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19970213_d_zh_u_00

13. Februar 1997 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1997-02-13 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt7697.doc Bezirksgericht Dielsdorf, 13. Februar 1997, I. G. c. Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bern Tatbestand: Mit schriftlicher Klagebegründung und unter Beilage der Weisung des Frie- densrichteramtes D. vom 4. März 1994 machte der Kläger am 14. April 1994 obige Klage am hiesigen Gericht anhängig. Nach Eingang der schriftlichen Klageantwort am 21. Juni 1994 und nach Anhörung der Parteien zur Replik und Duplik am 3. November 1994 wurde das Hauptverfahren geschlossen. Mit Urteil vom gleichen Tag wurde die Klage vom hiesigen Gericht vollumfänglich gutgeheissen. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 12. Januar 1995 Berufung. Das Obergericht folgte dem Berufungsantrag der Beklagten, hob das erstin- stanzliche Urteil mit Beschluss vom 13. November 1995 auf und wies die Sache zur Durch- führung eines ordnungsgemässen Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid an das hiesige Gericht zurück. Nach Erlass des Beweisauflagebeschlusses am 21. März 1996 reichten der Kläger am

21. Mai 1996 und die Beklagte am 28. Juni 1996 ihre Beweisantretungsschriften ein. Mit Be- schluss vom 4. Juli 1996 wurden die Beweise abgenommen und den Parteien Frist zur Lei- stung von Barvorschüssen angesetzt. Nachdem diese fristgerecht geleistet wurden, erging die Vorladung zur Einvernahme der aufgerufenen Zeugen. Das Beweisverfahren wurde nach den Zeugeneinvernahmen vom 28. November 1996 und vom 11. Februar 1997 sowie den Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis abgeschlossen. Während des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und im Berufungsverfahren vor Oberge- richt wurde die Aktivlegitimation des Klägers von der Beklagten bestritten. Nachdem der zu einer Bejahung der klägerischen Aktivlegitimation führenden Argumentation des hiesigen Gerichts auch vom Obergericht gefolgt und der erstinstanzliche Entscheid diesbezüglich be- stätigt wurde, steht diese Problematik heute nicht mehr zur Diskussion. Weitergehende Aus- führungen hierzu erübrigen sich deshalb und es ist für das weitere Verfahren ohne weiteres von der Aktivlegitimation des Klägers auszugehen. Im Verlaufe des bisherigen Verfahrens blieb folgender Sachverhalt unbestritten bezie- hungsweise anerkannt: Am 1. Januar 1993 übernahm der Kläger von seiner damaligen Arbeitgeberin einen Mer- cedes Benz 300 SE (nachfolgend: Mercedes). Bezüglich der Finanzierung dieses Perso- nenwagens wurde von der Arbeitgeberin und dem Kläger eine separate Vereinbarung, die monatliche Ratenzahlungen vorsah, getroffen. Nachdem dem Kläger die Arbeitsstelle am 11. Juni 1993 gekündet worden war, schloss er mit der Beklagen am 2. August 1993 in eigenem Namen eine betragsmässig unbegrenzte Haftpflicht sowie eine Vollkasko beinhaltende Mo- torfahrzeugversicherung für den bisher über seine Arbeitgeberin ebenfalls bei der Beklagten versicherten Mercedes ab. Am 26. August jenes Jahres schloss der Kläger bei der ELVIA Versicherung eine ab dem 28. August 1993 für siebzehn Tage gültige Reisegepäckversiche- rung mit einer Fr. 5'000.-- abdeckenden Versicherungssumme, und am 27. August 1993 schloss er bei der TCS Versicherungs AG für dieselbe Periode eine weitere Reisegepäck- versicherung mit demselben Deckungsbetrag ab. Am besagten 28. August 1993 trat der Kläger mit dem Mercedes eine Reise mit dem Ziel I. an. Am 2. September 1993 parkierte er dort seinen Wagen in einem Parkhaus im Stadtteil A./G. Mittels Schadenanzeige vom 6. September 1993 meldete er der Beklagten dann, sein bei ihr versicherter Mercedes sei am Nachmittag jenes 2. Septembers im genannten Parkhaus von Unbekannt gestohlen worden. In der Folge misstraute die Beklagte der Sachverhaltsdarstel- lung des Klägers zu jenen Ereignissen in I. und meldete insbesondere Zweifel hinsichtlich des Vorliegens eines einen Versicherungsfall auslösenden Diebstahls an. Die Beklagte verwei-

2 gerte dem Kläger deshalb die Bezahlung der von ihm geltend gemachten Schadenssumme auch nach der ausdrücklichen Ermahnung hierzu durch den klägerischen Rechtsvertreter. In Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt führte der Vertreter des Klägers zur Klage- begründung aus, dieser habe auf seine Türkeireise neben seinem mit einem nachträglich eingebauten und vom Kläger bezahlten CD-Wechsler ausgerüsteten Mercedes eine Video- ausrüstung sowie einen portablen Computer inklusive Zubehör mitgeführt. Diese Geräte ha- be er, nachdem ihm von seiner Arbeitgeberin die Kündigung ausgesprochen worden sei, im Hinblick auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Video- und Computerbranche ge- kauft. Die zur Erholung von seinem am 2. August 1993 ausgebrochenen Augenleiden vorge- sehene I.-reise sei dem Kläger als gute Gelegenheit erschienen, um diese Geräte ohne Zeit- druck und frei von äusseren Störeinflüssen in aller Ruhe kennenlernen zu können. Zudem ha- be er neben diesen technischen Apparaten noch eine Polaroidkamera auf die Reise mitge- nommen. Zu den Ereignissen des 2. Septembers 1993 liess der Kläger von seinem Vertreter sodann ausführen, er habe am Nachmittag jenes Tages in I. Geschenke für die Familie und eine Strassenkarte kaufen wollen. Er habe seinen Mercedes mit den oben genannten techni- schen Geräten im Kofferraum deshalb um 16.00 Uhr in einem mit Videokameras überwach- ten Parkhaus verschlossen abgestellt. Nach Erledigung seiner Kommissionen anderthalb Stunden später habe er bei seiner Rückkehr feststellen müssen, dass der Mercedes samt Inhalt gestohlen worden sei. Unverzüglich habe er den Autodiebstahl der örtlichen Polizei gemeldet, und um zirka 19.00 Uhr beim Polizeiposten Diebstahlanzeige erstattet. Auf Rat des von ihm in der Folge konsultierten Schweizer Konsulats habe er am nächsten Tag so- dann die Beklagte telefonisch vom Vorgefallenen informiert. Am 4. September 1993 sei er zurück in die Schweiz geflogen und habe den Mercedes auch hier als gestohlen gemeldet. Zur Zusammensetzung des behaupteten Schadenbetrages führte der klägerische Rechts- vertreter aus, zu den Fr. 41'188.75 als Entschädigung für den gestohlenen Mercedes sei von der Beklagten auch Wertersatz für den darin eingebauten CD-Wechsler sowie ein Anteil von Fr. 5'000.-- für das ebenfalls entwendete Reisegepäck, insbesondere den Computer und die Videoausrüstung, zu bezahlen. In seinen Ausführungen zur Hauptsache hielt der Vertreter der Beklagten diesen Ausfüh- rungen in der Klageantwort im wesentlichen entgegen, die klägerische Schilderung des Au- todiebstahls sei mehr als dubios. Zunächst sei bereits das vom Kläger aufgeführte Motiv für die I.-reise äusserst seltsam. Aufgrund seines Augenleidens sei ihm von einer Ärztin damals ein Kuraufenthalt empfohlen worden. Angesichts der der Ärztin gegenüber geäusserten Ab- sicht, mit einem Kollegen in die Türkei zu reisen, habe sie jedoch seinem Ansinnen entgegen ihrer medizinischen Empfehlung stattgegeben. Schliesslich sei der Kläger dann doch alleine gefahren. Weiter überzeuge die fadenschei- nige Behauptung des Klägers, er habe auf dieser Ferienreise die von ihm mitgeführten Ge- räte in aller Ruhe und ohne Zeitdruck kennenlernen wollen, nicht. Einerseits sei nicht ersicht- lich, weshalb er die Videoausrüstung und den Computer ausgerechnet in der Türkei habe kennenlernen wollen. Andererseits sei zu bemerken, dass der Kläger zu jenem Zeitpunkt in- folge der plötzlichen Visusabnahme an seinem rechten Auge vollständig arbeitsunfähig ge- wesen sei und eigentlich seine Augen hätte schonen sollen. Von beklagtischer Seite müsse deshalb bestritten werden, dass der Kläger diese Geräte auf seine Reise überhaupt mitge- nommen habe. Bezüglich des Diebstahlsereignisses an sich falle sodann auf, dass es trotz der behaupteten Videoüberwachung von niemandem beobachtet worden sei. Konkrete Zweifel an der klägerischen Sachverhaltsversion hege die Beklagte jedoch noch aus einem weiteren Grund. Nachdem der Kläger ihr seine Originalautoschlüssel ausgehändigt habe, habe die Beklagte bei einem anerkannten Sachverständigen ein Gutachten über die Frage, ob diese Schlüssel als Muster zur Fertigung weiterer Schlüssel auf einer mechanischen Ko- pierfräsmaschine gedient hätten und ob Spann- oder Gebrauchsspuren feststellbar seien, eingeholt. Neben weiteren Ergebnissen sei der Gutachter zu folgendem für dieses Verfahren

3 relevanten Schluss gekommen: Aufgrund gewisser Spuren an beiden Originalschlüsseln sei aus werkzeugspurenkundlicher Sicht davon auszugehen, dass diese Schlüssel als Vorlage zur Fertigung weiterer Schlüssel auf einer mechanischen Kopierfräsmaschine gedient hätten. Aufgrund dieser Erkenntnis dränge sich für die Beklagte der Verdacht auf, dass der Kläger den Mercedes in I. einer Drittperson verkauft habe und dass dieser Käufer mit einem Nach- schlüssel ganz unauffällig aus dem Parkhaus weggefahren sei. Für diese Version einer frei- willigen Eigentumsaufgabe am Mercedes spricht der beklagtischen Ansicht nach auch die finanzielle Situation der Klägers im damaligen Zeitpunkt. Neben den Abzahlungsverpflichtun- gen für das fragliche Auto seien weitere für das Portable-Set und die Videoausrüstung hinzu- gekommen. Genau in diesem Moment eines enormen Finanzbedarfs sei dem Kläger nicht nur von seiner Arbeitgeberin gekündigt worden, sondern habe er noch einen Sehverlust und damit einhergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit erlitten. Der damalige grosse Fi- nanzbedarf des Klägers manifestiere sich im übrigen auch darin, dass er im Hinblick auf sei- ne I.-reise kurzfristig verschiedene Reiseversicherungsverträge abgeschlossen habe. Auf- grund all dieser Umstände und weil es auffallend sei, dass angeblich nur Sachen gestohlen worden sein sollen, für die Abzahlungsverpflichtungen in erheblichem Umfang mit einer enormen finanziellen Belastung des Klägers bestanden haben, bestreite die Beklagte ein Diebstahlereignis. Ferner liess die Beklagte in der Klageantwort bestreiten, dass der klägerische Mercedes mit einem CD-Wechsler ausgestattet gewesen sei. Die Rechnung für den Erwerb jenes Ge- rätes sei jedenfalls nicht an den Kläger, sondern an dessen damalige Arbeitgeberin adres- siert. Replicando bestätigte der Kläger die beklagtische Behauptung, ihm sei von seiner Ärztin wegen seines Augenleidens Erholung empfohlen worden. Unzutreffend sei jedoch, dass er die Ärztin hinsichtlich seiner Absicht, mit einem Freund zu verreisen, angelogen habe. Er habe tatsächlich mit einem in S. lebenden Freund von der Schweiz aus nach I. fahren wollen. Der s.rische Freund habe sich dann jedoch kurzfristig operieren lassen müssen, wes- halb er an der Reise nicht habe teilnehmen können. Einleuchtend sei sodann sein Motiv, weshalb er die Computer- und die Videoausrüstung mit in die Ferien genommen habe. Auf- grund des Arbeitsplatzverlustes sei für ihn die Vorbereitung auf eine neue berufliche Tätigkeit wichtig gewesen. In Abänderung seiner Ausführung in der Klagebegründung hielt der Kläger in der Replik sodann fest, nicht das Parkhaus in I., sondern das Einkaufszentrum selbst sei videoüberwacht. Das Parkhauspersonal habe den Diebstahl des Mercedes deshalb gar nicht beobachten können. Der diesbezügliche Einwand der Beklagten sei aus diesem Grund obsolet. Weiter bestritt der Kläger, je Nachschlüssel für den Mercedes angefertigt zu haben. Das von der Beklagten vorgelegte Gutachten, dem im übrigen lediglich der Stellenwert einer Parteibehauptung zukomme, erbringe hierfür keineswegs den Nachweis. Festzuhalten sei ferner, dass der Kläger über einen guten Leumund und beste Arbeitszeugnisse verfüge und entsprechend gut verdient habe. Er sei nicht darauf angewiesen, kriminell zu werden, um seinen finanziellen Verpflichtun- gen nachzukommen. Daran habe sich dank den sozialen Institutionen auch durch seine Ar- beitsunfähigkeit nichts geändert. Als geradezu absurd bezeichnete der Vertreter des Klägers den von der Beklagten gegen diesen erhobenen Vorwurf, im Hinblick auf die I.-reise ver- schiedene kurzfristige Reiseversicherungen abgeschlossen zu haben. Es liege in der Natur solcher Verträge, dass sie erst kurz vor Reiseantritt abgeschlossen würden. Gerade die Be- klagte als Angehörige der Branche, die solche Versicherungsverträge propagiere, dürfe dem Kläger sein diesbezügliches Verhalten nicht als suspekt anlasten. Hinsichtlich des CD-Wechslers ergänzte der Kläger seine anlässlich der Klagebegrün- dung getätigten Ausführungen dahingehend, entgegen dem Wortlaut auf der Rechnung habe er diese selbst bezahlt. Dies könne von der Verkäuferin bestätigt werden.

4 Duplicando machte der beklagtische Rechtsvertreter zunächst auf verschiedene seiner Ansicht nach bemerkenswerte Widersprüchlichkeiten in den bisherigen Ausführungen des Klägers aufmerksam. Zunächst sei der Ablauf des Reiseantritts, so wie ihn der Kläger ge- schildert habe, in zeitlicher Hinsicht gar nicht möglich. So behaupte der Kläger, trotz seiner Sehbeschwerden in nur sieben Stunden von Z. nach V. gefahren zu sein, dort die Zollforma- litäten erledigt und eingeschifft zu haben. Bereits die reine Fahrzeit von Z. nach V. betrage mindestens acht Stunden. Weiter falle auf, dass der Kläger als Reaktion auf die von der Be- klagten in der Klageantwort vorgebrachten Zweifel an der vom Kläger mit der I.-reise verbun- denen Absicht plötzlich die Geschichte mit seinem s.-rischen Freund vorgebracht habe. Auch bezüglich der Sicherheitsvorkehrungen des fraglichen Parkhauses in I. habe der Kläger in der Replik eine Kehrtwendung vollzogen und behaupte nun, nicht das Parkhaus, sondern das Einkaufszentrum werde videoüberwacht. Nicht nachvollzogen werden könne ferner die Be- hauptung des Klägers, die Video- und Computerausrüstung habe sich im Zeitpunkt des an- geblichen Diebstahls im Kofferraum des Mercedes befunden. Logischer wäre es nach An- sicht der Beklagten gewesen, diese Gegenstände im Hotelzimmer zu lassen. Bezüglich die- ser Geräte stellte sich der beklagtische Rechtsvertreter sodann erstmals auf den Standpunkt, sie würden ohnehin nicht vom zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Versicherungsver- trag gedeckt. Gemäss Ziff. C 5.6. der Vertragsbestandteil bilden den allgemeinen Vertrags- bedingungen seien Sachen, die der Berufsausübung dienen, ausdrücklich von der Versiche- rung ausgeschlossen. Den eigenen Ausführungen des Klägers zufolge sei vorliegend aber ohne weiteres davon auszugehen, dass die Computer- und die Videoausrüstung, sofern sie überhaupt mitgenommen worden seien, zu beruflichen Zwecken mitgeführt wurden. Zur Ge- schichte mit den Autoschlüsseln liess die Beklagte abschliessend ergänzend ausführen, der Kläger gebe ja selbst zu, sich bezüglich der Möglichkeit des Duplizierens der Schlüssel er- kundigt zu haben. Zu den von der Beklagten im Sinne eines Novums vorgebrachten Erwägungen zur Qualifi- kation der Computer- und Videoausrüstung als der Berufsausübung dienende Gegenstände im Sinne der AVB wandte der Vertreter des Klägers ein, dieser habe seinen Beruf in der Türkei gar nicht ausgeübt. Die Geräte habe der Kläger lediglich zum Zwecke des Vertraut- werdens im Hinblick auf eine neue berufliche Tätigkeit auf die Reise mitgenommen. Zum Reiseablauf stellte der klägerische Rechtsvertreter richtig, in den genannten sieben Stunden sei der Kläger nicht von Z., sondern von C. nach V. gefahren. Neben dem erneuten Aufzeigen von Schwankungen und diversen Widersprüchen in den verschiedenen klägerischen Sachverhaltsschilderungen brachte die Beklagte in der Beru- fungsbegründung neu Zweifel an der Beweiskraft der vom Kläger zur Untermauerung seiner Darstellung zu den Akten gereichten türkischen Urkunden vor. Es sei hinreichend bekannt und gerichtsnotorisch, dass in der Türkei gegen Bezahlung jede Bestätigung - auch eine amtliche - erhalten werden könne. Gegen den vom Kläger bezüglich des Parkhauses in I. eingereichten Gutachterrapport im besonderen liess die Beklagte einwenden, das Original trage im Gegensatz zu anderen ebenfalls vom Kläger eingereichten türkischen Belegen nicht einmal den Stempel des angeblich ausstellenden Gerichts. Zudem falle auf, dass für diese amtliche Urkunde offensichtlich nicht einmal Gebühren erhoben worden seien, obwohl scheinbar mehrere Gerichtspersonen einen Augenschein hätten vornehmen müssen. Es sei nicht anzunehmen, dass Gerichte in der Türkei unentgeltlich arbeiten würden. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Für die von den Parteien aufgestellten wesentlichen und von der Gegenpartei bestrittenen Behauptungen wurde ihnen der Hauptbeweis auferlegt. Wo das Gesetz es nicht anders be- stimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Misslingt einer Partei der ihr auferlegte Beweis einer derarti- gen Tatsache, trägt sie die Folge der Beweislosigkeit.

5 Hinsichtlich der Frage, wann eine Partei ihrer Beweisobliegenheit genüge getan habe und ein Beweis als vollbracht gelte, sind sich die Parteien uneinig. Die Beklagte stellt sich unter Berufung auf Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1986, S. 314, auf den Standpunkt, in der Praxis genüge in Versicherungsfällen für den Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls grundsätzlich der Nachweis der hohen Wahrscheinlichkeit. Ein absoluter Beweis werde nur dann gefordert, wenn der Versicherte Indizien geltend ma- chen könne, die erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsversion des Versicherten bewirken würden. Weil sich die Beklagte aber gerade auf solche Indizien berufe, müsse vom Kläger im vorliegenden Verfahren ein strikter Beweis des Diebstahlereignisses verlangt werden. Demgegenüber geht der Kläger seinen Ausführungen zufolge davon aus, dass die Be- klagte für ihre Behauptung, es läge gar kein Diebstahl vor, selbst voll beweispflichtig sei. Damit macht der Kläger sinngemäss geltend, dass er das seinem Anspruch zugrundeliegen- de Diebstahlereignis lediglich oder sogar höchstens glaubhaft zu machen habe. Als Begrün- dung liess der Kläger in der Replik ausführen, es gehe nicht an, von ihm einen strikten Be- weis des Diebstahls zu fordern, da ausser dem Dieb selbst niemand in der Lage sei, diesen Beweis zu führen. Für den rechtsgenügenden Beweis eines Tatbestandsmerkmals wird im Zivilprozess grundsätzlich der strikte Beweis verlangt (BGE 119 V 9; BGE 118 II 238f.; Schmid, Kom- mentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basel 1996, S. 89; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1995, S. 240). Demgemäss gilt ein Beweis grundsätzlich als erbracht, wenn das Beweisverfahren nach den Erfahrungen des Lebens die richterliche Überzeugung begründet, die mehr verlangt als blosse Wahrschein- lichkeit, vielmehr jeden erheblichen Zweifel ausschliesst (Sträuli/-Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 1982, N. 5 zu § 148 ZPO). Von der Lehre und der Rechtsprechung wurde das erforderliche Beweismass jedoch für zwei genau definierbare Fallgruppen der jeweiligen Situation entsprechen herabgesetzt. So entschied das eidgenössische Versicherungsgericht für die hier nicht weiter interessierenden sozial- versicherungsrechtlichen Streitigkeiten, dass in diesem Bereich aus Rücksicht auf die mit der Ausführung des Sozialversicherungsrechts betrauten Organe und im Interesse einer effi- zienten Massenverwaltung mit standardisierten Abläufen das Beweismass der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit grundsätzlich genügen solle (BGE 120 V 37 mit weiteren Hinweisen). In allen übrigen Zivilrechtsstreitigkeiten kann der Richter die Beweisanforderung nur dann herabsetzen, wenn der vom Gesetz zum Tatbestandsmerkmal gemachte Sachumstand sei- ner Art nach den vollen Beweis von vorne herein ausschliesst (Pra. 80 {1991}Nr. 230; De- schenaux, Schweizerisches Privatrecht, Band II, Basel 1967, S. 259ff.). Für diese Fälle hat das Bundesgericht entschieden, es genüge, wenn der Richter die Überzeugung gewinne, dass die auf der Lebenserfahrung beruhende überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Sachverhaltsversion spreche (Pra. 80 {1991}Nr. 230, S. 964). Anders verhalte es sich dage- gen und es müsse wieder der strikte Beweis verlangt werden, wenn nach den besonderen Umständen des Falles weitere Möglichkeiten bestünden, die neben der behaupteten Ursa- chenfolge ebenso ernsthaft in Frage kämen oder sogar näher lägen (Pra. 80 {1991}Nr. 230, ebenda). Hinsichtlich der Überzeugungsintensität dieser weiteren, der klägerischerseits be- haupteten Ursachenfolge entgegenstehenden Möglichkeiten muss, damit sie für den Richter ebenso ernsthaft in Frage kommen können, konsequenterweise der gleiche Massstab wie für den Hauptbeweis verlangt werden. Im vorliegenden Verfahren wesentlichster Streitpunkt und damit zentrales Beweisthema ist die Frage, ob der klägerische Mercedes in der Parkgarage in I. gestohlen wurde oder nicht. Aus dem Diebstahl und damit aus dem Eintritt des Versicherungsfalls leitet der Kläger Rechte, nämlich den Bestand einer Versicherungsforderung gegenüber der Beklagten, ab. Das den Versicherungsfall auslösende Diebstahlereignis ist deshalb den allgemeinen Be- weisgrundsätzen zufolge von ihm zu beweisen. Ein Diebstahl ist eine positive Tatsache, die

6 anders als die für den Beweisverpflichteten problematischen negativen Tatsachen von au- ssen wahrnehmbare Auswirkungen entfaltet. Theoretisch besteht bei jedem Diebstahl die Möglichkeit, dass die Wegnahmehandlung beobachtet wird, sei es direkt oder mittels elek- tronischer Mittel wie Videoüberwachung oder ähnlichem. Zudem gibt es notwendigerweise immer einen Täter, dessen Geständnis zum strikten Beweis verhelfen könnte. Allerdings hat als notorisch zu gelten, dass die meisten Diebstähle unbeobachtet bleiben und die eigentli- che Handlung vom Opfer in den ganz überwiegenden Fällen selbst nicht wahrgenommen wird. Oftmals ist es dem Opfer nicht einmal möglich, den genauen Tatort oder die Tatzeit an- geben zu können. Aufgrund der Lebenserfahrung rechnen die meisten Menschen zudem nicht ständig damit, dass ihnen etwas gestohlen wird. Sie richten ihre Aufmerksamkeit deshalb auch nicht dauernd auf mögliche einen Diebstahl ankündigende Anzeichen, so dass sie später auch keine Indizien für den Tathergang oder gar den Täter anzugeben fähig sind. Aber selbst die Aussage eines die Wegnahmehandlung als solche wahrnehmenden und diese be- stätigenden Zeugen würde in einem Beweisverfahren noch nichts über die für den Nachweis des Diebstahls ebenfalls notwendige Unfreiwilligkeit des Gewahrsumbruchs aussagen. Nicht jede von aussen als fremde Behändigung einer Sache erscheinende Handlung er- folgt für den Sacheigentümer unfreiwillig. Gerade im vorliegenden Verfahren wird diese Un- freiwilligkeit von der Beklagten ja angezweifelt. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es in der Natur eines Diebstahls von der Art des vorliegend behaupteten liegt, dass er in positiver Hinsicht praktisch nicht strikt beweisbar ist und insbesondere die Unfreiwilligkeit des Gewahrsamsverlustes nicht mit völliger Sicherheit nachgewiesen werden kann. In con- creto bedeutet dies, dass es in diesem Verfahren für den Nachweis der klägerischerseits behaupteten Diebstähle genügen muss, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für seine Sachverhaltsversion spricht. Zum Gegenbeweis ist an dieser Stelle zu bemerken, dass dieser nicht erst erfolgreich ist, wenn er das Gericht überzeugt, sondern schon dann, wenn die durch ihn aufgezeigte Mög- lichkeit des Tathergangs mindestens ebenso wahrscheinlich ist. Entsprechend den bestrittenen Parteibehauptungen im Hauptverfahren hat das durchge- führte Beweisverfahren folgendes ergeben: Zur Behauptung des Klägers, ihm sei am 2. September 1993 zwischen 16.00 Uhr und 17.30 Uhr im Parkhaus A./G. von unbekannt sein Mercedes, die Videoausrüstung, ein Com- puter samt Zubehör, ein CD-Wechsler sowie eine Polaroid Kamera gestohlen worden: Mangels das behauptete Diebstahlereignis eindeutig dokumentierender Beweise beruft sich der Kläger auf eine auf mehreren Urkunden basierende Indizienkette. Zunächst belegt der zwischen dem Kläger und der St. AG am 1. Januar 1993 abgeschlossene Kaufvertrag die von der Beklagten an sich unbestrittene. Tatsache, dass der Kläger den fraglichen Mer- cedes in jenem Zeitpunkt käuflich erwarb. Ebenfalls aktenkundig ist sodann, dass der Kläger am 21. April 1993 einen CD-Wechsler gekauft hatte. Obwohl die Rechnung der Kreuzgarage hierfür, wie das die Beklagte zu Recht einwandte, an die St. AG gerichtet war, muss aufgrund des Bestätigungsschreibens der Verkäuferin vom 24. August 1994 und insbesondere des Postbeleges, jedoch davon ausgegangen werden, dass der Kauf dieses CD-Wechslers vom Kläger auf eigene Rechnung erfolgte. Zweifel am Wahrheitsgehalt des genannten Bestäti- gungsschreibens der Kreuzgarage ergeben sich im übrigen auch nicht aus dem verwandt- schaftlichen Verhältnis des Klägers zu dessen Aussteller. Vielmehr ergibt sich die Authenti- zität der darin gemachten Aussagen gerade durch den vorliegend nicht anzweifelbaren (vgl. Art. 9 ZGB), den Kläger als Zahlungsanweisenden bestätigenden Postbeleg vom 1. Mai

1993. Aus diesem Grund scheitert die Beklagte mit Beweissatz II/7. Unbestritten blieb ferner der von der Kreuzgarage in ihrer Rechnung für den CD-Wechsler genannte Hinweis, dass das fragliche Gerät in den Mercedes des Klägers eingebaut wurde.

7 Urkundlich belegt ist sodann, dass der Kläger am 15. Juli 1993 eine Computerausrüstung samt Softwarepaket, am 17. Juli 1993 eine Videoausrüstung sowie am 26. August 1993 eine Polaroidkamera und dazugehörige Filme erwarb. Von beklagtischer Seite blieb unbestritten, dass der Kläger am 28. August 1993 mit sei- nem Mercedes eine Türkeireise mit dem Reiseziel I. in Angriff nahm und dort auch eintraf. Umstritten ist jedoch die Frage, ob der Kläger auf diese Reise auch die Video- und die Computerausrüstung mitgenommen hatte, wie er dies selbst behauptet. Zur Begründung, weshalb er diese Geräte mitgenommen habe, liess der Kläger ausführen, er habe sich nach der ihm von seiner Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigung auf dieser Reise in aller Ruhe ungestört auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten und die dazu notwendigen Geräte kennenlernen wollen. Diesen an sich plausiblen und die Mitführung der genannten Geräte glaubhaft erklärenden Ausführungen stellt die Beklagte Umstände entgegen, die in klarem Widerspruch hierzu und in ihrer Gesamtheit deshalb in mindestens ebenso wahrscheinlicher und überzeugender Weise gegen die klägerische Sachverhaltsdarstellung sprechen sollen. So gebe der Kläger selbst zu, dass er die Reise ursprünglich mit seinem in S. wohnhaften Freund T. A. habe unternehmen wollen. Daraus ergebe sich aber ein Widerspruch. Entweder wäre der Reisezweck des ungestörten Kennenlernens der Geräte durch die Gesellschaft sei- nes Freundes vereitelt worden, oder dann habe der Kläger immer alleine fahren wollen und die Geschichte mit dem s.-rischen Freund nur vorgeschoben, um von der Augenärztin die Bewilligung für die Reise zu erhalten. Diesen Vermutungen der Beklagten ist jedoch entge- genzuhalten, dass sie weder die Parteibehauptungen des Klägers korrekt wiedergeben noch der Aktenlage entsprechen. Zunächst hat der Kläger nie behauptet, dass er die Reise ge- plant habe, um die Geräte kennen zu lernen. Vielmehr hat er schon zu Beginn des Verfahrens betont, dass es sich bei der Türkeireise um eine Erholungsreise, die er zusammen mit einem Freund habe unternehmen wollen, hätte handeln sollen. Mit dem Erholungszweck durchaus vereinbar ist, wie dies auch die Beklagte nicht bestreitet, das gemeinsame Verreisen mit guten Freunden. Die vom Kläger anlässlich der Replik erstmals geäusserte ursprüngliche Absicht, zusammen mit einem Freund in die Türkei zu fahren, wird übrigens auch durch die von der Beklagten selbst eingereichte Telefonnotiz vom 13. September 1993 mit der Augen- ärztin des Klägers erhärtet. Im dieser beinahe ein halbes Jahr vor Einleitung des vorliegen- den Forderungsprozesses erstellten Notiz zugrundeliegenden Telefongespräch zwischen der Beklagten und der Augenärztin bestätigte diese, dass der Kläger ihr gegenüber eine diesbe- zügliche Absicht geäussert und sie um eine Gutheissung derselben gebeten habe. Ist der glaubhaften und durch die Telefonnotiz der Beklagten mit der Augenärztin bekräftigten Aus- führung des Klägers folgend die I.-lreise als Ferien- und Erholungsreise geplant worden, ist auch der beklagtische Einwand, der Kläger hätte die besagten Geräte auch in der Schweiz kennenlernen können, unbehelflich und vermag die klägerische Darstellung nicht zu erschüt- tern. Den bisherigen Ausführungen zufolge stand im Zeitpunkt der Planung der Reise deren Fe- riencharakter an zentraler Stelle und nicht das Kennenlernen neuer Geräte. Aus diesem Grund kann aus der gewählten Feriendestination und ihrer allfälligen Eignung oder eben Nichteignung für die Erarbeitung von Computer- und Videokenntnissen nichts Sus-pektes entnommen werden. Insbesondere ist der beklagtischen Argumentation diesbezüglich jedoch entgegenzuhalten, dass der Kläger gar nie behauptet hat, dass er den Computer und die Vi- deoausrüstung auch in die Türkei mitgenommen hätte, wenn sein s.-rischer Freund wie vor- gesehen hätte mitkommen können. Auch dies deutet wiederum darauf hin, dass zunächst eine Ferienreise mit Erholung als dem primären Ziel geplant war und passt deshalb in das vom Kläger gezeichnete Bild der Ereignisse und spricht für deren Glaubhaftigkeit. Nicht ge- eignet, diese in Frage zu stellen, ist zudem der weitere gegen die Glaubhaftigkeit des Klä- gers gerichtete Verdacht der Beklagten, der Kläger habe die Geschichte mit seinem s.- rischen Freund und dessen Absicht der Teilnahme an der I.-reise in der Duplik als Reaktion

8 auf die von der Beklagten in der Klageantwort geäusserten Zweifel frei erfunden. Gerade die vor Klageeinleitung datierende und von der Beklagten selbst erstellte Telefonnotiz mit der Augenärztin des Klägers lässt obigen Erwägungen zufolge nur den plausiblen Schluss zu, dass der Kläger von Anfang an mit einem Freund eine Ferienreise geplant hatte. Mit der Nachricht der Operation des s.-rischen Freundes kurz vor Reiseantritt trat für den Kläger dann eine Änderung der Situation ein. Für ihn bedeutete dies, dass er die bevorstehende Reise alleine antreten musste. Die klägerische Behauptung, er habe die Computer- und Vi- deoausrüstung mitgenommen, um sich alleine und ungestört damit befassen zu können, wird aufgrund dieser Entwicklung entgegen der beklagtischen Ansicht nachvollziehbar. Er war ja nun tatsächlich alleine und hatte insbesondere auf der mehrtätigen Schiffspassage nach Iz. die Zeit, um sich mit den neuen, den Akten zufolge erst kurz vor Reiseantritt gekauften Video- und Computerausrüstungen inklusive umfangreichem Softwarepaket zu beschäftigen. Die durch den Ausfall des s.-rischen Freundes bedingte kurzfristige Umdisponierung vermag auch zu erklären, weshalb die vom Kläger vorgenommene Reise für ein intensives Kennen- lernen der genannten Geräte nicht optimal erscheint, was die Beklagte zum entsprechenden Einwand bewogen hat. Seinen eigenen, mit obigen Erwägungen übereinstimmenden Ausfüh- rungen zufolge reiste der Kläger ja nicht in die Türkei, um die Geräte kennen zu lernen, son- dern er nahm die sich ihm bietende Gelegenheit wahr und nahm sie in die Türkei mit, um sie kennen lernen zu können. Dieser von der Beklagten verkannte Unterschied ist wesentlich und spricht für die Darstellung des Klägers. Zu diesem Thema ist abschliessend zu erwähnen, dass der Kläger vor Reiseantritt kurzfristig mehrere Reisegepäckversicherungen mit einem Deckungsbetrag von gesamthaft zirka Fr. 14'000.-- abgeschlossen hat. Zählt man zum Dek- kungsbetrag dieser Reiseversicherungen die in der Vollkaskoversicherung beinhaltete Dek- kungssumme von weiteren Fr. 5'000.-- hinzu, ergibt sich für jene Reise eine solche in der Hö- he von Fr. 19'000.--. Die im damaligen Zeitpunkt noch neuen Geräte, die der Kläger be- hauptet auf die Reise mitgenommen zu haben, hatten den Rechnungen zufolge einen Neu- wert von zusammen Fr. 17'269.--. Berücksichtigt man ferner die sonstigen üblichen Reiseu- tensilien, beträgt die Versicherungsdeckung ziemlich genau den Wert der angeblich mitge- führten Geräte. Entgegen dem beklagtischen Einwand spricht dies klar für die klägerische Schilderung. Es erscheint vernünftig und entspricht durchaus den schweizerischen Gepflo- genheiten, Wertsachen auch für Reisen vollständig zu versichern. Es ist deshalb naheliegend, dass der Kläger, wenn er Gepäckversicherungen mit einem Deckungsbetrag von Fr. 19'000.-- abschliesst, auch Wertsachen in diesem Betrag mitführt. Auch wenn diesem Hin- weis alleine wenig Beweiskraft zukommt, weil eine krasse Überversicherung zwar weniger wahrscheinlich, aber doch nicht ganz auszuschliessen ist, passt sie als weiteres die klägeri- sche Sachverhaltsversion bestätigendes Indiz doch nahtlos in die bisher aufgeführte Beweis- kette. Die bisherigen Erwägungen zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass die Behauptung des Klägers, er habe die besagten Geräte mit auf die Türkeireise ge- nommen, in sich logisch, widerspruchsfrei und deshalb nachvollziehbar erscheint und von den durch die Beklagte selbst produzierten Akten gerade verifiziert wird. Die Glaubhaftigkeit die- ser Sachverhaltsdarstellung konnte von der Beklagten zudem nicht in ernsthafter Weise in Frage gestellt werden. Es ist deshalb als im Sinne des notwendigen Beweismasses erstellt zu betrachten, dass der Kläger die Video- und Computerausrüstungen mit auf die Reise ge- nommen hat. Dasselbe ergibt sich aufgrund der Aktenlage für die Polaroidkamera. Eine solche hatte der Kläger zufolge offensichtlich auf der Reise dabei. Zudem wendet die Beklagte nicht ein, die vorliegenden Fotos seien mit einer anderen Kamera oder zu einem anderen Zeitpunkt als dem behaupteten gemacht worden. Als Hinweise dafür, dass sein Mercedes in I. am 2. September 1993 zwischen 16.00 Uhr und 17.30 Uhr aus einem Parkhaus in I. gestohlen worden sei, beruft sich der Kläger auf den Polizeirapport der türkischen Polizei vom selben Datum, ein Bestätigungsschreiben eines

9 Angestellten des I. K.-motels sowie sämtliche im Zusammenhang mit der Gutachterberufung sowie Gutachtenserstellung in I. zusammenhängenden Urteile und Protokolle. Vorweg ist zu bemerken, dass der vom Kläger ins Recht gelegten Bestätigung des Hote- langestellten für dieses Verfahren nichts entnommen werden kann. In dieser Urkunde wird bestätigt, dass der Kläger, als er am 1. September 1993 im K.-motel übernachtet habe, sei- nen Wagen vor dem Hotel parkiert habe. Dabei bleibt unklar, ob der Kläger die Nacht vom

31. August auf den 1. September oder jene vom 1. September auf den 2. September oder beide Nächte in jenem Hotel verbracht hat. Gerade letzteres aber wurde von der Beklagten bestritten und galt es zu belegen. Die Echtheit des Einvernahmeprotokolls vom 2. September 1993 und insbesondre deren Übersetzung wurde von der Beklagten hingegen nicht in Frage gestellt. Zweifel daran ergeben sich auch nicht aus der Urkunde selbst. Es ist aufgrund die- ses Dokuments deshalb davon auszugehen, dass der Kläger am 2. September 1997 tat- sächlich um zirka 19.00 Uhr den Diebstahl seines Mercedes samt Inhalt auf dem Polizeipo- sten meldete. Diese Meldung bei der Polizei war eine Handlung, die vernünftigerweise von jeder Person erwartet wird, die Opfer eines Diebstahls geworden ist. Umgekehrt kann ge- sagt werden, dass aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann und die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine Person, die einen Diebstahl der Polizei meldet, auch Opfer einer solchen Tat geworden ist. Zu prüfen bleibt demnach, ob in concreto Umstände vorliegen, die diese Sachverhaltsversion zu erschüttern vermögen. Schwergewichtig begründet die Beklagte ihre Zweifel am Diebstahlereignis mit dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten über die ihr vom Kläger ausgehändigten Originalschlüs- sel des Mercedes. Insbesondere stützt sich die Beklagte auf die Feststellung des Gutachters, Diplom-Verwaltungswirt M. G., in den Schafteinschnitten der beiden Schlüssel befänden sich Spuren, die aus werkzeugspurenkundlicher Sicht die Feststellung zuliessen, dass diese Schlüssel als Vorlage zur Fertigung weiterer Schlüssel auf einer mechanischen Kopierfräs- maschine gedient hätten. Die daraus abgeleitete Vermutung der Beklagten, der Kläger habe die Nachschlüssel für seinen Mercedes anfertigen lassen und diesen dann verkauft, erweist sich jedoch als klar aktenwidrig und wurde auch durch das durchgeführte Beweisverfahren in keiner Weise erhärtet. Zunächst ist zu bemerken, dass das Gutachten ausdrücklich festhält, dass sowohl die Abtastspuren als auch die beim Kopieren verursachten Einspannspuren durch häufige oder doch zumindest ausgeprägte Gebrauchsspuren überlagert sind. Häufige Gebrauchsspuren definiert der Gutachter als "Spuren, wie sie üblicherweise beim ständigen Gebrauch entstehen, die Ausprägung der von den Zuhaltungsplättchen verursachten Schür- fungen sind in den Schafteinschnitten deutlich sichtbar". Aufgrund dieser vom Experten nach- gewiesenen Intensität der den Abtast- und Einspannspuren überlagerten Gebrauchspuren bei den vom Kläger eingereichten Originalschlüssel steht von vorneherein fest, dass die Nachschlüssel gar nicht kurz vor der Istanbulreise des Klägers angefertigt worden sein kön- nen. Um in die von der Beklagten entwickelte Hypothese des durch die Kündigung und den Sehverlust in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Klägers zu passen, hätten sie jedoch in- nert der Monate Juli oder August 1993, das heisst nach der Aussprache der Kündigung und nach dem Kauf der Video- und Computerausrüstungen, angefertigt worden sein müssen. Dies kann offensichtlich nicht der Fall gewesen sein, weshalb die Beklagte zwar allenfalls mit Beweissatz II/4, nicht jedoch mit Beweissatz II/5 durchdringt. Aufgrund des Beweisergebnis- ses muss entgegen der diesbezüglichen Stellungnahme der Beklagten ohnehin offen gelas- sen werden, ob es der Kläger war, der die Nachschlüssel anfertigen liess. Der Zeuge L., der den Mercedes an den zweiten Halter und auch an den Kläger vermittelt hatte, konnte nicht ausschliessen, dass Nachschlüssel angefertigt worden sind. Der Zeuge P. hielt fest, es sei "eher auszuschliessen", dass sein damaliger Aussendienstmitarbeiter, der diesen Wagen regelmässig fuhr, Kopien der Schlüssel angefertigt habe. Sicher war somit auch er nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass aufgrund der Feststellung des Gutach- ters, dass die vom Kopiervorgang herrührenden Spuren bei den beiden Originalschlüsseln in

10 unterschiedlichem Mass von Gebrauchsspuren überlager seien, keineswegs gesagt ist, dass die Nachschlüssel gleichzeitig und vom gleichen Halter angefertigt worden sind. In Anbetracht dieser Unsicherheiten und des bereits erwähnten Umstandes, dass die vom Kopierprozess herrührenden Abtast- und Einspannspuren von häufigen Gebrauchsspuren überlagert waren, was auf einen eher länger zurückliegenden Zeitpunkt des Kopiervorganges hindeutet, ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass die Nachschlüssel vor der Übernahme des Mercedes durch den Kläger angefertigt worden sind. Auch Beweissatz II/6 gelingt der Beklagten somit nicht. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten nebenbei festhält, dass zum vollständigen Originalschlüsselsatz ein Werkstatt- und ein Reserveschlüssel fehlen. Bereits der erste Käu- fer dieses Mercedes, der Zeuge F., hatte von den vier Originalschlüssel nur deren drei er- halten. Diese Aussage wurde von keiner Partei angezweifelt, weshalb davon auszugehen ist, dass sich ein zum fraglichen Mercedes gehörender Schlüssel schon ab einem sehr frühen Zeitpunkt nicht mehr im Besitz des jeweiligen Eigentümers befunden hat. Der Zeuge L. von der Autohandelsgesellschaft, die den Mercedes vom Erstbesitzer, dem Zeugen F., an den nächsten Halter, den Zeugen P. vermittelte, konnte bereits nicht mehr angeben, wieviele Au- toschlüssel diesem übergeben worden sind. Der Kläger behauptet schliesslich, beim Kauf des Mercedes nur die beiden der Beklagten übergebenen Schlüssel erhalten zu haben. Da diese Aussage von der Beklagten unwidersprochen blieb, ist für dieses Verfahren als erstellt zu betrachten, dass der Kläger immer nur die beiden von ihm erwähnten Schlüssel besessen hat. Somit steht vollkommen unabhängig von der Frage, ob von den gesicherten zwei Origi- nalschlüssel je Kopien angefertigt worden sind, fest, dass von zwei auf den Mercedes pas- senden Schlüssel, die nie im Besitz des Klägers waren, nicht mehr nachvollzogen werden kann, wo sie sich im Zeitpunkt des Diebstahls befunden haben. Zumindest theoretisch be- steht somit die Möglichkeit, dass der Mercedes in I. entweder mit dem Werkstatt- oder mit dem Reserveschlüssel geöffnet und gestartet worden ist. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass aufgrund des beklagtischen Parteigutachtens sowie des Beweisergebnis- ses als erstellt zu betrachten ist, dass der Mercedes nicht mit Hilfe vom Kläger kurz vor Rei- seantritt angefertigter Nachschlüssel oder vom Kläger stammen der Originalschlüssel ge- stohlen worden sein kann. Der Hinweis der Beklagten auf die Existenz von Nachschlüsseln ist demnach nicht geeignet, um die Glaubhaftigkeit der klägerischen Darstellung eines Dieb- stahlereignisses in Zweifel zu ziehen. Die klägerische Schilderung erscheint vielmehr gerade auch deshalb als überzeugender, weil es gerichtsnotorisch ist, dass ältere, noch nicht mit Wegfahrsperren ausgestattete Automobile von professionellen Autodieben innert weniger Minuten geöffnet und gestartet werden können, ohne Aufsehen zu erregen. Als zweiten Umstand, der nach Ansicht der Beklagten gegen das behauptete Diebstah- lereignis spricht, führt die Beklagte dessen im Zeitpunkt des behaupteten Diebstahl- ereignisses angespannte finanzielle Situation auf. Es liege nahe, dass der Kläger seinen fi- nanziellen Verpflichtungen habe entkommen wollen. Dies sei indessen nur möglich gewesen, wenn die Abzahlungs- und Leasingverträge, wie im Falle eines Abhandenkommens, dahin- fallen. Diesem Einwand ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Kläger durch die Kündigung hinsichtlich seinen finanziellen Verpflichtungen für die Video- und Computerausrüstung nicht überrascht wurde. Es ist aktenmässig belegt, dass der Kläger die Kauf- und Finanzierungs- verträge für diese Geräte erst nach der Kündigung abschloss. Dadurch wird die beklagtische Argumentation geradezu widersinnig. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Kläger im vollen Bewusstsein um den Verlust der Arbeitsstelle teure Geräte hätte anschaffen sollen, nur um sie ein paar Tage später, ohne dass sich in seinen finanziellen Verhältnissen irgend et- was geändert hätte, wieder loswerden zu wollen. Hinzu kommt, dass dem Kläger zwar auf Ende August 1993 die Arbeitsstelle gekündet wurde, er aber wegen seiner vollständigen Ar- beitsunfähigkeit bis Ende November jenes Jahres einen Lohnfortzahlungsanspruch hatte. Dies bedeutet, dass er noch während der gesamten Laufdauer des für die Videoausrüstung abgeschlossenen Abzahlungsvertrages den vollen Lohn erhielt. Diesbezüglich zeitigte der

11 Verlust der Arbeitsstelle somit überhaupt keine Auswirkungen. Falsch ist sodann die Be- hauptung der Beklagten, auch die Computerausrüstung sei auf Kredit gekauft worden und habe den Kläger dadurch auch noch nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit belastet. Entge- gen den beklagtischen Ausführungen wurde nämlich, dessen Wahrheitsgehalt von der Be- klagten nicht bestritten worden ist, der Kaufpreis für die Computerausrüstung quittiert. Oben links auf jenem Formular wurde die Rubrik "Quittung" angekreuzt, was klar dafür spricht, dass die Verkäuferin den entsprechenden Kaufpreis auch erhalten hat. Damit erweist sich auch der Hinweis der Beklagten, es sei auffallend, dass nur Sachen gestohlen worden seien, für die Abzahlungsverpflichtungen in erheblichem Umfang bestanden und die eine enorme finan- zielle Belastung bedeutetet hätten, als falsch. Aufgrund der Akten steht vielmehr fest, dass für den Kläger nach der Kündigung nur die durch den Mercedes bedingte finanzielle Verpflich- tung blieb. Angesichts der dadurch bedingten monatlichen Belastung von dannzumal nur noch Fr. 800.-- kann von einem "enormen Finanzbedarf" des Klägers nicht gesprochen werden. Die von der Beklagten aufgestellte Behauptung gemäss Beweissatz II/8 ist aus diesen Grün- den nicht in rechtsgenügender Weise erstellt worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt auch der Umstand, dass der Kläger für die von ihm mitgeführten Geräte im vollen Umfang Reiseversicherungen abschloss, keineswegs auf einen finanziellen Notstand des Klägers schliessen. Solche Versicherungen werden wohl nicht nur von bedürftigen Personen abgeschlossen. Somit erweisen sich auch die von der Beklagten auf der finanziellen Situation des Klägers basierenden Zweifel an dessen Glaub- haftigkeit als unter objektiven Gesichtspunkten nicht haltbar. Sie vermögen deshalb keine Zweifel am behaupteten Diebstahlereignis aufkommen zu lassen. Weiter wendet die Beklagte ein, der Kläger habe sich bei der Schilderung des Reisever- laufs und des Umfeldes des behaupteten Diebstahls in unlösbare Widersprüche verwickelt und damit Hinweise geliefert, die klar gegen die Qualifikation des Ereignisses als Diebstahl sprechen würden. So habe er zunächst ausgeführt, das fragliche Parkhaus sei videoüber- wacht gewesen. Erst auf den beklagtischen Einwand hin, dass der Diebstahl unter diesen Umständen hätte beobachtet werden müssen, habe der Kläger eine Kehrtwendung vollzogen und von nun an behauptet, nur das Einkaufszentrum selbst, nicht aber das Parkhaus, sei überwacht gewesen. Diesen Bedenken der Beklagten ist entgegenzuhalten, dass sich die diesbezügliche Wende in den klägerischen Ausführungen anhand der Prozesschronologie durchaus erklären lässt. Daraus, dass der Kläger anlässlich der Klagebegründung der Über- zeugung war, dass das fragliche Parkhaus mit Überwachungskameras ausgestattet war, kann noch nichts hergeleitet werden. Zweifel an seiner eigenen Vorstellung und die Notwen- digkeit einer Verifizierung derselben ergaben sich für den Kläger erst aufgrund der beklag- tischen Bedenken in der Klageantwort vom 20. Juni 1994. Es spricht sodann für die Glaub- haftigkeit und Seriosität des Klägers, dass er in der Folge am 20. September 1994 in I. die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens zu dieser Frage veranlasste, worauf ein Augen- schein mit einem Gutachter stattfand. Dieser kam in seinem Gutachten vom 26. September 1994 zum Schluss, dass das vom Kläger als Diebstahlort angegebene Parkhaus nicht mit Sicherheitskameras ausgestattet ist. Aufgrund dieses Resultats ist die vom Kläger in der Replik vorgenommene Wende in seiner Darstellung sachlich begründet und logisch erklär- bar, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie lediglich aus Opportunität und prozesstaktischen Gründen erfolgt ist. Die von der Beklagten gegen die Authentizität und Beweiskraft der vom Kläger eingereichten türkischen Gerichtsurkunden und Gutachten ge- richteten Einwendungen erweisen sich im übrigen als haltlos und unbegründet. Auf den sinn- gemässen Einwand, auf diese Urkunden könne schon aufgrund ihrer Originität nicht abge- stellt werden, braucht mangels genügender Substantiierung ohnehin nicht näher eingegangen zu werden. Aber auch die Urkunden bieten in ihrer Gesamtheit keinen Anlass, ihre Echtheit anzuzweifeln. Dass das Gutachten selbst sich nicht über Kosten und Entschädigung äussert und keinen Gerichtsstempel trägt, erscheint durchaus einleuchtend. Bereits der Gerichtsent-

12 scheid vom 22. September 1994 hält in den Dispositivziffern 2 und 4 fest, dass die Ortsbe- sichtigungskosten, die Gutachterentschädigung und die Gerichtsgebühr vom Kläger mittels Barvorschuss bereits geleistet worden sei. Im übrigen ist auch bei von Schweizer Gerichten veranlassten Gutachten nicht üblich, dass sich diese über die Höhe der Gutachtenskosten äussern. Da der vorliegende Gutachter-Rapport nicht vom veranlassenden Gericht, sondern vom Gutachter selbst verfasst worden ist, ist auch erklärt, weshalb er keinen Gerichtsstempel trägt. Auch dieser Einwand der Beklagten erweist sich somit als unbegründet und vermag die klägerische Glaubhaftigkeit nicht in Frage zu stellen. Als klar aktenwidrig erweist sich sodann der Einwand der Beklagten, der Kläger habe sich mit seiner Schilderung des Reiseantritts in einen unlösbaren und offensichtlich gegen seine Glaubhaftigkeit sprechenden Widerspruch gesetzt. Entgegen der beklagtischen Behauptung in der Berufungsbegründung hat der Kläger nie behauptet, am 28. August 1993 Z. um 14.00 Uhr verlassen zu haben und in sieben Stun- den nach V. gerast zu sein. Vielmehr schrieb er der Beklagten bereits am 17. September 1993, mehrere Monate vor Klageerhebung, dass er um diese Zeit die Schweiz in C. verlas- sen habe. Ein klägerischer Widerspruch hat diesbezüglich nie bestanden. Schliesslich wendet die Beklagte als gegen das Diebstahlereignis sprechende Umstände ein, es sei äusserst seltsam, dass der Kläger trotz des behaupteten Diebstahls im Besitze verschiedener ins Auto gehörender Originaldokumente geblieben sei. Richtig ist die beklag- tische Bemerkung insofern, als es üblich ist, diese Dokumente im parkierten Auto zu lassen. Allerdings stellte der beklagtische Rechtsvertreter in der Stellungnahme zum Beweisergebnis selbst fest, dass dies zumindest hinsichtlich des Fahrzeugausweises nicht ratsam sei. Die- ses Votum des Vertreters einer beklagten Versicherungsgesellschaft spricht aber gerade für die klägerische Bemerkung, der Umstand, dass er jeweils alle wichtigen Dokumente stets bei sich getragen habe, dokumentiere seine Gewissenhaftigkeit. Auch dieser Einwand der Beklagten verhält demnach nicht. Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass die Beklagte der klägerischen Darstellung des Diebstahlereignisses keinen ebenso glaubhaften Sachverhalt entgegenstellen kann und ihre Einwendungen nicht geeignet sind, Zweifel an der klägerischerseits geschilderten Ursa- chenfolge zu begründen. Mithin hat deshalb als erstellt zu gelten, dass der klägerische Mer- cedes am 2. September 1993 mit dem eingebauten CD-Wechsler gestohlen worden ist. Dem Kläger gelingen die Beweissätze I/1.a) und I/1.d) somit vollständig. Gegen die Behauptung des Klägers, er habe an jenem Tag die Computer- und Videoaus- rüstungen im Kofferraum seines Mercedes mitgeführt, wendet die Beklagte ein, dies sei le- bensfremd. Wenn er diese Geräte schon habe kennenlernen wollen, hätte dies logischerwei- se im Hotelzimmer geschehen sollen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er sie zum Einkaufen mitgenommen habe. Bezüglich der Videoausrüstung kann dieser Argumentation der Beklagten nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des Ausprobierens von verschiedenen Aufnahmetechniken und der Handhabung der Kamera beim Filmen sowie des Kennenlernens der gestalterischen Mög- lichkeiten ist ohne weiters anzunehmen, dass dies nicht im geschlossenen Hotelzimmer ge- schehen ist. Zudem wurde von der Beklagten selbst nicht bestritten, dass der Kläger die Ho- telzimmer in I. jeden Tag gewechselt hat. Auch aus diesem Grund erscheint es lebensnah, dass der Kläger zumindest die Videoausrüstung tagsüber mit sich führte. Auch Beweissatz I/1.b) gelingt dem Kläger damit im vollen Umfang. Aufgrund des den Deckungsbetrag der Kaskoversicherung deutlich übersteigenden Wertes dieser Ausrüstung bleibt die Frage, ob dem Kläger auch die Computerausrüstung gestohlen wurde, auf den Ausgang dieses Verfah- rens ohne Einfluss und verliert Beweissatz I/1.c) seine verfahrensrelevante Bedeutung. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Kläger am 2. September 1993 die gesamte Computerausrüstung im Kofferraum seines Mercedes mitgeführt hat oder nicht. Dasselbe gilt für die Polaroidkamera.

13 Obige Erwägungen zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund des Bewei- sergebnisses als erwiesen zu betrachten ist, dass der Mercedes mit dem eingebauten CD-Wechsler des Klägers und der Videoausrüstung im Kofferraum im von ihm genannten Parkhaus in I. gestohlen worden ist. Die Einwendungen der Beklagten sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die Sachverhaltsschilderung des Klägers auch nur zu er- schüttern. Insbesondere erscheint die von der Beklagten vermutete Sachverhaltsversion an- gesichts der oben nachgewiesenen Unhaltbarkeit ihrer Einwendungen als viel weniger wahr- scheinlich als die der klägerischen Forderung zugrundeliegende. Zudem anerkennt die Be- klagte selbst, dass die Türkei ein Land ist, in dem Autos wie der fragliche Mercedes und Ge- räte wie die mitgeführten mit Vorliebe gestohlen würden. Zur Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Videoausrüstung zwecks Berufsausübung in die Türkei mitgenommen: Zum Beweis ihrer Behauptung beruft sich die Beklagte auf die Klageschrift sowie das Schreiben des Klägers an sie vom 4. Oktober 1993. Im von der Beklagten in diesem Zusammenhang als Beweismittel eingereichten Schrei- ben des Klägers an sie und in seinen sämtlichen Eingaben an das Gericht führte der Kläger als Motivation für das Mitführen der Geräte stets aus, er habe diese langsam und ohne Stress kennenlernen wollen. In diesem Verfahren blieb unbestritten, dass der Kläger bei Rei- seantritt in der Handhabung der von ihm eben erworbenen Geräte noch nicht vertraut war und er diese Geräte während der Reise nicht kommerziell oder berufsmässig einsetzte. In Nachachtung dieses Umstandes ist deshalb der vom Kläger aufgeführte Grund für die Mit- nahme der Geräte als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Dienten die Geräte aber ledig- lich der selbst initiierten persönlichen Weiterbildung und der Bekanntmachung mit neuen Technologien, kann nicht gesagt werden, dass der Kläger die Video- und die Computeraus- rüstungen zwecks Berufsausübung auf die Türkeireise mitgenommen habe. Daran ändert nichts, dass der Kläger im Schreiben vom 4. Oktober 1993 an die Beklagte seinen Ent- scheid für den Erwerb der besagten Geräte unter anderem damit begründete, dass beide sowohl für den privaten als auch für den professionellen Einsatz geeignet seien. Aufgrund des eben Ausgeführten ist erstellt, dass diese Geräte zumindest im Zeitpunkt der Türkeireise des Klägers nicht professionell eingesetzt wurden und dies von ihm auch gar nicht beabsich- tigt war. Es kann somit festgehalten werden, dass die Beklagte mit Beweissatz II/1 scheitert. Im zwischen den Parteien abgeschlossenen, eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung beinhaltenden Motorfahrzeugversicherungsvertrag vom 2. August 1993 verpflichtete sich die Beklagte gegen die Entrichtung einer Versicherungsprämie dem Kläger gegenüber zum Er- satz des diesem durch ein Diebstahlereignis abhanden gekommenen Fahrzeuges inklusive Zusatz- und Sonderausrüstung bis maximal Fr. 15'000.-- sowie mitgeführter Gegenstände bis zu einem Betrag von Fr. 5'000.--. Bezüglich der Berechnung der Höhe des durch einen Auto- diebstahl entstehenden Schadens gilt aufgrund der dem Versicherungsvertrag zugrundege- legten allgemeinen Vertragsbedingungen die in Ziff. C 6.3f. derselben vorgesehene Rege- lung. Von der Versicherung ausgeschlossen wurden mitgeführten Sache, die der Berufsaus- übung dienen. Dem Ergebnis des Beweisverfahrens entsprechend steht fest, dass der im zwischen den Parteien geschlossenen Motorfahrzeugversicherungsvertrag deklarierte Personenwagen Mercedes-Benz 300 SE am 2. September 1993 in I. gestohlen wurde. Dieses Ereignis stellt einen eine Leistungspflicht der Beklagten begründenden Versicherungsfall dar. Der fragliche Mercedes hatte abzüglich des eingebauten Sonderzubehörs einen Kata- logpreis von Fr. 66'910.--. Eingebaut war aufpreispflichtiges Zubehör im Wert von ursprüng- lich Fr. 16'245.--. Unter Berücksichtigung der den Vertragsbestimmungen zugrundeliegenden standardisierten Zeitwertberechnung ergibt sich eine maximale Entschädigung für den Mer- cedes ohne Zubehör im Zeitpunkt des Diebstahls von zirka Fr. 43'490.-- (Fr. 66'910.-- x 65%). Wendet man für das ursprünglich eingebaute Zubehör dieselbe Berechnungsmethode

14 an, ergibt sich dafür ein zu entschädigender Zeitwert von maximal zirka Fr. 10'560.-- (Fr. 16'245.-- x 65%). Da der zusätzlich eingebaute CD-Wechsler zur Zeit des Diebstahlereignis- ses noch neu war, ist dafür der Neuwert von Fr. 848.-- anzusetzen. Demzufolge betrug der Gesamtwert der Zusatzausrüstung im Zeitpunkt des Diebstahls weniger als die im Versiche- rungsvertrag als Obergrenze vorgesehenen Fr. 15'000.--, weshalb grundsätzlich auch der CD-Wechsler von der Kaskoversicherung gedeckt war. Aufgrund der in Ziff. C 6.4. verein- barten Maximalentschädigungsregel ergibt sich somit für diesen Fall, dass dem Kläger von der Beklagten sowohl der damals vom Kläger bezahlte Kaufpreis in der Höhe von Fr. 41'188.75 als auch derjenige des CD-Wechslers von Fr. 848.-- vollständig zu ersetzen ist. Ebenfalls beweismässig erstellt ist, dass dem Kläger mit dem Personenwagen auch eine Videoausrüstung im Wert von Fr. 6'515.-- gestohlen wurde. Wie das Beweisverfahren weiter ergeben hat, diente diese Ausrüstung nicht der Berufsausübung und sie wurde vom Kläger auch nicht zu diesem Zweck mitgeführt. Die Videoausrüstung fällt demnach nicht unter die Ausnahmebestimmung von Ziff. C 5.6 der allgemeinen Vertragsbestimmungen. Bis zum Be- trag von Fr. 5'000.-- war sie somit versichert, weshalb dem Kläger in diesem Umfang eine Forderung der Beklagten gegenüber zusteht. Die gesamte zu ersetzende Schadenssumme beläuft sich diesen Erwägungen zufolge auf Fr. 47'036.75. Davon ist jedoch der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt in der Höhe von Fr. 500.-- in Abzug zu bringen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, dem Kläger Fr. 46'536.75 zu bezahlen. Im übrigen Umfang ist die Klage abzuweisen. Der Kläger fordert von der Beklagten im weiteren Verzugszins zu 5% seit 4. Januar 1994. Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner einer Verbindlichkeit durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Die Beklagte bestreitet nicht, das Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters vom 4. Januar 1994 erhalten zu haben. Da diesem Schreiben aufgrund der Unmissverständlichkeit der Zahlungsaufforderung ohne Zweifel die rechtliche Wirkung einer Mahnung zukommt, ist das Verzugszinsbegehren des Klägers ausgewiesen und demzufolge gutzuheissen. Aufgrund des weitestgehenden Obsiegens des Klägers im vorliegenden Verfahren sind die Gerichtskosten, inklusive derjenigen des Berufungsverfahrens, vollumfänglich der Be- klagten aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO; act. 1, S. 10; ZR 60 {1961}Nr. 64 E. 8; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 406 Anm. 6a)). Die Beklagte hat den Kläger zudem für dessen aussergerichtlichen Kosten und Umtriebe in diesem und im Berufungsverfahren, einschliesslich der Weisungskosten, angemessen zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Gegen dieses Urteil ist gemäss § 259 Ziff. 1 ZPO das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Das Gericht erkennt: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 46'536.75 nebst Zins zu 5% seit 4. Januar 1994 zu bezahlen. Im übrigen Umfang wird die Klage abgewiesen.