Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 (1) Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist
nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten
schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet,
Zahlung zu leisten.
(3) Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom
Ablaufe der Mahnfrist an.
Beweispflichtig dafür, dass das Mahnverfahren den gesetzlich vorgesehenen Erforder-
nissen entsprochen hat, ist die Beklagte.
Ab Seiten des Klägers ist unbestritten, dass die im Recht liegende Mahnung vom
16.2.1994 den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG entspricht. Indes-
sen macht er im vorliegenden Verfahren geltend, er habe weder diese Mahnung noch das
beklagtische Schreiben vom 9.3.1994 jemals erhalten. Infolge der Beweislastregel liegt es
deshalb an der Beklagten, die Zustellung von BB 2 an den Kläger zu beweisen. Ihre dies-
bezügliche Beweislage ist deshalb schwierig, weil sie dem Kläger die erwähnte Sendung
nicht eingeschrieben, sondern mit gewöhnlicher Post zugestellt hat. Dennoch gelangt das
Gericht zur festen Überzeugung, dass der Kläger die beklagtische Mahnung gemäss BB 2
erhalten hat, und zwar aus nachfolgenden Gründen:
Im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 6.6.1994 hat der Kläger auf die Frage, ob
er gewusst habe, dass der Versicherungsschutz seines Fahrzeuges erloschen war, ge-
antwortet:
"Ich hatte anfangs Jahr eine Rechnung von meiner Versicherung für die Haftpflichtver-
sicherung bekommen. Die ich nicht bezahlt habe. Darauf folgte eine Mahnung, auf die ich
auch nicht reagiert habe. Das Schreiben vom Verkehrsamt Schwyz, betreffs Schilderein-
zug und Versicherungs-Kündigung, habe ich nie bekommen. Ich habe nicht gewusst, dass
nun der Versicherungsschutz erloschen ist."
Der Kläger hat mithin klar und unmissverständlich zugestanden, dass er von der Be-
klagten, nachdem er die Prämienzahlung schuldig geblieben war, eine Mitteilung – näm-
lich „eine Mahnung“ – erhalten hat. Bei dieser Zugabe ist der Kläger zu behaften. Aus den
im Recht liegenden Akten ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger lediglich eine Mah-
nung – nämlich diejenige vom 16.2.1994 – zugestellt haben will. Demnach kann sich das
Zugeständnis des Klägers im Rahmen seiner Befragung vom 6.6.1994 auch nur auf den
beklagtischen Beleg BB 2 beziehen. Die Möglichkeit, dass der Kläger mit seinen vorste-
hend zitierten Ausführungen nicht den Erhalt von BB 2, sondern eventuell den Empfang
der beklagtischen Mitteilung vom 9.3.1994 bestätigen wollte, ist nämlich aus drei Gründen
zwingend auszuschliessen. Einerseits handelt es sich beim letztgenannten Beleg klarer-
weise nicht um eine Mahnung, sondern vielmehr um eine Mitteilung, wonach die Beklagte
dem zuständigen Verkehrsamt nunmehr Mitteilung mache, dass die klägerische Motor-
fahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgesetzt sei. Wäre nun aber dem Kläger tatsächlich
dieses Schreiben vom 9.3.1994 ausgehändigt worden, hätte dieser andererseits davon
Kenntnis gehabt, dass seine Versicherung ausgesetzt und der Versicherungsschutz erlo-
schen war. Gemäss zitiertem Protokollauszug hat er aber gerade davon keine Kenntnis
gehabt. Letztendlich ist auch davon auszugehen, dass der Kläger – sofern es sich bei der
von ihm zugegebenermassen erhaltenen ‚Mahnung‘ der Beklagten reklamiert oder zumin-
dest mit dieser Kontakt aufgenommen hätte, was indessen weder behauptet noch be-
weismässig dargetan ist. Jedes andere Verhalten wäre absolut unverständlich. Der Kläger
wäre diesfalls nämlich aus heiterem Himmel mit der Mitteilung überrascht worden, er habe
eine ihm bereits zugestellte Mahnung nicht beachtet, das zuständige Strassenverkehrsamt
werde deshalb über das Aussetzen seiner Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung in
Kenntnis gesetzt, was die polizeiliche Einziehung der Kontrollschilder zur Folge habe.
E. 3 Ohne Belang ist, dass der Kläger in der Folge sowohl bei der untersuchungsrichterli-
chen Befragung als auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens den Erhalt der Mah-
nung vom 16.2.1994 bestritten hat. Es ist nachgerade offensichtlich, dass der Kläger erst
nach rechtlicher Beratung durch seine Rechtsschutzversicherung (das Schreiben der
ARAG datiert vom 13.7.1994; die untersuchungsrichterliche Einvernahme datiert vom
18.8.1994 – mithin nun im Wissen der der Beklagten obliegenden Beweislast und der da-
mit verbundenen Rechtsfolgen, falls diese den Beweis nicht erbringen kann – einfach dar-
auf vertraut hat, den Empfang der fraglichen Mahnung der Beklagten zu bestreiten. Gera-
de unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Tatsache, dass die späteren Be-
hauptungen des Klägers seinen ersten Ausführungen widerspechen, muss davon ausge-
gangen werden, dass der Kläger im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 6.6.1994
wahrheitsgemässe Angaben gemacht hat. Bei jenen Angaben hat er sich deshalb behaf-
ten zu lassen. Der späteren Behauptung des Klägers im Untersuchungsverfahren sowie
im vorliegenden Prozess, die Mahnung der Beklagten gemäss BB 2 nicht erhalten zu ha-
ben, ist kein Glauben zu schenken.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger die Mahnung vom 16.2.1994, welche
unbestrittenermassen den gesetzlichen Erfordernissen gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG ent-
spricht, erhalten hat. Dies hat zur Folge, dass der Kläger im Zeitpunkt seines Selbstunfalls
am 11.5.1994 über keinen Versicherungsschutz mehr verfügte, nachdem er zu diesem
Zeitpunkt die rückständigen Prämien von Fr. 1'382.40 lediglich im Umfang von Fr. 582.40
bezahlt hat.
Aus alledem ergibt sich, dass die Klage abzuweisen ist.
Mit Bezug auf die Widerklage sind die Parteien zutreffenderweise einig, dass die Be-
klagte grundsätzlich berechtigt ist, die von ihr als Haftpflichtversicherer erbrachten Lei-
stungen vom Kläger zurückzufordern, sofern ihre Leistungspflicht aus Versicherungsver-
trag mit dem Kläger zur Zeit des Unfalls am 11.5.1994 geruht hat. Dass letzteres tatsäch-
lich der Fall war, ergibt sich aus vorstehenden Erwägungen.
Ab Seiten des Klägers blieb ebenso unbestritten, dass die Beklagte infolge seines Ver-
kehrsunfall total Fr. 6'029.- an Dritte bezahlt hat. Die einzelnen Positionen dieses Betrages
sind im übrigen auch aktenmässig ausgewiesen.
Der Kläger macht hingegen geltend, durch das Gutachten T. (BB 7) sei nicht ausgewie-
sen, dass der von ihm verursachte Schaden am Fahrzeug des Z. betragsmässig tatsäch-
lich Fr. 5'650.- betragen haben soll. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Einerseits erscheint die entsprechende Expertise äusserst seriös und fachmännisch er-
stellt worden zu sein. Sie ist nachvollziehbar und überzeugt im Ergebnis. Der Kläger hat
denn auch in keiner Weise behauptet oder beweismässig dargetan, inwiefern die getroffe-
nen Feststellungen von T. fehlerhaft oder unangemessen sein sollten. Andererseits ist
auch der Einwand, diese Expertise sei als Parteigutachten zu werten, haltlos. Diesbezüg-
lich bleibt nämlich in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte das Gutachten am 16.5.1994
in Auftrag gegeben hat. Dies war somit zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beklagte
noch gar keine Kenntnis davon hatte, dass sie für den zu expertisierenden Schaden al-
lenfalls – infolge ruhender Versicherung – gar nicht einzustehen haben wird. Aktenmässig
steht fest, dass dies von der Beklagten erst am 17.5.1994 geltend gemacht wurde. Im
Zeitpunkt des Gutachterauftrages an T. ging die Beklagte offensichtlich noch davon aus,
dass sie als Versicherer des Klägers für den Schaden am Fahrzeug von Z. aufzukommen
haben wird. Folgerichtig hätte sie damals interessiert sein müssen dass der entsprechen-
de Schaden möglichst tief geschätzt wird. Von einem ‚Parteigutachten zu Lasten des Klä-
gers‘ kann somit keine Rede sein.
Es ergibt sich somit, dass der Kläger der Beklagten den gemäss Gutachten T. festge-
stellten Drittschaden in Höhe von Fr. 5‘650.- nebst den weiteren, unbestritten gebliebenen
Schadenspositionen (BB 10; Gutachterkosten von Fr. 329.-; BB 11: Gebühren des Bezirk-
E. 4 samtes K. a. R. von Fr. 50.-) zurückzuerstatten hat. Gesamthaft ergibt sich der widerkla-
geweise geltend gemachte Betrag von Fr. 6'029.-.
Ab Seiten des Klägers blieb unbestritten, dass die Beklagte den Betrag von Fr. 6'029.-
erstmals am 5.9.1994 gefordert hat. Eine Inverzugsetzung des Klägers erfolgte allerdings
erst mit Zustellung der Widerklageschrift, welche am 1.5.1995 erfolgt ist. Nachdem davon
auszugehen ist, dass diese Rechtsschrift dem klägerischen Rechtsvertreter anderntags
zuging, befindet sich der Kläger somit seit dem 2.5.1995 in Verzug. Die Widerklage ist
demzufolge im Umfang von Fr. 6'029.- nebst Zins zu 5 % seit 2.5.1995 gutzuheissen. Im
darüber hinausgehenden Umfang ist sie abzuweisen.
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind dem Ausgang des Verfahrens entspre-
chend zu regeln.
Der Kläger unterliegt nahezu vollständig. Er obsiegt lediglich in geringfügigem Umfang
mit Bezug auf den von der Beklagten widerklageweise geforderten Zins. Es rechtfertigt
sich deshalb, die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Kläger zu überbinden und diesen
zu verpflichten, die Beklagte ausserrechtlich angemessen zu entschädigen.
Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-, den Ausferti-
gungs- und Reaktionskosten von Fr. 410.- sowie den Barauslagen und Zustellgebühren
von Fr. 90.-. Gesamthaft ergeben sich Fr. 3'500.-. Diese Kosten werden dem Kläger über-
bunden. Fr. 2'500.- davon hat er per Kostenvorschuss bereits bezahlt. Die restlichen Fr.
1'000.- werden über den von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss bezogen, wobei
ihr im Umfang dieser Fr. 1'000.- das Rückgriffsrecht auf den Kläger eingeräumt wird. Der
Restkostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- wird der Beklagten über ihren Rechtsvertre-
ter aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
Der beklagtische Rechtsvertreter hat am 11.12.1995 eine Kostennote in Höhe von Fr.
5'248.65 (inkl. MWSt) ins Recht gelegt. Diese wurde in der Folge ab Seiten des klägeri-
schen Rechtsanwaltes, welcher für sich gleichzeitig ausserrechtliche Kosten in Höhe von
Fr. 3'610.35 (inkl. MWSt) geltend machte, bemängelt. Es wurde eingewendet, im vorlie-
genden Fall rechtfertige es sich nicht, das für den gegebenen Streitwert maximal vorgese-
hene Grundhonorar von Fr. 2'750.- in Anwendung von § 16 GebTRA zu erhöhen. Dieser
Einwand ist zutreffend, nachdem mit Bezug auf den vorliegenden Prozess nicht von einem
Verfahren die Rede sein kann, das aussergewöhnlich viel Arbeit beansprucht hätte, na-
mentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abge-
fasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial. Die Rechtsvertreter hatten
auch nicht an Beweiserhebungen teilzunehmen oder zusätzliche Eingaben zu erstatten.
Es rechtfertigt sich deshalb, die der Beklagten zu entrichtende Entschädigung wie folgt
festzulegen:
Honorar
2'750.00
Spesen
728.30
3'478.30
6,5 % MWSt auf Fr. 3'478.30
226.10
TOTAL
3'704.40
d u r c h U r t e i l e r k a n n t :
Die Klage wird abgewiesen.
In teilweiser Gutheissung der Widerklage wird der Kläger/Widerbeklagte verpflichtet, der
Beklagten/Widerklägerin Fr. 6'029.- nebst 5 % Zins seit 2.5.1995 zu bezahlen.
Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Widerklage abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'500.- festgesetzt und dem Kläger/Wider-
beklagten überbunden. Fr. 2'500.- davon hat er per Kostenvorschuss bereits bezahlt. Die
E. 5 restlichen Fr. 1'000.- werden über den von der Beklagten/Widerklägerin geleisteten Ko- stenvorschuss bezogen, wobei ihr im Umfang dieser Fr. 1'000.- das Rückgriffsrecht auf den Kläger/Widerbeklagten eingeräumt wird. Der Kläger/Widerbeklagte hat die Beklagte/Widerklägerin ausserrechtlich mit Fr. 3'704.40 (inkl. MWSt) zu entschädigen. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Bezirksgericht Küss- nacht am Rigi Berufung an das Kantonsgericht Schwyz erklärt werden. Zustellung je im Doppel per R./Rückschein an die Parteivertreter.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt3296.doc Bezirksgericht Küssnacht am Rigi, 27. August 1996, B. c. Basler Versicherungs-Gesellschaft, Schwyz Tatbestand: Mit Klageschrift vom 26.1.1995 (Posteingang 27.1.1995) machte der Klä- ger unter gleichzeitiger Einreichung der Weisung den Forderungsprozess mit eingangs erwähnten Klagebegehren hängig. Innert erstreckter Frist liess die Beklagte mit Klageantwort-/Widerklageschrift vom 21.4.1995 (Posteingang 25.4.1995) Abweisung der klägerischen Begehren beantragen und stellte die eingangs erwähnten Widerklagebegehren. Mit Widerklageantwortschrift vom 27.11.1995 (Posteingang 28.11.1995) beantragte der Kläger Abweisung der Widerklagebegehren. Replicando bzw. duplicando hielten die Parteien mit Bezug auf Klage und Widerklage an den gestellten Begehren fest. In Bezug auf den detaillierten Prozessverlauf sowie die Begründung der Parteistand- punkte wird auf die Akten verwiesen, soweit in den Erwägungen nicht darauf eingegangen wird. Gründe: Aktenmässig ausgewiesen und unbestritten ist, dass der Kläger mit der Be- klagten per 3.9.1992 eine Motorfahrzeugversicherung für den Pw Peugeot 309, Kontroll- schild SZ .., abgeschlossen hat. Diese umfasste neben der Haftpflicht- und Insassenversi- cherung auch eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug selber. Unbestrittenermassen erlitt der Kläger am 11.5.1994 in K. a. R. einen Verkehrsunfall. Er geriet mit seinem Pw auf die Gegenfahrbahn, kollidierte mit einem Bollenstein in einer Blumenrabatte und anschliessend mit dem parkierten Pw des M. Z., in K. Mit vorliegender Klage macht der Kläger geltend, an seinem Fahrzeug sei ein Totalschaden entstanden. Der ziffernmässige Schaden belaufe sich nach Abzug des Selbstbehaltes (Fr. 500.-) sowie des Restwertes des Fahrzeuges (Fr. 1'000.-) auf Fr. 11'450.-. Zu berücksichtigen seien ferner die Expertisekosten in Höhe von Fr. 184.-. Gestützt auf den zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag seien ihm diese beiden Beträge von der Beklagten zu vergüten. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der Kläger habe seine per 1.1.1994 fälligen Prämien für die Fahrzeugversicherung nicht bezahlt. Deshalb sei der Kläger mit Schreiben vom 16.2.1994 gemahnt worden, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die Leistungspflicht des Versicherers gemäss Art. 20 VVG nach Ablauf von 14 Tagen ab Ver- sand der Mahnung bis zur vollständigen Zahlung des Ausstandes ruhe. Nachdem der Klä- ger trotz Mahnung den Ausstand nicht beglichen habe, sei ihm mit Brief vom 9.3.1994 mit- geteilt worden, dass sich die Beklagte veranlasst sehe, dem zuständigen Strassenver- kehrsamt vom Aussetzen der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung Kenntnis zu geben. Dies sei in der Folge auch gemacht worden, so dass ab Seiten des Verkehrsamtes Schwyz am 14.4.1994 gegenüber dem Kläger der Entzug des Fahrzeugausweises und des Kontrollschildes verfügt worden sei. Es ergebe sich somit, dass im Zeitpunkt des Unfalls (11.5.1994) keine Versicherungs- deckung mehr bestanden habe. Die Beklagte habe deshalb für den vom Kläger rekla- mierten Schaden nicht aufzukommen. Vielmehr sei der Kläger in Gutheissung der Wider- klage zu verpflichten, der Beklagten den aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflichtfunktion dem unschuldigen Unfallpartner Z. entstandenen und von ihr bezahlten Schaden zu erset- zen. Dieser belaufe sich auf total Fr. 6'029.-. Art. 20 Abs. 1 und 3 VVG bestimmen bezüglich Mahnpflicht des Versicherers und Ver- zugsfolgen, was folgt:
2 (1) Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. (3) Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablaufe der Mahnfrist an. Beweispflichtig dafür, dass das Mahnverfahren den gesetzlich vorgesehenen Erforder- nissen entsprochen hat, ist die Beklagte. Ab Seiten des Klägers ist unbestritten, dass die im Recht liegende Mahnung vom 16.2.1994 den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG entspricht. Indes- sen macht er im vorliegenden Verfahren geltend, er habe weder diese Mahnung noch das beklagtische Schreiben vom 9.3.1994 jemals erhalten. Infolge der Beweislastregel liegt es deshalb an der Beklagten, die Zustellung von BB 2 an den Kläger zu beweisen. Ihre dies- bezügliche Beweislage ist deshalb schwierig, weil sie dem Kläger die erwähnte Sendung nicht eingeschrieben, sondern mit gewöhnlicher Post zugestellt hat. Dennoch gelangt das Gericht zur festen Überzeugung, dass der Kläger die beklagtische Mahnung gemäss BB 2 erhalten hat, und zwar aus nachfolgenden Gründen: Im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 6.6.1994 hat der Kläger auf die Frage, ob er gewusst habe, dass der Versicherungsschutz seines Fahrzeuges erloschen war, ge- antwortet: "Ich hatte anfangs Jahr eine Rechnung von meiner Versicherung für die Haftpflichtver- sicherung bekommen. Die ich nicht bezahlt habe. Darauf folgte eine Mahnung, auf die ich auch nicht reagiert habe. Das Schreiben vom Verkehrsamt Schwyz, betreffs Schilderein- zug und Versicherungs-Kündigung, habe ich nie bekommen. Ich habe nicht gewusst, dass nun der Versicherungsschutz erloschen ist." Der Kläger hat mithin klar und unmissverständlich zugestanden, dass er von der Be- klagten, nachdem er die Prämienzahlung schuldig geblieben war, eine Mitteilung – näm- lich „eine Mahnung“ – erhalten hat. Bei dieser Zugabe ist der Kläger zu behaften. Aus den im Recht liegenden Akten ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger lediglich eine Mah- nung – nämlich diejenige vom 16.2.1994 – zugestellt haben will. Demnach kann sich das Zugeständnis des Klägers im Rahmen seiner Befragung vom 6.6.1994 auch nur auf den beklagtischen Beleg BB 2 beziehen. Die Möglichkeit, dass der Kläger mit seinen vorste- hend zitierten Ausführungen nicht den Erhalt von BB 2, sondern eventuell den Empfang der beklagtischen Mitteilung vom 9.3.1994 bestätigen wollte, ist nämlich aus drei Gründen zwingend auszuschliessen. Einerseits handelt es sich beim letztgenannten Beleg klarer- weise nicht um eine Mahnung, sondern vielmehr um eine Mitteilung, wonach die Beklagte dem zuständigen Verkehrsamt nunmehr Mitteilung mache, dass die klägerische Motor- fahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgesetzt sei. Wäre nun aber dem Kläger tatsächlich dieses Schreiben vom 9.3.1994 ausgehändigt worden, hätte dieser andererseits davon Kenntnis gehabt, dass seine Versicherung ausgesetzt und der Versicherungsschutz erlo- schen war. Gemäss zitiertem Protokollauszug hat er aber gerade davon keine Kenntnis gehabt. Letztendlich ist auch davon auszugehen, dass der Kläger – sofern es sich bei der von ihm zugegebenermassen erhaltenen ‚Mahnung‘ der Beklagten reklamiert oder zumin- dest mit dieser Kontakt aufgenommen hätte, was indessen weder behauptet noch be- weismässig dargetan ist. Jedes andere Verhalten wäre absolut unverständlich. Der Kläger wäre diesfalls nämlich aus heiterem Himmel mit der Mitteilung überrascht worden, er habe eine ihm bereits zugestellte Mahnung nicht beachtet, das zuständige Strassenverkehrsamt werde deshalb über das Aussetzen seiner Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Kenntnis gesetzt, was die polizeiliche Einziehung der Kontrollschilder zur Folge habe.
3 Ohne Belang ist, dass der Kläger in der Folge sowohl bei der untersuchungsrichterli- chen Befragung als auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens den Erhalt der Mah- nung vom 16.2.1994 bestritten hat. Es ist nachgerade offensichtlich, dass der Kläger erst nach rechtlicher Beratung durch seine Rechtsschutzversicherung (das Schreiben der ARAG datiert vom 13.7.1994; die untersuchungsrichterliche Einvernahme datiert vom 18.8.1994 – mithin nun im Wissen der der Beklagten obliegenden Beweislast und der da- mit verbundenen Rechtsfolgen, falls diese den Beweis nicht erbringen kann – einfach dar- auf vertraut hat, den Empfang der fraglichen Mahnung der Beklagten zu bestreiten. Gera- de unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Tatsache, dass die späteren Be- hauptungen des Klägers seinen ersten Ausführungen widerspechen, muss davon ausge- gangen werden, dass der Kläger im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 6.6.1994 wahrheitsgemässe Angaben gemacht hat. Bei jenen Angaben hat er sich deshalb behaf- ten zu lassen. Der späteren Behauptung des Klägers im Untersuchungsverfahren sowie im vorliegenden Prozess, die Mahnung der Beklagten gemäss BB 2 nicht erhalten zu ha- ben, ist kein Glauben zu schenken. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger die Mahnung vom 16.2.1994, welche unbestrittenermassen den gesetzlichen Erfordernissen gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG ent- spricht, erhalten hat. Dies hat zur Folge, dass der Kläger im Zeitpunkt seines Selbstunfalls am 11.5.1994 über keinen Versicherungsschutz mehr verfügte, nachdem er zu diesem Zeitpunkt die rückständigen Prämien von Fr. 1'382.40 lediglich im Umfang von Fr. 582.40 bezahlt hat. Aus alledem ergibt sich, dass die Klage abzuweisen ist. Mit Bezug auf die Widerklage sind die Parteien zutreffenderweise einig, dass die Be- klagte grundsätzlich berechtigt ist, die von ihr als Haftpflichtversicherer erbrachten Lei- stungen vom Kläger zurückzufordern, sofern ihre Leistungspflicht aus Versicherungsver- trag mit dem Kläger zur Zeit des Unfalls am 11.5.1994 geruht hat. Dass letzteres tatsäch- lich der Fall war, ergibt sich aus vorstehenden Erwägungen. Ab Seiten des Klägers blieb ebenso unbestritten, dass die Beklagte infolge seines Ver- kehrsunfall total Fr. 6'029.- an Dritte bezahlt hat. Die einzelnen Positionen dieses Betrages sind im übrigen auch aktenmässig ausgewiesen. Der Kläger macht hingegen geltend, durch das Gutachten T. (BB 7) sei nicht ausgewie- sen, dass der von ihm verursachte Schaden am Fahrzeug des Z. betragsmässig tatsäch- lich Fr. 5'650.- betragen haben soll. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Einerseits erscheint die entsprechende Expertise äusserst seriös und fachmännisch er- stellt worden zu sein. Sie ist nachvollziehbar und überzeugt im Ergebnis. Der Kläger hat denn auch in keiner Weise behauptet oder beweismässig dargetan, inwiefern die getroffe- nen Feststellungen von T. fehlerhaft oder unangemessen sein sollten. Andererseits ist auch der Einwand, diese Expertise sei als Parteigutachten zu werten, haltlos. Diesbezüg- lich bleibt nämlich in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte das Gutachten am 16.5.1994 in Auftrag gegeben hat. Dies war somit zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beklagte noch gar keine Kenntnis davon hatte, dass sie für den zu expertisierenden Schaden al- lenfalls – infolge ruhender Versicherung – gar nicht einzustehen haben wird. Aktenmässig steht fest, dass dies von der Beklagten erst am 17.5.1994 geltend gemacht wurde. Im Zeitpunkt des Gutachterauftrages an T. ging die Beklagte offensichtlich noch davon aus, dass sie als Versicherer des Klägers für den Schaden am Fahrzeug von Z. aufzukommen haben wird. Folgerichtig hätte sie damals interessiert sein müssen dass der entsprechen- de Schaden möglichst tief geschätzt wird. Von einem ‚Parteigutachten zu Lasten des Klä- gers‘ kann somit keine Rede sein. Es ergibt sich somit, dass der Kläger der Beklagten den gemäss Gutachten T. festge- stellten Drittschaden in Höhe von Fr. 5‘650.- nebst den weiteren, unbestritten gebliebenen Schadenspositionen (BB 10; Gutachterkosten von Fr. 329.-; BB 11: Gebühren des Bezirk-
4 samtes K. a. R. von Fr. 50.-) zurückzuerstatten hat. Gesamthaft ergibt sich der widerkla- geweise geltend gemachte Betrag von Fr. 6'029.-. Ab Seiten des Klägers blieb unbestritten, dass die Beklagte den Betrag von Fr. 6'029.- erstmals am 5.9.1994 gefordert hat. Eine Inverzugsetzung des Klägers erfolgte allerdings erst mit Zustellung der Widerklageschrift, welche am 1.5.1995 erfolgt ist. Nachdem davon auszugehen ist, dass diese Rechtsschrift dem klägerischen Rechtsvertreter anderntags zuging, befindet sich der Kläger somit seit dem 2.5.1995 in Verzug. Die Widerklage ist demzufolge im Umfang von Fr. 6'029.- nebst Zins zu 5 % seit 2.5.1995 gutzuheissen. Im darüber hinausgehenden Umfang ist sie abzuweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend zu regeln. Der Kläger unterliegt nahezu vollständig. Er obsiegt lediglich in geringfügigem Umfang mit Bezug auf den von der Beklagten widerklageweise geforderten Zins. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Kläger zu überbinden und diesen zu verpflichten, die Beklagte ausserrechtlich angemessen zu entschädigen. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-, den Ausferti- gungs- und Reaktionskosten von Fr. 410.- sowie den Barauslagen und Zustellgebühren von Fr. 90.-. Gesamthaft ergeben sich Fr. 3'500.-. Diese Kosten werden dem Kläger über- bunden. Fr. 2'500.- davon hat er per Kostenvorschuss bereits bezahlt. Die restlichen Fr. 1'000.- werden über den von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss bezogen, wobei ihr im Umfang dieser Fr. 1'000.- das Rückgriffsrecht auf den Kläger eingeräumt wird. Der Restkostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- wird der Beklagten über ihren Rechtsvertre- ter aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Der beklagtische Rechtsvertreter hat am 11.12.1995 eine Kostennote in Höhe von Fr. 5'248.65 (inkl. MWSt) ins Recht gelegt. Diese wurde in der Folge ab Seiten des klägeri- schen Rechtsanwaltes, welcher für sich gleichzeitig ausserrechtliche Kosten in Höhe von Fr. 3'610.35 (inkl. MWSt) geltend machte, bemängelt. Es wurde eingewendet, im vorlie- genden Fall rechtfertige es sich nicht, das für den gegebenen Streitwert maximal vorgese- hene Grundhonorar von Fr. 2'750.- in Anwendung von § 16 GebTRA zu erhöhen. Dieser Einwand ist zutreffend, nachdem mit Bezug auf den vorliegenden Prozess nicht von einem Verfahren die Rede sein kann, das aussergewöhnlich viel Arbeit beansprucht hätte, na- mentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abge- fasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial. Die Rechtsvertreter hatten auch nicht an Beweiserhebungen teilzunehmen oder zusätzliche Eingaben zu erstatten. Es rechtfertigt sich deshalb, die der Beklagten zu entrichtende Entschädigung wie folgt festzulegen: Honorar 2'750.00 Spesen 728.30 3'478.30 6,5 % MWSt auf Fr. 3'478.30 226.10 TOTAL 3'704.40 d u r c h U r t e i l e r k a n n t : Die Klage wird abgewiesen. In teilweiser Gutheissung der Widerklage wird der Kläger/Widerbeklagte verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin Fr. 6'029.- nebst 5 % Zins seit 2.5.1995 zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Widerklage abgewiesen. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'500.- festgesetzt und dem Kläger/Wider- beklagten überbunden. Fr. 2'500.- davon hat er per Kostenvorschuss bereits bezahlt. Die
5 restlichen Fr. 1'000.- werden über den von der Beklagten/Widerklägerin geleisteten Ko- stenvorschuss bezogen, wobei ihr im Umfang dieser Fr. 1'000.- das Rückgriffsrecht auf den Kläger/Widerbeklagten eingeräumt wird. Der Kläger/Widerbeklagte hat die Beklagte/Widerklägerin ausserrechtlich mit Fr. 3'704.40 (inkl. MWSt) zu entschädigen. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Bezirksgericht Küss- nacht am Rigi Berufung an das Kantonsgericht Schwyz erklärt werden. Zustellung je im Doppel per R./Rückschein an die Parteivertreter.