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19960723_d_lu_u_00

23. Juli 1996 Luzern Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1996-07-23 · Deutsch CH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 unterlagen des Jahres 1993 nicht vom Brand betroffen seien und er abklären werde, bis

zu welchem Jahr er die Buchhaltungsunterlagen noch besitze. Es sei völlig unglaubwürdig,

dass ein Geschäftsmann seine laufenden Buchhaltungsunterlagen und seine gesamte

Buchhaltung nicht am Geschäftssitz, sondern angeblich im Warenlager einer alten Scheu-

ne aufbewahre. Zudem sei es merkwürdig, dass eine genaue Lieferantenliste über den

Warenbestand per 28.12.1993 zur Verfügung gestanden habe, wenn doch sämtliche

Buchhaltungsunterlagen in der Scheune eingelagert gewesen seien.

Am 3.1.1993 habe die Klägerin gegenüber der Gewerbe-Treuhand offenbar den Auftrag

zur Erstellung der Jahresabschlüsse widerrufen. Wer seither diese Aufgabe wahrnehme,

habe die Klägerin jedoch nicht bekanntgegeben. Der Schadensnachweis sei nicht gelei-

stet, weil sich die Klägerin geweigert habe, alle Unterlagen und Beweismittel zur Verfü-

gung zu stellen. Insbesondere habe die Klägerin die verlangte Differenzrechnung zwi-

schen sämtlichen Lieferanten- und den Kundenrechnungen nicht eingereicht.

Mit Replik vom 9.12.1994 hielt die Klägerin vollumfänglich an ihrem Standpunkt fest und

erneuerte ihre Ausführungen in der Klageschrift. Die Beklagte habe durch die Teilzahlung

von Fr. 200'000.- ihre Leistungspflicht klar anerkannt, ansonsten sie sicherlich nicht einen

solchen Betrag ausgezahlt hätte. Im Zeitpunkt des Brandes sei das Lager voll gewesen,

weil Ende November/anfangs Dezember die Möbel jeweils aus dem Laden ins Lager ge-

räumt und für die Weihnachtsartikel Platz geschaffen werde. Erst anfangs Januar könnten

die Möbel jeweils wieder in die Ladenausstellung gestellt werden. Weil zwischen Weih-

nachten und Neujahr im Laden eine Aushilfe beschäftigt sei, die nicht Einsicht in die Ge-

schäftsakten haben solle, und die Platzverhältnisse im Laden eng seien, würden zudem

auch die Akten in einem Schrank im Lager eingeschlossen. Nur die Akten der Lagerwaren

würden in der Ladenausstellung zurückbehalten, damit jeder Verkäufer den Warenbestand

für Kunden sofort abfragen könne. Mit diesen Unterlagen habe die Klägerin den Schaden

in mühsamer, aufwendiger Arbeit rekonstruiert. Damit habe sie den Schadensnachweis

erbracht. Ausserdem verfüge die Klägerin nur über einen kleinen Ausstellungsraum. Um

eine inter-essante Ausstellung gewährleisten zu können, müsse diese alle zwei Wochen

ausgewechselt und daher müssten die Möbel dauernd wieder eingelagert werden.

Auch die Beklagte hielt mit Duplik vom 16.1.1995 vollumfänglich an ihren Ausführungen

in der Klageantwort fest und bestritt diejenigen der Klägerin. Bereits am 3.2.1994 habe die

Klägerin ein Zeitungsinserat veröffentlicht, wonach ihre Kunden alle bei ihr in Kommission

befindlichen Möbel innert 14 Tagen zugestellt erhalten hätten. Die Klägerin müsse in der

Lage sein, für diese Nachlieferungen die Belege zu liefern, weil diese Nachlieferungen die

Belege zu liefern, weil diese erst nach dem Brandfall ausgefertigt worden seien. Zu be-

rücksichtigen sei ausserdem, dass Ausstellungsgegenstände einer bedeutend höheren

Amortisation unterworfen seien und allenfalls sogar Mängel aufwiesen. Daher könnten

diese nur zu tiefen Preisen verkauft werden. Ferner seien die von der Klägerin aufgelegten

Unterlagen kaum beweiswürdig, figuriere doch das vom Zeugen M. abgeholte Möbelstück

auf den eingereichten Lieferscheinen. Dies erhärte den Verdacht, dass auch weitere

Kommissionsware vor dem Brand bereits abgeholt oder ausgeliefert worden sei.

An den Verhandlungen vom 9.6. und 18.9.1995 hielten beide Parteien an ihren Ausfüh-

rungen fest.

Am 24. und 25.4.1996 reichten die Parteien je eine Stellungnahme zum Be-

weisergebnis ein. Auf die Durchführung einer Hauptverhandlung wurde beidseits verzich-

tet.

Gründe: Zuständigkeit: Aufgrund der Höhe des Klagebegehrens ist das angerufene

Gericht sachlich zuständig (§§ 9 und 18 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 30 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach kann die Beklagte für An-

sprüche aus dem Versicherungsvertrag am schweizerischen Wohnsitz/Sitz des Versiche-

E. 3 rungsnehmers oder Anspruchsberechtigten oder am Ort der gelegenen Sache belangt

werden. Sowohl der Sitz der Klägerin als auch die abgebrannte Scheune befinden sich in

E. Das angerufene Gericht ist daher auch örtlich zuständig.

Beweiserhebungen: Im Beweisverfahren wurden die aufgelegten Urkunden zu den Ak-

ten genommen. Ausserdem wurden A. Mü., Direktionsfachinspektor, S., Wohnberater Mö-

belbranche, Wachtmeister I., A., Kunde der Klägerin, und L., ehemaliger kaufmännischer

Angestellter bei der Beklagten, als Zeugen befragt. Rechtshilfeweise wurde sodann F.,

italienischer Handelspartner der Klägerin, als Zeuge einvernommen. Damit ist der Sach-

verhalt hinreichend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich, da diese nicht

geeignet wären, den Ausgang des Prozesses zu beeinflussen.

Schaden: Die Person, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch

erhebt, ist grundsätzlich im Sinn von Art. 8 ZGB behauptungs- und beweispflichtig. Sie hat

in tatbeständlicher Hinsicht zu beweisen, dass ein Versicherungsvertrag besteht und ein

Versicherungsfall eingetreten ist. Ferner hat sie den Umfang des Anspruchs darzutun. Art.

39 VVG verpflichtet denn Anspruchsberechtigten daher zu einer zweckgemäss umschrie-

benen Auskunftspflicht, wobei der Versicherer in diesem Rahmen jede Auskunft fordern

darf. Die gesetzliche Auskunftspflicht kann durch eine vertragliche ergänzt werden (Art. 39

Abs. 2 Ziff. 1 VVG). Solange der Anspruchsberechtigte seine gesetzliche oder vertragliche

Auskunftspflicht nicht erfüllt hat, kann die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs nicht ein-

treten (Art. 41 Abs. 1 VVG; Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl.

1995, S. 381 – 384; Kuhn, Grundzüge des Schweizerischen Privatversicherungsrechts,

Zürich 1989, S. 140 – 147).

Der zwischen den Parteien massgebende Versicherungsvertrag vom 16.4.1991 bzw.

die dazugehörenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe Januar

1987, überbinden der Klägerin die Obliegenheit, bei Eintritt eines versicherten Ereignisses

die Beklagte sofort zu benachrichtigen, ihr jede Auskunft über Ursache, Höhe und nähere

Umstände des Schadens schriftlich zu erteilen und ihr jede hierzu dienliche Untersuchung

zu gestatten (Art. 17 Ziff. 1 und 2 AVB). Ferner hat die Klägerin die für die Begründung

ihres Entschädigungsanspruchs und des Umfangs der Entschädigungspflicht nötigen An-

gaben zu machen und auf Verlangen, binnen angemessener Frist, ein unterschriebenes

Verzeichnis der vor und nach dem Schaden vorhandenen und der vom Schaden betroffe-

nen Sachen mit Wertangabe zu erstellen (Art. 17 Ziff. 3 AVB). Gemäss Art. 18 Abs. 2 AVB

obliegt die Beweislast für die Schadenshöhe der Klägerin. Die Versicherungssumme bildet

keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sachen zur Zeit des

Eintritts des Schadenfalls. Dass die Klägerin durch den Brandfall in der Lagerscheune ei-

nen Schaden erlitt, ist unbestritten.

Sie hat indes den Schaden nicht nur grundsätzlich, sondern auch masslich nachzuwei-

sen.

An die Substanzierung des Schadens bei einem Totalbrand – um einen solchen handelt

es sich hier – dürfen indes grundsätzlich nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden.

Grund dafür ist, dass die brandgeschädigten Sachen meist bis zur Unkenntlichkeit zerstört

und ihre verbliebenen Bestandteile miteinander vermischt sind. Die bei den Akten befindli-

chen Fotos sprechen diesbezüglich eine deutliche Sprache. Schliesslich fällt ins Gewicht,

dass die potentiell Betroffenen nicht mit Zerstörungen solchen Ausmasses rechnen und

wohl auch nicht rechnen müssen. Immerhin wird man die Geschädigten trotzdem nicht

davon entbinden dürfen, (soweit ihnen zumutbar) detaillierte Angaben zu Anzahl bzw.

Umfang, Alter, Beschaffenheit und Zustand der angeblich zerstörten Sachen zu machen

(Urteil des Obergerichts des Kt. Luzern vom 14.11.1994 i.S. F.W. u.a. gegen S. AG u.a.,

S. 16).

Die Klägerin macht ausgehend von der Versicherungssumme von Fr. 401'000.- eine

Forderung von Fr. 201'000.- geltend, wobei sie die von der Beklagten unbestrittenerma-

ssen geleistete Teilzahlung vom 7.2.1994 über Fr. 200'000.- berücksichtigt. Unbestritte-

E. 4 nermassen übernahm die Beklagte des weiteren die Mehrkosten für das Ersatzlager im

Umfang von insgesamt Fr. 24'821.-, ersetzte Insertionskosten von Fr. 245.70 sowie die

Aufräumungskosten der Feuerversicherung den weiteren Betrag von Fr. 6'221.- aus. Zu

prüfen ist im folgenden, ob die Klägerin rechtsgenüglich nachzuweisen vermag, dass die

eingeklagte Summe von Fr. 201’000.- (zuzüglich der bereits erhaltenen Teilzahlung) dem

Wert der angeblich verbrannten Gegenstände entspricht.

Akten: Zunächst ist zu untersuchen, inwieweit die Schadenshöhe aus den aufgelegten

Unterlagen hervorgeht.

Geschäftsunterlagen: Die Klägerin trägt in erster Linie vor, sämtliche Geschäftsunterla-

gen, insbesondere auch jene des Jahres 1993, seien dem Brand zum Opfer gefallen, was

sich im übrigen auch aus dem Polizeirapport ergebe. Ausser den der Beklagten ausge-

händigten Lieferantenlisten können sie daher keine weitern Geschäftsunterlagen vorwei-

sen.

Unbestritten ist, dass teilweise auch Geschäftsunterlagen verbrannten. Dass indes alle

Geschäftsunterlagen und insbesondere auch die laufenden verbrannt sein sollen, er-

scheint aufgrund sämtlicher, teilweise noch näher zu erwähnender Umstände, fragwürdig.

Zumindest ist nicht ohne weiteres erklärbar, dass von allen Buchhaltungsunterlagen aus-

schliesslich und gerade nur die aufgelegten Lieferantenlisten bzw. die diesen zugrundelie-

genden Lieferscheine und Rechnungen unversehrt blieben. Die entsprechende klägeri-

sche Begründung, damit sei der Lagerbestand jeweils sofort abfragbar, wirkt eher befrem-

dend: Die Lieferscheine allein bieten nämlich keineswegs Gewähr, dass sich die dort auf-

gelisteten Waren noch am Lager befinden. Nur unter Einbezug der Belege über die bereits

wieder verkauften Waren wäre eine sofortige und umfassende Auskunftserteilung über

den aktuellen Warenbestand an Kunden möglich.

Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist sodann auch, dass die aktuellen Buchhaltungs-

unterlagen angeblich in einem Schrank in der Scheune aufbewahrt werden, damit die zwi-

schen Weihnachten und Neujahr in der Ausstellung beschäftigte Aushilfe keinen Einblick

in die Geschäftsakten erlange. Es ist jedenfalls erstaunlich, dass das Ehepaar W. mitten

im Weihnachtsgeschäft noch die Zeit findet, jeweils sämtliche laufenden Buchhaltungsun-

terlagen von der Ausstellung in die Scheune zu verfrachten, zumal es unmittelbar nach

Weihnachten jeweils bis anfangs Januar in die Ferien fährt. Dass aktuelle Buchhaltungs-

unterlagen überhaupt extern in einer Scheune und nicht im Ladenlokal selber aufbewahrt

werden, ist im übrigen an sich befremdend. Letztlich vermögen alle klägerischen Erklärun-

gen und Behauptungen zum Aufbewahrungsort der Geschäftsunterlagen nicht restlos zu

überzeugen, sondern werfen im Gegenteil einige von der Klägerin ungeklärt gebliebene

Fragen auf.

Auch der Polizeirapport beweist nicht, dass sämtliche laufenden Buchhaltungsunterla-

gen verbrannt sind, da darin lediglich pauschal von Büromaterialien die Rede ist. Sodann

ist einer internen Aktennotiz der Beklagten vom 29.3.1994, deren Richtigkeit der Zeuge L.

unter Wahrheitspflicht bestätigte, zu entnehmen, dass die Klägerin mit Schreiben vom

22.3.1994 zum erstenmal behauptet habe, die Buchhaltungsunterlagen seien verbrannt.

W. habe sich am Augenschein vom 29.12.1993 im Gegenteil dahingehend geäussert,

dass die Buchhaltungsunterlagen 1993 vom Brand nicht betroffen seien. Weder die Fotos

noch der Polizeirapport enthalten einen konkreten Hinweis darauf, welche Dokumente ge-

nau verbrannten. Insbesondere vermochte auch der Zeuge I. nicht zu sagen, welcher Art

die verbrannten Büromaterialien gewesen sind, da er dies nicht detailliert angeschaut ha-

be. Jedenfalls darf aufgrund der Unklarheiten nicht als erstellt gelten, dass sämtliche

Buchhaltungsunterlagen der Klägerin verbrannt sind.

Genehmigung der Schlussentschädigung: Nicht ganz auszuschliessen ist, dass der be-

klagte Sachbearbeiter, L., der Meinung war, mit dem Polizeirapport, der jegliche Ver-

dachtsmomente gegen die Klägerin in Abrede stellte, und den von der Klägerin einge-

reichten Lieferantenlisten würden die für die definitive Schadensregulierung erforderlichen

E. 5 Unterlagen vorliegen. Immerhin stellte er der Klägerin gegenüber die Entschädigung für

den 14.2.1994 in Aussicht. Im gleichen Schreiben hielt er jedoch auch fest, dass das defi-

nitive Einverständnis zur Erledigung des Versicherungsfalls beim Geschäftssitz der Be-

klagten eingeholt werden müsse. Anlässlich seiner Befragung als Zeuge führte L. zwar an,

für ihn sei der Fall im damaligen Zeitpunkt keinesfalls abschliessbar gewesen. Er habe

vielleicht eine etwas unglückliche Formulierung gewählt. Die Frage ist letztlich jedoch irre-

levant bzw. kann offen bleiben, da der Entscheid des Geschäftssitzes damals ausdrücklich

vorbehalten wurde. Die Klägerin kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weitere

Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.

Lieferantenlisten: Dass die Klägerin der Beklagten bereits am 3.1.1994 eine Warenbe-

standsliste per 28.12.1993, bestehend aus Aufstellungen über Waren von schweizeri-

schen und ausländischen Lieferanten, über Kommissionswaren und über Boutiqueartikel

aushändigte, ist unbestritten und geht aus den Akten hervor. Die Klägerin macht geltend,

die Beklagte habe diese damals vorbehaltlos entgegengenommen ohne weitere Unterla-

gen anzufordern.

Die Beklagte bestätigte den Erhalt der erwähnten Unterlagen am 4.1.1994. Entgegen

der klägerischen Behauptung wurde jedoch nicht bestätigt, alle für die Feststellung des

Schadens notwendigen Unterlagen erhalten zu haben. Auch daraus kann die Klägerin

nichts für sich herleiten. Sollte W. sich anlässlich des Augenscheins am 29.12.1993 im

übrigen tatsächlich dahingehend geäussert haben, dass die Buchhaltungsunterlagen 1993

vom Brand nicht betroffen seien, wie der Zeuge L. ausführte, so hätte für die Beklagte

auch kein Anlass bestanden, von der Klägerin sofort weitere Geschäftsunterlagen einzu-

fordern. Sie hätte unter diesen Umständen ohne weiteres darauf vertrauen dürfen, dass

sie im Fall der Notwendigkeit auf weitere, jederzeit beschaffbare Geschäftsunterlagen

würde zurückgreifen können. Selbst wenn die Beklagte aber vorerst der Meinung gewesen

sein sollte, die ihr ausgehändigten Unterlagen genügten für die Schadensregulierung, wä-

re es ihr unbenommen gewesen, nach genauer Prüfung des Dossiers in einem späteren

Zeitpunkt von der Klägerin noch detailliertere Auskünfte zu verlangen (Art. 17 und 18

AVB).

Sodann fällt auf, dass die auf Lieferscheinen/Rechnungen beruhende klägerische Wa-

renbestansliste der Beklagten schon am 3.1.1994 in Form eines Computerausdrucks aus-

gehändigt wurde, obwohl deren Erstellung angeblich nur mühsam und mit einigem Auf-

wand möglich gewesen sein soll. Dem steht wiederum die Zeugenaussage L. entgegen,

wonach W. anlässlich des Augenscheins in keiner Weise erwähnt habe, dass es bei der

Zusammenstellung des Lagerguts allenfalls Probleme geben könnte. Ferner ist die kläge-

rische Argumentation insofern widersprüchlich, als der Lagerbestand gemäss der Be-

hauptung der Klägerin im Ladenlokal jeweils sofort abfragbar sei, sie diesen aber ander-

seits nur mit Mühe und gros-sem Aufwand erstellen konnte. Musste die Klägerin tatsäch-

lich sämtliche aufgelegten Rechnungsbelege, anhand derer sie die Lieferantenlisten er-

stellte, aus den Ordnern „Lagerwaren“ herauskopieren, wie sie vorbringt, muss ihr entge-

gengehalten werden, dass die Lager- bzw. Warenbestandsliste unter diesen Umständen

eben gerade nicht für ihr Personal sofort abrufbar ist. Die Klägerin verliert sich hier in Wi-

dersprüchlichkeiten.

Die besagten Listen erbringen selbstredend keinen Beweis für den tatsächlichen Lager-

bestand per 28.12.1993, da nicht auszuschliessen ist, dass einige der aufgelisteten Waren

zwischenzeitlich verkauft wurden. Die aufgelegten Lieferantenlisten können in keiner Wei-

se einer Lager- bzw. Inventarliste, d.h. einer Liste über den effektiven Warenbestand zu

einem bestimmten Zeitpunkt, gleichgesetzt werden, ausser es hätten seit den darin zu-

sammengefassten Lieferungen, die teilweise bereits 1992 erfolgt waren, überhaupt keine

Verkäufe von darin angeführten Waren stattgefunden. Eine derartige Lagerbewirtschaf-

tung dürfte jedoch kaum der Geschäftspolitik der Klägerin entsprechen, selbst wenn einige

der Objekte zu Ausstellungszwecken besorgt wurden. Die Klägerin besitzt zugegebener-

E. 6 massen nur eine kleine Ausstellungsfläche und dürfte daher gezwungen sein, ihren Aus-

stellungsbestand relativ klein zu halten, auch wenn aufgrund der Zeugenaussage M. er-

stellt ist, dass die Klägerin ihre Ausstellungen im Geschäftslokal häufig wechselt. Eine se-

riöse Lagerbuchhaltung müsste mithin auch die Ausgänge, also die Verkäufe an Kunden

berücksichtigen. Die allein auf Lieferscheinen beruhenden Lieferantenlisten sind diesbe-

züglich einig aussagekräftig.

Dieser Eindruck wird durch eine nähere Prüfung der aufgelegten Lieferscheine und

Rechnungen bestätigt. Zumindest ist bei all jenen Rechnungen, die mehr als ein Objekt

oder eine zusammengehörende Objektgruppe umfassen, zweifelhaft, ob diese zur Zeit des

Brandes alle im Lager waren. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Klägerin mehrere iden-

tische Objekte bloss zu Ausstellungszwecken bestellen sollte, zumal sie ja nur über eine

kleine Ausstellungsfläche verfügt. Sodann enthalten die klägerischerseits aufgelegten

Lieferantenlisten einige offenkundige Ungereimtheiten.

Bei den Schweizer Lieferanten betrifft Position 3 (Fr. 576.- eine Ergänzung des Pro-

gramms Multi-Nova Schrank Lack weiss. Geliefert wurden 1 Korb, 1 Tablar sowie 2

Schubladen für diesen Schrank, der offensichtlich bereits früher geliefert worden war). Es

drängt sich in diesem Zusammenhang zweifellos die Frage auf, wozu diese Ergänzung bei

einem angeblichen Ausstellungsobjekt diente, wenn nicht zum sofortigen Weiterverkauf an

Kunden. Ferner betreffen die Positionen 7 und 54 (insgesamt je Fr. 4'222.25) vollkommen

identische Leder-Polstergruppen. Insbesondere besteht auch Identität hinsichtlich der Le-

derart (beide in Leder 061614). Obwohl auf beiden Rechnungen unter „Auftrags-Nr.“ der

Vermerk „Ausstellung“ angebracht ist, ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin zweimal

dieselbe Leder-Polstergruppe ausstellt, ganz zu schweigen von den engen Verhältnissen

im Ladenlokal. Erst recht fragwürdig wird die Auflistung schliesslich, wenn man auch noch

die Position 14 (Fr. 4'115.15) heranzieht, die einmal mehr die bereits in Position 7 und 54

erwähnte Leder-Polstergruppe betrifft, mit dem geringfügigen Unterschied eines 3-

plätzigen statt 2-plätzigen Canapés. Es entspricht schlicht nicht den Realitäten auf dem

Möbelmarkt, ein und dasselbe Modell, zumal noch in identischer Lederausführung, zwei-

oder gar dreimal auszustellen.

Ausserdem enthält die Rechnung zu Position 14 unter der Rubrik „Auftrags-Nr.“ au-

sser dem Vermerk „Ausstellung“ noch den Hinweis „Schmidt“. Der Schluss, dass es sich

dabei um einen Kunden der Klägerin handeln könnte, dem die Polstergruppe geliefert

werden soll, liegt nahe. Dies umso mehr, als auf der entsprechenden Rechnung, ebenso

wie auf der Rechnung zu Position 7, folgender Hinweis angebracht ist: „Ihr Kunde hat ein

echtes Leder ausgewählt. Bitte weisen Sie ihn auf die Spez. Eigenschaften im Lederpass

hin“. Damit verliert die klägerische Darstellung, alle diese Polstergruppen hätten sich als

Ausstellungsobjekte im Brandzeitpunkt im Lager befunden, stark an Glaubwürdigkeit, zu-

mal die entsprechenden Lieferungen an die Klägerin bereits im ersten Halbjahr 1993 er-

folgten.

Auch die Rechnung zu Position 21 (Fr. 1'449.-) enthält neben dem Vermerk „Ausstel-

lung“ den Hinweis „Rolli“. Ein ähnlicher Vermerk findet sich auf der Rechnung zu Position

51 (Fr. 401.-). Dort ist unter Kommission „Achermann“ angeführt. Des weiteren fällt bei

den Rechnungen der Firma L. Wohnidee auf, dass bei einigen Rechnungen unter Kom-

mission der Hinweis „Ausstellung“ angebracht ist, während bei andern diese Rubrik offen

gelassen bzw. mit waagrechten Strichen versehen wurde. Die Klägerin bezog sodann im

Sommer 1993 bei Möbel I. in B., 9 Gartentische (Pos. 15: Fr. 1'478.-). Dass sie davon bis

Ende Dezember 1993 keinen einzigen verkauft haben will, ist nicht nachvollziehbar. Das-

selbe gilt auch für die im September 1993 bezogenen 15 Chrom-Stühle mit schwarzem

und weissem Lederbezug (Pos. 20: Fr. 1'032.-). Aufgrund der kleinen Laden- bzw. Aus-

stellungsfläche dürften kaum alle als Ausstellungsobjekte gedient haben. Desgleichen be-

zog die Klägerin bei der Firma G. insgesamt 4 Eurochair Freischwinger-Stühle identischen

Typs (Pos. 24: Fr. 2'037.90; Pos. 53: Fr. 679.30) sowie mehrmals Tripp-Trapp-Stühle und

E. 12 Rattan-Stühle (Pos. 38: Fr. 2'793.-). Schliesslich fällt auf, dass die Klägerin mehr Bettinhalte als Ausstellungsobjekte bezogen haben will als Schlafzimmer bzw. Bet- ten. Bei den ausländischen Lieferanten (kläg. Bel. 35) ergeben sich ähnliche oder dieselben Ungereimtheiten. Auch diesen Rechnungen ist zu entnehmen, dass dieselben Waren zum Teil zwei- oder gar mehrfach bezogen wurden. Insbesondere fällt auf, dass bei der Firma Sch. mehrere Leder-Polstergruppen desselben Modells in unterschiedlichen Farben oder sogar auch farblich identische Modelle bezogen wurden. Erfahrungsgemäss pflegen Mö- belgeschäfte indes bloss ein Sofa eines bestimmten Typs auszustellen und die erhältliche Musterfarbpalette darzuzulegen. Dies dürfte umso mehr auf Geschäfte mit kleinen Aus- stellungsflächen, zu denen auch die Klägerin gehört, zutreffen. Hervorzuheben ist sodann, dass bei Rechnungen von Frighetto-Möbeln beim Vermerk „Komm.“ mehrheitlich diverse Nachnamen angeführt sind und damit genau unterschieden wird zum Vermerk „Ausstel- lung“. Es ist daher auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die entsprechenden Möbelstücke für Kunden und nicht bloss zu Ausstellungszwecken bezogen wurden. Dass von den Boutiqueartikeln, insbesondere den Weihnachtsartikeln, nicht ein Artikel verkauft worden sein soll, ist vollkommen unglaubwürdig. Es kann daher nicht einfach auf die aufgelegte Liste abgestellt werden. Zweiter Augenschein: Eigenartig mutet weiter an, dass die Klägerin dem Sachbearbei- ter der Beklagten, L., mit Schreiben vom 22.3.1994 eine zweite Besichtigung des Brand- platzes vorschlug, obwohl eine solche laut ihrer Darstellung gar nicht mehr aufschlussreich hätte sein können und wenig gebracht hätte, da die Brandstätte zwischen dem 22.3. und 6.4.1993 geräumt wurde. Zu diesem Verhalten setzte sich die Klägerin mit Schreiben vom 6.4.1994 an die Beklagte, die Interesse an einem weiteren Augenschein bekundet hatte, in Widerspruch. Sie hielt darin fest, die Beklagte habe nachträglich nochmals einen Termin für einen Augenschein am Brandplatz verlangt. Der Klägerin genüge indes jener vom 29.12.1993. Die Brandstätte sei zwischenzeitlich teilweise abgeräumt worden; die Be- klagte solle den Augenschein alleine vornehmen. Diese klägerische Darstellung der Sachlage ist offensichtlich aktenwidrig, kam doch der Vorschlag zu einem zweiten Augen- schein von der Klägerin selber. Die Klägerin hat ihr Vorpreschen bezüglich Räumung der Brandstätte selber zu verant- worten. Ihr Einwand, ein Augenschein hätte wegen der geräumten Brandstätte ohnehin nichts mehr gebracht, ist insofern unbehelflich, als ihr der Schadensnachweis obliegt. Es wäre deshalb an ihr gelegen, allfällige Beweisunterlagen sicherzustellen, zumal ihr in je- nem Zeitpunkt durchaus bekannt war, dass die Beklagte nicht ohne weiteres zahlen wür- de. Ein Zuwarten mit dem Räumen der Brandstelle hätte also Sinn gemacht, weil die Ak- tenresten namentlich Rückschlüsse ermöglicht hätten in bezug auf die Jahrgänge des ver- brannten Büromaterials. Die Folgen dieser Unterlassung hat die Klägerin zu tragen. Buchhaltungs- und Revisionsstelle: Die Gewerbe-Treuhand bestätigte mit Schreiben vom 16.5.1994, dass sie den letzten Jahresabschluss für die Klägerin per 30.9.1990 er- stellt habe. Am 3.1.1993 habe W. den Auftrag zur Abschlusserstellung widerrufen; seither habe sie für die Klägerin keine Buchhaltungsarbeiten mehr aufgeführt. Da die Klägerin bestreitet, ein anderes Treuhandbüro damit beauftragt oder die Abschlüsse selber erstellt zu haben, ist unklar, wer die klägerischen Jahresabschlüsse per 30.9.1991, 1992 und 1993 erstellte. Die Beklagte fordert indes zu Recht nähere Aufschlüsse über die Buchhal- tungsunterlagen neueren Datums. Dass die Klägerin diesbezüglich nicht für Klarheit sorgt, ist zu ihrem eigenen Nachteil. Zusammenfassend ergeben sich aus den klägerischen Ausführungen verschiedenste Widersprüche und offene Fragen. Merkwürdig ist beispielsweise auch, dass die Klägerin ihre Kommissionsgeschäfte per Februar 1994 prompt zu erfüllen imstande war, obwohl sie angeblich über keine Kundenunterlagen mehr verfügte. Weiter figuriert das Kinderbett der Möbelfabrik O. AG, S., im Wert von Fr. 176.80 zuzüglich 9,3 % WUSt auf der Liste betref-

8 fend der im Brandzeitpunkt angeblich eingelagerten Kommissionsware, obwohl der Zeuge M. dieses Möbelstück am 22.12.1993 bezahlte und abholte. Es bestehen jedenfalls allein aufgrund der Akten einige, keineswegs geringfügige Unklarheiten, die eher seltsam an- muten oder zumindest erklärungsbedürftig sind. Die Warenbestandslisten können daher nicht unbesehen als Nachweis der klägerischen Schadenshöhe übernommen werden. Unter diesen Umständen erscheint der Argwohn der Beklagten verständlich. Sie forderte deshalb zu Recht detaillierte Aufschlüsse über den tatsächlichen Warenbestand im Brand- zeitpunkt. Jedenfalls vermag die Klägerin allein mit den Akten keinen schlüssigen Nach- weis der Schadenshöhe zu erbringen. Zeugen: In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob sich die Höhe des effektiven Scha- dens der Klägerin aus den Zeugenaussagen, die entsprechend zu würdigen sind, ergibt. Der Zeuge M. befand sich am Abend des 22.12.1993 zwischen 17.30 – ca. 18.00 Uhr im Lager der Klägerin, wo er sich im Erdgeschoss etwas umschauen konnte. Ihm sei auf- gefallen, dass das Lager zu jenem Zeitpunkt ziemlich leer gewesen sei. Der jüngere der W. Söhne, der ihn ins Lager begleitet habe, habe ihm gesagt, demnächst würde eine grö- ssere Ladung von ca. 20 – 25 Polstergruppen eintreffen. Er habe im hintern Teil des La- gers verpackte Ware gesehen, die wahrscheinlich zum Abholen bereit gelegen sei. Er könne jedoch nicht mehr sagen, ob die Ware im andern Teil abgepackt oder abgedeckt gewesen sei. Ausserdem sagte der Zeuge aus, er habe nie mit dem Polizisten I. gespro- chen und nie gesagt, das Möbellager sei voll gewesen. Obwohl bei der Beklagten angestellt, ist der Zeuge M. nicht zum vornherein unglaub- würdig. Insbesondere vermag der Widerspruch zwischen seiner Aussage und dem Polizei- rapport, wonach der Zeuge festgestellt habe, dass das Möbellager voll gewesen sei, seine Glaubwürdigkeit nicht zu schmälern. Der Zeuge I., der den Polizeirapport verfasste, will diese Feststellung zwar aus zuverlässiger Quelle gemacht haben, konnte sich aber nicht mehr erinnern, ob er mit M. überhaupt Kontakt hatte. Damit wird die betreffende Rapport- stelle insofern relativiert, als sie durchaus auch vom blossen Hörensagen stammen könn- te. Weiter war der Zeuge I. nicht mehr in der Lage zu erklären, was genau er mit den im Polizeirapport erwähnten Büromaterialien meinte. Es sei nicht Aufgabe der Polizei, den Brandschaden detailliert anzuschauen. Diese würde lediglich notieren, was sie auf den ersten Blick sehe. W. habe ihm am Morgen nach der Brandnacht sicher gesagt, dass auch Geschäftsakten verbrannt seien, ansonsten er ja nicht „Büromaterialien“ aufgeführt hätte. Er habe einfach gesehen, dass Materialien herumlagen, die sich üblicherweise in einem Büro befänden. Mit dieser Aussage ist in keiner Weise dargetan, dass sämtliche und ins- besondere auch aktuelle Buchhaltungsunterlagen verbrannt sind. Der Zeuge S. wurde von F. angefragt, ob er zwischen letzterem und W. als Übersetzer einspringen könne. Zu diesem Zweck begleitete S. den F. am Morgen des 22.12.1993 zur Klägerin. Die beiden trafen W. gerade beim Aufladen von Möbeln an, als sie ins La- ger kamen. Damit ist jedenfalls erstellt, dass W. auch im Zeitraum kurz vor dem Brand am Bestand des Lagers noch Veränderungen vornahm. Der Zeuge S. hielt sich zwischen 9.00 und 11.00 Uhr ca. 15 – 20 Minuten im Erdge- schoss des Lagers auf. Er gab zu Protokoll, das Lager sei sehr voll gewesen. Einige Mö- bel seien aufeinandergestapelt, einige auch verpackt gewesen. Dabei habe es sich seiner Meinung nach um neue Möbel gehandelt, da diese in Plastik verpackt gewesen seien. An einer Stelle des Lagers hätten sich auch Boutiqueartikel und Gläser befunden. F. habe ihm gegenüber damals gesagt, er werde heute der Klägerin wohl kaum noch etwas verkaufen können, weil das Lager bereits voll sei und einen Wert von ca. einer halben Million aufwei- se. Der Zeuge selber habe daraufhin den Wert etwas tiefer mit ca. Fr. 350'000.- bis Fr. 400'000.- veranschlagt, worauf F. ihn darauf hingewiesen habe, dass viele Designer- Möbel im Lager stünden. Er habe jedoch auch selber festgestellt, dass sich im Lager viele teure Möbel befanden und dies bei seiner Wertberechnung mitberücksichtigt. Er habe im-

9 merhin einige Erfahrung in der Möbelbranche und würde den Wert der damals in der Scheune gelagerten Möbel auf höchstens Fr. 400'000.- einschätzen. Darunter seien 14 Möbelstücke der italienischen Designer-Firma „F.“ gewesen. Er habe dies erkennen kön- nen, weil die Möbel in durchsichtigem Plastik verpackt gewesen seien und einige auch Etiquetten getragen hätten. Der Zeuge S. konnte sich anhand der Warenbestandsliste an Möbel im Wert von rund Fr. 96'000.- konkret erinnern. Dass er sich nur noch punktuell an gewisse Möbelstücke erinnern konnte, erhöht die Glaubwürdigkeit seines Zeugnisses, liegt der Brand doch schon einige Zeit zurück. Insbesondere sind auch die Aussagen betreffend die von ihm stammende Bestätigung an die Klägerin vom 14.12.1994 nachvollziehbar. Zu beachten ist aber immerhin, dass er diese Bestätigung erst verfasste, nachdem er W. zufälligerweise einmal im Café C. getroffen hatte. Da die Bestätigung fast ein Jahr nach dem Besuch im Lager geschrieben wurde und somit auf der Erinnerung des Zeugen S. basiert, ist ihr In- halt und die entsprechende Zeugenaussage indes zumindest mit Vorsicht zu würdigen. Mit Bezug auf das Aufenthaltsdatum, die Aufenthaltsdauer im Lager und die Beschrei- bung des Lagerinhalts stimmen die Zeugenaussagen von F. mit jenen des Zeugen S. weitgehend überein. Auch er berief sich auf eine gewisse Erfahrung in der Möbelbranche und bezifferte den Wert der Möbel im Lager auf sicherlich nicht weniger als Fr. 450'000.-. Schlichtweg unglaubwürdig wird sein Zeugnis – wenigstens soweit es den Sachschaden betrifft – indes dadurch, dass er sich im Gegenteil zum Zeugen S. an alle auf der Waren- bestandsliste figurierenden Möbelstücke erinnern wollte. Dass sich jemand zwei Jahre nach einem kurzen dreissigminütigen Besuch in einem angeblich vollen Lager noch an sämtliche Lagerstücke erinnert, erscheint absolut unwahrscheinlich, zumal die Möbelstük- ke nicht geordnet, sondern teilweise übereinandergestapelt und überdies verpackt waren. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie er sich unter diesen Umständen einen so genau- en Überblick verschaffen konnte. Mit Bezug auf die Schadenshöhe kann deshalb zum vornherein nicht auf seine Aussage abgestellt werden. Der Zeuge A. weilte am Morgen des 23.12.1993 um 10.00 Uhr im Lager der Klägerin, weil er eine neue Polstergruppe zu kaufen beabsichtigte. Er habe mehrere Polstergruppen besichtigt, habe aber keine in der ihm zusagenden Farbe gesehen. Dann habe W. etwa 3

– 4 in Plastik eingepackte Polstergruppen ausgepackt und ihm gezeigt. Er habe sich nur für eine Lederpolstergruppe interessiert, wobei er im Lager drei verschiedene Formen die- ser Art angeschaut habe. Nach seiner Schätzung sei das Erdgeschoss des Lagers voll gewesen. Der Zeuge L. gab zu Protokoll, er sei am 29.12.1993 um ca. 16.00 Uhr auf dem Brand- platz gewesen. Man habe zwar gewisse Papiere herumliegen sehen, jedoch nicht erken- nen können, um welche Art Papiere es sich dabei gehandelt habe. Insbesondere hätten sie die Sachen nicht detailliert angeschaut, weil W. ihm gesagt habe, die Buchhaltungs- unterlagen des laufenden und vorigen Jahres würden extern gelagert. Es habe geheissen, die aktuellen Buchhaltungsunterlagen seien vermutlich bei W. zuhause. Ausserdem habe W. sich bereit erklärt, auf anfangs 1994 eine Zusammenstellung des Lagerguts zu erstel- len. Dabei habe er betreffend allfällige Probleme bei der Inventaraufnahme überhaupt nichts verlauten lassen. Bei der Würdigung der Zeugenaussagen ist vorweg zu bemerken, dass sich sämtliche Aussagen zum Bestand des Lagers auf die Daten des 22. und 23.12.1993 beziehen. Für die weitern fünf Tage bis zum Brand vom 28.12.1993 existieren keine Zeugnisse. Gerade mit Blick auf das Weihnachtsgeschäft ist daher nicht auszuschliessen, dass auch nach dem Besuch des Zeugen A. im Lager noch Veränderungen durch Käufe oder allenfalls Auslieferungen auf Weihnachten hin stattfanden und sich deshalb der Lagerbestand in der Zeitspanne bis zum Brand noch änderte. Immerhin wurde W. von den Zeugen S. und F. beim Aufladen von Möbeln angetroffen. Die Zeugenaussagen widersprechen sich sodann auffälligerweise insofern, als das Lager am Morgen des 22.12.1993 angeblich voll, gegen

10 Abend desselben Tages indes leer und am darauffolgenden Morgen des 23.12.1993 wie- derum voll gewesen sein soll. Da jede dieser Aussagen indes auch eine persönliche Wer- tung bezüglich des Lagerbestands enthält und sicherlich bis zu einem gewissen Grad von Subjektivität geprägt ist, darf diesem Widerspruch nicht zu viel Gewicht beigemessen wer- den. Zudem ist beim Zeugen M. zu beachten, dass es bei dessen Aufenthalt im Lager ziemlich dunkel und er zudem nur für kurze Zeit in der Scheune war, während alle übrigen Zeugen länger darin weilten. Zumindest zum Teil dürften die von der Klägerin aufgelisteten Gegenstände in der ab- gebrannten Scheune im Brandzeitpunkt vorhanden gewesen sein. Immerhin ist gestützt auf die Zeugenaussagen davon auszugehen, dass das Lager der Klägerin im Brandzeit- punkt wohl eher gut belegt war, ohne dass dadurch für die Schadenssumme indes etwas gewonnen wäre. Indes ist hier noch anzumerken, dass der Sohn der Familie W. dem Zeu- gen M. anlässlich dessen Besuchs im Lager gesagt haben soll, es käme demnächst eine grössere Ladung von ca. 20 – 25 Polstergruppen. Der Platzbedarf einer solchen Ladung dürfte erheblich sein und deshalb einen entsprechenden Leerraum im Lager voraussetzen. Entscheidend ist daher, welcher Wert den Aussagen der Zeugen S. und F. zum Massli- chen beizumessen ist. Während der erstere den Lagerbestand auf ca. Fr. 380'000.- bis Fr. 400'000.- schätzte, soll die in der Scheune gelagerte Ware gemäss letzterem mindestens Fr. 450'000.-, wenn nicht mehr, Wert gewesen sein. Bedeutsam ist in diesem Zusammen- hang, dass es sich bei beiden Zeugen um blosse, überschlagsmässige Schätzungen han- delt, deren Genauigkeit zumal deshalb angezweifelt werden muss, weil beide Zeugen höchstens ca. eine halbe Stunde im Lager waren. Da die Waren teilweise verpackt und übereinander gestapelt waren, ist es zudem ernsthaft fraglich, wie eine derartige Schät- zung in so kurzer Zeit einigermassen verlässlich vorgenommen werden kann. Ausserdem bestanden zwischen den einzelnen Möbelstücken offensichtlich erhebliche Wertunter- schiede. Je nach dem Anteil von Designer-Möbeln am gesamten Lagerbestand können sich deshalb mit Bezug auf dessen Gesamtwert massive Abweichungen ergeben. Wie diese anteilmässige Verteilung für die Zeugen im grossen ganzen so genau hätte erfass- bar sein sollen, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Schliesslich weckt vor allem die Zeugenaussage von F., wonach alle aufgelisteten Wa- ren vorhanden gewesen sein sollen, grösste Zweifel. Es besteht der Verdacht, dass es sich dabei um ein blosses Gefälligkeitszeugnis gegenüber der Klägerin als Geschäftspart- nerin handelt, an die der Zeuge auch inskünftig Möbel verkaufen will. Somit bleibt nur noch die Aussage des Zeugen S., der selber betonte, dass es sich seinerseits um eine ungefäh- re Schätzung der Lagermöbel handle. Auffällig ist sodann die Tatsache, dass er bereits im Bestätigungsschreiben für die Klägerin vom 14.12.1994 den Wert der Gegenstände mit dem Ankaufspreis fixierte, obwohl ihm die jeweiligen Konditionen der Klägerin bei ihren Lieferanten kaum bekannt gewesen sein dürften. Diese Tatsachen schmälern daher wie- derum seine Glaubwürdigkeit. Zusammenfassend vermögen auch die Zeugenaussagen bezüglich des effektiven La- gerbestands im Brandzeitpunkt nicht zu überzeugen, geschweige denn die diversen, sich bereits aus den Akten ergebenden Ungereimtheiten zu beseitigen. Die Zeugenaussagen enthalten im Gegenteil ebenfalls Widersprüchlichkeiten oder zumindest Fragwürdigkeiten, die nicht nachvollziehbar sind. Es kann mit Bezug auf die Schadenshöhe jedenfalls nicht bedenkenlos auf die Zeugnisse S. und F. abgestellt werden. Insgesamt bleibt es deshalb dabei, dass die Zeugenaussagen weder für sich allein, noch im Gesamtzusammenhang mit den aufgelegten Urkunden den von der Klägerin substanziert behaupteten Schaden- sumfang rechtsgenüglich zu beweisen vermögen. Insbesondere wäre es der Klägerin oh- ne weiteres zumutbar gewesen, einige der offenen Fragen zu klären. Zwar ist davon auszugehen, dass bei dem Brand in der Scheune F. Waren der Klägerin in gewissem Umfang zerstört wurden. Dass es sich dabei aber um den vierfachen Wert derjenigen Gegenstände handelte, an die sich der Zeuge S. konkret erinnern konnte, bzw.

11 das doppelte dessen, was die Beklagte anerkanntermassen bereits an Versicherungslei- stungen erbracht hat, ist nicht erstellt. Die Höhe des Schadens ist mithin nicht ausgewie- sen, was zulasten der in diesem Punkt beweispflichtigen Klägerin geht (Art. 8 ZGB). Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen. Unterversicherung: Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Thema der Unterversicherung eine eigene Problematik darstellt, die im hier zu beurteilenden Rahmen nicht relevant ist. Bei bestehender Unterversicherung des Versicherungsnehmers ist der Versicherer zur Kürzung der Versicherungsleistung entsprechend der Proportionalregel berechtigt (Maurer, a.a.O., S. 505 f.). Die Unterversicherung wird daher erst zum Thema, wenn die Höhe des Schadens feststeht. Dies ist hier gerade nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Kosten: Die vollumfänglich unterliegende Klägerin wird kosten- und entschädigungs- pflichtig (§ 119 Abs. 1 ZPO). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Prozesskosten zu tragen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt2996.doc Kanton Luzern, Amtsgericht Luzern-Land, 23. Juli 1996, W. AG c. Waadt Versicherungen, Lausanne Tatsachen: Die Parteien schlossen per 1.1.1989 einen Sachversicherungsvertrag In- dustrie ab mit einer Laufdauer bis 31.12.1993. Dieser Versicherungsvertrag wurde per 25.3.1991 angepasst und am 24.9.1993 verlängert. Die Beklagte kündigte die Police per 24.5.1994. Gegenstand der Versicherung waren Feuer-, Diebstahl-, Wasser- und Glas- bruchschäden im Geschäft der Klägerin in der Ladengasse (K.) in E. sowie in der Scheune F. in E., die der Klägerin als Lager diente. Die Versicherungssumme der Feuerversiche- rung belief sich auf Fr. 400'000.-. Am 28.12.1993 ereignete sich in der besagten Scheune ein Brandfall. Am 29.1.1994 richtete die Beklagte der Klägerin eine Teilzahlung von Fr. 200'000.- aus. Die Klägerin verlangt von der Beklagten gestützt auf den Versicherungs- vertrag noch Fr. 201'000.- als Schadenssumme. Die Beklagte verweigert die Zahlung. Mit Klage vom 13.9.1994 verlangte die Kägerin von der Beklagten die Zahlung von Fr. 201'000.- nebst 6 % Zins seit 14.2.1994, wobei sie sich das Nachklagerecht ausdrücklich vorbehielt. Zur Begründung machte sie geltend, am Abend des 28.12.1993 sei in der so- genannten „B.“-Scheune, F. in E. ein Feuer ausgebrochen, welches das ganze Lager ver- nichtet habe. Darunter hätten sich insbesondere fabrikneue Möbel, z.T. Kommissions- und Ausstellungsware (Polstergruppen, Salontische, Wohnwände, Schränke usw.), Teppiche, Boutiquegegenstände, Pneus, Schneefräse, Rasenmäher und Büromaterialien sowie di- verse Occasionsmöbel befunden. Die Klägerin habe den Schaden der Beklagten unver- züglich, zuerst mündlich und am 3.1.1994 schriftlich mit Belegen, gemeldet. In der Folge habe sich die Beklagte bereit erklärt, die Mehrmiete des neuen Lagers sowie die Kosten für eine Trennwand zu übernehmen. Ausserdem habe sie der Klägerin eine Teilzahlung von Fr. 200'000.- ausgerichtet. Mit Schreiben vom 25.2.1994 habe die Beklagte der Kläge- rin mitgeteilt, dass sich die Schadensakten zur definitiven Genehmigung der Schlussent- schädigung auf deren Geschäftssitz befänden und im Verlauf der kommenden Woche der definitive Entscheid erwartet werden könne. Darauf habe die Beklagte plötzlich weitere Unterlagen angefordert, obwohl sie gewusst habe, dass sämtliche Buchhaltungsunterla- gen der Klägerin über die Weihnachtstage im abgebrannten Lager eingelagert gewesen seien. Unmittelbar nach dem Brand vom 28.12.1993 habe die Klägerin der Beklagten nämlich mitgeteilt, dass auch die Buchhaltungsunterlagen, insbesondere auch jene des Jahres 1993, verbrannt seien. Ausserdem habe sich die Beklagte widersprüchlich verhal- ten, indem sie einerseits behauptet habe, der Schaden in Höhe der Versicherungssumme sei nicht ausgewiesen, anderseits jedoch einen Unterversicherungsfall konstruiert habe, weil die klägerische Kostenzusammenstellung vom 3.1.1994 über der Versicherungssum- me liege. Die Schadenssumme über Fr. 201'000.- (Fr. 401'000.- abzüglich Akontozahlung von Fr. 200'000.-) sei ausgewiesen. In ihrer Klageantwort vom 7.11.1994 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Kla- geabweisung. Sie machte insbesondere geltend, die Angaben im Polizeirapport betreffend die in der Scheune eingelagerten Waren stammten von W., dem Vertreter der Klägerin. Sie bildeten daher keinen Beweis über das Quantitativ der eingelagerten Sachen. Die Be- klagte habe die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entschädigung vier Wochen nach dem Zeitpunkt fällig sei, in dem die Gesellschaft die zur Feststellung der Höhe des Schadens und ihrer Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten habe. Der Vor- behalt der Genehmigung der Schlussentschädigung sei ausdrücklich angebracht worden. Die Teilzahlung vom 29.1.1994 sei zudem ausdrücklich ohne Anerkennung einer Lei- stungspflicht erfolgt. Die Klägerin habe sich erst nachträglich auf den Standpunkt gestellt, dass sämtliche Buchhaltungsunterlagen im abgebrannten Lager eingelagert gewesen sei- en. Anlässlich des Augenscheins vom 29.12.1993 habe sich W. von der Klägerin gegen- über L. von der Beklagten im Gegenteil dahingehend geäussert, dass die Buchhaltungs-

2 unterlagen des Jahres 1993 nicht vom Brand betroffen seien und er abklären werde, bis zu welchem Jahr er die Buchhaltungsunterlagen noch besitze. Es sei völlig unglaubwürdig, dass ein Geschäftsmann seine laufenden Buchhaltungsunterlagen und seine gesamte Buchhaltung nicht am Geschäftssitz, sondern angeblich im Warenlager einer alten Scheu- ne aufbewahre. Zudem sei es merkwürdig, dass eine genaue Lieferantenliste über den Warenbestand per 28.12.1993 zur Verfügung gestanden habe, wenn doch sämtliche Buchhaltungsunterlagen in der Scheune eingelagert gewesen seien. Am 3.1.1993 habe die Klägerin gegenüber der Gewerbe-Treuhand offenbar den Auftrag zur Erstellung der Jahresabschlüsse widerrufen. Wer seither diese Aufgabe wahrnehme, habe die Klägerin jedoch nicht bekanntgegeben. Der Schadensnachweis sei nicht gelei- stet, weil sich die Klägerin geweigert habe, alle Unterlagen und Beweismittel zur Verfü- gung zu stellen. Insbesondere habe die Klägerin die verlangte Differenzrechnung zwi- schen sämtlichen Lieferanten- und den Kundenrechnungen nicht eingereicht. Mit Replik vom 9.12.1994 hielt die Klägerin vollumfänglich an ihrem Standpunkt fest und erneuerte ihre Ausführungen in der Klageschrift. Die Beklagte habe durch die Teilzahlung von Fr. 200'000.- ihre Leistungspflicht klar anerkannt, ansonsten sie sicherlich nicht einen solchen Betrag ausgezahlt hätte. Im Zeitpunkt des Brandes sei das Lager voll gewesen, weil Ende November/anfangs Dezember die Möbel jeweils aus dem Laden ins Lager ge- räumt und für die Weihnachtsartikel Platz geschaffen werde. Erst anfangs Januar könnten die Möbel jeweils wieder in die Ladenausstellung gestellt werden. Weil zwischen Weih- nachten und Neujahr im Laden eine Aushilfe beschäftigt sei, die nicht Einsicht in die Ge- schäftsakten haben solle, und die Platzverhältnisse im Laden eng seien, würden zudem auch die Akten in einem Schrank im Lager eingeschlossen. Nur die Akten der Lagerwaren würden in der Ladenausstellung zurückbehalten, damit jeder Verkäufer den Warenbestand für Kunden sofort abfragen könne. Mit diesen Unterlagen habe die Klägerin den Schaden in mühsamer, aufwendiger Arbeit rekonstruiert. Damit habe sie den Schadensnachweis erbracht. Ausserdem verfüge die Klägerin nur über einen kleinen Ausstellungsraum. Um eine inter-essante Ausstellung gewährleisten zu können, müsse diese alle zwei Wochen ausgewechselt und daher müssten die Möbel dauernd wieder eingelagert werden. Auch die Beklagte hielt mit Duplik vom 16.1.1995 vollumfänglich an ihren Ausführungen in der Klageantwort fest und bestritt diejenigen der Klägerin. Bereits am 3.2.1994 habe die Klägerin ein Zeitungsinserat veröffentlicht, wonach ihre Kunden alle bei ihr in Kommission befindlichen Möbel innert 14 Tagen zugestellt erhalten hätten. Die Klägerin müsse in der Lage sein, für diese Nachlieferungen die Belege zu liefern, weil diese Nachlieferungen die Belege zu liefern, weil diese erst nach dem Brandfall ausgefertigt worden seien. Zu be- rücksichtigen sei ausserdem, dass Ausstellungsgegenstände einer bedeutend höheren Amortisation unterworfen seien und allenfalls sogar Mängel aufwiesen. Daher könnten diese nur zu tiefen Preisen verkauft werden. Ferner seien die von der Klägerin aufgelegten Unterlagen kaum beweiswürdig, figuriere doch das vom Zeugen M. abgeholte Möbelstück auf den eingereichten Lieferscheinen. Dies erhärte den Verdacht, dass auch weitere Kommissionsware vor dem Brand bereits abgeholt oder ausgeliefert worden sei. An den Verhandlungen vom 9.6. und 18.9.1995 hielten beide Parteien an ihren Ausfüh- rungen fest. Am 24. und 25.4.1996 reichten die Parteien je eine Stellungnahme zum Be- weisergebnis ein. Auf die Durchführung einer Hauptverhandlung wurde beidseits verzich- tet. Gründe: Zuständigkeit: Aufgrund der Höhe des Klagebegehrens ist das angerufene Gericht sachlich zuständig (§§ 9 und 18 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 30 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach kann die Beklagte für An- sprüche aus dem Versicherungsvertrag am schweizerischen Wohnsitz/Sitz des Versiche-

3 rungsnehmers oder Anspruchsberechtigten oder am Ort der gelegenen Sache belangt werden. Sowohl der Sitz der Klägerin als auch die abgebrannte Scheune befinden sich in E. Das angerufene Gericht ist daher auch örtlich zuständig. Beweiserhebungen: Im Beweisverfahren wurden die aufgelegten Urkunden zu den Ak- ten genommen. Ausserdem wurden A. Mü., Direktionsfachinspektor, S., Wohnberater Mö- belbranche, Wachtmeister I., A., Kunde der Klägerin, und L., ehemaliger kaufmännischer Angestellter bei der Beklagten, als Zeugen befragt. Rechtshilfeweise wurde sodann F., italienischer Handelspartner der Klägerin, als Zeuge einvernommen. Damit ist der Sach- verhalt hinreichend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich, da diese nicht geeignet wären, den Ausgang des Prozesses zu beeinflussen. Schaden: Die Person, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erhebt, ist grundsätzlich im Sinn von Art. 8 ZGB behauptungs- und beweispflichtig. Sie hat in tatbeständlicher Hinsicht zu beweisen, dass ein Versicherungsvertrag besteht und ein Versicherungsfall eingetreten ist. Ferner hat sie den Umfang des Anspruchs darzutun. Art. 39 VVG verpflichtet denn Anspruchsberechtigten daher zu einer zweckgemäss umschrie- benen Auskunftspflicht, wobei der Versicherer in diesem Rahmen jede Auskunft fordern darf. Die gesetzliche Auskunftspflicht kann durch eine vertragliche ergänzt werden (Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 VVG). Solange der Anspruchsberechtigte seine gesetzliche oder vertragliche Auskunftspflicht nicht erfüllt hat, kann die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs nicht ein- treten (Art. 41 Abs. 1 VVG; Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 381 – 384; Kuhn, Grundzüge des Schweizerischen Privatversicherungsrechts, Zürich 1989, S. 140 – 147). Der zwischen den Parteien massgebende Versicherungsvertrag vom 16.4.1991 bzw. die dazugehörenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe Januar 1987, überbinden der Klägerin die Obliegenheit, bei Eintritt eines versicherten Ereignisses die Beklagte sofort zu benachrichtigen, ihr jede Auskunft über Ursache, Höhe und nähere Umstände des Schadens schriftlich zu erteilen und ihr jede hierzu dienliche Untersuchung zu gestatten (Art. 17 Ziff. 1 und 2 AVB). Ferner hat die Klägerin die für die Begründung ihres Entschädigungsanspruchs und des Umfangs der Entschädigungspflicht nötigen An- gaben zu machen und auf Verlangen, binnen angemessener Frist, ein unterschriebenes Verzeichnis der vor und nach dem Schaden vorhandenen und der vom Schaden betroffe- nen Sachen mit Wertangabe zu erstellen (Art. 17 Ziff. 3 AVB). Gemäss Art. 18 Abs. 2 AVB obliegt die Beweislast für die Schadenshöhe der Klägerin. Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sachen zur Zeit des Eintritts des Schadenfalls. Dass die Klägerin durch den Brandfall in der Lagerscheune ei- nen Schaden erlitt, ist unbestritten. Sie hat indes den Schaden nicht nur grundsätzlich, sondern auch masslich nachzuwei- sen. An die Substanzierung des Schadens bei einem Totalbrand – um einen solchen handelt es sich hier – dürfen indes grundsätzlich nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Grund dafür ist, dass die brandgeschädigten Sachen meist bis zur Unkenntlichkeit zerstört und ihre verbliebenen Bestandteile miteinander vermischt sind. Die bei den Akten befindli- chen Fotos sprechen diesbezüglich eine deutliche Sprache. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die potentiell Betroffenen nicht mit Zerstörungen solchen Ausmasses rechnen und wohl auch nicht rechnen müssen. Immerhin wird man die Geschädigten trotzdem nicht davon entbinden dürfen, (soweit ihnen zumutbar) detaillierte Angaben zu Anzahl bzw. Umfang, Alter, Beschaffenheit und Zustand der angeblich zerstörten Sachen zu machen (Urteil des Obergerichts des Kt. Luzern vom 14.11.1994 i.S. F.W. u.a. gegen S. AG u.a., S. 16). Die Klägerin macht ausgehend von der Versicherungssumme von Fr. 401'000.- eine Forderung von Fr. 201'000.- geltend, wobei sie die von der Beklagten unbestrittenerma- ssen geleistete Teilzahlung vom 7.2.1994 über Fr. 200'000.- berücksichtigt. Unbestritte-

4 nermassen übernahm die Beklagte des weiteren die Mehrkosten für das Ersatzlager im Umfang von insgesamt Fr. 24'821.-, ersetzte Insertionskosten von Fr. 245.70 sowie die Aufräumungskosten der Feuerversicherung den weiteren Betrag von Fr. 6'221.- aus. Zu prüfen ist im folgenden, ob die Klägerin rechtsgenüglich nachzuweisen vermag, dass die eingeklagte Summe von Fr. 201’000.- (zuzüglich der bereits erhaltenen Teilzahlung) dem Wert der angeblich verbrannten Gegenstände entspricht. Akten: Zunächst ist zu untersuchen, inwieweit die Schadenshöhe aus den aufgelegten Unterlagen hervorgeht. Geschäftsunterlagen: Die Klägerin trägt in erster Linie vor, sämtliche Geschäftsunterla- gen, insbesondere auch jene des Jahres 1993, seien dem Brand zum Opfer gefallen, was sich im übrigen auch aus dem Polizeirapport ergebe. Ausser den der Beklagten ausge- händigten Lieferantenlisten können sie daher keine weitern Geschäftsunterlagen vorwei- sen. Unbestritten ist, dass teilweise auch Geschäftsunterlagen verbrannten. Dass indes alle Geschäftsunterlagen und insbesondere auch die laufenden verbrannt sein sollen, er- scheint aufgrund sämtlicher, teilweise noch näher zu erwähnender Umstände, fragwürdig. Zumindest ist nicht ohne weiteres erklärbar, dass von allen Buchhaltungsunterlagen aus- schliesslich und gerade nur die aufgelegten Lieferantenlisten bzw. die diesen zugrundelie- genden Lieferscheine und Rechnungen unversehrt blieben. Die entsprechende klägeri- sche Begründung, damit sei der Lagerbestand jeweils sofort abfragbar, wirkt eher befrem- dend: Die Lieferscheine allein bieten nämlich keineswegs Gewähr, dass sich die dort auf- gelisteten Waren noch am Lager befinden. Nur unter Einbezug der Belege über die bereits wieder verkauften Waren wäre eine sofortige und umfassende Auskunftserteilung über den aktuellen Warenbestand an Kunden möglich. Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist sodann auch, dass die aktuellen Buchhaltungs- unterlagen angeblich in einem Schrank in der Scheune aufbewahrt werden, damit die zwi- schen Weihnachten und Neujahr in der Ausstellung beschäftigte Aushilfe keinen Einblick in die Geschäftsakten erlange. Es ist jedenfalls erstaunlich, dass das Ehepaar W. mitten im Weihnachtsgeschäft noch die Zeit findet, jeweils sämtliche laufenden Buchhaltungsun- terlagen von der Ausstellung in die Scheune zu verfrachten, zumal es unmittelbar nach Weihnachten jeweils bis anfangs Januar in die Ferien fährt. Dass aktuelle Buchhaltungs- unterlagen überhaupt extern in einer Scheune und nicht im Ladenlokal selber aufbewahrt werden, ist im übrigen an sich befremdend. Letztlich vermögen alle klägerischen Erklärun- gen und Behauptungen zum Aufbewahrungsort der Geschäftsunterlagen nicht restlos zu überzeugen, sondern werfen im Gegenteil einige von der Klägerin ungeklärt gebliebene Fragen auf. Auch der Polizeirapport beweist nicht, dass sämtliche laufenden Buchhaltungsunterla- gen verbrannt sind, da darin lediglich pauschal von Büromaterialien die Rede ist. Sodann ist einer internen Aktennotiz der Beklagten vom 29.3.1994, deren Richtigkeit der Zeuge L. unter Wahrheitspflicht bestätigte, zu entnehmen, dass die Klägerin mit Schreiben vom 22.3.1994 zum erstenmal behauptet habe, die Buchhaltungsunterlagen seien verbrannt. W. habe sich am Augenschein vom 29.12.1993 im Gegenteil dahingehend geäussert, dass die Buchhaltungsunterlagen 1993 vom Brand nicht betroffen seien. Weder die Fotos noch der Polizeirapport enthalten einen konkreten Hinweis darauf, welche Dokumente ge- nau verbrannten. Insbesondere vermochte auch der Zeuge I. nicht zu sagen, welcher Art die verbrannten Büromaterialien gewesen sind, da er dies nicht detailliert angeschaut ha- be. Jedenfalls darf aufgrund der Unklarheiten nicht als erstellt gelten, dass sämtliche Buchhaltungsunterlagen der Klägerin verbrannt sind. Genehmigung der Schlussentschädigung: Nicht ganz auszuschliessen ist, dass der be- klagte Sachbearbeiter, L., der Meinung war, mit dem Polizeirapport, der jegliche Ver- dachtsmomente gegen die Klägerin in Abrede stellte, und den von der Klägerin einge- reichten Lieferantenlisten würden die für die definitive Schadensregulierung erforderlichen

5 Unterlagen vorliegen. Immerhin stellte er der Klägerin gegenüber die Entschädigung für den 14.2.1994 in Aussicht. Im gleichen Schreiben hielt er jedoch auch fest, dass das defi- nitive Einverständnis zur Erledigung des Versicherungsfalls beim Geschäftssitz der Be- klagten eingeholt werden müsse. Anlässlich seiner Befragung als Zeuge führte L. zwar an, für ihn sei der Fall im damaligen Zeitpunkt keinesfalls abschliessbar gewesen. Er habe vielleicht eine etwas unglückliche Formulierung gewählt. Die Frage ist letztlich jedoch irre- levant bzw. kann offen bleiben, da der Entscheid des Geschäftssitzes damals ausdrücklich vorbehalten wurde. Die Klägerin kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. Lieferantenlisten: Dass die Klägerin der Beklagten bereits am 3.1.1994 eine Warenbe- standsliste per 28.12.1993, bestehend aus Aufstellungen über Waren von schweizeri- schen und ausländischen Lieferanten, über Kommissionswaren und über Boutiqueartikel aushändigte, ist unbestritten und geht aus den Akten hervor. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe diese damals vorbehaltlos entgegengenommen ohne weitere Unterla- gen anzufordern. Die Beklagte bestätigte den Erhalt der erwähnten Unterlagen am 4.1.1994. Entgegen der klägerischen Behauptung wurde jedoch nicht bestätigt, alle für die Feststellung des Schadens notwendigen Unterlagen erhalten zu haben. Auch daraus kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Sollte W. sich anlässlich des Augenscheins am 29.12.1993 im übrigen tatsächlich dahingehend geäussert haben, dass die Buchhaltungsunterlagen 1993 vom Brand nicht betroffen seien, wie der Zeuge L. ausführte, so hätte für die Beklagte auch kein Anlass bestanden, von der Klägerin sofort weitere Geschäftsunterlagen einzu- fordern. Sie hätte unter diesen Umständen ohne weiteres darauf vertrauen dürfen, dass sie im Fall der Notwendigkeit auf weitere, jederzeit beschaffbare Geschäftsunterlagen würde zurückgreifen können. Selbst wenn die Beklagte aber vorerst der Meinung gewesen sein sollte, die ihr ausgehändigten Unterlagen genügten für die Schadensregulierung, wä- re es ihr unbenommen gewesen, nach genauer Prüfung des Dossiers in einem späteren Zeitpunkt von der Klägerin noch detailliertere Auskünfte zu verlangen (Art. 17 und 18 AVB). Sodann fällt auf, dass die auf Lieferscheinen/Rechnungen beruhende klägerische Wa- renbestansliste der Beklagten schon am 3.1.1994 in Form eines Computerausdrucks aus- gehändigt wurde, obwohl deren Erstellung angeblich nur mühsam und mit einigem Auf- wand möglich gewesen sein soll. Dem steht wiederum die Zeugenaussage L. entgegen, wonach W. anlässlich des Augenscheins in keiner Weise erwähnt habe, dass es bei der Zusammenstellung des Lagerguts allenfalls Probleme geben könnte. Ferner ist die kläge- rische Argumentation insofern widersprüchlich, als der Lagerbestand gemäss der Be- hauptung der Klägerin im Ladenlokal jeweils sofort abfragbar sei, sie diesen aber ander- seits nur mit Mühe und gros-sem Aufwand erstellen konnte. Musste die Klägerin tatsäch- lich sämtliche aufgelegten Rechnungsbelege, anhand derer sie die Lieferantenlisten er- stellte, aus den Ordnern „Lagerwaren“ herauskopieren, wie sie vorbringt, muss ihr entge- gengehalten werden, dass die Lager- bzw. Warenbestandsliste unter diesen Umständen eben gerade nicht für ihr Personal sofort abrufbar ist. Die Klägerin verliert sich hier in Wi- dersprüchlichkeiten. Die besagten Listen erbringen selbstredend keinen Beweis für den tatsächlichen Lager- bestand per 28.12.1993, da nicht auszuschliessen ist, dass einige der aufgelisteten Waren zwischenzeitlich verkauft wurden. Die aufgelegten Lieferantenlisten können in keiner Wei- se einer Lager- bzw. Inventarliste, d.h. einer Liste über den effektiven Warenbestand zu einem bestimmten Zeitpunkt, gleichgesetzt werden, ausser es hätten seit den darin zu- sammengefassten Lieferungen, die teilweise bereits 1992 erfolgt waren, überhaupt keine Verkäufe von darin angeführten Waren stattgefunden. Eine derartige Lagerbewirtschaf- tung dürfte jedoch kaum der Geschäftspolitik der Klägerin entsprechen, selbst wenn einige der Objekte zu Ausstellungszwecken besorgt wurden. Die Klägerin besitzt zugegebener-

6 massen nur eine kleine Ausstellungsfläche und dürfte daher gezwungen sein, ihren Aus- stellungsbestand relativ klein zu halten, auch wenn aufgrund der Zeugenaussage M. er- stellt ist, dass die Klägerin ihre Ausstellungen im Geschäftslokal häufig wechselt. Eine se- riöse Lagerbuchhaltung müsste mithin auch die Ausgänge, also die Verkäufe an Kunden berücksichtigen. Die allein auf Lieferscheinen beruhenden Lieferantenlisten sind diesbe- züglich einig aussagekräftig. Dieser Eindruck wird durch eine nähere Prüfung der aufgelegten Lieferscheine und Rechnungen bestätigt. Zumindest ist bei all jenen Rechnungen, die mehr als ein Objekt oder eine zusammengehörende Objektgruppe umfassen, zweifelhaft, ob diese zur Zeit des Brandes alle im Lager waren. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Klägerin mehrere iden- tische Objekte bloss zu Ausstellungszwecken bestellen sollte, zumal sie ja nur über eine kleine Ausstellungsfläche verfügt. Sodann enthalten die klägerischerseits aufgelegten Lieferantenlisten einige offenkundige Ungereimtheiten. Bei den Schweizer Lieferanten betrifft Position 3 (Fr. 576.- eine Ergänzung des Pro- gramms Multi-Nova Schrank Lack weiss. Geliefert wurden 1 Korb, 1 Tablar sowie 2 Schubladen für diesen Schrank, der offensichtlich bereits früher geliefert worden war). Es drängt sich in diesem Zusammenhang zweifellos die Frage auf, wozu diese Ergänzung bei einem angeblichen Ausstellungsobjekt diente, wenn nicht zum sofortigen Weiterverkauf an Kunden. Ferner betreffen die Positionen 7 und 54 (insgesamt je Fr. 4'222.25) vollkommen identische Leder-Polstergruppen. Insbesondere besteht auch Identität hinsichtlich der Le- derart (beide in Leder 061614). Obwohl auf beiden Rechnungen unter „Auftrags-Nr.“ der Vermerk „Ausstellung“ angebracht ist, ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin zweimal dieselbe Leder-Polstergruppe ausstellt, ganz zu schweigen von den engen Verhältnissen im Ladenlokal. Erst recht fragwürdig wird die Auflistung schliesslich, wenn man auch noch die Position 14 (Fr. 4'115.15) heranzieht, die einmal mehr die bereits in Position 7 und 54 erwähnte Leder-Polstergruppe betrifft, mit dem geringfügigen Unterschied eines 3- plätzigen statt 2-plätzigen Canapés. Es entspricht schlicht nicht den Realitäten auf dem Möbelmarkt, ein und dasselbe Modell, zumal noch in identischer Lederausführung, zwei- oder gar dreimal auszustellen. Ausserdem enthält die Rechnung zu Position 14 unter der Rubrik „Auftrags-Nr.“ au- sser dem Vermerk „Ausstellung“ noch den Hinweis „Schmidt“. Der Schluss, dass es sich dabei um einen Kunden der Klägerin handeln könnte, dem die Polstergruppe geliefert werden soll, liegt nahe. Dies umso mehr, als auf der entsprechenden Rechnung, ebenso wie auf der Rechnung zu Position 7, folgender Hinweis angebracht ist: „Ihr Kunde hat ein echtes Leder ausgewählt. Bitte weisen Sie ihn auf die Spez. Eigenschaften im Lederpass hin“. Damit verliert die klägerische Darstellung, alle diese Polstergruppen hätten sich als Ausstellungsobjekte im Brandzeitpunkt im Lager befunden, stark an Glaubwürdigkeit, zu- mal die entsprechenden Lieferungen an die Klägerin bereits im ersten Halbjahr 1993 er- folgten. Auch die Rechnung zu Position 21 (Fr. 1'449.-) enthält neben dem Vermerk „Ausstel- lung“ den Hinweis „Rolli“. Ein ähnlicher Vermerk findet sich auf der Rechnung zu Position 51 (Fr. 401.-). Dort ist unter Kommission „Achermann“ angeführt. Des weiteren fällt bei den Rechnungen der Firma L. Wohnidee auf, dass bei einigen Rechnungen unter Kom- mission der Hinweis „Ausstellung“ angebracht ist, während bei andern diese Rubrik offen gelassen bzw. mit waagrechten Strichen versehen wurde. Die Klägerin bezog sodann im Sommer 1993 bei Möbel I. in B., 9 Gartentische (Pos. 15: Fr. 1'478.-). Dass sie davon bis Ende Dezember 1993 keinen einzigen verkauft haben will, ist nicht nachvollziehbar. Das- selbe gilt auch für die im September 1993 bezogenen 15 Chrom-Stühle mit schwarzem und weissem Lederbezug (Pos. 20: Fr. 1'032.-). Aufgrund der kleinen Laden- bzw. Aus- stellungsfläche dürften kaum alle als Ausstellungsobjekte gedient haben. Desgleichen be- zog die Klägerin bei der Firma G. insgesamt 4 Eurochair Freischwinger-Stühle identischen Typs (Pos. 24: Fr. 2'037.90; Pos. 53: Fr. 679.30) sowie mehrmals Tripp-Trapp-Stühle und

7 12 Rattan-Stühle (Pos. 38: Fr. 2'793.-). Schliesslich fällt auf, dass die Klägerin mehr Bettinhalte als Ausstellungsobjekte bezogen haben will als Schlafzimmer bzw. Bet- ten. Bei den ausländischen Lieferanten (kläg. Bel. 35) ergeben sich ähnliche oder dieselben Ungereimtheiten. Auch diesen Rechnungen ist zu entnehmen, dass dieselben Waren zum Teil zwei- oder gar mehrfach bezogen wurden. Insbesondere fällt auf, dass bei der Firma Sch. mehrere Leder-Polstergruppen desselben Modells in unterschiedlichen Farben oder sogar auch farblich identische Modelle bezogen wurden. Erfahrungsgemäss pflegen Mö- belgeschäfte indes bloss ein Sofa eines bestimmten Typs auszustellen und die erhältliche Musterfarbpalette darzuzulegen. Dies dürfte umso mehr auf Geschäfte mit kleinen Aus- stellungsflächen, zu denen auch die Klägerin gehört, zutreffen. Hervorzuheben ist sodann, dass bei Rechnungen von Frighetto-Möbeln beim Vermerk „Komm.“ mehrheitlich diverse Nachnamen angeführt sind und damit genau unterschieden wird zum Vermerk „Ausstel- lung“. Es ist daher auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die entsprechenden Möbelstücke für Kunden und nicht bloss zu Ausstellungszwecken bezogen wurden. Dass von den Boutiqueartikeln, insbesondere den Weihnachtsartikeln, nicht ein Artikel verkauft worden sein soll, ist vollkommen unglaubwürdig. Es kann daher nicht einfach auf die aufgelegte Liste abgestellt werden. Zweiter Augenschein: Eigenartig mutet weiter an, dass die Klägerin dem Sachbearbei- ter der Beklagten, L., mit Schreiben vom 22.3.1994 eine zweite Besichtigung des Brand- platzes vorschlug, obwohl eine solche laut ihrer Darstellung gar nicht mehr aufschlussreich hätte sein können und wenig gebracht hätte, da die Brandstätte zwischen dem 22.3. und 6.4.1993 geräumt wurde. Zu diesem Verhalten setzte sich die Klägerin mit Schreiben vom 6.4.1994 an die Beklagte, die Interesse an einem weiteren Augenschein bekundet hatte, in Widerspruch. Sie hielt darin fest, die Beklagte habe nachträglich nochmals einen Termin für einen Augenschein am Brandplatz verlangt. Der Klägerin genüge indes jener vom 29.12.1993. Die Brandstätte sei zwischenzeitlich teilweise abgeräumt worden; die Be- klagte solle den Augenschein alleine vornehmen. Diese klägerische Darstellung der Sachlage ist offensichtlich aktenwidrig, kam doch der Vorschlag zu einem zweiten Augen- schein von der Klägerin selber. Die Klägerin hat ihr Vorpreschen bezüglich Räumung der Brandstätte selber zu verant- worten. Ihr Einwand, ein Augenschein hätte wegen der geräumten Brandstätte ohnehin nichts mehr gebracht, ist insofern unbehelflich, als ihr der Schadensnachweis obliegt. Es wäre deshalb an ihr gelegen, allfällige Beweisunterlagen sicherzustellen, zumal ihr in je- nem Zeitpunkt durchaus bekannt war, dass die Beklagte nicht ohne weiteres zahlen wür- de. Ein Zuwarten mit dem Räumen der Brandstelle hätte also Sinn gemacht, weil die Ak- tenresten namentlich Rückschlüsse ermöglicht hätten in bezug auf die Jahrgänge des ver- brannten Büromaterials. Die Folgen dieser Unterlassung hat die Klägerin zu tragen. Buchhaltungs- und Revisionsstelle: Die Gewerbe-Treuhand bestätigte mit Schreiben vom 16.5.1994, dass sie den letzten Jahresabschluss für die Klägerin per 30.9.1990 er- stellt habe. Am 3.1.1993 habe W. den Auftrag zur Abschlusserstellung widerrufen; seither habe sie für die Klägerin keine Buchhaltungsarbeiten mehr aufgeführt. Da die Klägerin bestreitet, ein anderes Treuhandbüro damit beauftragt oder die Abschlüsse selber erstellt zu haben, ist unklar, wer die klägerischen Jahresabschlüsse per 30.9.1991, 1992 und 1993 erstellte. Die Beklagte fordert indes zu Recht nähere Aufschlüsse über die Buchhal- tungsunterlagen neueren Datums. Dass die Klägerin diesbezüglich nicht für Klarheit sorgt, ist zu ihrem eigenen Nachteil. Zusammenfassend ergeben sich aus den klägerischen Ausführungen verschiedenste Widersprüche und offene Fragen. Merkwürdig ist beispielsweise auch, dass die Klägerin ihre Kommissionsgeschäfte per Februar 1994 prompt zu erfüllen imstande war, obwohl sie angeblich über keine Kundenunterlagen mehr verfügte. Weiter figuriert das Kinderbett der Möbelfabrik O. AG, S., im Wert von Fr. 176.80 zuzüglich 9,3 % WUSt auf der Liste betref-

8 fend der im Brandzeitpunkt angeblich eingelagerten Kommissionsware, obwohl der Zeuge M. dieses Möbelstück am 22.12.1993 bezahlte und abholte. Es bestehen jedenfalls allein aufgrund der Akten einige, keineswegs geringfügige Unklarheiten, die eher seltsam an- muten oder zumindest erklärungsbedürftig sind. Die Warenbestandslisten können daher nicht unbesehen als Nachweis der klägerischen Schadenshöhe übernommen werden. Unter diesen Umständen erscheint der Argwohn der Beklagten verständlich. Sie forderte deshalb zu Recht detaillierte Aufschlüsse über den tatsächlichen Warenbestand im Brand- zeitpunkt. Jedenfalls vermag die Klägerin allein mit den Akten keinen schlüssigen Nach- weis der Schadenshöhe zu erbringen. Zeugen: In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob sich die Höhe des effektiven Scha- dens der Klägerin aus den Zeugenaussagen, die entsprechend zu würdigen sind, ergibt. Der Zeuge M. befand sich am Abend des 22.12.1993 zwischen 17.30 – ca. 18.00 Uhr im Lager der Klägerin, wo er sich im Erdgeschoss etwas umschauen konnte. Ihm sei auf- gefallen, dass das Lager zu jenem Zeitpunkt ziemlich leer gewesen sei. Der jüngere der W. Söhne, der ihn ins Lager begleitet habe, habe ihm gesagt, demnächst würde eine grö- ssere Ladung von ca. 20 – 25 Polstergruppen eintreffen. Er habe im hintern Teil des La- gers verpackte Ware gesehen, die wahrscheinlich zum Abholen bereit gelegen sei. Er könne jedoch nicht mehr sagen, ob die Ware im andern Teil abgepackt oder abgedeckt gewesen sei. Ausserdem sagte der Zeuge aus, er habe nie mit dem Polizisten I. gespro- chen und nie gesagt, das Möbellager sei voll gewesen. Obwohl bei der Beklagten angestellt, ist der Zeuge M. nicht zum vornherein unglaub- würdig. Insbesondere vermag der Widerspruch zwischen seiner Aussage und dem Polizei- rapport, wonach der Zeuge festgestellt habe, dass das Möbellager voll gewesen sei, seine Glaubwürdigkeit nicht zu schmälern. Der Zeuge I., der den Polizeirapport verfasste, will diese Feststellung zwar aus zuverlässiger Quelle gemacht haben, konnte sich aber nicht mehr erinnern, ob er mit M. überhaupt Kontakt hatte. Damit wird die betreffende Rapport- stelle insofern relativiert, als sie durchaus auch vom blossen Hörensagen stammen könn- te. Weiter war der Zeuge I. nicht mehr in der Lage zu erklären, was genau er mit den im Polizeirapport erwähnten Büromaterialien meinte. Es sei nicht Aufgabe der Polizei, den Brandschaden detailliert anzuschauen. Diese würde lediglich notieren, was sie auf den ersten Blick sehe. W. habe ihm am Morgen nach der Brandnacht sicher gesagt, dass auch Geschäftsakten verbrannt seien, ansonsten er ja nicht „Büromaterialien“ aufgeführt hätte. Er habe einfach gesehen, dass Materialien herumlagen, die sich üblicherweise in einem Büro befänden. Mit dieser Aussage ist in keiner Weise dargetan, dass sämtliche und ins- besondere auch aktuelle Buchhaltungsunterlagen verbrannt sind. Der Zeuge S. wurde von F. angefragt, ob er zwischen letzterem und W. als Übersetzer einspringen könne. Zu diesem Zweck begleitete S. den F. am Morgen des 22.12.1993 zur Klägerin. Die beiden trafen W. gerade beim Aufladen von Möbeln an, als sie ins La- ger kamen. Damit ist jedenfalls erstellt, dass W. auch im Zeitraum kurz vor dem Brand am Bestand des Lagers noch Veränderungen vornahm. Der Zeuge S. hielt sich zwischen 9.00 und 11.00 Uhr ca. 15 – 20 Minuten im Erdge- schoss des Lagers auf. Er gab zu Protokoll, das Lager sei sehr voll gewesen. Einige Mö- bel seien aufeinandergestapelt, einige auch verpackt gewesen. Dabei habe es sich seiner Meinung nach um neue Möbel gehandelt, da diese in Plastik verpackt gewesen seien. An einer Stelle des Lagers hätten sich auch Boutiqueartikel und Gläser befunden. F. habe ihm gegenüber damals gesagt, er werde heute der Klägerin wohl kaum noch etwas verkaufen können, weil das Lager bereits voll sei und einen Wert von ca. einer halben Million aufwei- se. Der Zeuge selber habe daraufhin den Wert etwas tiefer mit ca. Fr. 350'000.- bis Fr. 400'000.- veranschlagt, worauf F. ihn darauf hingewiesen habe, dass viele Designer- Möbel im Lager stünden. Er habe jedoch auch selber festgestellt, dass sich im Lager viele teure Möbel befanden und dies bei seiner Wertberechnung mitberücksichtigt. Er habe im-

9 merhin einige Erfahrung in der Möbelbranche und würde den Wert der damals in der Scheune gelagerten Möbel auf höchstens Fr. 400'000.- einschätzen. Darunter seien 14 Möbelstücke der italienischen Designer-Firma „F.“ gewesen. Er habe dies erkennen kön- nen, weil die Möbel in durchsichtigem Plastik verpackt gewesen seien und einige auch Etiquetten getragen hätten. Der Zeuge S. konnte sich anhand der Warenbestandsliste an Möbel im Wert von rund Fr. 96'000.- konkret erinnern. Dass er sich nur noch punktuell an gewisse Möbelstücke erinnern konnte, erhöht die Glaubwürdigkeit seines Zeugnisses, liegt der Brand doch schon einige Zeit zurück. Insbesondere sind auch die Aussagen betreffend die von ihm stammende Bestätigung an die Klägerin vom 14.12.1994 nachvollziehbar. Zu beachten ist aber immerhin, dass er diese Bestätigung erst verfasste, nachdem er W. zufälligerweise einmal im Café C. getroffen hatte. Da die Bestätigung fast ein Jahr nach dem Besuch im Lager geschrieben wurde und somit auf der Erinnerung des Zeugen S. basiert, ist ihr In- halt und die entsprechende Zeugenaussage indes zumindest mit Vorsicht zu würdigen. Mit Bezug auf das Aufenthaltsdatum, die Aufenthaltsdauer im Lager und die Beschrei- bung des Lagerinhalts stimmen die Zeugenaussagen von F. mit jenen des Zeugen S. weitgehend überein. Auch er berief sich auf eine gewisse Erfahrung in der Möbelbranche und bezifferte den Wert der Möbel im Lager auf sicherlich nicht weniger als Fr. 450'000.-. Schlichtweg unglaubwürdig wird sein Zeugnis – wenigstens soweit es den Sachschaden betrifft – indes dadurch, dass er sich im Gegenteil zum Zeugen S. an alle auf der Waren- bestandsliste figurierenden Möbelstücke erinnern wollte. Dass sich jemand zwei Jahre nach einem kurzen dreissigminütigen Besuch in einem angeblich vollen Lager noch an sämtliche Lagerstücke erinnert, erscheint absolut unwahrscheinlich, zumal die Möbelstük- ke nicht geordnet, sondern teilweise übereinandergestapelt und überdies verpackt waren. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie er sich unter diesen Umständen einen so genau- en Überblick verschaffen konnte. Mit Bezug auf die Schadenshöhe kann deshalb zum vornherein nicht auf seine Aussage abgestellt werden. Der Zeuge A. weilte am Morgen des 23.12.1993 um 10.00 Uhr im Lager der Klägerin, weil er eine neue Polstergruppe zu kaufen beabsichtigte. Er habe mehrere Polstergruppen besichtigt, habe aber keine in der ihm zusagenden Farbe gesehen. Dann habe W. etwa 3

– 4 in Plastik eingepackte Polstergruppen ausgepackt und ihm gezeigt. Er habe sich nur für eine Lederpolstergruppe interessiert, wobei er im Lager drei verschiedene Formen die- ser Art angeschaut habe. Nach seiner Schätzung sei das Erdgeschoss des Lagers voll gewesen. Der Zeuge L. gab zu Protokoll, er sei am 29.12.1993 um ca. 16.00 Uhr auf dem Brand- platz gewesen. Man habe zwar gewisse Papiere herumliegen sehen, jedoch nicht erken- nen können, um welche Art Papiere es sich dabei gehandelt habe. Insbesondere hätten sie die Sachen nicht detailliert angeschaut, weil W. ihm gesagt habe, die Buchhaltungs- unterlagen des laufenden und vorigen Jahres würden extern gelagert. Es habe geheissen, die aktuellen Buchhaltungsunterlagen seien vermutlich bei W. zuhause. Ausserdem habe W. sich bereit erklärt, auf anfangs 1994 eine Zusammenstellung des Lagerguts zu erstel- len. Dabei habe er betreffend allfällige Probleme bei der Inventaraufnahme überhaupt nichts verlauten lassen. Bei der Würdigung der Zeugenaussagen ist vorweg zu bemerken, dass sich sämtliche Aussagen zum Bestand des Lagers auf die Daten des 22. und 23.12.1993 beziehen. Für die weitern fünf Tage bis zum Brand vom 28.12.1993 existieren keine Zeugnisse. Gerade mit Blick auf das Weihnachtsgeschäft ist daher nicht auszuschliessen, dass auch nach dem Besuch des Zeugen A. im Lager noch Veränderungen durch Käufe oder allenfalls Auslieferungen auf Weihnachten hin stattfanden und sich deshalb der Lagerbestand in der Zeitspanne bis zum Brand noch änderte. Immerhin wurde W. von den Zeugen S. und F. beim Aufladen von Möbeln angetroffen. Die Zeugenaussagen widersprechen sich sodann auffälligerweise insofern, als das Lager am Morgen des 22.12.1993 angeblich voll, gegen

10 Abend desselben Tages indes leer und am darauffolgenden Morgen des 23.12.1993 wie- derum voll gewesen sein soll. Da jede dieser Aussagen indes auch eine persönliche Wer- tung bezüglich des Lagerbestands enthält und sicherlich bis zu einem gewissen Grad von Subjektivität geprägt ist, darf diesem Widerspruch nicht zu viel Gewicht beigemessen wer- den. Zudem ist beim Zeugen M. zu beachten, dass es bei dessen Aufenthalt im Lager ziemlich dunkel und er zudem nur für kurze Zeit in der Scheune war, während alle übrigen Zeugen länger darin weilten. Zumindest zum Teil dürften die von der Klägerin aufgelisteten Gegenstände in der ab- gebrannten Scheune im Brandzeitpunkt vorhanden gewesen sein. Immerhin ist gestützt auf die Zeugenaussagen davon auszugehen, dass das Lager der Klägerin im Brandzeit- punkt wohl eher gut belegt war, ohne dass dadurch für die Schadenssumme indes etwas gewonnen wäre. Indes ist hier noch anzumerken, dass der Sohn der Familie W. dem Zeu- gen M. anlässlich dessen Besuchs im Lager gesagt haben soll, es käme demnächst eine grössere Ladung von ca. 20 – 25 Polstergruppen. Der Platzbedarf einer solchen Ladung dürfte erheblich sein und deshalb einen entsprechenden Leerraum im Lager voraussetzen. Entscheidend ist daher, welcher Wert den Aussagen der Zeugen S. und F. zum Massli- chen beizumessen ist. Während der erstere den Lagerbestand auf ca. Fr. 380'000.- bis Fr. 400'000.- schätzte, soll die in der Scheune gelagerte Ware gemäss letzterem mindestens Fr. 450'000.-, wenn nicht mehr, Wert gewesen sein. Bedeutsam ist in diesem Zusammen- hang, dass es sich bei beiden Zeugen um blosse, überschlagsmässige Schätzungen han- delt, deren Genauigkeit zumal deshalb angezweifelt werden muss, weil beide Zeugen höchstens ca. eine halbe Stunde im Lager waren. Da die Waren teilweise verpackt und übereinander gestapelt waren, ist es zudem ernsthaft fraglich, wie eine derartige Schät- zung in so kurzer Zeit einigermassen verlässlich vorgenommen werden kann. Ausserdem bestanden zwischen den einzelnen Möbelstücken offensichtlich erhebliche Wertunter- schiede. Je nach dem Anteil von Designer-Möbeln am gesamten Lagerbestand können sich deshalb mit Bezug auf dessen Gesamtwert massive Abweichungen ergeben. Wie diese anteilmässige Verteilung für die Zeugen im grossen ganzen so genau hätte erfass- bar sein sollen, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Schliesslich weckt vor allem die Zeugenaussage von F., wonach alle aufgelisteten Wa- ren vorhanden gewesen sein sollen, grösste Zweifel. Es besteht der Verdacht, dass es sich dabei um ein blosses Gefälligkeitszeugnis gegenüber der Klägerin als Geschäftspart- nerin handelt, an die der Zeuge auch inskünftig Möbel verkaufen will. Somit bleibt nur noch die Aussage des Zeugen S., der selber betonte, dass es sich seinerseits um eine ungefäh- re Schätzung der Lagermöbel handle. Auffällig ist sodann die Tatsache, dass er bereits im Bestätigungsschreiben für die Klägerin vom 14.12.1994 den Wert der Gegenstände mit dem Ankaufspreis fixierte, obwohl ihm die jeweiligen Konditionen der Klägerin bei ihren Lieferanten kaum bekannt gewesen sein dürften. Diese Tatsachen schmälern daher wie- derum seine Glaubwürdigkeit. Zusammenfassend vermögen auch die Zeugenaussagen bezüglich des effektiven La- gerbestands im Brandzeitpunkt nicht zu überzeugen, geschweige denn die diversen, sich bereits aus den Akten ergebenden Ungereimtheiten zu beseitigen. Die Zeugenaussagen enthalten im Gegenteil ebenfalls Widersprüchlichkeiten oder zumindest Fragwürdigkeiten, die nicht nachvollziehbar sind. Es kann mit Bezug auf die Schadenshöhe jedenfalls nicht bedenkenlos auf die Zeugnisse S. und F. abgestellt werden. Insgesamt bleibt es deshalb dabei, dass die Zeugenaussagen weder für sich allein, noch im Gesamtzusammenhang mit den aufgelegten Urkunden den von der Klägerin substanziert behaupteten Schaden- sumfang rechtsgenüglich zu beweisen vermögen. Insbesondere wäre es der Klägerin oh- ne weiteres zumutbar gewesen, einige der offenen Fragen zu klären. Zwar ist davon auszugehen, dass bei dem Brand in der Scheune F. Waren der Klägerin in gewissem Umfang zerstört wurden. Dass es sich dabei aber um den vierfachen Wert derjenigen Gegenstände handelte, an die sich der Zeuge S. konkret erinnern konnte, bzw.

11 das doppelte dessen, was die Beklagte anerkanntermassen bereits an Versicherungslei- stungen erbracht hat, ist nicht erstellt. Die Höhe des Schadens ist mithin nicht ausgewie- sen, was zulasten der in diesem Punkt beweispflichtigen Klägerin geht (Art. 8 ZGB). Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen. Unterversicherung: Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Thema der Unterversicherung eine eigene Problematik darstellt, die im hier zu beurteilenden Rahmen nicht relevant ist. Bei bestehender Unterversicherung des Versicherungsnehmers ist der Versicherer zur Kürzung der Versicherungsleistung entsprechend der Proportionalregel berechtigt (Maurer, a.a.O., S. 505 f.). Die Unterversicherung wird daher erst zum Thema, wenn die Höhe des Schadens feststeht. Dies ist hier gerade nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Kosten: Die vollumfänglich unterliegende Klägerin wird kosten- und entschädigungs- pflichtig (§ 119 Abs. 1 ZPO). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Prozesskosten zu tragen.