recht, aus der sich ein Kaufswert
im geltend gemachten Betrag von Fr. 131'085.- ergibt. Sie begnügt sich mit der Edition ihrer
Rechnung vom 11. November 1993, worin sie sich auf eine Bestellung vom 13. Oktober 1993
bezieht. Auch wenn dieser Rechnung der Gehalt eines Bestätigungsschreibens zugerechnet
würde, welchem im kaufmännischen Verkehr ohne Widerspruch innert angemessener Frist
Beweiskraft für den Abschluss eines Vertrages mit dem bestätigten Inhalt zukommen könnte,
so könnte diese Wirkung wiederum nur unter den Parteien des Kaufvertrages Wirkung ent-
falten.
Zweifel an der Aussagekraft dieser Rechnung ergeben sich aber auch aus der Art der
Festsetzung der Preise. Ausgangspunkt war die Schätzung des Werts der zuvor von Dritten
zusammengekauften, gebrauchten Pelzwaren durch Herrn H. M. Darin kam der genannte
Pelzfachmann zu einem geschätzten Gesamtwert der Pelze von Fr. 71'630.-. Dabei habe es
sich nach der Zeugenaussage von Herrn H. M. um "realistische Preise", um Einstandspreise
für die Klägerin gehandelt, von denen aus sie schauen sollte, dass sie etwas verdienen kann.
Dementsprechend will der Inhaber der Klägerin die Preise für den Verkauf an die V. Kft. um
20 % erhöht haben. Vergleicht man die Rechnung an die Viktor Kft. aber mit der Schätzliste
von Herrn H. M., so ergibt sich eine Erhöhung der Verkaufs- gegenüber den Einstandsprei-
sen um 67 % von Fr. 71'630.- auf Fr. 119'630.-. Damit wird offensichtlich, dass es sich bei
den eingesetzten Verkaufspreise um willkürlich festgesetzte Werte handelt, welche in keinem
Verhältnis zum tatsächlichen Wert der Pelze am Bestimmungsort zu stehen brauchen. Auf-
grund der engen Verbindung zwischen den beiden am Kaufgeschäft beteiligten Parteien
kann auch aus einer eventuell vorhandenen Zahlungsbereitschaft der ungarischen Käuferin
nicht auf den Wert der Ware in diesem Wert geschlossen werden.
In diesem Zusammenhang hat sich zudem aus der Aussage des Inhabers der Klägerin in
der Hauptverhandlung ergeben, dass der Kaufpreis gar nicht mit Geld hätte beglichen, son-
dern die gelieferte Ware gegen Immobilien hätte gehandelt werden sollen. Die eingesetzten
Werte erscheinen somit nur noch als Rechnungseinheit, deren Überhöhung durch eine ent-
sprechende Überwertung der einzutauschenden Liegenschaften hätte kompensiert werden
können. Tatsächlich hat die Klägerin aber keine Angaben über diese Tauschobjekte ge-
macht.
Zusammenfassend hat die Klägerin damit den Wert der abhandengekommenen Waren
am Bestimmungsort nicht nachzuweisen vermocht.
Demgegenüber liegt eine vom pelzsachverständigen Zeugen H. M. erstellte Schätzung der
Einstandspreise der Pelze vor, welche in verlässlicher Weise zur Bestimmung des Werts der
abhandengekommenen Pelze herangezogen werden kann. Die Schätzung ist auf der
E. 6 Grundlage einer Begutachtung der Pelze während einem ganzen Abend zustandegekom-
men. Als Kürschner und Pelzhändler verfügt Herr M. zudem offensichtlich über den notwendi-
gen Sachverstand zur Bewertung von Pelzen. Es ist daher von einem Wert der abhandenge-
kommenen Pelze von Fr. 71'630.- auszugehen. Obwohl die verschickten Pelze zum Verkauf
bestimmt waren und es sich bei den vom Experten ermittelten Werten um Einstandspreise
gehandelt hat, rechtfertigt es sich nicht, diese Werte um eine Verkaufsmarge zu erhöhen, da
es nach Aussage des Zeugen H. M. fraglich sei, ob die Pelze zu diesen Preisen überhaupt
hätten verkauft werden können.
Neben den Pelzen hat die Klägerin noch einen Schneepflug, 90 Karton Lampen, 30 Kar-
ton Waagen, zwei Karton Ledertaschen und drei Karton Schweissmaterial zu einem Ver-
kaufspreis von Fr. 11'455.- nach Ungarn geschickt. Im Unterschied zu den Pelzen liegen hier
keinerlei Angaben über den tatsächlichen Wert dieser Gegenstände vor. Aus den genannten
Gründen kann aber auch hier zur Bestimmung des Warenwertes nicht auf die der V. Kft. aus-
gestellte Rechnung abgestellt werden. Es rechtfertigt sich daher zur Bestimmung des Wertes
dieser Gegenstände von einem Aufschlag in der gleichen Höhe wie bei den Pelzen auszuge-
hen. Damit ist der Verkaufspreis gemäss Rechnung um rund 40 % oder Fr. 4'600.- zu redu-
zieren. Aus dieser Rechnung resultiert ein Warenwert von Fr. 6'855.-.
Aus der Addition des Werts der Pelze von Fr. 71'630.- und des Werts der übrigen Waren
von Fr. 6'855.- ergibt sich ein Gesamtwert der versicherten Waren von Fr. 78'485.-. Vom so
bestimmten Ersatzwert ist anerkanntermassen ein Selbstbehalt in der Höhe von 25 % des
Schadensbetrages abzuziehen, da es sich beim Versicherungsfall um einen Diebstahls-
schaden handelt. Daraus ergibt sich ein Ersatzbetrag von Fr. 58'863.-.
Die Beklagte macht geltend, dass dieser Schaden aber gar nicht bei der Klägerin, son-
dern bei der Käuferin der Ware entstanden sei. Werde Ware mit einem Fahrzeug der Käufe-
rin abgeholt, so bedeute dies üblicherweise, "dass mit der Übernahme der Waren <ex
works> damit die Risikotragung auf den Käufer übergegangen sei". Demgegenüber macht
die Klägerin replicando geltend, dass Nutzen und Gefahr erst mit dem Erhalt der Ware in Bu-
dapest auf die Käuferin habe übergehen sollen. Dieser Regelung entspricht denn auch die
Tatsache, dass die Klägerin die Transportversicherung abgeschlossen hat, wie auch der
Umstand, dass Herr A. D. als Begleitperson gemäss seiner Aussage als Auskunftsperson
durch den Inhaber der Klägerin ausgesucht worden ist. Der Einwand der Beklagten ist daher
abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, die Klägerin und ihre Hilfspersonen hätten den Schaden
grobfahrlässig bewirkt. Es stellt sich daher die Frage, ob der ermittelte Schadensbetrag ge-
mäss Art. 6 lit. a ABVT 1988 gekürzt werden kann.
Kurz nach Antritt der Reise begann der als Begleitperson mitgefahrene A. D. an Durchfall zu
leiden. Dies machte entgegen der ursprünglichen Absicht der Klägerin einen Zwischenhalt
erforderlich. Die beiden Begleitpersonen informierten den Inhaber der Klägerin am späteren
Nachmittag des 18. November 1993 darüber telephonisch. Sie fuhren darauf nach Bo., wo sie
in einer Pension am Stadtplatz Rast machten. Dabei beliessen sie das Fahrzeug auf dem
angeblich belebten Stadtplatz in einer Entfernung von rund 20-30m zum Hotel stehen. Erkundi-
gungen über einen gesicherten Standplatz zogen sie im Hotel keine ein und sahen sich die
Gegend rund um das Hotel offenbar auch nicht näher an. Sie konnten daher auch nicht erfah-
ren, dass das gewählte Hotel über einen Parkplatz im abschliessbaren Hof verfügt. In der Fol-
ge beachteten sie das Fahrzeug offenbar kaum mehr, was sich bereits aus der Tatsache er-
gibt, dass sie trotz angeblich direktem Blickkontakt vom Hotelfenster zum Fahrzeug dessen
Verschwinden am Morgen des 19. November 1993 erst nach dem Frühstück entdeckt haben.
Nicht zuletzt aufgrund der zollamtlichen Siegelung war aber eine erhöhte Aufmerksamkeit
gegenüber dem Fahrzeug geboten. Trotz fehlender Einsehbarkeit des Fahrzeugs wies die
deutlich erkennbare Zollplombe deutlich darauf hin, dass mit dem auf einem öffentlichen Platz
E. 7 abgestellten Fahrzeug Wertgüter transportiert werden. Es war allen für die Klägerin handeln-
den Personen zudem klar, dass die Beklagte in ihren Vertragsbedingungen ausdrücklich die
Begleitung des Transport durch zwei Personen verlangt hat, damit das Fahrzeug nie allein
bleibt. Trotzdem haben die beiden Begleitpersonen nichts unternommen, um das Fahrzeug
adäquat zu beaufsichtigen. Alles in allem muss den beiden Begleitpersonen eine vollkommene
Sorg- und Achtlosigkeit bezogen auf das Transportgut attestiert werden, welchem sie immer-
hin einen Wert von Fr. 131'085.- zugemessen haben. Diese Achtlosigkeit muss den Begleit-
personen angesichts der gesamten Umstände als grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden,
welche aufgrund des Vorhandenseins eines abschliessbaren Abstellplatzes kausal für den
eingetretenen Schaden gewesen ist.
Dieses schuldhafte Verhalten bei der Erfüllung einer Obliegenheit des Versicherungsneh-
mers ist der Klägerin nach Art. 101 OR anzurechnen. Zudem hat sich der Inhaber der Klägerin
selber vorwerfen zu lassen, dass er die beiden Begleitpersonen nicht vor der Abfahrt und beim
telephonischen Kontakt entsprechend instruiert hat, was ihm ebenfalls zum Verschulden ge-
reicht.
Diese grobe Fahrlässigkeit der beiden Begleitpersonen und des Inhabers der Klägerin,
welcher seine Instruktionspflichten verletzt hat, rechtfertigen es, die von der Beklagten geschul-
dete Versicherungsleistung um rund 50 % auf Fr. 30'000.- reduzieren.
Dieser Betrag ist nach dem Klagbegehren der Klägerin, welches in diesem Punkt von der
Beklagten nicht bestritten worden ist, mit einem Zins von 6 % seit dem 23. März 1994 zu ver-
zinsen.
Die Kosten des Verfahrens folgen dessen Ausgang in der Hauptsache. Danach unterliegt
die Klägerin im Vergleich zu ihrem Klagbegehren im Umfang von rund zwei Dritteln. Sie hat
daher rund zwei Drittel der gesamten ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfah-
rens zu tragen. Diesem Ergebnis entspricht es, der Klägerin die ordentlichen Kosten aufzuer-
legen und die ausserordentlichen Kosten, die bei der Klägerin aufgrund des Schlusses des
Schriftenwechsels nach der Replik höher ausfallen, wettzuschlagen.
Demgemäss hat das Zivilgericht
e r k a n n t :
://: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 30'000.- nebst Zins zu 6 %
seit dem 23. März 1994 zu bezahlen.
://: Das darüber hinausgehende Klagbegehren wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Prozessgebühr von Fr.
5'000.-, der Gebühr für das Vermittlungsverfahren von Fr. 400.- und den Auslagen von Fr.
360.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt8497.doc Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, 14. April 1997, O. c. Alpina Versicherungen, Basel Tatbestand: Die Klägerin ist die Einzelfirma von Herrn A. B. S. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Zürich. Mit Datum vom 4. Oktober 1993 schlossen die Parteien eine Transportversicherung ab. Gegenstand der Versicherung waren unter anderem Exporte nach Europa. Diese Transporte waren der Beklagten vor Risikobeginn anzumelden. Aufgrund dieses Vertrages meldete die Klägerin am 11. November 1993 einen am 18. November 1993 auszuführenden Transport von Pelzwaren und anderen Waren im Wert von Fr. 131'085.- von Ba. nach Bu. an. Die Wa- ren sollten in einem plombierten Fahrzeug mit dem ungarischen Kennzeichen ... ausgeführt werden. Mit Datum vom 15. November 1993 versicherte die Beklagte diesen Transport. Der Transport wurde zum vorgesehenen Zeitpunkt durch die Herren V. S. und A. D. aus- geführt. Während der Nacht vom 18. auf den 19. November 1993 machten sie dabei eine Rast in Bo. (D). Sie stellten das Fahrzeug auf dem Stadtplatz dieses Orts ab und verbrachten die Nacht einem Hotel in 20-30m Entfernung. Als sie die Reise am folgenden Morgen fortset- zen wollten, war das Fahrzeug verschwunden. Es stellte sich heraus, dass das Fahrzeug in der Nacht an einen Waldrand in der Gegend verbracht und angezündet worden war. Das Transportgut konnte nur zum Teil und vollkommen zerstört sichergestellt werden. Ein gegen die beiden Begleitpersonen eingeleitetes Strafverfahren ist von den deutschen Verfolgungsbehörden mangels Beweisen einer Beteiligung am Fahrzeugdiebstahl und an der Brandstiftung eingestellt worden. Die Klägerin machte in der Folge Versicherungsleistungen von der Beklagten geltend. Diese lehnte jede Leistung ab. Mit Klage vom 3. April 1995 verlangt die Klägerin die kostenfällige Verurteilung der Klä- gerin zur Zahlung von Fr. 98'313.- nebst Zins zu 6 % seit dem 23. März 1994. In prozessua- ler Hinsicht wurde die Ladung der Parteien in ein Vermittlungsverfahren nach § 45a ZPO verlangt. Dieses fand am 29. Mai 1995 statt, scheiterte aber. Der Instruktionsrichter ordnete dabei den Beizug der Untersuchungsakten der Staatsanwaltsschaft Regensburg, Zweig- stelle Straubing aus dem Ermittlungsverfahren gegen die Herren V. S. und A. D. wegen Diebstahls an (Aktenzeichen 432 Js 94988/93). Mit Klagbegründung vom 19. Februar 1996 hält die Klägerin an ihrem Klagbegehren fest. Sie bezieht sich auf den eingangs dargestellten Sachverhalt und macht aufgrund des Ver- lusts einen Schaden von Fr. 131'085.-, welcher die Beklagte nach Abzug eines Selbstbe- halts von 25 % zu decken habe. Die Beklagte beantragt in ihrer Klagantwort vom 31. Mai 1996 die kostenfällige Abwei- sung der Klage. Mit Replik vom 24. Oktober 1996 hält die Klägerin an ihrem Klagbegehren fest. Die Be- gründung sämtlicher Rechtsschriften ergibt sich soweit für den Entscheid wesentlich aus den nachfolgenden Entscheidungsgründen. Die Hauptverhandlung fand am 5. März 1997 in Anwesenheit des unter seiner Einzelfirma klagenden Herrn A. B. S., von Herrn St. für die Beklagte und den beiden Parteivertretern statt. Das Gericht befragte zunächst den geladenen Zeugen H. M. und Herrn A. D. als Auskunfts- person. In der Folge erhielten beide Parteivertreter Gelegenheit für ihre Schlussvorträge. Für sämtliche Aussagen und Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachfolgenden Ent- scheidungsgründe verwiesen.
2 Gründe: Gemäss Art. 31 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu dem von den Partei- en abgeschlossenen Versicherungsvertrag stehen dem Versicherungsnehmer für alle Strei- tigkeiten aus dem Vertragsverhältnis "wahlweise der Gerichtsstand an seinem schweizeri- schen Wohnsitz oder am Sitz des Versicherers zur Verfügung". Als Sitz des Versicherers hat im vorliegenden Fall der Sitz der Generalagentur der Beklagten, mit der Versicherungsver- trag abgeschlossen worden ist, zu gelten. Dieser befindet sich in Basel. Im übrigen hat sich die Beklagte im durchgeführten Vermittlungsverfahren vorbehaltlos auf die Streitsache vor dem hiesigem Gericht eingelassen. Das Zivilgericht ist daher gemäss § 11 ZPO i.V.m. § 27ff GOG sowohl örtlich wie auch sachlich zum Entscheid in der vorliegenden Sache zuständig. Die Klage wurde zunächst aufgrund eines offensichtlichen Versehens im Namen einer ine- xistenten O. AG angehoben. In Verbesserung dieses Fehlers wurde als Klagpartei fortan die Einzelfirma O. Handels- und Auktionshaus bezeichnet. Da einer Einzelfirma weder Rechts- noch Parteifähigkeit zukommt, ist Herr Albert B. S. als Inhaber der genannten Einzelfirma ak- tivlegitimiert und somit als Kläger anzusehen. In der Folge soll die Klagpartei um der Einheit- lichkeit des Verfahrens willens aber weiterhin Klägerin genannt werden. Grundlage des Klagbegehrens ist der am 4. Oktober 1993 von den Parteien unterzeich- nete Versicherungsvertrag, welcher auf den 9. September 1993 in Kraft gesetzt worden ist. Mit der Police Nr. ... versicherte die Beklagte der Klägerin "Transporte nach Europa ... von Gütern aller Art" bis zu einer Höchstsumme von Fr. 150'000.-. Gemäss Art. 4 der Allgemei- nen Bedingungen zum vorliegenden Versicherungsvertrag (ABVT 1988) umfasst der Versi- cherungsschutz alle Risiken von Verlust und Beschädigung. Die Klägerin stellt sich in ihrer Klagbegründung vom 19. Februar 1996 auf den Stand- punkt, es sei bei einem Transport von Pelzen und weiteren Gegenständen in der Nacht vom
18. auf den 19. November 1993 in Bo. (D) ein Schadensfall eingetreten, den sie gemäss dem vorliegenden Versicherungsvertrag bei der Beklagten versichert gehabt habe. Sie habe alle ihr obliegenden Pflichten gemäss Versicherungsvertrag erfüllt. Sie habe den Transport im voraus gemäss Art. 20 ABVT 1988 bei der Beklagten angemeldet. Der Transport sei ver- tragsgemäss von zwei Personen begleitet worden. Im übrigen habe sie den Eintritt des Schadensereignisses mit der von ihr veranlassten polizeilichen Ermittlung nachgewiesen. Die Beklagte wendet gegen eine Ersatzpflicht zunächst ein, die Klägerin sei ihren versi- cherungsvertraglichen Obliegenheiten nicht nachgekommen. Sie habe es vertragswidrig un- terlassen, gemäss Art. 22 AVBT 1988 einen Havariekommissär zur Feststellung des Scha- dens beizuziehen. Dieser Einwand geht offenbar fehl. Wie der Vertreter der Beklagten in seinem Schluss- vortrag ausgeführt hat, wirft die Abwicklung eines Schadensfalles bei einer Transportversi- cherung Spezialfragen auf, welche von der Polizei nicht geklärt werden könnten. Daraus er- klärt sich, dass zur Abklärung eines Schadensfalles grundsätzlich der Beizug eines Havarie- kommissärs verlangt wird. Das ist im vorliegenden Fall, wo ein Transportfahrzeug in Brand gesteckt und die transportierten Güter entwendet oder zerstört worden sind, aber offensicht- lich nicht der Fall. Unter den gegebenen Umständen ist nicht ersichtlich, was ein Havarie- kommissär neben der Polizei hätte erheben können. Der Schaden kann mit dem Polizeibe- richt zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die Beklagte kann sich daher nicht auf eine Verlet- zung dieser Obliegenheit der Klägerin berufen. Die Beklagte widersetzt sich einer Ersatzpflicht im übrigen mit der Begründung, die Kläge- rin habe weder den Nachweis eines Schadensfalles noch denjenigen eines Schadens rechtsgenüglich erbracht.) Eine Leistungspflicht des Versicherers entsteht dann, wenn ein Versicherungsfall eintritt, d.h. wenn sich die versicherte Gefahr am versicherten Gegenstand verwirklicht, wobei die genauen Leistungsvoraussetzungen anhand des Vertrages und allen- falls des Gesetzes zu ermitteln sind (Maurer, a.a.O., S. 327 f.). Zu prüfen ist daher in der Fol-
3 ge, ob der Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls als Grundlage der geltend gemachten Klagforderung erbracht worden ist. Bezüglich der Verteilung der Beweislast gilt grundsätzlich die Regel von Art. 8 ZGB: "Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet". Dabei wird in Versicherungsfällen für verschiedene Sachverhalte nur ein abgeschwächter Beweis verlangt. Wenn nach der Natur der Sache ein absoluter Beweis nicht möglich ist, darf der Richter seine Ueberzeugung mit einer auf der Lebenserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen (BGE 98 II 243). Somit ist nicht ein strikter, sicherer Beweis erforderlich, sondern nur ein Wahrscheinlichkeitsbeweis. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verlangt daher auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts immer nur den Beweisgrad der hohen Wahr- scheinlichkeit, nicht aber jenen der Sicherheit (BGE 117 V 263). Nach Ansicht eines Teils der Lehre sollte diese Praxis aufgrund der Natur der Sache auch für das Privatversicherungs- recht Geltung haben (Maurer, a.a.O., S. 334). Dieser Ansicht folgt auch das Zivilgericht. Es liegt in der Natur des Versicherungsrechts, dass sich der Versicherungsnehmer durch den Abschluss einer Versicherung in vermögensmässiger Hinsicht gegen die negativen Folgen von Ereignissen zu schützen sucht, deren Eintritt oftmals nicht strikt bewiesen werden kann. Ein solcher strikter Beweis liefe oftmals auf den negativen Beweis hinaus, dass der Versi- cherungsnehmer mit dem schadensstiften Ereignis oder dem dadurch bewirkten Erfolg nichts zu tun hat. Ein strikterer Nachweis des Versicherungsfalles und des Schadens muss nach der Praxis des Zivilgerichts Basel Stadt jedoch dann verlangt werden, wenn im Verfahren viele Unge- reimtheiten in der klägerischen Darstellung des Eintritts des Versicherungsfalles zu Tage treten (Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16.12 1992, in: Entscheidungen schweizeri- scher Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, Bd. 1990/91, 18. Sammlung, S. 494). Diese Rechtsprechung deckt sich mit derjenigen des Bundesgerichts, wonach der An- spruchsberechtigte das Vorhandensein seines Schadens dann nicht nachgewiesen hat, wenn die Hypothese einer Vortäuschung ebenso einleuchtend bleibt wie diejenige eines wirklichen Diebstahls (Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungs- streitigkeiten, Bd. 1990/ 1991, Nr. 15). Die Befragung des Zeugen H. M. hat ergeben, dass er die Pelze, welche Gegenstand des Transportes gebildet haben sollen, in einer Lagerhalle in Z. besichtigt und bewertet hat. Die Pelze sind von ihm in einer signierten Liste einzeln mit ihrem Wert aufgenommen worden. Damit hat die Klägerin den rechtsgenüglichen Beweis des Besitzes der bei dem versicherten Transport angeblich abhanden gekommenen Gegenstände erbracht. Im weiteren hat Herr A. D. bei seiner Befragung als Auskunftsperson ausgeführt, dass er beim Beladen des Transportfahrzeugs am Tag vor der Abreise dabei gewesen sei. Dabei seien "Pelze, Lampen, Mittel für Autos, (und) ein Schneepflug" geladen worden. Als er zur Hilfe beim Verladen angekommen sei, seien die Pelzstücke zum Teil auf Stangen in der Halle ge- standen, zum Teil hätten sie sich bereits im Auto befunden. Das Fahrzeug ist in der Folge vom deutschen Zoll am Grenzübergang W. plombiert worden. Der Klägerin ist damit der Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelungen, dass die Pelze gemäss der vom Zeugen H. M. angefertigten Liste sich in diesem Zeitpunkt im Transportfahrzeug befunden haben. Unbestritten und durch die beigezogenen Akten der Oberstaatsantwaltschaft Regensberg belegt ist, dass das Fahrzeug vom Typ Fiat 238, mit dem ungarischen Kennzeichen BJM 198 von seinem Standplatz auf dem Stadtplatz von Bogen weggebracht und in der Folge an einem Waldrand in der Gegend angezündet worden ist. Die transportierten Gegenstände konnten nicht mehr sichergestellt werden. Nach Aussage der Auskunftsperson A. D. hatte es zwar noch Restsachen im Transportwagen, als er diesen am Morgen des 19. November 1993 sah. Diese seien aber alle verbrannt gewesen. Damit ist auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Verlust der versicherten Transportgüter und damit eines Versicherungsfalles gegeben.
4 Damit ist nach der dargestellten Praxis in Versicherungssachen der rechtsgenügliche Nachweis des Versicherungsfalles und damit der grundsätzlichen Leistungspflicht der Be- klagten erbracht worden, soweit diese nicht Ungereimtheiten des behaupteten Versiche- rungsfalles nachweisen kann, welche einen strikten Beweis des Eintritts des Schadenfalles erforderlich machen. Als Ungereimtheit in der Darstellung des Eintritts des Schadenfalles durch die Klägerin macht die Beklagte zunächst geltend, dass die Waren, welche die Klägerin nach Ungarn habe transportieren wollen, in dem Transportfahrzeug vom Typ Fiat 238 gar nicht Platz gehabt hät- ten. Der Zeuge H. M. hat in der Hauptverhandlung dazu aber ausgesagt, dass er in seinem Lie- ferwagen vom Typ Toyota Lite-Ace mit drei Stangen 40 Pelzmäntel transportieren könne und sich Pelze auch "zusammenmosten" liessen. Auch wenn man berücksichtigt, dass nach der Darstellung der Klägerin neben 57 Mäntel und Jacken und 13 weiteren Pelzstücken auch ein Schneepflug und Kisten mit weiteren Gegenständen sollen transportiert worden sein, so kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass dies mit dem Lieferwagen vom Typ Fiat 238 möglich gewesen ist. Ungereimtheiten des behaupteten Tatherganges leitet die Beklagte auch aus den Unterla- gen der Kriminalpolizeiinspektion St. ab. Ungereimt sei in diesem Zusammenhang, dass das Transportfahrzeug von den behaupteten Dieben angezündet und nur ein Teil der Transportgü- ter entwendet worden sei. Ungereimt sei auch, dass am Standplatz von der Polizei Glasspuren gefunden worden seien, was auf eine Scheibenzertrümmerung schliessen lasse. Sowohl durch den weit herum sichtbaren Feuerschein wie auch durch den Lärm des Glasbruchs hätten Die- be auf sich aufmerksam gemacht und daher ihre rasche Entdeckung riskiert. Auch wenn diesen Argumenten eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden kann, so ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung dennoch, dass Delikte nicht immer in vollkommen rational durchdachter Art und Weise begangen werden. Zudem ist bekannt, dass trotz den von der Beklagten aufgezeigten Risiken die Anlegung von Feuer gemeinhin als sicheres Mittel zur Vernichtung von Spuren gilt. Auch das Zurücklassen eines Teils des Die- besgutes erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als aussergewöhnlich und damit ungereimt. Ungereimt erscheint der Beklagten auch, dass die beiden Hilfspersonen der Klägerin, welche den Transport durchgeführt haben, das Fahrzeug auf dem unbewachten Stadtplatz von Bo. abgestellt und nicht den abgeschlossenen Hof benutzt haben. Demgegenüber macht die Klägerin geltend, dass diese erst am Morgen nach der Ent- wendung des Fahrzeugs von dieser Möglichkeit Kenntnis erhalten hätten. Es wird noch zu prüfen sein, inwieweit es der Klägerin und ihren Hilfspersonen zum Verschulden gereichen kann, dass sie sich nach einer gesicherten Unterbringungsmöglichkeit für ihr Transportfahr- zeug nicht gekümmert haben. Diese mögliche Fahrlässigkeit stellt aber keine Ungereimtheit im Sinne eines besonderen Argwohn erweckenden Umstandes dar. Das gleiche gilt auch für den Umstand, dass die Polizei angeblich festgestellt hat, dass ei- ne der beiden Begleitpersonen es unterliess, sich am Morgen vor der geplanten Weiterfahrt zu waschen. Auch die Tatsache, dass die beiden Begleitpersonen früh ihr Zimmer aufsuch- ten, erscheint bei einem unvorhergesehenen Aufenthalt in einem Provinzstädtchen während einem längeren Warentransport nicht als ungereimt. Insbesondere weist dieser Umstand auch nicht mit Gewicht auf die Möglichkeit, dass sich eine der beiden Begleitpersonen be- sonders mit dem Verschwindenlassen des Transportfahrzeugs befasst hätte. Auch in seiner Gesamtheit erscheint der Sachverhalt rund um das Abhandenkommen des Transportfahrzeugs und seiner Ladung nicht als ungereimt, sodass höhere Anforderungen an den Beweis gestellt werden müssten. Damit ist implizit aber auch gesagt, dass der Beklagten
5 der von ihr zu führende Beweis des Vorliegens einer böswillige Handlung des Versicherungs- nehmers im Sinne von Art. 6 lit. d ABVT 1988 nicht gelingen kann. Zusammenfassend ist das Zivilgericht daher zur Überzeugung gelangt, dass der Klägerin der genügende Beweis des Eintritts eines Versicherungsfalles gelungen ist. Es ist daher der Umfang der versicherungsvertraglichen Leistungspflicht der Beklagten zu beurteilen. Zur Berechnung des von der Beklagten zu ersetzenden Warenwertes geht die Klägerin in Anwendung von Art. 13 AVBT 1988 von deren Wert am Bestimmungsort aus. Diesen be- haupteten Wert hat sie nach Art. 8 ZGB unter Beweis zu stellen. Zu diesem Zweck bezieht sie sich auf die Bestellung der transportierten Ware durch die Firma V. Kft. in Ungarn. Zum Beleg für diese Bestellung legt sie ihre Rechnung vom 11. November 1993 an die Bestellerin ins Recht. Damit genügt sie aus mehrfachem Grund ihrer Obliegenheit zum Beweis nicht. Es ist unbestritten, dass die V. Kft. eine vom Sohn des Inhabers der Klägerin geführte Ge- sellschaft ungarischen Rechts ist, an der sowohl der Inhaber der Klägerin selber wie auch sein Sohn beteiligt sind. Bereits aus dieser engen familiären und vor allem auch gesell- schaftsrechtlichen Verbindung zwischen der Lieferantin und der Bestellerin sind erhöhte An- forderungen an den Beweis des wirklichen Werts der transportierten Güter zu verlangen. Die Klägerin legt keine Bestellung der Firma V. Kft. ins Recht, aus der sich ein Kaufswert im geltend gemachten Betrag von Fr. 131'085.- ergibt. Sie begnügt sich mit der Edition ihrer Rechnung vom 11. November 1993, worin sie sich auf eine Bestellung vom 13. Oktober 1993 bezieht. Auch wenn dieser Rechnung der Gehalt eines Bestätigungsschreibens zugerechnet würde, welchem im kaufmännischen Verkehr ohne Widerspruch innert angemessener Frist Beweiskraft für den Abschluss eines Vertrages mit dem bestätigten Inhalt zukommen könnte, so könnte diese Wirkung wiederum nur unter den Parteien des Kaufvertrages Wirkung ent- falten. Zweifel an der Aussagekraft dieser Rechnung ergeben sich aber auch aus der Art der Festsetzung der Preise. Ausgangspunkt war die Schätzung des Werts der zuvor von Dritten zusammengekauften, gebrauchten Pelzwaren durch Herrn H. M. Darin kam der genannte Pelzfachmann zu einem geschätzten Gesamtwert der Pelze von Fr. 71'630.-. Dabei habe es sich nach der Zeugenaussage von Herrn H. M. um "realistische Preise", um Einstandspreise für die Klägerin gehandelt, von denen aus sie schauen sollte, dass sie etwas verdienen kann. Dementsprechend will der Inhaber der Klägerin die Preise für den Verkauf an die V. Kft. um 20 % erhöht haben. Vergleicht man die Rechnung an die Viktor Kft. aber mit der Schätzliste von Herrn H. M., so ergibt sich eine Erhöhung der Verkaufs- gegenüber den Einstandsprei- sen um 67 % von Fr. 71'630.- auf Fr. 119'630.-. Damit wird offensichtlich, dass es sich bei den eingesetzten Verkaufspreise um willkürlich festgesetzte Werte handelt, welche in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Wert der Pelze am Bestimmungsort zu stehen brauchen. Auf- grund der engen Verbindung zwischen den beiden am Kaufgeschäft beteiligten Parteien kann auch aus einer eventuell vorhandenen Zahlungsbereitschaft der ungarischen Käuferin nicht auf den Wert der Ware in diesem Wert geschlossen werden. In diesem Zusammenhang hat sich zudem aus der Aussage des Inhabers der Klägerin in der Hauptverhandlung ergeben, dass der Kaufpreis gar nicht mit Geld hätte beglichen, son- dern die gelieferte Ware gegen Immobilien hätte gehandelt werden sollen. Die eingesetzten Werte erscheinen somit nur noch als Rechnungseinheit, deren Überhöhung durch eine ent- sprechende Überwertung der einzutauschenden Liegenschaften hätte kompensiert werden können. Tatsächlich hat die Klägerin aber keine Angaben über diese Tauschobjekte ge- macht. Zusammenfassend hat die Klägerin damit den Wert der abhandengekommenen Waren am Bestimmungsort nicht nachzuweisen vermocht. Demgegenüber liegt eine vom pelzsachverständigen Zeugen H. M. erstellte Schätzung der Einstandspreise der Pelze vor, welche in verlässlicher Weise zur Bestimmung des Werts der abhandengekommenen Pelze herangezogen werden kann. Die Schätzung ist auf der
6 Grundlage einer Begutachtung der Pelze während einem ganzen Abend zustandegekom- men. Als Kürschner und Pelzhändler verfügt Herr M. zudem offensichtlich über den notwendi- gen Sachverstand zur Bewertung von Pelzen. Es ist daher von einem Wert der abhandenge- kommenen Pelze von Fr. 71'630.- auszugehen. Obwohl die verschickten Pelze zum Verkauf bestimmt waren und es sich bei den vom Experten ermittelten Werten um Einstandspreise gehandelt hat, rechtfertigt es sich nicht, diese Werte um eine Verkaufsmarge zu erhöhen, da es nach Aussage des Zeugen H. M. fraglich sei, ob die Pelze zu diesen Preisen überhaupt hätten verkauft werden können. Neben den Pelzen hat die Klägerin noch einen Schneepflug, 90 Karton Lampen, 30 Kar- ton Waagen, zwei Karton Ledertaschen und drei Karton Schweissmaterial zu einem Ver- kaufspreis von Fr. 11'455.- nach Ungarn geschickt. Im Unterschied zu den Pelzen liegen hier keinerlei Angaben über den tatsächlichen Wert dieser Gegenstände vor. Aus den genannten Gründen kann aber auch hier zur Bestimmung des Warenwertes nicht auf die der V. Kft. aus- gestellte Rechnung abgestellt werden. Es rechtfertigt sich daher zur Bestimmung des Wertes dieser Gegenstände von einem Aufschlag in der gleichen Höhe wie bei den Pelzen auszuge- hen. Damit ist der Verkaufspreis gemäss Rechnung um rund 40 % oder Fr. 4'600.- zu redu- zieren. Aus dieser Rechnung resultiert ein Warenwert von Fr. 6'855.-. Aus der Addition des Werts der Pelze von Fr. 71'630.- und des Werts der übrigen Waren von Fr. 6'855.- ergibt sich ein Gesamtwert der versicherten Waren von Fr. 78'485.-. Vom so bestimmten Ersatzwert ist anerkanntermassen ein Selbstbehalt in der Höhe von 25 % des Schadensbetrages abzuziehen, da es sich beim Versicherungsfall um einen Diebstahls- schaden handelt. Daraus ergibt sich ein Ersatzbetrag von Fr. 58'863.-. Die Beklagte macht geltend, dass dieser Schaden aber gar nicht bei der Klägerin, son- dern bei der Käuferin der Ware entstanden sei. Werde Ware mit einem Fahrzeug der Käufe- rin abgeholt, so bedeute dies üblicherweise, "dass mit der Übernahme der Waren damit die Risikotragung auf den Käufer übergegangen sei". Demgegenüber macht die Klägerin replicando geltend, dass Nutzen und Gefahr erst mit dem Erhalt der Ware in Bu- dapest auf die Käuferin habe übergehen sollen. Dieser Regelung entspricht denn auch die Tatsache, dass die Klägerin die Transportversicherung abgeschlossen hat, wie auch der Umstand, dass Herr A. D. als Begleitperson gemäss seiner Aussage als Auskunftsperson durch den Inhaber der Klägerin ausgesucht worden ist. Der Einwand der Beklagten ist daher abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin und ihre Hilfspersonen hätten den Schaden grobfahrlässig bewirkt. Es stellt sich daher die Frage, ob der ermittelte Schadensbetrag ge- mäss Art. 6 lit. a ABVT 1988 gekürzt werden kann. Kurz nach Antritt der Reise begann der als Begleitperson mitgefahrene A. D. an Durchfall zu leiden. Dies machte entgegen der ursprünglichen Absicht der Klägerin einen Zwischenhalt erforderlich. Die beiden Begleitpersonen informierten den Inhaber der Klägerin am späteren Nachmittag des 18. November 1993 darüber telephonisch. Sie fuhren darauf nach Bo., wo sie in einer Pension am Stadtplatz Rast machten. Dabei beliessen sie das Fahrzeug auf dem angeblich belebten Stadtplatz in einer Entfernung von rund 20-30m zum Hotel stehen. Erkundi- gungen über einen gesicherten Standplatz zogen sie im Hotel keine ein und sahen sich die Gegend rund um das Hotel offenbar auch nicht näher an. Sie konnten daher auch nicht erfah- ren, dass das gewählte Hotel über einen Parkplatz im abschliessbaren Hof verfügt. In der Fol- ge beachteten sie das Fahrzeug offenbar kaum mehr, was sich bereits aus der Tatsache er- gibt, dass sie trotz angeblich direktem Blickkontakt vom Hotelfenster zum Fahrzeug dessen Verschwinden am Morgen des 19. November 1993 erst nach dem Frühstück entdeckt haben. Nicht zuletzt aufgrund der zollamtlichen Siegelung war aber eine erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber dem Fahrzeug geboten. Trotz fehlender Einsehbarkeit des Fahrzeugs wies die deutlich erkennbare Zollplombe deutlich darauf hin, dass mit dem auf einem öffentlichen Platz
7 abgestellten Fahrzeug Wertgüter transportiert werden. Es war allen für die Klägerin handeln- den Personen zudem klar, dass die Beklagte in ihren Vertragsbedingungen ausdrücklich die Begleitung des Transport durch zwei Personen verlangt hat, damit das Fahrzeug nie allein bleibt. Trotzdem haben die beiden Begleitpersonen nichts unternommen, um das Fahrzeug adäquat zu beaufsichtigen. Alles in allem muss den beiden Begleitpersonen eine vollkommene Sorg- und Achtlosigkeit bezogen auf das Transportgut attestiert werden, welchem sie immer- hin einen Wert von Fr. 131'085.- zugemessen haben. Diese Achtlosigkeit muss den Begleit- personen angesichts der gesamten Umstände als grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, welche aufgrund des Vorhandenseins eines abschliessbaren Abstellplatzes kausal für den eingetretenen Schaden gewesen ist. Dieses schuldhafte Verhalten bei der Erfüllung einer Obliegenheit des Versicherungsneh- mers ist der Klägerin nach Art. 101 OR anzurechnen. Zudem hat sich der Inhaber der Klägerin selber vorwerfen zu lassen, dass er die beiden Begleitpersonen nicht vor der Abfahrt und beim telephonischen Kontakt entsprechend instruiert hat, was ihm ebenfalls zum Verschulden ge- reicht. Diese grobe Fahrlässigkeit der beiden Begleitpersonen und des Inhabers der Klägerin, welcher seine Instruktionspflichten verletzt hat, rechtfertigen es, die von der Beklagten geschul- dete Versicherungsleistung um rund 50 % auf Fr. 30'000.- reduzieren. Dieser Betrag ist nach dem Klagbegehren der Klägerin, welches in diesem Punkt von der Beklagten nicht bestritten worden ist, mit einem Zins von 6 % seit dem 23. März 1994 zu ver- zinsen. Die Kosten des Verfahrens folgen dessen Ausgang in der Hauptsache. Danach unterliegt die Klägerin im Vergleich zu ihrem Klagbegehren im Umfang von rund zwei Dritteln. Sie hat daher rund zwei Drittel der gesamten ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfah- rens zu tragen. Diesem Ergebnis entspricht es, der Klägerin die ordentlichen Kosten aufzuer- legen und die ausserordentlichen Kosten, die bei der Klägerin aufgrund des Schlusses des Schriftenwechsels nach der Replik höher ausfallen, wettzuschlagen. Demgemäss hat das Zivilgericht e r k a n n t : ://: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 30'000.- nebst Zins zu 6 % seit dem 23. März 1994 zu bezahlen. ://: Das darüber hinausgehende Klagbegehren wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Prozessgebühr von Fr. 5'000.-, der Gebühr für das Vermittlungsverfahren von Fr. 400.- und den Auslagen von Fr. 360.--. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.