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19970121_d_zh_u_00

21. Januar 1997 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1997-01-21 · Deutsch CH
Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.- die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.- Vorladungsgebühr Fr. 138.- Schreibgebühr Fr. 57.- Zustellungsgebühr und Porti
  3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 240.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Rückschein.
  6. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Eine Nichtigkeitsbeschwerde kann innert 30 Tagen von der Zustellung oder der späteren Entdeckung eines Mangels an schriftlich, im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich, eingereicht werden. 3 Die Beschwerdeschrift muss die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheides, die Angabe, inwieweit er angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, sowie die Begründung der Anträge unter Nachweis der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe (§ 281 ZPO) enthalten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt11497.doc Bezirksgericht Zürich, 21. Januar 1997, H. c. W., B. & P. Tatbestand: Der Kläger beabsichtigte im Frühjahr 1995 seine Familie bei der UNITAS Schweizerische Kranken- und Unfallkasse zu versichern. Hierauf erhielt er von der Beklagten, einer Kommanditgesellschaft, die sich mit der Vermittlung von Versicherungen befasst, mit Schreiben vom 27. März 1995 entsprechende Offerten zugestellt. In der Folge kam es zum Abschluss einer Versicherung für den Kläger und - im Hinblick auf die bevorstehende Geburt des Kindes des Klägers einer pränatalen Versicherung für dasselbe. Unmittelbar nach der Geburt wurde das Kind noch im Spital von einem Kinderarzt in der üblichen, geburtbegleitenden Art untersucht. Die UNITAS weigerte sich aber, dessen Rechnung im Betrag von Fr. 889.20 zu bezahlen. Der Kläger stellte hierauf am 10. Juni 1995 das vorliegende Begehren beim Friedensrichteramt Zürich 12 und machte, da es anlässlich der Sühnverhandlung zu keiner Einigung kam, mit Eingabe vom 30. Oktober 1996 am 5. November 1996 die vorliegende Klage durch Einreichung der Weisung beim Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des hiesigen Bezirksgerichts hängig. Die Parteien wurden in der Folge zur Hauptverhandlung auf den 3. Dezember 1996 vorgeladen. Hierzu erschienen die Ehefrau des Klägers als dessen Vertreterin sowie Frau lic. iur. D. N., von Rechtsanwalt Dr. A. L. substituiert, für die Beklagte. Zur Begründung seiner Klage liess der Kläger im wesentlichen vorbringen, die Beklagte habe ihn bei der Bearbeitung seiner Versicherungsanträge offensichtlich falsch beraten, als sie ihm den Abschluss einer Allgemeinversicherung bei der UNITAS für das Kind empfohlen und vermittelt habe. Dieses hätte richtigerweise, wie sich nachträglich herausgestellt habe, bei der Versicherung der Ehefrau und Mutter versichert werden müssen, damit es deren Privatversicherungsleistungen hätte teilhaftig werden können. Diesfalls wäre die relevante Arztrechnung von der Versicherung der Mutter, der HELVETIA Krankenkasse, übernommen worden. Nun aber werde diese Arztrechnung weder von der UNITAS noch von der HELVETIA beglichen. Damit sei ihm ein Schaden in der Höhe dieser unbezahlt gebliebenen Arztrechnung entstanden, den die Beklagte als Versicherungsagentin durch ihre fehlerhafte Beratung und Bearbeitung seiner Versicherungsangelegenheiten verursacht habe. Deshalb verlange er von ihr entsprechenden Schadenersatz. Die Beklagte liess die Abweisung der Klage beantragen und bestritt in erster Linie ihre Passivlegitimation. Sie liess diesbezüglich geltend machen, vorliegend als Versicherungsagentin der UNITAS gehandelt zu haben. Letztere sei denn auch die Vertragspartnerin des Klägers, sie selbst stehe zum Kläger in keinem selbständigen Vertragsverhältnis. Zudem bestritt die Beklagte, sich eines Bera- tungsfehlers schuldig gemacht zu haben. Auf die weiteren Vorbringen der Beklagten ist - da vorliegend nicht relevant - nicht weiter einzutreten. Auf Grund der Akten ist offensichtlich, dass die Beklagte vorliegend als Versicherungsagentin der UNITAS Kranken- und Unfallkasse gehandelt hat resp. act. 9; act. 5/3 und 5/4). Ein Versicherungsagent ist zwar nicht schlechthin als Vertreter des Versicherers zu betrachten, er darf andererseits - selbst als kaufmännisch selbständige und im Handelsregister eingetragene Firma wie die Beklagte - auch nicht einfach als Makler behandelt werden (vgl. Roelli, Komm. zum BG über den Versicherungsvertrag, Bd. I, Bern 1968, S. 496). Als Versicherungsagentin beurteilt sich das Verhalten der Beklagten nach Art. 34 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG), der die Rechtsstellung des Agenten im Verhältnis zum Versicherungsnehmer und zum Versicherer definiert (vgl. Roelli, a.a.0, S. 499). Nach dieser Vorschrift muss der Versicherer alle diejenigen Handlungen des Agenten gegen sich gelten lassen, "welche die Verrichtungen eines solchen Agenten gewöhnlich mit sich bringen oder die der Agent mit stillschweigender

2 Genehmigung des Versicherers vorzunehmen pflegt". Im Rahmen all jener Handlungen, die nach Verkehrsanschauung mit der im konkreten Fall gegebenen Agententätigkeit untrennbar verbunden sind, oder die der Versicherer stillschweigend duldet, handelt der Agent als Vertreter des Versicherers und der Versicherer hat auf Grund von Art. 34 VVG für diese Handlungen wie für seine eigenen einzustehen (vgl. Roelli, a.a.O., S. 497). Vorliegend war die Beklagte zwar offensichtlich nur als Vermittlungsagentin tätig. Aber auch als solche war sie vor allem berufen, mit dem Kläger als künftigen Versicherungsnehmer den unmittelbaren mündlichen Verkehr zu pflegen und den Versicherungsabschluss sachdienlich vorzubereiten. Dies ist vorliegend ganz eindeutig der Fall, wurde doch, wie aus dem Schreiben der Beklagten vom 27. März 1995 ersichtlich ist, die damalige, an die UNITAS gerichtete Anfrage des Klägers vom 21. März 1995 von dieser der Beklagten zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Auf Grund dieses Umstandes war die Beklagte offensichtlich ermächtigt, dem Kläger als Versicherungsinteressenten die erforderliche Belehrung und Aufklärung über den Inhalt und die Bedeutung der Versicherungsbedingungen und die übrigen Anforderungen des Geschäftsabschlusses zuteil werden zu lassen. Gemäss Art. 34 VVG muss die UNITAS die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit gegenüber dem Kläger abgegebenen Erklärungen und Handlungen der Beklagten wie eigene Erklärungen und Handlungen vertreten und gegen sich gelten lassen (vgl. Roelli, a.a.O., S. 510 ff.). Da die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen somit als Vertreterin der UNITAS handelte, kommt ihr einerseits gegenüber dem Kläger keine eigene Rechtsstellung zu und andererseits ist die UNITAS für eine allfällige Fehlberatung - wie sie der Kläger zur Begründung seiner Klage geltend macht - direkt selbst verantwortlich. Sie hat somit eine allenfalls seitens der Beklagten begangene "culpa in contrahendo" und den daraus resultierenden Schaden zu vertreten. Eine Passivlegitimation der Beklagten ist damit nicht gegeben, weshalb die vorliegende Klage abzuweisen ist. Der Kläger muss sich mit seinem Schadenersatzbegehren direkt an den Versicherer, die UNITAS halten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig. Er ist im weiteren auch zu verpflichten, der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten eine Prozessentschädigung nach Massgabe des Anwalttarifs zu bezahlen. Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.- die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.- Vorladungsgebühr Fr. 138.- Schreibgebühr Fr. 57.- Zustellungsgebühr und Porti

3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 240.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Rückschein. 6. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Eine Nichtigkeitsbeschwerde kann innert 30 Tagen von der Zustellung oder der späteren Entdeckung eines Mangels an schriftlich, im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich, eingereicht werden.

3 Die Beschwerdeschrift muss die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheides, die Angabe, inwieweit er angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, sowie die Begründung der Anträge unter Nachweis der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe (§ 281 ZPO) enthalten.