Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 menhängen würden. Im übrigen seien Unterhaltsarbeiten, die auf Abnutzungser-
scheinungen zurückzuführen seien, von der Beklagten nicht zu entschädigen.
Schliesslich dürfe auch nicht vergessen werden, dass die Klägerin bereits eine
Mehrwertschaffung beanspruchen konnte, da im Verlauf der Reparatur alte Teile mit
neuwertigen Ersatzteilen ersetzt worden seien.
Die Klägerin erklärte in ihrer Appellationsantwort vom 23. März 1995, dass davon
Vormerk zu nehmen sei, dass die Beklagte das Urteil des Amtsgerichtes Luzern-
Stadt vom 2. November 1994 bis zum Betrag von Fr. 18'098.65 nebst Zins anerkannt
habe, dass aber im übrigen die Appellation der Beklagten vollumfänglich abzuweisen
sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten vor allen In-
stanzen.
Was den Beweis bezüglich der unfallbedingten Reparaturen betrifft, so wurde al-
lenfalls an den aufgerufenen Zeugen H., M. und G. festgehalten.
Im übrigen sei das vorinstanzliche Urteil in allen Teilen richtig. Die von der Last-
wagenservice M. AG vorgenommene Aufteilung der Rechnung Nr. 11117 in unfallbe-
dingte und unfallfremde Reparaturen sei richtig erfolgt. Es sei im übrigen Sache der
Beklagten als Kaskoversicherer, den Beweis dafür anzutreten, dass einzelne Repa-
raturpositionen nicht unter den Vollkaskoschutz fallen würden. Es sei auch nach wie
vor zu beachten, dass der verunfallte Lastwagen wegen des Selbstunfalles erneut
beim Strassenverkehrsamt habe vorgeführt werden müssen, damit man den Lastwa-
gen wieder in Betrieb nehmen konnte. Auch diese Arbeiten würden deshalb direkt
und unmittelbar eine Folge des Selbstunfalles sein. Eine ordentliche periodische
Kontrolle hätte noch jahrelang nicht erfolgen müssen. Wenn man mit einer Aufteilung
der Rechnung Nr. 11117 einverstanden gewesen sei, so bedeute dies gar ein Entge-
genkommen. Im übrigen sei ja diese Aufteilung auf Wunsch der Beklagten und unter
Mitwirkung des Autoexperten der Beklagten, Herrn B., erfolgt.
Was schliesslich die Kosten betreffe, so müssten jedenfalls die erstinstanzlichen
Kosten unter den konkreten Umständen voll der Beklagten auferlegt werden, selbst
wenn die Klägerin – wider Erwarten – im zweitinstanzlichen Verfahren nicht oder
nicht vollständig obsiegen sollte.
Mit Beweisbeschluss vom 7. Juli 1995 wurde vom Obergericht als unabhängiger
Experte P., Chef-Verkehrsexperte des Strassenverkehrsamtes des Kantons Luzern,
bestimmt und diesem die von der Beklagten eingereichten Expertenanfragen gestellt.
Der Experte beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom 25. Oktober 1995 und
gab den vom Gericht verlangten Ergänzungsbericht am 25. Juli 1996 ab. Er hält
grundsätzlich an seinen früheren Ausführungen fest und kommt nach einigen ergän-
zenden Antworten in Ziffer 7 zum Schluss, dass als zusätzlich unfallbedingte Repa-
raturen von einem Betrag von ca. Fr. 1'389.55 auszugehen sei.
Die Parteien haben auf die Durchführung der Appellationsverhandlung verzichtet
(§ 254 Abs. 1 ZPO; OG amtl. Bel. 27-30).
Gründe: a) Für den am 23. März 1992 verunfallten Lastwagen, Jahrgang 1987,
bestand im Unfallzeitpunkt eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von
Fr. 1'000.-.
Art. 12 der Allgemeinen Vertragsbedingungen führt unter dem Titel „Welche Lei-
stungen erbringt die Basler“ u.a. aus:
Die „Basler“ bezahlt
lit. a) die unfallbedingte Reparatur innerhalb der in Abs. 3 festgesetzten Grenzen
lit. b) die Bergung und das Abschleppen des Fahrzeuges bis zur nächsten, für die
Reparatur geeigneten Werkstätte
lit. c) die Kosten gemäss Art. 9 und 10 AVB.
E. 3 Diese Leistungen können aufgrund des Gutachtens eines Fahrzeugsachverstän-
digen angemessen reduziert werden,
lit. a) wenn mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene Schäden die
Reparaturkosten erhöhen und den Eintritt des Schadens begünstigt haben
lit. b) wenn der Zustand des Fahrzeuges durch die Reparatur verbessert wird.
Art. 9 und 10 AVB handeln von zusätzlichen Schäden im Ausland und der Versi-
cherung von persönlichen Effekten, was vorliegend nicht interessiert.
Art. 11 AVB hält weiter fest, dass Abnützungsschäden, nicht auf einen Unfall zu-
rückzuführende Betriebsschäden, Bruchschäden infolge von Erschütterungen sowie
Schäden wegen Ölmangels und durch Einfrieren oder Fehlen des Kühlwassers nicht
versichert sind.
Gemäss Art. 33 VVG haftet der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merk-
male der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherungsdeckung genommen wurde, an
sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, un-
zweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesse.
Im Sinne des Bundesgerichtes (BGE 118 II 239 f.) ist es nun allein Sache des
Versicherungsnehmers, den Beweis dafür anzutreten, dass der behauptete Schaden
alle Begriffsmerkmale der versicherten Gefahr erfüllt, hier also unter den Begriff fällt,
der in den Vertragsbedingungen mit „unfallbedingte Reparatur“ umschrieben wird.
Dabei enthält Art. 33 Abs. 1 keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu La-
sten der Versicherung und zu Gunsten des Versicherten. Bei den Allgemeinen Ver-
tragsbedingungen gemäss Art. 12 Ziff. 1 lit. a) handelt es sich nicht etwa um einen
Ausschluss, sondern um eine Risikoumschreibung, so dass der Grundsatz „in dubio
contra assecuratorem“ gemäss dem zweiten Teil von Art. 33 VVG gar nicht zum Zu-
ge kommt. Dieser Beweis ist vom Versicherungsnehmer mit hoher Wahrscheinlich-
keit zu führen, und der Nachweis einer bloss überwiegenden Wahrscheinlichkeit ge-
nügt nicht (Roelli/Keller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Bd. I, S. 449
zu VVG 33 und S. 450 N 1).
b) Im weiteren kommen die üblichen Auslegungsregeln zum Zug. Geht man vom
Wortlaut aus, so sind klar Reparaturkosten und nicht etwa Kosten versichert, die mit
der Prüfung des Fahrzeuges durch die zuständige Behörde zusammenhängen. Im
weiteren müssen die Reparaturkosten unfallbedingt sein. Dies schliesst nach dem
allgemein verständlichen Wortlaut Kosten aus, die nicht unfallbedingt sind und im
Zusammenhang mit der üblichen Fahrzeugabnützung stehen. Zu diesem Schluss
gelangt man auch in Beachtung von Art. 11 Ziff. 1 AVB, wonach u.a. Abnützungs-
schäden und nicht auf einen Unfall zurückzuführende Betriebsschäden nicht versi-
chert sind.
Der Deckungsbeschrieb in den AVB ist also durchaus klar, und für die Unklarheits-
regel findet sich vorliegend kein Platz. Dies gilt um so mehr, als diese Regel in kei-
nem Fall schon deshalb Anwendung finden darf, weil etwa die Auslegung streitig ist
(Gauch/Schluep, OR Allg. Teil, Bd. I, 5. Aufl., N 1232).
Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Lastwagenservice M. AG unter der
Rechnung Nr. 11137 vom 10. Juli 1992 total Fr. 61'098.65 in Rechnung stellte. Als
Bestelldatum wird dabei der 23. März 1992 aufgeführt. Eine weitere Rechnung mit
der Nr. 11117 vom 6. Juli 1992, allerdings mit dem Bestelldatum vom 11. Mai 1992,
lautet über total Fr. 12'118.30. Dieser Betrag wurde später in die Rechnung Nr.
11314 und Rechnung Nr. 11315 mit Datum vom 20. Dezember 1992 aufgeteilt.
Bei der Rechnung Nr. 11314 soll es sich um den Anteil handeln, den gemäss der
Lastwagenservice M. AG die Versicherung zu übernehmen habe. Der Betrag beläuft
sich auf Fr. 6'878.85.
E. 4 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich bei diesen später von
der Lastwagenservice M. AG vorgenommenen Arbeiten nicht ohne weiteres um un-
fallbedingte Reparaturkosten, und daran vermag auch die Tatsache nichts zu än-
dern, dass diese Garage später die Rechnung Nr. 11117 in zwei Rechnungen auf-
geteilt und die Rechnung Nr. 11314 kommentarlos der Übernahme durch die Versi-
cherung zugeordnet hat. Gegen diese These, es handle sich bei den Fr. 6'878.85 um
unfallbedingte Reparaturkosten, spricht auch der Expertenbericht B. der Beklagten
vom 25. März 1992 mit einer geschätzten Reparatur von Fr. 61'408.50. Hinzu kommt,
dass der verunfallte Lastwagen, der am 21. September 1987 erstmals in Verkehr ge-
setzt wurde, gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. c) BAV, wonach u.a. Lastwagen erstmals vier
Jahre nach der ersten Inverkehrssetzung einer amtlichen Nachprüfung zu unterzie-
hen sind, so oder so noch im Verlaufe des Jahres 1992 hätte vorgeführt werden
müssen.
So kommt denn auch der Experte P. in seinem Gutachten vom 25. Oktober 1995
zum Schluss, dass alle in der Rechnung Nr. 11315 gestellten Positionen und Arbei-
ten nicht dem Unfall zuzuordnen sind. Dagegen hätten einige Positionen in der
Rechnung Nr. 11314 noch als unfallbedingt zu gelten. Der Experte schätzt die ent-
sprechenden Kosten in seinem Zusatzbericht vom 25. Juli 1996 auf ca. Fr. 1'389.55.
Die Antworten des Experten sind klar und unzweideutig, und somit ist von der Be-
klagten der Betrag von Fr. 1'389.55 plus Verzugszins seit 25. August 1993 noch zu
übernehmen, da es sich diesbezüglich um unfallbedingte Reparaturen im Sinne der
Allgemeinen Vertragsbedingungen handelt.
Grundsätzlich sind die Kosten nach Prozessausgang zu verlegen (§ 119 ZPO).
Die Beklagte beruft sich sinngemäss auf § 121 Abs. 2 lit. b ZPO, wonach der Richter
die Gerichts- und Parteikosten u.a. dann nach Ermessen verlegen kann, wenn eine
Partei durch Urteil nicht wesentlich mehr erhält, als ihr von der Gegenpartei für die
gütliche Beilegung des Streits vor Klageeinreichung angeboten wurde.
Vorliegend hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 26. April 1993 (AG bekl. Bel.
2) - nebst dem anerkannten und bereits überwiesenen Betrag von Fr. 42'000.- - eine
Zahlung von Fr. 15'000.- anerboten, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Geltend-
machung einer Unterversicherung. Dieses Angebot wurde von der Klägerin ausge-
schlagen.
Die Klägerin hat einen Betrag von Fr. 24'977.50 eingeklagt und erhält schlussend-
lich Fr. 19'488.20, d.h. rund 78 % der vor Amtsgericht eingeklagten Forderung. Dem-
gegenüber betrug das vorprozessuale Angebot lediglich rund 60 % des geltend ge-
machten Anspruchs. Die Klägerin erhält demnach Fr. 4'488.20 mehr als angeboten
und Fr. 5'489.30 weniger als eingeklagt. Die Klägerin hat somit im Prozess rund 45
% des „noch streitigen Betrages“ erstritten. Bei dieser Sachlage kann §§ 121 Abs. 2
lit. b ZPO nicht zum Zuge kommen.
Beim obgenannten Verfahrensausgang hat die Klägerin einen Anteil von Fr.
3‘500.- ihrer eigenen Anwaltskosten in beiden Instanzen selber zu tragen; alle übri-
gen Kosten gehen zu Lasten der Beklagten.
Es wird Vormerk genommen, dass die Beklagte das Urteil des Amtsgerichtes Lu-
zern-Stadt vom 2. November 1994 bis zum Betrag von Fr. 18'098.65 nebst Zins von
E. 5 % ab 25. August 1993 anerkannt hat. Die Beklagte hat der Klägerin zusätzlich den Betrag von Fr. 1'389.55 nebst Ver- zugszins von 5 % ab 25. August 1993 zu bezahlen. Die Beklagte hat bis auf Fr. 3'500.- der klägerischen Anwaltskosten sämtliche Pro- zesskosten in beiden Instanzen zu tragen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt2596.doc Obergericht des Kantons Luzern, 26. September 1996, Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel, c. X AG Tatbestand: Die Klägerin kaufte am 22. September 1987 bei der S. AG einen Dreiseiten-Kipper-Lastwagen STEYR zum Nettopreis von Fr. 190‘540.-. Das neue Fahrzeug wurde am 22. September 1987 erstmals in Verkehr gesetzt. Vorgängig hatte die Klägerin am 18. September 1987 über den Organisationsinspektor H. von der Beklagten bei dieser einen Versicherungsantrag für die gesetzlich vorgeschrie- bene Haftpflichtversicherung und für eine Vollkaskoversicherung eingereicht. Darin wurde festgehalten, dass der Lastwagen mit der Ausrüstung gemäss Prüfungsbericht im Wert von Fr. 190'000.- zu einem Preis in der Höhe des Wertes gekauft worden war. Der Versicherungsvertrag kam gestützt auf den Antrag der Klägerin mit Wirkung ab 22. September 1987 zustande. Am 23. März 1992 wurde der versicherte Lastwagen der Klägerin anlässlich eines Selbstunfalles beschädigt. Der entstandene Schaden wurde von der Lastwagenservice M. AG behoben und verursachte gemäss Rechnung Nr. 11137 vom 10. Juli 1992 Reparaturkosten von Fr. 61'098.65, woran die Beklagte der Klägerin aufgrund des Versicherungsvertrages Fr. 42'000.- bezahlte. Die Leistungsreduktion begründete die Beklagte mit einer Unter- versicherung des Fahrzeuges. Für weitere Kosten im Zusammenhang mit der Stel- lung des STEYR-Lastwagens beim Strassenverkehrsamt stellte die Lastwagenser- vice M. AG am 20. Oktober 1992 die Teilrechnung Nr. 11314 zu Lasten der Versiche- rung im Betrag von Fr. 6'878.65 sowie die Teilrechnung Nr. 11315 zu Lasten der Klägerin im Betrag von Fr. 5'581.75 aus. Mit Klage vom 22. Oktober 1993 beantragte die Klägerin, die Beklagte sei zu ver- urteilen, ihr Fr. 24‘977.50 nebst Zins zu 5 % seit 23. März 1992 zu bezahlen. Die Beklagte beantragte mit Rechtsantwort vom 18. Januar 1994 Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Vorab bemerkte sie, dass vorprozessual und unpräjuziell Fr. 15'000.- geboten worden seien, welches Angebot die Klägerin ausge- schlagen habe. Mit Urteil vom 2. November 1994 hielt das Amtsgericht Luzern-Stadt folgendes fest: Die Beklagte hat der Klägerin Fr. 24'977.50 nebst Zins zu 5% seit 25. August 1993 zu bezahlen. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Friedensrichterkosten von Fr. 155.- und die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'235.- wurden in diesem Sinne der Beklagten überbunden und sie hatte die Klägerin für Anwaltskosten mit Fr. 5'000.- zu entschädigen. Mit Schreiben vom 28. November 1994 erklärte die Beklagte Appellation mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen, soweit sie den Betrag von Fr. 18'098.65 überstei- ge, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Die Beklagte verzichtete damit auf die anfänglich geltend gemachte Unterversi- cherung und anerkannte die der Klägerin zugesprochenen Fr. 18'098.65 inkl. Zins. Dagegen wehrte sie sich weiterhin gegen die Übernahme der Teilrechnung Nr. 11314 über Fr. 6‘878.85, da die dort aufgeführten Positionen mit dem Unfall nichts zu tun hätten. Die Klägerin hätte den Beweis nicht erbracht, dass es sich bei den Fr. 6'878.85 um unfallbedingte Reparaturen handle, und im weiteren habe die Beklagte nur für unfallbedingte Reparaturen aufzukommen, und dazu könnten nicht etwa Auf- wendungen hinzugezählt werden, die mit der Wiederinbetriebsetzung des Unfallfahr- zeuges, resp. der Neustellung des Lastwagens beim Strassenverkehrsamt zusam-
2 menhängen würden. Im übrigen seien Unterhaltsarbeiten, die auf Abnutzungser- scheinungen zurückzuführen seien, von der Beklagten nicht zu entschädigen. Schliesslich dürfe auch nicht vergessen werden, dass die Klägerin bereits eine Mehrwertschaffung beanspruchen konnte, da im Verlauf der Reparatur alte Teile mit neuwertigen Ersatzteilen ersetzt worden seien. Die Klägerin erklärte in ihrer Appellationsantwort vom 23. März 1995, dass davon Vormerk zu nehmen sei, dass die Beklagte das Urteil des Amtsgerichtes Luzern- Stadt vom 2. November 1994 bis zum Betrag von Fr. 18'098.65 nebst Zins anerkannt habe, dass aber im übrigen die Appellation der Beklagten vollumfänglich abzuweisen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten vor allen In- stanzen. Was den Beweis bezüglich der unfallbedingten Reparaturen betrifft, so wurde al- lenfalls an den aufgerufenen Zeugen H., M. und G. festgehalten. Im übrigen sei das vorinstanzliche Urteil in allen Teilen richtig. Die von der Last- wagenservice M. AG vorgenommene Aufteilung der Rechnung Nr. 11117 in unfallbe- dingte und unfallfremde Reparaturen sei richtig erfolgt. Es sei im übrigen Sache der Beklagten als Kaskoversicherer, den Beweis dafür anzutreten, dass einzelne Repa- raturpositionen nicht unter den Vollkaskoschutz fallen würden. Es sei auch nach wie vor zu beachten, dass der verunfallte Lastwagen wegen des Selbstunfalles erneut beim Strassenverkehrsamt habe vorgeführt werden müssen, damit man den Lastwa- gen wieder in Betrieb nehmen konnte. Auch diese Arbeiten würden deshalb direkt und unmittelbar eine Folge des Selbstunfalles sein. Eine ordentliche periodische Kontrolle hätte noch jahrelang nicht erfolgen müssen. Wenn man mit einer Aufteilung der Rechnung Nr. 11117 einverstanden gewesen sei, so bedeute dies gar ein Entge- genkommen. Im übrigen sei ja diese Aufteilung auf Wunsch der Beklagten und unter Mitwirkung des Autoexperten der Beklagten, Herrn B., erfolgt. Was schliesslich die Kosten betreffe, so müssten jedenfalls die erstinstanzlichen Kosten unter den konkreten Umständen voll der Beklagten auferlegt werden, selbst wenn die Klägerin – wider Erwarten – im zweitinstanzlichen Verfahren nicht oder nicht vollständig obsiegen sollte. Mit Beweisbeschluss vom 7. Juli 1995 wurde vom Obergericht als unabhängiger Experte P., Chef-Verkehrsexperte des Strassenverkehrsamtes des Kantons Luzern, bestimmt und diesem die von der Beklagten eingereichten Expertenanfragen gestellt. Der Experte beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom 25. Oktober 1995 und gab den vom Gericht verlangten Ergänzungsbericht am 25. Juli 1996 ab. Er hält grundsätzlich an seinen früheren Ausführungen fest und kommt nach einigen ergän- zenden Antworten in Ziffer 7 zum Schluss, dass als zusätzlich unfallbedingte Repa- raturen von einem Betrag von ca. Fr. 1'389.55 auszugehen sei. Die Parteien haben auf die Durchführung der Appellationsverhandlung verzichtet (§ 254 Abs. 1 ZPO; OG amtl. Bel. 27-30). Gründe: a) Für den am 23. März 1992 verunfallten Lastwagen, Jahrgang 1987, bestand im Unfallzeitpunkt eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von Fr. 1'000.-. Art. 12 der Allgemeinen Vertragsbedingungen führt unter dem Titel „Welche Lei- stungen erbringt die Basler“ u.a. aus: Die „Basler“ bezahlt lit. a) die unfallbedingte Reparatur innerhalb der in Abs. 3 festgesetzten Grenzen lit. b) die Bergung und das Abschleppen des Fahrzeuges bis zur nächsten, für die Reparatur geeigneten Werkstätte lit. c) die Kosten gemäss Art. 9 und 10 AVB.
3 Diese Leistungen können aufgrund des Gutachtens eines Fahrzeugsachverstän- digen angemessen reduziert werden, lit. a) wenn mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene Schäden die Reparaturkosten erhöhen und den Eintritt des Schadens begünstigt haben lit. b) wenn der Zustand des Fahrzeuges durch die Reparatur verbessert wird. Art. 9 und 10 AVB handeln von zusätzlichen Schäden im Ausland und der Versi- cherung von persönlichen Effekten, was vorliegend nicht interessiert. Art. 11 AVB hält weiter fest, dass Abnützungsschäden, nicht auf einen Unfall zu- rückzuführende Betriebsschäden, Bruchschäden infolge von Erschütterungen sowie Schäden wegen Ölmangels und durch Einfrieren oder Fehlen des Kühlwassers nicht versichert sind. Gemäss Art. 33 VVG haftet der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merk- male der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherungsdeckung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, un- zweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesse. Im Sinne des Bundesgerichtes (BGE 118 II 239 f.) ist es nun allein Sache des Versicherungsnehmers, den Beweis dafür anzutreten, dass der behauptete Schaden alle Begriffsmerkmale der versicherten Gefahr erfüllt, hier also unter den Begriff fällt, der in den Vertragsbedingungen mit „unfallbedingte Reparatur“ umschrieben wird. Dabei enthält Art. 33 Abs. 1 keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu La- sten der Versicherung und zu Gunsten des Versicherten. Bei den Allgemeinen Ver- tragsbedingungen gemäss Art. 12 Ziff. 1 lit. a) handelt es sich nicht etwa um einen Ausschluss, sondern um eine Risikoumschreibung, so dass der Grundsatz „in dubio contra assecuratorem“ gemäss dem zweiten Teil von Art. 33 VVG gar nicht zum Zu- ge kommt. Dieser Beweis ist vom Versicherungsnehmer mit hoher Wahrscheinlich- keit zu führen, und der Nachweis einer bloss überwiegenden Wahrscheinlichkeit ge- nügt nicht (Roelli/Keller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Bd. I, S. 449 zu VVG 33 und S. 450 N 1).
b) Im weiteren kommen die üblichen Auslegungsregeln zum Zug. Geht man vom Wortlaut aus, so sind klar Reparaturkosten und nicht etwa Kosten versichert, die mit der Prüfung des Fahrzeuges durch die zuständige Behörde zusammenhängen. Im weiteren müssen die Reparaturkosten unfallbedingt sein. Dies schliesst nach dem allgemein verständlichen Wortlaut Kosten aus, die nicht unfallbedingt sind und im Zusammenhang mit der üblichen Fahrzeugabnützung stehen. Zu diesem Schluss gelangt man auch in Beachtung von Art. 11 Ziff. 1 AVB, wonach u.a. Abnützungs- schäden und nicht auf einen Unfall zurückzuführende Betriebsschäden nicht versi- chert sind. Der Deckungsbeschrieb in den AVB ist also durchaus klar, und für die Unklarheits- regel findet sich vorliegend kein Platz. Dies gilt um so mehr, als diese Regel in kei- nem Fall schon deshalb Anwendung finden darf, weil etwa die Auslegung streitig ist (Gauch/Schluep, OR Allg. Teil, Bd. I, 5. Aufl., N 1232). Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Lastwagenservice M. AG unter der Rechnung Nr. 11137 vom 10. Juli 1992 total Fr. 61'098.65 in Rechnung stellte. Als Bestelldatum wird dabei der 23. März 1992 aufgeführt. Eine weitere Rechnung mit der Nr. 11117 vom 6. Juli 1992, allerdings mit dem Bestelldatum vom 11. Mai 1992, lautet über total Fr. 12'118.30. Dieser Betrag wurde später in die Rechnung Nr. 11314 und Rechnung Nr. 11315 mit Datum vom 20. Dezember 1992 aufgeteilt. Bei der Rechnung Nr. 11314 soll es sich um den Anteil handeln, den gemäss der Lastwagenservice M. AG die Versicherung zu übernehmen habe. Der Betrag beläuft sich auf Fr. 6'878.85.
4 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich bei diesen später von der Lastwagenservice M. AG vorgenommenen Arbeiten nicht ohne weiteres um un- fallbedingte Reparaturkosten, und daran vermag auch die Tatsache nichts zu än- dern, dass diese Garage später die Rechnung Nr. 11117 in zwei Rechnungen auf- geteilt und die Rechnung Nr. 11314 kommentarlos der Übernahme durch die Versi- cherung zugeordnet hat. Gegen diese These, es handle sich bei den Fr. 6'878.85 um unfallbedingte Reparaturkosten, spricht auch der Expertenbericht B. der Beklagten vom 25. März 1992 mit einer geschätzten Reparatur von Fr. 61'408.50. Hinzu kommt, dass der verunfallte Lastwagen, der am 21. September 1987 erstmals in Verkehr ge- setzt wurde, gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. c) BAV, wonach u.a. Lastwagen erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrssetzung einer amtlichen Nachprüfung zu unterzie- hen sind, so oder so noch im Verlaufe des Jahres 1992 hätte vorgeführt werden müssen. So kommt denn auch der Experte P. in seinem Gutachten vom 25. Oktober 1995 zum Schluss, dass alle in der Rechnung Nr. 11315 gestellten Positionen und Arbei- ten nicht dem Unfall zuzuordnen sind. Dagegen hätten einige Positionen in der Rechnung Nr. 11314 noch als unfallbedingt zu gelten. Der Experte schätzt die ent- sprechenden Kosten in seinem Zusatzbericht vom 25. Juli 1996 auf ca. Fr. 1'389.55. Die Antworten des Experten sind klar und unzweideutig, und somit ist von der Be- klagten der Betrag von Fr. 1'389.55 plus Verzugszins seit 25. August 1993 noch zu übernehmen, da es sich diesbezüglich um unfallbedingte Reparaturen im Sinne der Allgemeinen Vertragsbedingungen handelt. Grundsätzlich sind die Kosten nach Prozessausgang zu verlegen (§ 119 ZPO). Die Beklagte beruft sich sinngemäss auf § 121 Abs. 2 lit. b ZPO, wonach der Richter die Gerichts- und Parteikosten u.a. dann nach Ermessen verlegen kann, wenn eine Partei durch Urteil nicht wesentlich mehr erhält, als ihr von der Gegenpartei für die gütliche Beilegung des Streits vor Klageeinreichung angeboten wurde. Vorliegend hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 26. April 1993 (AG bekl. Bel.
2) - nebst dem anerkannten und bereits überwiesenen Betrag von Fr. 42'000.- - eine Zahlung von Fr. 15'000.- anerboten, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Geltend- machung einer Unterversicherung. Dieses Angebot wurde von der Klägerin ausge- schlagen. Die Klägerin hat einen Betrag von Fr. 24'977.50 eingeklagt und erhält schlussend- lich Fr. 19'488.20, d.h. rund 78 % der vor Amtsgericht eingeklagten Forderung. Dem- gegenüber betrug das vorprozessuale Angebot lediglich rund 60 % des geltend ge- machten Anspruchs. Die Klägerin erhält demnach Fr. 4'488.20 mehr als angeboten und Fr. 5'489.30 weniger als eingeklagt. Die Klägerin hat somit im Prozess rund 45 % des „noch streitigen Betrages“ erstritten. Bei dieser Sachlage kann §§ 121 Abs. 2 lit. b ZPO nicht zum Zuge kommen. Beim obgenannten Verfahrensausgang hat die Klägerin einen Anteil von Fr. 3‘500.- ihrer eigenen Anwaltskosten in beiden Instanzen selber zu tragen; alle übri- gen Kosten gehen zu Lasten der Beklagten. Es wird Vormerk genommen, dass die Beklagte das Urteil des Amtsgerichtes Lu- zern-Stadt vom 2. November 1994 bis zum Betrag von Fr. 18'098.65 nebst Zins von 5 % ab 25. August 1993 anerkannt hat. Die Beklagte hat der Klägerin zusätzlich den Betrag von Fr. 1'389.55 nebst Ver- zugszins von 5 % ab 25. August 1993 zu bezahlen. Die Beklagte hat bis auf Fr. 3'500.- der klägerischen Anwaltskosten sämtliche Pro- zesskosten in beiden Instanzen zu tragen.