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19960702_d_gr_u_00

02. Juli 1996 Graubuenden Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1996-07-02 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Am 2. Juli 1996 fand in der Chesa Planta in Samedan die Hauptverhandlung statt, an wel-

cher die beiden Rechtsvertreter teilnahmen. Auf die Ausführungen der Parteien anlässlich

dieser Verhandlung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Gründe: Die Parteien haben im Rahmen des Versicherungsvertrages vom 3. Mai 1991

eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, wonach Streitigkeiten aus dem Vertrag vor dem

Gericht des Wohnortes des Versicherungenehmers auszutragen sind. Die Klägerin hat ihren

Wohnsitz unbestrittenermassen in St. M. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Maloja er-

gibt sich demnach aus Art. 15 und 19 Ziff. 1 ZPO.

Nach Massgabe von Art. 4 Abs. 1 VVG hat der Antragsteller Tatsachen anzugeben, wel-

che für die Beurteilung der Gefahr erheblich sind. Als erheblich gelten jene Gefahrstatsachen,

die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den

vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. Tatsachen, nach wel-

chen der Versicherer in unzweideutiger bestimmter Fassung fragt, werden als erheblich ver-

mutet (vgl. Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., Bern 1995, S. 251/2).

Wird ein Versicherungsantrag durch einen Versicherungsagenten ausgefüllt, so hat sich

der Versicherer das Verhalten des Agenten als eigenes anrechnen zu lassen. Den Agenten

trifft eine Belehrungs- und Aufklärungspflicht. Der Versicherer wird jedoch nicht gebunden,

wenn der Agent zu einer klaren, verständlichen und einfachen Frage, die der Antragsteller

ohne weiteres verstehen kann, unrichtige Belehrungen erteilt (vgl. Maurer, a.a.O., S. 210, na-

mentlich N. 416).

Die Klägerin hatte im Antragsformular der Beklagten die Frage nach Geisteskrankheiten,

nervösen Depressionen, Epilepsie oder Schwindelanfällen verneint. Ebenso hatte sie Au-

gen-, Ohren-, Nasen- oder Rachenleiden, Kropf und Asthma, ausserdem Lungen- und Brust-

fellentzündung, Tuberkulose, Herzkrankheiten und hohen Blutdruck verneint. Die Beklagte

machte im Prozess geltend, die Klägerin habe zu Unrecht Schwindelanfälle, Augen- und Oh-

renleiden sowie Herzkrankheiten nicht angezeigt.

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer erhebliche Gefahrstatsachen anzuzeigen,

die er kannte bzw. kennen musste. Ihn trifft demnach einen Vorwurf, wenn er nicht genügend

nachdenkt, so dass ihm eine meldepflichtige Tatsache nicht bewusst wird (vgl. Maurer. a.a.O.,

S. 254, N. 552c).

Die Klägerin konnte die Frage auf dem Antragsformular nach Geisteskrankheiten, nervö-

sen Depressionen oder Epilepsie mit Recht verneinen. Aufgrund der Akten steht fest, dass

die Klägerin in Zeitpunkt der Antragstellung keine Kenntnisse von allfälligen psychischen Lei-

den hatte. Hingegen hatte die Klägerin vor dieser Antragstellung Schwindelanfälle erlitten. Sie

unterliess eine entsprechende Anzeige. Im Zusammenhang mit diesen Schwindelanfällen litt

die Klägerin teilweise an Seh- und Hörstörungen sowie Herzklopfen. Diese gelegentlich auf-

getretenen Begleiterscheinungen sind jedoch nicht als Augen- oder Ohrenleiden bzw. Herz-

krankheit im Sinne der Antragsfrage 3 lit. b) und c) zu qualifizieren. Den bei den Akten liegen-

den Arztberichten sind keine entsprechenden Anhaltspunkt zu entnehmen.

Die Klägerin verneinte die Frage nach jemals erlittenen Unfällen. Die Beklagte brachte vor,

die Klägerin habe zwischen 1971 und 1973 drei Knochenbrüche erlitten, 1975 eine Bandlä-

sion und 1988 eine Rückenkontusion. Diese Unfälle habe sie verschwiegen.

Die beklagtische Sachdarstellung stützt sich auf entsprechende Angaben des Kreisspitals

O. gegenüber dem Hausarzt der Klägerin vom 6. September 1989. Die Angaben des be-

sagten Spitals sind nicht zu bezweifeln. Demnach verletzte die Klägerin ihre Anzeigepflicht

auch in diesem Punkt.

Die Klägerin hatte bei der Frage nach Operationen lediglich die 1987 erfolgte Darmope-

ration angegeben. Die Beklagte verwies demgegenüber auf den Bericht von Dr. med. H. an

sie vom 3. Januar 1993, wonach sich die Klägerin 1988 zwei Bauchoperationen habe unter-

ziehen müssen.

E. 3 Diese Vorbringen der Beklagten wurden nicht bestritten. Der Bericht von Dr. med. H. ist

diesbezüglich glaubwürdig. Die Klägerin verletzte somit ihre Anzeigepflicht.

Die Klägerin hatte sodann ausser dem angegebenen weitere Spitalaufenthalte verneint.

Die Beklagte führte aus, die Klägerin habe so Spitalaufenthalte in S. und in C. im Jahre 1989

verschwiegen.

Die Klägerin erwähnte in der Prozesseingabe vom 16. Januar 1996 die Spitalaufenthalte

im Jahr 1989 selber. Indem sie diese bei der Antragstellung nicht erwähnte, verletzte sie die

Anzeigepflicht.

Schliesslich behauptete die Beklagte, die Klägerin habe die Antragsfrage 9 nach einem

allfälligen Aids-Testresultat nicht beantwortet und damit eine Anzeige pflichtwidrig unterlas-

sen.

Die dem Gericht je von beiden Parteien vorgelegten Exemplare des Antragsformulares

enthalten einen entsprechenden Resultatvermerk. Die beklagtische Behauptung ist aktenwid-

rig. Abgesehen davon gilt die Nichtbeantwortung einer vorgelegten Frage nicht als Anzeige-

pflichtverletzung, wenn der Versicherer den Vertrag gleichwohl abschliesst (vgl. Art. 8 Ziff. 6

VVG).

Die Frage nach anderen, neben dem Hausarzt bzw. allenfalls bereits angegebenen Ärzten

zusätzlich konsultierten Ärzten hatte die Klägerin ebenfalls verneint. Die Beklagte hielt ihr vor,

im Zeitraum 1987 bis 1991 neben den Dres. med. E. und F. die Dres. med. Sch., W., B., S.

und W. sowie das Kantonsspital C. aufgesucht zu haben.

Die Konsultation der von der Beklagten genannten Ärzte durch die Klägerin ist aufgrund

der Akten nachgewiesen. Die Klägerin gestand dies im Rahmen des Prozesses im wesent-

lich auch ein. Durch dieses Verschweigen verletzte sie die Anzeigepflicht.

Sämtliche vorliegend der Klägerin von der Beklagten vorgelegten Antragsfragen sind klar,

verständlich und einfach. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Klä-

gerin die Anzeigepflicht gegenüber der Beklagten in mehreren Punkten verletzte, indem sie

die Fragen 5, 6, 8 und 12 sowie teilweise die Frage 3 unrichtig beantwortete.

Zwischen einer Anzeigepflichtverletzung und einem später gemeldeten Versicherungsfall

muss kein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Maurer, a.a.O., S. 255).

Es spielt vorliegend somit keine Rolle, dass zwischen den unter den Ziffern 2. lit. b) bb) bis

ff) vorstehend aufgeführten Anzeigepflichtverletzungen und dem Aufenthalt der Klägerin in der

Klinik B.-B. kein Zusammenhang besteht.

Nach Massgabe von Art. 6 VVG ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn

der Versicherungsnehmer und Anzeigepflichtige beim Vertragsabschluss eine erhebliche

Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen

hat.

Lediglich die Verschweigung erheblicher Gefahrstatsachen berechtigen einen Versicherer

zum Vertragsrücktritt (vgl. Maurer, a.a. O., S. 251/2). Als erheblichen gelten solche Tatsachen,

nach welchen der Versicherer in seinem Antragsformular unzweideutig und bestimmt fragt.

Dies ist jedoch eine blosse Vermutung, welche vom Antragsteller widerlegt werden kann. Der

Versicherungsnehmer hat nachzuweisen, dass die dem Versicherer verschwiegenen Tatsa-

chen dessen Willensentschluss im konkreten Fall in Wirklichkeit nicht beeinflusst haben, mit-

hin der Versicherer den Vertrag so, wie er zustande kam, auch dann abgeschlossen hätte,

wenn die betreffende Tatsache gefehlt oder anders gelautet hätte (vgl. Maurer, a.a.O., S.

252/3)

Vorliegend steht fest, dass der Klägerin bezüglich ihrer psychischen und neurovegetativen

Beschwerden keine Anzeigepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Im Zeitpunkt der An-

tragstellung sowie des Vertragsabschlusses wusste sie darüber nicht Bescheid. Sie konnte

davon auch keine Kenntnisse haben.

E. 4 Am 19. Mai 1993 unterbreitete die Beklagte der Klägerin eine Offerte für den Abschluss

eines neuen Versicherungsvertrages. Dieser Vertragsvorschlag enthielt gegenüber dem ur-

sprünglichen Vertrag vom 3. Mai 1991 lediglich einen Deckungsausschluss für psychiatri-

schen und neurovegetativen Krankheiten und Beschwerden. Im übrigen entsprach der offe-

rierte Vertrag dem urspünglich abgeschlossenen in sämtlichen Punkten. Selbst Prämie und

Vertragsdauer blieben sich gleich.

Indem die Beklagte der Klägerin den Abschluss eines neuen, mit dem alten identischen

Vertrages anbot, gab sie eindeutig und klar zu verstehen, dass die von der Klägerin beim

ersten Vertragsabschluss verschwiegenen Gefahrstatsachen nicht erheblich im Sinne des

Gesetzes waren. Die Beklagte bestätigte so, dass sie den ursprünglichen Versicherungsver-

trag auch in Kenntnis der verschwiegenen Tatsachen abgeschlossen hätte. Angaben über

diese Tatsachen hätten demnach den damaligen Willensentschluss der Beklagten nicht be-

einflusst.

Bei dieser Sach- und Rechtslage betreffen die von der Klägerin unterlassenen Anzeigen

keine erheblichen Gefahrstatsachen. Der Klägerin kann daher keine rechtlich relevante An-

zeigepflichtverletzung vorgehalten werden (vgl. Maurer, a.a.O., S. 251/2). Die Rücktrittserklä-

rung der Beklagten vom 22. Januar 1993 erfolgte somit zu Unrecht. Der am 3. Mai 1991 ab-

geschlossene Vertrag hat weiterhin Bestand. Die Beklagte bleibt an diesen gebunden. Dem-

entsprechend ist sie zu verpflichten, die der Klägerin durch den Aufenthalt in der Klinik Bir-

cher-Benner entstandenen, noch offenen Kosten zu ersetzen, nach Massgabe ihrer Kosten-

gutsprache vom 24. September 1992.

Der Umfang der Kosten wurde von der Beklagten nicht bestritten. Aufgrund der bei den

Akten liegenden Unterlagen sind diese ausgewiesen und nicht zu beanstanden.

Nach Massgabe von Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner, welcher mit einer Geldzahlung

in Verzug ist, Verzugszinsen von 5 % p. a. zu bezahlen. Der Schuldner muss durch Mahnung

in Verzug gesetzt werden (vgl. Art. 102 Abs. 1 OR).

Die Klägerin betrieb die Beklagte am 24. April 1994 für einen Betrag von Fr. 117'662.80

nebst 5 % Zins seit dem 1. Mai 1994. Diese Betreibung ist als unmissverständliche Zah-

lungsaufforderung zu verstehen. Ab dem Zeitpunkt der Betreibung schuldet die Beklagte so-

mit Verzugszinsen.

Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beklagte vollumfänglich unterlegen. Die Verfah-

renskosten sind somit ihr alleine zu auferlegen. Sie hat die Klägerin ausseramtlich zu ent-

schädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).

Demnach erkennt das Bezirksgericht:

Die Klage wird vollumfänglich gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ei-

nen Betrag von Fr. 117'662.80, zuzüglich 5 % Zins seit 24. April 1994, zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten für die Klägerin ausgestellte Versiche-

rungspolice Nr. .. vom 3. Mai 1991 weiterhin und ohne Vorbehalt gültig ist.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--, einem Streit-

wertzuschlag von Fr. 2'340.-- und Schreibgebühren von Fr. 260.--, sowie die vermittleramtli-

chen Kosten von Fr. 180.-- werden der Beklagten auferlegt.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin mit Fr. 14'334.90 ausseramtlich zu entschädi-

gen.

Gegen dieses Urteil kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Bezirksgerichtspräsidenten

Maloja zuhanden des Kantonsgerichts Graubünden Berufung erklärt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt6296.doc Bezirksgericht Maloja, 2. Juli 1996, P. c. Schweizer Union, Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Genf Tatbestand: Am 19. März 1991 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss eines Einzelversicherungsvertrages. Am 3. Mai 1991 wurde der Vertrag abge- schlossen. Die Vertragsdauer war auf zehn Jahre vereinbart, beginnend am 1. April 1991. Nach einem Ägyptenaufenthalt im Jahre 1987 traten bei der Klägerin Bauchschmerzen auf. In der Folge musste sie sich einer Blinddarm- und Bauchoperation im Kreisspital S. unterzie- hen. Dennoch verspürte sie weiterhin gelegentlich diffuse Schmerzen in der Bauchgegend. Nach Abklärungen im Jahre 1989 im Kantonsspital C. wurde die Klägerin als gesund entlas- sen. Eine weitere Untersuchung im Spätsommer 1989 im Kreisspital S. ergab dasselbe Er- gebnis. Im Sommer 1991 begab sich die Klägerin zu Dr. med. H. W., Spezialarzt für Tropenkrank- heiten, in Behandlung. Dieser stellte bei ihr eine Amöbencolitits fest. Die Klägerin befand sich vom 28. Juni bis 9. Dezember 1991 in seiner Behandlung. Im Herbst 1991 überwies Dr. med. R. E. die Klägerin an den Psychiater Dr. med. H. zur Behandlung psychischer und psychosomatischer Störungen. Die Klägerin brach die Behand- lung bei Dr. med. H. jedoch ab und entschied sich für einen Kuraufenthalt in der B.-B. Klinik in Z. Am 24. September 1992 trat sie in diese Klinik ein. Die Beklagte leistete am 24. Sep- tember 1992 Kostengutsprache für diesen Aufenthalt. Nachdem die Bircher-Benner Klinik der Beklagten Ende November/Anfang Dezember 1992 ein ärztliches Zeugnis sowie das Eintrittszeugnis zugestellt hatte, wandte sich letztere an Dr. med. H. Am 3. Januar 1993 erteilte dieser der Beklagten eine schriftliche Auskunft, wonach die Klägerin an einer Agarophobie bei narzistischer Persönlichkeitsstörung leide. Mit Schreiben vom 22. Januar 1993 trat die Beklagte vom Versicherungsvertrag mit der Klägerin zurück. Im Mai 1993 übernahm die Beklagte einen Anteil der Klinikkosten im Umfang von Fr. 82'591.30 auf freiwilliger Basis. Eine weitergehende Kostenübernahme lehnte die Beklagte ab. Am 24. April 1994 betrieb die Klägerin die Beklagte für einen Betrag von Franken 117'662.80. Am 14. November 1995 erhob die Klägerin Klage beim Vermittleramt des Kreises Ober- engadin mit folgenden Anträgen: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Franken 117'662.80 nebst 5 % Zins seit 24. April 1994 zu bezahlen.

2. Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten für die Klägerin ausgestellte Versiche- rungspolice Nr. .. vom 3. Mai 1991 weiterhin und ohne Vorbehalt gültig sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.” Anlässlich der Vermittlungstagfahrt vom 5. Dezember 1995 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: "1. Abweisung der Klage.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 6,5 % Mehrwertsteuer."

2 Am 2. Juli 1996 fand in der Chesa Planta in Samedan die Hauptverhandlung statt, an wel- cher die beiden Rechtsvertreter teilnahmen. Auf die Ausführungen der Parteien anlässlich dieser Verhandlung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Gründe: Die Parteien haben im Rahmen des Versicherungsvertrages vom 3. Mai 1991 eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, wonach Streitigkeiten aus dem Vertrag vor dem Gericht des Wohnortes des Versicherungenehmers auszutragen sind. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz unbestrittenermassen in St. M. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Maloja er- gibt sich demnach aus Art. 15 und 19 Ziff. 1 ZPO. Nach Massgabe von Art. 4 Abs. 1 VVG hat der Antragsteller Tatsachen anzugeben, wel- che für die Beurteilung der Gefahr erheblich sind. Als erheblich gelten jene Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. Tatsachen, nach wel- chen der Versicherer in unzweideutiger bestimmter Fassung fragt, werden als erheblich ver- mutet (vgl. Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., Bern 1995, S. 251/2). Wird ein Versicherungsantrag durch einen Versicherungsagenten ausgefüllt, so hat sich der Versicherer das Verhalten des Agenten als eigenes anrechnen zu lassen. Den Agenten trifft eine Belehrungs- und Aufklärungspflicht. Der Versicherer wird jedoch nicht gebunden, wenn der Agent zu einer klaren, verständlichen und einfachen Frage, die der Antragsteller ohne weiteres verstehen kann, unrichtige Belehrungen erteilt (vgl. Maurer, a.a.O., S. 210, na- mentlich N. 416). Die Klägerin hatte im Antragsformular der Beklagten die Frage nach Geisteskrankheiten, nervösen Depressionen, Epilepsie oder Schwindelanfällen verneint. Ebenso hatte sie Au- gen-, Ohren-, Nasen- oder Rachenleiden, Kropf und Asthma, ausserdem Lungen- und Brust- fellentzündung, Tuberkulose, Herzkrankheiten und hohen Blutdruck verneint. Die Beklagte machte im Prozess geltend, die Klägerin habe zu Unrecht Schwindelanfälle, Augen- und Oh- renleiden sowie Herzkrankheiten nicht angezeigt. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer erhebliche Gefahrstatsachen anzuzeigen, die er kannte bzw. kennen musste. Ihn trifft demnach einen Vorwurf, wenn er nicht genügend nachdenkt, so dass ihm eine meldepflichtige Tatsache nicht bewusst wird (vgl. Maurer. a.a.O., S. 254, N. 552c). Die Klägerin konnte die Frage auf dem Antragsformular nach Geisteskrankheiten, nervö- sen Depressionen oder Epilepsie mit Recht verneinen. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Klägerin in Zeitpunkt der Antragstellung keine Kenntnisse von allfälligen psychischen Lei- den hatte. Hingegen hatte die Klägerin vor dieser Antragstellung Schwindelanfälle erlitten. Sie unterliess eine entsprechende Anzeige. Im Zusammenhang mit diesen Schwindelanfällen litt die Klägerin teilweise an Seh- und Hörstörungen sowie Herzklopfen. Diese gelegentlich auf- getretenen Begleiterscheinungen sind jedoch nicht als Augen- oder Ohrenleiden bzw. Herz- krankheit im Sinne der Antragsfrage 3 lit. b) und c) zu qualifizieren. Den bei den Akten liegen- den Arztberichten sind keine entsprechenden Anhaltspunkt zu entnehmen. Die Klägerin verneinte die Frage nach jemals erlittenen Unfällen. Die Beklagte brachte vor, die Klägerin habe zwischen 1971 und 1973 drei Knochenbrüche erlitten, 1975 eine Bandlä- sion und 1988 eine Rückenkontusion. Diese Unfälle habe sie verschwiegen. Die beklagtische Sachdarstellung stützt sich auf entsprechende Angaben des Kreisspitals O. gegenüber dem Hausarzt der Klägerin vom 6. September 1989. Die Angaben des be- sagten Spitals sind nicht zu bezweifeln. Demnach verletzte die Klägerin ihre Anzeigepflicht auch in diesem Punkt. Die Klägerin hatte bei der Frage nach Operationen lediglich die 1987 erfolgte Darmope- ration angegeben. Die Beklagte verwies demgegenüber auf den Bericht von Dr. med. H. an sie vom 3. Januar 1993, wonach sich die Klägerin 1988 zwei Bauchoperationen habe unter- ziehen müssen.

3 Diese Vorbringen der Beklagten wurden nicht bestritten. Der Bericht von Dr. med. H. ist diesbezüglich glaubwürdig. Die Klägerin verletzte somit ihre Anzeigepflicht. Die Klägerin hatte sodann ausser dem angegebenen weitere Spitalaufenthalte verneint. Die Beklagte führte aus, die Klägerin habe so Spitalaufenthalte in S. und in C. im Jahre 1989 verschwiegen. Die Klägerin erwähnte in der Prozesseingabe vom 16. Januar 1996 die Spitalaufenthalte im Jahr 1989 selber. Indem sie diese bei der Antragstellung nicht erwähnte, verletzte sie die Anzeigepflicht. Schliesslich behauptete die Beklagte, die Klägerin habe die Antragsfrage 9 nach einem allfälligen Aids-Testresultat nicht beantwortet und damit eine Anzeige pflichtwidrig unterlas- sen. Die dem Gericht je von beiden Parteien vorgelegten Exemplare des Antragsformulares enthalten einen entsprechenden Resultatvermerk. Die beklagtische Behauptung ist aktenwid- rig. Abgesehen davon gilt die Nichtbeantwortung einer vorgelegten Frage nicht als Anzeige- pflichtverletzung, wenn der Versicherer den Vertrag gleichwohl abschliesst (vgl. Art. 8 Ziff. 6 VVG). Die Frage nach anderen, neben dem Hausarzt bzw. allenfalls bereits angegebenen Ärzten zusätzlich konsultierten Ärzten hatte die Klägerin ebenfalls verneint. Die Beklagte hielt ihr vor, im Zeitraum 1987 bis 1991 neben den Dres. med. E. und F. die Dres. med. Sch., W., B., S. und W. sowie das Kantonsspital C. aufgesucht zu haben. Die Konsultation der von der Beklagten genannten Ärzte durch die Klägerin ist aufgrund der Akten nachgewiesen. Die Klägerin gestand dies im Rahmen des Prozesses im wesent- lich auch ein. Durch dieses Verschweigen verletzte sie die Anzeigepflicht. Sämtliche vorliegend der Klägerin von der Beklagten vorgelegten Antragsfragen sind klar, verständlich und einfach. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Klä- gerin die Anzeigepflicht gegenüber der Beklagten in mehreren Punkten verletzte, indem sie die Fragen 5, 6, 8 und 12 sowie teilweise die Frage 3 unrichtig beantwortete. Zwischen einer Anzeigepflichtverletzung und einem später gemeldeten Versicherungsfall muss kein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Maurer, a.a.O., S. 255). Es spielt vorliegend somit keine Rolle, dass zwischen den unter den Ziffern 2. lit. b) bb) bis ff) vorstehend aufgeführten Anzeigepflichtverletzungen und dem Aufenthalt der Klägerin in der Klinik B.-B. kein Zusammenhang besteht. Nach Massgabe von Art. 6 VVG ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Versicherungsnehmer und Anzeigepflichtige beim Vertragsabschluss eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Lediglich die Verschweigung erheblicher Gefahrstatsachen berechtigen einen Versicherer zum Vertragsrücktritt (vgl. Maurer, a.a. O., S. 251/2). Als erheblichen gelten solche Tatsachen, nach welchen der Versicherer in seinem Antragsformular unzweideutig und bestimmt fragt. Dies ist jedoch eine blosse Vermutung, welche vom Antragsteller widerlegt werden kann. Der Versicherungsnehmer hat nachzuweisen, dass die dem Versicherer verschwiegenen Tatsa- chen dessen Willensentschluss im konkreten Fall in Wirklichkeit nicht beeinflusst haben, mit- hin der Versicherer den Vertrag so, wie er zustande kam, auch dann abgeschlossen hätte, wenn die betreffende Tatsache gefehlt oder anders gelautet hätte (vgl. Maurer, a.a.O., S. 252/3) Vorliegend steht fest, dass der Klägerin bezüglich ihrer psychischen und neurovegetativen Beschwerden keine Anzeigepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Im Zeitpunkt der An- tragstellung sowie des Vertragsabschlusses wusste sie darüber nicht Bescheid. Sie konnte davon auch keine Kenntnisse haben.

4 Am 19. Mai 1993 unterbreitete die Beklagte der Klägerin eine Offerte für den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Dieser Vertragsvorschlag enthielt gegenüber dem ur- sprünglichen Vertrag vom 3. Mai 1991 lediglich einen Deckungsausschluss für psychiatri- schen und neurovegetativen Krankheiten und Beschwerden. Im übrigen entsprach der offe- rierte Vertrag dem urspünglich abgeschlossenen in sämtlichen Punkten. Selbst Prämie und Vertragsdauer blieben sich gleich. Indem die Beklagte der Klägerin den Abschluss eines neuen, mit dem alten identischen Vertrages anbot, gab sie eindeutig und klar zu verstehen, dass die von der Klägerin beim ersten Vertragsabschluss verschwiegenen Gefahrstatsachen nicht erheblich im Sinne des Gesetzes waren. Die Beklagte bestätigte so, dass sie den ursprünglichen Versicherungsver- trag auch in Kenntnis der verschwiegenen Tatsachen abgeschlossen hätte. Angaben über diese Tatsachen hätten demnach den damaligen Willensentschluss der Beklagten nicht be- einflusst. Bei dieser Sach- und Rechtslage betreffen die von der Klägerin unterlassenen Anzeigen keine erheblichen Gefahrstatsachen. Der Klägerin kann daher keine rechtlich relevante An- zeigepflichtverletzung vorgehalten werden (vgl. Maurer, a.a.O., S. 251/2). Die Rücktrittserklä- rung der Beklagten vom 22. Januar 1993 erfolgte somit zu Unrecht. Der am 3. Mai 1991 ab- geschlossene Vertrag hat weiterhin Bestand. Die Beklagte bleibt an diesen gebunden. Dem- entsprechend ist sie zu verpflichten, die der Klägerin durch den Aufenthalt in der Klinik Bir- cher-Benner entstandenen, noch offenen Kosten zu ersetzen, nach Massgabe ihrer Kosten- gutsprache vom 24. September 1992. Der Umfang der Kosten wurde von der Beklagten nicht bestritten. Aufgrund der bei den Akten liegenden Unterlagen sind diese ausgewiesen und nicht zu beanstanden. Nach Massgabe von Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner, welcher mit einer Geldzahlung in Verzug ist, Verzugszinsen von 5 % p. a. zu bezahlen. Der Schuldner muss durch Mahnung in Verzug gesetzt werden (vgl. Art. 102 Abs. 1 OR). Die Klägerin betrieb die Beklagte am 24. April 1994 für einen Betrag von Fr. 117'662.80 nebst 5 % Zins seit dem 1. Mai 1994. Diese Betreibung ist als unmissverständliche Zah- lungsaufforderung zu verstehen. Ab dem Zeitpunkt der Betreibung schuldet die Beklagte so- mit Verzugszinsen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beklagte vollumfänglich unterlegen. Die Verfah- renskosten sind somit ihr alleine zu auferlegen. Sie hat die Klägerin ausseramtlich zu ent- schädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Demnach erkennt das Bezirksgericht: Die Klage wird vollumfänglich gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ei- nen Betrag von Fr. 117'662.80, zuzüglich 5 % Zins seit 24. April 1994, zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten für die Klägerin ausgestellte Versiche- rungspolice Nr. .. vom 3. Mai 1991 weiterhin und ohne Vorbehalt gültig ist. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--, einem Streit- wertzuschlag von Fr. 2'340.-- und Schreibgebühren von Fr. 260.--, sowie die vermittleramtli- chen Kosten von Fr. 180.-- werden der Beklagten auferlegt. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin mit Fr. 14'334.90 ausseramtlich zu entschädi- gen. Gegen dieses Urteil kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Bezirksgerichtspräsidenten Maloja zuhanden des Kantonsgerichts Graubünden Berufung erklärt werden.