opencaselaw.ch

19960823_d_sg_u_00

23. August 1996 St. Gallen Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1996-08-23 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt5696.doc Gerichtskommission Unterrheintal des Kantons St. Gallen, 23. August 1996, F. F. AG c. Elvia Versicherungen Zürich Tatbestand: Die Klägerin ist bei der Beklagten für Schäden, welche im Zusammenhang mit dem Transport von Gütern mit dem Gabelstapler, amtliches Kennzeichen SG .., entste- hen, versichert. Am 5. April 1994 kollidierte ein anderer Gabelstapler der Klägerin mit dem Ladegut des versicherten Staplers. Dieses bestand aus lose auf der Stapelgabel liegenden Aluminiumholmgurten. Bei der Kollision stürzte das Ladegut aus einer Höhe von ca. 2 m auf den Boden und wurden dadurch in unterschiedlichem Masse beschädigt. Insgesamt erwuchs der Klägerin im Zusammenhang mit dem geschilderten Ereignis ein Schaden von Fr. 15'903.55. Die Klägerin machte diesen Betrag gestützt auf ihre Versicherungspolice bei der Beklag- ten geltend. Letztere beauftragte L., Havariekommissär, T.-weg .., R., mit der Abklärung des genauen Schadenshergangs. Dieser stellte der Beklagten am 28. April 1994 im Anschluss an seine beiden Besuche bei der Klägerin sowie bei der P. F. AG, St., seinen detaillierten Bericht zu. Seine Ausführungen zum Schadensablauf bilden, da unbestritten, die tatsächliche Grundlage für die folgenden Erwägungen und werden darum nachstehend im wesentlichen wiedergegeben. Die Klägerin fertigte im Auftrag der P. F. AG Holmgurten aus Vollgussaluminium an, wel- che für den Flugzeugbau bestimmt sind. Die 7.54 m langen Einzelstücke wurden am Unfalltag ususgemäss nach der Fertigung direkt von der Fräse lose auf einen Handwagen (Tischlänge 3.61 m) der Klägerin gelegt. Dabei lappten die Holmgurten beidseitig ca. 2 m über die Tischkante des Handwagens hinaus. Mit dem Handwagen karrte man die Aluteile aus der Werkhalle zum Lastwagen der Firma W. Transporte AG, F., welcher für den bevorstehenden Verlad seinen Blachenaufbau nur heckseitig geöffnet hatte. Auf dem Lastwagen befanden sich zwei staplerfähige Holzkisten, welche die P. Flugzeugwerke AG eigens für den Trans- port der Holmgurten angefertigt hatte. Diese wurden aber für den bevorstehenden Verlad nicht von der Ladebrücke heruntergenommen. Vielmehr wurde der Handwagen samt den darauf liegenden Holmgurten durch den versicherten Gabelstapler bis auf die Höhe der He- bebühne des Lastwagens angehoben. In einem zweiten Schritt hätte ein weiterer Gabel- stapler den Handwagen nachfassen und in den Lastwagen hineinschieben sollen wo die Holmgurten von Hand in die bereitgestellten Kisten eingepackt worden wären. Durch die Kol- lision des zweiten Gabelstaplers mit den auf dem versicherten Stapler liegenden Holmgurten stürzten diese samt dem Handwagen zu Boden. Aufgrund dieser Umstände beurteilte die Beklagte die von der Klägerin angewandte Ver- ladensart als grobfahrlässig. Gestützt auf ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen, wo- nach Schäden aufgrund ungenügender Verpackung sowie infolge Beförderung mit ungeeig- neten Fahrzeugen oder fehlerhafter Verladung von der Versicherung ausgeschlossen seien, lehnte die Beklagte selbst eine Teilübernahme des Schadens ab. Daraufhin bat die Klägerin die Ombudsfrau der Privatversicherung, Dr. Lili Nabholz, Zürich, um Vermittlung im sich ab- zuzeichnenden Rechtsstreit. Mit Schreiben vom 29. März 1995 teilte diese der Klägerin mit, dass ihre Vermittlungsbemühungen als gescheitert zu betrachten seien. Am 28. Dezember 1995 machte die Klägerin ihre eingangs angeführten Rechtsbegehren bei der Gerichtskom- mission Unterrheintal anhängig. Mit Klageantwort vom 29. März 1996 stellte die Beklagte ih- rerseits das oben wiedergegebene Rechtsbegehren. Anlässlich der Hauptverhandlung vom

23. August 1996 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest und bestätigten im we- sentlichen die im Schriftenwechsel gemachten Ausführungen. Letztere wurden durch rechtli- che Ausführungen ergänzt, auf welche in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.

2 Gegenstand der am 19. August 1991 zwischen der Beklagten und Klägerin abgeschlos- senen Versicherungspolice, Nr. 6.044.480 bilden gemäss Ziff. 1 die Vor-, Nach- und/oder Zwischentransporte sowie die Ein-, Um- und Auslagerungen von sämtlichen in den Ge- schäftsbereich des Versicherungsnehmers fallenden Gütern, welche mit dem benannten Ga- belstapler ausgeführt werden. In Ziff. 4 dieser Police werden, nebst dem Verweis auf weitere Vertragsbedingungen, die allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertrans- porten auf der Strasse (ABVS 1981, Werkverkehr Inland), nachfolgend ABVS, für sinnge- mäss anwendbar erklärt. Die Beklagte stützt ihren Rechtsstandpunkt denn auch auf die Aus- schlussgründe gemäss Art. 4 lit. a (ungeeignete Verpackung, grobfahrlässiges Verhalten) sowie Art. 4 lit. c ABVS (Beförderung der Güter mit einem ungeeigneten Fahrzeug, Fehler- haftes Verladen des Frachtgutes). Beide Parteien gehen davon aus, dass die ABVS auf die vorliegende Streitsache an- wendbar seien. Unter Berücksichtigung der beim Policenabschluss vorherrschenden Ver- hältnisse, ist diese Annnahme zutreffend. Dabei kann auf die von Lehre und Praxis im Rah- men der Geltungskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätze verwiesen werden (Praxis 1994, Nr. 229, S. 752 ff.; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obli- gationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1995, N 1128, 1130, 1141 mit Hinweisen). Die in den ABVS enthaltenen Freizeichnungsklauseln sind somit als integrierender Bestandteil des am

19. August 1991 abgeschlossenen Einzelvertrages zu betrachten. Uneins sind sich die Parteien hingegen über die Anwendbarkeit der Abschlussklauseln, insbesondere Art. Art. 4 lit. a und c ABVS, im vorliegenden Fall. Der Inhalt dieser Bestim- mungen ist somit durch Auslegung zu ermitteln. Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. So erfolgt denn auch bei den allgemeinen Versicherungsbedingungen die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens nach dem Ver- trauensgrundsatz. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Er orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Aus- druck bringen muss. Zudem ist bei der Auslegung von Vertragsbestimmungen das systema- tische Element zu berücksichtigen. Der auszulegende Terminus ist somit im Zusammenhang, in dem er steht, aufzufassen. Sein Inhalt bestimmt sich daher häufig nach der Stellung, die er im Vertragstext einnimmt. Des weiteren sind mehrdeutige Klauseln nach der Unklarheitenre- gel im Zweifel gegen den Verfasser auszulegen (ausdrücklich in bezug auf Ausschlussklau- seln Art. 33 VVG). Schliesslich sind Klauseln in AGB nach der Gerichtspraxis einerseits eng, und andererseits (zumal in Versicherungsverträgen) im Zweifel nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen (Praxis 1996, Nr. 189, S. 702 mit Hinweisen; Gauch/Schluep, a.a.O., N 1205 ff.; Giger, Geltungs- und Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Zürich 1983, S. 45; Baudenbacher/ Coester-Waltjen, Bühler/Stauder/Schwaibold, AGB - Eine Zwischenbilanz, St. Gallen/-Berlin 1991, S. 41; Maurer, Schweizerisches Privatversiche- rungsrecht, Bern 1995, S. 248). Indessen darf die Anwendung der dargelegten Prinzipien nicht in eine offene Inhaltskontrolle der AGB munden. Für eine solche Kontrolle fehlt es nach einhelliger Meinung am gesetzgeberischen Mandat (Gauch/Schluep, a.a.O., N 1149; Hugenin Jacobs, in: recht 1995, S. 88). Nach Ansicht der Klägerin beruft sich die Beklagte fälschlicherweise auf den Ausschluss- grund der "ungeeigneten Verpackung" ABVS. Letztere verkenne vorab einmal den Umstand, dass die Vertragsparteien eine Manipulations-, sprich Verladeversicherung abgeschlossen hätten. Die benannten Ausschlussklauseln - wohlverstanden Bestandteil einer Transportver- sicherungspolice - bezögen sich unmissverständlich und ausschliesslich auf die allfällige Verpackung während des Transportes auf der Strasse, und keinesfalls auf eine allfällige Verpackung während des Verladevorgangs im Werkareal, welche, wie in casu, in den häu- figsten Fällen ohnehin gar nicht existiere.

3 Diesem Standpunkt der Klägerin kann so nicht gefolgt werden. Grundlage des vorliegen- den Rechtsstreits ist eine Versicherungspolice, deren Gegenstand der Versicherungsschutz für Güter, welche mit dem versicherten Fahrzeug - vorliegend einem Gabelstapler befördert werden. Selbstredend ist ein Gabelstapler nicht dafür bestimmt, Güter auf der Strasse im Sinne der ABVS zu transportieren, sondern einzig dafür vorgesehen, die anfallenden Fracht- güter auf dem Werksgelände ein-, aus- bzw. umzuladen. Die Transportleistung des versi- cherten Fahrzeuges muss demnach ausschliesslich in diesen Verrichtungen gesehen wer- den. Diesem Umstand entsprechend vereinbarten die Parteien denn auch in Ziff. 4 der Ver- sicherungspolice die sinngemässe Anwendung der ABVS. Folglich sind die zuvor beschrie- benen Verrichtungen des Gabelstaplers auf dem Werksgelände der Klägerin einem den ABVS zugrundeliegenden Transport auf der Strasse gleichzusetzen, ansonsten diese auf vorliegende Versicherungspolice gar nie zur Anwendung kämen, was die Beklagte eben ge- rade durch die "sinngemässe" Anwendung verhindern wollte. Aufgrund dieses, auf den Ga- belstapler abgestimmten Transportbegriffs macht die klägerischerseits vorgenommene Un- terscheidung zwischen eigentlichem Transport- und Verladevorgang wenig Sinn. Einerseits sind diese einzelnen Phasen bei Fahrten und Manipulationen mit einem Gabelstapler natur- gemäss sehr kurz und mitunter nicht immer genau voneinander abzugrenzen. Zudem sind selbst beim beschränkten Deckungsschutz gemäss Art. 2 lit. a ABVS die unmittelbar am Transportfahrzeug getätigten Ver-, Um- und Abladeverrichtungen sowie gemäss Ziff. 8 der abgeschlossenen Versicherungspolice die Hin- und Wegtransporte von der Transportversi- cherung mitumfasst. In casu ist aber selbst bei Vornahme einer Unterscheidung zwischen Transport und Verlad offensichtlich, dass sich der Schadensfall während des "Transports" der Holmgurten ereignete, da der eigentliche Verladevorgang beim Gabelstapler im Auf- bzw. Abladen der Stapelgabel mit den betreffenden Gütern besteht. Vorliegend ist jedoch unbestritten, dass im Zeitpunkt der Kollision die Holmgurten bereits auf der Stapelgabel la- gen und noch nicht auf die Ladebrücke des Lastwagens abgeladen wurden. Insgesamt ergibt sich daher, dass die ABVS und sämtliche darin stipulierten Ausschlussklauseln grundsätzlich auf alle mit dem Gabelstapler ausgeführten Fahrten und Manipulationen anwendbar sind. Zu ihnen gehören insbesondere auch die im vorliegenden Fall umstrittenen Verrichtungen. Für die hier zu beurteilende Frage, ob es allenfalls notwendig war, die Holmgurten für die Fahrten mit dem Stapler zu verpacken bzw. welches die Wirkungen eines diesbezüglichen Unterlas- sens sind, ist nach dem Ausgeführten grundsätzlich auf die ABVS abzustellen. Unbestritten hat die Klägerin die Aluminiumgurten für den bevorstehenden Verlad nicht verpackt. Diese sollten erst auf der Ladebrücke des Lastwagens in die vorgesehenen Holz- kisten gelegt werden. Der Klägerin zufolge könne sich die Beklagte daher nicht auf den Aus- schlussgrund der "ungeeigneten Verpackung" berufen. Was nicht existiere, könne logischer- weise höchstens "fehlend", indes in keinem Falle "ungeeignet" sein. Eine logische Folge- rung, welche sich insbesondere auch aufgrund von Art. 5 ABVS, welcher u.a. die Schadens- deckung der Beklagten bei unverpackten Frachtgütern regle, zwingend aufdränge. Des wei- teren verkenne die Beklagte die entscheidende Tatsache, wonach die Ursache des Schade- nereignisses nicht in der ungeeigneten Verpackung, sondern einzig und allein in der Kollision des einen Gabelstaplers mit den angehobenen Holmgurten gelegen habe. Der Ausschluss von Schäden infolge "ungeeigneter Verpackung" betreffe einzig Schadensfälle, welche direkt kausal aufgrund einer ungeeigneten Verpackung entstünden. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn verderbliche Ware nicht in Kühlboxen transportiert würde. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass eine solche Auslegung jeglichem Rechtsempfinden widerspreche. Ein Versicherungsnehmer, welcher ein verpackungsbedürf- tiges Transportgut überhaupt nicht verpacke, dürfe gegenüber einem, der es ungenügend verpacke, keinesfalls besser gestellt werden. Diese plausible Gleichstellung finde auch bei- spielhaft in zwei von der Schweiz mitunterzeichneten Staatsverträgen (Art. 19 § 2 u. 4 des Vertrages über die internationale Eisenbahnförderung von Gütern, SR 0.742,403.1 und Art.

4 17 Abs. 4 lit. b des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Stra- ssengüterverkehr, SR 0.741.611) ihren positivrechtlichen Niederschlag. Gemäss Art. 4 lit. a ABVS haftet der Versicherer nicht für Schäden, die durch ungeeignete Verpackung entstanden sind. Aus dem Wort "durch" ergibt sich zwar die haftpflichtrechtliche Selbstverständlichkeit eines notwendigen Zusammenhanges zwischen der ungeeigneten Verpackung und dem eingetretenen Schaden, doch bleibt es gestützt auf den blossen Wort- laut unklar, ob dabei der angeführte Ausschlusstatbestand direkt oder bloss indirekt kausal ursächlich für den entstandenen Schaden sein muss. Direkt kausal bedeutet, dass der Scha- den einzig und allein aufgrund der ungeeigneten Verpackung entstanden wäre, während indi- rekt kausal in dem Sinne zu verstehen ist, dass sich die ungeeignete Verpackung infolge ei- ner bereits erfolgten Schadensursache "bloss" schadenserhöhend im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR, im extremsten Fall sogar schadensbegründend, mithin den Kauslzusammenhang einer anderen Schadensursache unterbrechend, auswirken würde. Bei der mittelbaren Ursächlich- keit läge aber erwiesenermassen der eigentliche Auslöser der Kausalkette nicht in der un- geeigneten Verpackung. Einen Anhaltspunkt für die Beantwortung dieser Frage geben die übrigen in Art. 4 lit. a ge- nannten Ausschlussgründe. Zu ihnen gehören "Hitze", "Temperatureinflüsse", "Ungeziefer", "Luftfeuchtigkeit", insbesondere aber auch die "Selbstentzündung" und die "gewöhnliche Ab- nützung". Bei all diesen Tatbeständen ist davon auszugehen, dass es sich um eigenständige, d.h. direkt kausale Schadensursachen, mithin nicht um blosse "Katalisatoren" anderer Scha- densereignisse handeln muss. Eine Selbstentzündung definiert sich ja gerade in einer Ent- zündung, welche ohne Dritteinwirkung ausbricht. Oder auch die in diesem Zusammenhang aufgeführte "gewöhnliche Abnützung" ist schwerlich als schadenerhöhendes Merkmal einer bereits bestehenden Schadensursache vorzustellen, sondern vielmehr als eigenständiger, von anderen Schadensereignissen losgelöster Sachverhalt. Mit letztgenannter Klausel will sich der Versicherer beispielsweise von Haftungsleistungen schadlos halten, welche zwar während des Transportes entstehen, doch nicht mit letzterem in Zusammenhang zu bringen sind, sondern ohnehin durch normale Abnützung entstanden wären. Die vorgenommene Auslegung erscheint auch angesichts der absoluten Wirkung dieser Schadenstatbestände, nämlich im Ausschluss jeglicher Versicherungsleistung, sachgerecht. Im Falle der indirekten Kausalität mit bloss schadenserhöhenden Wirkung, wäre es in der Tat unverhältnismässig, dem Versicherungsnehmer jeglichen Leistungsanspruch abzusprechen. Vielmehr ist das differenziertere und ebenfalls in den ABVS vorgesehene Vorgehen, die Deckungsleistung dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers anzupassen, angezeigt. Eine Un- terbrechung des Kausalzusammenhanges in dem Sinne, dass die fehlende Verpackung der Holmgurten auf dem Gabelstapler die Kollision mit dem anderen Gabelstapler als eigentliche Ursache für den vorliegenden Schadensfall in den Hintergrund treten liesse, ist mangels In- tensität der ersterwähnten Schadensursache zu verneinen. Auch bei einem Verlad der Holmgurten in die staplergerechten Transportkisten, hätte eine Kollision mit einem anderen Gabelstapler nicht ausgeschlossen werden können, weshalb in casu von blosser Ursachen- konkurrenz auszugehen ist. Keinesfall wird durch eine solche Auslegung, das unverpackte Transportgut gegenüber dem ungeeignet verpackten bevorzugt, wie die Beklagte glaubt. Wie diese, im Gegensatz zur Klägerin, richtig festgestellt hat, gilt aufgrund Art. 5 ABVS im Falle unverpackter Güter per se der beschränkte Deckungsumfang gemäss Art. 2 lit. a ABVS, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer grundsätzlich erweiterte Deckung gemäss Art. G lit. b ABVS verein- bart hat. Art. 5 ABVS regelt somit die grundsätzliche Deckungsleistung und ist demnach als clausula specialis zu Art. 2 ABVS zu verstehen. Steht letztere einmal fest, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob gemäss Art. 4 ABVS allfällige Ausschluss- oder Minderungs- gründe vorliegen, welche den Versicherer von seiner Haftung befreien oder eine Reduzierung rechtfertigen. Demnach stehen sämtliche in Art. 4 ABVS enthaltenen Minderungs- und Aus-

5 schlussgründe in einem komplementären Verhältnis zu Art. 5 i.V.m. Art 2 ABVS und nicht in einem konkurrierenden, wie dies die Klägerin mit ihrer doch eher sophistisch anmutenden Begründung für den Fall der fehlenden Verpackung herzuleiten glaubt. Entsprechend könnte auch eine fehlende Verpackung eine ungeeignete im Sinne von Art. 4 lit. a ABVS sein, sofern sie direkt kausal mit dem entstandenen Schaden in Zusammenhang zu bringen wäre. Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass der Ausschlussgrund der "ungeeigneten Verpackung" gemäss Art. 4 lit. a ABVS unter Berücksichtigung der relevanten Auslegungs- regeln grundsätzlich auch bei unverpackten Gütern zur Anwendung gelangt, in concreto aber unbeachtlich bleibt, da vorliegender Schaden als direkte Folge der Kollision der Holmgurten mit dem zweiten Gabelstapler zu werten und höchstens indirekt auf die fehlende Verpackung zurückzuführen ist. Mit der gleichen Begründung ist auch der von der Beklagten geltend gemachte Aus- schlussgrund gemäss Art. 4 lit. c ABVS abzulehnen. Nach dieser Bestimmung ist der Versi- cherer u.a. von jeder Haftpflicht befreit, wenn das Frachtgut fehlerhaft verladen wird. Grund- sätzlich ist auch diese Bestimmung sinngemäss auf die mit dem versicherten Gabelstapler ausgeführten Fahrten und Manipulationen anwendbar. Eine Anwendung auf den vorliegenden Fall ist jedoch abzulehnen, da es an einem direkten Zusammenhang zwischen dem fehler- haften Verladen einerseits und dem vorliegend entstandenen Schaden an den Holmgurten andererseits fehlt. Nachweislich sind die Holmgurten nicht schon allein deswegen auf den Boden gestürzt, weil sie lose auf dem Handwagen liegend, und samt letzterem durch das versicherte Fahrzeug angehoben wurden, sondern, wie bereits erwähnt, infolge der Kollision mit dem anderen Gabelstapler der Klägerin. Des weiteren kann auch nicht den beklagtischen Ausführungen gefolgt werden, wonach die Anwendung dieses Ausschlussgrundes keine Kausalität zwischen dem fehlerhaften Verlad und dem entstandenen Schaden voraussetze. Zum einen ist eine derartig massive Ausdehnung dieser Bestimmung nicht aus dessen Wortlaut abzuleiten, welcher als Ausfluss der Unklarheitenregel eng auszulegen ist, und zum anderen würde eine solche Auslegung dem fundamentalen haftpflichtrechtlichen Grundprinzip der wechselseitigen Beziehung von Ursache und Wirkung widersprechen. Schliesslich darf - gestützt auf Art. 4 lit. c - auch die generelle und demnach abstrakt zu prüfende Eignung des Gabelstaplers zum Transport solcher Holmgurten nicht in Abrede ge- stellt werden. Auch die Beklagte erachtet das versicherte Fahrzeug als geeignetes Trans- portmittel, falls die Holmgurten fachgerecht verpackt worden wären, bestreitet indes eine sol- che Eignung im konkreten Fall der klägerischerseits gehandhabten Verladepraxis. Sie geht sogar soweit in ihrer Behauptung, dass es kein einziges Fahrzeug gebe, welches für den Verlad von unverpackten Holmgurten mit diesem Längenmass geeignet sei. Diese Ausfüh- rungen der Beklagten bestätigten ein weiteres Mal, dass diese den vorliegenden Scha- densfall auf die unsachgemässe Verladepraxis zurückführt, mithin bei der Prüfung der allge- meinen Eignung des versicherten Fahrzeuges fälschlicherweise auf die konkreten Verhält- nisse abstützt. Es kann nicht angehen, unter dem Vorwand des ungeeigneten Fahrzeuges, eine Leistungspflicht von vornherein auszuschliessen, obwohl die eigentlichen Ursachen des Schadens offensichtlich an einem ganz anderen Ort liegen. Letztlich könnte in jedem Trans- portschaden nachträglich, und in Verbindung mit weiteren Schadensursachen, eine man- gelnde Eignung des Transportfahrzeuges gesehen werden, was selbstredend über den An- wendungsbereich des betreffenden Ausschlusstatbestandes ginge. Dass ein Gabelstapler grundsätzlich ein geeignetes Fahrzeug ist, Güter, mitunter auch Holmgurten, in einen Lastwa- gen zu verladen, muss wohl nicht näher dargelegt werden. Hinsichtlich der Voraussetzung an das Vorliegen einer Kausalität zwischen Deckungsausschluss und entstandenem Schaden kann auf die Ausführungen unter E. 3d verwiesen werden. Gemäss Art. 4 lit. a ABVS ist der Versicherer berechtigt, im Falle eines vorsätzlichen Ver- schuldens, seine Leistungen gänzlich zu verweigern. Grobfahrlässige Schadensverursachung berechtigen den Versicherer demgegenüber zu einer angemessenen, dem Grad des Ver-

6 schuldens entsprechenden Kürzung der Leistungen, falls zusätzlich kein Ausschlussgrund vorliegt. Mit dieser Ausschlussbeschränkung wird dem dem Versicherungsvertrag zugrunde- liegenden gegenseitigen Interessensausgleich der Parteien, nämlich in der Prämienzahlung einerseits und der Versicherungsleistung andererseits Rechnung getragen. Wurde der Schaden durch die Hilfsperson der Versicherungsnehmerin verursacht, ist eine Kürzung ebenfalls möglich, sofern die Versicherungsnehmerin nicht nachweist, dass sie alle den Um- ständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um Schäden durch solche Personen zu verhüten. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist im Privatversicherungsrecht nicht enger zu fas- sen als im übrigen Zivilrecht (Maurer, a.a.O., S. 350, Fn. 885 mit Hinweisen). Demgemäss liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Handelnde die Sorgfalt, welche die Verkehrssitte von ihm verlangt, in besonders schwerer Weise vermissen lässt, wenn er also elementarste Vorsichtsgebote verletzt, d.h. ausser acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen (Keller/Gabi, Das schweizerische Schuldrecht, Band II, Haftpflichtrecht, Basel u. Frankfurt a. M. 1988, S. 57 mit Hinweis). Da sich der vereinbarte Versicherungsschutz gemäss Ziff. 8 der Versicherungspo- lice auch auf Schadensereignisse während des unmittelbaren Hin- und Wegtransportes zum betreffenden Fahrzeug erstreckt, ist der gesamte Verladevorgang, d.h. vom Zeitpunkt des Transportes der Holmgurten aus der Fertigungshalle an, auf ein allfällig grobfahrlässiges Handeln seitens der Klägerin zu überprüfen. Gemäss dem Bericht des Havariekommissärs, wäre es angezeigt gewesen, die Holmgurten in die dafür vorgesehenen Holzkisten zu legen. Diese hätte man dann mit dem Gabelstapler seitlich auf den Lastwagen verladen müssen. Demgegenüber wurden die über 7 m langen Holmgurten lose auf einen nur rund 3,5 m langen Handwagen gelegt, der seiner- seits über keinerlei seitlichen Stützen verfügte. Beim beabsichtigten Verladevorgang wurde dieser Handwagen samt den empfindlichen Aluminiumteilen auf den Stapler geladen und oh- ne weitere Sicherung auf eine Höhe von rund 2 m angehoben. Dabei hätte der Handwagen mit einem zweiten Stapler auf die Hebebühne geschoben und die Holmgurten in die im LKW bereitliegenden Kisten abgeladen werden sollen. Mit einer solchen Verladensweise wurden zweifellos elementarste Vorsichtspflichten verletzt. Selbst wenn nicht die vom Havariekom- missär als "korrekt" bezeichnete, und einleuchtende Vorgehensweise mit einem Abladen der Transportkisten gewählt worden wäre, so wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass die rund 30 Holmgurten vor dem Anheben wenigstens auf dem Handwagen gegen ein Herunter- fallen gesichert worden wären. Im weiteren ist unverständlich, weshalb die Teile von hinten in den LKW verladen werden sollten, wozu der völlig ungesicherte Handwagen von einem zweiten Gabelstapler ab der Gabel des ersten geschoben werden musste. Beim vorliegend verwendeten LKW hätten die Planen - entgegen den Behauptungen der Klägerin auch seit- lich vollständig geöffnet werden können. Hiervon geht auch der Havariekommissär in seinem Bericht aus. Damit hätte der Verladevorgang mit einem einzigen Hubstapler ausgeführt wer- den können. Allein die genannten Umstände zeigen, dass für das Verladen in den LKW eine geradezu "abenteuerliche" Vorgehensweise gewählt wurde, die jedem vernünftig denkendem Menschen als unsachgemäss und viel zu risikoreich aufgefallen wäre. Nach Auffassung der Gerichtskommission liegt somit ein krasser Verstoss gegen die obliegenden Sorgfalts- pflichten vor, weshalb von einer Grobfahrlässigkeit auszugehen ist. Die Klägerin muss sich das grobfahrlässige Handeln ihrer am Verladevorgang beteiligten Hilfspersonen anrechnen lassen, da von der Tatsache auszugehen ist, dass sie ihre Angestellten betreffend den fach- gerechten Verlad solcher Holmgurten nicht richtig instruierte. Den hierfür erforderlichen Be- weis des Gegenteils hat die Klägerin nicht erbracht, und sie hat auch keine entsprechenden Beweisanträge gestellt. Dabei obliegt ihr gemäss klarem Wortlaut von Art. 4 lit. a ABVS die entsprechende Beweislast. Angesichts der von den Angestellten der Klägerin gewählten Vorgehensweise hat diese die Folgen der durch die Kollision eingetretenen Schadensfolge erheblich beeinflusst. Am

7 Schadensumfang ist ihr deshalb ein wesentliches Mitverschulden anzulasten, weshalb sich eine Reduzierung der beklagtischen Versicherungsleistung aufgrund von Art. 4 lit. a ABVS im Umfang von Fr. 7'903.55.-- rechtfertigt. Die klägerische Forderung ist demgemäss im Um- fang von Fr. 8'000.-- zu schützen. Die Schadenssumme unterliegt eine Verzinsungspflicht von 5% (Art. 73 Abs. 1 OR), und zwar ab Eintritt des Schadens (Keller/Gabi, a.a.O., S. 73). Die Klägerin beantragt einen Zins von 5% ab den 5. April 1994. Dieser ist somit ausgewiesen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzu- erlegen, und die Parteikosten sind wettzuschlagen (Art. 264 Abs. 2 ZPO). Der Antrag der Klägerin, es sei gestützt auf Art. 266 lit. c ZPO eine andere Kostenverteilung vorzunehmen, ist nicht begründet. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin in einem Vergleichsgespräch ein Tag vor der Hauptverhandlung mit einer einvernehmlichen Erledigung der Angelegenheit in der Art, wie sie dem vorliegenden Entscheid zugrunde liegt, einverstanden gewesen wäre. In diesem Zeitpunkt waren die Parteikosten inkl. Vorbereitung der Hauptverhandlung jedoch bereits weitestgehend aufgelaufen. Was das Vermittlungsverfahren betrifft, so blieb die Dar- stellung der Beklagten unbestritten, wonach die Klägerin auf einer Anerkennung von minde- stens 2/3 des eingeklagten Betrags beharrt habe. Eine andere Kostenaufteilung als die oben angeführte ist im vorliegenden Fall somit auch gestützt auf Art. 266 lit. c ZPO nicht gerecht- fertigt. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 2'100.- (Ziff. 312 GKT) festgelegt. Demgemäss hat die Gerichtskommission Unterrheintal zu Recht erkannt:

1. Die Klage wird im Betrag von Fr. 8'000.-- nebst Zins zu 5% seit 5. April 1994 geschützt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'100.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Klä- gerin unter Anrechnung der Einschreibgebühr von Fr. 200.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.