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19961108_d_so_o_00

08. November 1996 Solothurn Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1996-11-08 · Deutsch CH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 habe den Versicherungsvertrag nach Ablauf der maximalen Leistungsdauer aufgehoben. Ei-

ne neue 900 tägige Periode habe deshalb gar nicht mehr beginnen können.

Gegen dieses vom Amtsgericht Olten-Gösgen am 23. November 1995 erlassene Urteil,

welches den Parteien am 1. Dezember 1995 eröffnet worden war, erhob der Kläger form-

und fristgerecht am 7. Dezember 1995 die Appellation.

Unter den Parteien ist unbestritten, dass im zwischen ihnen abgeschlossenen Kollek-

tiv-Krankenversicherungsvertrag auch das Unfallrisiko eingeschlossen ist. Ebenso ist unbe-

stritten, dass die Leistungsdauer 720 Tage innert einer Zeitspanne von 900 aufeinanderfol-

genden Tagen und die Entschädigungshöhe 80% der vereinbarten Lohnsumme betragen.

Umstritten ist die Frage, ob diese Leistung nur ein einziges zu erbringen sei, die Police nach

Ablauf der maximalen Leistungsdauer aufgehoben werden könne und keine weiteren Lei-

stungen mehr zu erbringen seien.

Beschränkung des Prozessthemas

Die von den Parteien an der Aussöhnungsverhandlung vereinbarte Beschränkung des

Prozessthemas auf die Frage der Leistungsdauer bedeutet, dass im vorliegenden Fall durch

Gerichtsurteil bloss die zeitliche Komponente des Rechtsanspruches abgeklärt und beurteilt

werden soll. Somit ist festzustellen, ob ein unter den Parteien unbestrittenermas-sen vertrag-

lich begründetes Rechtsverhältnis über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus bestanden habe

oder nicht.

Die Beschränkung des Prozessthemas ist im vorliegendem Fall zweckmässig, weil beide

Parteien ganz offensichtlich erheblich interessiert sind am Entscheid über die Frage der Be-

endigung bzw. des Fortbestandes eines an sich unbestrittenen Vertragsverhältnisses. Auf

die Appellation ist einzutreten.

Würdigung:

Unter den Parteien ist die Dauer des Leistungsanspruches aus dem miteinander ge-

schlossenen Kollektiv-Krankenversicherungsvertrag strittig.

Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass pro Schadensereignis Taggeldleistungen

für maximal 720 Tage innert einer Zeitspanne von 900 Tagen ausgerichtet werden müssten.

Dies entspreche dem Vertragswillen der Parteien, der bei der Auslegung auch von Versiche-

rungsverträgen massgebend sei. Bei der Interpretation des Vertrages sei davon auszuge-

hen, dass die Parteien eine sachgerechte und nicht eine unangemessene Lösung vereinbart

hätten. Sachgerecht sei, wenn innerhalb der einmal laufenden Frist der Leistungsdauer jedes

weitere Unfallereignis oder jeder weitere Krankheitsfall eine Deckung von 720 Tagen innert

einer Frist von 900 Tagen bewirke. Ergeben sich Unklarheiten, so müsse der Vertrag nach

dem Vertrauensprinzip zu Ungunsten derjenigen Vertragspartei ausgelegt werden, welche

den Vertragstext verfasst habe. Art. 11 b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ent-

halte eine solche Lücke. In dieser Bestimmung werde zwar festgehalten, dass das Taggeld

nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist solange ausbezahlt werde, wie die Erwerbsunfähig-

keit daure, längstens jedoch während der in der Police festgesetzten Anspruchsdauer. Ob

dies nun pro Fall oder absolut gelte, werde im Vertrag nicht spezifiziert. Diese Lücke müsse

als Unklarheit erkannt und nach der Unklarheitenregel zu Ungunsten der Beklagten geschlos-

sen werden.

Die Beklagte bestreitet diesen Rechtsstandpunkt. Die Leistungsdauer gemäss Ziff. IV/1

des Versicherungsvertrages ("720 Tage innert einer zurückzurechnenden Zeitspanne von

900 aufeinanderfolgenden Tagen“) bzw. die Anspruchsdauer gemäss Art. 11 lit. b AVB be-

stimme sich nach der getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Nach Art. 11 lit. a AVB werde

bei ärztlich festgestellter Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eine Tagesent-

schädigung oder ein Taggeld gewährt und nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist gemäss

Art. 11 lit. c AVB ausbezahlt (Leistungsbeginn). Die Anspruchs- oder Leistungsdauer be-

stimme sich nach der Erwerbsunfähigkeit und werde terminiert maximal durch die in der Po-

lice festgesetzte Frist (720 Tage innert 900 Tagen). Es werde nicht zwischen Krankheit oder

E. 3 Unfall unterschieden. Es werde auch nicht zwischen einer oder mehreren Krankheiten oder

einem oder mehreren Unfällen unterschieden. Sobald ein versichertes Ereignis eintrete, wer-

de der Leistungsanspruch ausgelöst. Ab diesem Datum beginne die absolute Frist von 900

Tagen sowie die relative Frist von 720 Tagen zu laufen. Weitere Ereignisse innerhalb der

einmal laufenden Frist der Leistungsdauer seien (mit Ausnahme der explizit erwähnten Be-

sonderheit bezüglich Wartefrist) unbeachtlich. Nach Art. 11 lit. a und b AVB sei somit klar

vereinbart, dass innert einer Frist von 900 Tagen nur während maximal 720 Tagen Leistun-

gen bezogen werden können, sofern die entsprechenden Voraussetzungen (ärztlich festge-

stellte Erwerbsunfähigkeit, Einhaltung der Wartefrist) erfüllt seien. Lediglich bezüglich der

Wartefrist nach Art. 11 lit. c AVB werde unterschieden, ob ein oder mehrere Ereignisse vor-

lägen oder nicht, weil die Vereinbarung einer unterschiedlich langen Wartefrist sich direkt auf

die Prämienhöhe auswirke und weil man zudem Bagatellfälle von der Versicherungspflicht

ausschliessen wolle. Wenn die vereinbarte Höchstdauer der Leistungen erreicht sei, so falle

der Versicherungsvertrag gemäss Art. 7 lit. c AVB von sich aus dahin.

Die Parteien interpretieren den Sinngehalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages

verschieden. Fraglich ist insbesondere, ob im vorliegenden Fall die vertraglichen Bestim-

mungen über die Versicherungsdeckung hinsichtlich der zeitlichen Komponente (zeitlicher

Geltungsbereich) unklar oder lückenhaft seien. Im Vertrag wird die Leistungsdauer festgelegt

auf "720 Tage innert einer zurückzurechnenden Zeitspanne von 900 aufeinanderfolgenden

Tagen" (Ziffer IV/1 des Vertrages). Gemäss Art. 7 lit. c AVB endet die Deckung, wenn die

vereinbarte Höchstdauer der Leistungen erreicht ist. Der Leistungsbeginn wird nach Art. 11

lit. c AVB bestimmt: Taggelder werden nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist ausbezahlt,

nachdem die Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall vom Arzt festgestellt worden

ist (Art. 11 lit. a) und zwar solange die Erwerbsunfähigkeit dauert, längstens jedoch während

der in der Police festgesetzten Anspruchsdauer (Art. 11 lit. b AVB).

Der Sinngehalt dieser getroffenen Vereinbarungen ist nach den gesetzlichen Auslegungs-

grundsätzen (Alfred Maurer, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. Bern 1995, S. 160) zu ermit-

teln. Ganz allgemein gilt bei der Auslegung von Verträgen das Vertrauensprinzip. Auch vor-

formulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie indivi-

duell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Um den Parteiwillen zu eruieren, ist vom Wort-

laut des Vertrages unter Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes auszugehen (BGE

122 III 121). Kann der Inhalt der unter den Parteien vereinbarten Abmachungen durch Ausle-

gung nicht klar ermittelt werden, ist die vertragliche Bestimmung keiner Deutung fähig oder

lässt sie mehrere Deutungen zu, so ist erst dann nach der Unklarheitenregel die unklare For-

mulierung im Vertragstext zu Ungunsten desjenigen Vertragspartners auszulegen, der den

Text verfasst hat (Alfred Mauerer, a.a.O., S. 160 ff; Roelli/Keller/Tänler, Kommentar, Bd. I,

1968, S. 456 ff). Bevor also die Unklarheitenregel "in dubio contra assecuratorem" zum Zuge

kommt, ist laut dieser Lehrmeinung (Alfred Maurer S. 163, mit Fussnote 296, 296 a und

297) nach den gesetzlichen Auslegungsgrundsätzen, insbesondere nach dem Vertrauens-

grundsatz, der letztlich aus dem in ZGB Art. 2 Abs. 1 verankerten Grundsatz von Treue und

Glauben abgeleitet wird, der Sinngehalt der vertraglichen Abmachung zu ermitteln. Dieser

Lehrmeinung ist das Bundesgericht gefolgt: Die vertragliche Vereinbarung ist nach ihrem

Wortlaut auszulegen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheine, d.h. es ist auch der

wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln (vgl. für den Versicherungsvertrag: BGE 119 II 372, E

E. 4 Nach Art. 11 lit. a und b AVB ist das Taggeld nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist aus-

zubezahlen, wenn die Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall ärztlich festgestellt

worden ist. Die Taggeldleistung ist zu erbringen, solange die Erwerbsunfähigkeit dauert,

längstens jedoch während der in der Police festgesetzten Anspruchsdauer. Die Anspruchs-

dauer legten die Parteien auf maximal 720 Tage innert einer Frist von 900 aufeinanderfol-

genden Tagen fest (Antrag IV/1). Wie bereits die Vorinstanz feststellte, erhoben die Parteien

die im Antragsformular unter IV/1 vorformulierte Vereinbarung zum Vertragsinhalt. Die Par-

teien hätten aber die Möglichkeit gehabt, von diesem Vertragsinhalt abzuweichen, steht doch

auf dem Antragsformular für diesen Zweck ein freigelassener Raum zur Verfügung. Davon

machten die Parteien aber keinen Gebrauch.

Zu fragen ist im vorliegenden Fall, ob der Vertrag, den die Parteien abschlossen, vom

Wortlaut oder Inhalt her irgendwie unklar ist oder nicht. Sind nämlich Wortlaut und Sinngehalt

der getroffenen Vereinbarungen klar, dann ist der Vertrag nicht interpretationsbedürftig.

Die Leistungsdauer (Antrag IV/1), bzw. die Anspruchsdauer gemäss Art. 11. lit. b AVB

bestimmt sich nach der Erwerbsunfähigkeit. Sie wird durch die im Vertrag festgesetzte ma-

ximale Frist begrenzt. Diese Frist enthält zwei Komponenten: die maximale Anspruchsdauer

von 900 Tagen und eine relative Leistungsdauer von 720 Tagen innerhalb der Frist von 900

Tagen. Der Anspruch kann durch Unfall oder Krankheit ausgelöst werden. Diesbezüglich wird

kein Unterschied gemacht. Es wird auch nicht zwischen einer oder mehreren Krankheiten

oder einem oder mehreren Unfällen unterschieden.

Nur in Bezug auf die Wartefrist wird in Art. 11 lit. c AVB bestimmt, dass diese pro Krank-

heit oder Unfall gelte. Diese Unterscheidung bezieht sich jedoch nicht auf die vertragliche

Abmachung über die Leistungsdauer, welche sich nach der Dauer der Erwerbsunfähigkeit

bestimmt, sondern nur auf den Zeitpunkt des Leistungsbeginns. Das versicherte Risiko ist

die Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall. Solange diese Erwerbsunfähigkeit an-

dauert, hat der Versicherer die versicherte Leistung zu erbringen, begrenzt durch die festge-

legte absolute Anspruchsdauer. Tritt während einer andauernden Erwerbsunfähigkeit inner-

halb der maximalen Anspruchsdauer ein versichertes neues Ereignis ein, das geeignet ist,

die Erwerbsunfähigkeit herbeizuführen, so löst dieses die bereits bestehende Erwerbsunfä-

higkeit und damit die Leistungspflicht nicht neu aus, sondern verlängert diese allenfalls. Die

Bestimmung im AVB Art. 11 lit. c, wonach die Wartefrist pro Krankheit oder Unfall gelte, kann

nur den Eintritt eines weitern versicherten Ereignisses innerhalb einer durch einen ersten Fall

bereits ausgelösten und laufenden Anspruchsdauer meinen, nachdem der Fall ausgeheilt

bzw. nachdem die Erwerbsfähigkeit wieder erreicht worden war. Für diesen Fall wird im Ver-

trag festgelegt, dass die Wartefrist zu berücksichtigen sei, mehr nicht. Tritt ein Rückfall einer

Krankheit ein, so ist dieser nur dann als neues versichertes Ereignis zu betrachten, wenn er

nach 8 Monaten ununterbrochener Arbeitsfähigkeit eintritt (AVB Art. 2 lit. c Abs. 2). Der

Rückfall als neues Ereignis wirkt sich bloss auf die Wartefrist aus und hat insbesondere kei-

nen Einfluss auf die Bemessung der absoluten Leistungsdauer und die Abrede, wonach im

Maximum 720 Taggelder innert von 900 aufeinanderfolgenden Tagen auszurichten seien.

Die Vereinbarung im vorliegenden Versicherungsvertrag über die gesamte Anspruchsdauer

beinhaltet somit nicht, dass diese Dauer jeweils pro Ereignis oder Fall neu zu laufen beginnt.

Nach Art. 11 lit. a und b AVB i.V.m. IV/1 des Antrages hat die Versicherungsgesellschaft in-

nert einer Frist von 900 Tagen maximal für 720 Tage Leistungen zu erbringen. Ist die Höchst-

dauer der Leistung von 720 Tagen erreicht, so endigt die Deckung (Art. 7 lit. c AVB).

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem im Arbeitsvertragsrecht geltenden Grundsatz

über die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Falle der unverschuldeten

Verhinderung des Arbeitnehmers. Nach diesem Grundsatz beginnt die Dauer der Lohnfort-

zahlung während einer bereits laufenden Fortzahlungsfrist nicht etwa neu zu laufen, sondern

es hat eine Zusammenrechnung derselben oder verschiedenartiger Verhinderungsgründe zu

einer Gesamtheit zu erfolgen (Brühwiler, Komm., EAV, 2. Aufl., Bern 1996, 324a N 10 c;

E. 5 Rehbinder, BE Komm., 324a N 27; Streiff/von Kaenel, 324a N 25). Insbesondere weist

Brühwiler (a.a.O.) darauf hin, dass namentlich bei Krankenversicherungen die Tage ver-

schiedener Erkrankungen zusammengezählt werden, was in der grundsätzlichen Linie von

OR Art. 324 a liege und daher rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Endet die Versicherungsdeckung, d.h. die zeitliche Periode, in welcher der Versicherer

das Versicherungsrisiko trägt (Alfred Maurer, a.a. O., S. 182), so ist abzuklären, ob das die

Auflösung des Vertrages bewirkt. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit darin, dass

der Versicherungsnehmer und der Versicherte identisch sind. Andere Versicherte gibt es in

diesem Versicherungsverhältnis nicht. Endet nun die Deckung aufgrund eines in AVB Art. 7

enthaltenen Umstandes, so bewirkt dies im vorliegenden Fall zwingend, dass das versicherte

Risiko insgesamt nicht mehr gedeckt ist. Sinn und Zweck des Vertrages sind damit dahin-

gefallen. Die Auflösung des Vertrages ist die logische Konsequenz. In casu wurde die Kol-

lektiv-Krankenversicherungspolice auf das Datum hin als aufgelöst erklärt, an dem die maxi-

male Leistungsdauer endete.

In Übereinstimmung mit dem Erkenntnis der Vorinstanz bewirken die Vertragsbestimmun-

gen im vorliegenden Fall zusammenfassend folgendes:

Durch den am 4. Oktober 1990 erlittenen Unfall wurde der Kläger für längere Zeit zu 100%

arbeitsunfähig (Arztzeugnis, Urkunde Nr. 2). Diese Tatsache begründete den Anspruch des

Klägers auf Ausrichtung der Versicherungsleistungen (AVB Art. 11 lit. a i.V.m. Ziffer IV / 1

(mit Unfall)) nach einer Wartefrist von 7 Tagen (Art. 11 lit. b), d.h. ab 11. Oktober 1990. Diese

Versicherungsleistungen waren auszuzahlen solange, die Erwerbsunfähigkeit andauerte (Art.

11 lit. b), im Maximum für 720 Tage innert einer Zeitspanne von 900 aufeinanderfolgenden

Tagen (Ziffer IV / 1). Die Periode von 900 Tagen begann am 11. Oktober 1990 zu laufen und

endigte am 29. März 1993. Innerhalb dieser Periode waren für 720 Tage die Versicherungs-

leistungen zu erbringen. Erst nach dem 29. März 1993 hätte wieder eine neue Periode von

900 Tagen mit maximal 720 Tagesentschädigungen zu laufen beginnen können. Der 2. Unfall

des Klägers ereignete sich am 30. Juli 1992, also während der durch den Arbeitsunfall vom

4. Oktober 1990 ausgelösten Anspruchsperiode. Der 2. Unfall löste keine neue An-

spruchsperiode aus. Der aufgrund des ersten Unfalles vom 4. Oktober 1990 entstandene

Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen hätte mit Wirkung ab 1. August 1992 re-

duziert werden müssen (Urkunde Nr. 2; AVB Art. 11 lit. b), weil der Kläger nur noch teils ar-

beitsunfähig gewesen wäre.

Der zweite Unfall vom 30. Juli 1992 führte dazu, dass die frühere Arbeitsunfähigkeit nicht

aufhörte, sondern weiterhin bestand. Dadurch wurde auch die Dauer des Anspruches auf

Versicherungsleistungen fortgesetzt, welche am 11. Oktober 1990 zu laufen begonnen hatte.

Diese entsprechende Anspruchsperiode endigte am 29. März 1993. Bis zu diesem Datum

hatte die Beklagte 720 Taggelder auszuzahlen. Nach Ausrichtung dieser Taggelder innerhalb

der laufenden Anspruchsperiode wurde die unter der Ziffer IV/1 vereinbarte Höchstdauer der

Leistungen erreicht. Damit endigte die Deckung für den Versicherten (AVB Art. 7 c) d.h. der

Versicherungsschutz für den Kläger. Die Konsequenz der vertraglichen Vereinbarung aus

AVB Art. 7 c, nämlich die Aufhebung des Vertrages, teilte die Beklagte dem Kläger mit Brief

vom 28. Oktober 1992 mit. Folglich begann ab 30. März 1993 keine neue Anspruchsdauer

von 900 Tagen zu laufen, noch entstand ein Anspruch auf weitere Leistungen.

Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann folgendes festgestellt werden:

- Die Beklagte erbrachte die vertraglich zugesicherten Versicherungsleistungen.

Die Beklagte löste den Vertrag mit dem Kläger rechtsgültig auf.

- Eine Lücke in den AVB liegt bezüglich des zeitlichen Geltungsbereiches des Versiche-

rungsvertrages nicht vor.

- Eine neue 900-tägige Leistungsperiode konnte gar nicht mehr beginnen.

- Ein Anspruch auf Leistungen für eine weitere 900-tägige Periode besteht nicht.

E. 6 Die Klage ist demnach abzuweisen. Kostenpunkt: Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Kläger und Appellant für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt rund Fr. 103'000.--. Die gemäss § 162 Abs. 3 GT festzusetzenden Urteilsgebühren werden für das Verfahren vor Amtsgericht auf Fr. 6'000.-- und für das obergerichtliche Verfahren auf Fr. 8'000.-- festgelegt. Die Parteientschädigung ist für das Verfahren vor beiden Instanzen auf total Fr. 15'000.-- (inkl. MWSt) festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt4496.doc Obergericht des Kantons Solothurn, 8. November 1996, H. c. Schweizer Union, Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Genève Tatbestand: Die Parteien schlossen unter der Policenummer .. mit Wirkung ab 1. Mai 1990 einen Kollektiv-Krankenversicherungsvertrag ab, worin sich der Kläger für eine feste Jahreslohnsumme von CHF 86'400.-- bei einer Entschädigungshöhe von 80% gegen Krank- heits- und Unfallrisiken versicherte. Die Jahresprämie wurde auf CHF 3'879.-- festgelegt. Am 4. Oktober 1990 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Der Hausarzt des Klägers, Dr. F. K., B., meldete der beklagten Versicherungsgesellschaft, dass der Kläger deswegen voll- ständig arbeitsunfähig sei. Die ärztlich attestierte 100%-ige Erwerbsunfähigkeit dauerte bis

31. Juli 1992. Laut Arztzeugnis vom 7. Oktober 1992 hätte die Erwerbsunfähigkeit vom 1. August 1992 bis 31. August 1992 noch 50% betragen. Der Kläger erlitt indessen am 30. Juli 1992 als Mitfahrer in einem Personenwagen einen schweren Verkehrsunfall. Er wurde an der Halswirbelsäule derart verletzt, so dass er vom 30. Juli 1992 an erneut zu 100% arbeitsunfä- hig wurde. Ab 1. November 1993 reduzierte sich die Arbeitsunfähigkeit auf 50% und ab 30. Juli 1994 auf 20 %. Infolge der am 4. Oktober 1990 eingetretenen und andauernden unfallbedingten Erwerbs- unfähigkeit erbrachte die Beklagte Taggeldleistungen in Erfüllung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kollektiv-Krankenversicherungsvertrages. Diese Leistungen stellte die Beklagte per Ende Oktober 1992 ein, mit der Begründung, die vertraglich vereinbarte Dauer für Taggeldleistungen sei per Ende Oktober 1992 abge- laufen. Nach Art. 11 lit. b Abs. 1 der AVB werde die Taggeldentschädigung solange ausbe- zahlt, als die Erwerbsunfähigkeit daure längstens jedoch während der in der Police festge- setzten Anspruchsdauer. Die Anspruchsdauer betrage laut Vertrag 720 Tage innerhalb einer Periode von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Mit der Einstellung der Taggeldleistungen hob die Beklagte gleichzeitig die Police auf und erstattete dem Kläger die Restprämie für die Dauer vom 1. November bis 31. Dezember 1992 in der Höhe von CHF 646.50. Der Kläger akzeptierte weder die Einstellung der Taggeldleistungen noch die Aufhebung der Police noch die Rückerstattung der Prämie. Er stellte und stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte die im Kollektiv-Krankenversicherungsvertrag vereinbarten Taggeldlei- stungen pro Unfallereignis zu erbringen habe. Dabei betrage die Leistungsdauer jeweils 720 Tage innert einer Zeitspanne von 900 aufeinanderfolgenden Tagen und die Entschädigungs- höhe 80% der versicherten Jahreslohnsumme. Mit Schreiben vom 24. November 1992 teilte der Kläger der Beklagten diese Ansicht mit. In der Folge gelang es den Parteien nicht, die umstrittene Frage des zeitlichen Geltungsbe- reiches des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes aussergerichtlich zu bereinigen. Am 29. September 1994 (AS 25, ZPO § 56 Abs. 2) erhob der Kläger vor dem Amtsge- richt Olten-Gösgen Klage, wobei sich die Parteien an der Aussöhnungsverhandlung vom 13. Februar 1995 darüber einigten, dass das Prozessthema vorerst auf die Frage der Interpreta- tion der Leistungsdauer nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungs- vertrag beschränkt werde. Die ursprünglich erhobenen Leistungsklage wurde dadurch in eine Feststellungsklage umgewandelt. Diese wies das Amtsgericht mit Urteil vom 23. November 1995 ab, auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 10'700.-- und ver- pflichtete ihn, der Beklagten eine pauschale Parteientschädigung von total Fr. 10'500.-- zu- zügl. MWST zu bezahlen. Das Amtsgericht kam zum Schluss, dass die festgelegten Ver- tragsbestimmungen klar und unmissverständlich seien. Nach diesen Bestimmungen seien im Falle eingetretener und andauernder Erwerbsunfähigkeit die Versicherungsleistungen, näm- lich 720 Taggelder innerhalb eines Zeitraumes von 900 Tagen, auszuzahlen. Die Beklagte

2 habe den Versicherungsvertrag nach Ablauf der maximalen Leistungsdauer aufgehoben. Ei- ne neue 900 tägige Periode habe deshalb gar nicht mehr beginnen können. Gegen dieses vom Amtsgericht Olten-Gösgen am 23. November 1995 erlassene Urteil, welches den Parteien am 1. Dezember 1995 eröffnet worden war, erhob der Kläger form- und fristgerecht am 7. Dezember 1995 die Appellation. Unter den Parteien ist unbestritten, dass im zwischen ihnen abgeschlossenen Kollek- tiv-Krankenversicherungsvertrag auch das Unfallrisiko eingeschlossen ist. Ebenso ist unbe- stritten, dass die Leistungsdauer 720 Tage innert einer Zeitspanne von 900 aufeinanderfol- genden Tagen und die Entschädigungshöhe 80% der vereinbarten Lohnsumme betragen. Umstritten ist die Frage, ob diese Leistung nur ein einziges zu erbringen sei, die Police nach Ablauf der maximalen Leistungsdauer aufgehoben werden könne und keine weiteren Lei- stungen mehr zu erbringen seien. Beschränkung des Prozessthemas Die von den Parteien an der Aussöhnungsverhandlung vereinbarte Beschränkung des Prozessthemas auf die Frage der Leistungsdauer bedeutet, dass im vorliegenden Fall durch Gerichtsurteil bloss die zeitliche Komponente des Rechtsanspruches abgeklärt und beurteilt werden soll. Somit ist festzustellen, ob ein unter den Parteien unbestrittenermas-sen vertrag- lich begründetes Rechtsverhältnis über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus bestanden habe oder nicht. Die Beschränkung des Prozessthemas ist im vorliegendem Fall zweckmässig, weil beide Parteien ganz offensichtlich erheblich interessiert sind am Entscheid über die Frage der Be- endigung bzw. des Fortbestandes eines an sich unbestrittenen Vertragsverhältnisses. Auf die Appellation ist einzutreten. Würdigung: Unter den Parteien ist die Dauer des Leistungsanspruches aus dem miteinander ge- schlossenen Kollektiv-Krankenversicherungsvertrag strittig. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass pro Schadensereignis Taggeldleistungen für maximal 720 Tage innert einer Zeitspanne von 900 Tagen ausgerichtet werden müssten. Dies entspreche dem Vertragswillen der Parteien, der bei der Auslegung auch von Versiche- rungsverträgen massgebend sei. Bei der Interpretation des Vertrages sei davon auszuge- hen, dass die Parteien eine sachgerechte und nicht eine unangemessene Lösung vereinbart hätten. Sachgerecht sei, wenn innerhalb der einmal laufenden Frist der Leistungsdauer jedes weitere Unfallereignis oder jeder weitere Krankheitsfall eine Deckung von 720 Tagen innert einer Frist von 900 Tagen bewirke. Ergeben sich Unklarheiten, so müsse der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip zu Ungunsten derjenigen Vertragspartei ausgelegt werden, welche den Vertragstext verfasst habe. Art. 11 b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ent- halte eine solche Lücke. In dieser Bestimmung werde zwar festgehalten, dass das Taggeld nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist solange ausbezahlt werde, wie die Erwerbsunfähig- keit daure, längstens jedoch während der in der Police festgesetzten Anspruchsdauer. Ob dies nun pro Fall oder absolut gelte, werde im Vertrag nicht spezifiziert. Diese Lücke müsse als Unklarheit erkannt und nach der Unklarheitenregel zu Ungunsten der Beklagten geschlos- sen werden. Die Beklagte bestreitet diesen Rechtsstandpunkt. Die Leistungsdauer gemäss Ziff. IV/1 des Versicherungsvertrages ("720 Tage innert einer zurückzurechnenden Zeitspanne von 900 aufeinanderfolgenden Tagen“) bzw. die Anspruchsdauer gemäss Art. 11 lit. b AVB be- stimme sich nach der getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Nach Art. 11 lit. a AVB werde bei ärztlich festgestellter Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eine Tagesent- schädigung oder ein Taggeld gewährt und nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist gemäss Art. 11 lit. c AVB ausbezahlt (Leistungsbeginn). Die Anspruchs- oder Leistungsdauer be- stimme sich nach der Erwerbsunfähigkeit und werde terminiert maximal durch die in der Po- lice festgesetzte Frist (720 Tage innert 900 Tagen). Es werde nicht zwischen Krankheit oder

3 Unfall unterschieden. Es werde auch nicht zwischen einer oder mehreren Krankheiten oder einem oder mehreren Unfällen unterschieden. Sobald ein versichertes Ereignis eintrete, wer- de der Leistungsanspruch ausgelöst. Ab diesem Datum beginne die absolute Frist von 900 Tagen sowie die relative Frist von 720 Tagen zu laufen. Weitere Ereignisse innerhalb der einmal laufenden Frist der Leistungsdauer seien (mit Ausnahme der explizit erwähnten Be- sonderheit bezüglich Wartefrist) unbeachtlich. Nach Art. 11 lit. a und b AVB sei somit klar vereinbart, dass innert einer Frist von 900 Tagen nur während maximal 720 Tagen Leistun- gen bezogen werden können, sofern die entsprechenden Voraussetzungen (ärztlich festge- stellte Erwerbsunfähigkeit, Einhaltung der Wartefrist) erfüllt seien. Lediglich bezüglich der Wartefrist nach Art. 11 lit. c AVB werde unterschieden, ob ein oder mehrere Ereignisse vor- lägen oder nicht, weil die Vereinbarung einer unterschiedlich langen Wartefrist sich direkt auf die Prämienhöhe auswirke und weil man zudem Bagatellfälle von der Versicherungspflicht ausschliessen wolle. Wenn die vereinbarte Höchstdauer der Leistungen erreicht sei, so falle der Versicherungsvertrag gemäss Art. 7 lit. c AVB von sich aus dahin. Die Parteien interpretieren den Sinngehalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages verschieden. Fraglich ist insbesondere, ob im vorliegenden Fall die vertraglichen Bestim- mungen über die Versicherungsdeckung hinsichtlich der zeitlichen Komponente (zeitlicher Geltungsbereich) unklar oder lückenhaft seien. Im Vertrag wird die Leistungsdauer festgelegt auf "720 Tage innert einer zurückzurechnenden Zeitspanne von 900 aufeinanderfolgenden Tagen" (Ziffer IV/1 des Vertrages). Gemäss Art. 7 lit. c AVB endet die Deckung, wenn die vereinbarte Höchstdauer der Leistungen erreicht ist. Der Leistungsbeginn wird nach Art. 11 lit. c AVB bestimmt: Taggelder werden nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist ausbezahlt, nachdem die Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall vom Arzt festgestellt worden ist (Art. 11 lit. a) und zwar solange die Erwerbsunfähigkeit dauert, längstens jedoch während der in der Police festgesetzten Anspruchsdauer (Art. 11 lit. b AVB). Der Sinngehalt dieser getroffenen Vereinbarungen ist nach den gesetzlichen Auslegungs- grundsätzen (Alfred Maurer, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. Bern 1995, S. 160) zu ermit- teln. Ganz allgemein gilt bei der Auslegung von Verträgen das Vertrauensprinzip. Auch vor- formulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie indivi- duell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Um den Parteiwillen zu eruieren, ist vom Wort- laut des Vertrages unter Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes auszugehen (BGE 122 III 121). Kann der Inhalt der unter den Parteien vereinbarten Abmachungen durch Ausle- gung nicht klar ermittelt werden, ist die vertragliche Bestimmung keiner Deutung fähig oder lässt sie mehrere Deutungen zu, so ist erst dann nach der Unklarheitenregel die unklare For- mulierung im Vertragstext zu Ungunsten desjenigen Vertragspartners auszulegen, der den Text verfasst hat (Alfred Mauerer, a.a.O., S. 160 ff; Roelli/Keller/Tänler, Kommentar, Bd. I, 1968, S. 456 ff). Bevor also die Unklarheitenregel "in dubio contra assecuratorem" zum Zuge kommt, ist laut dieser Lehrmeinung (Alfred Maurer S. 163, mit Fussnote 296, 296 a und

297) nach den gesetzlichen Auslegungsgrundsätzen, insbesondere nach dem Vertrauens- grundsatz, der letztlich aus dem in ZGB Art. 2 Abs. 1 verankerten Grundsatz von Treue und Glauben abgeleitet wird, der Sinngehalt der vertraglichen Abmachung zu ermitteln. Dieser Lehrmeinung ist das Bundesgericht gefolgt: Die vertragliche Vereinbarung ist nach ihrem Wortlaut auszulegen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheine, d.h. es ist auch der wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln (vgl. für den Versicherungsvertrag: BGE 119 II 372, E 4 b = Pra. 84 Nr. 35, S. 120; für die übrigen Verträge: BGE 112 II 253, E c). Gelingt dies nicht, so muss auf den mutmasslichen Parteiwillen abgestellt werden. Dieser ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsschlusses klar und ist nicht daran zu zweifeln, dass diese, Wortlaut und Sinngehalt, dem tatsächlich geäusserten Willen der Parteien entsprechen, so ist der Vertrag weder auslegunsbedürftig, noch eine allfällige Un- klarheitenregel zu beseitigen.

4 Nach Art. 11 lit. a und b AVB ist das Taggeld nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist aus- zubezahlen, wenn die Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall ärztlich festgestellt worden ist. Die Taggeldleistung ist zu erbringen, solange die Erwerbsunfähigkeit dauert, längstens jedoch während der in der Police festgesetzten Anspruchsdauer. Die Anspruchs- dauer legten die Parteien auf maximal 720 Tage innert einer Frist von 900 aufeinanderfol- genden Tagen fest (Antrag IV/1). Wie bereits die Vorinstanz feststellte, erhoben die Parteien die im Antragsformular unter IV/1 vorformulierte Vereinbarung zum Vertragsinhalt. Die Par- teien hätten aber die Möglichkeit gehabt, von diesem Vertragsinhalt abzuweichen, steht doch auf dem Antragsformular für diesen Zweck ein freigelassener Raum zur Verfügung. Davon machten die Parteien aber keinen Gebrauch. Zu fragen ist im vorliegenden Fall, ob der Vertrag, den die Parteien abschlossen, vom Wortlaut oder Inhalt her irgendwie unklar ist oder nicht. Sind nämlich Wortlaut und Sinngehalt der getroffenen Vereinbarungen klar, dann ist der Vertrag nicht interpretationsbedürftig. Die Leistungsdauer (Antrag IV/1), bzw. die Anspruchsdauer gemäss Art. 11. lit. b AVB bestimmt sich nach der Erwerbsunfähigkeit. Sie wird durch die im Vertrag festgesetzte ma- ximale Frist begrenzt. Diese Frist enthält zwei Komponenten: die maximale Anspruchsdauer von 900 Tagen und eine relative Leistungsdauer von 720 Tagen innerhalb der Frist von 900 Tagen. Der Anspruch kann durch Unfall oder Krankheit ausgelöst werden. Diesbezüglich wird kein Unterschied gemacht. Es wird auch nicht zwischen einer oder mehreren Krankheiten oder einem oder mehreren Unfällen unterschieden. Nur in Bezug auf die Wartefrist wird in Art. 11 lit. c AVB bestimmt, dass diese pro Krank- heit oder Unfall gelte. Diese Unterscheidung bezieht sich jedoch nicht auf die vertragliche Abmachung über die Leistungsdauer, welche sich nach der Dauer der Erwerbsunfähigkeit bestimmt, sondern nur auf den Zeitpunkt des Leistungsbeginns. Das versicherte Risiko ist die Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall. Solange diese Erwerbsunfähigkeit an- dauert, hat der Versicherer die versicherte Leistung zu erbringen, begrenzt durch die festge- legte absolute Anspruchsdauer. Tritt während einer andauernden Erwerbsunfähigkeit inner- halb der maximalen Anspruchsdauer ein versichertes neues Ereignis ein, das geeignet ist, die Erwerbsunfähigkeit herbeizuführen, so löst dieses die bereits bestehende Erwerbsunfä- higkeit und damit die Leistungspflicht nicht neu aus, sondern verlängert diese allenfalls. Die Bestimmung im AVB Art. 11 lit. c, wonach die Wartefrist pro Krankheit oder Unfall gelte, kann nur den Eintritt eines weitern versicherten Ereignisses innerhalb einer durch einen ersten Fall bereits ausgelösten und laufenden Anspruchsdauer meinen, nachdem der Fall ausgeheilt bzw. nachdem die Erwerbsfähigkeit wieder erreicht worden war. Für diesen Fall wird im Ver- trag festgelegt, dass die Wartefrist zu berücksichtigen sei, mehr nicht. Tritt ein Rückfall einer Krankheit ein, so ist dieser nur dann als neues versichertes Ereignis zu betrachten, wenn er nach 8 Monaten ununterbrochener Arbeitsfähigkeit eintritt (AVB Art. 2 lit. c Abs. 2). Der Rückfall als neues Ereignis wirkt sich bloss auf die Wartefrist aus und hat insbesondere kei- nen Einfluss auf die Bemessung der absoluten Leistungsdauer und die Abrede, wonach im Maximum 720 Taggelder innert von 900 aufeinanderfolgenden Tagen auszurichten seien. Die Vereinbarung im vorliegenden Versicherungsvertrag über die gesamte Anspruchsdauer beinhaltet somit nicht, dass diese Dauer jeweils pro Ereignis oder Fall neu zu laufen beginnt. Nach Art. 11 lit. a und b AVB i.V.m. IV/1 des Antrages hat die Versicherungsgesellschaft in- nert einer Frist von 900 Tagen maximal für 720 Tage Leistungen zu erbringen. Ist die Höchst- dauer der Leistung von 720 Tagen erreicht, so endigt die Deckung (Art. 7 lit. c AVB). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem im Arbeitsvertragsrecht geltenden Grundsatz über die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Falle der unverschuldeten Verhinderung des Arbeitnehmers. Nach diesem Grundsatz beginnt die Dauer der Lohnfort- zahlung während einer bereits laufenden Fortzahlungsfrist nicht etwa neu zu laufen, sondern es hat eine Zusammenrechnung derselben oder verschiedenartiger Verhinderungsgründe zu einer Gesamtheit zu erfolgen (Brühwiler, Komm., EAV, 2. Aufl., Bern 1996, 324a N 10 c;

5 Rehbinder, BE Komm., 324a N 27; Streiff/von Kaenel, 324a N 25). Insbesondere weist Brühwiler (a.a.O.) darauf hin, dass namentlich bei Krankenversicherungen die Tage ver- schiedener Erkrankungen zusammengezählt werden, was in der grundsätzlichen Linie von OR Art. 324 a liege und daher rechtlich nicht zu beanstanden sei. Endet die Versicherungsdeckung, d.h. die zeitliche Periode, in welcher der Versicherer das Versicherungsrisiko trägt (Alfred Maurer, a.a. O., S. 182), so ist abzuklären, ob das die Auflösung des Vertrages bewirkt. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit darin, dass der Versicherungsnehmer und der Versicherte identisch sind. Andere Versicherte gibt es in diesem Versicherungsverhältnis nicht. Endet nun die Deckung aufgrund eines in AVB Art. 7 enthaltenen Umstandes, so bewirkt dies im vorliegenden Fall zwingend, dass das versicherte Risiko insgesamt nicht mehr gedeckt ist. Sinn und Zweck des Vertrages sind damit dahin- gefallen. Die Auflösung des Vertrages ist die logische Konsequenz. In casu wurde die Kol- lektiv-Krankenversicherungspolice auf das Datum hin als aufgelöst erklärt, an dem die maxi- male Leistungsdauer endete. In Übereinstimmung mit dem Erkenntnis der Vorinstanz bewirken die Vertragsbestimmun- gen im vorliegenden Fall zusammenfassend folgendes: Durch den am 4. Oktober 1990 erlittenen Unfall wurde der Kläger für längere Zeit zu 100% arbeitsunfähig (Arztzeugnis, Urkunde Nr. 2). Diese Tatsache begründete den Anspruch des Klägers auf Ausrichtung der Versicherungsleistungen (AVB Art. 11 lit. a i.V.m. Ziffer IV / 1 (mit Unfall)) nach einer Wartefrist von 7 Tagen (Art. 11 lit. b), d.h. ab 11. Oktober 1990. Diese Versicherungsleistungen waren auszuzahlen solange, die Erwerbsunfähigkeit andauerte (Art. 11 lit. b), im Maximum für 720 Tage innert einer Zeitspanne von 900 aufeinanderfolgenden Tagen (Ziffer IV / 1). Die Periode von 900 Tagen begann am 11. Oktober 1990 zu laufen und endigte am 29. März 1993. Innerhalb dieser Periode waren für 720 Tage die Versicherungs- leistungen zu erbringen. Erst nach dem 29. März 1993 hätte wieder eine neue Periode von 900 Tagen mit maximal 720 Tagesentschädigungen zu laufen beginnen können. Der 2. Unfall des Klägers ereignete sich am 30. Juli 1992, also während der durch den Arbeitsunfall vom

4. Oktober 1990 ausgelösten Anspruchsperiode. Der 2. Unfall löste keine neue An- spruchsperiode aus. Der aufgrund des ersten Unfalles vom 4. Oktober 1990 entstandene Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen hätte mit Wirkung ab 1. August 1992 re- duziert werden müssen (Urkunde Nr. 2; AVB Art. 11 lit. b), weil der Kläger nur noch teils ar- beitsunfähig gewesen wäre. Der zweite Unfall vom 30. Juli 1992 führte dazu, dass die frühere Arbeitsunfähigkeit nicht aufhörte, sondern weiterhin bestand. Dadurch wurde auch die Dauer des Anspruches auf Versicherungsleistungen fortgesetzt, welche am 11. Oktober 1990 zu laufen begonnen hatte. Diese entsprechende Anspruchsperiode endigte am 29. März 1993. Bis zu diesem Datum hatte die Beklagte 720 Taggelder auszuzahlen. Nach Ausrichtung dieser Taggelder innerhalb der laufenden Anspruchsperiode wurde die unter der Ziffer IV/1 vereinbarte Höchstdauer der Leistungen erreicht. Damit endigte die Deckung für den Versicherten (AVB Art. 7 c) d.h. der Versicherungsschutz für den Kläger. Die Konsequenz der vertraglichen Vereinbarung aus AVB Art. 7 c, nämlich die Aufhebung des Vertrages, teilte die Beklagte dem Kläger mit Brief vom 28. Oktober 1992 mit. Folglich begann ab 30. März 1993 keine neue Anspruchsdauer von 900 Tagen zu laufen, noch entstand ein Anspruch auf weitere Leistungen. Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann folgendes festgestellt werden:

- Die Beklagte erbrachte die vertraglich zugesicherten Versicherungsleistungen. Die Beklagte löste den Vertrag mit dem Kläger rechtsgültig auf.

- Eine Lücke in den AVB liegt bezüglich des zeitlichen Geltungsbereiches des Versiche- rungsvertrages nicht vor.

- Eine neue 900-tägige Leistungsperiode konnte gar nicht mehr beginnen.

- Ein Anspruch auf Leistungen für eine weitere 900-tägige Periode besteht nicht.

6 Die Klage ist demnach abzuweisen. Kostenpunkt: Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Kläger und Appellant für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt rund Fr. 103'000.--. Die gemäss § 162 Abs. 3 GT festzusetzenden Urteilsgebühren werden für das Verfahren vor Amtsgericht auf Fr. 6'000.-- und für das obergerichtliche Verfahren auf Fr. 8'000.-- festgelegt. Die Parteientschädigung ist für das Verfahren vor beiden Instanzen auf total Fr. 15'000.-- (inkl. MWSt) festzusetzen. Demnach wird erkannt: Die Klage wird abgewiesen.