Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt4796.doc Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, 28. Juni 1996, G. c. Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel Tatbestand: Der Kläger hatte mit der Beklagten eine Motorfahrzeugversicherung betref- fend das Fahrzeug Fiat Uno, Stamm-Nr. .., Baujahr 1990, abgeschlossen (vgl. Police .. vom
12. November 1990). Aufgrund dieser Police bestand eine Kaskoversicherung sowie eine Versicherung für mitgeführte persönliche Effekten (Versicherungssumme Fr. 2'000.-). Am 22. Dezember 1993 parkierte der Kläger sein Fahrzeug in Frauenfeld. Am nächsten Tag war das Fahrzeug verschwunden. Am 23. Dezember 1993 erstellte der Kläger eine Schadenanzeige zu Handen der Beklagten (vgl. auch Polizeirapport der Kantonspolizei Thurgau). Die Beklagte war in der Folge nicht bereit, gegenüber dem Kläger eine Versicherungslei- stung zu erbringen. Unter anderem berief sich die Beklagte bereits vorprozessual sowie auch im vorliegenden Verfahren auf Art. 27 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Motorfahrzeug-Versicherung (im folgenden "AVB"). Danach erlischt die "Versicherung ... mit Ablauf des Versicherungsjahres, wenn der Halter seinen Wohnsitz nach dem Ausland verlegt (ausgenommen das Fürstentum Liechtenstein) oder für das versicherte Fahrzeug ausländische Kontrollschilder löst." Die Beklagte vertrat bereits vorprozessual wie auch in diesem Verfahren den Standpunkt, der Kläger habe bereits im Jahre 1992 den Wohnsitz nach Italien verlegt. Die Beklagte erachtet sich auch aus weiteren, sub Ziff. III. der Tatsachen wiedergegebenen Gründen als zur Leistungsverweigerung berechtigt (vgl. Schreiben vom 8. Juli 1994 an die ARAG Allg. Rechtsschutz Versicherungs AG). Mit Klage vom 14. März 1995 verlangt der Kläger die kostenfällige Verurteilung der Be- klagten zur Zahlung von Fr. 20'927.95 nebst 5% Zins seit 22. Dezember 1993. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Beklagte könne die Leistung nicht mit dem Einwand verweigern, dass der Kläger seinen Wohnsitz bereits 1992 ins Ausland verlegt ha- be. Ab Herbst 1992 habe der Kläger zwar in Italien Militärdienst geleistet. Die Leistung die- ses Militärdienstes habe aber den bisherigen Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgehoben. Der Kläger könne den Diebstahl seines Fahrzeugs nicht beweisen. Demgegenüber ver- möge die Beklagte keinerlei Indizien, dass kein Diebstahl vorliege, darzutun. In der Klagbeantwortung vom 18. August 1995 wird die Abweisung der Klage beantragt. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Kläger habe sehr wohl bereits 1992 den Wohnsitz nach Italien verlegt. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung des Gemeindesteu- eramtes von Frauenfeld vom 3. Januar 1994. Danach habe sich der Kläger mit Wirkung ab
19. September 1992 infolge Wegzugs nach Italien in der Schweiz abgemeldet. Er habe ge- mäss einer Notiz vom 11. März 1994 per 19. September 1992 seine Schriften in Italien de- poniert. Dass der Kläger die Niederlassungsbewilligung verlängert habe, spreche nicht ge- gen eine Aufgabe des Wohnsitzes. Im Zusammenhang mit dem vorliegend umstrittenen Versicherungsfall sei zudem auf zahl- reiche Unstimmigkeiten zu verweisen: Die Unterschrift in dem Kaufvertrag betreffend das gestohlen gemeldete Fahrzeug weiche stark ab vom Schriftbild heutiger Unterschriften des Klägers. Daraus sei zu schliessen, dass der Kläger den Kaufvertrag nicht selber unterschrieben habe. Der Kläger habe mit einem Herrn Di C. geschäftliche Beziehungen unterhalten. Dieser habe sich gegenüber der Beklagten ebenfalls verdächtig verhalten. Di C. habe gegenüber der Beklagten ebenfalls einen Autodiebstahl gemeldet, den er nicht habe beweisen können.
2 Der Kläger habe zweifelhafte Unterlagen von einem Pneu-Shop R. beschafft. Aus dem Vorgehen des Klägers müsse geschlossen werden, er sei Teil einer "Connection", die Fahr- zeugdiebstähle vortäusche. Aufgrund einer von der Beklagten in Auftrag gegebenen Expertise ergebe sich, dass einer der beiden Original-Autoschlüssel, die der Kläger der Beklagten ausgehändigt habe, als Vorlage für Nachschlüssel gedient habe. Deshalb habe der Kläger zu Unrecht bestritten, dass er jemals Kopien von seinen Autoschlüsseln habe anfertigen lassen. Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten müsse dem Kläger die volle Beweislast für den Diebstahl seines Fahrzeuges auferlegt werden. Der Fahrzeugdiebstahl sei aber nicht nachgewiesen, weshalb die Klage abgewiesen werden müsse. Schliesslich habe der Kläger versucht, durch unwahre Angaben Versicherungsleistungen zu erlangen. Er habe der Beklagten mitgeteilt, die im Auto eingebaute Musikanlage habe er nicht zusammen mit dem Fahrzeug gekauft. Er habe fälschlich angegeben, sie sei nicht im Kaufpreis eingeschlossen gewesen. Auch zufolge dieser betrügerischen Schadenanzeige müsse die Klage gestützt auf Art. 40 VVG abgewiesen werden. Es folgen Ausführungen zum Eventualantrag, wonach der Schaden Fr. 20'443.95 betrage. In der Replik vom 30. November 1995 wird die Klagsumme auf Fr. 20'573.80 reduziert und der geltend gemachte Zins von 5 % ab dem 23. Dezember 1993 verlangt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe sich im Jahre 1992 nicht von F. abge- meldet. Die von der Beklagten angeführte Auskunft des Gemeindesteueramts F. vom 3. Ja- nuar 1994 enthalte lediglich eine handschriftliche Bemerkung "19.9.92 Wegzug nach Italien". Damit sei eine Abmeldung nicht bewiesen. Die vom Kläger am 11. März 1994 unterschrie- bene Notiz, wonach er per 19. September 1992 seine Schriften in Italien deponiert habe, könne nicht vom Kläger formuliert sein und sei deshalb nicht massgeblich. Es folgen weitere Ausführungen zu den von der Beklagten geltend gemachten Umständen, welche nach deren Auffassung Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses rechtfertigen sollen so- wie zur beklagtischen Behauptung, der Kläger habe eine gemäss Art. 40 VVG verpönte Handlung begangen. Die Hauptverhandlung fand am 24. April 1996 statt. Die Vertreter der Parteien kamen zum Vortrag. Der Kläger wurde befragt. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden Ent- scheidungsgründe sowie das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Gründe: Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich folg- lich aus Par. 1ZPO. Die Beklagte macht zunächst geltend, dass bezüglich des geltend gemachten Autodieb- stahls vom 22/23. Dezember 1993 kein Versicherungsschutz bestehe. Gemäss Art. 27 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Motorfahrzeug-Versicherung (im folgenden "AVB") erlösche die "Versicherung ... mit Ablauf des Versicherungsjahres, wenn der Halter seinen Wohnsitz nach dem Ausland verlegt (ausgenommen das Fürstentum Liechtenstein) oder für das versicherte Fahrzeug ausländische Kontrollschilder löst." Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe bereits im Jahre 1992 seinen Wohnsitz nach Italien verlegt. Somit sei der Versicherungsschutz mit dem 31. Dezember 1992 erloschen. Nach Art. 27. Abs. 2 AVB ist massgeblich, dass der Versicherte den Wohnsitz ins Aus- land verlegt. Für den Wohnsitz gilt die gesetzliche Regelung von Art. 24 ZGB: "Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsit- zes." Bei der Definition des Wohnsitzes ist wesentlich, dass sich jemand "mit der Absicht dauernden Verbleibens" an einem Ort aufhält. Unbestritten ist, dass der Kläger sich zur Ableistung des Militärdienstes im Jahre 1992 nach Italien begeben hatte. Dies geht bereits aus der Verfügung der Fremdenpolizei des Kantons Thurgau vom 14. September 1992 hervor, worin die Niederlassungsbewilligung bis
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30. September 1993 verlängert wurde und als Grund der Abreise ins Ausland angegeben wurde: "Vorübergehender Aufenthalt in Italien (Absolvierung des Militärdienstes)". Der Auf- enthalt in einer Kaserne zwecks Absolvierung des Militärdienstes begründet aber zweifellos keinen neuen Wohnsitz. Auch wenn der Militärdienst in Italien lange dauert, ist die Absicht des dauernden Verbleibens nicht zu bejahen. Dem entspricht die Verfügung der Fremdenpo- lizei des Kantons Thurgau vom 10. Januar 1994, in welcher die Niederlassungsbewilligung bis 18. September 1994 verlängert bzw. aufrechterhalten wurde und als Grund der Abreise ins Ausland wiederum vermerkt worden ist: "Vorübergehender (Unterstreichung beigefügt) Aufenthalt in Italien, Abklärungen der Wiedereingliederungsmöglichkeiten". Die Beklagte vermag unter Hinweis auf die Verfügung der Fremdenpolizei des Kantons Thurgau vom 10. Januar 1994 dagegen nicht darzutun, dass der Kläger nie die Meinung hatte, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Die Beklagte beruft sich auf weitere von ihr eingereichte Unterlagen bzw. darin enthaltene Äusserungen betreffend den Kläger: In der Bescheinigung des Gemeindesteueramts von F. vom 3. Januar 1994 findet sich der Vermerk "19.9.92 Wegzug nach Italien". Weiter erklärte der Kläger anlässlich einer Befragung unterschriftlich: "Es trifft zu, dass ich per 19.9.92 meine Schriften in Italien deponierte." (Unterschriftliche Erklärung des Klägers vom 11. März 1994). Die Beklagte legt sodann noch die Berufungsantwort i.S. Basler Versicherungs- Gesellschaft c/a Di C. an das Obergericht des Kantons Thurgau vom 11. Mai 1995 ins Recht. Auf Seite 22 der Berufungsantwort lässt Di C. ausführen: "G. wohnt seit Jahren in Italien; seit 1990 hatte der Berufungsbeklagte praktisch keine Kontakte mehr zu ihm." In einer Aktennotiz eines Schadeninspektors der Beklagten betreffend eine Besprechung mit dem Vater des Klägers vom 1. März 1994 wird schliesslich festgehalten: "Herr G. sen. kann lediglich bestätigen, dass Sohn Francesco seit dem 19.9.92 in Italien wohnt. Weitere Auskünfte kann er nicht erteilen." Alle diese Unterlagen vermögen lediglich zu belegen, was ohnehin unbestritten ist, nämlich dass der Kläger sich seit September 1992 in Italien aufhält. Sie bilden jedoch kein Indiz da- für, dass er schon 1992 die Absicht hatte, dauernd in Italien zu bleiben. Damit ist der Be- klagten der Beweis misslungen, dass der Kläger bereits im Jahre 1992 seinen Wohnsitz nach Italien verlegt hatte. Deshalb war seine Kaskoversicherung im Jahre 1993 noch nicht erloschen. Art. 40 VVG erlaubt es dem Versicherer, Leistungen zu verweigern, wenn "der An- spruchsberechtigte... Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschlies- sen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwie- gen... hat". Die Beklagte wirft dem Kläger gemäss Art. 40 VVG verpönte Handlungen vor. Sie macht geltend, der Kläger habe eine Stereoanlage als gestohlen gemeldet. Er habe angegeben, dieses Gerät habe Fr. 4'230.- gekostet. Die Beklagte habe jedoch herausgefunden, dass die Anlage im Preis des Autos inbegriffen war. Der Kläger bestreitet heute nicht, dass der Kauf- preis für die HiFi-Anlage im Kaufpreis für das Fahrzeug enthalten war. Er bestreitet jedoch eine Täuschungsabsicht. Er führt aus, er habe die fraglichen Unterlagen in der Weihnachts- zeit zusammentragen müssen. Seit dem Kauf des Fahrzeuges seien mehr als 3 Jahre ver- gangen. Er selber habe nachträglich einen Verstärker einbauen lassen. Aufgrund der ge- samten Umstände scheine es verständlich, dass er dem Irrtum unterlegen sei, er habe die ganze Anlage nachträglich einbauen lassen. In der ursprünglichen Schadenanzeige vom 23. Dezember 1993 zuhanden der Beklagten hatte der Kläger unter der Rubrik "Schadenereignis" angegeben: "Fzg wurde gestohlen - Stereoanlage - Aluminiumfelgen". Dass die Stereoanlage dem Kläger abhanden gekommen war, hat auch die Beklagte nicht widerlegt. Eine Falschangabe kann der Schadenanzeige folglich nicht entnommen werden. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1993 verlangte die Be-
4 klagte aber vom Kläger den Fahrzeugausweis, die Kauf- und Investitionsbelege für Fahrzeug und Zubehör sowie sämtliche Fahrzeugschlüssel. In seinem Schreiben vom 29. Dezember 1993 gab der Kläger an: "Beiliegend sende ich Ihnen die Belege für die Motorfahrzeugversi- cherung." Er reichte gemäss diesem Schreiben betreffend die Hi-Fi-Anlage eine Offerte für eine Car Hi-Fi Anlage "des nachfolgenden Modells" (Offerte der Telemont, W. K. AG vom 28. Dezember 1993 über total Fr. 4'230.-, ein. Weiter hielt der Kläger im Schreiben vom 29. De- zember 1993 bezüglich der Hi-Fi-Anlage fest, dass die "Quittung nicht mehr vorhanden" sei, dafür "reiche (er) den Autoradio-Pass der Anlage" ein. Das Radiogerät ist in der Offerte vom
28. Dezember 1993 mit Fr. 2'298.- enthalten. Weiter sind offeriert ein Verstärker Blaupunkt Box 300 für Fr. 898.-, 1 Soundboard Axton Cax 60, 1 Brett Fiat Uno 91 zu Cax 60, 1 Paar LS-Speaker Axton Cax 101 sowie ein Kabelsatz. Die Offerte beläuft sich auf total Fr. 4'230.-. Der Kläger hat zwar weder einen (gefälschten) Kauf-, noch einen (gefälschten) Investitions- beleg betreffend die Hi-Fi-Anlage eingereicht. Wenn er aber erklärte, eine Quittung für die- sen Kauf über Fr. 4'230.- sei "nicht mehr vorhanden" (vgl. Schreiben des Klägers vom 29. Dezember 1993), könnte der Eindruck entstehen, er habe der Beklagten vorzuspiegeln ver- sucht, dass er tatsächlich die ganze Anlage für diesen Preis zusätzlich zum Fahrzeug gekauft hat. Ob die Beklagte damit den Beweis erbracht hat, dass der Kläger tatsächlich die Absicht hatte, der Beklagten eine Tatsache (nämlich dass die Hi-Fi-Anlage im Kaufpreis des Fiat Uno inbegriffen war) zu verschweigen, welche die Leistungspflicht des Versicherers aus- schliessen oder mindern würde (vgl. Art. 40 VVG), kann indessen offenbleiben, da gemäss nachstehenden Ausführungen sub 4.4. ff. die Klage ohnehin abzuweisen ist. Die Beklagte verweist auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts C 291/84/we vom 7. Dezember 1984 i.S. Welte c/o Schweizerische Mobiliar-Versicherungsgesellschaft. Auf Seite 7 dieses Urteils wird ausgeführt: "Gemäss Art. 8 ZGB obliegt es tatsächlich dem Versicherungsnehmer, den Eintritt des Schadenfalls zu beweisen, der die Leistungspflicht des Versicherers begründet. Dabei genügt nach Lehre und Rechtsprechung ... ein Pri- ma-facie-Beweis (Beweis auf ersten Anschein, Anscheinsbeweis); das heisst, der Ablauf des Geschehens muss aufgrund der Lebenserfahrung typisch (wahrscheinlich) sein. Sind je- doch Tatsachen erstellt, die Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses recht- fertigen, so trägt der Versicherungsnehmer die volle Beweislast." Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, vorliegend lägen Tatsachen vor, die Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses im Sinne der genannten Rechtsprechung rechtfertigten. 4.1 Zunächst macht die Beklagte geltend, der Kläger habe den Kaufvertrag vom 11. Oktober 1990 betreffend das gestohlen gemeldete Fahrzeug nicht selber unterschrieben. Sie will dies daraus ableiten, dass sich die Unterschrift im Kaufvertrag von Unterschriften des Klägers in anderen Dokumenten (z.B. Bestätigung des Klägers vom 11. März 1994, Schrei- ben an die Beklagte vom 29. November 1993) stark unterscheide. Der Kläger macht hierzu geltend, die Veränderung des Schriftbildes sei Folge des Altersunterschieds. Als er den Kaufvertrag unterschrieben habe, sei er einiges jünger gewesen als heute. Dieser Einwand leuchtet ein. Aufgrund des unterschiedlichen Schriftbildes lässt sich eine Fälschung der Un- terschrift nicht ohne weiteres annehmen. 4.2. Die Beklagte weist sodann auf die Reglierung des Kaufpreises für den Fiat Uno des Klägers gemäss Kaufvertrag vom 11. Oktober 1990 hin. Vom Kaufpreis von Fr. 19'032.- sollte der Teilbetrag von Fr. 4'000.- getilgt werden durch "Gegengeschäft mit Hr. Di C. Spritzwerk, F." In der von der Beklagten ins Recht gelegten Berufungsantwort vom 11. Mai 1995 in einem Verfahren Nr. .. vor dem Obergericht des Kantons Thurgau i.S. Di C. gegen Basler Versicherungs-Gesellschaft lässt Herr Di C. ausführen, er habe den Kläger der Schlossgarage als Käufer eines Autos vermittelt. "Als Herr G. kaufte, erklärte Herr Di C. dem Verkäufer der Schlossgarage: 'Ich bringe Euch einen Kunden, wünsche dafür aber Arbeit im Umfang von Fr. 4'000.-' (statt einer Vermittlungsprovision). Der Verkäufer der Schlossgarage war ohne weiteres damit einverstanden. Vom Kaufpreis, den Herrn G. für das Auto zu ent-
5 richten hatte, bezahlte er Fr. 4'000.- an (Di C.). Dieser rechnete diesen Betrag auf Auftrags- arbeiten der Schlossgarage an, indem er bei einer seiner nächsten Rechnungen an die Schlossgarage die Fr. 4'000.- in Abzug brachte Die Beklagte erachtet dieses Vorgehen als ungewöhnlich. Sie weist ferner darauf hin, dass Di C. ebenfalls bei der Beklagten einen Au- todiebstahl gemeldet habe den er nicht habe beweisen können. Aufgrund ihrer Vorwürfe an die Adresse Di C. vermag die Beklagte in vorliegendem Fall nichts für sich herzuleiten. Es ist nicht nachgewiesen, dass die von der Beklagten an die Adresse Di C. gerichteten Vorwürfe zutreffen. Die Beklagte legt lediglich die bereits er- wähnte Berufungsantwort in einem Verfahren .. vor dem Obergericht des Kantons Thurgau vom 11. Mai 1995 ins Recht. Dieser Schriftsatz in einem offenbar noch nicht abgeschlosse- nen Verfahren vermag keinerlei Beweis für ein allfälliges Verschulden Di C. zu erbringen. Umso weniger vermag deshalb die Beklagte aus einer Beteiligung Di C. bei der Reglierung des Kaufpreises gemäss Kaufvertrag vom 11. Oktober 1990 etwas für sich herzuleiten. Die getroffene Regelung bezüglich eines Teils des Kaufpreises als solche gibt ebenfalls nicht zu Zweifeln Anlass, die es rechtfertigen würden, dem Kläger die volle Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls aufzuerlegen. In seiner Schadenanzeige vom 23. Dezember 1993 hatte der Kläger den Diebstahl von Aluminiumfelgen angegeben. In seiner Schadensaufstellung vom 29. Dezember 1993 gab er zusätzlich noch den Diebstahl eines Tieferlegungssatzes an und reichte "für die Motorfahr- zeugversicherung" als Beleg betreffend "Leichtmetallfelgen (Rev-Wheels)" die Kopie einer "Kaufbestätigung" der Firma L. AG Autozubehör, R., vom 24. Dezember 1993, über Felgen des Typs "Revolution RFX-RS 6,5x15 zu Fr. 710.- sowie betreffend "Tieferlegungssatz (Hey- King)" die Kopie einer Lieferschein/Rechnung No. 641 der Firma R., Pneu-Shop und Aus- puffanlagen, Frauenfeld, vom 4. September 1991 über Fr. 460.- ein. Die Beklagte hielt so- dann mit Schreiben 11. Januar 1994 fest, dass es sich bei den Belegen betreffend Felgen und Tieferlegungssätze nicht um Originale handle. Sie forderte den Kläger auf, die Original- belege einzureichen. Im folgenden fand am 31. Januar 1994 eine Besprechung zwischen dem Kläger und einem Schadeninspektor der Beklagten über eine Besprechung am Schalter statt. In einem Protokoll dieser Besprechung, verfasst vom erwähnten Schadeninspektor, ist festgehalten: "(Der Kläger) erklärt am Schalter, dass er keine Originalbelege mehr besitzt. Die Quittung des Pneu-Shop R. habe ihm ein Kollege ausgestellt und dieser habe sie nicht visiert und abgestempelt. Wenn wir das wünschen, kann er dies jedoch ohne Probleme nachholen lassen." Mit Schreiben vom 1. Februar 1994 an den Kläger verlangte die Beklagte den Originalbeleg bzw. die Originalbestätigung des Pneuhauses R. für die Felgen. In der Folge reichte der Kläger die Originale der Kaufbestätigung vom 24. Dezember 1993 der L. AG, R. sowie der Lieferschein/Rechnung der Firma R. vom 4. September 1991 ein. Weiter übergab er der Beklagten noch eine als "Mitteilung" überschriebene Erklärung der Firma R. vom 28. Januar 1994. Die Pneu Shop R. bestätigte darin, vier Felgen des Typs Revolution RFV-RS 6,5x15 für gesamthaft Fr. 2'000.- verkauft zu haben. Die Beklagte will aufgrund der Art und Weise, wie der Kläger ihr gegenüber für den Dieb- stahl der Felgen sowie des Tieferlegungssatzes Beweis zu erbringen versuchte, herleiten, er habe zusammen mit Dritten den Fahrzeugdiebstahl vorzutäuschen versucht. Sie schliesst aus dem Umstand, dass der Kläger sich problemlos nachträglich noch die Originalbestätigung des Pneu-Shops R. habe beschaffen können, auf Machenschaften des Klägers. Sie weist darauf hin, dass der Pneu-Shop R. an der gleichen Adresse domiziliert sei wie das Spritz- werk des Di C. Die Beklagte vermutet eine "Connection" zwischen dem Kläger und den Her- ren Di C. und R. In der Replik führt der Kläger betreffend die Belege zu den Leichtmetallfelgen aus, der Be- klagten liege das Original des mit Kaufbestätigung überschriebenen Belegs der L. AG Auto- zubehör in R. vor. Darin werde bestätigt, dass der Pneu-Shop R. im Jahre 1991 Leichtme- tallfelgen des Typs Revolution RFX-RS 6,5 x 15 zu Fr. 710.- gekauft habe. Dieser Beleg tra-
6 ge das Datum von 24. Dezember 1993 und wolle in keiner Weise den Anschein erwecken, er sei nicht nach dem Verkauf der Felgen angefertigt worden. Am 31. Januar 1994 habe der Kläger am Schalter der Beklagten in F. erklärt, dass er abgesehen von jenen Belegen, die er bis dahin in Kopie eingesandt habe und in den nächsten Tagen noch im Original schicken werde, über keine Originalbelege mehr verfüge. Am 31. Januar 1994 habe der Kläger als weiteren Beweis dafür, dass er Leichtmetallfelgen an seinem Fiat montiert hatte, den als "Mitteilung" überschriebenen Beleg des Pneu-Shop R. vom 28. Januar 1994 mit an den Schalter gebracht. Dieser Beleg sei nicht abgestempelt gewesen. Der Kläger habe sich aber an der Besprechung vom 31. Januar 1994 lediglich bereit erklärt, die Stempelung nachholen zu lassen. Betreffend die Beibringung von Belegen zum Tieferlegungssatz lässt der Kläger in der Replik ausführen, nach der ersten Aufforderung der Beklagten, Belege einzusenden, ha- be der Kläger ihr die Kopie einer Lieferschein/ Rechnung No. .. des Pneu-Shops R. vom 4. September 1991 geschickt. Die Beklagte habe vom Kläger jedoch den Originalbeleg über Fr. 460.- verlangt, den der Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 1994 der Beklagten zuge- stellt habe. Die Darlegungen des Klägers, wie er zu den fraglichen Belegen gekommen ist, erscheinen glaubwürdig. Die Beklagte vermag ihre Verdächtigungen einer wie auch immer gearteten "Connection", an der der Kläger beteiligt sein soll, aufgrund ihrer Darlegungen nicht zu erhärten. Immerhin bestehen aber Ungereimtheiten hinsichtlich der klägerischen An- gaben zum Preis der Leichtmetallfelgen, reichte der Kläger zuerst Kaufbestätigungen vom
24. Dezember 1993 ein, wonach der Stückpreis der Felgen Fr. 710.- betragen haben soll, um dann später noch eine Kaufbestätigung betreffend die gleichen vier Felgen zu produzie- ren, wonach dafür gesamthaft Fr. 2'000.- bezahlt worden sein sollen ("Mitteilung" der Firma R. vom 28. Januar 1994). Auch dieser Punkt mag letztlich offenbleiben, ist die Klage aus den sogleich folgenden Gründen ohnehin abzuweisen. Die Beklagte legt ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des G. vom 26. April 1994 ins Recht. G. ist laut Aufdruck auf erwähntem Gutachten "von der IHK-Koblenz öffentlich be- stellter und vereidigter Sachverständiger für mechanische Sicherungseinrichtungen und kri- minaltechnische Spuren." Gemäss dem Expertenbericht wurden die vom Kläger der Be- klagten überlassenen zwei Autoschlüssel zu dem gestohlenen Fahrzeug Fiat Uno untersucht. G. gelangt zu folgendem Untersuchungsergebnis: "Auf den hier vorliegenden zwei Schlüsseln des Pkw ... befinden sich an dem Schlüssel Nr. 1 in den Schafteinschnitten einer Seite Spuren, die aus werkzeugspurenkundlicher Sicht die Feststellung zulassen, dass dieser Schlüssel als Vorlage zur Fertigung weiterer Schlüssel auf einer mechanischen Kopierfräsmaschine gedient hat. Die Abtastspuren sind von geringen Gebrauchsspuren überlagert. Es müsste mindestens ein Nachschlüssel vorhanden sein. Es waren Einspannspuren an dem Schlüssel Nr. 1 feststellbar. Es lassen sich an den Schlüsseln keine Materialien erkennen, die auf eine Abformung hin- weisen. Der Hauptschlüssel Nr. 1 weist häufige, der Hauptschlüssel Nr. 2 weist ausgeprägte Ge- brauchsspuren auf. Die vorgelegten zwei Schlüssel sind Originalschlüssel und stellen den vollständigen serienmässigen Originalschlüsselsatz dar." Der Kläger macht geltend, auf die eingereichte Privatexpertise dürfe nicht abgestellt wer- den. Der Gutachter äussere sich so vorsichtig, dass er offenbar selbst nicht sicher sei. Gegen die Qualität des Gutachtens spricht nicht, dass der Experte sich vorsichtig aus- drückt. Im entscheidenden Punkt erscheinen die Äusserungen des Gutachters eindeutig: G. hat festgestellt, dass sich "an dem Schlüssel Nr. 1 in den Schafteinschnitten einer Seite Spu- ren (befinden), die aus werkzeugspurenkundlicher Sicht die Feststellung zulassen, dass die-
7 ser Schlüssel als Vorlage zur Fertigung weiterer Schlüssel auf einer mechanischen Kopier- fräsmaschine gedient hat." Ebenso wird auf den Seiten 2 f. festgestellt: "Bei dem Schlüssel Nr. 1 wurden in den Schafteinschnitten einer Seite Spuren festgestellt, die von dem Spurenbild, das bei der Herstellung und dem Gebrauch entsteht, deutlich auf- weichen. Die Form und Lage der Spuren lassen erkennen, dass sie von dem Abtastfinger einer mechanischen Schlüsselkopierfräsmaschine verursacht worden sind." Der Gutachter hat damit eindeutig festgestellt, dass der Schlüssel Nr. 1 als Vorlage für Nachschlüssel gedient haben muss. Der Kläger vermag vorliegend aus dem Umstand, dass es sich bei dem Gutachten G. um ein Parteigutachten handelt, nichts herzuleiten. Auch wenn es sich um ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten handelt, erscheint dieses als sorgfältig ausgeführt und überzeugend. Es besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit der darin gemachten Feststellungen zu zweifeln. Es erübrigt sich daher auch die zusätzliche Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens. 4.4.2. Widerlegt erscheint aufgrund des Gutachtens G. auch der klägerische Einwand, die Beklagte habe an den Schlüsseln manipuliert. Wie sub Ziff. 4.4.1. bereits erörtert, wird im Gutachten ausgeführt, dass die beim Schlüssel Nr. 1 festgestellten Spuren eines Abtastfin- gers einer mechanischen Schlüsselkopierfräsmaschine überlagert sind von geringen Ge- brauchsspuren. Da das Fahrzeug nach dem Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls unbe- strittenermassen nicht in Besitz der Beklagten gelangt war, können weder die Abtast-, noch die Gebrauchsspuren von der Beklagten stammen. 4.4.3. Der Kläger hat unterschriftlich bestätigt, keine Nachschlüssel von den beiden Origi- nalschlüsseln hergestellt zu haben. In dem von ihm unterzeichneten Befragungsprotokoll be- stätigte der Kläger: "Nein, ich habe nie Schlüsselkopien anfertigen lassen. Mit dem neuen Wagen habe ich nur 2 Schlüssel erhalten." Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen steht jedoch fest, dass Nachschlüssel fabriziert worden sind. In Anbetracht der Diskrepanz zwi- schen den klägerischen Behauptungen und den vorgefundenen Spuren am Hauptschlüssel Nr. 1, die beweisen, dass mit diesem Hauptschlüssel Nachschlüssel hergestellt worden sein müssen, sind Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses im Sinne der ge- nannten Rechtsprechung unausweichlich. Es können Zweifel daran nicht ausgeräumt werden, ob nicht der Kläger Dritten, welche das Fahrzeug sodann fortgeschafft hatten, die Herstellung von Nachschlüsseln ermöglicht bzw. ihnen Nachschlüssel zur Verfügung gestellt hat. 4.5. Sind Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses im Sinne eingangs er- wähnten Rechtsprechung gegeben, so obliegt dem Kläger die Beweislast für den von ihm geltenden gemachten Autodiebstahl. Da der Kläger den Beweis hierfür nicht einmal anzutre- ten versucht, ist die Klage abzuweisen. Die Kosten folgen dem Ausgang in der Hauptsache. Demgemäss hat das Zivilgericht erkannt: ://: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 1'700.- inkl. Auslagen, sowie die ausserordentlichen Kosten.