Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt4896.doc Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, 4. Dezember 1996, B. c. Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel Tatbestand: Mit Vertrag vom 18. März 1992 hatte der Kläger bei der Garage D. in A. ei- nen Vorführwagen der Marke Mercedes 300 SE 3,2 Liter, Stamm-Nr. .., Jahrgang 1991, zum Preis von Fr. 110.000.- gekauft (Kaufvertrag vom 18. März 1992). Für dieses Fahrzeug mit dem Polizeikennzeichen SG .. wurde bei der Beklagten eine Motorfahrzeugversicherung ab- geschlossen (vgl. Police .. vom 18. August 1994). Aufgrund dieser Police bestand eine Voll- kaskoversicherung sowie eine Versicherung für mitgeführte persönliche Effekten (Versiche- rungssumme Fr. 2'000.-). Gemäss seinen Angaben parkierte der Kläger sein Fahrzeug am
22. Juli 1993 in der Via F. F. in M. Gemäss Polizeirapport vom 22. Juli 1993 meldete der Kläger das Fahrzeug als gestohlen. Die Beklagte war in der Folge nicht bereit, gegenüber dem Kläger eine Versicherungslei- stung zu erbringen. Mit am 24. November 1994 eingereichter Klage wird folgendes Rechtsbegehren gestellt: "Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von Fr. 112.070.-, nebst Zins zu 5 % seit 22. Juli 1993, zu bezahlen. Unter o/e Kostenfolge." Gleichzeitig wurde um Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nach § 45a ZPO er- sucht. Das Vermittlungsverfahren fand am 21. Februar 1995 statt. Es ist gescheitert. In der Klagbegründung vom 31. Mai 1995 werden die bereits mit Klage gestellten Rechtsbe- gehren wiederholt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe 1993 einige Ferientage in R. verbracht. Er habe mit seiner Ehefrau vorgängig vereinbart, diese am 22. Juli 1993 am Wohnort in B. mit seinem Mercedes abzuholen und anschliessend gemeinsam weitere Ferientage in R. zu verbringen. Am frühen Morgen des 22. Juli 1993 sei er allein von R. aufgebrochen. Er sei vorerst bis nach M. gefahren, wo er um 07.00 Uhr angekommen sei. Dort habe er seinen Wagen in der Nähe des Hauptbahnhofes auf einem offiziellen Parkplatz abgestellt. Im Wagen hätten sich nebst persönlichen Effekten und Kleidern auch eine Videokamera der Marke Sanyo sowie ein portabler Farbfernseher derselben Marke befunden. Der Wert dieser Ge- genstände, welche im ordentlich verschlossenen Kofferraum mitgeführt worden seien, schät- ze der Kläger auf Lit. 2.000.000.-. Der Kläger habe seinen Wagen ordentlich verschlossen. Ursprünglich habe er beabsich- tigt, einen nahegelegenen Laden für Musikinstrumente aufzusuchen. Da dieser jedoch noch geschlossen gewesen sei, sei er in ein nahe gelegenes Café gegangen. Dort habe er einen Espresso getrunken. Er habe das Lokal rund eine Viertelstunde später verlassen. Als er wie- der auf die Strasse getreten sei, habe er feststellen müssen, dass sein Fahrzeug in der Zwi- schenzeit von seinem Parkplatz entfernt worden sei. Der Kläger habe sich zur Polizei bege- ben. Diese habe ihm geraten, sich beim Abschleppdienst zu versichern, ob der Wagen nicht etwa von dieser Organisation entfernt worden sei. Der Kläger habe jedoch die Auskunft er- halten, dass der Abschleppdienst in seiner Angelegenheit nicht tätig geworden sei. Somit habe er konstatieren müssen, dass sein Fahrzeug gestohlen worden sei. Der Kläger habe sich zusammen mit Polizeibeamten zum ursprünglichen Parkplatz seines Autos begeben. Es hätten sich keinerlei Spuren des Mercedes finden lassen. Es sei ein Polizeirapport wegen Diebstahls aufgenommen worden. Der Kläger habe die Beklagte telefonisch über den Eintritt des Schadens orientiert. Noch am gleichen Tag sei er mit dem Zug an seinen Wohnort zu-
2 rückgefahren. Gleichentags sei von einem Vertreter der Beklagen eine Schadenanzeige auf- genommen worden. Die Beklagte beantragt in der Klagbeantwortung vom 29. September 1995 die kostenfäl- lige Abweisung der Klage. Den Parteien wurde Gelegenheit zu einem zweiten Schriften- wechsel gegeben. Die Replik, worin die Forderungssumme auf Fr. 110'856.- reduziert wird, datiert vom 25. Januar 1996, die Duplik, worin die Beklagte am Antrag auf Abweisung der Klage festhält, vom 3. Mai 1996. Im Zentrum von Klagbeantwortung, Replik und Duplik steht die Frage, ob vorliegend Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses gerecht- fertigt seien. Die Beklagte beruft sich auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts C 291/84/we vom 7. Dezember 1984 i.S. Welte c/a Schweizerische Mobili- ar-Versicherungsgesellschaft. Danach genügt in der Regel ein Prima-facie-Beweis (Beweis auf ersten Anschein, Anscheinsbeweis) hinsichtlich des Schadensereignisses, um einen An- spruch auf Versicherungsleistungen zu begründen. Sind jedoch Tatsachen erstellt, die Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses rechtfertigen, so trägt der Versicherungs- nehmer die volle Beweislast. Die Beklagte legt in der Klagantwort dar, dass vorliegend zahlreiche Indizien vorlägen, die entsprechende Zweifel begründeten. Die Sachverhaltsdarstellung des Klägers bezüglich des vorliegend umstrittenen angebli- chen Diebstahls enthalte sehr viele Ungereimtheiten. Als der Kläger am 19. August 1993 so- wie am 9. September 1993 von Mitarbeitern der Beklagten befragt worden sei, habe er sich widersprüchlich zum Ferienaufenthalt der Familie in R. sowie zur angeblichen Rückreise von R. nach B. mit dem Zwischenhalt in M. geäussert. Wenig überzeugend sei der mit der Fahrt nach M. angeblich verfolgte Zweck. Der Kläger gebe an, er habe beabsichtigt, ein Musikin- strument, eine Handorgel, zu kaufen. Es leuchte nicht ein, weshalb er hierzu einen Laden in Italien, in M. ausgewählt habe. Derartige Instrumente seien zu gleichem Preis auch anderswo zu erwerben. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb dieser Kauf gerade auf der Durchreise von R. in die Schweiz am frühen Morgen des 22. Juli 1993 hätte geschehen sollen. Selbst wenn zuträfe, dass der Kläger tatsächlich ein solches Musikinstrument in M. zu erwerben beab- sichtigt habe, sei unverständlich, weshalb er die Fahrt nach M. am 22. Juli 1993 um 1.30 bis 02.00 Uhr von R. aus angetreten habe. Die Fahrt nach M. dauere nachts sicherlich nicht mehr als zwei Stunden. Die Geschäfte öffneten in M. jedoch in der Regel erst um 09.30 Uhr. Wenig glaubhaft sei, dass der Kläger sich in der Öffnungszeit geirrt haben könnte, habe er doch gemäss seinen Angaben lange Zeit im Tessin gearbeitet. Im Dunkeln bleibe, was der Kläger zwischen der Abfahrt in R. und der Ankunft in M. um 07.00 Uhr morgens getan habe. Unglaubwürdig erscheine auch die Schilderung der Begleitumstände des eigentlichen an- geblichen Diebstahls. Unverständlich sei zunächst, weshalb der Kläger das Fahrzeug in einer belebten Strasse und nicht in einem nahegelegenen Parkhaus, wo eine geringere Dieb- stahlsgefahr bestehe, parkiert habe. Es falle auf, dass der Kläger ein Café ausgewählt habe, von dem aus er das Auto nicht mehr habe sehen können. Ebenso falle auf, dass der Musikla- den sich nicht auf dem Weg vom Café zum Fahrzeug befunden habe. Der Kläger habe in die entgegengesetzte Richtung gehen müssen, um den Musikladen zu erreichen. Es sei deshalb nicht verständlich, weshalb der Kläger nach dem Verlassen des Cafés direkt zu seinem Wa- gen zurückgekehrt sei, obwohl er doch gemäss seinen Angaben eigentlich den Musikladen habe aufsuchen wollen, auf dessen Öffnung er doch im Café gewartet habe. Unglaubhaft er- scheine weiter die Schilderung des Klägers, wonach die von ihm kontaktierte Polizei ihn dar- auf aufmerksam gemacht haben soll, er möge zuerst bei einem Abschleppdienst nachfragen, ob der Wagen nicht von diesem Dienst fortgeschafft worden sei. Der Kläger habe doch er- klärt, er habe das Fahrzeug auf einem offiziell erlaubten Standort abgestellt. Wenn der Kläger darlege, dass sich keine Spuren des Fahrzeugs am benutzten Parkplatz gefunden hätten, könne dies nur bedeuten, dass das Fahrzeug problemlos habe geöffnet und weggefahren werden können. Dies sei wiederum nur möglich, wenn die Täterschaft über Schlüssel verfügt
3 habe. Indiz hierfür seien die Untersuchungsergebnisse des von der Beklagten beauftragten Experten G. Der Gutachter lege dar, es hätten sich an einem Schlüssel des Fahrzeuges des Klägers, dem IR-Schlüssel Nr. 1, Spuren dafür nachweisen lassen, dass ein Nachschlüssel angefertigt worden sei. Widerlegt sei damit die Aussage des Klägers gegenüber der Be- klagten, dass er keine Nachschlüssel habe anfertigen lassen. Ausserdem habe der Kläger den Fahrzeugausweis im Auto belassen, wohl wissend, dass das Auto für einen Dieb damit von grösserem Nutzen sei. Es folgen im Eventualstandpunkt Ausführungen zur Bezifferung der Versicherungsleistung. In der Replik nimmt der Kläger zu den Vorhaltungen der Beklagten Stellung. Wenn Widersprüche zwischen den Befragungen vom 19. August 1993 und vom 9. Sep- tember 1993 aufgetreten seien, so seien diese Folge sprachlicher Schwierigkeiten des Klä- gers. Was die Motive des Klägers, am 22. Juli 1993 um 07.00 in M. Halt zu machen, betreffe, so seien diese glaubwürdig. Der Kläger habe M. und auch den besagten Musikladen im Rah- men seiner Tätigkeit im Kanton Tessin kennengelernt. Berichtigend sei festzuhalten, dass der Kläger beabsichtigt habe, ein Mischpult zu kaufen, nicht eine Handorgel. Der Grund, weshalb der Kläger zwischen 01.30 bis 02.00 von R. losgefahren sei, liege darin, dass er am Vorabend mit Bekannten im Ausgang gewesen sei. Er sei nicht mehr ins Hotel in R. zurückgekehrt, um die Kinder nicht zu wecken. Unterwegs habe er einen Halt ge- macht. Der Kläger bleibe dabei, dass er sich hinsichtlich der Öffnungszeit des Musikladens geirrt habe. Es sei unverdächtig, dass der Kläger sein Fahrzeug auf einem offiziellen Parkplatz abge- stellt habe. In Parkhäusern sei die Diebstahlsgefahr im übrigen keineswegs geringer. Der Kläger sei, nachdem er einen Espresso getrunken habe, zum Musikgeschäft gegangen. Die- ses sei noch geschlossen gewesen. Danach sei er zum Parkplatz gegangen. Nichts Unge- wöhnliches liege im Umstand, dass die Polizei den Kläger darauf aufmerksam gemacht ha- be, er solle sich zuerst beim Abschleppdienst erkundigen. Die Polizei werde die Erfahrung gemacht haben, dass vermisste Fahrzeuge oftmals einfach abgeschleppt worden seien. Aus dem Gutachten G. könne die Beklagte nichts herleiten. Es handle sich um ein Privatgutach- ten. Die Feststellungen des Gutachters hätten folglich keine Beweiskraft. Nicht erklärlich sei, weshalb ein im Ausland ansässiger Gutachter beauftragt worden sei. Dem Gutachter seien offenbar sieben und nicht fünf Schlüssel überreicht worden. Der Kläger habe aber der Be- klagten den aus fünf Schlüsseln bestehenden Schlüsselsatz des gestohlenen Fahrzeugs übergeben. Es sei somit nicht erstellt, dass der Gutachter jene Schlüssel untersucht habe, die der Kläger der Beklagten übergeben habe. Selbst wenn dem so wäre und aus den festge- stellten Spuren tatsächlich mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu schliessen wäre, dass der IR-Schlüssel Nr. 1 kopiert worden sei, würde dies nicht besagen, dass der Kläger diesen Schlüssel habe kopieren lassen. Die Fahrzeugschlüssel seien im Besitz des Verkäufers ge- wesen, welcher das Fahrzeug mehrere Monate als Vorführwagen benutzt habe. Anschlie- ssend seien sie im Besitz des Klägers gewesen, welcher sie den Vertretern der Beklagten übergeben habe. Die Beklagte habe die Schlüssel nach etwa 10 Tagen an dem Experten übergeben. Die Spuren könnten folglich auch durch eine Handlung von Angestellten der Be- klagten oder des Experten verursacht worden sein. Der Vertreter der Beklagten werde die- sen Verdacht zwar von sich weisen - aber wenn man sich vor Augen halte, mit welcher Ener- gie sich die Beklagte gegen eine Zahlungspflicht zur Wehr setze, so könne nicht ausge- schlossen werden, dass die Spuren auf dem Schlüssel aus dem Bereich der Beklagten oder des Experten stammten. Es folgen im Eventualstandpunkt Ausführungen zur Bezifferung der Versicherungsleistung. In der Duplik vom 3. Mai 1996 wird der Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage wiederholt. Es wird nochmals Stellung genommen zur Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsdar- stellung des Klägers. Bezüglich der Einwendungen des Klägers zum Gutachten G. wird ins-
4 besondere ins Feld geführt, die Beklagte habe nicht einen Gutachter in Basel, sondern in Deutschland mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt, weil sie dadurch den Anschein der Parteilichkeit habe vermeiden wollen. Der vollständige Schlüsselsatz des angeblich ge- stohlenen Fahrzeuges bestehe tatsächlich aus fünf Schlüsseln, die der Kläger der Beklagten übergeben und welche die Beklagte wiederum dem Experten G. zur Untersuchung zur Verfü- gung gestellt habe. Dass es sich bei den dem Experten G. zur Verfügung gestellten Schlüs- seln tatsächlich um diejenigen handle, die der Kläger der Beklagten übergeben habe, ergebe sich aus dem Gutachten. Die weiteren zwei Schlüssel, die der Kläger ebenfalls der Beklag- ten übergeben habe, gehörten nicht zum gleichen Fahrzeug. Es handle sich dabei offensicht- lich um Schlüssel, die zu einem anderen Mercedes passten, den der Kläger fahre. Bekannt- lich sei der Kläger ja zum Zeitpunkt des Ereignisses im Besitz von zwei Autos der gleichen Marke gewesen. Mit Verfügung vom 6. Mai 1996 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel. Die Hauptverhandlung fand am 4. Dezember 1996 statt. Die Vertreter der Parteien kamen zum Wort. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Gründe: Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich folg- lich aus § 1 ZPO. Die Beklagte verweist auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts C 291/84/we vom 7. Dezember 1984 i.S. Welte c/a Schweizerische Mobiliar-Versicherungsgesellschaft. Auf Seite 7 dieses Urteils wird ausgeführt: "Gemäss Art. 8 ZGB obliegt es tatsächlich dem Versicherungsnehmer, den Eintritt des Schadenfalls zu beweisen, der die Leistungspflicht des Versicherers begründet. Dabei genügt nach Lehre und Rechtsprechung ... ein Primafa- cie-Beweis (Beweis auf ersten Anschein, Anscheinsbeweis); das heisst, der Ablauf des Ge- schehens muss aufgrund der Lebenserfahrung typisch (wahrscheinlich) sein. Sind jedoch Tatsachen erstellt, die Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses rechtfertigen, so trägt der Versicherungsnehmer die volle Beweislast." Hinsichtlich dieser rechtlichen Wür- digung des Sachverhalts sind sich die Parteien einig. Der Kläger macht geltend, sein Fahrzeug der Marke Mercedes 300 sei in M. am frühen Morgen des 22. Juli 1993 gestohlen worden. Fest steht, dass der Kläger die Originalschlüs- sel des Fahrzeugs hat. Er weiss nicht, wo sich das Fahrzeug befindet. Die Polizei fand am Ort des angeblichen Diebstahls keine Spuren des Fahrzeugs vor. Im Grunde liegt ausschliesslich die Behauptung des Klägers vor, das Auto sei ihm ge- stohlen worden. Beim Verlust eines Fahrzeugs kann freilich oft nicht mehr getan werden, als zu schildern, was geschehen ist. Was der Kläger dartut, ist als Prima-facie-Beweis ausrei- chend. Die Beklagte stellt sich aber auf den Standpunkt, vorliegend sei ein Prima-facie- Beweis nicht ausreichend, denn es lägen zahlreiche Tatsachen vor, die Zweifel an der Un- freiwilligkeit des Schadensereignisses im Sinne der genannten Rechtsprechung rechtfertig- ten. Der Kläger hat in der Replik darzutun versucht, dass die von der Beklagten in der Klagantwort angeführten Umstände nicht gegen die Glaubwürdigkeit seiner Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Ob dies zutrifft, ist nun folgend zu erörtern. Gemäss den Ausführungen der Beklagten hat sich der Kläger gegenüber ihren Vertretern, den Herren B. und T. bezüglich des Ferienaufenthaltes seiner Familie sowie der angeblichen Rückreise von R. nach B. widersprüchlich geäussert. Die Beklagte legt dar, der Kläger habe am 19. August 1993 erklärt, er habe zusammen mit seiner Frau sowie drei Kindern die Feri- en in R. verbracht. Er habe geltend gemacht, er habe bei seiner geplanten Fahrt von R. über M. in die Schweiz eine Video-Kamera, persönliche Kleider sowie Kleider der Kinder mitge- nommen, damit seine Frau, die später mit dem Zug nachreisen sollte, nicht soviel Gepäck
5 habe. Dann jedoch habe der Kläger erklärt, es sei eigentlich geplant gewesen, dass sein äl- tester, 19jähriger Sohn nach R. fahren würde, um die Mutter mit den Kindern abzuholen. Weil der Sohn nach dem Diebstahl des Mercedes angeblich nicht mehr alleine habe fahren wol- len, habe sich der Kläger entschlossen, in R. nochmals eine Woche Ferien zu machen. Er sei deshalb zusammen mit dem ältesten Sohn nach R. gefahren. In der zweiten Befragung vom
9. September 1993 habe der Kläger erklärt, er sei zunächst mit den drei Kindern alleine drei Wochen in R. in den Ferien gewesen. Es sei geplant gewesen, dass er danach nach Hause fahre und dass dann seine Frau sowie der älteste Sohn B. noch zwei Wochen Ferien machen würden. Auf die Frage, weshalb der Sohn denn nicht alleine mit dem Wagen nach Italien ha- be fahren wollen, habe der Kläger diesmal erklärt, dass B. erst vor kurzem die Prüfung ge- macht habe und es deswegen nicht gewagt habe, alleine nach Italien zu fahren. Der Kläger habe am 9. September 1993 noch angegeben, er sei nach vier Tagen mit seinem älteren Sohn nach Hause zurückgefahren. Die von der Beklagten dargelegten Unstimmigkeiten er- scheinen ungewöhnlich. Der Kläger bestreitet die von der Beklagten angeführten Widersprü- che nicht explizit. Er legt lediglich dar, wenn Widersprüche zwischen den Befragungsproto- kollen vom 19. August und vom 9. September 1993 einerseits und zwischen diesen und der Klagschrift andererseits bestünden, so seien zum einen auf die Unsorgfalt der Vertreter der Beklagten bei den beiden Befragungen sowie auf die Sprachschwierigkeiten des Klägers zurückzuführen. Der Kläger sei Albaner aus dem Kosovo. Er spreche neben seiner Mutter- sprache italienisch, aber nur sehr schlecht deutsch. Der Kläger hat aber jede der 13 Seiten der beiden Befragungsprotokolle vom 19. August bzw. 9. September 1993 eigenhändig unter der Rubrik "gelesen und bestätigt" unterschrieben. Aus dem Protokoll vom 19. August 1993 geht hervor, dass er seine Versicherungen seit 10 Jahren bei einem Vertreter der Beklagten, I., abgeschlossen habe. Er habe früher in A. gewohnt, von woher er Herrn I. kenne. Aus dieser Aussage geht hervor, dass der Kläger seit jedenfalls zehn Jahren in der Deutschschweiz wohnt. Er ist offensichtlich seit längerem in der Deutschschweiz Wirt. Es ist deshalb anzu- nehmen, dass er den Sinn der von ihm unterzeichneten, in Deutsch abgefassten Protokolle klar verstanden hat und deshalb genau wusste, was er unterschrieben hat. Die Beklagte legt deshalb zu Recht dar, dass der Kläger die Divergenzen nicht auf Sprachschwierigkeiten zu- rückführen kann. Die Darlegungen des Klägers zum Zweck und zum Zeitpunkt des Aufenthaltes in M. sowie die Umstände der Anreise nach M. erscheinen ebenfalls ungewöhnlich. Er will sich mitten in Nacht, nachdem er mit Bekannten gefeiert hat, dazu entschlossen haben, in M. einen Kauf zu tätigen. Unklar ist sodann, was der Kläger tatsächlich zu kaufen beabsichtigt hatte, war doch gemäss seinen Angaben gegenüber Vertretern der Beklagten zunächst von einer Handorgel und ist dagegen gemäss seinen Darlegungen in der Replik von einem Mischpult die Rede. Denkbar ist zwar, dass gewisse Kaufsobjekte in Italien günstiger zu erwerben sind als in der Schweiz. Warum er diesen Kauf gerade in M. und nicht sonstwo in Italien tätigen konnte, liegt aber nicht auf der Hand. Unglaubwürdig ist sodann die Darlegung des Klägers, er sei um 7.00 Uhr in M. eingetroffen in der Meinung, dass die Geschäfte um diese Zeit, allenfalls um 7.30 Uhr öffneten. Dass die Geschäfte um diese Zeit in M. nicht öffnen, ist gerichtsnotorisch. Dem Kläger, der M. gemäss seinen Angaben kennt, muss dies ebenfalls klar gewesen sein. Nicht bestritten ist, dass eine nächtliche Autofahrt von R. nach M. rund zwei Stunden dauert. Nicht schlüssig dargelegt hat der Kläger jedoch, was er zwischen der Abfahrt von R. um 1.30 Uhr und der Ankunft in M. um 7.00 getan hat. Er will einen Halt gemacht haben, ohne aber anzugeben, wo und wozu. Der Kläger gibt sodann an, er sei direkt um 1.30 Uhr von R. los- gefahren, um die Kinder nicht zu wecken. Auch diese Darstellung überzeugt nicht. Die Ge- fahr, seine drei Kinder zu wecken, hätte allenfalls bestanden, wenn der Kläger mit diesen im gleichen Hotelzimmer logiert hätte. Das ist nicht wahrscheinlich. Wie die Beklagte zu Recht darlegt, wäre es für die Kinder zudem wohl das grössere Übel gewesen, ihren Vater am nächsten Morgen zu vermissen, ohne zu wissen, wo er Ungereimtheiten ergeben sich nach
6 Auffassung der Beklagten bezüglich der Schilderungen im Zusammenhang mit dem eigentli- chen vom Kläger behaupteten Diebstahl. Unverständlich sei, weshalb der Kläger den Wagen in der Via F. F., auf einem offiziellen Parkplatz, abgestellt habe. In der Nähe hätten sich zahl- reiche öffentliche Parkhäuser befunden, wo eine geringere Diebstahlsgefahr bestanden hät- te. Auffallend sei, dass der Kläger ein Café ausgewählt habe, von dem aus er das Auto nicht mehr habe sehen können. Der Musikladen habe sich nicht auf dem Weg zum Fahrzeug be- funden, sondern der Kläger habe in die entgegengesetzte Richtung gehen müssen, um die- sen zu erreichen. Es sei deshalb nicht verständlich, weshalb er nach dem Verlassen des Cafés direkt zu seinem Wagen zurückgekehrt sei, obwohl er doch gemäss seinen Angaben eigentlich den Musikladen habe aufsuchen wollen, auf dessen Öffnung er doch im Café an- geblich gewartet habe. Die Schilderung des Klägers, wonach die Polizei ihn darauf aufmerk- sam gemacht habe, er solle zuerst bei einem Abschleppdienst nachfragen, ob der Wagen nicht von diesem Dienst fortgeschafft worden sei, erscheine ebenfalls unglaubhaft. Der Klä- ger habe doch erklärt, er habe das Fahrzeug auf einem offiziell erlaubten Standort abgestellt. Anlass, das Fahrzeug abzuschleppen, habe somit nicht bestanden. Man mag dem Kläger zubilligen, dass gewisse dieser von der Beklagten angezweifelten Aspekte der Sachverhaltsdarstellung für sich allein einer plausiblen, vom Kläger präsentier- ten Erklärung zugänglich sein könnten. Dies mag etwa hinsichtlich der Frage des gewählten Parkplatzes an der Via F. F. gelten. In der Tat sind auch in Parkhäusern abgestellte Autos vor Diebstahl nicht sicher. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass die Polizei einem Automobili- sten, der glaubt, sein Auto sei gestohlen, rät, zuerst noch abzuklären, ob das Fahrzeug nicht abgeschleppt wurde. Indessen erscheint die Darstellung des Klägers als Gesamtes ange- sichts der von der Beklagten angeführten Ungereimtheiten nicht glaubhaft. Die Glaubwürdig- keit der Sachverhaltsdarstellung ist erschüttert, wenn der Kläger gegenüber Vertretern der Beklagten am 19. August und am 9. September 1993 sowie in der Klage zuerst darlegt, er sei, nachdem er am 22. Juli 1993 das Café verlassen habe, direkt zum Parkplatz gegangen, dagegen in der Replik ausführen lässt, er habe nach Verlassen des Cafés zuerst das noch geschlossene Geschäft aufgesucht und sei, nachdem ein Passant ihm mitgeteilt habe, es öffne erst in einer Stunde, wieder zum Parkplatz zurückgekehrt. Da es sich bei dem Parkplatz an der Via F. F. um einen offiziellen Autoabstellplatz gehandelt haben soll, erscheint wieder- um die Darlegung des Klägers, dass die Polizei vermutet habe, das Fahrzeug sei abge- schleppt worden, unwahrscheinlich, werden doch gewöhnlich nur in Parkverbotszonen abge- stellte Fahrzeuge behördlich abgeschleppt. Wenig wahrscheinlich ist auch, dass ein Fahr- zeug bereits nach knapp einer halben Stunde abgeschleppt wird. Dies dürfte auch in einer polizeilich stark überwachten Stadt morgens um 7.00 selten so rasch geschehen. Schliesslich hat der Kläger in der Klage noch verneint, in der Replik aber zugegeben, dass er die Wagenpapiere im Fahrzeug liegen liess. Dies erweist sich zumindest als fahrlässig und deshalb als nicht ganz gewöhnlich. Einem Fahrzeugdieb wird die Inverkehrsetzung des Fahrzeugs damit erleichtert. Bereits in Anbetracht der vorstehenden Erörterungen sind erhebliche Zweifel an der Un- freiwilligkeit des Schadensereignisses angebracht. Wie nachstehend sub 5. ff. darzulegen ist, werden diese Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung im Lichte des Untersuchungsergeb- nisses des Experten G., welchem die Autoschlüssel zu dem angeblich gestohlenen Merce- des 300 des Klägers vorgelegt wurden, unausweichlich. Nach der Schilderung in der Klage wurde der Mercedes 300 innerhalb des kurzen Zeit- raums von etwa einer Viertelstunde, während dessen der Kläger das Café besucht hatte, ge- stohlen. Er legt dar, es seien auf dem Parkplatz keine Scherben oder Spuren sichtbar gewe- sen (Protokoll vom 19. August 1993). Die Beklagte schliesst daraus, dies könne nur bedeu- ten, dass das Fahrzeug problemlos habe geöffnet und weggefahren werden können. Dies wiederum sei nur möglich, wenn die Täterschaft über Schlüssel verfügt habe. Der Kläger hat nun aber auf die Frage, ob für den gestohlenen Mercedes ein Nachschlüssel angefertigt wor-
7 den sei geantwortet: "Nein, ich besass nur die Ihnen (d.h. den Vertretern der Beklagten) ge- gebenen 5 Schlüssel" (Protokoll vom 9. September 1993, Klagantwortbeilage 3). Die Beklagte hat durch das Sachverständigenbüro G., St.-strasse .., D-.. N., ein Schlüs- selgutachten anfertigen lassen (Gutachten vom 31. August 1993). Der Experte ist zur Fest- stellung gelangt, dass es sich bei den fünf von der Beklagten dem Gutachter übergebenen, zum Mercedes 300 des Klägers gehörenden Schlüsseln um Originalschlüssel handelt. Nach Aussage des Experten stellen sie den vollständigen serienmässigen Schlüsselsatz dar. Bei einem dieser Schlüssel, dem IR-Schlüssel Nr. 1 (erster Hauptschlüssel), hat der Experte in den Schafteinschnitten einer Seite Spuren festgestellt. Diese weichen gemäss den Darle- gungen des Experten deutlich ab vom Spurenbild, das bei der Herstellung und dem Ge- brauch entsteht. Die Form und Lage dieser Spuren lassen gemäss Expertise erkennen, dass sie von dem Abtastfinger einer mechanischen Schlüsselkopierfräsmaschine verursacht wor- den sind. Der Experte führt aus, die Spuren seien von geringen Gebrauchsspuren überlagert. Es ergibt sich nach den Feststellungen des Experten hieraus, dass dieser IR-Schlüssel Nr. 1 als Vorlage zur Fertigung weiterer Schlüssel auf einer mechanischen Kopierfräsmaschine gedient hat. Der Experte legt dar, es müsse mindestens ein Nachschlüssel vorhanden sein. Daraus ergibt sich, dass die Aussage des Klägers, es seien keine Nachschlüssel angefertigt worden, nicht zutrifft. Aufgrund seiner Einwendungen vermag der Kläger den Aussagewert des Gutachtens G. nicht zu entkräften. Es trifft zwar zu, dass der Experte sieben Schlüssel vorgelegt erhalten hat, jedoch äus-sert sich der Gutachter klar zum Untersuchungsobjekt. Unmissverständlich legt er dar, dass der Schlüssel mit den Abtastspuren Teil des zum angeblich gestohlenen Auto des Klägers gehö- renden vollständigen, aus fünf Schlüsseln bestehenden, serienmässigen Originalschlüssel- satzes ist. Dagegen führt der Gutachter bezüglich der zwei weiteren Schlüssel aus, diese passten nicht zum Schlosssatz des Fahrzeuges Mercedes Benz 300 SE (FIN: WDB 140 032 1A 003 057 = Chassis-Nr. gemäss Kaufvertrag vom 18. März 1992), dem vom Kläger an- geblich vermissten Fahrzeug. Auf Seite 2 des Gutachtens wird überdies festgehalten, dass die Schafteinschnitte dieser beiden Schlüssel von jenen der Schlüssel des zum Mercedes 300 des Klägers gehörenden fünfteiligen Schlüsselsatzes abweichen. Widerlegt ist aufgrund des Gutachtens G. erwähnt, erklärt der Experte, dass die beim Schlüssel Nr. 1 festgestellten Spuren eines Abtastfingers einer mechanischen Schlüsselko- pierfräsmaschine von geringen Gebrauchsspuren überlagert sind. Da das Fahrzeug nach dem Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls unbestrittenermassen nicht in den Besitz der Be- klagten gelangt war, können weder die Abtast-, noch die Gebrauchsspuren von der Beklag- ten stammen. Weiter wird noch eingewendet, der Experte könnte selbst Manipulationen am Schlüssel vorgenommen haben. G. ist laut Aufdruck auf erwähntem Gutachten "von der IHK Koblenz öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für mechanische Sicherungseinrichtun- gen und kriminaltechnische Spuren. Manipulation des Experten erscheinen deshalb ausge- schlossen. Der Kläger vermag vorliegend auch aus dem Umstand, dass es sich bei dem Gutachten G. um ein Parteigutachten handelt, nichts herzuleiten. Auch wenn es sich um ein von der Be- klagten in Auftrag gegebenes Gutachten handelt, erscheint dieses sorgfältig ausgeführt und überzeugend. Es besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit der darin gemachten Fest- stellungen zu zweifeln. Es erübrigt sich daher auch die zusätzliche Anordnung eines gerichtli- chen Gutachtens. Das Gutachten erweist sich somit als korrekt, so dass auf es abgestellt werden kann. In Anbetracht der Diskrepanz zwischen den klägerischen Behauptungen und den vorge- fundenen Spuren am IR-Schlüssel Nr. 1, die beweisen, dass mit diesem Schlüssel Nach-
8 schlüssel hergestellt worden sein müssen, ist das Ergebnis des Gutachtens G. ein gewichti- ges Indiz, welches gegen die Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses spricht. Wie erwähnt, wurde das Fahrzeug nach der klägerischen Schilderung innerhalb eines Zeit- raums von lediglich einer Viertelstunde fortgeschafft. Es erscheint aber unwahrscheinlich, dass dies ohne Schlüssel so rasch geschehen sein könnte. Es ist zwar vielleicht möglich, in diesem Zeitraum ein Fahrzeug zu öffnen und die Zündung zu überbrücken. Dagegen er- scheint es unwahrscheinlich, in dieser kurzen Zeit das Lenkradschloss zu öffnen. Als unwahr- scheinlich erwiese sich auch die vom Kläger ins Feld geführte Variante, wonach das Fahr- zeug auch auf einen Lastwagen hätte verfrachtet worden sein können. Dies wäre innert der sehr kurzen Zeitspanne, während welcher der Kläger das Auto verlassen hatte, morgens nach 07.00 Uhr in einer belebten Stadt wie M. ebenfalls kaum möglich. Es würde bedingen, dass die Lastwagenfahrer dem Kläger hinterhergefahren wären, um das Fahrzeug aufzula- den, sobald der Kläger dieses verlassen hatte. Dies würde wiederum eine Absprache zwi- schen dem Kläger und den Insassen des Lastwagens voraussetzen, ansonsten der doch wohl sehr unwahrscheinliche Zufall anzunehmen wäre, dass die angeblichen Diebe innert dieser kurzen Zeit ausgerechnet das Fahrzeug des Klägers ausgesucht und abtransportiert hätten. Es können deshalb Zweifel daran nicht ausgeräumt werden, ob nicht der Kläger Dritten, welche das Fahrzeug sodann fortgeschafft hatten, die Herstellung von Nachschlüsseln er- möglicht bzw. ihnen Nachschlüssel zur Verfügung gestellt hat. Der Kläger macht hierzu noch geltend, er habe einen Vorführwagen gekauft. Der Experte G. hat jedoch festgestellt, dass es sich bei den fünf zum Mercedes 300 des Klägers gehörenden Schlüsseln, die er untersucht hat, um Originalschlüssel handelt. Der Kläger erhielt somit vom Garagisten fünf Original- schlüssel. Folglich kann nicht geltend gemacht werden, der Garagist, welcher dem Kläger den Mercedes 300 verkauft hat, habe einen Schlüssel infolge des Verlustes eines Original- schlüssels nachgemacht bzw. nachmachen lassen. Es sind auch keine Anzeigen für andere Beweggründe des Garagisten, Nachschlüssel anfertigen zu lassen, ersichtlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger Ungereimtheiten in seiner Sachverhalts- darstellung nicht aus dem Weg räumen kann. Schon dies lässt deshalb Zweifel daran auf- kommen, dass der Ablauf des Geschehens aufgrund der Lebenserfahrung typisch und damit wahrscheinlich ist. In Anbetracht des vom Experten G. verfassten Gutachtens erweist sich dies zudem sogar als unwahrscheinlich. Sind Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Scha- densereignisses im Sinne der eingangs erwähnten Rechtsprechung gegeben, so obliegt dem Kläger die Beweislast für den von ihm geltenden gemachten Autodiebstahl. Da der Klä- ger den Beweis hierfür nicht einmal anzutreten versucht ist die Klage abzuweisen. Die Kosten folgen dem Ausgang in der Hauptsache. Demgemäss hat das Zivilgericht e r k a n n t: ://: Die Klage wird abgewiesen.