Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
E. 2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
E. 3 Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'500. -- zu entschädigen.
E. 4 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh. schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt50b97.doc Bundesgericht, 10. März 1997, C. c. “Winterthur” Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Winterthur betreffend Art. 4 BV (Versicherungsvertrag), hat das Bundesgericht nach Einsicht in die Eingabe vom 12. Dezember 1996, mit der die J. C. AG gegen das Urteil des Kantonsgerichts A. vom 1. Oktober 1996 (worin die Abweisung ihrer Klage durch das Bezirksgericht A. bestätigt wurde) staatsrechtliche Beschwerde erhoben hat, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin gegen den erwähnten Entscheid auch Berufung eingereicht hat, dass die erkennende Abteilung mit Urteil vom 6. März 1997 die Berufung gutgeheissen hat, soweit sie darauf eintrat, und entschied, dass Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufgehoben und auf die Klage nicht eingetreten werde, dass die staatsrechtliche Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden ist, dass die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 156 Abs. 6 OG), dass die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, die Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen, im Verfahren nach Art. 36a OG b e s c h l o s s e n : 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'500. -- zu entschädigen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh. schriftlich mitgeteilt.