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19970409_d_zh_u_00

09. April 1997 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1997-04-09 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt5597.doc Bezirksgericht Winterthur, 9. April 1997, X. c. Y. Tatbestand: Am 11. November 1996 machte der Kläger die vorliegende Klage durch Einreichen der vom 13. August 1996 datierten Weisung des Friedensrichteramtes Win- terthur I am hiesigen Gericht rechtshängig. Mit Verfügung vom 13. November 1996 wurde dem Kläger Frist zur schriftlichen Klagebegründung gesetzt, welche nach einer Fristverlänge- rung am 16. Dezember 1996 rechtzeitig eingereicht wurde. Darauf wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 16. Dezember 1996 Frist zur schriftlichen Klageantwort gesetzt, deren Eingabe - ebenfalls nach einer Fristerstreckung - durch den Rechtsvertreter der Beklagten am 13. Februar 1997 termingerecht erfolgte. In Folge wurden die Parteien zur mündlichen Replik/Duplik vorgeladen. Der Kläger macht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einen Betrag von Fr. 24'415.70 zuzüglich 6% Verzugszins seit dem 12. Januar 1985 geltend und verlangt, dass ihm von der Beklagten die entstandenen Betreibungskosten von Fr. 102.-- ersetzt werden. Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch auf Erwerbsausfallsentschädigung für den Zeit- raum vom 12. Januar bis zum 31. Oktober 1985 bilde dabei der zwischen den Parteien ab- geschlossene Versicherungsvertrag vom 18. Dezember 1981 (Police .... Den eingeklagten Gesamtbetrag von Fr. 24'415.70 errechnet der Kläger, indem er den Tagesansatz von Fr. 83.33 mit der Gesamtzahl der Krankheitstage (total 293) multipliziert. Der Vertreter der Beklagten beantragt die Abweisung der Klage. Dabei beruft er sich ei- nerseits auf die Abänderung der ursprünglichen Police durch Änderungsantrag vom 12. Au- gust 1986, durch welchen die Erwerbsausfallrente bei Krankheit rückwirkend ab 1. April 1985 als Vertragsbestandteil gestrichen worden sei, so dass ab jenem Zeitpunkt keine Ansprüche des Klägers mehr hätten entstehen können; andererseits erhebt der Vertreter der Beklagten gestützt auf Art. 46 VVG bezüglich der Krankentaggelder, die der Kläger aus der früheren Zeit (ab Januar 1985) verlangt, die Verjährungseinrede. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Jahre 1982 bei der Beklagten eine Kran- ken- und Unfallversicherung "Winterthur-Complet" abgeschlossen hat, bestehend aus Lei- stungen der Krankenkasse bei Krankheiten und Unfällen, sowie Leistungen der Beklagten bei Erwerbsausfällen infolge Krankheit, wobei eine Jahresrente von Fr. 30'000.- vereinbart wurde. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Beklagte bis zum 12. Januar 1985 diverse Leistungen erbracht hat. Die vom Kläger eingeklagte Forderung bezieht sich jedoch auf geltendgemachte Leistungen nach dem genannten Datum, so dass auf die bereits früher erbrachten Leistungen nicht näher einzugehen ist. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Kläger am 12. August 1986 den Änderungsantrag tatsächlich unterschrieben hat, mit welchem die Erwerbsausfallrente bei Krankheit rückwir- kend per 1. April 1985 ausgeschlossen wurde. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er aufgrund seiner finanziellen Notlage zur Unterschrift des Änderungsantrags und der Zessionserklärung zugunsten des Christlichen Friedensdienstes gezwungen worden sei, weil man ihm angedroht habe, man würde den Betrag von Fr. 11'291.60 gemäss der Entschädigungsvereinbarung vom 17. Juli 1985 nur dann ausbezahlen, wenn er zuvor beide Verträge unterzeichnet habe. Indem sich der Kläger auf seine Zwangssituation beruft, macht er heute sinngemäss geltend, er sei bezüglich des Änderungsantrags einem Willensmangel im Sinne von Art. 24 ff. OR unterlegen. Der Begriff des Zwangs wird vom Oberbegriff der Furcht im Sinne von Art. 29 und Art. 30 OR erfasst, weshalb die entsprechenden Gesetzes- bestimmungen zur Anwendung gelangen. Nach Art. 31 Abs. 1 und 2 OR hätte allerdings ein solcher Willensmangel innert Jahresfrist seit Wegfall der Zwangssituation - sofern eine solche überhaupt bestanden hat gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden

2 müssen. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der gemäss Entschädigungsvereinbarung ausge- handelte Betrag von Fr. 11'291.60 am 17. September 1985 zufolge der vom Kläger unter- zeichneten Zessionserklärung an den Christlichen Friedensdienst ausbezahlt wurde, bestand die vom Kläger behauptete Zwangssituation nicht mehr. In jenem Zeitpunkt begann somit die Einjahresfrist im Sinne von Art. 31 Abs. 1 OR zu laufen, welche heute längstens verstrichen ist. Anlässlich der Verhandlung wurde auch seitens der Beklagten darauf hingewiesen, dass diese einjährige Frist abgelaufen sei. Indem der Kläger den Änderungsantrag vom 12. Au- gust 1986 innert Jahresfrist nicht angefochten hat, gilt dieser in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 OR als stillschweigend genehmigt. In rechtlicher Hinsicht steht damit fest, dass der ur- sprüngliche Versicherungsvertrag am 12. August 1986 in dem Sinne abgeändert wurde, dass rückwirkend ab 1. April 1985 die Erwerbsausfallrente ausgeschlossen wurde. Demzu- folge besteht seitens der Beklagten seit 1. April 1985 keine Pflicht mehr, den Kläger für einen allenfalls vorhandenen Erwerbsausfall infolge Krankheit zu entschädigen, soweit sich die Forderung auf die Zeit vom 1. April 1985 bis zum 31. Oktober 1985 bezieht. Somit ist erstellt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten keine Forderungen mehr zustehen. Abgesehen davon wären diese vertraglichen Ansprüche - wie auch die früheren - längstens verjährt. Da es sich vorliegend um einen Versicherungsvertrag handelt, untersteht das Vertragsver- hältnis der Parteien - wie dies heute auch vom Vertreter der Beklagten zutreffend ausgeführt wurde - dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG), welches in Art. 46 vor- sieht, dass Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft innerhalb von zwei Jahren ver- jähren. Während dieser Zweijahresfrist sind seitens des Klägers keine Unterbrechungshand- lungen erfolgt; auch die Betreibung hat der Kläger erst viel später, nämlich am 14. Juli 1995, eingeleitet. Demzufolge ist die Zweijahresfrist gemäss VVG ebenfalls ungenutzt abgelaufen. Die Einrede der Verjährung wurde ausserdem bereits im Rahmen der Klageantwort seitens der Beklagten erhoben. In der Replik machte der Kläger geltend, dass ein Straftatbestand vorliege, weil ihn die Vertreterin der Beklagten, Frau H., anlässlich der Vertragsänderung unter Ausnutzung seiner damaligen - angeblich bestandenen - Notlage zur Unterschrift gezwungen habe, wobei er sich auf den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB beruft. Nach Art. 41 Abs. 1 OR stellt ein strafrechtlich relevantes Verhalten eine unerlaubte Handlung dar, welche den Ge- schädigten zu Schadenersatzansprüchen berechtigt. Kann ein strafrechtlich relevantes Ver- halten nachgewiesen werden, dann gelangen gemäss Art. 60 Abs. 2 OR nicht die zivilrechtli- chen, sondern die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zur Anwendung, welche im Falle einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB fünf Jahre betragen (Art. 70 StGB). Da im heutigen Zeitpunkt auch diese strafrechtliche Verjährungsfrist abgelaufen ist, erübrigt sich ein Beweisverfahren bezüglich eines allfälligen Nötigungstatbestandes, dessen Vorliegen ausserdem von der Gegenpartei bestritten wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kläger gestützt auf die obigen Erwägungen aus dem Versicherungsvertragsverhältnis keine Ansprüche mehr zustehen. Die Klage ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Überdies ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Pro- zessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO) . DEMNACH ERKENNT DAS GERICHT:

1. Die Klage wird abgewiesen.