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19. Juli 1996 Bundesgericht Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1996-07-19 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt1196.doc Bundesgericht, 19. Juli 1996, B. c. Neuenburger, Schweizerische Allgemeine Versicherungsgesellschaft, Neuchâtel Tatbestand: Auf einer Fahrt mit seinem Motorrad in Deutschland erlitt B. am 15. Mai 1989 bei einem missglückten Überholmanöver einen Unfall, wobei zwei Personenwagen beschädigt wurden und B.'s Soziusfahrerin Verletzungen erlitt. Die Haftpflichtversicherung B.'s die „Neuenburger“, kam für den Sachschaden von Fr. 17'245.19 und auf Regress der SUVA für den Personenschaden von Fr. 51'804.- auf. Ihrerseits nahm sie auf B. Regress. Ihre Forderung von Fr. 17'500.- wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom

5. Oktober 1995 im Ausmass von Fr. 13'800.- nebst Zins geschützt. Eine kantonale Nich- tigkeitsbeschwerde B. blieb erfolglos. Der Beklagte, B. hat gegen das Urteil des Obergerichts Berufung eingelegt mit dem Be- gehren, es aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache zu neuer Ent- scheidung an das Obergericht zurückzuweisen, subeventuell die Klage im Ausmass von bloss Fr. 6'905.- nebst Zins zu schützen. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Beru- fung. Gründe: a) Eine erste und prinzipielle Einwendung gegen die streitige Forderung hatte schon im kantonalen Verfahren in der Verjährungseinrede bestanden. In der Berufung wird diese aufrechterhalten. Das Obergericht wandte auf die Verjährung deutsches Recht an und führte aus, zwar setze der Bestand der Rückgriffsforderung im vorliegenden internationalen Verhältnis ku- mulativ sowohl nach deutschem wie nach schweizerischem Recht, nach Kausalstatut und Forderungsstatut zugleich, die Zulässigkeit des Regresses voraus (Art. 144 Abs. 1 IPRG; dazu Keller/Girsberger, in:IPRG Kommentar, Zürich 1993, N 12 und 15 zu Art. 144 IPRG). Jedoch werde die Verjährung, obwohl sie ihrem Wesen nach dem materiellen Recht an- gehöre, unter den Begriff der „Durchführung“ subsumiert (Keller/Girsberger, a.a.O. N 23); wie die Schuld des Rückgriffsverpflichteten unterstehe die „Durchführung“ dem Forde- rungsstatut und damit dem deutschen Recht (Art. 144 Abs. 2 Satz 1 IPRG, Keller/- Girsberger, a.a.O. N 24). Im letzteren Punkt widerspricht der Beklagte dem Obergericht und der von diesem be- folgten Lehre. Wenn richtigerweise die Verjährung dem materiellen Recht zuzurechnen sei, gehe es nicht an, die Verjährungseinrede anderen Regeln zu unterwerfen mit der Be- gründung, sie gehöre zur „Durchführung des Rückgriffs“ im Sinne von Art. 144 Abs. 2 IPRG. Die Rückgriffsforderung müsse daher, solle sie zugelassen werden, kumulativ nach beiden Rechtsordnungen, denen sie unterstehe, kumulativ unverjährt sein. Das verlange auch der schweizerische ordre public. Wie die Vorinstanz selber feststelle, sei die Re- gressforderung nach schweizerischem Recht mehr als zwei Jahre nach Eintritt der die Lei- stungspflicht begründenden Tatsache und damit verspätet eingeklagt worden (Art. 46 Abs. 1 VVG). Vorinstanz und Lehre ist hinsichtlich des auf die Verjährungseinrede allein anwendba- ren deutschen Rechts beizupflichten. Jedoch wäre für den Beklagten entgegen seiner Meinung nichts gewonnen, wenn schweizerisches Recht kumulativ beizuziehen wäre. Die Verjährungsregelung von Art. 46 Abs. 1 VVG, auf welche er sich in Anlehnung an das obiter dictum des Obergerichts beruft, bezieht sich generell auf Forderungen aus dem Versicherungsvertrag und damit in erster Linie auf solche des Versicherungsnehmers ge- genüber der Versicherung. Aber auch im nunmehr zu beurteilenden Fall wird, anders als der Beklagte zu glauben scheint, nach der Rechtsprechung nicht schlechthin an das scha-

2 denauslösende Ereignis als solches angeknüpft (BGE 118 II 447 E. 4). Abgesehen davon gilt für Regressforderungen aus dem Unfall eines Motorfahrzeuges ohnehin Art. 83 Abs. 3 SG als lex specialis. Die ebenfalls zweijährige Verjährungsfrist beginnt hier erst zu laufen, wenn die zugrundeliegende Leistung erbracht und der Pflichtige bekannt ist. Diese Be- stimmung ist fester Bestandteil des schweizerischen Motorfahrzeug-Haftpflichtrechts und lässt sich ungeachtet der Folgerung, die ansonst nach Auffassung des Beklagten aus Art. 46 VVG zu ziehen wäre, nicht unter Hinweis auf das Bestehen eines dem VVG unterwor- fenen Versicherungsvertrages beiseite schieben; ein solcher wird ja gerade auch von Art. 83 SVG vorausgesetzt (Art. 63 SVG). Warum der Bezug auf diese Bestimmung am Pro- blem vorbeigehen soll, wie die Vorinstanz ohne weiteres Begründung meint, ist nicht er- sichtlich. Die streitige Forderung ist somit nicht verjährt, weder nach deutschem Recht, dessen Handhabung in der Berufung nicht in Frage gestellt und vom Bundesgericht nicht zu über- prüfen ist (Art. 43a Abs. 2 OG e contrario), noch nach schweizerischem, falls dieses mit zu berücksichtigen wäre. Die letzte dem Regress zugrundeliegende Leistung der Klägerin ist laut verbindlicher Feststellung des Obergerichts am 5. Juli 1991 erfolgt und die Verjährung mit der Klage vom 13. Dezember 1991 unterbrochen worden.

b) Vor Obergericht war nicht mehr streitig, dass der Versicherer sowohl nach deut- schem Recht, dessen Anwendung auch in diesem Zusammenhang nicht zu überprüfen ist, wie auch nach schweizerischem (Art. 14 Abs. 2 VVG) bei grober Fahrlässigkeit des Versi- cherungsnehmers seine Leistungen dem Verschulden entsprechend kürzen bzw. Regress nehmen kann. Der Beklagte bestreitet eine grobe Fahrlässigkeit und stellt der Sachverhaltsdarstellung des Obergerichts seine eigene gegenüber. Damit ist er jedoch nicht zu hören. Im Beru- fungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern sie nicht auf einem offensichtlichen Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande kommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu er- gänzen sind (Art. 64 OG). Für eine Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, die Berufung nicht gegeben (BGE 115 II 484 E. 2a; 117 II 256 E. 2a). Solche Ausnahmen sind hier nicht geltend ge- macht. Die behauptete Verletzung der EMRK hätte mit staatsrechtlicher Beschwerde ge- rügt werden müssen, da nicht die konventionskonforme Anwendung von Bundesrecht, sondern die Wahrung eines auch durch Art. 4 BV geschützten verfassungsmässigen Rechtes in Frage steht (Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Rz 230 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht steht daher fest, dass der Beklagte mit einer Geschwinidgkeit von 70 km/h auf seinem Motorrad, seine nachmalige Ehefrau auf dem Soziussitz mitfüh- rend, unterwegs war und ausgangs einer unübersichtlichen Rechtskurve zum Überholen eines in gleicher Richtung fahrenden Personenwagens ansetzte. Auf der linken Strassen- seite kollidierte er mit einem entgegenkommenden Wagen, wurde dadurch abgetrieben, stiess auch mit dem überholten PW zusammen und kam zu Fall, wobei seine Mitfahrerin sich Verletzungen zuzog. Im Strafverfahren wurde er wegen Gefährdung des Strassenver- kehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung mit einer Busse von DM 3'000.- be- legt. Mit der Einstufung dieses Verhaltens des Beklagten als Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG verstiess die Vorinstanz in keiner Weise gegen Bundesrecht. Ihre weitere Aussage, wonach für das deutsche Recht Entsprechendes gelte, ist, wie erwähnt, nicht zu überprüfen. Schliesslich hält der Beklagte das Ausmass des Regresses für unangemessen, weil es dem Verschulden und einer angeblichen Regresspraxis nicht angepasst sei. Das Ver- schulden betrachtete die Vorinstanz als „mittelschwer grob“, die Regressquote legte sie

3 auf 20 % fest. Beides lag fraglos im Rahmen des richterlichen Ermessens, welches das Bundesgericht nur zurückhaltend überprüft, indem es in Ermessensentscheide nur ein- greift, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erwei- sen (BGE 118 II 50 E 4 S. 55 f.; 120 II 229 E. 4a). Davon kann indes im vorliegenden Fall angesichts der geschilderten Umstände nicht die Rede sein. Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.