Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt6096.doc Kantonsgericht Graubünden, 15. Oktober 1996, V. c. Basler Versicherungs-Gesellschaft Tatbestand: V. hat bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft eine Haushaltversicherung abgeschlossen. Ihr Hausrat ist gegen Schadenfälle im Zusammenhang mit Feuer, Wasser, Diebstahl und Glasbruch versichert. Der Sohn von V., F., studierte an der ETHZ und hielt sich dazu wochentags in B. auf. Im Mai 1993 erwarb er anlässlich eines USA-Aufenthaltes in San Francisco ein Mountainbike, welches er in die Schweiz spedieren liess. Später wollte er das Mountainbike verkaufen. Er schrieb dieses zum Verkauf aus, worauf sich ein Kaufsinteressent meldete. Auf dem Vorhof der Liegenschaft, in welcher F. wohnte, durfte der Interessent am 25. Oktober 1994 das Fahr- rad probeweise zu einer Fahrt benutzen. Dabei entwendete der Interessent das Fahrrad, in- dem er überraschenderweise den Vorhof mit dem Fahrrad verliess und sich aus dem Staube machte. V. meldete diesen Schaden und die entsprechende Forderung bei der Versicherung an. Diese lehnte den Anspruch ab. Er meldete deshalb die vorliegende Streitsache am 9. Mai 1995 zur Sühneverhandlung beim Vermittleramt des Kreises Chur an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom
22. Juni 1995 bezog V. den Leitschein und prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom
18. August 1995 an das Bezirksgericht Plessur. Dabei stellte sie folgendes Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 4'300.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Oktober 1994 zu bezahlen.
2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge, diese zu- züglich 6,5% Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beklagten." Die Basler Versicherungs-Gesellschaft beantragte in ihrer Prozessantwort vom 11. Okto- ber 1995 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage. Im Eventualpunkt stellte sie das Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin nach Durchführung einer Expertise max. 50% desjenigen Betrages zu bezahlen, welchen das Fahrrad Ende Oktober 1994 noch an Wert besass. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur fand am 17. Mai 1996 statt. Die Vorinstanz hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, der Kläge- rin Fr. 2'547.20 nebst Zins zu 5% seit dem 17. Februar 1995 zu bezahlen. Begründet wurde das Urteil im wesentlichen damit, der Sohn von V. gelte als Familienangehöriger und Haus- genosse, welcher seinen Wohnsitz nicht in B., sondern in C. an derselben Adresse wie V. habe. Damit bejahte die Vorinstanz die Klageberechtigung von V. Was das Schadenereignis betreffe, so verneinte das Bezirksgerichtspräsidium den Vorwurf der betrügerischen An- spruchsbegründung und stellte zudem fest, dass Diebstahl und nicht eine von der Deckung ausgeschlossene Veruntreuung vorliege. Da die Beklagte den Beweis für die anspruchsver- nichtende Behauptung, das Mountainbike habe sich dauernd bzw. für mehr als ein Jahr in B. befunden, nicht erbracht habe, bestätigte sie die Zahlungspflicht der Versicherungsgesell- schaft gegenüber V. Auch dem Eventualantrag der Versicherungsgesellschaft, die Leistung unter anderem wegen Grobfahrlässigkeit zu kurzen, folgte die Vorinstanz nicht. Hingegen setzte die Vorinstanz den summenmäs-sigen Anspruch der Klägerin entgegen deren Rechtsbegehren auf Fr. 2'547.20 mit der Begründung fest, dieser Betrag entspreche dem Preis des Fahrrades und den Kosten, welche mit der Spedition des Mountainbikes in die Schweiz angefallen seien. Die Zinspflicht der Versicherungsgesellschaft bejahte die Vorin- stanz erst für den Zeitpunkt ab dem 17. Februar 1995.
2 Gegen dieses Urteil liess die Basler Versicherungs-Gesellschaft am 3. September 1996 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils des Bezirskgerichtspräsidenten Plessur und Ab- weisung der Klage von V. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Im Eventualpunkt machte die Basler Versicherungs-Gesellschaft geltend, der Klägerin seien maximal 50% des Zeitwertes des Fahrrades zuzusprechen. Sie verneinte im einzelnen die Anspruchsvoraussetzungen für die Versicherungsdeckung. Im wesentlichen machte sie gel- tend, die Aktivlegitimation von V. sei nicht gegeben. Nur der Sohn, F., als Versicherter könne gegen die Versicherung klagen, da es um sein Eigentum gehe. Da dieser aber weder Wohnsitz in C. habe, noch in Hausgemeinschaft mit seiner Mutter lebe, könne die Aktivlegi- timation auch nicht gestützt auf Art. 332 ZGB konstruiert werden. Abgesehen von der Frage der Aktivlegitimation bestehe die Versicherungsdeckung nur bei Hausgemeinschaft. Diese sei aber von der Vorinstanz gar nicht geprüft worden, da der Wohnsitz nicht mit Hausgemein- schaft gleichgestellt werden dürfe. Im übrigen habe der Wohnsitz von F. ohnehin und trotz der Regelung von Art. 26 ZGB nicht in C. gelegen, sondern in B. Da die Angaben von V. in den Rechtsschriften und gewisse Angaben im Polizeirapport nicht gänzlich mit den Zeugenaus- sagen übereinstimmten, liege möglicherweise sogar eine betrügerische Anspruchsbegrün- dung vor. Jedenfalls habe F. dem Kaufsinteressent das Mountainbike zur Probefahrt überge- ben, was bedeute, dass er es ihm anvertraut habe. Demzufolge liege ein Veruntreuungstat- bestand vor, der die Versicherungsdeckung ausschliesst. Sollte der Versicherungsanspruch dennoch grundsätzlich bejaht werden, sei die Versicherungsleistung wegen grobfahrlässigen Verhaltens von F. um mindestens 50% zu kürzen. Schliesslich wies die Basler Versiche- rungs-Gesellschaft auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen hin, wonach Hausrat in Zweithäusern und dergleichen nicht versichert sei. Da sich das Mountainbike in B. und nicht in C. befunden habe, falle es unter diese Bestimmung. Zudem sei eine Sache, welche zum Verkauf bestimmt ist, dauernd auswärts, was aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen ebenfalls zur Verneinung des Versicherungsanspruches führen müsse. Ebenfalls gestützt auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach Sachen, die nicht mehr gebraucht werden, nur zum Zeitwert versichert sind, beanstandete die Basler Versicherungs- gesellschaft die Anrechnung des Fahrrades zum Neuwert. Zudem wurden bezüglich der Ko- sten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz Einwendungen erhoben. Mit Schreiben vom 6. September 1996 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung ei- ner Stellungnahme. Am 25. September 1996 reichte V. ihre Vernehmlassung ein, mit der sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte. Im Eventualbegehren ersuchte sie um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens. Der Rechtsvertreter von V. wies die lediglich als appellatorische Kritik empfundenen Vorbringen der Basler Versicherungsgesellschaft im einzelnen zurück und bejahte die Aktivlegitimation von V. sowie die Hausgemeinschaft von F. mit seiner Mutter an seinem Wohnsitz in Chur. Eine betrügerische Anspruchsbegründung könne ausgeschlossen werden; aufgrund des kla- ren Sachverhaltes sei der Diebstahlstatbestand als gegeben zu betrachten. Auch die be- hauptete Grobfahrlässigkeit müsse eindeutig verneint werden. Was die Einwände der Ge- genpartei betreffend "Zweitwohnungen und dergleichen" und hinsichtlich der Behauptung an- gehe, dass sich das Fahrrad dauernd auswärts befunden habe, so konnten diese auf keinen Fall gehört werden. Im übrigen sei es richtig, dass das Fahrrad zum Neuwert angerechnet werde, sei doch auf die Brauchbarkeit, welche nicht abgestritten werden könne, und nicht auf den tatsächlichen Gebrauch abzustellen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die Erwä- gungen im vorinstanzlichen Urteil wird, sofern entscheidrelevant, im nachfolgenden einge- gangen. Gründe: Beim Kantonsgerichtsausschuss kann unter anderem gegen nicht berufungsfä- hige Urteile wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden (Art. 232 ZPO). Die Be-
3 schwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Be- schwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzuge- ben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt wer- den; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der an- gefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vo- rinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkür- lich erweisen. Auf offensichtlichem Versehen beruhende Feststellungen sind von Amtes we- gen zu berichtigen. Ist die Sache spruchreif, fällt der Kantonsgerichtsausschuss ohne weite- res den Entscheid; andernfalls weist er die Sache an die Vor-instanz zurück. (Art. 235 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat mit der beschwerdeführenden Versicherungsgesellschaft im Jahre 1993 eine Hausratversicherung abgeschlossen. Der Hausrat der Beschwerdegegnerin ist somit gemäss Versicherungspolice Nr. .. gegen Schäden im Zusammenhang mit Feuer, Diebstahl, Wasser und Glasbruch versichert. Beim einfachen Diebstahl auswärts beläuft sich die versicherte Summe auf Fr. 5'000.--. Zum weiteren Vertragsinhalt zählen die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen, Ausgabe 1984 H. In teilweiser Abänderung dieser Bestimmun- gen wurde in der Versicherungspolice unter anderem festgehalten, Fahrräder und Skis wur- den zum Neuwert vergütet. Gemäss der Bestimmung A.1.1.11 umfasst der versicherte Haus- rat alle dem privaten Gebrauch dienenden beweglichen Sachen, die Eigentum des Versiche- rungsnehmers und der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Familienangehörigen sind. Der Geltungsbereich der Versicherung bezieht sich laut A.2.1 und A.2.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf den Hausrat, der sich sowohl zu Hause als auch auswärts auf der ganzen Welt befindet. In letzterem Fall darf sich der Hausrat aber nur vorübergehend und nicht länger als ein Jahr an beliebigen anderen Orten befinden. Hausrat, der sich dauernd auswärts (in Ferienhaus, Zweit- oder Ferienwohnung und dergleichen) befindet, fällt dagegen nicht unter diese Aussenversicherung. Gemäss Versicherungspolice ist die Beschwerdegegnerin Versicherungsnehmerin. Ver- sichert sind mithin alle mit ihr in Hausgemeinschaft wohnenden Familienmitglieder. Dass F. der Sohn der Beschwerdegegnerin und somit Familienmitglied ist, wird nicht bestritten. We- der der Versicherungspolice noch den Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann ent- nommen werden, dass einem Dritten, insbesondere einem Versicherten und nicht der Versi- cherungsnehmerin die Klageberechtigung zukommen soll. Auch im Gesetz über den Versi- cherungsvertrag (VVG) ist keine entsprechende Bestimmung zu finden. Vielmehr regelt Art. 17 Abs. 2 VVG, dass der Versicherungsnehmer befugt ist, ohne Zustimmung des Versi- cherten den Ersatzanspruch gegen den Versicherer geltend zu machen, wenn der Versi- cherte den Versicherungsnehmer vorbehaltlos zum Abschluss des Vertrages beauftragt hat oder wenn dem Versicherungsnehmer eine gesetzliche Versicherungspflicht obgelegen hat. Laut Art. 332 Abs. 3 ZGB hat das Familienhaupt die von den Hausgenossen eingebrachten Sachen mit der gleichen Sorgfalt zu verwahren und gegen Schaden sicherzustellen wie die eigenen. Wie nachstehend unter Ziffer 4 näher ausgeführt wird, ist die Hausgemeinschaft zwischen F. und der Beschwerdegegnerin zu bejahen, weshalb Art. 332 ZGB grundsätzlich anwendbar ist. Die beschriebene Verpflichtung des Familienhauptes bringt es mit sich, dass die Beschwerdegegnerin auch im Hinblick auf Sachen im Eigentum ihres Sohnes alles zu deren Verwahrung und Sicherung vorzukehren hat. Dies bedeutet auch, dass sie im Falle des Abhandenkommens von derartigen Sachen die nötigen rechtlichen Schritte einleiten
4 muss. Da gemäss Versicherungsvertrag auch der Hausrat der Hausgenossen mitversichert ist, folgt aus den genannten Bestimmungen die Anspruchs- und Klageberechtigung der Be- schwerdegegnerin. Für eine alleinige Aktivlegitimation des Sohnes, F., ergeben sich weder aus Gesetz noch aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag stichhaltige Hinweise. Auch die Beschwerdeführerin selbst vermag keine überzeugenden rechtlichen Argumente dafür anzubringen. Der Einwand, die Versicherung konnte durch den Sohn zur nochmaligen Bezahlung des beanspruchten Betrages angehalten werden, geht schon deshalb fehl, weil die Beschwerdegegnerin in der Schadensmeldung als Zahlungsteile direkt das Konto ihres Sohnes F. angegeben hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich lediglich als tatsächliche Mutmassungen und vermögen die sich aus Art.17 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 332 Abs. 3 ZGB ergebende Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin nicht umzu- stossen. Weiter ist zu prüfen, ob das fragliche Mountainbike Eigentum eines mit der Versiche- rungsnehmerin in Hausgemeinschaft lebenden Familienangehörigen darstellt und somit ge- mäss A.1.1.11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen mitversichert ist. Kann die Hausgemeinschaft von F. mit seiner Mutter bestätigt werden, so bezieht sich der persönliche Geltungsbereich der Versicherung auch auf den Sohn der Beschwerdegegnerin. Die Be- schwerdeführerin bestreitet sowohl den Wohnsitz von F. in Chur als auch dessen Hausge- meinschaft mit seiner Mutter am N.-weg .. . Gemäss Wohnsitzbescheinigung der Stadt C. vom 30. Oktober 1995 ist F. seit dem 15. August 1992 ununterbrochen in C. wohnhaft und gemeldet. Die Hinterlegung der Papiere ist ein Indiz für die Erlangung des zivilrechtlichen Wohnsitzes an einem bestimmten Ort (BGE 102 IV 164). Wochentags hielt sich F. hingegen in B. auf. Die beiden Zeugen P. und T. be- stätigten, dass sie zum Zeitpunkt des Abhandenkommens des Mountainbikes ihre Studiena- dresse in B. hatten und mit dem Studenten F. dort zusammen wohnten. Die an sie gestellte Frage lautete dahingehend, ob sich ihre Studienadresse in B. befunden habe; dementspre- chend bestätigten sie nicht, der Wohnsitz von F. sei in B. gewesen. Nach Art. 26 ZGB be- gründet der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt keinen Wohnsitz. Art. 26 ZGB enthält aber eine widerlegbare Vermutung; es ist nicht zwangsläufig ausgeschlossen, dass sich an diesem Orte auch der wohnsitzbegründende Lebensmittel- punkt befindet (Eugen Bucher, Berner Kommentar, N 3 zu Art. 26 ZGB). Den erwähnten Zeu- genaussagen kann entnommen werden, dass der Aufenthalt von F. in B. zu Studienzwecken erfolgte, womit grundsätzlich die Regel von Art. 26 ZGB Platz greift. Da die Beschwerdefüh- rerin nichts vorgebracht hat, was die Vermutung von Art. 26 ZGB hätte umstossen können, darf davon ausgegangen werden, dass die Hinterlegung der Schriften in C. auf den dortigen Wohnsitz von F. gemäss Art. 23 ZGB hinweist. Folglich steht fest, dass sich der Wohnsitz von F. nicht in B., sondern in C. befand. Die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz ge- machten Sachverhaltsfeststellungen erweisen sich nicht als willkürlich; der daraus gezogene rechtliche Schluss bezüglich des Wohnsitzes erweist sich als richtig. Eine zweite Frage stellt sich hinsichtlich der Hausgemeinschaft von F. mit seiner Mutter. Ein Hinweis auf eine bestehende Hausgemeinschaft ist die Tatsache, dass die Anschrift von F. zum Zeitpunkt des Schadenereignisses mit der Wohnadresse der Mutter übereinstimmte. Dass F. während der Woche in B. mit anderen Studenten zusammenlebte, schliesst eine le- diglich an den Wochenenden und in den Ferien ausgeübte Hausgemeinschaft mit der Be- schwerdegegnerin nicht aus. Im übrigen hat die Beschwerdegegnerin auch im Inventarblatt zur Ermittlung der wertrichtigen Versicherungssumme die Anzahl der im gleichen Haushalt lebenden Personen mit drei angegeben, was von der Versicherung nicht beanstandet wor- den war. Aufgrund dieser Angaben erfolgte auch die Prämienberechnung für ein Versiche- rungsrisiko, welches die entsprechende Anzahl Personen miteinschliesst und nicht lediglich die Versicherungsnehmerin allein. Im Zusammenhang mit der Feststellung, dass sich der Wohnsitz von F. in C. befindet, ist unter den gegebenen Umständen die Hausgemeinschaft
5 mit seiner Mutter und somit auch die grundsätzliche Versicherungsdeckung für das abhanden gekommene Mountainbike zu bejahen. Der Beschwerdeführer beanstandet im weiteren, die Beschwerdegegnerin habe falsche Aussagen gemacht, weshalb von ihr der volle Beweis erbracht werden müsse. Möglicherwei- se liege sogar eine betrügerische Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 40 VVG vor. Die behaupteten falschen Aussagen der Beschwerdegegnerin beziehen sich gemäss Be- schwerdeschrift auf die Rechtsschriften dieser Partei, wo der Hergang des Schaden- ereignisses geschildert wird, der nicht mit den Zeugenaussagen und mit dem Polizeirapport übereinstimmen soll. Hingegen wird nicht behauptet, die Beschwerdegegnerin habe gegen- über der Versicherung, beispielsweise in der Schadensanzeige, falsche Angaben gemacht. Tatsächlich ist in der Schadensmeldung vom 28. Oktober 1994 nicht erwähnt, ob die beiden Mitbewohner von F. sich ebenfalls auf dem Vorplatz des Hauses oder in der Wohnung befun- den hatten. Den Beweis des Vorfalles, wie er sich in Wirklichkeit abgespielt hat, haben die beiden Zeugen P. und T. erbracht. Sie gaben an, bei der Besichtigung des Mountainbikes durch den Interessenten und der nachfolgenden Probefahrt auf dem Vorhof nicht dabei ge- wesen zu sein. Dass die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften angab, die beiden Mitbewohner seien bei der Probefahrt anwesend gewesen, ändert am rechtsrelevanten Sachverhalt nichts und hat somit auf die Beurteilung des Falles keinen Einfluss. Auch von der Beschwerdeführerin behauptete Diskrepanzen zwischen der Meldung an die Polizei und dem aufgrund des Beweisverfahrens relevierten Sachverhalt betreffen Einzelheiten, welche den tatsächlichen Hergang des Schadensfalles nicht zu verfälschen vermögen. Aufgrund des Be- weisergebnisses steht fest, dass eine Drittperson das Mountainbike von F. weggenommen hat, dass seine Mitbewohner bei der Besichtigung mit dem Interessenten nicht dabei waren und dass F. noch am gleichen oder am nächsten Tag der Polizei den Vorfall telefonisch ge- meldet hat. Dieser Sachverhalt wurde auch durch teilweise nicht ganz übereinstimmende Darstellungen des Vorfalls durch die Beschwerdegegnerin nie ernsthaft in Frage gestellt. Von einer betrügerischen Anspruchsberechtigung nach Art. 40 VVG kann deshalb keine Rede sein. Ebenfalls bestritten wird von der Beschwerdeführerin die Ansicht der Vorinstanz, es liege lediglich ein Diebstahl und keine Veruntreuung vor. Zum einen sei nicht klar, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung ausgegangen sei. Zum anderen geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Aushändigung des Mountainbikes zum Zwecke ei- ner Probefahrt ein Anvertrauen im Sinne des strafrechtlichen Veruntreuungs-tatbestandes sei. Die Vorinstanz hat unter den tatsächlichen Feststellungen festgehalten, F. habe dem Kauf- sinteressenten das Fahrrad zu einer Probefahrt übergeben, worauf dieser den Vorhof über- raschenderweise verlassen habe. Von diesem Sachverhalt ging die Vorinstanz denn auch im Rahmen der rechtlichen Erwägungen zur Frage, ob Diebstahl oder Veruntreuung vorgelegen habe, aus. Diese Tatsachenfeststellung kann angesichts der Aktenlage nicht als willkürlich bezeichnet werden, hat ja nicht einmal die Beschwerdeführerin bestritten, dass sich der Vor- fall dem Grundsatz nach so hergetragen hat. Die Frage, ob dieser Sachverhalt einen Dieb- stahl nach Art. 137 alt StGB oder eine Veruntreuung nach Art. 140 alt StGB darstellt, ist rechtlicher Natur, weshalb der Kantonsgerichtsausschuss diese frei überprüft. Eine Verun- treuung begeht, wer eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Anvertraut ist nach der Definition des Bundesgerichtes, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in be- stimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1989, N 4 zu Art. 140 aStGB mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Falle einer Veruntreuung wird eine bestimmte Sache mit rechtlich be- schränkter Verfügungsbefugnis überlassen, ohne dass eine unmittelbare Kontrolle der Ver-
6 wendung möglich oder üblich ist (Schultz, ZBJV 98 (1962) 112, zit. in: Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 140 aStGB). Voraussetzung des Anvertrauens ist die Gewährung des Gewahrsams an der Sache, al- lein die Ermöglichung des Zugangs zur Sache genügt nicht (Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 140 aStGB). Tatsächlich hat F. das Mountainbike dem Kaufsinteressenten nicht zur Aufbewah- rung, Verwaltung oder Verwendung übergeben. Der Zweck der Probefahrt war eindeutig das Ausprobieren des Fahrrades, folglich die Kontrolle durch den Interessenten, ob der Rahmen des Mountainbikes seiner Körpergrösse angepasst sei. Um dies feststellen zu können, ist es in der Regel unerlässlich, dass ein potentieller Käufer auf das Fahrrad aufsteigt und einige Runden dreht. Dem angeblichen Kaufsinteressenten war von A. F. lediglich erlaubt worden, auf dem Vorplatz zum Haus einige Runden zu drehen. Diese kurzfristige und zweckgebunde- ne Übergabe des Fahrrades an den Kaufsinteressenten stellt kein Anvertrauen im strafrecht- lich relevanten Sinn dar. Vielmehr muss eine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht des an- geblichen Interessenten angenommen werden, womit ein Diebstahl gemäss Art. 139 StGB zu bejahen ist. Einfacher Diebstahl ist von dem mit der Beschwerdegegnerin abgeschlosse- nen Versicherungsvertrag gedeckt, womit eine weitere bestrittene Anspruchsvoraussetzung der Beschwerdegegnerin bejaht werden kann. Die Vorinstanz verneinte, dass die unterlassene Befragung des Kaufsinteressenten nach Name und Adresse eine grobe Fahrlässigkeit darstelle und verwarf aus diesem Grunde den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Kürzung der eingeklagten Summe. Der Be- schwerdeführer macht geltend, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, in einem derartigen Fall von einem Interessenten weder Name noch Telefonnummer aufzunehmen, weshalb dieses Verhalten als grobfahrlässig bezeichnet werden müsse. Aus diesem Grunde beantragte der Beschwerdeführer auch vor dem Kantonsgerichtsausschuss erneut die Re- duktion der Forderung. Grobfahrlässigkeit zeigt sich in der Verletzung von elementaren Vorsichtpflichten, die sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängen (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 350). F. wollte sein Mountainbike verkaufen. Für den Kauf eines Fahrrades ist dessen Besichtigung unerlässlich und eine Probefahrt er- scheint in solchen Situationen sinnvoll. Dass der Verkäufer in diesem Fall nicht von jedem einzelnen möglichen Käufer Name und Adresse verlangt, erscheint nicht als derart grobes Fehlverhalten, dass ihm der für das Vorliegen eines grobfahrlässigen Verhaltens typische Vorwurf "Das darf nicht passieren" gemacht werden konnte. Immerhin hat F. dem angebli- chen Käufer eine Probefahrt lediglich auf dem Vorhof des Hauses erlaubt. Da der Interessent zudem kein auffälliges Verhalten an den Tag legte, gab es für F. keinen Anlass, Verdacht zu schöpfen. Eine grobe Fahrlässigkeit kann nicht bejaht werden, weshalb eine entsprechende Reduktion der eingeklagten Forderung nicht angebracht ist. Der Beschwerdeführer weist im übrigen auf A.2.2 der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen hin, welche folgendes bestimmt: "Die Versicherung gilt auswärts (...) auf der ganzen Welt für Hausrat, der sich vorübergehend, aber nicht länger als ein Jahr an beliebigen ande- ren Orten auf der Welt befindet, sowie für Kosten. Dagegen fällt Hausrat, der sich dauernd auswärts (in Ferienhaus, Zweit- oder Ferienwohnung und dergleichen befindet, nicht unter diese Aussenversicherung." Nach den Vorbringen des Beschwerdeführers sei das Domizil von F. unter den Begriff "dergleichen" in A.2.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu subsumieren, so dass der Versicherungsschutz vollständig wegfalle. Zudem sei eine Sa- che, die zum Verkauf bestimmt ist, "dauernd auswärts", weshalb es ebenfalls an der Versi- cherungsdeckung mangle. Wie bereits unter Ziffer 4 ausgeführt, konnte die Hausgemeinschaft von F. mit seiner Mut- ter am N.-weg .. in C. bejaht werden. Wie dem Inventarblatt der Versicherung zu entnehmen ist, beläuft sich der Versicherungsschutz auf drei Personen. Mit der Miete einer Wohnung in B. hat F. lediglich eine vorübergehende, Studienzwecken dienende Bleibe, aber keinen neu-
7 en Risikotatbestand geschaffen, was auch die Versicherung mit der Annahme des Versiche- rungsantrages und der Ausstellung der Versicherungspolice bestätigt hat. Dieser vorüberge- hende Aufenthaltsort von F. zu Ferien- und Erholungszwecken in der Regel für eine unbe- stimmte Zeit angelegt werden und eine zusätzliche Risikosituation darstellen. Zudem gehörte das Mountainbike nicht zum Hausrat der zwischen den drei Studenten gebildeten Wohnge- meinschaft, sondern als alleiniges Eigentum von F. zum versicherten Hausrat der mit der Be- schwerdegegnerin in Hausgemeinschaft lebenden Familienangehörigen, der sich vorüber- gehend auf der ganzen Welt befinden durfte. Auch das zweite Argument der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. Dass das Mountainbike zum Verkauf ausgeschrieben war, bedeutet nicht zwingendermassen, dass es sich dauernd auswärts befand. Insbesondere schliesst dies nicht aus, dass F. sein Mountainbike jeweils in den Semesterferien wieder nach C. mitnahm. Die Beschwerdeführe- rin konnte nicht beweisen, dass sich das Fahrrad mehr als ein Jahr in B. befunden hatte, weshalb dieser Einwand ebenfalls nicht zu hören ist. Gemäss den besonderen Bedingungen der Versicherungspolice Nr. .. sind Fahrräder und Skis entgegen den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (A.4.1.11) nicht zum Zeitwert, sondern zum Neuwert versichert. Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch auf ebendiese Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach Sachen, die nicht mehr gebraucht werden, nur zum Zeitwert versichert sind. Entscheidend sei, ob der Versicherte seinem Willen Ausdruck verliehen hat, den versicherten Gegenstand nicht mehr brauchen zu wollen, was die Beschwerdeführerin in der Folge unter Hinweis auf die Verkaufsabsicht be- jaht. Die angerufene Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen lautet: "Sachen, die nicht mehr gebraucht werden, Fahrräder und Skis, sind nur zum Zeitwert versichert." Da- mit wird eine eigene Regelung für Fahrräder und Skis aufgestellt. Unbestrittenermassen wur- de in der Versicherungspolice der Beschwerdegegnerin diese Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen abgeändert, weshalb A.4.1.11 nicht mehr zum Zug kommen kann. Im übrigen erweist sich die Argumentation der Beschwerdeführerin ohnehin als haltlos. Die Tatsache allein, dass ein Mountainbike zum Verkauf ausgeschrieben wird, bedeutet nicht, dass es nicht mehr gebraucht wird. Abgestellt werden muss, wie die Beschwerdegegnerin zu recht ausführt, auf die Brauchbarkeit der Sache, andernfalls könnte es in jedem Falle allein vom Willen des Versicherungsnehmers abhängen, ob eine Sache gebraucht wird oder nicht. Au- sser Zweifel steht, dass das Fahrrad von F. fahrbar war, womit die Brauchbarkeit zu bejahen ist. Da auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermag, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von dieser Regel kann insbesondere dann ab- gewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Grün- den nicht überblickbar war. Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten kommt der Vorinstanz ein gewisses Ermessen zu (PKG 1994 Nr. 26). Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Ko- sten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt wer- den (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Tatsächlich kann der Beschwerdegegnerin entgegen den Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin nicht vorgeworfen werden, dass sie den vorliegenden Prozess nicht in guten Treuen eingeleitet hätte. War eine gütliche Einigung nicht zustandegekommen, so stand ihr selbst- verständlich der Rechtsweg offen. In der Folge wurde ihre Klage von der Vorinstanz dem Grundsatz nach gutgeheissen. Lediglich was den eingeforderten Betrag angeht, drang die
8 Beschwerdegegnerin nicht vollständig durch, da dieser vor der Vorinstanz eine summenmä- ssige Anpassung erfuhr, welche aber von der Beschwerdeführerin in dieser Art und Weise nicht einmal beantragt worden war. Sämtliche von der Beschwerdeführerin vor erster Instanz aufgeworfenen Fragen zur Aktivlegitimation, zur Hausgemeinschaft, zur Unterscheidung zwi- schen Diebstahl und Veruntreuung, zur Grobfahrlässigkeit sowie zur Anrechnung des Zeit- oder Neuwertes des Mountainbikes wurden zuungunsten der Beklagten und heutigen Be- schwerdeführerin geklärt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Überbindung der ge- samten Verfahrenskosten auf die Beklagte ohne weiteres. Das der Vorinstanz in Kostenfra- gen zustehende Ermessen wurde pflichtgemäss wahrgenommen, weshalb die vorinstanzli- che Kostenregelung zu schützen ist. Jedenfalls kann nicht von einer nicht sachlich vertretba- ren Lösung und mithin einer Überschreitung des Ermessens gesprochen werden. Angesichts der Tatsache, dass sehr viele grundsätzliche Fragen seitens der Beschwerdeführerin aufge- worfen wurden, welche einer eingehenden Klärung bedurften und sich teilweise an der Gren- ze des Mutwilligen bewegten, erscheint auch die der Beschwerdeführerin auferlegte ausser- amtliche Entschädigung als angemessen. Da die Beschwerdeführerin sogar behauptete, dass der Fall für sie präjudizielle Bedeutung habe, ist gegen die Zusprechung des gesamten geltend gemachten Aufwandes des klägerischen Rechtsanwaltes nichts einzuwenden. Der Aufwand berechnet sich nach den Grundsätzen der Bündnerischen Honorarordnung und er- scheint insofern gerechtfertigt. Konkrete Hinweise darauf, dass die ausseramtliche Entschä- digung von der Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei abhängig gemacht worden sei, wie es die Beschwerdeführerin behauptet, gibt es nicht und werden auch nicht von ihr angeführt. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich somit als blosse Mutmassung, welche von der Hand zu weisen. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdefüh- rerin auferlegt, welche die Beschwerdegegnerin ausseramtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: Die Beschwerde wird abgewiesen.