Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt4596.doc Zivilgericht Basel-Stadt, 4. November 1996, C. P. SA c. Schweizer Union Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft, Basel Tatbestand: Die Klägerin ist eine auf dem Gebiet der Planung und Projektierung von technischen und industriellen Produktionsanlagen tätige Aktiengesellschaft mit Sitz in B. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in G. Im September 1992 haben die Parteien eine Umsatz-Police für die Versicherung von Transporten abgeschlossen, welche am 28. September 1992 in Kraft trat und bis zum 27. September 1997 gelten sollte. Unter diese Transportversicherung fiel auch der hier zur Dis- kussion stehende Transport von diversen Aquarellen und Graphiken, die in vier Pakete ver- packt waren. Der Transport war der Beklagten von der Klägerin ordnungsgemäss angemel- det und am 25. November 1992 durchgeführt worden. Nachdem Herr Z., der Vizepräsident und Delegierter des Verwaltungsrats der Klägerin ist und vollumfänglich für sie arbeitet, die Bilder bei der Galerie "Sch." in R. abgeholt hatte, fuhr er zunächst zum Kunsthändler Sch. nach S., dem er einige der mitgeführten Bilder unterbrei- tete. In der Folge fuhr er mit den Bildern nach L. Dort entnahm er eine der vier im Kofferraum deponierten Mappen mit kleineren Zeichnungen und verschloss dann den Kofferraum wieder. Er begab sich in die Galerie M. in L. Herr Z. behauptet, bei seiner Rückkehr seien die im Fahrzeug deponierten Bilder entwendet gewesen. Gleichentags meldete er auf dem Polizei- posten, dass aus dem Gepäckabteil seines VW-Golf drei Pakete, enthaltend Bilder mit Pas- spartouts im Wert von Fr. 106'550.--, entwendet worden seien. Am 26. November 1992 teilte er namens der Klägerin der Beklagten den Diebstahl mit, am 3. Dezember 1992 meldete er den Schaden definitiv bei der Beklagten an. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, es liege Versicherungsbetrug vor und teilte dem Rechtsvertreter der Klägerin mit Schreiben vom
18. April 1994 mit, sie müsse die in Frage stehende Schadenersatzforderung zivilrechtlich vollumfänglich ablehnen. Mit Klage vom 22. September 1994 beantragt die Klägerin die kostenfällige Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 106'550.-- nebst Zins zu 7% seit dem 25. November 1992. Gleichzeitig ersuchte sie um die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens, welches am 5. Dezember 1994 stattfand, jedoch scheiterte. In der Klagebegründung vom 15. März 1995 reduziert die Klägerin ihre Forderung und be- antragt die kostenfällige Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 83'000.- nebst Zins zu 7% seit dem 25. November 1992. Zur Begründung stützt sie sich auf den eingangs dar- gelegten Sachverhalt. Gemäss dem von den Parteien abgeschlossenen Transportversiche- rungsvertrag sei die Beklagte zum Ersatz des aus dem Diebstahls entstandenen Schadens verpflichtet. Im übrigen wird auf die Begründung soweit wesentlich in den Entscheidgründen einge- gangen. Mit Klageantwort vom 18. August 1995 beantragt die Beklagte, es sei die Klage unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Für die Einzelheiten der Begründung wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, auf die nachfolgenden Entscheidgründe verwiesen. In der Replik vom 15. Januar 1996 hält die Klägerin vollumfänglich an ihrem Klagebegeh- ren fest. Die Begründung ergibt sich soweit wesentlich aus den nachfolgenden Entscheid- gründen. Aufgrund des instruktionsrichterlichen Editionsgesuchs vom 14. Februar 1996 erhielt das Ge- richt am 29. Februar 1996 vom Bezirksstatthalteramt Liestal die Akten betreffend des inzwi- schen eingestellten Strafverfahrens gegen Herrn Z. wegen Versicherungsbetrug und Irrefüh-
2 rung der Rechtspflege. Mit Verfügung vom 4. März 1996 liess der Instruktionsrichter die Ak- ten zur Einsichtnahme auflegen. Die Hauptverhandlung fand am 11. September 1996 in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Parteien statt. Zunächst wurde Herr Z. als Auskunftsperson befragt. In der Folge erhielten beide Parteivertreter Gelegenheit für ihren Vortrag. Für sämtliche Ausführungen in der Hauptverhandlung wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Gründe: Die Klägerin hat ihren Sitz in B. Gemäss Art. 31 der Allgemeinen Vertragsbe- dingungen zu dem von den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag stehen dem Versicherungsnehmer für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis "wahlweise der Ge- richtsstand an seinem schweizerischen Wohnsitz oder am Sitz des Versicherers zur Verfü- gung". Im übrigen hat sich die Beklagte im durchgeführten Vermittlungsverfahren vorbehaltlos auf die Streitsache vor hiesigem Gericht eingelassen. Das Zivilgericht ist daher gemäss § 11 ZPO i.V.m. § 27ff GOG sowohl örtlich wie auch sachlich zum Entscheid in der vorliegenden Sache zuständig. Grundlage des Klagbegehrens ist der im September 1992 zwischen den Parteien verein- barte Versicherungsvertrag, welcher am 28. September 1992 in Kraft trat. Aufgrund der Poli- ce Nr. .. versicherte die Beklagte der Klägerin Bilder während Transporten mit den Fahrzeu- gen BS .. und BS .. in der Schweiz und im angrenzenden Ausland. Gemäss Art. 4 der Allge- meinen Bedingungen zum vorliegenden Versicherungsvertrag (ABVT 1988) sind Verlust und Beschädigung versichert. Die Klägerin stellt sich in ihrer Klagbegründung vom 15. März 1995 auf den Standpunkt, durch den Bilderdiebstahl sei ein Schadenfall eingetreten, den die Klä- gerin gemäss dem vorliegenden Versicherungsvertrag bei der Beklagten versichert gehabt habe. Die Klägerin habe alle ihr obliegenden Pflichten gemäss Versicherungsvertrag erfüllt. Insbesondere habe sie die gemäss Umsatz-Police vorauszuzahlende Jahresprämie von Fr. 675.-- bezahlt; den Transport der Bilder vom 25. November 1992 habe sie vorgängig mit ei- ner Versicherungssumme von Fr. 120'000.-- der Beklagten angemeldet und den über dem ursprünglichen Höchstdeckungsumfang der Versicherungspolice liegenden Mehrbetrag zu- sätzlich versichert. Aufgrund dieser Umstände müsse die Beklagte der Klägerin für den ein- getretenen Schadensfall Entschädigung leisten. Die Beklagte widersetzt sich zunächst grundsätzlich einer Ersatzpflicht mit der Begrün- dung, die Klägerin habe beim Abschluss des Versicherungsvertrages elementare versiche- rungsrechtliche Obliegenheiten verletzt, so dass die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt und ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei. Insbesondere habe die Klägerin gegen die gemäss Art. 4 VVG bestehende Anzeigepflicht verstossen, indem sie weder bei der Unter- breitung der Offerte durch die Beklagte noch bei der Unterzeichnung der Police darauf hin- gewiesen habe, dass sie bereits in einem Vertragsverhältnis zur Winterthur-Versicherung gestanden und auch dort schon einen Schadenfall gemeldet habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Dass gemäss Art. 4 VVG eine Anzeigepflicht des Antragstellers besteht, ist unbestritten. Grundsätzlich muss der Antragsteller jedoch nur auf Fragen antwor- ten, die der Versicherer ihm schriftlich stellt; er ist also nicht verpflichtet, von sich aus auf Ge- fahrstatsachen hinzuweisen (BGE 116 II 339; Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversi- cherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 251). Vorliegend hat die Beklagte der Klägerin beim Vertragsabschluss keine Fragen bezüglich weiterer Versicherungsverhältnisse oder bestehender Schadenfälle gestellt. Die Klägerin hat daher die ihr obliegende Anzeigepflicht nicht verletzt. Es kann daher offenbleiben, ob die Beklagte ihre Obliegenheiten gemäss Art. 4 VVG ihrerseits erfüllt hat. Eine Leistungspflicht des Versicherers entsteht dann, wenn ein Versicherungsfall eintritt, d.h. wenn sich die versicherte Gefahr am versicherten Gegenstand verwirklicht, wobei die
3 genauen Leistungsvoraussetzungen anhand des Vertrages und allenfalls des Gesetzes zu ermitteln sind (Maurer, a.a.O., S. 327 f.). Die Beklagte bestreitet den Eintritt eines Versicherungsfalles zunächst mit der Begrün- dung, die Klägerin habe ihr verheimlicht, dass das für die versicherten Transporte vorgese- hene Fahrzeug eine sogenannte Schrägheck-Limousine sei, welche lediglich ein Gepäck- fach aufweise, das durch eine Hutablage sowie die abklappbaren Rücksitze begrenzt sei. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass das Gepäckfach des betreffenden Fahrzeuges als solches gar nicht verschliessbar und deshalb auch nicht im Sinne der versicherungsvertragli- chen Abrede verschlossen gewesen sei. Aufgrund einer individuellen Abrede zwischen den Parteien ist im Versicherungsvertrag festgehalten, dass die jeweils zu transportierenden Gegenstände im verschlossenen Koffer- raum des Transportfahrzeuges untergebracht sein müssen. Es kann nun aber keine Rede davon sein, dass die Beklagte der Klägerin die Beschaffenheit des vertragsgegenständli- chen Transportfahrzeuges verheimlicht hat. Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 1992 eine Kopie des Fahrzeugausweises (Replikbeilage) zugestellt. Damit konnte die Beklagte erkennen, dass es sich bei dem für die Transporte vorgesehenen Fahr- zeug VW Golf um ein Fahrzeug handelte, das nicht einen vom Rest des Fahrzeuges getrennt abschliessbaren Kofferraum aufwies. Es muss als notorisch gelten, dass ein Fahrzeug vom Typ VW Golf über keinen vom übrigen Wageninnern abgetrennten und separat verschliess- baren Kofferraum verfügt. Eine weitergehende Auskunftspflicht betreffend der Beschaffenheit des Fahrzeuges kann der Klägerin auch hier nicht unterstellt werden. Es handelt sich bei dem angeblich verschwiegenen Merkmal des Fahrzeuges vielmehr um eine Tatsache, welche die Beklagte nach Art. 8 Ziff. 3 VVG gekannt hat oder hat kennen müssen, weshalb sie aufgrund- dessen zum vornherein keine versicherungsvertraglich vereinbarten Leistung verweigern könnte. Die versicherungsvertragliche Abrede des Bildertransport in einem verschliessbaren Kofferraumes muss deshalb so verstanden werden, dass während dem versicherten Trans- port das gesamte Fahrzeug incl. dem Kofferraum verschlossen sein muss, zumal der Koffer- raum, da durch eine Hutablage abgedeckt, von aussen nicht einsichtbar war. Zu prüfen ist daher in der Folge, ob der Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls als Grundlage der geltend gemachten Klagforderung erbracht worden ist. Bezüglich der Verteilung der Beweislast gilt grundsätzlich die Regel von Art. 8 ZGB: "Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein von Tatsachen zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet". Dabei wird in Versicherungsfällen für verschiedene Sachverhalte nur ein abgeschwächter Beweis verlangt. Wenn nach der Natur der Sache ein absoluter Beweis nicht möglich ist, darf der Richter seine Überzeugung mit einer auf der Le- benserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen (BGE 98 II 243). Somit ist nicht ein strikter, sicherer Beweis erforderlich, sondern nur ein Wahrscheinlichkeits- beweis. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verlangt daher auf dem Gebiet des So- zialversicherungsrechts immer nur den Beweisgrad der hohen Wahrscheinlichkeit, nicht aber jenen der Sicherheit (BGE 117 V 263). Nach Ansicht eines Teils der Lehre sollte diese Pra- xis aufgrund der Natur der Sache auch für das Privatversicherungsrecht Geltung haben (Mau- rer, a.a.O., S. 334). Ein strikterer Nachweis des Versicherungsfalles und des Schadens muss nach der Praxis des Zivilgerichts Basel-Stadt jedoch dann verlangt werden, wenn im Verfahren viele Unge- reimtheiten in der klägerischen Darstellung des Eintritts des Versicherungsfalles zu Tage treten (Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16.12.1992, in: Entscheidungen schweizeri- scher Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, Bd. 1990/91, 18. Sammlung, S. 494). Diese Rechtsprechung deckt sich mit derjenigen des Bundesgerichts, wonach der An- spruchsberechtigte das Vorhandensein seines Schadens dann nicht nachgewiesen hat, wenn die Hypothese einer Vortäuschung ebenso einleuchtend bleibt wie diejenige eines
4 wirklichen Diebstahls (Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungs- streitigkeiten, Bd. 1990/1991, Nr. 15). In casu liegen solche Ungereimtheiten sowohl betreffend des Ablaufs des Diebstahls wie auch bezüglich der gesamten weiteren Umstände vor und nach diesem angeblichen Ereignis vor, sodass der Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalles auf der Grundlage der vor- angehenden Erwägungen als gescheitert betrachten werden muss. Keinen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang kann dabei der Einstellung des gegen Herrn Z. eingeleiteten Straf- verfahren zukommen. Abgesehen davon, dass im damaligen Verfahren der positive Beweis der Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des strafrechtlichen Be- trugstatbestandes im Sinne von Art. 146 StGB hätten erbracht werden müssen, während die Klägerin hier im Gegenteil den Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles zu erbringen hat, gilt es jedoch festzuhalten, dass der Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Stadt auf das vorliegende zivilrechtliche Verfahren keinen Einfluss haben kann. Gemäss Art. 53 OR ist der Zivilrichter an die Erkenntnis des Strafrichters nicht gebunden. Eine Frei- sprechung durch das Strafgericht ist für ihn nicht verbindlich. Ebensowenig kann dies eine Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens sein. Der Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalles setzt zunächst voraus, dass die Klä- gerin einen Einbruch in das verschlossene Fahrzeug unter Beweis zu stellen vermag (s. Poli- ce in Klagbeilage 2 unter "Besondere Bedingungen, A. Deckungsumfang"). Dass ein solcher aber stattgefunden hat, ist nicht nachgewiesen. Dem Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei vom 22. Dezember 1992 und dem Ein- vernahmeprotokoll der Kantonspolizei Basel-Land vom 27. November 1992 lässt sich ent- nehmen, dass aufgrund des Spurenbildes und der Aussage eines Sachverständigen eindeu- tig festgestellt werden konnte, dass der Wagen unter keinen Umständen gewaltsam geöffnet worden ist. Insbesondere konnte nachgewiesen werden, dass die Gummi-abdeckung an der vorderen linken Türe gemäss dem in dieser Sache von der Kantonspolizei Basel-Landschaft erhobenen Spurensicherungsbericht an der frischen und mit Kratzspuren ergänzten Einstich- stelle nicht durchstochen worden ist, so dass das Fahrzeug auf diese Weise nicht geöffnet werden konnte. Gemäss dem gleichen Bericht entsprechen auch die weiteren neuen Kratzer an der Au- ssenseite der Türe nicht den Spuren eines Autoaufbruches. Weitere äussere Anzeichen ei- ner gewaltsamen Öffnung des Fahrzeuges vermag die Klägerin aber weder zu nennen noch unter Beweis zu stellen. Auch ein Eindringen in das Fahrzeug durch Öffnung eines Fensters konnte die Klägerin weder beweisen noch mindestens glaubhaft machen. So widersprechen sich die Aussagen der Klägerin bzw. von Herrn Z. gleich mehrfach. Im Protokoll der Einvernahme durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 27. November 1992 behauptet Herr Z., das Fenster sei bei seiner Rückkehr ca. 1 cm geöffnet gewesen. Mit der Tatsache konfrontiert, dass bei der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei das Fenster geschlossen gewesen sei, sagte er dann aus, er habe das Fenster vor der Diebstahlsmeldung wieder geschlossen. Auf diesen Standpunkt stellte sich die Klägerin auch in ihrer Klage. Demgegenüber stellt sich die Kläge- rin in ihrer Replik auf den Standpunkt, dass das Fenster geschlossen gewesen sei. Dagegen führte Herr Z. in der Hauptverhandlung erneut aus, dass das Fenster ca. 1 cm geöffnet gewe- sen sei. Die Kantonspolizei konnte im Rahmen der Spurensicherung im Streiflicht in der feinen Staubsicht auf den Fensterscheiben keine Bearbeitungs- oder Wischspuren zu erkennen (Spurensicherungsbericht). Solche hätten aber sowohl bei einer nachträglichen Schliessung der leicht geöffneten Fenster wie auch bei der Öffnung des Türschlosses mittels eines Drah- tes oder ähnlichem durch das leicht geöffnete Fenster entstehen müssen. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin in ihrer Replik, auf der sie zu behaften ist, wie auch aufgrund der Ergebnisse der polizeilichen Spurensicherung kann daher auch ein
5 Eindringen durch Öffnung der Hintertüre über das leicht geöffnete Türfenster nicht angenom- men werden. Im weiteren fehlen im Fahrzeuginnern, von der eingedrückten Kofferraumabdeckung ab- gesehen, jegliche Spuren eines Diebstahls. So wurde etwa das Handschuhfach aufgrund der angetroffenen guten Ordnung nicht durchsucht. Auch Fingerabdrücke konnten nicht festge- stellt werden. Merkwürdig muss auch erscheinen, dass angeblich nur gewisse Bilder aus dem abge- stellten Fahrzeug gestohlen worden sind. Auffallenderweise wurden die vier Basler Stadtan- sichten, welche Herr Z. dem Kunsthändler Sch. zur Auktion geben wollte, nicht entwendet. Dabei handelt es sich nach der Aussage des von der Staatsanwaltschaft befragten Kunst- händlers Sch. um handelbare Gemälde mit einem gewissen Verkaufswert, während die übri- gen angeblich gestohlenen Bilder Liebhaberstücke seien, "welche im Handel kaum oder we- nig Wert haben dürften" (Bericht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. März 1993). Abgesehen von der Tatsache, dass Herr Z. in der Hauptverhandlung zum ersten Mal davon gesprochen hat, dass neben den vier Mappen im Auto noch eine separate Mappe mit den vier Gutachten gewesen sei, erscheint es schwer erklärlich, dass eine offenbar auf Kunstraub spezialisierte Täterschaft gerade die wertvollsten Objekte am Tatort zurückgelassen hätte. Aus den gesamten von der Klägerin dargestellten Umständen muss aber geschlossen wer- de, dass es sich um eine solche Täterschaft handeln müsste. Zum einen musste sie vom Kunsttransport Kenntnis haben, da der Kofferraum von aussen nicht einsehbar war, zum an- dern war sie offenbar nur an diesen Objekten interessiert, liess sie doch etwa das Hand- schuhfach unberührt. Bedenken muss auch die Tatsache erwecken, dass nach Angabe der Klägerin auch keine konkreten Belege für die gestohlenen Bilder bestehen. Wer Bilder in diesem Wert besonders versichern lässt, dürfte für den Eintritt des Versicherungsfalles regelmässig zumindest Pho- tographien von ihnen erstellen. In der Befragung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Dezember 1993 konnte Herr Z. keine Belege über die einzelnen Bilder vorlegen. Es bestehe weder eine Art Buchhaltung noch eine Karthotek über die gestohlenen Bilder; auch gebe es keine Unterlagen darüber, ob ein entsprechendes Bild nummeriert und/oder hand- oder plattensigniert war. In der Klagbegründung wird ausgeführt, Herr Z. habe die Bilder weitgehend schon von seinem Vater geerbt. Die Bilder sind einzig in einem Ehe- und Erbvertrag vom 1. Juni 1984 zwischen ihm und seiner Ehefrau aufgelistet. Demgegenüber sagte Herr Z. bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt aus, er habe einen Teil der Bilder bei Sch. gekauft. Hinzu kommt, dass auch bezüglich des Wertes der gestohlenen Bilder Unklarheit herrscht. Nach Auskunft von Sch. von der Galerie Sch. in R. handelte es sich bei den gestohlenen Bil- dern eher um Liebhaberobjekte, die im Handel kaum oder wenig Wert hätten. Herr Z. habe bei der Schadensmeldung zudem sehr utopische Zahlen eingesetzt (Bericht der Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. März 1993). Auch Frau Sch. sagte aus, die meisten dieser Bilder seien eher unverkäuflich. Auf das Gutachten von Herrn Sch. vom 7. Dezember 1992 kann nicht abgestellt werden, da es sich hierbei um ein reines Gefälligkeitsgutachten handelt. Herr Sch. gab selbst an, die Auflistung der am 25. November 1992 entwendeten Blätter eingesehen und die Korrektheit des eingesetzten Wertes mit seiner Unterschrift bestätigt zu haben. Das aufgeführte Delikts- gut habe er persönlich jedoch nicht gesehen (Erhebungsbericht der Kantonspolizei Ba- sel-Landschaft vom 7. Januar 1993). Herr Z. bestätigte in den Ermittlungen und in der Haupt- verhandlung, dass er die Preise selbst eingesetzt habe und sich dieselben nachträglich von Herrn Sch. habe bestätigen lassen (Protokoll des Verhörs der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Stadt vom 17. Dezember 1993). Auch der Gutachter R. hat die Bilder nicht gesehen und insbesondere deren Zustand nicht gekannt und nicht beurteilen können. Deshalb lässt auch dieses Gutachten Fragen offen. Die
6 einen Bestandteil der Police bildende Klausel STV 14/1988 lit. b i.V. m. Art. 8 ZGB hält aber bezüglich Gegenständen mit Kunst- oder Liebhaberwert explizit fest, dass die vereinbarte Versicherungssumme keinen Beweis für den Wert der versicherten Sachen bildet. Dieser ist im Schadenfall durch den Anspruchsberechtigten zu beweisen. Der Wert der versicherten Bilder ist vorliegend nicht nur nicht genügend nachgewiesen, sondern muss darüber hinaus als höchst zweifelhaft betrachtet werden. Erhöhte Anforderungen an den Beweis sind aber auch deshalb zu stellen, weil Herr P. Z. bereits am 5. Juni 1992 Anzeige wegen Diebstahls und Sachbeschädigung erstattet und an- gegeben hat, es sei bei seinem Wagen das hintere Autofenster eingeschlagen und anschlie- ssend eine auf dem Rücksitz deponierte Zeichenmappe entwendet worden. In der erwähnten Mappe hätten sich diverse Lithos, Tuschzeichnungen, Holzschnitte, Radierungen und Aqua- relle mit einem Gesamtwert von Fr. 80'000.- befunden. Damals hatte die Klägerin bei der Winterthur-Versicherung einen Jahres-Transport-Versicherungsvertreg mit dem Höchstversi- cherungsbetrag von Fr. 80'000.- abgeschlossen. Sie erhielt damals von der Versicherung Fr. 50'000.- ausbezahlt. Da es nach Anmeldung des Schadenfalles bzw. bezüglich der Kürzung der Schadensregelung zu Streitigkeiten kam, wurde die Versicherung ab 6. Juni 1992 ausser Kraft gesetzt. Nach Angaben von Herrn Sch. kommen Kunstdiebstähle dieser Art kaum vor. Vor allem das Diebesgut lässt sich in einschlägigen Kreisen kaum veräussern (Erhebungs- bericht der Kantonspolizei Basel-Landschaft). Unter diesen Umständen muss die auffällige Häufung zur Erhöhung der Anforderungen an den Beweis führen. Schliesslich muss mit dem von Wachtmeister M. erstellten Ermittlungsbericht der Kan- tonspolizei Basel-Landschaft festgestellt, werden, dass der besonders angemeldete Trans- port der angeblich gestohlenen Bilder keinem erkennbaren Zweck gedient hat, da die Bilder weder in Sissach noch in Liestal benötigt worden sind. Alle diese Unklarheiten und Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem von der Klägerin behaupteten Diebstahl von Bildern anlässlich eines versichterten Transportes machen deut- lich, dass der Hypothese einer Täuschung zumindest nicht weniger Gewicht als derjeinge des Eintritts eines Versicherungsfalles zukommen muss. Bei dieser Sachlage muss der Klägerin der Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalles Misslingen. Die Klage wird daher vollumfänglich abgewiesen und es braucht auf die weiteren Voraussetzungen der klägeri- schen Forderung nicht weiter eingegangen zu werden. Die Kosten sind nach § 170 ff. ZPO gemäss des Ausgangs des Verfahrens zu verlegen. Die Klägerin trägt somit die ordentlichen und die ausserordentlichen Kosten. Das vom Ver- treter der Beklagten gestellte Gesuch um Zusprechung einer bezifferten Parteientschädigung erfolgte rechtzeitig und das verlangte und klägerischerseits unbestritten gebliebene Honorar erweist sich als tarifkonform. Demgemäss hat das Zivilgericht e r k a n n t: ://: Die Klage wird abgewiesen.