Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Versterben an einem Herzversagen, v. A. sei seinen Krankheiten (Herzleiden, chronische
Bronchitis) und seiner Altersschwäche erlegen. Zwischen dem Unfall vom 27.2.1993 und
dem Todesfall von v. A. bestehe kein sachlicher und rechtsrelevanter Zusammenhang. Die
Voraussetzungen zur Entrichtung der Todesfallsumme bestünden nicht.
In ihrer Replik vom 7.7.1995 hielt die Klägerin an ihren Anträgen und Ausführungen
fest. Nicht die Altersschwäche, sondern der Unfall vom 27.2.1993 sei die rechtlich mass-
gebende Ursache für den Tod von v. A. gewesen.
Mit Duplik vom 8.9.1995 erneuerte die Beklagte ebenfalls ihre Anträge und Ausführun-
gen. Aufgrund der Altersschwäche (Maramus seniles) des v. A. habe jede geringste ge-
sundheitliche Beeinträchtigung zu einem Leistungsknick führen müssen.
Am 29.3.1996 reichte die Beklagte eine schriftliche Stellungnahme zum Beweis-
ergebnis ein.
Gründe: Im Beweisverfahren wurden die aufgelegten Urkunden zu den Akten genom-
men. Von Dr. med. H. wurden die Unterlagen i.S. v. A. betreffend Unfall vom 27.2.1993
und vom Kantonsspital L. die Unterlagen betreffend Unfall und anschliessende Hospitali-
sation ediert. Sodann wurde der Hausarzt des v. A., Dr. med. B., als Zeuge befragt. Damit
ist der Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich, da
diese nicht geeignet wären, den Ausgang des Prozesses zu beeinflussen.
Die Klägerin macht einen Anspruch aus Versicherungsvertrag geltend. Unbestrittener-
massen schloss v. A. bei der Beklagten unter der Police Nr. .. eine Todesfallversicherung
ab, wonach bei seinem Unfalltod ein Kapitalbetrag von Fr. 20'000.- auszuzahlen wäre.
Begünstigte Person ist gemäss Ziff. 4 lit. b der Zusatzbedingungen (ZB) Nr. 3.1 primär die
Klägerin als Ehegatiin des E. v. A. als Folge eines Unfalls eingetreten ist.
Unfallereignis vom 27.2.1993: Es ist unbestritten, dass der Hund der Familie A. an je-
nem Tag samt dem mobilen Veloständer, an dem er angebunden war, davonrannte und
die gespannte Hundeleine v. A. umriss. Die Klägerin behauptet zudem, der wilde Hund sei
dann auf ihren am Boden liegenden Mann losgegangen, was die Beklagte bestreitet. Da
die Klägerin nicht geltend macht, der Hund habe ihrem Mann dadurch weitere Verletzun-
gen zugefügt, ist die entsprechende Behauptung irrelevant. Zudem fehlt auch jegliches
Beweisangebot.
Unfallfolgen: Als unmittelbare Unfallfolgen wurden nach der Einlieferung ins Kantons-
spital L. ein Oberschenkelhalsbruch links, ein Oberarmbruch links sowie eine Ellbogen-
kontusion links diagnostiziert. Die Schenkelhalsfraktur wurde gleichentags operativ ver-
sorgt. Nach der verordneten Bettruhe von 10 Tagen und Ruhigstellung des linken Armes
im Gilet orthopädic wurden der Patient sukzessive mobilisiert, primär im Rollstuhl, später
im Eulenburg und schliesslich an Stöcken. Die linke Schulter wurde unter physiotherapeu-
tischer Anleitung ebenfalls mobilisiert. Am 19.5.1993 wurde v. A. nach Hause entlassen.
Laut Zusammenfassung der Krankengeschichte wurde v. A. in recht gutem Allgemein-
zustand, teilweise selbständig an Stöcken, resp. am Gehböckli mobilisiert nach Hause
entlassen. Gemäss Aussage des Zeugen B. sind die Entlassungsberichte der Spitäler al-
lerdings immer sehr optimistisch gefasst. E. v. A. habe sich nach seiner Entlassung zwar
mit dem Gehböckchen fortbewegen können, nicht aber an Stöcken. Er habe kaum mehr
selbst gehen können. Dieser Feststellung entsprechen denn auch die Pflegeberichte. Ih-
nen ist zu entnehmen, dass die Fortbewegung am Rollator recht gut gelang, allerdings
eine Überwindung längerer Strecken, d.h. mehr als wenige Meter, kaum oder dann nur mit
Pausen möglich war. Das Gehen an Stöcken erwies sich hingegen durchwegs als müh-
sames Unterfangen.
v. A. bediente sich vor dem Unfall unbestrittenermassen eines Stockes für die Fortbe-
wegung. Zur Mobilität von v. A. führte B. aus, dieser habe eine seit dem 15. Altersjahr be-
stehende Beinverkürzung blendend kompensiert, und er sei auch nach einer längeren
E. 3 Grippe 1992 stets ohne Begleitung in seine Praxis gekommen. Zudem habe er bei Ein-
käufen jeweils mit der Klägerin mitgehen müssen, weil diese – schwerer behindert als ihr
Mann – die Kommissionen nicht allein habe heimtragen können. v. A. habe auch noch Ak-
tivitäten als Kleintierhalter ausgeübt und offenbar Kunden als Coiffeur bedient.
Aufgrund dieser glaubwürdigen Aussage ist davon auszugehen, dass sich v. A. vor dem
Unfall vom 27.2.1993 trotz seines vorgerückten Alters durchaus noch einer befriedigenden
Mobilität erfreute, während er nachher nur sehr eingeschränkt selbst gehen konnte. Als
direkte Unfallfolge bestand eine Gehbehinderung von invalidisierendem Ausmass, wobei
allerdings zu berücksichtigen ist, dass es v. A. in der Folge an der Vitalität fehlte, um bei
der physiotherapeutischen Behandlung richtig mitzumachen und dadurch längerfristig eine
Verbesserung zu erreichen.
Allgemeiner Gesundheitszustand: Die Klägerin macht geltend, ihr Mann habe sich vor
dem Unfall in einem seinem Alter entsprechenden sehr guten gesundheitlichen Allgemein-
zustand befunden. Er sei noch fast täglich als Coiffeur tätig gewesen und habe täglich sei-
ne vielen Kleintiere versorgt. Die Beklagte bringt demgegenüber vor, v. A. habe eine Reihe
schwerwiegender gesundheitlicher Störungen aufgewiesen. So habe er an einem Herz-
fehler, an Prostatavergrösserung, Nierenschwäche, Hirnrückbildung mit starkem Zittern
sowie chronischem Asthma und Bronchitis gelitten. Die Altersschwäche habe sich auch
darin gezeigt, dass wegen des Altersschwundes die Prothese nicht mehr gehalten habe
und v. A. an regelmässigem Durchfall und nächtlichem Wasserlassen gelitten habe v. A.
habe nicht mehr regelmässig als Coiffeur gearbeitet.
Zum Allgemeinzustand des v. A. vor dem Unfall führte Dr. med. B. aus, dieser sei ein
älterer Mann gewesen, habe aber noch eine gewisse Vitalität gezeigt. Er sei etwa einmal
im Monat in die Praxis gekommen, vor allem wegen der Herzbeschwerden. v. A. habe sei-
nem Alter entsprechend eine gewisse Lungenerweiterung gehabt, sei aber nicht etwa
dauernd wegen Infektionen bei ihm in Behandlung gewesen. Das biologische Alter habe
ungefähr seinem Jahrgang, und die Leiden hätten seinem Alter entsprochen. Diese Leiden
würden seines Erachtens aber nichtausschliessen, dass v. A. sich vor dem Unfall doch
noch eines recht guten Zustands erfreut habe. Im März 1992 habe dieser eine schwere
Grippe und danach eine stärkere Erkältung gehabt. In der Zeit von März bis Oktober 1992
war v. A. deswegen arbeitsunfähig. B. wusste sodann von andern Patienten, dass v. A. vor
dem Unfall noch Kunden als Coiffeur bedient habe. Gemäss einem Schreiben der CAP
Rechtsschutz hatte er pro Monat ca. 10 – 15 Kunden. Die Aktivitäten als Kleintierhalter
sind unbestritten, deren Umfang indes nicht erwiesen bzw. ohne Relevanz.
Bei der Einlieferung von v. A. ins Spital diagnostizierten die Ärzte neben den Sturzver-
letzungen folgende Gesundheitsstörungen: Prostatahyperplasie Stadium II, kombiniertes
Herzvitium (Aortenstenose und Mitralinsuffizien), Insuffizienz des Prothesenlagers am
Unterkiefer, Niereninsuffizienz und POS bei diffuser cerebraler und cereblarer Hirnatro-
phie. Während des Spitalaufenthalts wurden diesbezüglich verschiedene Behandlungen
notwendig. Wegen Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme wurde der Patient den
Kieferchirurgen im Spital vorgestellt. Am 29.4.1993 erfolglte nach längerem Zögern des
Patienten eine Prostataoperation, in deren Anschluss es zu einer Blasentamponade kam,
die durch eine cystoskopische Spülung ausgeräumt werden musste. Wegen des ausge-
prägten Zitterns wurde v. A. sodann den Neurologen vorgestellt. Im Rahmen einer Unter-
suchung zog der Kardiologe für später eine Evaluation bezüglich Aortenklappenersatz in
Betracht.
Die Klägerin macht geltend, ihr Mann habe sich während des Spitalaufenthalts eine
Lungenentzündung zugezogen, von der er sich nie mehr richtig erholt habe. Gemäss Ein-
trittsbericht hatte v. A. seit der schweren Grippe von 1992 oft Husten mit schaumigem
Auswurf. Bei der Untersuchung am 27.2.1993 wurde folgendes festgestellt: „Thorax ap:
COPD sowie Sekretanschoppung basal bds.“. Bei den nachfolgenden Untersuchungen
wurde ein unveränderter Herz-Lungenbefund festgestellt. Aus der individuellen Pflegepla-
E. 4 nung geht hervor, dass der Patient oft den Husten hatte und als pneumoniegefährdet ein-
gestuft wurde. Dass v. A. während des Spitalaufenthalts aber an einer Lungenentzündung
gelitten hätte, ist weder dem – ansonsten sehr präzisen – Krankenbericht noch anderen
Unterlagen zu entnehmen.
Der Zeuge B. deponierte weiter, nach der Entlassung aus dem Spital habe v. A. von
seiner Frau, seiner Tochter und dem Schwiegersohn gepflegt werden müssen. Man habe
zuerst geglaubt, er müsse ins Pflegeheim. Er sei ein alter zittriger Mann geworden. Im
Vergleich zum Zustand vor dem Unfall sei ein massiver Einbruch zu verzeichnen gewe-
sen, auch in seiner ganzen Vitalität. In seinem Arztbericht vom 31.5.1994 hielt B. fest,
wiederholte Exazerbationen (Wiederaufbrechen) der chronischen Bronchitis hätten v. A. in
einen kritischen Allgemeinzustand gebracht.
Tod: Anlässlich der Konsultation vom 11.5.1994 stellte Dr. med. B. bei v. A. einen star-
ken Bronchialinfekt fest. Im Anschluss an diesen Infekt starb v. A. am 17.5.1994 an einem
Herzversagen. Diese Diagnose blieb unangefochten.
Kausalzusammenhang: Die Klägerin führt aus, das Unfallereignis vom 27.2.1993 habe
für den Gesundheitszustand ihres Mannes einen eindrücklichen Leistungsknick im Sinn
eines Marasmus seniles dargestellt. Die Gehbehinderung/Immobilität als direkte Unfallfol-
ge habe sich negativ auf die Vitalität ausgewirkt, und vor allem habe in diesem Zusam-
menhang eine vermehrte Anfälligkeit für Infekte der Atemwege bestanden. Im Anschluss
an einen solchen Infekt sei ihr Mann an einem Herzversagen gestorben. Die Beklagte ent-
gegnet, ohne die vorbestandene stark belastende Prädisposition des v. A. hätten die mit-
telschweren Verletzungen keine auf die Zukunft gerichteten Folgen gehabt. v. A. sei nicht
als Folge des Unfalls, sondern aufgrund seiner Altersschwäche gestorben.
Bei der Versicherung des Todesfalls infolge Unfalls ist die vereinbarte Versicherungslei-
stung zu erbringen, sofern der Tod des Versicherten als Folge eines Unfalls im Sinn der
AVB eintritt. Zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung (Herztod)
muss der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sein. Der erforderliche natürliche
Kausalzusammenhang ist in der Regel dann anzunehmen, wenn er im Sinn der Unfallme-
dizin bejaht wird, d.h. wenn die gesundheitliche Schädigung nach medizinischer Erfahrung
durch das Unfallereignis verursacht worden ist. Neben den unfallbedingten gesundheitli-
chen Störungen sind jedoch oft krankhafte, unfallfremde Faktoren im Spiel. Es konkurrie-
ren gesundheitliche Folgen des Unfalls und gesundheitliche Störungen aus einer vorbe-
stehenden oder nachträglich auftretenden Krankheit. Die unfallbedingten und die unfal-
fremden gesundheitlichen Störungen können völlig unabhängig nebeneinander bestehen;
sie können sich aber gegenseitig auch verschlimmern. Wenn der Unfall am nächträglichen
Krankheitsbild eine adäquate, d.h. immerhin wesentliche Teilursache darstellt, wird der
Unfallversicherer grundsätzlich leistungspflichtig. Die AVB sehen jedoch in der Regel eine
Kürzung der Leistungen vor; je stärker das Gewicht der Unfallursache ist, desto geringer
wird die Kürzung der Versicherungsleistungen ausfallen und umgekehrt (Alfred Maurer,
Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 480 f.). Eine entsprechende
Klausel sehen auch die AVB der Beklagten vor.
Ursachen im Sinn des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der
gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre-
chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedin-
gungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetre-
tene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337; BGE 117 V 360 Erw. 4a).
Die Klägerin muss den Kausalverlauf nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachwei-
sen. Die Rechtsprechung begnügt sich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
E. 5 scheinlichkeit (Roland Brehm, Berner Komm., N 117 zu Art. 41 OR; Oftinger/Stark,
Schweizerisches Haftpflichtrecht I, § 3 N 35; BGE 119 V 338; 111 V 375; 107 II 272 f. Erw.
b; 107 II 430). Anders verhält es sich, wenn nach den besonderen Umständen des Falls
weitere Möglichkeiten bestehen, die neben der behaupteten Ursachenfolge ebenso ernst
in Frage kommen oder sogar näher liegen (BGE 107 II 273 E. b mit weiteren Hinweisen).
Beim Unfall vom 27.2.1993 zog sich v. A. einen Oberschenkelhalsbruch, einen Ober-
armbruch sowie eine Ellbogenprellung zu. Als direkte Folge dieser Verletzungen bestand
eine starke Gehbehinderung. Nach Ansicht des sachverständigen Zeugen B. wirkte sich
die Immobilität negativ auf die Vitalität des betagten Mannes aus und führte vor allem zu
einer vermehrten Anfälligkeit für Infekte der Atemwege. Die Mobilität sei für die Atmung
nämlich sehr wichtig. Für die physiotherapeutischen Behandlungen habe v. A. die Vitalität
gefehlt, um richtig mitmachen zu können und längerfristig etwas zu erreichen. Tatsächlich
brach die vorbestehende chronische Bronchitis in der Folge wiederholt auf und brachte v.
A. in einen kritischen Allgemeinzustand. Im Anschluss an einen solchen Infekt starb v. A.
an einem Herzversagen.
Dass die Immobilität eines Menschen grundsätzlich eine erhöhte Infektanfälligkeit nach
sich ziehen kann, leuchtet ein. Fraglich ist indes, ob der Tod durch Herzversagen nach
medizinischer Erfahrung als Folge der Knochenbrüche und der daraus resultierenden Im-
mobilität und erhöhten Infektanfälligkeit betrachtet werden darf. Der sachverständige Zeu-
ge B. erachtete diese Frage denn auch als schwer zu beantworten. Seines Erachtens
hätte v. A. ohne Unfall zwar theoretisch eine bedeutend grössere Chance gehabt, älter zu
werden. Anderseits führte er aus, die Behandlungen unfallbedingt/krankheitsbedingt seien
je länger je mehr fliessend ineinander übergegangen, und beim Herzversagen handle es
sich einfach um eine Alterserscheinung. Auch führte er in seinem Attest vom 31.5.1994
den Infekt vom 11.5.1994 nicht etwa als direkte Ursache des Herzinfarktes vom 17.5.1994
an, sondern gab lediglich an, dieser sei „im Anschluss an einen solchen Infekt“ erfolgt.
Bedenkt man neben dem fortgeschrittenen Alter die vorbestehende chronische Bron-
chitis und die Herzprobleme, kommt man nicht umhin anzunehmen, dass der Tod zufolge
Herzversagen am 17.5.1994 aller Wahrscheinlichkeit nach dem natürlichen Lebenslauf
von v. A. entsprach. Auch die mehrere Monate dauernde Grippe von 1992 hatte erwiese-
nermassen bereits einen „Knick“ in der Lebenskurve zur Folge gehabt, von der sich v. A.
nur in einem gewissen Mass erholt hatte. Die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 5.b
und c zeigen sodann, dass v. A. doch an einer ganzen Reihe von Altersgebrechen litt, die
je einzeln oder jedenfalls in ihrer Gesamtheit geeignet waren, den Patienten bei der klein-
sten gesundheitlichen Beeinträchtigung erheblich aus dem Gleichgewicht zu bringen. Ins-
gesamt besteht nur eine entfernte Möglichkeit, dass v. A. am 17.5.1994 nicht an einem
Herzversagen gestorben wäre, hätte der Unfall vom 27.2.1993 nicht stattgefunden. Im
Gegensatz dazu bilden die schon vor dem Unfall bestehenden Altersgebrechen, die vorher
und nachher aufgetretenen Infekte der Atemwege und der Tod durch Herzversagen eine
eigene kausale Ursachenkette. Der natürliche Kausalzusammenhang ist somit nicht nach-
gewiesen.
Zum Beweis des Kausalverlaufs beantragte die Klägerin neben dem Arztbericht von Dr.
B. die Erstellung einer Expertise. Darauf kann jedoch verzichtet werden. B., langjähriger
Hausarzt von v. A., konnte als fachkundiger Zeuge einen Zusammenhang zwischen dem
Unfall und dem Herzversagen nicht konkret bejahen. Er sah für v. A. lediglich eine theore-
tische Möglichkeit, ohne Unfall länger zu leben. Dies genügt nicht für den Beweis der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es ist nicht anzunehmen, dass ein Experte, der v. A.
nicht einmal kannte, allein aufgrund der Akten zu einem überzeugenden Befund käme.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs.
Die Klage ist abzuweisen.
Kosten: Die Klägerin als vollumfänglich unterliegende Partei hat die Prozesskosten zu
tragen (§ 119 Abs. 1 ZPO).
E. 6 Bei der Bemessung der Anwaltskosten ist zu berücksichtigen, dass wegen des gleichen Ereignisses am Gericht ein Parallelfall hängig ist. In beiden Fällen trugen die Anwälte die gleiche Sachverhaltsdarstellung vor, und die in erster Linie relevanten rechtlichen Abklä- rungen zum Kausalzusammenhang waren nur einmal notwendig. Auch die Aufarbeitung der umfangreichen Spitalakten war nur einmal erforderlich. Der Aufwand der Anwälte re- duzierte sich dementsprechend, so dass es angemessen erscheint, die eingereichten Ko- stennoten um einen Drittel herabzusetzen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Prozesskosten zu tragen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt2896.doc Kanton Luzern, Amtsgericht Luzern-Land, 20. August 1996,
v. A.-St. c. Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Luzern Tatsachen: v.A., geb. 18.6.1911, schloss mit der Beklagten am 20.11.1991 unter der Police Nr. .. eine Todesfallversicherung ab, wonach bei dessen Unfalltod ein Kapitalbetrag von Fr. 20'000.- an die Klägerin als dessen Ehefrau auszuzahlen wäre. Am 27.2.1993 erlitt v. A. auf dem Vorplatz der Migros Horw einen Unfall, bei dem er ei- nen Oberarmbruch, eine Ellbogenprellung sowie einen Oberschenkelhalsbruch erlitt. Der an einem mobilen Veloständer angebundene Hund der Eheleute A. war, offenbar durch einen Knallkörper erschreckt, mitsamt dem Veloständer davongerannt. v. A. war in der Folge durch die angespannte Hundeleine umgerissen worden. Die Verletzungen machten einen Transport ins Kantonsspital L. sowie anschliessend eine Operation erforderlich. Am 19.5.1993 wurde v. A. aus dem Spital entlassen. Am 17.5.1994 starb v. A. im Anschluss an einen Infekt der Atemwege an einem Herz- versagen. Mit Klage vom 10.4.1995 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von Fr. 20'000.- nebst 5 % Zins seit 8.6.1994. Zur Begründung führte sie aus, vor dem Un- fallereignis vom 27.2.1993 habe sich v. A. in einem – seinem Alter entsprechenden – sehr guten gesundheitlichen Allgemeinzustand befunden. Er habe noch fast täglich in seinem angestammten Beruf als Coiffeur gearbeitet und die tägliche, sehr aufwendige Betreuung seiner vielen Tiere allein besorgt. Sodann habe er seine gesundheitlich angeschlagene Ehefrau, die Klägerin, gepflegt. Während des Spitalaufenthalts habe v. A. eine Lungenent- zündung bekommen, von der er sich nie mehr richtig erholt habe. Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er beim Gehen stets auf fremde Hilfe angewiesen gewesen. Sein Ge- sundheitszustand habe sich als direkte Folge des Unfalls, des langen Spitalaufenthalts sowie auf Grund der Gehbehinderung und der langen Immobilität je länger je mehr ver- schlechtert. Der langjährige Hausarzt, Dr. med. B., habe in seinem Bericht an die Beklagte festgehalten, dass es als Folge des Unfallereignisses zu einem eindrücklichen Leistungs- knick im Sinn eines Maramus seniles gekommen sei, dass v. A. voll arbeitsunfähig bzw. schwerst pflegebedürftig geworden und geblieben sei, dass eine vermehrte Anfälligkeit für Infekte der Atemwege bestanden habe und dass v. A. im Anschluss an einen solchen In- fekt an einem Herzversagen gestorben sei. Somit stehe fest, dass er an den Folgen des Unfallereignisses gestorben sei, weshalb das Todesfallkapital bei Unfall von Fr. 20'000.- geschuldet sei. Mit Klageantwort vom 24.5.1995 verlangte die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie bestritt, dass v. A. als Folge eines Unfalls gestorben sei. Der Ehemann der Klägerin habe bereits vor dem 27.2.1993 an einer Reihe schwerwiegender gesundheitlicher Störungen – Herzfehler, Prostatavergrösserung, Nierenschwäche, Hirnrückbildung, chronisches Asth- ma und Bronchitis – gelitten. Er habe auch nicht mehr regelmässig als Coiffeur gearbeitet, sondern nur gelegentlich dem einen oder andern früheren Kunden die Haare geschnitten. Dass v. A. die Klägerin gepflegt habe, sei falsch. Dieser sei gesundheitlich derart schwach gewesen, dass er nicht ohne Begleitung aus dem Haus habe gehen können. Die – be- strittene - Behauptung der Klägerin, v. A. habe sich von der während des Spitalaufenthalts bezüglich einer Reihe vorbestandener Krankheiten und Gebrechen behandelt worden sei. Der Heilungsverlauf für die Knochenbrüche sei optimal verlaufen. Es sei auch festgestellt worden, dass der Patient bezüglich des Herzens stabil sei. Am 19.5.1993 sei v. A. teilweise mobilisiert wieder nach Hause entlassen worden, d.h. er habe für ein selbständiges Gehen Hilfsmittel benötigt, dies jedoch nur wegen der we- sentlichen Mitursache, dass er bereits vor dem 27.2.1993 von beträchtlichen Altersbe- schwerden gekennzeichnet gewesen sei. Das Wiederaufbrechen der vorbestandenen chronischen Bronchitis stehe mit dem Unfall in keinem Zusammenhang, ebensowenig das
2 Versterben an einem Herzversagen, v. A. sei seinen Krankheiten (Herzleiden, chronische Bronchitis) und seiner Altersschwäche erlegen. Zwischen dem Unfall vom 27.2.1993 und dem Todesfall von v. A. bestehe kein sachlicher und rechtsrelevanter Zusammenhang. Die Voraussetzungen zur Entrichtung der Todesfallsumme bestünden nicht. In ihrer Replik vom 7.7.1995 hielt die Klägerin an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Nicht die Altersschwäche, sondern der Unfall vom 27.2.1993 sei die rechtlich mass- gebende Ursache für den Tod von v. A. gewesen. Mit Duplik vom 8.9.1995 erneuerte die Beklagte ebenfalls ihre Anträge und Ausführun- gen. Aufgrund der Altersschwäche (Maramus seniles) des v. A. habe jede geringste ge- sundheitliche Beeinträchtigung zu einem Leistungsknick führen müssen. Am 29.3.1996 reichte die Beklagte eine schriftliche Stellungnahme zum Beweis- ergebnis ein. Gründe: Im Beweisverfahren wurden die aufgelegten Urkunden zu den Akten genom- men. Von Dr. med. H. wurden die Unterlagen i.S. v. A. betreffend Unfall vom 27.2.1993 und vom Kantonsspital L. die Unterlagen betreffend Unfall und anschliessende Hospitali- sation ediert. Sodann wurde der Hausarzt des v. A., Dr. med. B., als Zeuge befragt. Damit ist der Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich, da diese nicht geeignet wären, den Ausgang des Prozesses zu beeinflussen. Die Klägerin macht einen Anspruch aus Versicherungsvertrag geltend. Unbestrittener- massen schloss v. A. bei der Beklagten unter der Police Nr. .. eine Todesfallversicherung ab, wonach bei seinem Unfalltod ein Kapitalbetrag von Fr. 20'000.- auszuzahlen wäre. Begünstigte Person ist gemäss Ziff. 4 lit. b der Zusatzbedingungen (ZB) Nr. 3.1 primär die Klägerin als Ehegatiin des E. v. A. als Folge eines Unfalls eingetreten ist. Unfallereignis vom 27.2.1993: Es ist unbestritten, dass der Hund der Familie A. an je- nem Tag samt dem mobilen Veloständer, an dem er angebunden war, davonrannte und die gespannte Hundeleine v. A. umriss. Die Klägerin behauptet zudem, der wilde Hund sei dann auf ihren am Boden liegenden Mann losgegangen, was die Beklagte bestreitet. Da die Klägerin nicht geltend macht, der Hund habe ihrem Mann dadurch weitere Verletzun- gen zugefügt, ist die entsprechende Behauptung irrelevant. Zudem fehlt auch jegliches Beweisangebot. Unfallfolgen: Als unmittelbare Unfallfolgen wurden nach der Einlieferung ins Kantons- spital L. ein Oberschenkelhalsbruch links, ein Oberarmbruch links sowie eine Ellbogen- kontusion links diagnostiziert. Die Schenkelhalsfraktur wurde gleichentags operativ ver- sorgt. Nach der verordneten Bettruhe von 10 Tagen und Ruhigstellung des linken Armes im Gilet orthopädic wurden der Patient sukzessive mobilisiert, primär im Rollstuhl, später im Eulenburg und schliesslich an Stöcken. Die linke Schulter wurde unter physiotherapeu- tischer Anleitung ebenfalls mobilisiert. Am 19.5.1993 wurde v. A. nach Hause entlassen. Laut Zusammenfassung der Krankengeschichte wurde v. A. in recht gutem Allgemein- zustand, teilweise selbständig an Stöcken, resp. am Gehböckli mobilisiert nach Hause entlassen. Gemäss Aussage des Zeugen B. sind die Entlassungsberichte der Spitäler al- lerdings immer sehr optimistisch gefasst. E. v. A. habe sich nach seiner Entlassung zwar mit dem Gehböckchen fortbewegen können, nicht aber an Stöcken. Er habe kaum mehr selbst gehen können. Dieser Feststellung entsprechen denn auch die Pflegeberichte. Ih- nen ist zu entnehmen, dass die Fortbewegung am Rollator recht gut gelang, allerdings eine Überwindung längerer Strecken, d.h. mehr als wenige Meter, kaum oder dann nur mit Pausen möglich war. Das Gehen an Stöcken erwies sich hingegen durchwegs als müh- sames Unterfangen.
v. A. bediente sich vor dem Unfall unbestrittenermassen eines Stockes für die Fortbe- wegung. Zur Mobilität von v. A. führte B. aus, dieser habe eine seit dem 15. Altersjahr be- stehende Beinverkürzung blendend kompensiert, und er sei auch nach einer längeren
3 Grippe 1992 stets ohne Begleitung in seine Praxis gekommen. Zudem habe er bei Ein- käufen jeweils mit der Klägerin mitgehen müssen, weil diese – schwerer behindert als ihr Mann – die Kommissionen nicht allein habe heimtragen können. v. A. habe auch noch Ak- tivitäten als Kleintierhalter ausgeübt und offenbar Kunden als Coiffeur bedient. Aufgrund dieser glaubwürdigen Aussage ist davon auszugehen, dass sich v. A. vor dem Unfall vom 27.2.1993 trotz seines vorgerückten Alters durchaus noch einer befriedigenden Mobilität erfreute, während er nachher nur sehr eingeschränkt selbst gehen konnte. Als direkte Unfallfolge bestand eine Gehbehinderung von invalidisierendem Ausmass, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass es v. A. in der Folge an der Vitalität fehlte, um bei der physiotherapeutischen Behandlung richtig mitzumachen und dadurch längerfristig eine Verbesserung zu erreichen. Allgemeiner Gesundheitszustand: Die Klägerin macht geltend, ihr Mann habe sich vor dem Unfall in einem seinem Alter entsprechenden sehr guten gesundheitlichen Allgemein- zustand befunden. Er sei noch fast täglich als Coiffeur tätig gewesen und habe täglich sei- ne vielen Kleintiere versorgt. Die Beklagte bringt demgegenüber vor, v. A. habe eine Reihe schwerwiegender gesundheitlicher Störungen aufgewiesen. So habe er an einem Herz- fehler, an Prostatavergrösserung, Nierenschwäche, Hirnrückbildung mit starkem Zittern sowie chronischem Asthma und Bronchitis gelitten. Die Altersschwäche habe sich auch darin gezeigt, dass wegen des Altersschwundes die Prothese nicht mehr gehalten habe und v. A. an regelmässigem Durchfall und nächtlichem Wasserlassen gelitten habe v. A. habe nicht mehr regelmässig als Coiffeur gearbeitet. Zum Allgemeinzustand des v. A. vor dem Unfall führte Dr. med. B. aus, dieser sei ein älterer Mann gewesen, habe aber noch eine gewisse Vitalität gezeigt. Er sei etwa einmal im Monat in die Praxis gekommen, vor allem wegen der Herzbeschwerden. v. A. habe sei- nem Alter entsprechend eine gewisse Lungenerweiterung gehabt, sei aber nicht etwa dauernd wegen Infektionen bei ihm in Behandlung gewesen. Das biologische Alter habe ungefähr seinem Jahrgang, und die Leiden hätten seinem Alter entsprochen. Diese Leiden würden seines Erachtens aber nichtausschliessen, dass v. A. sich vor dem Unfall doch noch eines recht guten Zustands erfreut habe. Im März 1992 habe dieser eine schwere Grippe und danach eine stärkere Erkältung gehabt. In der Zeit von März bis Oktober 1992 war v. A. deswegen arbeitsunfähig. B. wusste sodann von andern Patienten, dass v. A. vor dem Unfall noch Kunden als Coiffeur bedient habe. Gemäss einem Schreiben der CAP Rechtsschutz hatte er pro Monat ca. 10 – 15 Kunden. Die Aktivitäten als Kleintierhalter sind unbestritten, deren Umfang indes nicht erwiesen bzw. ohne Relevanz. Bei der Einlieferung von v. A. ins Spital diagnostizierten die Ärzte neben den Sturzver- letzungen folgende Gesundheitsstörungen: Prostatahyperplasie Stadium II, kombiniertes Herzvitium (Aortenstenose und Mitralinsuffizien), Insuffizienz des Prothesenlagers am Unterkiefer, Niereninsuffizienz und POS bei diffuser cerebraler und cereblarer Hirnatro- phie. Während des Spitalaufenthalts wurden diesbezüglich verschiedene Behandlungen notwendig. Wegen Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme wurde der Patient den Kieferchirurgen im Spital vorgestellt. Am 29.4.1993 erfolglte nach längerem Zögern des Patienten eine Prostataoperation, in deren Anschluss es zu einer Blasentamponade kam, die durch eine cystoskopische Spülung ausgeräumt werden musste. Wegen des ausge- prägten Zitterns wurde v. A. sodann den Neurologen vorgestellt. Im Rahmen einer Unter- suchung zog der Kardiologe für später eine Evaluation bezüglich Aortenklappenersatz in Betracht. Die Klägerin macht geltend, ihr Mann habe sich während des Spitalaufenthalts eine Lungenentzündung zugezogen, von der er sich nie mehr richtig erholt habe. Gemäss Ein- trittsbericht hatte v. A. seit der schweren Grippe von 1992 oft Husten mit schaumigem Auswurf. Bei der Untersuchung am 27.2.1993 wurde folgendes festgestellt: „Thorax ap: COPD sowie Sekretanschoppung basal bds.“. Bei den nachfolgenden Untersuchungen wurde ein unveränderter Herz-Lungenbefund festgestellt. Aus der individuellen Pflegepla-
4 nung geht hervor, dass der Patient oft den Husten hatte und als pneumoniegefährdet ein- gestuft wurde. Dass v. A. während des Spitalaufenthalts aber an einer Lungenentzündung gelitten hätte, ist weder dem – ansonsten sehr präzisen – Krankenbericht noch anderen Unterlagen zu entnehmen. Der Zeuge B. deponierte weiter, nach der Entlassung aus dem Spital habe v. A. von seiner Frau, seiner Tochter und dem Schwiegersohn gepflegt werden müssen. Man habe zuerst geglaubt, er müsse ins Pflegeheim. Er sei ein alter zittriger Mann geworden. Im Vergleich zum Zustand vor dem Unfall sei ein massiver Einbruch zu verzeichnen gewe- sen, auch in seiner ganzen Vitalität. In seinem Arztbericht vom 31.5.1994 hielt B. fest, wiederholte Exazerbationen (Wiederaufbrechen) der chronischen Bronchitis hätten v. A. in einen kritischen Allgemeinzustand gebracht. Tod: Anlässlich der Konsultation vom 11.5.1994 stellte Dr. med. B. bei v. A. einen star- ken Bronchialinfekt fest. Im Anschluss an diesen Infekt starb v. A. am 17.5.1994 an einem Herzversagen. Diese Diagnose blieb unangefochten. Kausalzusammenhang: Die Klägerin führt aus, das Unfallereignis vom 27.2.1993 habe für den Gesundheitszustand ihres Mannes einen eindrücklichen Leistungsknick im Sinn eines Marasmus seniles dargestellt. Die Gehbehinderung/Immobilität als direkte Unfallfol- ge habe sich negativ auf die Vitalität ausgewirkt, und vor allem habe in diesem Zusam- menhang eine vermehrte Anfälligkeit für Infekte der Atemwege bestanden. Im Anschluss an einen solchen Infekt sei ihr Mann an einem Herzversagen gestorben. Die Beklagte ent- gegnet, ohne die vorbestandene stark belastende Prädisposition des v. A. hätten die mit- telschweren Verletzungen keine auf die Zukunft gerichteten Folgen gehabt. v. A. sei nicht als Folge des Unfalls, sondern aufgrund seiner Altersschwäche gestorben. Bei der Versicherung des Todesfalls infolge Unfalls ist die vereinbarte Versicherungslei- stung zu erbringen, sofern der Tod des Versicherten als Folge eines Unfalls im Sinn der AVB eintritt. Zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung (Herztod) muss der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sein. Der erforderliche natürliche Kausalzusammenhang ist in der Regel dann anzunehmen, wenn er im Sinn der Unfallme- dizin bejaht wird, d.h. wenn die gesundheitliche Schädigung nach medizinischer Erfahrung durch das Unfallereignis verursacht worden ist. Neben den unfallbedingten gesundheitli- chen Störungen sind jedoch oft krankhafte, unfallfremde Faktoren im Spiel. Es konkurrie- ren gesundheitliche Folgen des Unfalls und gesundheitliche Störungen aus einer vorbe- stehenden oder nachträglich auftretenden Krankheit. Die unfallbedingten und die unfal- fremden gesundheitlichen Störungen können völlig unabhängig nebeneinander bestehen; sie können sich aber gegenseitig auch verschlimmern. Wenn der Unfall am nächträglichen Krankheitsbild eine adäquate, d.h. immerhin wesentliche Teilursache darstellt, wird der Unfallversicherer grundsätzlich leistungspflichtig. Die AVB sehen jedoch in der Regel eine Kürzung der Leistungen vor; je stärker das Gewicht der Unfallursache ist, desto geringer wird die Kürzung der Versicherungsleistungen ausfallen und umgekehrt (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 480 f.). Eine entsprechende Klausel sehen auch die AVB der Beklagten vor. Ursachen im Sinn des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre- chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedin- gungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetre- tene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337; BGE 117 V 360 Erw. 4a). Die Klägerin muss den Kausalverlauf nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachwei- sen. Die Rechtsprechung begnügt sich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
5 scheinlichkeit (Roland Brehm, Berner Komm., N 117 zu Art. 41 OR; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, § 3 N 35; BGE 119 V 338; 111 V 375; 107 II 272 f. Erw. b; 107 II 430). Anders verhält es sich, wenn nach den besonderen Umständen des Falls weitere Möglichkeiten bestehen, die neben der behaupteten Ursachenfolge ebenso ernst in Frage kommen oder sogar näher liegen (BGE 107 II 273 E. b mit weiteren Hinweisen). Beim Unfall vom 27.2.1993 zog sich v. A. einen Oberschenkelhalsbruch, einen Ober- armbruch sowie eine Ellbogenprellung zu. Als direkte Folge dieser Verletzungen bestand eine starke Gehbehinderung. Nach Ansicht des sachverständigen Zeugen B. wirkte sich die Immobilität negativ auf die Vitalität des betagten Mannes aus und führte vor allem zu einer vermehrten Anfälligkeit für Infekte der Atemwege. Die Mobilität sei für die Atmung nämlich sehr wichtig. Für die physiotherapeutischen Behandlungen habe v. A. die Vitalität gefehlt, um richtig mitmachen zu können und längerfristig etwas zu erreichen. Tatsächlich brach die vorbestehende chronische Bronchitis in der Folge wiederholt auf und brachte v. A. in einen kritischen Allgemeinzustand. Im Anschluss an einen solchen Infekt starb v. A. an einem Herzversagen. Dass die Immobilität eines Menschen grundsätzlich eine erhöhte Infektanfälligkeit nach sich ziehen kann, leuchtet ein. Fraglich ist indes, ob der Tod durch Herzversagen nach medizinischer Erfahrung als Folge der Knochenbrüche und der daraus resultierenden Im- mobilität und erhöhten Infektanfälligkeit betrachtet werden darf. Der sachverständige Zeu- ge B. erachtete diese Frage denn auch als schwer zu beantworten. Seines Erachtens hätte v. A. ohne Unfall zwar theoretisch eine bedeutend grössere Chance gehabt, älter zu werden. Anderseits führte er aus, die Behandlungen unfallbedingt/krankheitsbedingt seien je länger je mehr fliessend ineinander übergegangen, und beim Herzversagen handle es sich einfach um eine Alterserscheinung. Auch führte er in seinem Attest vom 31.5.1994 den Infekt vom 11.5.1994 nicht etwa als direkte Ursache des Herzinfarktes vom 17.5.1994 an, sondern gab lediglich an, dieser sei „im Anschluss an einen solchen Infekt“ erfolgt. Bedenkt man neben dem fortgeschrittenen Alter die vorbestehende chronische Bron- chitis und die Herzprobleme, kommt man nicht umhin anzunehmen, dass der Tod zufolge Herzversagen am 17.5.1994 aller Wahrscheinlichkeit nach dem natürlichen Lebenslauf von v. A. entsprach. Auch die mehrere Monate dauernde Grippe von 1992 hatte erwiese- nermassen bereits einen „Knick“ in der Lebenskurve zur Folge gehabt, von der sich v. A. nur in einem gewissen Mass erholt hatte. Die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 5.b und c zeigen sodann, dass v. A. doch an einer ganzen Reihe von Altersgebrechen litt, die je einzeln oder jedenfalls in ihrer Gesamtheit geeignet waren, den Patienten bei der klein- sten gesundheitlichen Beeinträchtigung erheblich aus dem Gleichgewicht zu bringen. Ins- gesamt besteht nur eine entfernte Möglichkeit, dass v. A. am 17.5.1994 nicht an einem Herzversagen gestorben wäre, hätte der Unfall vom 27.2.1993 nicht stattgefunden. Im Gegensatz dazu bilden die schon vor dem Unfall bestehenden Altersgebrechen, die vorher und nachher aufgetretenen Infekte der Atemwege und der Tod durch Herzversagen eine eigene kausale Ursachenkette. Der natürliche Kausalzusammenhang ist somit nicht nach- gewiesen. Zum Beweis des Kausalverlaufs beantragte die Klägerin neben dem Arztbericht von Dr. B. die Erstellung einer Expertise. Darauf kann jedoch verzichtet werden. B., langjähriger Hausarzt von v. A., konnte als fachkundiger Zeuge einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Herzversagen nicht konkret bejahen. Er sah für v. A. lediglich eine theore- tische Möglichkeit, ohne Unfall länger zu leben. Dies genügt nicht für den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es ist nicht anzunehmen, dass ein Experte, der v. A. nicht einmal kannte, allein aufgrund der Akten zu einem überzeugenden Befund käme. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Die Klage ist abzuweisen. Kosten: Die Klägerin als vollumfänglich unterliegende Partei hat die Prozesskosten zu tragen (§ 119 Abs. 1 ZPO).
6 Bei der Bemessung der Anwaltskosten ist zu berücksichtigen, dass wegen des gleichen Ereignisses am Gericht ein Parallelfall hängig ist. In beiden Fällen trugen die Anwälte die gleiche Sachverhaltsdarstellung vor, und die in erster Linie relevanten rechtlichen Abklä- rungen zum Kausalzusammenhang waren nur einmal notwendig. Auch die Aufarbeitung der umfangreichen Spitalakten war nur einmal erforderlich. Der Aufwand der Anwälte re- duzierte sich dementsprechend, so dass es angemessen erscheint, die eingereichten Ko- stennoten um einen Drittel herabzusetzen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Prozesskosten zu tragen.