Dispositiv
- im Verfahren nach Art. 36a OG: Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantons- gerichts (Zivilkammer) von Graubünden vom 23. April 1996 wird bestätigt. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Klägerin auferlegt. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt59a96.doc Kantonsgericht Graubünden, 14. November 1996, B.-C. c. „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft Tatbestand: Die Ehegatten C. und Elisabeth B. C. schlossen in der Absicht gegenseiti- ger Absicherung bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft am 10. März 1990 eine To- desfallversicherung auf zwei Leben bei einer Versicherungssumme von Fr. 150'000.--. C. starb am 5. März 1994. Die Versicherung lastete ihm die Verheimlichung einer erheblichen Gefahrstatsache beim Vertragsabschluss an, trat vom Vertrag zurück und verweigerte ihre Leistungen. Die Forderungsklage von Frau B.C. wurde vom Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 23. April 1996 in zweiter Instanz abgewiesen. Gegen dieses ihr am 27. August 1996 eröffnete Urteil führt die Klägerin Berufung mit dem Begehren, ihr Fr. 150'000.-- nebst Zins zuzusprechen. Eine Antwort wurde nicht eingeholt. Gründe: Beklagte und Vorinstanz sind der Meinung, C. habe in seinem Versicherungs- antrag wissentlich bestehende Gesundheitsrisiken verschwiegen. Trifft das zu, so ist die Be- klagte gemäss Art. 6 VVG, auf den im Antragsformular ausdrücklich verwiesen war, an den Vertrag nicht gebunden; sie kann innert vier Wochen nach Kenntnis des Sachverhalts ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt bleibt ihr nur verwehrt, wenn der Mangel ihr selbst anzulasten ist oder sie auf seine Geltendmachung verzichtet hat (Art. 8 VVG). Diese Regeln werden von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt. Uneins sind sie sich jedoch über die Voraus- setzungen ihrer Anwendung auf den gegebenen Sachverhalt. Eine Verletzung der Anzeigepflicht im Sinne von Art. 6 VVG erblickt die Vorinstanz in der Art, wie C. im Antragsformular die Fragen 5a, 6 und 7b beantwortet hat. Unter Ziff. 5a war in 17 Rubriken für einen Zeitraum von 10 Jahren nach bestimmten Ge- sundheitsstörungen oder Krankheitsanlagen gefragt. Die Antworten waren durchwegs ver- neinend; das gilt auch für die Fragen betreffend Herz und Blutgefässe (2 und 3) und nach Stö- rungen nicht gesondert erwähnter Art (17). Verschwiegen wurde, dass C. nur 2 1/2 Wochen vor der Antragstellung wegen einige Zeit vorher aufgetretenen retrosternalen Schmerzen ei- nen Arzt aufgesucht, dort ein Belastungs-EKG nicht durchgestanden hatte und dass ihm die Notwendigkeit einer in der Klinik vorzunehmenden Herzkatheterisierung bekannt war. Ziff. 6 fragte nach ärztlichen Behandlungen und Kontrollen. C. erwähnte hier nur eine Kon- trolluntersuchung im Jahr 1987, verschwieg aber Kontrollen in den Jahren 1988 und 1990, insbesondere auch die jüngste Untersuchung und die durch sie als notwendig aufgezeigte Katheterisierung. Die Vorinstanz erblickte in den Antworten auf die Fragen 5a und 6 eine Ir- reführung durch Verschweigen der wirklich relevanten Fakten, die allein erhellt hätten, dass C. bislang nicht bloss routinemässig seine Gesundheit bestätigt worden war. Frage 7b erkundigte sich nach speziellen Untersuchungen, u.a. von Elektrokardiogram- men. Hier verwies C. lediglich auf Ziff. 6 und liess somit das EKG von 1988 und insbesonde- re das eben erst erfolglos abgebrochene vom Februar 1990 unerwähnt. Auch hier schloss die Vorinstanz auf unzulässige Verheimlichung. Dem hält die Klägerin entgegen, ihr Mann habe seine gesundheitlichen Störungen subjek- tiv völlig unterbewertet und sie gutgläubig nicht als erwähnenswert betrachtet. Zu seinen Un- gunsten - also unzulässigerweise - werde ihm unterstellt, er habe anlässlich der Antragstel- lung bereits um die bevorstehende Katheterisierung gewusst. Ausserdem habe er, da ihm keine Medikamente verschrieben worden seien, seinen Gesundheitszustand nicht als schlecht bewertet. Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vo- rinstanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG). Dass C. um die angeordnete Untersuchung und
urt59a96.doc 2 ebenso darum wusste, dass er soeben ein Belastungs-EKG nicht durchgestanden hatte, gilt damit als für das Bundesgericht verbindlich erstellt. Als unzulässig erweisen sich die Ausfüh- rungen der Klägerin aber auch insoweit, als sie sich damit gegen die obergerichtliche Fest- stellung wendet, ihr Mann sei sich der Ernsthaftigkeit der vermuteten Störungen, der Dring- lichkeit der Abklärung und ihrer Unumgänglichkeit trotz der mit ihr verbundenen Risiken be- wusst gewesen. Damit aber bleibt es dabei, dass wissentlich irreführende Angaben über wesentliche Fakten (Art. 4 Abs. 2 und 3 VVG; vgl. BGE 118 II 333 E. 2; 116 II 338 E. 1) ge- macht worden sind. Unerheblich ist, dass C. schliesslich an einem Lungenkarzinom und nicht als Folge der im Formular verschwiegenen Leiden gestorben ist; denn ein Kausalzusam- menhang zwischen falscher Angabe und Schadeneintritt ist nicht erforderlich (BGE 109 II 60 E. 3c S. 64; vgl. auch BGE 110 II 499 E. 4d S. 502). Die Rücktrittsmöglichkeit und die dafür gesetzte Frist sind weder von einem Schaden überhaupt noch von dessen Ursache abhängig (Art. 6 VVG). Die Vorinstanz verneinte auch die von der Klägerin geltend gemachte Verwirkung des Rücktrittsrechts nach Art. 8 VVG. Weder habe die Beklagte in der Person ihres Agenten ef- fektiv um die gesundheitlichen Störungen C. gewusst, noch habe das Formular selber abklä- rungsbedürftige Widersprüche, etwa mit Bezug auf die Gefährdung durch Nikotingenuss, aufgewiesen. Was die Klägerin dagegen einwendet, ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Der Umstand, dass das Vorhandensein eines Hausarztes bejaht, sein Name aber nicht angegeben wurde, musste in den entscheidenden übrigen Belangen, in denen ei- ne vorsätzliche Irreführung im Ernst nicht abzustreiten ist, keinen Verdacht aufkommen las- sen. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass in Frage 9 das Rauchen bejaht, aber das Quantum nicht beziffert wurde. Duldet die Versicherung Unvollständigkeiten im einen Be- reich, so braucht sie deswegen nicht auch die Täuschung im andern hinzunehmen. Es be- stand auch kein abklärungsbedürftiger Widerspruch: die bei Frage 6 erwähnte Kontrollunter- suchung im Jahr 1987 stand dem in Frage 5a behaupteten Fehlen von Gesundheitsstörun- gen oder Krankheitsanlagen nicht zwingend entgegen. Die Klägerin unterliegt mit der Berufung und wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beklagten sind im Berufungsverfahren keine Kosten erwachsen; es steht ihr daher keine Parteientschädigung zu (BGE 109 1a 5 E. 5 S. 11 f.; 113 1b 353 E. 6b S. 357). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantons- gerichts (Zivilkammer) von Graubünden vom 23. April 1996 wird bestätigt. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Klägerin auferlegt. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden schriftlich mitgeteilt.