Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Beklage sei zu verpflichten. dem Kläger Fr. 31 850.-- nebst Zins zu 5% seit 4. September 1994 zu bezahlen.
E. 2 sung einer juristischen Person statt dieser selbst aufgeführt wird (ZR 73 Nr. 97, 68 Nr. 105).
Die Parteien haben diesen Antrag geäussert, die Parteibezeichnung zu berichtigen. Diese
Berichtigung müsste auch ohne entsprechendes Begehren von Amtes wegen vorgenommen
werden (vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichtes von Graubünden ZF 30/93 i.S. SVB c.
R.M.).
Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger und seit mehreren Jahren in der Schweiz
im Gastgewerbe erwerbstätig. Er ist, beziehungsweise war, im Besitze einer Aufenthaltsbe-
willigung B, gültig bis 30.4.1996, des Kantons Graubünden. Seine Familie lebt in V. Es steht
in tatbeständlicher Hinsicht des weiteren fest, dass der Kläger am 16.3.1993 einen Perso-
nenwagen der Marke VW/Audi Passat zum Kaufpreis von Fr. 30'940.-- erstanden hat. Mit der
Beklagten als Versichererin schloss er als Versicherungsnehmer über dieses Fahrzeug eine
Haftpflicht- sowie eine Vollkaskoversicherung ab. Gemäss Art. 203 der allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen der Beklagten umfasst der Deckungsschutz namentlich auch Schäden
infolge Verlust, Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeuges durch Diebstahl, Entwen-
dung zum Gebrauch oder Beraubung, nicht aber Schäden durch Veruntreuung, Gebrauchs-
veruntreuung oder Unterschlagung. Das Fahrzeug trug das Kontrollschild GR .. .
Einigkeit besteht unter den Litiganten, dass es vorliegendenfalls einzig um die Frage geht,
ob entsprechend den Behauptungen des Klägers dessen Fahrzeug in der Nacht vom
3.8.1994 auf den 4.8.1994 gestohlen oder sonstwie wider seinen Willen abhanden gekom-
men ist oder nicht. Insbesondere auch die Beklagte geht davon aus, dass dann, wenn diese
Frage bejaht wird, der vom Kläger verlangte Betrag ausgewiesen und zuzusprechen ist.
Beweisbelastet für den Eintritt des versicherten Ereignisses, dass der Personenwagen,
wie behauptet, gestohlen wurde, ist nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB der Kläger
als Ansprecher. Freilich muss es dort, wo, wie im vorliegenden Fall, der Natur der Sache
nach ein direkter Beweis nicht geführt werden kann, genügen, dass die überwiegende Wahr-
scheinlichkeit für einen bestimmten Verlauf spricht. Anders verhält es sich, wenn nach den
besonderen Umständen des Falls weitere Möglichkeiten bestehen, die neben der behaup-
teten Ursachenfolge ebenso ernst in Frage kommen oder sogar näher liegen (BGE 107 II
273; BGE 113 Ib 424; Max Kummer, Berner Kommentar, N. 211 zu Art. 8 ZGB). Für den
Schadensnachweis reicht also eine hohe Wahrscheinlichkeit aus (PKG 1991 Nr. 1). Wenn
sich der Schaden jedoch auf verschiedene Weise ereignet haben kann, muss der An-
spruchsberechtigte dartun, dass seine Begründung am wahrscheinlichsten ist (Bernhard Vi-
ret, Privatversicherungsrecht, S. 148). Die Schilderungen des Geschädigten über die Um-
stände, unter denen die Schädigung erfolgt ist, müssen mindestens glaubwürdig sein; sie
dürfen keine wesentlichen Widersprüche aufweisen, die zu ernstlichen Zweifeln Anlass ge-
ben. Bei fragwürdigen Umständen ist mehr als ein im obigen Sinn abgeschwächter Beweis
zu verlangen (Alfred Maurer, Privatversicherungsrecht, S. 314; ders., Schweizerisches Unfall-
versicherungsrecht, S. 263). An den Beweis einer behaupteten Tatsache sind sodann umso
höhere Anforderungen zu stellen, je unwahrscheinlicher diese Behauptungen sind (Max Gul-
dener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S, 322; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürche-
rischen Zivilprozessordnung, N. 6 zu § 148 ZPO). Wenn der Versicherte seine Darstellung im
Verlauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Eintritt des Versiche-
rungsfalls machte, meist grösseres Gewicht zu als jenen, welche er beispielsweise erst nach
einem die Leistung ablehnenden Bescheid der Versicherung vorbringt (Alfred Maurer,
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 263).
Für den im vorliegenden Fall behaupteten Fahrzeugdiebstahl gibt es nach Aktenlage nie-
manden, der diesen Diebstahl beobachten und Aussagen hierüber machen konnte. Es liegt
somit eine jener Situationen vor, bei welcher von der Natur der Sache her ein direkter Beweis
nicht geführt werden kann. In solchen Fällen ist von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
der, gestützt auf die vom Geschädigten bei der Polizei zur Anzeige gebrachten, strafbaren
Handlung, also von der Darstellung des Klägers auszugehen und anhand der übrigen Um-
E. 3 stände zu prüfen, ob nach den besonderen Umständen des Falls weitere Möglichkeiten be-
stehen, die neben der behaupteten Ursachenfolge ebenso ernst in Frage kommen oder so-
gar näher liegen.
Der Kläger, der sich längere Zeit in Jugoslawien aufgehalten hatte, reiste am 7.7.1994 in
die Schweiz ein, um dort seine Stelle beim Hotel B. anzutreten. Nachdem dieses Arbeitsver-
hältnis nach kurzer Zeit fristlos aufgelöst worden war, reiste er am 22.7.1994 wiederum in
seine Heimat nach Jugoslawien. Als einen Grund dieser Ausreise führt er an, er habe sich
"auch" einen neuen Pass besorgen müssen. Die Beklagte wendet nun ein, dieser Ausreise-
grund vermöge nicht zu überzeugen; zum einen sei der Pass bis zum 27.11.1994 gültig ge-
wesen, und zum anderen habe der Kläger auch die Möglichkeit gehabt, den Pass bei seiner
jährlichen Heimreise im November 1994 zu erneuern; es komme dazu, dass der Kläger auch
während seinem letzten Aufenthalt die Möglichkeit gehabt habe, den Pass zu erneuern. Die
Gründe seiner Ausreise vom 22.7.1994 seien also andere gewesen. Der Beklagten kann
nicht zugestimmt werden.
Dem vom Kläger ins Recht gelegten alten Pass kann auf S. 22 entnommen werden, dass
er bereits im April 1994 eine Jahresaufenthaltsbewilligung B bis 30.4.1995 erhalten hatte.
Dem nämlichen Pass kann entnommen werden, dass seine Gültigkeitsdauer auf den
27.11.1994 beschränkt war. Die Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltsbewilligung überstieg die
Gültigkeitsdauer seines Passes also ganz erheblich. Der Kläger musste sich also in jedem
Fall einen neuen Pass verschaffen, wenn er nicht Gefahr laufen wollte, dass ihm der Ablauf
der Gültigkeitsdauer des alten Passes entgegengehalten werde. Er argumentiert daher ohne
weiteres glaubwürdig, wenn er behauptet, bereits die Fremdenpolizei Graubünden habe ihn
anlässlich der Verlängerung der Bewilligung B im April 1994 angehalten, sich einen neuen
Pass zu verschaffen. Ohne weiteres glaubwürdig sind auch seine Ausführungen, wonach die
serbischen Behörden im Mai 1994 die Erneuerung unter dem Hinweis verweigert hätten, der
Pass sei noch gültig. Der Umstand, dass sein am 26.7.1994 erneut vorgetragenes Erneue-
rungsbegehren erfolgreich war und ihm an diesem Tag ein neuer Pass ausgestellt worden
ist, bestätigt im übrigen seine Version ebenfalls. Der Kläger hat also keinesfalls unglaubwür-
dige Aussagen gemacht, als er der Polizei in Filisur zu Protokoll gegeben hat, er sei "auch"
deshalb ausgereist, um sich einen neuen Pass zu besorgen. Diese Version erscheint umso
weniger unglaubwürdig, als der Kläger gerade zu jenem Zeitpunkt auch ohne Arbeit war und
auch seine Familie sich in Jugoslawien aufhielt. Sein Reisemotiv ist plausibel. Andere
Hauptreisemotive wurden von der Beklagten weder explizit behauptet noch unter Beweis ge-
stellt.
Die Beklagte macht geltend, der Heimatort des Klägers, V., liege direkt an der ungari-
schen Südgrenze. Von dort aus führe eine gerade Strasse über ca. 350 Km nach B. Der
Kläger habe gegenüber der Polizei in F. angegeben, ca. um 23.00 Uhr in B. angekommen zu
sein. Wenn man eine mittlere Reisegeschwindigkeit von 70Km/h annehme, resultiert somit
von V. nach B. eine Reisezeit von ca. 5 Stunden. Der Kläger sei also um ca. 18.00 Uhr von
Zuhause abgereist, um ins Engadin zu fahren. Er sei also erst gegen Abend abgefahren, was
an sich schon ungewöhnlich sei; es komme dazu, dass diese erste Reiseetappe gerade mal
1/4 der Gesamtstrecke betrage. Ungewöhnlich sei auch, dass der Kläger nach der ersten
Etappe bereits die erste Übernachtung eingeschaltet habe. Die Erfahrung zeige, dass man
gewöhnlich nicht erst gegen Abend abfahre, lediglich ¼ der Gesamtstrecke zurücklege und
dann bereits übernachte. Der Beklagten kann allerdings nicht zugestimmt werden. In der vom
Kläger vorgenommenen Einteilung seiner Reiseroute von V. ins Engadin kann ganz generell
nichts Aussergewöhnliches erblickt werden, was an seiner Darstellung des eingetretenen
Schadensereignisses auch nur den geringsten Zweifel zu begründen vermachte. Weiter ist
sodann zu beachten, dass auch weder die von der Beklagten behauptete Abfahrtszeit noch
die von ihr unterstellte mittlere Reisegeschwindigkeit nachgewiesen worden ist. Es kann also
heute nicht gesagt werden, wie lange der Kläger bereits gereist war, als er in B. eintraf. Dass
E. 4 der Kläger im übrigen während der Nacht nicht weiterreiste, erachtet offenbar selbst die Be-
klagte (zu Recht) nicht als aussergewöhnlich. Die Einwände der Beklagten bezüglich der
Einteilung der Reiseroute sind also in keiner Weise geeignet, Zweifel an der Diebstahlsver-
sion des Klägers zu schüren; sie sind zu verwerfen.
Die Beklagte lässt darlegen, der Kläger habe gegenüber der Polizei in B. zu Protokoll ge-
geben, das Fahrzeug auf dem Parkplatz des Hotels im VIII. Bezirk von B. abgestellt zu haben.
Dieser Parkplatz sei nicht speziell bewacht gewesen. Gegenüber der Polizei in F. habe er
dann allerdings erklärt, das Fahrzeug nicht auf dem Parkplatz des Hotels P., sondern ca. 50
m davon entfernt in einem Strassenzug parkiert zu haben. Ob das Fahrzeug auf dem hotelei-
genen Parkplatz oder 50 m entfernt an einem Strassenzug abgestellt worden sei, mache ei-
nen wesentlichen Unterschied, über den man sich nicht irren könne. Der Kläger widerspreche
sich also selber, und er könne diesen Widerspruch nicht damit abtun, dass es sich hierbei
um ein Missverständnis handle.
Es trifft zu, dass im Protokoll der Oberstadthauptmannschaft B. davon die Rede ist, dass
der Kläger das Fahrzeug "auf dem Parkplatz des Hotels P. im VIII. Bezirk" parkiert habe. Es
ist in diesem Protokoll allerdings nirgends die Rede davon, wie weit entfernt sich dieser
Parkplatz und damit der Standort des Fahrzeuges vom Hotel befunden habe. Gegenüber der
Polizei in F. gab der Kläger am 19.9.1994 an: "Meinen Personenwagen parkierte ich ca. 50
m neben dem Hotel an einem Strassenzug". In Tat und Wahrheit lässt sich diesen Angaben
somit gar kein eigentlicher Widerspruch über den Standort des Fahrzeuges abpressen. Die
Behauptung nämlich, dass das Fahrzeug auf dem Hotelparkplatz abgestellt worden sei, wi-
derspricht der Behauptung, dass das Fahrzeug ca. 50 m vom Hotel entfernt parkiert worden
sei, keineswegs; dies umso weniger, als bei der Abfassung des Protokolls in B. auch
sprachliche Schwierigkeiten mitspielten. Der Kläger ist der ungarischen Sprache nicht
mächtig, und dem Einvernahmeprotokoll der Oberstadthauptmannschaft B. kann entnommen
werden, dass daher die Aussagen des Klägers vor der Oberstadthauptmannschaft von B. ins
Ungarische übersetzt worden sind. Damit sind allfällige Übersetzungsfehler und Missver-
ständnisse nicht mehr auszuschliessen. In dem vom Kläger mit der Replik eingelegten Kon-
toblatt hat er seine Aussagen bezüglich des genauen Standortes im übrigen genügend präzi-
siert, und es besteht kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der dort eingezeichneten
Parkierungsstandorte. Im übrigen kommt dem genauen Standort des parkierten Fahrzeuges
nicht eine derartige Bedeutung zu, wie sie die Beklagte hierfür konstruiert. Auch in diesem
Punkt gelingt es der Beklagten somit nicht, einen vernünftigen Zweifel an der Diebstahlsver-
sion des Klägers aufzuwerfen.
Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe stets behauptet, in der Nacht vom 3.8.1994
auf den 4.8.1994 im Hotel im P. in B. übernachtet zu haben. Der vom Kläger selbst einge-
legten Bestätigung des Hotels P. ergehe nun aber, dass er statt dessen in der Nacht vom
4.8.1994 auf den 5.8.1994 in diesem Hotel übernachtet habe. Es sei somit nicht möglich,
dass ihm das Fahrzeug im Zusammenhang mit seiner Übernachtung im Hotel P. entwendet
worden sei. Das Fahrzeug habe entweder kurz vor der Diebstahlsanzeige um 8.23 Uhr des
4.8.1994 oder kurze Zeit danach die Hand gewechselt. Das Beweisergebnis führe zum
Schluss, dass der Kläger sein Fahrzeug offensichtlich habe entwenden lassen, um alsdann
eine Diebstahlsanzeige zu machen. Anschliessend habe er noch die Nacht in besagtem
Hotel verbracht und sei schliesslich am Morgen des 5.8.1994 in die Schweiz zurückgereist,
wo er dann noch gleichentags die Schadensanzeige gemacht habe. Auch in diesem Punkt
kann allerdings der Beklagten nicht zugestimmt werden.
Zunächst fällt auf, dass die vom Kläger ins Recht gelegte Bestätigung des Hotel P. vom
4.10.1995 datiert; sie wurde also mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall verfasst. Al-
lein schon dieser zeitlichen Distanz zwischen Ereignis und Verfassen der Urkunde wegen
kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfasser bezüglich des Übernachtungsdatums
einem Irrtum erlegen ist; nur diesbezüglich kann im übrigen ein Irrtum vorliegen, denn auch
E. 5 die Beklagte anerkennt, dass der Kläger tatsächlich im Hotel P. übernachtet hat. Sodann ist
zu bedenken, dass diese Bestätigung nicht unterzeichnet worden ist. Alleine schon als
schriftliche Bestätigung, welche während hängigem Prozess verfasst worden ist, muss sie
mit Vorsicht gewürdigt werden, und es fragt sich ernsthaft, ob es sich dabei nicht um eine
Erklärung im Sinne von Art. 162 Abs. 3 ZPO handelt, welche beweisrechtlich unbeachtlich ist.
Faktisch handelt es sich aber bei dieser Bestätigung allerdings nicht einmal um eine Erklä-
rung im Sinne von Art. 162 Abs. 3 ZPO, weil sie, wie erwähnt, von niemandem unterzeichnet
worden ist. Unter diesen Umständen kann dieser Bestätigung keinerlei Beweiskraft bezüglich
des von ihr enthaltenen Datums zuerkannt werden. Sie ist unbeachtlich. Es ist also nach wie
vor davon auszugehen, dass der Kläger, wie er dies bei der Oberstadthauptmannschaft von
B. und der Kantonspolizei F. zu Protokoll gegeben hat, tatsächlich vom 3.8.1994 auf den
4.8.1994 im Hotel P. in B. übernachtet hat.
Die von der Beklagten vom 4.8.1994 auf den 5.8.1994 konstruierte Übernachtung des
Klägers im Hotel P. in B. vermag aber auch aus anderen Gründen nicht zu überzeugen. In
diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Kopie des Auszuges des neuen Passes des
Beklagten hinzuweisen. Dieser Urkunde kann entnommen werden, dass der Kläger, wie be-
hauptet, tatsächlich am 3.8.1994 die jugoslawische-/ungarische Grenze beim Grenzübergang
H. (HOR) überschritten hat. Es darf also davon ausgegangen werden, dass er gleichentags,
also am 3.8.1994, B. erreichte. Die Voraussetzungen für eine Übernachtung im Hotel P. wa-
ren also durchaus gegeben. Dass der Kläger sodann im Hotel P. in B. übernachtet hat, wird
von der Beklagten zu Recht nicht bestritten. Dies ist umso glaubwürdiger, als der Kläger, was
auch von der Beklagten anerkannt ist, bereits wieder am 5.8.1994 in S. war und dort die
Diebstahlsanzeige ausfertigte. Hätte der Kläger gemäss den Behauptungen der Beklagten
tatsächlich vom 4.8.1994 auf den 5.8.1994 im Hotel P. in B. übernachtet, wäre es ihm, ange-
sichts des notorisch hohen Zeitverlustes bei einer Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
von B. nach S. nicht möglich gewesen, noch am 5.8.1994 in Scuol zu sein. Auch dieser Um-
stand spricht ganz eindeutig dafür, dass der Kläger sehr wohl vom 3.8.1994 auf den 4.8.1994
im Hotel P. in B. übernachtet hat und nicht einen Tag später. Entsprechend können die dies-
bezüglichen Einwände der Beklagten nicht gehört werden; sie vermögen an der hohen Wahr-
scheinlichkeit, dass das Fahrzeug des Klägers in der Nacht vom 3.8.1994 auf den 4.8.1994
gestohlen worden ist, nichts zu verändern.
Die Beklagte wendet weiter ein, der Kläger habe bereits am 19.8.1994 wieder eine Reise
in seine Heimat unternommen, um am 21.8.1994 wiederum in der Schweiz zu sein, wo er am
22.8.1994 seine neue Stelle angetreten habe. Er habe gegenüber der Polizei in F. angege-
ben, er habe diese Reise unternommen, um seine neue Arbeitsbewilligung ordnungsgemäss
abzuholen. Darauf aufmerksam gemacht, dass dies nicht der Grund seiner Reise gewesen
sein könne, habe der Kläger in seiner Replik angegeben, bei seinen diesbezüglichen Anga-
ben gegenüber der Polizei in F. habe es sich um ein Missverständnis gehandelt. Der wirkli-
che Grund seiner neuerlichen Reise sei gewesen, sich zu Hause Ersatz für seine Berufsklei-
der, die ihm mitsamt dem Auto gestohlen worden seien, zu verschaffen. Die Beklagte führt
aus, dieser Reisegrund könne ebenfalls nicht zutreffen, weil es preislich billiger gewesen wä-
re, sich in der Schweiz Ersatz hierfür zu verschaffen, als die fragliche Reise anzutreten. Hinzu
komme der zeitliche Faktor dieser Reise; den vom Kläger eingelegten Urkunden ergehe,
dass er die Reise mit dem Zug angetreten habe. Danach sei der Kläger nach seiner Abreise
am 19.8.1994 am 20.8.1994 um 10.00 Uhr in V. angekommen, um noch gleichentags um ca.
18.00 Uhr seine Heimat zu verlassen, damit er am 21.8.1994 um ca. 16.00 Uhr in S. ankom-
me. Es müsse davon ausgegangen werden, dass hinter der Reise ein anderer als der ange-
gebene Grund gesteckt habe; es liege nahe, dass der Reisegrund im Zusammenhang mit
seinem Fahrzeug gestanden habe, was er vor seinem neuen Stellenantritt noch schnell end-
gültig habe erledigen wollen.
E. 6 Der Beklagten kann auch in diesem Punkt nicht zugestimmt werden. Bezüglich der Frage,
ob das Fahrzeug des Kläger wider dessen Willen am 3.8.1994 in B. entwendet worden ist,
ist die Reise des Klägers vom 19.8.1994 bis 21.8.1994 völlig irrelevant. Es interessiert nicht,
weshalb der Kläger am 19.8.1994 nochmals in seine Heimat gereist ist, und es interessiert in
diesem Zusammenhang auch nicht, dass das Reiseverhalten des Klägers aus der Sicht ei-
nes durchschnittlichen Mitteleuropäers möglicherweise als ungewöhnlich zu bezeichnen ist.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann diesem Reiseverhalten kein auch noch so schwa-
ches Indiz abgerungen werden, welches gegen die hohe Wahrscheinlichkeit spricht, dass
sein Fahrzeug in der Nacht vom 3.8.1994 auf den 4.8.1994 entwendet worden ist. Die in die-
sem Zusammenhang von der Beklagten aufgestellten Spekulationen sind unbeachtlich.
Die Beklagte weist darauf hin, dass ihr der Kläger zunächst nur zwei der drei ihm bei der
Fahrzeugübergabe ausgehändigten Schlüssel übergeben habe. Dabei habe er sich immer
auf den Standpunkt gestellt, es seien ihm lediglich zwei Schlüssel ausgehändigt worden. Erst
rund sieben Monate später sei der dritte Schlüssel beim Kläger zum Vorschein gekommen.
Zunächst habe der Kläger keine Erklärung für das späte Auffinden dieses Schlüssels abge-
geben; erst später habe er erklärt, der Schlüssel sei seinerzeit beim "Zügeln" untergegangen
und zufälligerweise wieder zum Vorschein gekommen. Das Fehlen von Schlüsseln nach dem
Verschwinden von Fahrzeugen stelle einen höchst verdächtigen Fingerzeig dar, was umso
mehr gelte, als genügend Zeit gewesen sei, diesen dritten Schlüssel nachmachen zu lassen.
Gerade dieser Schlüssel habe nämlich auf einer Plakette die Nr. ".." getragen. Es sei be-
kannt und werde vom eingeholten Gutachten bekräftigt, dass anhand dieser Nummer nebst
beim Hersteller bei einer Vielzahl von Schlüsseldiensten ein Nachschlüssel fabriziert werden
könne, und zwar ohne dass man hierzu auch noch den Schlüssel brauche. Das Fehlen von
Abtast- und Einspannspuren auf diesem nachträglich beigebrachten Schlüssel, welche re-
gelmässig mit dem mechanischen Nachmachen von Schlüsseln verbunden sind, bedeute
daher nicht, dass dieser Schlüssel nicht nachgemacht worden sei. Zudem habe die Expertise
ergeben, dass einer der ihr vom Kläger bereits zu Beginn überlassenen Schlüssel in den
Schafteinschnitten einer Seite Abtast- und Einspannspuren aufweise, welche von einer me-
chanischen Schlüsselkopierfräsmaschine stammten. Darüber gelagert sei ein häufiges Ge-
brauchspurenbild. Es sei daher mit dem Experten davon auszugehen, dass noch mindestens
ein weiterer Schlüssel zum Schlosssatz des fraglichen Fahrzeuges existiere.
Es liege am Kläger zu erklären, wie es zu diesem Nachschlüssel gekommen sei und wo
dieser sich heute befinde.
Es trifft zu, dass der Kläger der Beklagten erst rund sieben Monate nach dem Fahrzeug-
diebstahl den dritten ihm bei der Fahrzeugübergabe ausgehändigten Schlüssel übergeben
hat. Es ist auch zutreffend, dass dieser Schlüssel eine Plakette mit der Nr. ".." trug. Der ge-
richtlich bestellte Sachverständige hat in seinem Gutachten hierzu ausgeführt, anhand dieser
Nummer könne beim Hersteller des Fahrzeuges sowie bei einer Vielzahl von Schlüsseldien-
sten, die über die entsprechenden Code-Listen verfügten, ein Nachschlüssel angefertigt wer-
den. Diese Code-Listen seien nicht geschützt, und es bedürfe für die Fertigung eines solchen
Nachschlüssels nicht der Vorlage eines Originalschlüssels. Aus der blossen Möglichkeit
aber, dass die Fertigung eines Nachschlüssels lediglich anhand der genannten Nummer
möglich war, kann ohne weiteres gewichtige Indizien nicht geschlossen werden, dass tat-
sächlich ein Nachschlüssel auf diese Art hergestellt worden ist. Der Umstand, dass der Klä-
ger diesen Schlüssel zunächst nicht auffinden konnte, ändert hieran nichts, denn wenn er tat-
sächlich anhand der Schlüsselnummer einen Nachschlüssel hätte fertigen lassen, hätte auch
kein Grund bestanden, diesen dritten Schlüssel zurückzubehalten. Daher ist die Version des
Klägers, dass dieser Schlüssel beim "Zügeln" untergegangen und nachträglich zufälligerwei-
se wieder zum Vorschein gekommen sei, durchaus glaubwürdig; solche Umstände und Vor-
fälle entsprechen im übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Einen höchst verdächti-
gen Fingerzeig im Sinne der Ausführungen der Beklagten hätte das späte Wiederauffinden
E. 7 des erwähnten Schlüssels nur dann dargestellt, wenn die Expertise ergeben hätte, dass die-
ser Schlüssel Abtast- und/oder Einspannspuren oder andere Spuren, welche auf eine Nach-
fabrikation hingewiesen hätten, aufgewiesen hätte. In einem solchen Fall hätte der Kläger
gegebenenfalls Grund gehabt, den Schlüssel zurückzubehalten beziehungsweise zu verheim-
lichen. Solche Spuren weist dieser Schlüssel aber nicht auf. Daher stellt auch die erst spät
erfolgte Herausgabe dieses Schlüssels kein auch noch so schwaches Indiz dar, welches ge-
gen die hohe Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten Diebstahls spricht.
Die Beklagte behauptet unter Hinweis auf das Gutachten auch, der Kläger habe einen
Schlüssel nachmachen lassen. Dieser Schlüssel fehle heute. Der Kläger müsse darlegen, wo
dieser Schlüssel heute sei und wie es zu diesem gekommen sei. Der Kläger selber will von
diesem Schlüssel nichts wissen. Dem Gutachten kann aber entnommen werden, dass auf-
grund der Spuren an einem der Schlüssel davon ausgegangen werden muss, es existiere
noch mindestens ein weiterer Schlüssel. Der Experte hat in diesem Zusammenhang in sei-
nem Gutachten aber auch ausgeführt, diese Abtastspuren seien von häufigen Gebrauchsspu-
ren, wie sie üblicherweise beim ständigen Gebrauch entstehen, überlagert. In zeitlicher Hin-
sicht bestehe keine Möglichkeit, diese Gebrauchsspuren zuzuordnen. Es kann also heute
nicht mehr mit der notwendigen Bestimmtheit gesagt werden, wann der fragliche Nach-
schlüssel hergestellt worden ist, und namentlich kann damit auch nicht mit hinreichender Be-
stimmtheit gesagt werden, dass es der Kläger war, welcher das Herstellen eines Nach-
schlüssels veranlasst hat. Auch aus der Tatsache, dass heute wahrscheinlich noch ein weite-
rer Schlüssel zum Schlosssatz des entwendeten Autos existiert, ergibt sich somit nicht
schlüssig, dass das Fahrzeug nicht wider dem Willen des Klägers entwendet worden ist.
Auch die diesbezüglich von der Beklagten konstruierten Einwände vermögen ihr somit nicht
weiterzuhelfen.
Die Beklagte verweist schliesslich auf die finanziellen Verhältnisse des Klägers. Dieser
habe 1993 einen monatlichen Nettolohn von lediglich Fr. 1'700.-- erzielt. Der Erwerb des
fraglichen Fahrzeuges zu einem Preis von über Fr. 30'000.-- müsse daher, selbst wenn be-
rücksichtigt werde, dass seine Ehefrau damals mitgearbeitet habe, als über den finanziellen
Verhältnissen des Beklagten liegend bezeichnet werden. Dass der Kläger beim Erwerb des
Fahrzeuges nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt habe, ergebe sich im übri-
gen aus der Tatsache, dass er bereits 1990 ein Darlehen in Höhe von Fr. 10'463.60 erhält-
lich gemacht habe. Der Kläger habe auch geltend gemacht, den Kaufpreis für das Fahrzeug
im Betrage von Fr. 30'940.-- bar bezahlt zu haben. Seinen Kontoauszügen könne aber nicht
entnommen werden, dass er am Tage des Fahrzeugkaufes Geld von seinem Konto abgeho-
ben habe. Es könne somit nicht zutreffen, was der Kläger diesbezüglich behaupte. Interes-
sant sei zudem, dass das Konto des Klägers per 31.12.1993 einen Saldo von Fr. 53'229.95
aufgewiesen habe und am 31.12.1994 noch einen solchen von Fr. 1'845.75. Im Januar 1994
und im Februar 1994 seien jeweils Fr. 25'000.-- von diesem Konto abgehoben worden. Im
März habe sich der Saldo noch auf Fr. 29.95 belaufen. Dieser Kontostand sei bis September
1994 unverändert geblieben. Dann seien Fr. 2'000.-- eingegangen. In genau der Zeitspanne,
als der Kläger also massive Geldbezüge getätigt habe, als ihm fristlos gekündigt worden war
und er somit keine Arbeitsstelle mehr gehabt habe, sei er in seine Heimat gereist, um am
3.8.1994 wieder in die Schweiz zurückzufahren, obwohl er dort noch gar keine Arbeitsstelle
gehabt habe; damals habe auch sein Bankkonto lediglich einen Saldo von Fr. 29.95 aufge-
wiesen. Just zu diesem Zeitpunkt solle sein relativ teures Auto gestohlen worden sein. Dies
sei nicht glaubwürdig.
Der Beklagten kann auch in diesem Punkt nicht zugestimmt werden. Zunächst ist festzu-
stellen, dass es für den vorliegenden Fall gänzlich ohne Belang ist, wie der Kläger im Jahre
1993 den Fahrzeugkauf finanziert hat. Gänzlich ohne Belang ist des weiteren, weshalb er im
Januar und Februar 1994 zwei Bezüge von jeweils Fr. 25'000.-- ab seinem Konto getätigt
hat. Auch der Umstand, dass sich der Saldo auf seinem Konto bei der SBG in A. vom
E. 8 21.3.1994 an bis zum 14.9.1994 konstant auf Fr. 29.95 belief, interessiert hier nicht. Gelang
es dem Kläger, seinen Lebensunterhalt ohne Bezüge ab diesem Konto zu bestreiten, zeigt
dies lediglich, dass er noch über andere Mittel als den erwähnten zwei Bankkonti verfügen
musste. Über die finanzielle Situation des Klägers zu jener Zeit können also keine zwingen-
den Schlüsse gezogen werden. Allerdings interessiert diese Situation auch nicht. Es bleibt
somit lediglich noch die in die Waagschale geworfene Arbeitslosigkeit des Klägers übrig.
Allerdings kann kurzzeitige Arbeitslosigkeit, wie sie beim Kläger bestand, nicht ernsthaft als
taugliches Indiz dafür herangezogen werden, dass der Kläger den behaupteten Fahrzeug-
diebstahl bloss vortäuschte.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass in der Sachverhaltsschilderung des Klägers
zwar einige untergeordnete Ungereimtheiten bestehen. Diese betreffen zum einem allerdings
Punkte, welche in keinen Zusammenhang mit dem Fahrzeugdiebstahl gebracht werden kön-
nen und zum anderen weder für noch gegen die eine oder die andere Tatversion sprechen.
Diese Ungereimtheiten fallen nicht ins Gewicht. Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger
der Beweis in Form einer hohen Wahrscheinlichkeit des von ihm behaupteten Fahrzeugdieb-
stahls gelungen ist. Dagegen liegen keine Indizien vor, welche dafür sprechen würden, dass
sich der Schaden auch auf eine andere Weise ereignet haben könnte oder welche sogar den
Verdacht nahe legen, dass er sich auf andere Weise ereignet hat. Die Klage ist somit gutzu-
heissen und zwar umfangmässig, was von der Beklagten anerkannt wird, gemäss klägeri-
schem Rechtsbegehren.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des hierseitigen Verfahrens gestützt auf Art. 122
ZPO vollumfänglich zu Lasten Beklagten. Die Beklagte hat überdies, ebenfalls gestützt auf
Art. 122 ZPO, den Kläger für seine notwendigen Umtriebe ausseramtlich angemessen zu
entschädigen. Der Kläger macht vor Schranken notwendige Auslagen, inklusive Interessen-
Wertzuschlag, Barauslagen und Mehrwertsteuer, von total Fr. 10'782.80 geltend. Diese
Summe ist angemessen und ebenfalls zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bezirksgericht Plessur:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 31'850.-- nebst Zins zu 5% seit 4.9.1994 zu
bezahlen.
Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur von Fr. 145.-- sowie jene des Bezirks-
gerichtes Plessur von Fr. 5'250.-- (Gerichtsgebühren Fr. 3'610.--, Schreibgebühren Fr.
373.45, Barauslagen Fr. 40.--, Expertise Fr. 626.55, Streitwertzuschlag Fr. 600.--) gehen zu
Lasten der Beklagten. Die Beklagte hat den Kläger ausseramtlich mit Fr. 10'782.80, inklusi-
ve MWST von Fr. 658.10, zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt6696.doc Bezirksgericht Plessur, 1. Oktober 1996, L. c. Zürich Versicherungen, Zürich Tatbestand: Der Kläger erwarb am 16.3.1993 einen Personenwagen der Marke VW Passat zum Preise von Fr. 30'940.--. Für dieses Fahrzeuge schloss er als Versicherungs- nehmer mit der Beklagten als Versichererin eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ab. Er macht geltend, das fragliche Fahrzeug sei am 4.8.1994 in B. gestohlen worden und ver- langt von der Beklagten die Bezahlung des Versicherungswertes. Die Beklagte lehnt dies ab und stellt sich auf den Standpunkt, der Kläger habe den Beweis für den behaupteten Dieb- stahl nicht erbracht. Der Kläger instanzierte seine Klage am 8.5.1995 vor Vermittleramt des Kreises Chur. Da die Sühneverhandlung vom 8.6.1995 erfolglos verlief, wurde der Leitschein am 3.7.1995 mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: Klägerisches Rechtsbegehren
1. Die Beklage sei zu verpflichten. dem Kläger Fr. 31 850.-- nebst Zins zu 5% seit 4. September 1994 zu bezahlen.
2. Unter vollständiger vermittleramtlicher. gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 6.5% MWST zu Lasten der Beklagten. Mit Prozesseingabe vom 8.8.1995 prosequierte der Kläger seine Klage an das Bezirks- gericht Plessur. Die Beklagte beantragte in ihrer Prozessantwort vom 5.9.1995 die kosten- fällige Klageabweisung. Es wurde eine doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. Der Präsident eröffnet die Sitzung mit dem Verlesen des Leitscheines. Anwesend ist der Kläger mit seinem Rechtsanwalt sowie der beklagtische Rechtsvertreter. Zuständigkeit und Legitimation von Gericht und Parteien werden anerkannt. Beide Parteien haben die einver- langten Gerichtsvertröstungen bezahlt. Nach dem Verlesen der Rechtsschriften schreitet der Präsident zur Bereinigung des Beweisverfahrens. Hierbei stellt der klägerische Parteivertre- ter den Antrag, den Kläger zu seinen Wahrnehmungen des von ihm behaupteten Fahrzeug- diebstahls, sowie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen und der Fahrzeug- schlüssel formlos zu befragen. Unter Vorbehalt dieses Antrages wird das Beweisverfahren geschlossen. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und vor Schranken sowie auf das Ergebnis des Beweisverfahrens wird im folgenden, soweit erforderlich, näher eingegangen. Gründe: Der Kläger hat im Vermittlungsbegehren die Zürich Versicherung "Zürich" ins Recht gefasst, und die Beklagte hat unter eben dieser Bezeichnung am Prozess teilgenom- men. In der Prozesseingabe hat der Kläger die Beklagte allerdings als Zürich Versicherun- gen "Chur" aufgeführt. In Chur hat die Beklagte lediglich eine Zweigniederlassung. Eine Zweigniederlassung ist aber weder partei- noch prozessfähig und kann unter ihrem Namen nicht selbständig eingeklagt werden. Indessen ist die Beklagte richtig mit "Zürich Versiche- rungen" bezeichnet worden und lediglich die Adressangabe ist mit "Chur" unrichtig. Über die Identität der Partei besteht kein Zweifel, weshalb eine Abweisung der Klage wegen fehlender Passivlegitimation einem überspitzten Formalismus gleichkommen würde (vgl. Sträu- li/Messmer, ZPO, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1982, N. 3 zu Art. 108 ZPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die offenbar unrichtige Bezeichnung ist von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien zu berichtigen, wenn die Zweigniederlas-
2 sung einer juristischen Person statt dieser selbst aufgeführt wird (ZR 73 Nr. 97, 68 Nr. 105). Die Parteien haben diesen Antrag geäussert, die Parteibezeichnung zu berichtigen. Diese Berichtigung müsste auch ohne entsprechendes Begehren von Amtes wegen vorgenommen werden (vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichtes von Graubünden ZF 30/93 i.S. SVB c. R.M.). Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger und seit mehreren Jahren in der Schweiz im Gastgewerbe erwerbstätig. Er ist, beziehungsweise war, im Besitze einer Aufenthaltsbe- willigung B, gültig bis 30.4.1996, des Kantons Graubünden. Seine Familie lebt in V. Es steht in tatbeständlicher Hinsicht des weiteren fest, dass der Kläger am 16.3.1993 einen Perso- nenwagen der Marke VW/Audi Passat zum Kaufpreis von Fr. 30'940.-- erstanden hat. Mit der Beklagten als Versichererin schloss er als Versicherungsnehmer über dieses Fahrzeug eine Haftpflicht- sowie eine Vollkaskoversicherung ab. Gemäss Art. 203 der allgemeinen Versi- cherungsbedingungen der Beklagten umfasst der Deckungsschutz namentlich auch Schäden infolge Verlust, Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeuges durch Diebstahl, Entwen- dung zum Gebrauch oder Beraubung, nicht aber Schäden durch Veruntreuung, Gebrauchs- veruntreuung oder Unterschlagung. Das Fahrzeug trug das Kontrollschild GR .. . Einigkeit besteht unter den Litiganten, dass es vorliegendenfalls einzig um die Frage geht, ob entsprechend den Behauptungen des Klägers dessen Fahrzeug in der Nacht vom 3.8.1994 auf den 4.8.1994 gestohlen oder sonstwie wider seinen Willen abhanden gekom- men ist oder nicht. Insbesondere auch die Beklagte geht davon aus, dass dann, wenn diese Frage bejaht wird, der vom Kläger verlangte Betrag ausgewiesen und zuzusprechen ist. Beweisbelastet für den Eintritt des versicherten Ereignisses, dass der Personenwagen, wie behauptet, gestohlen wurde, ist nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB der Kläger als Ansprecher. Freilich muss es dort, wo, wie im vorliegenden Fall, der Natur der Sache nach ein direkter Beweis nicht geführt werden kann, genügen, dass die überwiegende Wahr- scheinlichkeit für einen bestimmten Verlauf spricht. Anders verhält es sich, wenn nach den besonderen Umständen des Falls weitere Möglichkeiten bestehen, die neben der behaup- teten Ursachenfolge ebenso ernst in Frage kommen oder sogar näher liegen (BGE 107 II 273; BGE 113 Ib 424; Max Kummer, Berner Kommentar, N. 211 zu Art. 8 ZGB). Für den Schadensnachweis reicht also eine hohe Wahrscheinlichkeit aus (PKG 1991 Nr. 1). Wenn sich der Schaden jedoch auf verschiedene Weise ereignet haben kann, muss der An- spruchsberechtigte dartun, dass seine Begründung am wahrscheinlichsten ist (Bernhard Vi- ret, Privatversicherungsrecht, S. 148). Die Schilderungen des Geschädigten über die Um- stände, unter denen die Schädigung erfolgt ist, müssen mindestens glaubwürdig sein; sie dürfen keine wesentlichen Widersprüche aufweisen, die zu ernstlichen Zweifeln Anlass ge- ben. Bei fragwürdigen Umständen ist mehr als ein im obigen Sinn abgeschwächter Beweis zu verlangen (Alfred Maurer, Privatversicherungsrecht, S. 314; ders., Schweizerisches Unfall- versicherungsrecht, S. 263). An den Beweis einer behaupteten Tatsache sind sodann umso höhere Anforderungen zu stellen, je unwahrscheinlicher diese Behauptungen sind (Max Gul- dener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S, 322; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürche- rischen Zivilprozessordnung, N. 6 zu § 148 ZPO). Wenn der Versicherte seine Darstellung im Verlauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Eintritt des Versiche- rungsfalls machte, meist grösseres Gewicht zu als jenen, welche er beispielsweise erst nach einem die Leistung ablehnenden Bescheid der Versicherung vorbringt (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 263). Für den im vorliegenden Fall behaupteten Fahrzeugdiebstahl gibt es nach Aktenlage nie- manden, der diesen Diebstahl beobachten und Aussagen hierüber machen konnte. Es liegt somit eine jener Situationen vor, bei welcher von der Natur der Sache her ein direkter Beweis nicht geführt werden kann. In solchen Fällen ist von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der, gestützt auf die vom Geschädigten bei der Polizei zur Anzeige gebrachten, strafbaren Handlung, also von der Darstellung des Klägers auszugehen und anhand der übrigen Um-
3 stände zu prüfen, ob nach den besonderen Umständen des Falls weitere Möglichkeiten be- stehen, die neben der behaupteten Ursachenfolge ebenso ernst in Frage kommen oder so- gar näher liegen. Der Kläger, der sich längere Zeit in Jugoslawien aufgehalten hatte, reiste am 7.7.1994 in die Schweiz ein, um dort seine Stelle beim Hotel B. anzutreten. Nachdem dieses Arbeitsver- hältnis nach kurzer Zeit fristlos aufgelöst worden war, reiste er am 22.7.1994 wiederum in seine Heimat nach Jugoslawien. Als einen Grund dieser Ausreise führt er an, er habe sich "auch" einen neuen Pass besorgen müssen. Die Beklagte wendet nun ein, dieser Ausreise- grund vermöge nicht zu überzeugen; zum einen sei der Pass bis zum 27.11.1994 gültig ge- wesen, und zum anderen habe der Kläger auch die Möglichkeit gehabt, den Pass bei seiner jährlichen Heimreise im November 1994 zu erneuern; es komme dazu, dass der Kläger auch während seinem letzten Aufenthalt die Möglichkeit gehabt habe, den Pass zu erneuern. Die Gründe seiner Ausreise vom 22.7.1994 seien also andere gewesen. Der Beklagten kann nicht zugestimmt werden. Dem vom Kläger ins Recht gelegten alten Pass kann auf S. 22 entnommen werden, dass er bereits im April 1994 eine Jahresaufenthaltsbewilligung B bis 30.4.1995 erhalten hatte. Dem nämlichen Pass kann entnommen werden, dass seine Gültigkeitsdauer auf den 27.11.1994 beschränkt war. Die Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltsbewilligung überstieg die Gültigkeitsdauer seines Passes also ganz erheblich. Der Kläger musste sich also in jedem Fall einen neuen Pass verschaffen, wenn er nicht Gefahr laufen wollte, dass ihm der Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Passes entgegengehalten werde. Er argumentiert daher ohne weiteres glaubwürdig, wenn er behauptet, bereits die Fremdenpolizei Graubünden habe ihn anlässlich der Verlängerung der Bewilligung B im April 1994 angehalten, sich einen neuen Pass zu verschaffen. Ohne weiteres glaubwürdig sind auch seine Ausführungen, wonach die serbischen Behörden im Mai 1994 die Erneuerung unter dem Hinweis verweigert hätten, der Pass sei noch gültig. Der Umstand, dass sein am 26.7.1994 erneut vorgetragenes Erneue- rungsbegehren erfolgreich war und ihm an diesem Tag ein neuer Pass ausgestellt worden ist, bestätigt im übrigen seine Version ebenfalls. Der Kläger hat also keinesfalls unglaubwür- dige Aussagen gemacht, als er der Polizei in Filisur zu Protokoll gegeben hat, er sei "auch" deshalb ausgereist, um sich einen neuen Pass zu besorgen. Diese Version erscheint umso weniger unglaubwürdig, als der Kläger gerade zu jenem Zeitpunkt auch ohne Arbeit war und auch seine Familie sich in Jugoslawien aufhielt. Sein Reisemotiv ist plausibel. Andere Hauptreisemotive wurden von der Beklagten weder explizit behauptet noch unter Beweis ge- stellt. Die Beklagte macht geltend, der Heimatort des Klägers, V., liege direkt an der ungari- schen Südgrenze. Von dort aus führe eine gerade Strasse über ca. 350 Km nach B. Der Kläger habe gegenüber der Polizei in F. angegeben, ca. um 23.00 Uhr in B. angekommen zu sein. Wenn man eine mittlere Reisegeschwindigkeit von 70Km/h annehme, resultiert somit von V. nach B. eine Reisezeit von ca. 5 Stunden. Der Kläger sei also um ca. 18.00 Uhr von Zuhause abgereist, um ins Engadin zu fahren. Er sei also erst gegen Abend abgefahren, was an sich schon ungewöhnlich sei; es komme dazu, dass diese erste Reiseetappe gerade mal 1/4 der Gesamtstrecke betrage. Ungewöhnlich sei auch, dass der Kläger nach der ersten Etappe bereits die erste Übernachtung eingeschaltet habe. Die Erfahrung zeige, dass man gewöhnlich nicht erst gegen Abend abfahre, lediglich ¼ der Gesamtstrecke zurücklege und dann bereits übernachte. Der Beklagten kann allerdings nicht zugestimmt werden. In der vom Kläger vorgenommenen Einteilung seiner Reiseroute von V. ins Engadin kann ganz generell nichts Aussergewöhnliches erblickt werden, was an seiner Darstellung des eingetretenen Schadensereignisses auch nur den geringsten Zweifel zu begründen vermachte. Weiter ist sodann zu beachten, dass auch weder die von der Beklagten behauptete Abfahrtszeit noch die von ihr unterstellte mittlere Reisegeschwindigkeit nachgewiesen worden ist. Es kann also heute nicht gesagt werden, wie lange der Kläger bereits gereist war, als er in B. eintraf. Dass
4 der Kläger im übrigen während der Nacht nicht weiterreiste, erachtet offenbar selbst die Be- klagte (zu Recht) nicht als aussergewöhnlich. Die Einwände der Beklagten bezüglich der Einteilung der Reiseroute sind also in keiner Weise geeignet, Zweifel an der Diebstahlsver- sion des Klägers zu schüren; sie sind zu verwerfen. Die Beklagte lässt darlegen, der Kläger habe gegenüber der Polizei in B. zu Protokoll ge- geben, das Fahrzeug auf dem Parkplatz des Hotels im VIII. Bezirk von B. abgestellt zu haben. Dieser Parkplatz sei nicht speziell bewacht gewesen. Gegenüber der Polizei in F. habe er dann allerdings erklärt, das Fahrzeug nicht auf dem Parkplatz des Hotels P., sondern ca. 50 m davon entfernt in einem Strassenzug parkiert zu haben. Ob das Fahrzeug auf dem hotelei- genen Parkplatz oder 50 m entfernt an einem Strassenzug abgestellt worden sei, mache ei- nen wesentlichen Unterschied, über den man sich nicht irren könne. Der Kläger widerspreche sich also selber, und er könne diesen Widerspruch nicht damit abtun, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handle. Es trifft zu, dass im Protokoll der Oberstadthauptmannschaft B. davon die Rede ist, dass der Kläger das Fahrzeug "auf dem Parkplatz des Hotels P. im VIII. Bezirk" parkiert habe. Es ist in diesem Protokoll allerdings nirgends die Rede davon, wie weit entfernt sich dieser Parkplatz und damit der Standort des Fahrzeuges vom Hotel befunden habe. Gegenüber der Polizei in F. gab der Kläger am 19.9.1994 an: "Meinen Personenwagen parkierte ich ca. 50 m neben dem Hotel an einem Strassenzug". In Tat und Wahrheit lässt sich diesen Angaben somit gar kein eigentlicher Widerspruch über den Standort des Fahrzeuges abpressen. Die Behauptung nämlich, dass das Fahrzeug auf dem Hotelparkplatz abgestellt worden sei, wi- derspricht der Behauptung, dass das Fahrzeug ca. 50 m vom Hotel entfernt parkiert worden sei, keineswegs; dies umso weniger, als bei der Abfassung des Protokolls in B. auch sprachliche Schwierigkeiten mitspielten. Der Kläger ist der ungarischen Sprache nicht mächtig, und dem Einvernahmeprotokoll der Oberstadthauptmannschaft B. kann entnommen werden, dass daher die Aussagen des Klägers vor der Oberstadthauptmannschaft von B. ins Ungarische übersetzt worden sind. Damit sind allfällige Übersetzungsfehler und Missver- ständnisse nicht mehr auszuschliessen. In dem vom Kläger mit der Replik eingelegten Kon- toblatt hat er seine Aussagen bezüglich des genauen Standortes im übrigen genügend präzi- siert, und es besteht kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der dort eingezeichneten Parkierungsstandorte. Im übrigen kommt dem genauen Standort des parkierten Fahrzeuges nicht eine derartige Bedeutung zu, wie sie die Beklagte hierfür konstruiert. Auch in diesem Punkt gelingt es der Beklagten somit nicht, einen vernünftigen Zweifel an der Diebstahlsver- sion des Klägers aufzuwerfen. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe stets behauptet, in der Nacht vom 3.8.1994 auf den 4.8.1994 im Hotel im P. in B. übernachtet zu haben. Der vom Kläger selbst einge- legten Bestätigung des Hotels P. ergehe nun aber, dass er statt dessen in der Nacht vom 4.8.1994 auf den 5.8.1994 in diesem Hotel übernachtet habe. Es sei somit nicht möglich, dass ihm das Fahrzeug im Zusammenhang mit seiner Übernachtung im Hotel P. entwendet worden sei. Das Fahrzeug habe entweder kurz vor der Diebstahlsanzeige um 8.23 Uhr des 4.8.1994 oder kurze Zeit danach die Hand gewechselt. Das Beweisergebnis führe zum Schluss, dass der Kläger sein Fahrzeug offensichtlich habe entwenden lassen, um alsdann eine Diebstahlsanzeige zu machen. Anschliessend habe er noch die Nacht in besagtem Hotel verbracht und sei schliesslich am Morgen des 5.8.1994 in die Schweiz zurückgereist, wo er dann noch gleichentags die Schadensanzeige gemacht habe. Auch in diesem Punkt kann allerdings der Beklagten nicht zugestimmt werden. Zunächst fällt auf, dass die vom Kläger ins Recht gelegte Bestätigung des Hotel P. vom 4.10.1995 datiert; sie wurde also mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall verfasst. Al- lein schon dieser zeitlichen Distanz zwischen Ereignis und Verfassen der Urkunde wegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfasser bezüglich des Übernachtungsdatums einem Irrtum erlegen ist; nur diesbezüglich kann im übrigen ein Irrtum vorliegen, denn auch
5 die Beklagte anerkennt, dass der Kläger tatsächlich im Hotel P. übernachtet hat. Sodann ist zu bedenken, dass diese Bestätigung nicht unterzeichnet worden ist. Alleine schon als schriftliche Bestätigung, welche während hängigem Prozess verfasst worden ist, muss sie mit Vorsicht gewürdigt werden, und es fragt sich ernsthaft, ob es sich dabei nicht um eine Erklärung im Sinne von Art. 162 Abs. 3 ZPO handelt, welche beweisrechtlich unbeachtlich ist. Faktisch handelt es sich aber bei dieser Bestätigung allerdings nicht einmal um eine Erklä- rung im Sinne von Art. 162 Abs. 3 ZPO, weil sie, wie erwähnt, von niemandem unterzeichnet worden ist. Unter diesen Umständen kann dieser Bestätigung keinerlei Beweiskraft bezüglich des von ihr enthaltenen Datums zuerkannt werden. Sie ist unbeachtlich. Es ist also nach wie vor davon auszugehen, dass der Kläger, wie er dies bei der Oberstadthauptmannschaft von B. und der Kantonspolizei F. zu Protokoll gegeben hat, tatsächlich vom 3.8.1994 auf den 4.8.1994 im Hotel P. in B. übernachtet hat. Die von der Beklagten vom 4.8.1994 auf den 5.8.1994 konstruierte Übernachtung des Klägers im Hotel P. in B. vermag aber auch aus anderen Gründen nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Kopie des Auszuges des neuen Passes des Beklagten hinzuweisen. Dieser Urkunde kann entnommen werden, dass der Kläger, wie be- hauptet, tatsächlich am 3.8.1994 die jugoslawische-/ungarische Grenze beim Grenzübergang H. (HOR) überschritten hat. Es darf also davon ausgegangen werden, dass er gleichentags, also am 3.8.1994, B. erreichte. Die Voraussetzungen für eine Übernachtung im Hotel P. wa- ren also durchaus gegeben. Dass der Kläger sodann im Hotel P. in B. übernachtet hat, wird von der Beklagten zu Recht nicht bestritten. Dies ist umso glaubwürdiger, als der Kläger, was auch von der Beklagten anerkannt ist, bereits wieder am 5.8.1994 in S. war und dort die Diebstahlsanzeige ausfertigte. Hätte der Kläger gemäss den Behauptungen der Beklagten tatsächlich vom 4.8.1994 auf den 5.8.1994 im Hotel P. in B. übernachtet, wäre es ihm, ange- sichts des notorisch hohen Zeitverlustes bei einer Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von B. nach S. nicht möglich gewesen, noch am 5.8.1994 in Scuol zu sein. Auch dieser Um- stand spricht ganz eindeutig dafür, dass der Kläger sehr wohl vom 3.8.1994 auf den 4.8.1994 im Hotel P. in B. übernachtet hat und nicht einen Tag später. Entsprechend können die dies- bezüglichen Einwände der Beklagten nicht gehört werden; sie vermögen an der hohen Wahr- scheinlichkeit, dass das Fahrzeug des Klägers in der Nacht vom 3.8.1994 auf den 4.8.1994 gestohlen worden ist, nichts zu verändern. Die Beklagte wendet weiter ein, der Kläger habe bereits am 19.8.1994 wieder eine Reise in seine Heimat unternommen, um am 21.8.1994 wiederum in der Schweiz zu sein, wo er am 22.8.1994 seine neue Stelle angetreten habe. Er habe gegenüber der Polizei in F. angege- ben, er habe diese Reise unternommen, um seine neue Arbeitsbewilligung ordnungsgemäss abzuholen. Darauf aufmerksam gemacht, dass dies nicht der Grund seiner Reise gewesen sein könne, habe der Kläger in seiner Replik angegeben, bei seinen diesbezüglichen Anga- ben gegenüber der Polizei in F. habe es sich um ein Missverständnis gehandelt. Der wirkli- che Grund seiner neuerlichen Reise sei gewesen, sich zu Hause Ersatz für seine Berufsklei- der, die ihm mitsamt dem Auto gestohlen worden seien, zu verschaffen. Die Beklagte führt aus, dieser Reisegrund könne ebenfalls nicht zutreffen, weil es preislich billiger gewesen wä- re, sich in der Schweiz Ersatz hierfür zu verschaffen, als die fragliche Reise anzutreten. Hinzu komme der zeitliche Faktor dieser Reise; den vom Kläger eingelegten Urkunden ergehe, dass er die Reise mit dem Zug angetreten habe. Danach sei der Kläger nach seiner Abreise am 19.8.1994 am 20.8.1994 um 10.00 Uhr in V. angekommen, um noch gleichentags um ca. 18.00 Uhr seine Heimat zu verlassen, damit er am 21.8.1994 um ca. 16.00 Uhr in S. ankom- me. Es müsse davon ausgegangen werden, dass hinter der Reise ein anderer als der ange- gebene Grund gesteckt habe; es liege nahe, dass der Reisegrund im Zusammenhang mit seinem Fahrzeug gestanden habe, was er vor seinem neuen Stellenantritt noch schnell end- gültig habe erledigen wollen.
6 Der Beklagten kann auch in diesem Punkt nicht zugestimmt werden. Bezüglich der Frage, ob das Fahrzeug des Kläger wider dessen Willen am 3.8.1994 in B. entwendet worden ist, ist die Reise des Klägers vom 19.8.1994 bis 21.8.1994 völlig irrelevant. Es interessiert nicht, weshalb der Kläger am 19.8.1994 nochmals in seine Heimat gereist ist, und es interessiert in diesem Zusammenhang auch nicht, dass das Reiseverhalten des Klägers aus der Sicht ei- nes durchschnittlichen Mitteleuropäers möglicherweise als ungewöhnlich zu bezeichnen ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann diesem Reiseverhalten kein auch noch so schwa- ches Indiz abgerungen werden, welches gegen die hohe Wahrscheinlichkeit spricht, dass sein Fahrzeug in der Nacht vom 3.8.1994 auf den 4.8.1994 entwendet worden ist. Die in die- sem Zusammenhang von der Beklagten aufgestellten Spekulationen sind unbeachtlich. Die Beklagte weist darauf hin, dass ihr der Kläger zunächst nur zwei der drei ihm bei der Fahrzeugübergabe ausgehändigten Schlüssel übergeben habe. Dabei habe er sich immer auf den Standpunkt gestellt, es seien ihm lediglich zwei Schlüssel ausgehändigt worden. Erst rund sieben Monate später sei der dritte Schlüssel beim Kläger zum Vorschein gekommen. Zunächst habe der Kläger keine Erklärung für das späte Auffinden dieses Schlüssels abge- geben; erst später habe er erklärt, der Schlüssel sei seinerzeit beim "Zügeln" untergegangen und zufälligerweise wieder zum Vorschein gekommen. Das Fehlen von Schlüsseln nach dem Verschwinden von Fahrzeugen stelle einen höchst verdächtigen Fingerzeig dar, was umso mehr gelte, als genügend Zeit gewesen sei, diesen dritten Schlüssel nachmachen zu lassen. Gerade dieser Schlüssel habe nämlich auf einer Plakette die Nr. ".." getragen. Es sei be- kannt und werde vom eingeholten Gutachten bekräftigt, dass anhand dieser Nummer nebst beim Hersteller bei einer Vielzahl von Schlüsseldiensten ein Nachschlüssel fabriziert werden könne, und zwar ohne dass man hierzu auch noch den Schlüssel brauche. Das Fehlen von Abtast- und Einspannspuren auf diesem nachträglich beigebrachten Schlüssel, welche re- gelmässig mit dem mechanischen Nachmachen von Schlüsseln verbunden sind, bedeute daher nicht, dass dieser Schlüssel nicht nachgemacht worden sei. Zudem habe die Expertise ergeben, dass einer der ihr vom Kläger bereits zu Beginn überlassenen Schlüssel in den Schafteinschnitten einer Seite Abtast- und Einspannspuren aufweise, welche von einer me- chanischen Schlüsselkopierfräsmaschine stammten. Darüber gelagert sei ein häufiges Ge- brauchspurenbild. Es sei daher mit dem Experten davon auszugehen, dass noch mindestens ein weiterer Schlüssel zum Schlosssatz des fraglichen Fahrzeuges existiere. Es liege am Kläger zu erklären, wie es zu diesem Nachschlüssel gekommen sei und wo dieser sich heute befinde. Es trifft zu, dass der Kläger der Beklagten erst rund sieben Monate nach dem Fahrzeug- diebstahl den dritten ihm bei der Fahrzeugübergabe ausgehändigten Schlüssel übergeben hat. Es ist auch zutreffend, dass dieser Schlüssel eine Plakette mit der Nr. ".." trug. Der ge- richtlich bestellte Sachverständige hat in seinem Gutachten hierzu ausgeführt, anhand dieser Nummer könne beim Hersteller des Fahrzeuges sowie bei einer Vielzahl von Schlüsseldien- sten, die über die entsprechenden Code-Listen verfügten, ein Nachschlüssel angefertigt wer- den. Diese Code-Listen seien nicht geschützt, und es bedürfe für die Fertigung eines solchen Nachschlüssels nicht der Vorlage eines Originalschlüssels. Aus der blossen Möglichkeit aber, dass die Fertigung eines Nachschlüssels lediglich anhand der genannten Nummer möglich war, kann ohne weiteres gewichtige Indizien nicht geschlossen werden, dass tat- sächlich ein Nachschlüssel auf diese Art hergestellt worden ist. Der Umstand, dass der Klä- ger diesen Schlüssel zunächst nicht auffinden konnte, ändert hieran nichts, denn wenn er tat- sächlich anhand der Schlüsselnummer einen Nachschlüssel hätte fertigen lassen, hätte auch kein Grund bestanden, diesen dritten Schlüssel zurückzubehalten. Daher ist die Version des Klägers, dass dieser Schlüssel beim "Zügeln" untergegangen und nachträglich zufälligerwei- se wieder zum Vorschein gekommen sei, durchaus glaubwürdig; solche Umstände und Vor- fälle entsprechen im übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Einen höchst verdächti- gen Fingerzeig im Sinne der Ausführungen der Beklagten hätte das späte Wiederauffinden
7 des erwähnten Schlüssels nur dann dargestellt, wenn die Expertise ergeben hätte, dass die- ser Schlüssel Abtast- und/oder Einspannspuren oder andere Spuren, welche auf eine Nach- fabrikation hingewiesen hätten, aufgewiesen hätte. In einem solchen Fall hätte der Kläger gegebenenfalls Grund gehabt, den Schlüssel zurückzubehalten beziehungsweise zu verheim- lichen. Solche Spuren weist dieser Schlüssel aber nicht auf. Daher stellt auch die erst spät erfolgte Herausgabe dieses Schlüssels kein auch noch so schwaches Indiz dar, welches ge- gen die hohe Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten Diebstahls spricht. Die Beklagte behauptet unter Hinweis auf das Gutachten auch, der Kläger habe einen Schlüssel nachmachen lassen. Dieser Schlüssel fehle heute. Der Kläger müsse darlegen, wo dieser Schlüssel heute sei und wie es zu diesem gekommen sei. Der Kläger selber will von diesem Schlüssel nichts wissen. Dem Gutachten kann aber entnommen werden, dass auf- grund der Spuren an einem der Schlüssel davon ausgegangen werden muss, es existiere noch mindestens ein weiterer Schlüssel. Der Experte hat in diesem Zusammenhang in sei- nem Gutachten aber auch ausgeführt, diese Abtastspuren seien von häufigen Gebrauchsspu- ren, wie sie üblicherweise beim ständigen Gebrauch entstehen, überlagert. In zeitlicher Hin- sicht bestehe keine Möglichkeit, diese Gebrauchsspuren zuzuordnen. Es kann also heute nicht mehr mit der notwendigen Bestimmtheit gesagt werden, wann der fragliche Nach- schlüssel hergestellt worden ist, und namentlich kann damit auch nicht mit hinreichender Be- stimmtheit gesagt werden, dass es der Kläger war, welcher das Herstellen eines Nach- schlüssels veranlasst hat. Auch aus der Tatsache, dass heute wahrscheinlich noch ein weite- rer Schlüssel zum Schlosssatz des entwendeten Autos existiert, ergibt sich somit nicht schlüssig, dass das Fahrzeug nicht wider dem Willen des Klägers entwendet worden ist. Auch die diesbezüglich von der Beklagten konstruierten Einwände vermögen ihr somit nicht weiterzuhelfen. Die Beklagte verweist schliesslich auf die finanziellen Verhältnisse des Klägers. Dieser habe 1993 einen monatlichen Nettolohn von lediglich Fr. 1'700.-- erzielt. Der Erwerb des fraglichen Fahrzeuges zu einem Preis von über Fr. 30'000.-- müsse daher, selbst wenn be- rücksichtigt werde, dass seine Ehefrau damals mitgearbeitet habe, als über den finanziellen Verhältnissen des Beklagten liegend bezeichnet werden. Dass der Kläger beim Erwerb des Fahrzeuges nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt habe, ergebe sich im übri- gen aus der Tatsache, dass er bereits 1990 ein Darlehen in Höhe von Fr. 10'463.60 erhält- lich gemacht habe. Der Kläger habe auch geltend gemacht, den Kaufpreis für das Fahrzeug im Betrage von Fr. 30'940.-- bar bezahlt zu haben. Seinen Kontoauszügen könne aber nicht entnommen werden, dass er am Tage des Fahrzeugkaufes Geld von seinem Konto abgeho- ben habe. Es könne somit nicht zutreffen, was der Kläger diesbezüglich behaupte. Interes- sant sei zudem, dass das Konto des Klägers per 31.12.1993 einen Saldo von Fr. 53'229.95 aufgewiesen habe und am 31.12.1994 noch einen solchen von Fr. 1'845.75. Im Januar 1994 und im Februar 1994 seien jeweils Fr. 25'000.-- von diesem Konto abgehoben worden. Im März habe sich der Saldo noch auf Fr. 29.95 belaufen. Dieser Kontostand sei bis September 1994 unverändert geblieben. Dann seien Fr. 2'000.-- eingegangen. In genau der Zeitspanne, als der Kläger also massive Geldbezüge getätigt habe, als ihm fristlos gekündigt worden war und er somit keine Arbeitsstelle mehr gehabt habe, sei er in seine Heimat gereist, um am 3.8.1994 wieder in die Schweiz zurückzufahren, obwohl er dort noch gar keine Arbeitsstelle gehabt habe; damals habe auch sein Bankkonto lediglich einen Saldo von Fr. 29.95 aufge- wiesen. Just zu diesem Zeitpunkt solle sein relativ teures Auto gestohlen worden sein. Dies sei nicht glaubwürdig. Der Beklagten kann auch in diesem Punkt nicht zugestimmt werden. Zunächst ist festzu- stellen, dass es für den vorliegenden Fall gänzlich ohne Belang ist, wie der Kläger im Jahre 1993 den Fahrzeugkauf finanziert hat. Gänzlich ohne Belang ist des weiteren, weshalb er im Januar und Februar 1994 zwei Bezüge von jeweils Fr. 25'000.-- ab seinem Konto getätigt hat. Auch der Umstand, dass sich der Saldo auf seinem Konto bei der SBG in A. vom
8 21.3.1994 an bis zum 14.9.1994 konstant auf Fr. 29.95 belief, interessiert hier nicht. Gelang es dem Kläger, seinen Lebensunterhalt ohne Bezüge ab diesem Konto zu bestreiten, zeigt dies lediglich, dass er noch über andere Mittel als den erwähnten zwei Bankkonti verfügen musste. Über die finanzielle Situation des Klägers zu jener Zeit können also keine zwingen- den Schlüsse gezogen werden. Allerdings interessiert diese Situation auch nicht. Es bleibt somit lediglich noch die in die Waagschale geworfene Arbeitslosigkeit des Klägers übrig. Allerdings kann kurzzeitige Arbeitslosigkeit, wie sie beim Kläger bestand, nicht ernsthaft als taugliches Indiz dafür herangezogen werden, dass der Kläger den behaupteten Fahrzeug- diebstahl bloss vortäuschte. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass in der Sachverhaltsschilderung des Klägers zwar einige untergeordnete Ungereimtheiten bestehen. Diese betreffen zum einem allerdings Punkte, welche in keinen Zusammenhang mit dem Fahrzeugdiebstahl gebracht werden kön- nen und zum anderen weder für noch gegen die eine oder die andere Tatversion sprechen. Diese Ungereimtheiten fallen nicht ins Gewicht. Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger der Beweis in Form einer hohen Wahrscheinlichkeit des von ihm behaupteten Fahrzeugdieb- stahls gelungen ist. Dagegen liegen keine Indizien vor, welche dafür sprechen würden, dass sich der Schaden auch auf eine andere Weise ereignet haben könnte oder welche sogar den Verdacht nahe legen, dass er sich auf andere Weise ereignet hat. Die Klage ist somit gutzu- heissen und zwar umfangmässig, was von der Beklagten anerkannt wird, gemäss klägeri- schem Rechtsbegehren. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des hierseitigen Verfahrens gestützt auf Art. 122 ZPO vollumfänglich zu Lasten Beklagten. Die Beklagte hat überdies, ebenfalls gestützt auf Art. 122 ZPO, den Kläger für seine notwendigen Umtriebe ausseramtlich angemessen zu entschädigen. Der Kläger macht vor Schranken notwendige Auslagen, inklusive Interessen- Wertzuschlag, Barauslagen und Mehrwertsteuer, von total Fr. 10'782.80 geltend. Diese Summe ist angemessen und ebenfalls zuzusprechen. Demnach erkennt das Bezirksgericht Plessur: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 31'850.-- nebst Zins zu 5% seit 4.9.1994 zu bezahlen. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur von Fr. 145.-- sowie jene des Bezirks- gerichtes Plessur von Fr. 5'250.-- (Gerichtsgebühren Fr. 3'610.--, Schreibgebühren Fr. 373.45, Barauslagen Fr. 40.--, Expertise Fr. 626.55, Streitwertzuschlag Fr. 600.--) gehen zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte hat den Kläger ausseramtlich mit Fr. 10'782.80, inklusi- ve MWST von Fr. 658.10, zu entschädigen.