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19970318_d_vs_o_00

18. März 1997 Wallis Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1997-03-18 · Deutsch CH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Nach Abschluss des Beweisverfahrens und Festsetzung des Streitwertes sandte der Be-

zirksrichter die Akten am 1. Oktober 1996 an das Kantonsgericht.

Am 7. Februar 1997 wurden die Parteien auf den 18. März 1997 zu den Schlussverhand-

lungen vorgeladen. Am 6. März 1997 reichte die Beklagte eine Schlussdenkschrift ein und

hielt die in der Klageantwort formulierten Rechtsbegehren aufrecht. Mit Rechtsbot vom 10.

März 1997 reichte die Beklagte weitere Belege ein. An den Schlussverhandlungen hielten

die Parteien an ihren in den Rechtsschriften formulierten Rechtsbegehren fest.

Gründe: S. S. war im Jahr 1990 gemäss Police Nr. .. vom 20. März 1985 bei der Neuen-

burger, Schweizerische Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Neuenbur-

ger), für Personen- und Sachschäden privathaftpflichtversichert. Die Allgemeinen Versiche-

rungs-Bedingungen (AVB) der Neuenburger für die Privat-Haftpflichtversicherung, Ausgabe

1982 (01-210.1), bildeten Bestandteil des Versicherungsvertrages. Gemäss Art. 4 Ziff. 16

Bst. a der AVB sind die Versicherten als "Benutzer von Motorfahrzeugen, deren Halter ein

Dritter ist", unter nachstehender Einschränkung gedeckt:

"a) Die Versicherung erstreckt sich auf Ansprüche gegenüber den versicherten Personen

gemäss Art. 2 Ziff. 1-4 AVB im Zusammenhang mit der erlaubten, gelegentlichen und nicht

regelmässigen Benutzung eines Fahrzeuges, dessen Halter ein Dritter ist, sei es in ihrer

Eigenschaft als Lenker, Mitfahrer oder gesetzlich vorgeschriebene Begleitperson eines

Lenkers mit Lernfahrausweis".

Die Neuenburger bestreitet, dass es sich beim Unfall der S. S. um einen Schaden handle,

der durch Art. 4 Ziff. 16 Bst. a der AVB gedeckt sei.

S. S.-R. war die Gattin des A. S. Sie lebten ab Oktober 1989 voneinander getrennt. A. S.

verlangte im Oktober 1989 vom Richter die Anordnung von Eheschutzmassnahmen, und im

Januar 1992 reichte er die Scheidung ein. A. S. ist im Februar 1992 gestorben. S. S. lernte

über ihren Mann, der selbst Musiker war, den blinden Einmann-Musiker E. M. kennen.

Im Jahre 1988 suchte E. M. per Zeitungsinserat eine Person zum Vorlesen. Diese sollte

ihm vor allem die technischen Berichte für die Einrichtungen im Tonstudio vorlesen und ihm

wohl auch bei der Installation der technischen Geräte behilflich sein. N. S., die älteste Tochter

von S. S., meldete sich bei M. und war diesem behilflich. Als diese aus zeitlichen Gründen M.

nicht mehr helfen konnte, übernahm S. S. die Aufgabe ihrer Tochter. Da Frau S. in ihrer frühe-

ren beruflichen Tätigkeit löten gelernt hatte, war sie für M. bei den Arbeiten im Tonstudio eine

wertvolle Kraft. S. S. war in der Folge sehr oft bei M. Zwischen den beiden entstand eine

Freundschaft, und ihr Ehemann und weitere Kreise vermuteten in der Freundschaft zwischen

M. und S. S. bald eine ehewidrige Beziehung, was von S. S. stets bestritten wurde. Da M.

infolge seiner Sehbehinderung kein Fahrzeug lenken konnte, leistete S. S., zumindest ab

1990, für M. auch Chauffeurdienste. M. hatte nämlich ein Auto, das er jeweils seinen Chauf-

feuren für den Transport seiner Musikanlage zur Verfügung hielt.

Am 4. Dezember 1990 hatte M. ein Engagement als Musiker in Zürich. S. S. fuhr M. mit

dessen Fahrzeug nach Zürich. Nach dem Auftritt in Zürich fuhren S. und M. in der gleichen

Nacht nach B. zurück. Eingangs von B.-G. kam die Lenkerin S. S., wohl weil sie eingenickt

war, von der Strasse ab und kollidierte mit einem links neben der Strasse abgestellten Fahr-

zeug und einem Kandelaber. M. erlitt dabei schwere Verletzungen.

E. M. betrieb vor dem Autounfall am 5. Dezember 1990 ein Einmann-Musikorchester und

ein Tonstudio und verdiente damit seinen Lebensunterhalt. Er ist seit seiner Jugend sehbe-

hindert bzw. blind. Für seine öffentlichen Auftritte als Musiker, wie auch für die Besorgung

seiner täglichen Verrichtungen, ist M. auf fremde Hilfe angewiesen. Für den Transport der

Musikinstrumente und der Anlagen stellte er seinen "Mercedes-Benz" (Kastenwagen) den

E. 3 jeweiligen Lenkern zur Verfügung. Beim Autounfall am 5. Dezember 1990 erlitt M. eine blei-

bende sensomotorisch komplette Paraplegie ab Th 12 und ist seither definitiv an den Roll-

stuhl gebunden. Am 28. Juni 1991 wurde E. M. von R. M.-R. geschieden (Dossier ..). Sie

lebten bereits seit November 1988 getrennt. Im Jahre 1993 kauften M. und S. S. an der G.-

allee .. in B.-G. eine Eigentumswohnung zu gleichen Teilen und wohnen seither in Hausge-

meinschaft.

Verschiedenste Personen fuhren E. M. in den achtziger Jahren mit dessen Auto zu Unter-

haltungsanlässen, zur Besorgung von täglichen Kommissionen oder zum Kauf von Musik- und

Tongeräten. Zunächst wurden diese Chauffeurdienste vor allem von seiner Mutter So. M.-Z.

unter gelegentlicher Mithilfe des Vaters F. M. und Winters von seinem Bruder G. M. ausge-

führt. Nach der Verheiratung am 20. Februar 1985 bis zur Trennung im November 1988 war

es "sozusagen immer" die Gattin R. M.-R., "die [ihren] Mann chauffiert hat". In den Jahren

1985 bis 1988 wurde M. auch von seinen Ex-Schwägern gelegentlich "herumchauffiert". Da-

mit ist festzuhalten, dass E. M. bis Ende 1988 von verschiedensten ihm nahestehenden Per-

sonen in seinem Auto zu den musikalischen Auftritten gefahren und daselbst wiederum ab-

geholt wurde. Keiner dieser Fahrzeuglenker hatte je eine feste Anstellung als Chauffeur bei

M., noch wurden sie für ihre Dienste entlöhnt, zumindest ergibt sich dies nicht aus den Akten.

Während anderthalb Jahren, aber vor März 1990, musizierte M. mit dem slowenischen

Staatsbürger Z. G. Während dieser Zeit chauffierte G. fast täglich M. mit dessen Fahrzeug.

Das führte dazu, dass die Mutter So. M. "während dieser Zeit einmal eine Pause" machen

konnte. G. lief das Visum aus, so dass er anfangs 1990 die Schweiz verlassen musste. Im

Sommer 1990 war G. wieder vorübergehend in der Schweiz und besuchte M. Auch bei die-

ser Gelegenheit führte er M. in seinem Auto.

Aus diesen übereinstimmenden Aussagen ist erwiesen, dass S. S. E. M. bis ins Jahr

1990 nie oder zumindest höchst selten mit dessen Auto zu Musikanlässen oder für andere

Gelegenheiten chauffierte, noch dessen Fahrzeug sonstwie gelenkt hat.

Im Jahre 1989 und bis März 1990 wurde M. regelmässig von Z. G. privat und zu den Mu-

sikveranstaltungen chauffiert, was sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen von G.

und M. ergibt. Dagegen trifft es nicht zu, dass ab März 1990 E. M. von seinem Vater, seinem

Bruder Ge. und seinen Schwägern D. und E. R. gefahren wurde, wie er dies in seinem Zeu-

genverhör aussagte. D. und E. R. fuhren M. nur in den Jahren 1985 bis 1988. Ge. M. hat sei-

nen Bruder E. "nur im Winter ab und zu herumgeführt. Im Sommer war [er] nie da", so dass er

ihn vom März bis zum Unfall nicht fahren konnte. Auch Vater F. M. hat seinen Sohn wegen

des unregelmässigen Dienstes selten chauffiert. Ab März 1990 übernahm Frau So. M. nach

einer Pause wiederum teilweise Chauffeurdienste für ihren Sohn. Auch Z. G. besuchte im

Sommer 1990 gelegentlich E. M. und fuhr mit ihm bei diesen Gelegenheiten in seinem Mer-

cedes herum. Auch Geo. K. chauffierte M. im Jahre 1990 "ein paar Male", ohne dass man

die Anzahl der Fahrten, deren Zeitpunkt und die näheren Umstände aus seinen nicht immer

eindeutigen Aussagen genau festlegen kann.

S. S. ist E. M. ab März 1990 mit dessen Mercedes-Benz mehrmals zu Musikveranstaltun-

gen gefahren, was unbestritten ist. Streitig ist, wie oft dies der Fall war. Die Klägerin selbst

erklärt in ihrem Parteiverhör, sie sei "schon mit Herrn M. gefahren, aber nicht so häufig, wie

behauptet" werde. Es sei äusserst selten vorgekommen, dass sie M. chauffiert habe, jeden-

falls nicht so viel, wie in einem Protokoll der Versicherung erwähnt sei, wenn dort von "zwei-

bis dreimal pro Monat" gesprochen werde. "Zu Musikanlässen habe [sie] ihn schon auch das

eine oder andere Mal geführt, ich denke an U. oder E., einmal auf den Simplon und dann vor

dem Unfall nach Zürich". Es sei auch vorgekommen, dass sie M. das eine oder andere Mal

zum Einkaufen geführt habe, "das war aber sehr wenig". "Die Häufigkeit von zwei bis dreimal

pro Monat" stimme nicht. E. M. räumt als Zeuge ein, auch Frau S. habe ihn chauffiert. Wie-

viele Male dies für das Jahr 1990 der Fall gewesen sei, könne er nicht sagen; dies sei nur

ausnahmsweise der Fall gewesen, wenn er keine anderen Personen beiziehen konnte. Er

E. 4 würde sagen, dass ihn "Frau S. im Jahre 1990 nur zwei- bis dreimal chauffiert" habe, was

eindeutig untertrieben ist. Es stimme auch nicht, dass Frau S. ihn im Jahre 1990 zehnmal zu

Veranstaltungen geführt habe, wie dies in einem Bericht der Versicherung behauptet werde.

Im Durchschnitt habe er zwei/drei Musikveranstaltungen pro Monat gehabt, nicht aber 60 pro

Jahr, wie dies festgehalten worden sei. Er möge sich nicht daran erinnern, dass Frau S. mit

ihm in den Jahren 1989 oder 1990 in ein Geschäft gefahren sei. Frau S. sagte vor Gericht

aus, M. auch in Geschäfte gefahren zu haben.

Die Aussagen der Klägerin und des Zeugen M. sind wenig überzeugend und teilweise gar

aktenwidrig. Unbestreitbar ist, dass S. S. am 1. Mai 1990 als Lenkerin des Fahrzeuges VS ..

auf der K.-strasse zwischen R. und G. die Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h überschritt und

ihr deswegen der Führerausweis entzogen werden musste. M. befand sich ebenfalls in sei-

nem Auto. Allein zusammen mit den von S. S. selbst aufgezählten Fahrten fuhr sie minde-

stens fünfmal, und nicht zwei- bis dreimal, wie M. aussagte, mit dessen Auto.

Im Administrativverfahren betreffend Führerausweisentzug ersuchte Frau S. die Automo-

bilkontrolle, ihr die Hinterlage des Ausweises ab dem ersten Oktober zu gestatten mit der

Begründung: "Mein Arbeitgeber (M. E.) hat August-September 1990 sehr viele Engagements

und ist auf meine Tätigkeit als Chauffeuse angewiesen". Wenn diese Erklärung auch einzig

für die Verschiebung der Hinterlage des Führerausweises verfasst und unterzeichnet wurde,

geht daraus doch hervor, dass M. auf die Fahrdienste von S. angewiesen war. Dies wird

auch durch eine Eingabe M.'s an den Strafrichter in L. bekräftigt, worin er zur Begründung

einer Berufung ausführt, "berufsbedingt sei er zudem wirklich auf sein Fahrzeug inklusive

Chauffeuse (Frau S.) angewiesen". Auch in dieser Eingabe an ein Gericht bezeichnet er S.

S. als seine Wagenlenkerin. Schliesslich führte M. in einer Eingabe vom 25. Juni 1990 an

das Justiz- und Polizeidepartement aus: "Seit zwei Jahren ist Obgenannte" (S. S.) "eine un-

entbehrliche Mitarbeiterin und Chauffeuse von mir". Aufgrund dieser schriftlichen Eingabe

steht für das Gericht fest, dass S. S. im Jahre 1990 verschiedentlich, jedenfalls mehr als

zwei- oder dreimal mit dem Auto von M. diesen herumchauffierte, und zwar zu Musikanlässen

wie auch zur Besorgung von Einkäufen.

Am 5. Februar 1991, also zwei Monate nach dem Unfall, unterzeichnete S. S. ein vom

Versicherungsvertreter verfasstes Befragungsprotokoll. Darin erklärte S., sie habe M. durch-

schnittlich zwei- bis dreimal pro Monat, letztmals 14 Tage vor dem Unfall, mit seinem Wagen

chauffiert. Bei ihrer Befragung durch den Richter bestritt S. die Häufigkeit von "zwei- bis

dreimal pro Monat". Die im Protokoll angeführten Angaben über die Fahrten mit M. stimmten

nicht. Sie habe sich damals in einer sehr schlechten Verfassung befunden und nur "eins im

Kopf" gehabt, nämlich "dass das Befragen so schnell wie möglich vorübergeht", was im

nachhinein wenig zu überzeugen vermag.

In einer persönlichen Unterredung mit dem Versicherungsagenten am 2. Mai 1991, im-

merhin fünf Monate nach dem Unfall, erklärte M. gemäss einer von der Neuenburger erstellten

internen Aktennotiz, Frau S. habe ihn ca. zehnmal zu Veranstaltungen und zwei- bis dreimal

für andere Besorgungen gefahren. Im Jahre 1990 habe er insgesamt an 60 Anlässen ge-

spielt und dabei zusammen mit dem Tonstudio einen Verdienst von Fr. 90'000.— erzielt.

Auch diese Aussagen werden von M. im Prozess als Zeuge widerrufen oder minimalisiert.

Es seien niemals zehn Male gewesen, höchstens zwei- bis dreimal, dass S. ihn zu Veran-

staltungen gefahren habe. Es stimme auch nicht, dass er im Jahre 1990 insgesamt an 60

Anlässen gespielt habe. M. sagte zwar als Zeuge nicht, er hätte die in den Aktennotizen der

Versicherung stehenden Angaben nicht gemacht, sondern bloss, diese Angaben stimmten

so nicht. Beim Versicherungsagenten habe es sich um "einen mühsamen Typen" gehandelt,

"der immer fixe Zahlen haben wollte". Die Zeugenaussagen von M. sind nur mit Vorsicht als

beweiskräftig anzunehmen.

Die übrigen einvernommenen Zeugen haben sich nur mit äusserster Zurückhaltung über

die Beziehungen zwischen S. und M. geäussert und erinnern sich meistens nicht mehr genau

E. 5 an die Häufigkeit der Chaufferdienste von Frau S., soweit sie solche überhaupt festgestellt

haben. Die Zeugen Z. G. (..), Ge. M. (..), F. M. (..), R. R. (..), D. R. (..), Geo. K. (..), P. Sch. (..)

und Ed. W. (..) haben nicht festgestellt, dass Frau S. mit M. mit dessen Auto herumgefahren

ist, bzw. sie haben teilweise diese beiden nie zusammen gesehen oder kennen diese nicht.

A. B. weiss zwar nicht, ob S. M. gefahren hat, nimmt dies allerdings an. So. M., die Mutter von

E., hat sich "dessen nicht geachtet", und M. Z. hat die beiden "einmal, höchstens zweimal in

diesem Fahrzeug gesehen". E. R. "wusste, dass Frau S. vor dem Unfall auch mit Herrn M.

herumgefahren ist"; wie oft, weiss er jedoch nicht. Polizeikorporal Gi. Sch. hat das eine oder

andere Mal Frau S. auf der Strasse gekreuzt, als diese einen grösseren Kastenwagen - bei

dem es sich nur um den Mercedes von M. handeln konnte – lenkte. Auch M. V. ist sich sicher,

dass auch Frau S. mit dem Mercedes von M. gefahren ist, "aber sicher nicht mehr als die

anderen Personen". Schliesslich hat H. V. als Hausabwart gesehen, dass Frau S. in der

Wohnung von M. aus- und einging. Er hat auch gesehen, dass Frau S. den Mercedes darge-

stellt oder weggestellt hat, ohne sich festlegen zu können, wieviele Male dies der Fall war.

Aufgrund all dieser Beweiselemente und namentlich auch gestützt auf die ersten Aussa-

gen der Klägerin und des Hauptzeugen M. sowie aufgrund der gesamten Akten steht für das

Gericht fest, dass S. S. zumindest im Jahre 1990 zu wiederholten Malen E. M. mit dessen

Fahrzeug zu Veranstaltungen und für private Besorgungen gefahren ist. Die Anzahl der

Fahrten und die Regelmässigkeit derselben ist aufgrund der Akten nicht mehr genau fest-

stellbar. Aufgrund der ersten Aussagen von S. und M. und ihrer schriftlichen Eingaben an die

Administrativbehörden, wie auch aufgrund weiterer Zeugenaussagen, die mit grosser Zu-

rückhaltung vor Gericht aussagten, S. S. wiederholt mit dem Auto von M. gesehen zu haben,

ist beweiskräftig nachgewiesen, dass S. S. im Jahre 1990 durchschnittlich und regelmässig

mindestens zwei- bis dreimal monatlich E. M. mit seinem Auto Mercedes-Benz mit den Kon-

trollschildern VS .. an Musikveranstaltungen oder zu anderen Besorgungen führte. Dieser

Schluss entspricht auch ihrer eigenen Aussage gegenüber dem Agenten der Neuenburger,

wonach sie letztmals etwa 14 Tage vor dem Unfall, am 5. Dezember 1990, M. in dessen Auto

zu einer Veranstaltung geführt habe.

Das Kantonsgericht erkennt in erster Instanz über Rechtsstreitigkeiten, die mit Berufung

ans Bundesgericht weitergezogen werden können, ausgenommen jene betreffend den Per-

sonenstand (Art. 5 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die sachliche Zu-

ständigkeit des Kantonsgerichts gegeben, wenn der Streitwert wenigstens Fr. 8'000.- er-

reicht (Art. 46 OG). Die Gerichtsbehörden haben ihre sachliche Zuständigkeit (Art. 7 ZPO)

und bei nicht auf Bezahlung einer Geldsumme gehenden Rechtsbegehren auch den Streit-

wert (Art. 8 ff. ZPO) von Amtes wegen zu prüfen (ZWR 1979 S. 485 ff. mit Hinweisen). Ist, wie

vorliegend, die Leistungspflicht des Versicherers streitig, so gilt der Betrag, für den die Klä-

gerin die Beklagte belangen will, als Streitwert. Die Klägerin will festgestellt haben, dass die

Beklagte aus dem Versicherungsvertrag leistungspflichtig sei. Sie beziffert ihre Forderung

auf Fr. 389'674.--. Dieser Betrag ist als Streitwert festzuhalten. Bei diesem Streitwert ist die

sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben.

Für den Zivilprozess im Bereich der Privatassekuranz gilt grundsätzlich kein Sonderrecht

(Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A. 1995, S. 192). Art. 25 Ziff. 1 AVB

enthält aber eine besondere Gerichtsstandsbestimmung. Danach kann der Versicherer

wahlweise am Sitz der Gesellschaft oder am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungs-

nehmers, des Versicherten oder Anspruchsberechtigten belangt werden. Die Versicherte hat

ihren Wohnsitz in B.-G. Das angerufene Gericht ist somit für den vorliegenden Fall örtlich zu-

ständig. Die Beklagte hat sich überdies vorbehaltlos auf die Klage eingelassen (Art. 20

ZPO).

Gemäss Art. 169 Abs. 1 ZPO können die Parteien nach den mündlichen Vorverhandlun-

gen keine neuen Beweismittel mehr geltend machen. Ausnahmsweise kann der instruierende

Richter gemäss Art. 171 ZPO nach den Vorverhandlungen neue Beweismittel zulassen, wenn

E. 6 sich aus den Akten ergibt, dass diese Beweise notwendig sind, um die Tatsachen, auf denen

die Rechte und Ansprüche der Parteien beruhen, vollständig und wahrheitsgetreu festzustel-

len. Das Kantonsgericht kann gemäss Art. 268 Abs. 1 ZPO "behufs Ergänzung oder wahr-

heitsgemässer Feststellung des Tatbestandes" die ihm notwendig erscheinenden Beweiser-

hebungen anordnen. Es handelt sich indes um eine dem Richter gewährte Befugnis und nicht

um eine Verpflichtung zur Abnahme eines beantragten Beweismittels, denn die Anwendung

von Art. 171 bzw. Art. 268 Abs. 1 ZPO darf nicht dazu führen, dass der erwähnte Grundsatz

von Art. 169 Abs. 1 ZPO illusorisch wird (ZWR 1996 S. 221 mit Hinweisen).

Die mit der Schlussdenkschrift am 10. März 1997 hinterlegten neuen Schriftstücke haben

alle vor der Klageeinleitung bestanden und befanden sich in den Akten der Beklagten und

hätten somit früher beigebracht werden können. Sie sind deshalb nicht mehr zu den Akten zu

nehmen, zumal hiefür zwecks Ergänzung oder wahrheitsgetreuer Feststellung des Sachver-

haltes auch keine objektiven Gründe bestehen.

Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag

vom 20. März 1985 leistungspflichtig sei. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Feststel-

lungsklage überhaupt zulässig ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen,

wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat, welches

zwar nicht ein rechtliches zu sein braucht, sondern bloss tatsächlicher Natur sein kann, aber

immerhin erheblich sein muss (BGE 120 II 22 E. 3a). Ein solches Interesse fehlt in der Regel,

wenn der Kläger in der Lage ist, über eine blosse Feststellung hinaus eine vollstreckbare

Leistung zu verlangen (BGE 114 II 255 E. 2a mit Hinweisen). Zu bejahen ist es dagegen ins-

besondere, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ungewiss sind und die Un-

gewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede

Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet

werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 120 II 22 E. 3a mit

Hinweisen).

Ob ein derartiges Feststellungsinteresse vorliegend gegeben ist, scheint fraglich, kann

aber offenbleiben, weil die Klage, sofern darauf einzutreten ist, aus nachstehenden Gründen

abgewiesen werden muss.

Die Klage richtet sich gegen den Privathaftpflichtversicherer. Die Privathaftpflichtversiche-

rung deckt die Haftpflicht des Versicherten für Schäden, die dieser Dritten zugefügt hat. Die

gegen den Privathaftpflichtversicherer gerichtete Klage des Versicherten setzt nicht nur einen

einem Dritten zugefügten Schaden, sondern auch die Geltendmachung von Ansprüchen ge-

genüber dem Versicherten durch diesen Dritten voraus (Entscheidungen in privaten Versi-

cherungsstreitigkeiten, XVII/1988-1989 Nr. 25 S. 143 f.).

Vorliegend hat die Klägerin weder Tatsachenbehauptungen vorgebracht noch sonstwie

rechtsgenüglich behauptet, sie habe dem geschädigten Dritten Leistungen erbracht oder sei

von diesem zu Schadenersatz belangt worden. Damit fehlt es an der Geltendmachung von

Ansprüchen des Dritten gegenüber der Privathaftpflichtversicherten, weshalb die Klage be-

reits aus diesem Grund abzuweisen wäre. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da die Klage

aufgrund der nachstehenden Begründung ohnehin abzuweisen ist.

Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf den am 20. März 1985 mit der Beklagten abge-

schlossenen Versicherungsvertrag und insbesondere auf Art. 4 Ziff. 16 Bst. a der Allgemei-

nen Versicherungsbedingungen (AVB), wonach die Versicherung die Haftung für Schäden im

Zusammenhang mit der erlaubten, gelegentlichen Benutzung eines Fahrzeuges, dessen

Halter ein Dritter ist, einschliesst. Die Anspruchsgrundlage, also die behauptete Tatsache

der bloss gelegentlichen Benutzung eines fremden Fahrzeuges, hat die Klägerin nach Mass-

gabe von Art. 8 ZGB substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Die Klägerin trägt mithin

die Beweislast für die vorgebrachten Sachbehauptungen und trägt bei Misslingen des Be-

weises die Folgen der Beweislosigkeit (Kummer, Berner Kommentar, N. 20 zu Art. 8 ZGB

E. 7 mit Hinweisen). Freilich kann in besonderen Fällen für das Vorliegen bestimmter Tatbe-

standselemente nicht der volle Beweis gefordert werden, so dass der Richter bei besonde-

ren Verhältnissen sich auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Sach-

verhalt abstützen muss (BGE 107 II 273). Trotzdem hat der Beweisbelastete zur hinreichen-

den Überzeugung des Gerichts darzutun, dass der Sachverhalt sich so zugetragen hat, wie er

es behauptet. Der Richter muss von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt sein, an-

sonst der Beweis als nicht erbracht gilt und der Beweisbelastete die Folgen der Beweislo-

sigkeit zu tragen hat (BGE 118 II 238 f. mit Hinweisen; vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches

Haftpflichtrecht, Bd. II/1, S. 214).

Vorliegend behauptet die Klägerin, dass Fahrzeug von M. vor dem Unfall höchstens drei-

bis viermal benutzt zu haben, was von der Beklagten bestritten wird. Für diese Sachbehaup-

tung, die für die Anspruchsberechtigung wesentlich ist, trägt die Klägerin die Beweislast.

Diesen Beweis konnte sie nicht erbringen. Wie nach einer eingehenden Beweiswürdigung

sachverhaltsmässig festgehalten worden ist, fuhr die Klägerin das Fahrzeug des Geschä-

digten nicht bloss drei- bis viermal insgesamt, sondern über längere Zeit zwei- bis dreimal

pro Monat. Es ist deshalb weiter zu prüfen, ob bei einer solchen Benützungsfrequenz noch

eine "gelegentliche und nicht regelmässige Benutzung" gegeben ist.

Hauptgegenstand des vorliegenden Prozesses bildet die Frage, ob die Klägerin das Au-

to, dessen Halter M. ist, bloss gelegentlich und nicht regelmässig im Sinne von Art. 4 Ziff. 16

Bst. a der AVB benutzt hat. Die Haftpflichtversicherung deckt nämlich Schadenersatzansprü-

che im Zusammenhang mit der regelmässigen Benutzung eines Motorfahrzeuges, deren

Halter ein Dritter ist, nicht.

Ziel der Auslegung von Verträgen (auch von Versicherungsverträgen) ist die Ermittlung

des wirklichen Willens der Parteien. Ist dieser nicht feststellbar, ist auf den mutmasslichen

Willen der Parteien abzustellen. Dieser ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Um-

stände des Vertragsschlusses zu ermitteln (BGE 115 II 268 mit Hinweisen; SVZ 1995 S.

230). Der bei Vertragsauslegung allgemein anwendbaren Unklarheitsregel, wonach zwei-

deutige Wendungen in allgemeinen, formularmässig vorgeformten Vertragsbedingungen im

Zweifel zulasten ihres Verfassers auszulegen sind, ist angemessen Rechnung zu tragen

(BGE 117 II 261 f.; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, N. 451 ff. zu Art. 18 OR).

Gemäss Art. 33 VVG haftet der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale der

versicherten Gefahr an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in

"bestimmter, unzweideutiger Fassung" von der Versicherung ausschliesst (BGE 115 II 269).

Die Beschränkung der Gefahrsübernahme setzt demnach grundsätzlich eine Vereinbarung

voraus. Der Vertrag hat zum Ausdruck zu bringen, welche Gefahrenmomente nicht unter den

Versicherungsschutz fallen (Roelli, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungs-

vertrag, S. 447). Ob im einzelnen Fall ein Ausschluss der Haftung vereinbart wurde, beurteilt

sich nach der Bedeutung, die den verwendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch übli-

cherweise zukommt. Bei ausdrücklichen Vertragsschlüssen ist die Wortwahl der Vertragser-

klärung "primäres Willensindiz" (Kramer/Schmidlin, N. 22 zu Art. 18 OR) bzw. "primäres

Auslegungsmittel" (Jäggi/Gauch, N. 345 zu Art. 18 OR). "Bei der Wortinterpretation ist grund-

sätzlich davon auszugehen, dass die Parteien die von ihnen verwendeten Worte gemäss

dem allgemeinen Sprachgebrauch, dem 'sens habituel' zur Zeit und am Ort des Vertragsab-

schlusses" (Kramer/Schmidlin, N. 23 zu Art. 18 OR), "somit im Sinne der damaligen 'Alltags'-

oder 'Umgangssprache'... verwendet haben" (Jäggi/Gauch, N. 348 zu Art. 18 OR mit zahlrei-

chen Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind ergänzende Auslegungs-

mittel nur anzuwenden, wenn der Wortlaut des Vertrages unklar ist (BGE 101 II 331, 99 II

285).

Vorliegend besteht eine Leistungspflicht der Versicherung für Schäden "im Zusammen-

hang mit der erlaubten, gelegentlichen und nicht regelmässigen Benutzung eines Fahrzeuges

[als Lenker], dessen Halter ein Dritter ist" (Art. 4 Ziff. 16 Bst. a AVB). Damit wird die Lei-

E. 8 stungspflicht der Privathaftpflichtversicherung für Schäden im Zusammenhang mit der regel-

mässigen Benutzung eines Motorfahrzeuges grundsätzlich und ausdrücklich wegbedungen.

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen schliessen in mehreren Bestimmungen die

Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Benutzung von Motorfahrzeugen aus (Art. 4

Ziff. 16 Bst. f III; Art. 7 Ziff. 1; Art. 10 Ziff. 6 I). Die Bestimmung in Art. 4 Ziff. 16 Bst. a AVB

stellt bereits eine Ausnahme zum allgemeinen Vertragsgrundsatz dar, wonach die Versiche-

rung für diejenigen Fälle, die im Zusammenhang mit der Benützung eines Motorfahrzeuges

durch den Versicherungsnehmer stehen, keine Leistungspflicht übernehmen will (vgl. Art. 10

Ziff. 6 AVB). Daraus ergibt sich, dass Art. 4 Ziff. 16 Bst. a AVB eng auszulegen ist und eine

Versicherungspflicht der Beklagten nur für die "gelegentliche", nur ausnahmsweise Benut-

zung eines fremden Motorfahrzeuges besteht.

Die Versicherung gilt für Schäden im Zusammenhang mit der "gelegentlichen und nicht

regelmässigen Benutzung" eines Motorfahrzeuges, dessen Halter nicht der Versicherungs-

nehmer ist. "Gelegentlich" ist ein allgemein verständliches Wort, das in der Umgangssprache

benutzt wird und an sich nicht auslegungsbedürftig ist. "Gelegentlich" als Adjektiv bedeutet

"bei Gelegenheit, bei passenden Umständen, manchmal, hier und da, von Zeit zu Zeit" (Du-

den, Deutsches Universalwörterbuch A-Z, Mannheim 1989, S. 582). Diese Begriffsbestim-

mung ist planfeindlich im Gegensatz zur Regelmässigkeit. "Gelegentlich" ist verwandt mit

"zufällig", also: wenn es sich ohne vorgängige Absprache so ergibt. Eine gewisse Regelmä-

ssigkeit widerspricht dem Gedanken der ausnahmsweisen, gelegentlichen Benutzung einer

Sache. Für die Anwendung der Unklarheitsregel bleibt somit kein Raum. Unter dem Ge-

sichtspunkt der Bedeutung der Wörter im täglichen Sprachgebrauch lässt sich somit ableiten,

dass eine Versicherungsdeckung bei Lenkern von fremden Motorfahrzeugen nur dann be-

steht, wenn die Benützungsintensität sehr gering ist und keine festen Abmachungen zwischen

dem Fahrzeughalter und dem Lenker bestehen.

Es bleibt somit konkret zu prüfen, ob die Klägerin das Motorfahrzeug von M. in einer in Art.

4 Ziff. 16 lit. a der AVB entsprechenden Art und Weise "gelegentlich und nicht regelmässig"

benutzt hat.

Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin selbst erklärte, ihr Arbeitgeber habe viele Enga-

gements und sei auf ihre Tätigkeit als Chauffeuse angewiesen. M., der selbst keinen Führer-

ausweis besitzt, war "berufsbedingt... auf sein Fahrzeug inkl. Chauffeuse (Frau S.) angewie-

sen". Bereits diese Aussagen lassen nicht auf eine gelegentliche Benutzung eines fremden

Fahrzeuges schliessen, selbst wenn die Aussagen im Rahmen eines administrativen Ent-

zugsverfahrens erfolgt sind. Die Beweiswürdigung führte zum Schluss, dass die Klägerin im

Jahre 1990 zwei- bis dreimal pro Monat mit dem Auto von M. gefahren ist, um diesen zu Mu-

sikanlässen oder für private Besorgungen zu chauffieren. Steht aber fest, dass die Klägerin

monatlich zwei- bis dreimal das Auto von M. benutzte, und zwar immer dann, wenn kein ande-

rer Chauffeur zur Verfügung stand, so ergibt sich daraus eine regelmässige Benutzung des

Fahrzeuges. Die Klägerin war damit bereit, jeweils dann mit dem Fahrzeug des Halters zu

fahren, wenn keine Drittperson gerade verfügbar war. Diese Bereitschaft und die Häufigkeit

(zwei- bis dreimal pro Monat) der Benutzung lässt auf eine gewisse Regelmässigkeit schlie-

ssen, die dem Gedanken der ausnahmsweisen, gelegentlichen Benutzung widerspricht. Es

weist im übrigen nichts darauf hin, dass diese Art der Benützung durch die Klägerin nicht

weitergeführt worden wäre, hätte der Unfall nicht eine entscheidende tragische Zäsur ge-

bracht. Im Gegenteil lässt die Tatsache, dass die Klägerin und der Fahrzeughalter inzwischen

in Miteigentum eine Wohnung gekauft und seit längerer Zeit in Hausgemeinschaft wohnen,

darauf schliessen, dass die Chauffeurdienste weitergedauert hätten. Ohne den Unfall hätte

somit die Klägerin ihre Chauffeurdienste in "lockerer Regelmässigkeit" und wahrscheinlich

noch in vermehrtem Umfang fortgeführt. Überdies ist zu beachten, dass das Motorfahrzeug

der Klägerin nicht etwa zum privaten Gebrauch überlassen wurde, sondern dass diese im

Interesse des Halters das Fahrzeug wie eine Angestellte für diesen benutzte.

E. 9 Aufgrund all dieser Umstände steht fest, dass die Klägerin den Beweis dafür, das Fahr- zeug des E. M. nur gelegentlich und ausnahmsweise benutzt zu haben, nicht erbracht hat. Damit ist auch nicht dargetan, das ein vom Versicherungsvertrag mit der Beklagten erfasstes Ereignis eingetreten ist, weshalb die Leistungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. Die Klage ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 302 ZPO).

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt4897.doc Kantonsgericht des Kanton Wallis, 18. März 1997, S. c. Neuenburger, Schweizerische Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Neuenburg Tatbestand: Nachdem der Bezirksrichter ein Gesuch von S. S. um Anordnung einer vor- sorglichen Massnahme bzw. einer vorsorglichen Beweisaufnahme abgelehnt hatte, reichte sie am 6. Dezember 1993 beim Bezirksgericht B. gegen die Neuenburger, Schweizerische Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, in Neuenburg (nachstehend: die Neuenburger), eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein: "1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. ... vom 20. März 1985 leistungspflichtig ist.

2. Die Beklagte bezahlt sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid." Die Klägerin machte hauptsächlich geltend, sie habe am 5. Dezember 1990 als Lenkerin eines Fahrzeuges mit den Kontrollschildern VS ... in B.-G. einen Selbstunfall verursacht, bei welchem der Halter des Fahrzeuges, E. M., schwer verletzt worden sei. Der Fahrzeughalter sei seit dem Unfall querschnittgelähmt und lebenslänglich an einen Rollstuhl gebunden. Sie sei aufgrund eines von ihrem Gatten am 20. März 1985 mit der Neuenburger abgeschlosse- nen Vertrages privat-haftpflichtversichert. Da sie den Unfall selbst verursacht und verschuldet habe, sei sie dem Geschädigten M. gegenüber schadenersatz- sowie genugtuungspflichtig geworden. Die Haftpflichtversicherung verneine ihre Leistungspflicht mit dem Hinweis, ge- mäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sei S. S. für den eingetretenen Schaden nicht haftpflichtversichert bzw. die Neuenburger habe für diesen Schaden nicht ein- zustehen, da hierfür keine Deckung bestehe. Nach Leistung der verlangten Kostensicherheit durch die Klägerin antwortete die Beklagte am 25. Februar 1994 und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der klägerischen Be- gehren. Die Beklagte brachte vor, aufgrund von Einvernahmen und Urkunden stehe fest, dass S. S. regelmässig das Fahrzeug des Geschädigten benutzt habe, so dass gestützt auf die AVB kein Versicherungsschutz für das vorliegende Schadensereignis bestehe. Bei den Vorverhandlungen am 22. Juni 1994 hielten beide Parteien ihre in den Rechts- schriften vorgebrachten Rechtsbegehren und Tatsachenbehauptungen aufrecht. Als Beweis- mittel beantragten sie die Einvernahme der Klägerin und von Zeugen, die Hinterlage von Ur- kunden sowie die Edition verschiedener Gerichtsakten: vorsorgliche Massnahmen im Ver- fahren S. S. c/ Neuenburger (Dossier ..); Eheschutzmassnahmen A. S. c/ S. S. (..); Schei- dungsdossier A. S. c/ S. S. (..) sowie Scheidungsakten R. M. c/ E. M. (..). Die Klägerin for- derte zudem die Edition der Abklärungsunterlagen durch die Beklagte, vor der Durchführung des übrigen Beweisverfahrens. Die Beklagte erhob eine Beweismitteleinrede gegen diesen Editionsantrag der Klägerin. Mit Entscheid vom 20. Dezember 1994 wies der Bezirksrichter die Einrede der Beklagten ab und verpflichtete diese, die Erklärungen derjenigen Personen, die seinerzeit vom Sachbearbeiter des Versicherers im Hinblick auf die Abklärung der Be- nutzungsfrequenz eingeholt worden waren, zu edieren. Den übrigen Beweismittelanträgen und Editionen entsprach der Richter. Die Partei- und Zeugeneinvernahmen fanden an drei Beweisaufnahmesitzungen statt. Auf Aufforderung des Bezirksrichters bezifferte die Beklagte mit Eingabe vom 27. September 1996 die Schadenersatz- sowie Genugtuungsansprüche des Geschädigten Ermano M. mit Fr. 389'674.--. Der Bezirksrichter setzte den Streitwert auf Fr. 389'674.-- fest und erstellte daraufhin die Abrechnung für die Instruktion des Handels.

2 Nach Abschluss des Beweisverfahrens und Festsetzung des Streitwertes sandte der Be- zirksrichter die Akten am 1. Oktober 1996 an das Kantonsgericht. Am 7. Februar 1997 wurden die Parteien auf den 18. März 1997 zu den Schlussverhand- lungen vorgeladen. Am 6. März 1997 reichte die Beklagte eine Schlussdenkschrift ein und hielt die in der Klageantwort formulierten Rechtsbegehren aufrecht. Mit Rechtsbot vom 10. März 1997 reichte die Beklagte weitere Belege ein. An den Schlussverhandlungen hielten die Parteien an ihren in den Rechtsschriften formulierten Rechtsbegehren fest. Gründe: S. S. war im Jahr 1990 gemäss Police Nr. .. vom 20. März 1985 bei der Neuen- burger, Schweizerische Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Neuenbur- ger), für Personen- und Sachschäden privathaftpflichtversichert. Die Allgemeinen Versiche- rungs-Bedingungen (AVB) der Neuenburger für die Privat-Haftpflichtversicherung, Ausgabe 1982 (01-210.1), bildeten Bestandteil des Versicherungsvertrages. Gemäss Art. 4 Ziff. 16 Bst. a der AVB sind die Versicherten als "Benutzer von Motorfahrzeugen, deren Halter ein Dritter ist", unter nachstehender Einschränkung gedeckt: "a) Die Versicherung erstreckt sich auf Ansprüche gegenüber den versicherten Personen gemäss Art. 2 Ziff. 1-4 AVB im Zusammenhang mit der erlaubten, gelegentlichen und nicht regelmässigen Benutzung eines Fahrzeuges, dessen Halter ein Dritter ist, sei es in ihrer Eigenschaft als Lenker, Mitfahrer oder gesetzlich vorgeschriebene Begleitperson eines Lenkers mit Lernfahrausweis". Die Neuenburger bestreitet, dass es sich beim Unfall der S. S. um einen Schaden handle, der durch Art. 4 Ziff. 16 Bst. a der AVB gedeckt sei. S. S.-R. war die Gattin des A. S. Sie lebten ab Oktober 1989 voneinander getrennt. A. S. verlangte im Oktober 1989 vom Richter die Anordnung von Eheschutzmassnahmen, und im Januar 1992 reichte er die Scheidung ein. A. S. ist im Februar 1992 gestorben. S. S. lernte über ihren Mann, der selbst Musiker war, den blinden Einmann-Musiker E. M. kennen. Im Jahre 1988 suchte E. M. per Zeitungsinserat eine Person zum Vorlesen. Diese sollte ihm vor allem die technischen Berichte für die Einrichtungen im Tonstudio vorlesen und ihm wohl auch bei der Installation der technischen Geräte behilflich sein. N. S., die älteste Tochter von S. S., meldete sich bei M. und war diesem behilflich. Als diese aus zeitlichen Gründen M. nicht mehr helfen konnte, übernahm S. S. die Aufgabe ihrer Tochter. Da Frau S. in ihrer frühe- ren beruflichen Tätigkeit löten gelernt hatte, war sie für M. bei den Arbeiten im Tonstudio eine wertvolle Kraft. S. S. war in der Folge sehr oft bei M. Zwischen den beiden entstand eine Freundschaft, und ihr Ehemann und weitere Kreise vermuteten in der Freundschaft zwischen M. und S. S. bald eine ehewidrige Beziehung, was von S. S. stets bestritten wurde. Da M. infolge seiner Sehbehinderung kein Fahrzeug lenken konnte, leistete S. S., zumindest ab 1990, für M. auch Chauffeurdienste. M. hatte nämlich ein Auto, das er jeweils seinen Chauf- feuren für den Transport seiner Musikanlage zur Verfügung hielt. Am 4. Dezember 1990 hatte M. ein Engagement als Musiker in Zürich. S. S. fuhr M. mit dessen Fahrzeug nach Zürich. Nach dem Auftritt in Zürich fuhren S. und M. in der gleichen Nacht nach B. zurück. Eingangs von B.-G. kam die Lenkerin S. S., wohl weil sie eingenickt war, von der Strasse ab und kollidierte mit einem links neben der Strasse abgestellten Fahr- zeug und einem Kandelaber. M. erlitt dabei schwere Verletzungen. E. M. betrieb vor dem Autounfall am 5. Dezember 1990 ein Einmann-Musikorchester und ein Tonstudio und verdiente damit seinen Lebensunterhalt. Er ist seit seiner Jugend sehbe- hindert bzw. blind. Für seine öffentlichen Auftritte als Musiker, wie auch für die Besorgung seiner täglichen Verrichtungen, ist M. auf fremde Hilfe angewiesen. Für den Transport der Musikinstrumente und der Anlagen stellte er seinen "Mercedes-Benz" (Kastenwagen) den

3 jeweiligen Lenkern zur Verfügung. Beim Autounfall am 5. Dezember 1990 erlitt M. eine blei- bende sensomotorisch komplette Paraplegie ab Th 12 und ist seither definitiv an den Roll- stuhl gebunden. Am 28. Juni 1991 wurde E. M. von R. M.-R. geschieden (Dossier ..). Sie lebten bereits seit November 1988 getrennt. Im Jahre 1993 kauften M. und S. S. an der G.- allee .. in B.-G. eine Eigentumswohnung zu gleichen Teilen und wohnen seither in Hausge- meinschaft. Verschiedenste Personen fuhren E. M. in den achtziger Jahren mit dessen Auto zu Unter- haltungsanlässen, zur Besorgung von täglichen Kommissionen oder zum Kauf von Musik- und Tongeräten. Zunächst wurden diese Chauffeurdienste vor allem von seiner Mutter So. M.-Z. unter gelegentlicher Mithilfe des Vaters F. M. und Winters von seinem Bruder G. M. ausge- führt. Nach der Verheiratung am 20. Februar 1985 bis zur Trennung im November 1988 war es "sozusagen immer" die Gattin R. M.-R., "die [ihren] Mann chauffiert hat". In den Jahren 1985 bis 1988 wurde M. auch von seinen Ex-Schwägern gelegentlich "herumchauffiert". Da- mit ist festzuhalten, dass E. M. bis Ende 1988 von verschiedensten ihm nahestehenden Per- sonen in seinem Auto zu den musikalischen Auftritten gefahren und daselbst wiederum ab- geholt wurde. Keiner dieser Fahrzeuglenker hatte je eine feste Anstellung als Chauffeur bei M., noch wurden sie für ihre Dienste entlöhnt, zumindest ergibt sich dies nicht aus den Akten. Während anderthalb Jahren, aber vor März 1990, musizierte M. mit dem slowenischen Staatsbürger Z. G. Während dieser Zeit chauffierte G. fast täglich M. mit dessen Fahrzeug. Das führte dazu, dass die Mutter So. M. "während dieser Zeit einmal eine Pause" machen konnte. G. lief das Visum aus, so dass er anfangs 1990 die Schweiz verlassen musste. Im Sommer 1990 war G. wieder vorübergehend in der Schweiz und besuchte M. Auch bei die- ser Gelegenheit führte er M. in seinem Auto. Aus diesen übereinstimmenden Aussagen ist erwiesen, dass S. S. E. M. bis ins Jahr 1990 nie oder zumindest höchst selten mit dessen Auto zu Musikanlässen oder für andere Gelegenheiten chauffierte, noch dessen Fahrzeug sonstwie gelenkt hat. Im Jahre 1989 und bis März 1990 wurde M. regelmässig von Z. G. privat und zu den Mu- sikveranstaltungen chauffiert, was sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen von G. und M. ergibt. Dagegen trifft es nicht zu, dass ab März 1990 E. M. von seinem Vater, seinem Bruder Ge. und seinen Schwägern D. und E. R. gefahren wurde, wie er dies in seinem Zeu- genverhör aussagte. D. und E. R. fuhren M. nur in den Jahren 1985 bis 1988. Ge. M. hat sei- nen Bruder E. "nur im Winter ab und zu herumgeführt. Im Sommer war [er] nie da", so dass er ihn vom März bis zum Unfall nicht fahren konnte. Auch Vater F. M. hat seinen Sohn wegen des unregelmässigen Dienstes selten chauffiert. Ab März 1990 übernahm Frau So. M. nach einer Pause wiederum teilweise Chauffeurdienste für ihren Sohn. Auch Z. G. besuchte im Sommer 1990 gelegentlich E. M. und fuhr mit ihm bei diesen Gelegenheiten in seinem Mer- cedes herum. Auch Geo. K. chauffierte M. im Jahre 1990 "ein paar Male", ohne dass man die Anzahl der Fahrten, deren Zeitpunkt und die näheren Umstände aus seinen nicht immer eindeutigen Aussagen genau festlegen kann. S. S. ist E. M. ab März 1990 mit dessen Mercedes-Benz mehrmals zu Musikveranstaltun- gen gefahren, was unbestritten ist. Streitig ist, wie oft dies der Fall war. Die Klägerin selbst erklärt in ihrem Parteiverhör, sie sei "schon mit Herrn M. gefahren, aber nicht so häufig, wie behauptet" werde. Es sei äusserst selten vorgekommen, dass sie M. chauffiert habe, jeden- falls nicht so viel, wie in einem Protokoll der Versicherung erwähnt sei, wenn dort von "zwei- bis dreimal pro Monat" gesprochen werde. "Zu Musikanlässen habe [sie] ihn schon auch das eine oder andere Mal geführt, ich denke an U. oder E., einmal auf den Simplon und dann vor dem Unfall nach Zürich". Es sei auch vorgekommen, dass sie M. das eine oder andere Mal zum Einkaufen geführt habe, "das war aber sehr wenig". "Die Häufigkeit von zwei bis dreimal pro Monat" stimme nicht. E. M. räumt als Zeuge ein, auch Frau S. habe ihn chauffiert. Wie- viele Male dies für das Jahr 1990 der Fall gewesen sei, könne er nicht sagen; dies sei nur ausnahmsweise der Fall gewesen, wenn er keine anderen Personen beiziehen konnte. Er

4 würde sagen, dass ihn "Frau S. im Jahre 1990 nur zwei- bis dreimal chauffiert" habe, was eindeutig untertrieben ist. Es stimme auch nicht, dass Frau S. ihn im Jahre 1990 zehnmal zu Veranstaltungen geführt habe, wie dies in einem Bericht der Versicherung behauptet werde. Im Durchschnitt habe er zwei/drei Musikveranstaltungen pro Monat gehabt, nicht aber 60 pro Jahr, wie dies festgehalten worden sei. Er möge sich nicht daran erinnern, dass Frau S. mit ihm in den Jahren 1989 oder 1990 in ein Geschäft gefahren sei. Frau S. sagte vor Gericht aus, M. auch in Geschäfte gefahren zu haben. Die Aussagen der Klägerin und des Zeugen M. sind wenig überzeugend und teilweise gar aktenwidrig. Unbestreitbar ist, dass S. S. am 1. Mai 1990 als Lenkerin des Fahrzeuges VS .. auf der K.-strasse zwischen R. und G. die Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h überschritt und ihr deswegen der Führerausweis entzogen werden musste. M. befand sich ebenfalls in sei- nem Auto. Allein zusammen mit den von S. S. selbst aufgezählten Fahrten fuhr sie minde- stens fünfmal, und nicht zwei- bis dreimal, wie M. aussagte, mit dessen Auto. Im Administrativverfahren betreffend Führerausweisentzug ersuchte Frau S. die Automo- bilkontrolle, ihr die Hinterlage des Ausweises ab dem ersten Oktober zu gestatten mit der Begründung: "Mein Arbeitgeber (M. E.) hat August-September 1990 sehr viele Engagements und ist auf meine Tätigkeit als Chauffeuse angewiesen". Wenn diese Erklärung auch einzig für die Verschiebung der Hinterlage des Führerausweises verfasst und unterzeichnet wurde, geht daraus doch hervor, dass M. auf die Fahrdienste von S. angewiesen war. Dies wird auch durch eine Eingabe M.'s an den Strafrichter in L. bekräftigt, worin er zur Begründung einer Berufung ausführt, "berufsbedingt sei er zudem wirklich auf sein Fahrzeug inklusive Chauffeuse (Frau S.) angewiesen". Auch in dieser Eingabe an ein Gericht bezeichnet er S. S. als seine Wagenlenkerin. Schliesslich führte M. in einer Eingabe vom 25. Juni 1990 an das Justiz- und Polizeidepartement aus: "Seit zwei Jahren ist Obgenannte" (S. S.) "eine un- entbehrliche Mitarbeiterin und Chauffeuse von mir". Aufgrund dieser schriftlichen Eingabe steht für das Gericht fest, dass S. S. im Jahre 1990 verschiedentlich, jedenfalls mehr als zwei- oder dreimal mit dem Auto von M. diesen herumchauffierte, und zwar zu Musikanlässen wie auch zur Besorgung von Einkäufen. Am 5. Februar 1991, also zwei Monate nach dem Unfall, unterzeichnete S. S. ein vom Versicherungsvertreter verfasstes Befragungsprotokoll. Darin erklärte S., sie habe M. durch- schnittlich zwei- bis dreimal pro Monat, letztmals 14 Tage vor dem Unfall, mit seinem Wagen chauffiert. Bei ihrer Befragung durch den Richter bestritt S. die Häufigkeit von "zwei- bis dreimal pro Monat". Die im Protokoll angeführten Angaben über die Fahrten mit M. stimmten nicht. Sie habe sich damals in einer sehr schlechten Verfassung befunden und nur "eins im Kopf" gehabt, nämlich "dass das Befragen so schnell wie möglich vorübergeht", was im nachhinein wenig zu überzeugen vermag. In einer persönlichen Unterredung mit dem Versicherungsagenten am 2. Mai 1991, im- merhin fünf Monate nach dem Unfall, erklärte M. gemäss einer von der Neuenburger erstellten internen Aktennotiz, Frau S. habe ihn ca. zehnmal zu Veranstaltungen und zwei- bis dreimal für andere Besorgungen gefahren. Im Jahre 1990 habe er insgesamt an 60 Anlässen ge- spielt und dabei zusammen mit dem Tonstudio einen Verdienst von Fr. 90'000.— erzielt. Auch diese Aussagen werden von M. im Prozess als Zeuge widerrufen oder minimalisiert. Es seien niemals zehn Male gewesen, höchstens zwei- bis dreimal, dass S. ihn zu Veran- staltungen gefahren habe. Es stimme auch nicht, dass er im Jahre 1990 insgesamt an 60 Anlässen gespielt habe. M. sagte zwar als Zeuge nicht, er hätte die in den Aktennotizen der Versicherung stehenden Angaben nicht gemacht, sondern bloss, diese Angaben stimmten so nicht. Beim Versicherungsagenten habe es sich um "einen mühsamen Typen" gehandelt, "der immer fixe Zahlen haben wollte". Die Zeugenaussagen von M. sind nur mit Vorsicht als beweiskräftig anzunehmen. Die übrigen einvernommenen Zeugen haben sich nur mit äusserster Zurückhaltung über die Beziehungen zwischen S. und M. geäussert und erinnern sich meistens nicht mehr genau

5 an die Häufigkeit der Chaufferdienste von Frau S., soweit sie solche überhaupt festgestellt haben. Die Zeugen Z. G. (..), Ge. M. (..), F. M. (..), R. R. (..), D. R. (..), Geo. K. (..), P. Sch. (..) und Ed. W. (..) haben nicht festgestellt, dass Frau S. mit M. mit dessen Auto herumgefahren ist, bzw. sie haben teilweise diese beiden nie zusammen gesehen oder kennen diese nicht. A. B. weiss zwar nicht, ob S. M. gefahren hat, nimmt dies allerdings an. So. M., die Mutter von E., hat sich "dessen nicht geachtet", und M. Z. hat die beiden "einmal, höchstens zweimal in diesem Fahrzeug gesehen". E. R. "wusste, dass Frau S. vor dem Unfall auch mit Herrn M. herumgefahren ist"; wie oft, weiss er jedoch nicht. Polizeikorporal Gi. Sch. hat das eine oder andere Mal Frau S. auf der Strasse gekreuzt, als diese einen grösseren Kastenwagen - bei dem es sich nur um den Mercedes von M. handeln konnte – lenkte. Auch M. V. ist sich sicher, dass auch Frau S. mit dem Mercedes von M. gefahren ist, "aber sicher nicht mehr als die anderen Personen". Schliesslich hat H. V. als Hausabwart gesehen, dass Frau S. in der Wohnung von M. aus- und einging. Er hat auch gesehen, dass Frau S. den Mercedes darge- stellt oder weggestellt hat, ohne sich festlegen zu können, wieviele Male dies der Fall war. Aufgrund all dieser Beweiselemente und namentlich auch gestützt auf die ersten Aussa- gen der Klägerin und des Hauptzeugen M. sowie aufgrund der gesamten Akten steht für das Gericht fest, dass S. S. zumindest im Jahre 1990 zu wiederholten Malen E. M. mit dessen Fahrzeug zu Veranstaltungen und für private Besorgungen gefahren ist. Die Anzahl der Fahrten und die Regelmässigkeit derselben ist aufgrund der Akten nicht mehr genau fest- stellbar. Aufgrund der ersten Aussagen von S. und M. und ihrer schriftlichen Eingaben an die Administrativbehörden, wie auch aufgrund weiterer Zeugenaussagen, die mit grosser Zu- rückhaltung vor Gericht aussagten, S. S. wiederholt mit dem Auto von M. gesehen zu haben, ist beweiskräftig nachgewiesen, dass S. S. im Jahre 1990 durchschnittlich und regelmässig mindestens zwei- bis dreimal monatlich E. M. mit seinem Auto Mercedes-Benz mit den Kon- trollschildern VS .. an Musikveranstaltungen oder zu anderen Besorgungen führte. Dieser Schluss entspricht auch ihrer eigenen Aussage gegenüber dem Agenten der Neuenburger, wonach sie letztmals etwa 14 Tage vor dem Unfall, am 5. Dezember 1990, M. in dessen Auto zu einer Veranstaltung geführt habe. Das Kantonsgericht erkennt in erster Instanz über Rechtsstreitigkeiten, die mit Berufung ans Bundesgericht weitergezogen werden können, ausgenommen jene betreffend den Per- sonenstand (Art. 5 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die sachliche Zu- ständigkeit des Kantonsgerichts gegeben, wenn der Streitwert wenigstens Fr. 8'000.- er- reicht (Art. 46 OG). Die Gerichtsbehörden haben ihre sachliche Zuständigkeit (Art. 7 ZPO) und bei nicht auf Bezahlung einer Geldsumme gehenden Rechtsbegehren auch den Streit- wert (Art. 8 ff. ZPO) von Amtes wegen zu prüfen (ZWR 1979 S. 485 ff. mit Hinweisen). Ist, wie vorliegend, die Leistungspflicht des Versicherers streitig, so gilt der Betrag, für den die Klä- gerin die Beklagte belangen will, als Streitwert. Die Klägerin will festgestellt haben, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag leistungspflichtig sei. Sie beziffert ihre Forderung auf Fr. 389'674.--. Dieser Betrag ist als Streitwert festzuhalten. Bei diesem Streitwert ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Für den Zivilprozess im Bereich der Privatassekuranz gilt grundsätzlich kein Sonderrecht (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A. 1995, S. 192). Art. 25 Ziff. 1 AVB enthält aber eine besondere Gerichtsstandsbestimmung. Danach kann der Versicherer wahlweise am Sitz der Gesellschaft oder am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungs- nehmers, des Versicherten oder Anspruchsberechtigten belangt werden. Die Versicherte hat ihren Wohnsitz in B.-G. Das angerufene Gericht ist somit für den vorliegenden Fall örtlich zu- ständig. Die Beklagte hat sich überdies vorbehaltlos auf die Klage eingelassen (Art. 20 ZPO). Gemäss Art. 169 Abs. 1 ZPO können die Parteien nach den mündlichen Vorverhandlun- gen keine neuen Beweismittel mehr geltend machen. Ausnahmsweise kann der instruierende Richter gemäss Art. 171 ZPO nach den Vorverhandlungen neue Beweismittel zulassen, wenn

6 sich aus den Akten ergibt, dass diese Beweise notwendig sind, um die Tatsachen, auf denen die Rechte und Ansprüche der Parteien beruhen, vollständig und wahrheitsgetreu festzustel- len. Das Kantonsgericht kann gemäss Art. 268 Abs. 1 ZPO "behufs Ergänzung oder wahr- heitsgemässer Feststellung des Tatbestandes" die ihm notwendig erscheinenden Beweiser- hebungen anordnen. Es handelt sich indes um eine dem Richter gewährte Befugnis und nicht um eine Verpflichtung zur Abnahme eines beantragten Beweismittels, denn die Anwendung von Art. 171 bzw. Art. 268 Abs. 1 ZPO darf nicht dazu führen, dass der erwähnte Grundsatz von Art. 169 Abs. 1 ZPO illusorisch wird (ZWR 1996 S. 221 mit Hinweisen). Die mit der Schlussdenkschrift am 10. März 1997 hinterlegten neuen Schriftstücke haben alle vor der Klageeinleitung bestanden und befanden sich in den Akten der Beklagten und hätten somit früher beigebracht werden können. Sie sind deshalb nicht mehr zu den Akten zu nehmen, zumal hiefür zwecks Ergänzung oder wahrheitsgetreuer Feststellung des Sachver- haltes auch keine objektiven Gründe bestehen. Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag vom 20. März 1985 leistungspflichtig sei. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Feststel- lungsklage überhaupt zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat, welches zwar nicht ein rechtliches zu sein braucht, sondern bloss tatsächlicher Natur sein kann, aber immerhin erheblich sein muss (BGE 120 II 22 E. 3a). Ein solches Interesse fehlt in der Regel, wenn der Kläger in der Lage ist, über eine blosse Feststellung hinaus eine vollstreckbare Leistung zu verlangen (BGE 114 II 255 E. 2a mit Hinweisen). Zu bejahen ist es dagegen ins- besondere, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ungewiss sind und die Un- gewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 120 II 22 E. 3a mit Hinweisen). Ob ein derartiges Feststellungsinteresse vorliegend gegeben ist, scheint fraglich, kann aber offenbleiben, weil die Klage, sofern darauf einzutreten ist, aus nachstehenden Gründen abgewiesen werden muss. Die Klage richtet sich gegen den Privathaftpflichtversicherer. Die Privathaftpflichtversiche- rung deckt die Haftpflicht des Versicherten für Schäden, die dieser Dritten zugefügt hat. Die gegen den Privathaftpflichtversicherer gerichtete Klage des Versicherten setzt nicht nur einen einem Dritten zugefügten Schaden, sondern auch die Geltendmachung von Ansprüchen ge- genüber dem Versicherten durch diesen Dritten voraus (Entscheidungen in privaten Versi- cherungsstreitigkeiten, XVII/1988-1989 Nr. 25 S. 143 f.). Vorliegend hat die Klägerin weder Tatsachenbehauptungen vorgebracht noch sonstwie rechtsgenüglich behauptet, sie habe dem geschädigten Dritten Leistungen erbracht oder sei von diesem zu Schadenersatz belangt worden. Damit fehlt es an der Geltendmachung von Ansprüchen des Dritten gegenüber der Privathaftpflichtversicherten, weshalb die Klage be- reits aus diesem Grund abzuweisen wäre. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da die Klage aufgrund der nachstehenden Begründung ohnehin abzuweisen ist. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf den am 20. März 1985 mit der Beklagten abge- schlossenen Versicherungsvertrag und insbesondere auf Art. 4 Ziff. 16 Bst. a der Allgemei- nen Versicherungsbedingungen (AVB), wonach die Versicherung die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der erlaubten, gelegentlichen Benutzung eines Fahrzeuges, dessen Halter ein Dritter ist, einschliesst. Die Anspruchsgrundlage, also die behauptete Tatsache der bloss gelegentlichen Benutzung eines fremden Fahrzeuges, hat die Klägerin nach Mass- gabe von Art. 8 ZGB substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Die Klägerin trägt mithin die Beweislast für die vorgebrachten Sachbehauptungen und trägt bei Misslingen des Be- weises die Folgen der Beweislosigkeit (Kummer, Berner Kommentar, N. 20 zu Art. 8 ZGB

7 mit Hinweisen). Freilich kann in besonderen Fällen für das Vorliegen bestimmter Tatbe- standselemente nicht der volle Beweis gefordert werden, so dass der Richter bei besonde- ren Verhältnissen sich auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Sach- verhalt abstützen muss (BGE 107 II 273). Trotzdem hat der Beweisbelastete zur hinreichen- den Überzeugung des Gerichts darzutun, dass der Sachverhalt sich so zugetragen hat, wie er es behauptet. Der Richter muss von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt sein, an- sonst der Beweis als nicht erbracht gilt und der Beweisbelastete die Folgen der Beweislo- sigkeit zu tragen hat (BGE 118 II 238 f. mit Hinweisen; vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/1, S. 214). Vorliegend behauptet die Klägerin, dass Fahrzeug von M. vor dem Unfall höchstens drei- bis viermal benutzt zu haben, was von der Beklagten bestritten wird. Für diese Sachbehaup- tung, die für die Anspruchsberechtigung wesentlich ist, trägt die Klägerin die Beweislast. Diesen Beweis konnte sie nicht erbringen. Wie nach einer eingehenden Beweiswürdigung sachverhaltsmässig festgehalten worden ist, fuhr die Klägerin das Fahrzeug des Geschä- digten nicht bloss drei- bis viermal insgesamt, sondern über längere Zeit zwei- bis dreimal pro Monat. Es ist deshalb weiter zu prüfen, ob bei einer solchen Benützungsfrequenz noch eine "gelegentliche und nicht regelmässige Benutzung" gegeben ist. Hauptgegenstand des vorliegenden Prozesses bildet die Frage, ob die Klägerin das Au- to, dessen Halter M. ist, bloss gelegentlich und nicht regelmässig im Sinne von Art. 4 Ziff. 16 Bst. a der AVB benutzt hat. Die Haftpflichtversicherung deckt nämlich Schadenersatzansprü- che im Zusammenhang mit der regelmässigen Benutzung eines Motorfahrzeuges, deren Halter ein Dritter ist, nicht. Ziel der Auslegung von Verträgen (auch von Versicherungsverträgen) ist die Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien. Ist dieser nicht feststellbar, ist auf den mutmasslichen Willen der Parteien abzustellen. Dieser ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Um- stände des Vertragsschlusses zu ermitteln (BGE 115 II 268 mit Hinweisen; SVZ 1995 S. 230). Der bei Vertragsauslegung allgemein anwendbaren Unklarheitsregel, wonach zwei- deutige Wendungen in allgemeinen, formularmässig vorgeformten Vertragsbedingungen im Zweifel zulasten ihres Verfassers auszulegen sind, ist angemessen Rechnung zu tragen (BGE 117 II 261 f.; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, N. 451 ff. zu Art. 18 OR). Gemäss Art. 33 VVG haftet der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale der versicherten Gefahr an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in "bestimmter, unzweideutiger Fassung" von der Versicherung ausschliesst (BGE 115 II 269). Die Beschränkung der Gefahrsübernahme setzt demnach grundsätzlich eine Vereinbarung voraus. Der Vertrag hat zum Ausdruck zu bringen, welche Gefahrenmomente nicht unter den Versicherungsschutz fallen (Roelli, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungs- vertrag, S. 447). Ob im einzelnen Fall ein Ausschluss der Haftung vereinbart wurde, beurteilt sich nach der Bedeutung, die den verwendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch übli- cherweise zukommt. Bei ausdrücklichen Vertragsschlüssen ist die Wortwahl der Vertragser- klärung "primäres Willensindiz" (Kramer/Schmidlin, N. 22 zu Art. 18 OR) bzw. "primäres Auslegungsmittel" (Jäggi/Gauch, N. 345 zu Art. 18 OR). "Bei der Wortinterpretation ist grund- sätzlich davon auszugehen, dass die Parteien die von ihnen verwendeten Worte gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch, dem 'sens habituel' zur Zeit und am Ort des Vertragsab- schlusses" (Kramer/Schmidlin, N. 23 zu Art. 18 OR), "somit im Sinne der damaligen 'Alltags'- oder 'Umgangssprache'... verwendet haben" (Jäggi/Gauch, N. 348 zu Art. 18 OR mit zahlrei- chen Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind ergänzende Auslegungs- mittel nur anzuwenden, wenn der Wortlaut des Vertrages unklar ist (BGE 101 II 331, 99 II 285). Vorliegend besteht eine Leistungspflicht der Versicherung für Schäden "im Zusammen- hang mit der erlaubten, gelegentlichen und nicht regelmässigen Benutzung eines Fahrzeuges [als Lenker], dessen Halter ein Dritter ist" (Art. 4 Ziff. 16 Bst. a AVB). Damit wird die Lei-

8 stungspflicht der Privathaftpflichtversicherung für Schäden im Zusammenhang mit der regel- mässigen Benutzung eines Motorfahrzeuges grundsätzlich und ausdrücklich wegbedungen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen schliessen in mehreren Bestimmungen die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Benutzung von Motorfahrzeugen aus (Art. 4 Ziff. 16 Bst. f III; Art. 7 Ziff. 1; Art. 10 Ziff. 6 I). Die Bestimmung in Art. 4 Ziff. 16 Bst. a AVB stellt bereits eine Ausnahme zum allgemeinen Vertragsgrundsatz dar, wonach die Versiche- rung für diejenigen Fälle, die im Zusammenhang mit der Benützung eines Motorfahrzeuges durch den Versicherungsnehmer stehen, keine Leistungspflicht übernehmen will (vgl. Art. 10 Ziff. 6 AVB). Daraus ergibt sich, dass Art. 4 Ziff. 16 Bst. a AVB eng auszulegen ist und eine Versicherungspflicht der Beklagten nur für die "gelegentliche", nur ausnahmsweise Benut- zung eines fremden Motorfahrzeuges besteht. Die Versicherung gilt für Schäden im Zusammenhang mit der "gelegentlichen und nicht regelmässigen Benutzung" eines Motorfahrzeuges, dessen Halter nicht der Versicherungs- nehmer ist. "Gelegentlich" ist ein allgemein verständliches Wort, das in der Umgangssprache benutzt wird und an sich nicht auslegungsbedürftig ist. "Gelegentlich" als Adjektiv bedeutet "bei Gelegenheit, bei passenden Umständen, manchmal, hier und da, von Zeit zu Zeit" (Du- den, Deutsches Universalwörterbuch A-Z, Mannheim 1989, S. 582). Diese Begriffsbestim- mung ist planfeindlich im Gegensatz zur Regelmässigkeit. "Gelegentlich" ist verwandt mit "zufällig", also: wenn es sich ohne vorgängige Absprache so ergibt. Eine gewisse Regelmä- ssigkeit widerspricht dem Gedanken der ausnahmsweisen, gelegentlichen Benutzung einer Sache. Für die Anwendung der Unklarheitsregel bleibt somit kein Raum. Unter dem Ge- sichtspunkt der Bedeutung der Wörter im täglichen Sprachgebrauch lässt sich somit ableiten, dass eine Versicherungsdeckung bei Lenkern von fremden Motorfahrzeugen nur dann be- steht, wenn die Benützungsintensität sehr gering ist und keine festen Abmachungen zwischen dem Fahrzeughalter und dem Lenker bestehen. Es bleibt somit konkret zu prüfen, ob die Klägerin das Motorfahrzeug von M. in einer in Art. 4 Ziff. 16 lit. a der AVB entsprechenden Art und Weise "gelegentlich und nicht regelmässig" benutzt hat. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin selbst erklärte, ihr Arbeitgeber habe viele Enga- gements und sei auf ihre Tätigkeit als Chauffeuse angewiesen. M., der selbst keinen Führer- ausweis besitzt, war "berufsbedingt... auf sein Fahrzeug inkl. Chauffeuse (Frau S.) angewie- sen". Bereits diese Aussagen lassen nicht auf eine gelegentliche Benutzung eines fremden Fahrzeuges schliessen, selbst wenn die Aussagen im Rahmen eines administrativen Ent- zugsverfahrens erfolgt sind. Die Beweiswürdigung führte zum Schluss, dass die Klägerin im Jahre 1990 zwei- bis dreimal pro Monat mit dem Auto von M. gefahren ist, um diesen zu Mu- sikanlässen oder für private Besorgungen zu chauffieren. Steht aber fest, dass die Klägerin monatlich zwei- bis dreimal das Auto von M. benutzte, und zwar immer dann, wenn kein ande- rer Chauffeur zur Verfügung stand, so ergibt sich daraus eine regelmässige Benutzung des Fahrzeuges. Die Klägerin war damit bereit, jeweils dann mit dem Fahrzeug des Halters zu fahren, wenn keine Drittperson gerade verfügbar war. Diese Bereitschaft und die Häufigkeit (zwei- bis dreimal pro Monat) der Benutzung lässt auf eine gewisse Regelmässigkeit schlie- ssen, die dem Gedanken der ausnahmsweisen, gelegentlichen Benutzung widerspricht. Es weist im übrigen nichts darauf hin, dass diese Art der Benützung durch die Klägerin nicht weitergeführt worden wäre, hätte der Unfall nicht eine entscheidende tragische Zäsur ge- bracht. Im Gegenteil lässt die Tatsache, dass die Klägerin und der Fahrzeughalter inzwischen in Miteigentum eine Wohnung gekauft und seit längerer Zeit in Hausgemeinschaft wohnen, darauf schliessen, dass die Chauffeurdienste weitergedauert hätten. Ohne den Unfall hätte somit die Klägerin ihre Chauffeurdienste in "lockerer Regelmässigkeit" und wahrscheinlich noch in vermehrtem Umfang fortgeführt. Überdies ist zu beachten, dass das Motorfahrzeug der Klägerin nicht etwa zum privaten Gebrauch überlassen wurde, sondern dass diese im Interesse des Halters das Fahrzeug wie eine Angestellte für diesen benutzte.

9 Aufgrund all dieser Umstände steht fest, dass die Klägerin den Beweis dafür, das Fahr- zeug des E. M. nur gelegentlich und ausnahmsweise benutzt zu haben, nicht erbracht hat. Damit ist auch nicht dargetan, das ein vom Versicherungsvertrag mit der Beklagten erfasstes Ereignis eingetreten ist, weshalb die Leistungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. Die Klage ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 302 ZPO). Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.