Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 versicherte Leistung somit auf Fr. 100'000.-- beschränkt. Diese Zahlung sei bereits an den
Kläger erfolgt, weshalb die Beklagte dem Kläger nichts schulde.
Im zweiten Schriftenwechsel erneuerten die Parteien ihre Anträge.
Am 30. April 1996 wurden Gfr G. und K. (B.) als Zeugen einvernommen. Zusätzlich wurde
der Kläger zur Sache persönlich befragt.
An der Hauptverhandlung vom 24. Juni 1996 bekräftigten die Parteien ihre Standpunkte.
Gründe: Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass dem Kläger am 17. November 1994
Schmuck und Uhren im Werte von insgesamt Fr. 175'510.-- entwendet worden sind. Unbe-
stritten ist weiter, dass die Beklagte dem Kläger am 16. Dezember 1994 Fr. 100'000.-- als
"Anzahlung für entwendeten Schmuck" geleistet hat. Die Parteien sind sich zudem darin ei-
nig, dass die Restanz zugunsten des Klägers - bei Verneinung der von der Beklagten geltend
gemachten Pflichtverletzung - netto Fr. 57'959.-- beträgt (Fr. 175'510.-- abzüglich Anzahlung
von Fr. 100'000.-- abzüglich Selbstbehalt von Fr. 17'551.--. Insoweit liegt eine Beschränkung
des Rechtsstreits vor, die für das Kantonsgericht verbindlich ist (§§ 53 Abs. 1 und 150 Abs. 2
ZPO). Die Beklagte wendet vielmehr einzig ein, der Kläger habe seine Pflicht zur sorgfältigen
Aufbewahrung der Tresorschlüssel grobfahrlässig verletzt, so dass die Haftung der Beklagten
gemäss Punkt A4 AVB auf Fr. 100'000.-- beschränkt bzw. der Klageforderung die Grundlage
entzogen sei. Punkt A4 der beklagtischen AVB lautet wie folgt:
“A 4 Weiche Leistungen sind versichert?
1Versichert ist der Wiederbeschaffungspreis zur Zeit des Schadens, höchstens aber die für
die betreffende Sache vereinbarte Versicherungssumme.
2Besonderheit bei Schmucksachen
Übersteigt der Gesamtwert der versicherten
Schmucksachen Fr. 100'000.- so haftet die Gesellschaft über diesen Betrag hinaus nur,
wenn die Schmucksachen
21 getragen oder ständig persönlich beaufsichtigt werden;
oder
22 aus einem abgeschlossenen Sicherheitsbehältnis gestohlen werden.
Unter Sicherheitsbehältnis sind zu verstehen: Kassenschränke über 100 kg Gewicht oder
eingemauerte Wandtresore. Die Schlüssel oder Codes von Zahlenkombinationsschlössern
der betreffenden Behältnisse müssen in einem anderen Raum sorgfältig verwahrt oder von
den verantwortlichen Personen auf sich getragen werden. ''
Gegen den beklagtischen Standpunkt sprechen einmal die Aussagen des Klägers und
dessen Ehefrau, K. An der Parteibefragung vom 30. April 1996 gab der Kläger zu Protokoll,
er habe dem Polizisten G. bei der Tatbestandsaufnahme gesagt, der Täter habe im Schlaf-
zimmer (1. Stock) den Schlüssel zum "unteren" Tresor gefunden; damit habe er den Schlüs-
sel zum grünen Tresor im Büro (Erdgeschoss) gemeint. Im Polizeirapport vom 21. November
1994 sei diese Aussage unzutreffend mit "zum darunterliegenden Tresor" protokolliert wor-
den. K., die Ehefrau des Klägers, führte in Übereinstimmung mit der Darstellung des Klägers
an, der Schlüssel zum Tresor im Schlafzimmer (1. Stock) sei im grünen Tresor im Büro (Erd-
geschoss) eingeschlossen gewesen. Plausibel begründete K. diese Art der Schlüsselaufbe-
wahrung damit, dass nur sie die Zahlenkombination zum weissen Tresor im Schlafzimmer
kenne. Somit könne - sollte ihr etwas zustossen - der weisse Tresor mittels des im grünen
Geschäftstresor befindlichen Schlüssels geöffnet werden. Diese Aussagen sind um so
glaubwürdiger, als K. der Beklagten bereits am 21. November 1994 - d.h. lediglich vier Tage
nach dem Diebstahl - schriftlich mitteilte, der Schlüssel zum Tresor, in welchem sich der
Schmuck befunden habe, sei im "anderen Panzerschrank" im Büro aufbewahrt worden. Für
E. 3 den klägerischen Standpunkt spricht weiter, dass auch im Nachtragsrapport der Kantonspo-
lizei Zug vom 30. November 1994 unmissverständlich festgehalten ist, der Schlüssel zum
weissen Tresor im 1. Stock sei aus dem grünen Geschäftstresor im Erdgeschoss entwendet
worden.
Gegen den klägerischen Standpunkt liesse sich einzig der Polizeirapport vom 21. No-
vember 1994 anführen, in welchem der zuständige Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zug,
Gfr G., folgendes festhielt.
"...Im Schlafzimmer, weisser Kasten, fand der Täter, in einem Pullover versteckt, den
Schlüssel zum darunterliegenden Tresor. Dieser wurde geöffnet und sämtlicher Schmuck
sowie Bargeld gestohlen. Im gleichen Behältnis befand sich zusätzlich ein Zweitschlüssel
zu einem anderen Tresor. Dieser befand sich im Untergeschoss, im Geschäftsbüro von E.
K. Der Tresor wurde mittels gefundenem Schlüssel geöffnet und daraus Bargeld sowie
zwei Faustfeuerwaffen, evtl. mit Munition, entwendet..."
An der Einvernahme vom 30. April 1996 konnte sich allerdings der Zeuge G. an den
Wortlaut der klägerischen Angaben nicht mehr erinnern, was den Beweiswert des Polizei-
rapportes vom 21. November 1994 erheblich relativiert. Dem Polizeirapport könnte ange-
sichts der klaren Aussagen des Klägers und dessen Ehefrau einzig dann ausschlaggebende
Bedeutung zukommen, wenn dessen Inhalt vom Kläger gebilligt worden wäre. Davon kann
aber schon deshalb keine Rede sein, weil der von den Eheleuten K. nicht unterzeichnete -
Polizeirapport nicht an den Kläger, sondern an das Verhöramt und von dort an die Beklagte
übermittelt worden ist. Im übrigen ist aktenkundig, dass der Kläger am 20. Dezember 1994 -
unmittelbar nach Zugang des Polizeirapports vom 21. November 1994 - bei der Kantonspoli-
zei Zug eine Berichtigung des Polizeirapports verlangte. Damit ist aber auch dem beklag-
tischen Argument die Grundlage entzogen, der Kläger habe einzig deshalb eine Protokollbe-
richtigung verlangt, weil er von der "Haftungsbeschränkung" gemäss den Allgemeinen Ver-
tragsbedingungen erfahren habe.
Unter den gegebenen Umständen ist die im Polizeirapport vom 21. November 1994 pro-
tokollierte Schlüsselaufbewahrung als widerlegt zu betrachten (zur richterlichen Beweiswürdi-
gung vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilgrozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 321; vgl. auch
§§ 56 und 155 Abs. 2 ZPO). Mit dem Kläger ist darauf abzustellen, dass am 17. Dezember
1994 der Schlüssel zum weissen Tresor im 1. Stock im grünen Tresor im Erdgeschoss ein-
geschlossen und der Schlüssel zum grünen Tresor im Schlafzimmerschrank (1. Stock) unter
einem Pullover versteckt gewesen ist. Die Beklagte hat in der Klageantwort - zutreffend - den
Standpunkt vertreten, der Sorgfaltspflicht sei Genüge getan, wenn der Tresorschlüssel "in
einem anderen Zimmer" aufbewahrt werde. Mithin kann keine Rede davon sein, der Kläger
habe seine Pflichten gemäss Punkt A4 AVB verletzt. Kann sich die Beklagte somit nicht auf
die einschlägige "Haftungsbeschränkung" berufen, so schuldet sie dem Kläger zusätzlich den
- der Höhe nach unbestrittenen - Betrag von Fr. 57'959.-.
Als Akzessorium macht der Kläger die eingangs erwähnten Zinsen geltend. Vorausset-
zungen des Verzugs sind die Fälligkeit der Forderung sowie die Mahnung nach Eintritt der
Fälligkeit (Art. 102 Abs. 1 OR). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beklagte spätestens
am 3. Februar 1995 vom gesamten Versicherungsanspruch des Klägers Kenntnis hatte. Mit-
hin ist die Klageforderung spätestens am 3. März 1995 fällig geworden (Art. 41 Abs. 1 VVG).
Am 7. März 1995 hat der Kläger von der Beklagten die Bezahlung der Klageforderung ver-
langt, was als Zahlungsaufforderung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR zu betrachten ist. Die-
ses Schreiben ist dem Beklagten am 8. März 1995 zugegangen, weshalb sie dem Kläger ab
9. März 1995 den gesetzlichen Verzugszins zu 5 % schuldet (Art. 104 Abs. 1 OR).
E. 4 Die Klage ist somit - unter Berücksichtigung einer geringfügigen Modifikation hinsichtlich des Verzugszinses - gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beklagte ko- sten- und entschädigungspflichtig (§§ 38 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ZPO) . URTEILSSPRUCH
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 57'959.-- nebst Zins zu 5 % seit 9. März 1995 zu bezahlen.
- Die gerichtlichen Kosten betragen Fr. 2'500.-- Gerichtsgebühr Fr. 30.-- Kanzleikosten Fr. 140.-- Auslagen Fr. 2'670.-- total und werden der Beklagten auferlegt.
- Die Beklagte hat den Kläger für die prozessualen Umtriebe mit Fr. 6'199.90 (Mehrwert- steuer inbegriffen) zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mittels schriftlich begründe- ter Eingabe im Doppel an die Kanzlei des Obergerichts die Berufung gemäss § 201 ZPO an das Obergericht des Kantons Zug erklärt werden.
- Mitteilung an die Parteien.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt3796.doc Kantonsgericht des Kantons Zug, 24. Juni 1996, K. c. Schweizer Union, Genf Tatbestand: E. K. (nachfolgend "Kläger" genannt) schloss bei der Schweizer Union All- gemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Beklagte" genannt) per 1. Oktober 1993 eine Wertsachenversicherung ab. Gemäss Police Nr. .. wurde die Versicherungssumme mit total Fr. 199'210.-- festgesetzt; ausserdem wurden die ''Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Wertsachen im Privatbesitz, Ausgabe März 1994" (nachfolgend "AVB" ge- nannt) zum Vertragsinhalt erhoben. Am 17. November 1994 wurde in die Liegenschaft des Klägers an der R.-strasse .. in B. eingebrochen. Dabei wurden aus zwei Tresoren Schmuck und Uhren im Wert von total Fr. 175'510.—entwendet. Am 11. Januar 1995 leistete die Beklagte an den Kläger eine "An- zahlung für entwendeten Schmuck" in Höhe von Fr. 100'000.--, lehnte im übrigen aber weitere Leistungen "aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung bzgl. Schlüsselaufbewahrung'' ab. In der Folge vermochten sich die Parteien über die weiteren Ansprüche des Klägers aus der Wert- sachenversicherung vom 3. Februar 1994 nicht zu einigen. Am 16. Oktober 1995 reichte der Kläger beim Kantonsgericht des Kantons Zug gegen die Beklagte die vorliegende Klage mit den eingangs erwähnten Anträgen ein. Zur Begründung führte er im wesentlichen an, die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf eine Sorgfaltspflicht- verletzung. Ein grüner Geschäftstresor befinde sich im Büro im Erdgeschoss. Der zweite, weisse Tresor befinde sich im Schlafzimmer im 1. Stock. Für beide Tresore gebe es je zwei Schlüssel. Je einen Schlüssel zu den Tresoren trage die Ehefrau des Klägers auf sich. Der Zweitschlüssel zum weissen Tresor im 1. Stock werde im grünen Geschäftstresor im Erdge- schoss aufbewahrt. Der zweite Schlüssel zum grünen Geschäftstresor werde von der Ehefrau des Klägers an verschiedenen Orten im Haus versteckt. Beim Durchsuchen sämtlicher Zim- mer müsse der Täter im Schlafzimmerschrank im 1. Stock unter einem Pullover den verstek- ken Zweitschlüssel zum grünen Geschäftstresor im Büro gefunden haben. Beim Öffnen die- ses Tresors müsse der Dieb dann den Schlüssel zum weissen Tresor im 1. Stock gefunden haben. Die Angaben des Klägers bei der Tatbestandsaufnahme seien vom zuständigen Po- lizisten im Polizeirapport unzutreffend festgehalten worden. Nicht der Schlüssel zum weissen Tresor im Schlafzimmer (1. Stock), sondern derjenige zum grünen Geschäftstresor im Erd- geschoss sei im Schlafzimmer unter einen Pullover versteckt gewesen. Am 20. Dezember 1994 habe der Kläger erfolglos eine Protokollberichtigung verlangt. Dem Kläger könne keine Verletzung der vertraglichen Aufbewahrungs- und Sorgfaltspflichten vorgehalten werden. Die Beklagte könne sich somit auch nicht auf die Haftungsbeschränkung gemäss Punkt A4 AVB berufen. Bei einer Schadenssumme in Höhe von Fr. 175'510.-- sowie unter Berücksichtigung der bereits geleistete Zahlung von Fr. 100'000.-- und eines Selbstbehaltes von 10 % schulde die Beklagte dem Kläger zusätzlich eine Versicherungsleistung in Höhe von Fr. 57'959.-- nebst Akzessorien. In der Klageantwort vom 15. Dezember 1995 liess die Beklagte kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. Zur Begründung führte sie im wesentlichen an, die Angaben des Klä- gers seien im Polizeirapport zutreffend protokolliert worden. Der Kläger habe erst eine Pro- tokollberichtigung verlangt, als er von der ''Haftungsbeschränkung" gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfahren habe. Demnach sei erwiesen, dass der Schlüssel zum weissen Tresor im Schlafzimmer im 1. Stock - im selben Zimmer - unter einem Pullover ver- steckt gewesen sei. Im weissen Tresor im 1. Stock hätten dann die Täter den Zweitschlüssel zum grünen Geschäftstresor gefunden. Mit dieser Art der Schlüsselaufbewahrung habe der Kläger seine Sorgfaltspflichten grobfahrlässig verletzt. Gemäss Punkt A4 der AVB sei die
2 versicherte Leistung somit auf Fr. 100'000.-- beschränkt. Diese Zahlung sei bereits an den Kläger erfolgt, weshalb die Beklagte dem Kläger nichts schulde. Im zweiten Schriftenwechsel erneuerten die Parteien ihre Anträge. Am 30. April 1996 wurden Gfr G. und K. (B.) als Zeugen einvernommen. Zusätzlich wurde der Kläger zur Sache persönlich befragt. An der Hauptverhandlung vom 24. Juni 1996 bekräftigten die Parteien ihre Standpunkte. Gründe: Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass dem Kläger am 17. November 1994 Schmuck und Uhren im Werte von insgesamt Fr. 175'510.-- entwendet worden sind. Unbe- stritten ist weiter, dass die Beklagte dem Kläger am 16. Dezember 1994 Fr. 100'000.-- als "Anzahlung für entwendeten Schmuck" geleistet hat. Die Parteien sind sich zudem darin ei- nig, dass die Restanz zugunsten des Klägers - bei Verneinung der von der Beklagten geltend gemachten Pflichtverletzung - netto Fr. 57'959.-- beträgt (Fr. 175'510.-- abzüglich Anzahlung von Fr. 100'000.-- abzüglich Selbstbehalt von Fr. 17'551.--. Insoweit liegt eine Beschränkung des Rechtsstreits vor, die für das Kantonsgericht verbindlich ist (§§ 53 Abs. 1 und 150 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte wendet vielmehr einzig ein, der Kläger habe seine Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung der Tresorschlüssel grobfahrlässig verletzt, so dass die Haftung der Beklagten gemäss Punkt A4 AVB auf Fr. 100'000.-- beschränkt bzw. der Klageforderung die Grundlage entzogen sei. Punkt A4 der beklagtischen AVB lautet wie folgt: “A 4 Weiche Leistungen sind versichert? 1Versichert ist der Wiederbeschaffungspreis zur Zeit des Schadens, höchstens aber die für die betreffende Sache vereinbarte Versicherungssumme. 2Besonderheit bei Schmucksachen Übersteigt der Gesamtwert der versicherten Schmucksachen Fr. 100'000.- so haftet die Gesellschaft über diesen Betrag hinaus nur, wenn die Schmucksachen 21 getragen oder ständig persönlich beaufsichtigt werden; oder 22 aus einem abgeschlossenen Sicherheitsbehältnis gestohlen werden. Unter Sicherheitsbehältnis sind zu verstehen: Kassenschränke über 100 kg Gewicht oder eingemauerte Wandtresore. Die Schlüssel oder Codes von Zahlenkombinationsschlössern der betreffenden Behältnisse müssen in einem anderen Raum sorgfältig verwahrt oder von den verantwortlichen Personen auf sich getragen werden. '' Gegen den beklagtischen Standpunkt sprechen einmal die Aussagen des Klägers und dessen Ehefrau, K. An der Parteibefragung vom 30. April 1996 gab der Kläger zu Protokoll, er habe dem Polizisten G. bei der Tatbestandsaufnahme gesagt, der Täter habe im Schlaf- zimmer (1. Stock) den Schlüssel zum "unteren" Tresor gefunden; damit habe er den Schlüs- sel zum grünen Tresor im Büro (Erdgeschoss) gemeint. Im Polizeirapport vom 21. November 1994 sei diese Aussage unzutreffend mit "zum darunterliegenden Tresor" protokolliert wor- den. K., die Ehefrau des Klägers, führte in Übereinstimmung mit der Darstellung des Klägers an, der Schlüssel zum Tresor im Schlafzimmer (1. Stock) sei im grünen Tresor im Büro (Erd- geschoss) eingeschlossen gewesen. Plausibel begründete K. diese Art der Schlüsselaufbe- wahrung damit, dass nur sie die Zahlenkombination zum weissen Tresor im Schlafzimmer kenne. Somit könne - sollte ihr etwas zustossen - der weisse Tresor mittels des im grünen Geschäftstresor befindlichen Schlüssels geöffnet werden. Diese Aussagen sind um so glaubwürdiger, als K. der Beklagten bereits am 21. November 1994 - d.h. lediglich vier Tage nach dem Diebstahl - schriftlich mitteilte, der Schlüssel zum Tresor, in welchem sich der Schmuck befunden habe, sei im "anderen Panzerschrank" im Büro aufbewahrt worden. Für
3 den klägerischen Standpunkt spricht weiter, dass auch im Nachtragsrapport der Kantonspo- lizei Zug vom 30. November 1994 unmissverständlich festgehalten ist, der Schlüssel zum weissen Tresor im 1. Stock sei aus dem grünen Geschäftstresor im Erdgeschoss entwendet worden. Gegen den klägerischen Standpunkt liesse sich einzig der Polizeirapport vom 21. No- vember 1994 anführen, in welchem der zuständige Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zug, Gfr G., folgendes festhielt. "...Im Schlafzimmer, weisser Kasten, fand der Täter, in einem Pullover versteckt, den Schlüssel zum darunterliegenden Tresor. Dieser wurde geöffnet und sämtlicher Schmuck sowie Bargeld gestohlen. Im gleichen Behältnis befand sich zusätzlich ein Zweitschlüssel zu einem anderen Tresor. Dieser befand sich im Untergeschoss, im Geschäftsbüro von E. K. Der Tresor wurde mittels gefundenem Schlüssel geöffnet und daraus Bargeld sowie zwei Faustfeuerwaffen, evtl. mit Munition, entwendet..." An der Einvernahme vom 30. April 1996 konnte sich allerdings der Zeuge G. an den Wortlaut der klägerischen Angaben nicht mehr erinnern, was den Beweiswert des Polizei- rapportes vom 21. November 1994 erheblich relativiert. Dem Polizeirapport könnte ange- sichts der klaren Aussagen des Klägers und dessen Ehefrau einzig dann ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn dessen Inhalt vom Kläger gebilligt worden wäre. Davon kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil der von den Eheleuten K. nicht unterzeichnete - Polizeirapport nicht an den Kläger, sondern an das Verhöramt und von dort an die Beklagte übermittelt worden ist. Im übrigen ist aktenkundig, dass der Kläger am 20. Dezember 1994 - unmittelbar nach Zugang des Polizeirapports vom 21. November 1994 - bei der Kantonspoli- zei Zug eine Berichtigung des Polizeirapports verlangte. Damit ist aber auch dem beklag- tischen Argument die Grundlage entzogen, der Kläger habe einzig deshalb eine Protokollbe- richtigung verlangt, weil er von der "Haftungsbeschränkung" gemäss den Allgemeinen Ver- tragsbedingungen erfahren habe. Unter den gegebenen Umständen ist die im Polizeirapport vom 21. November 1994 pro- tokollierte Schlüsselaufbewahrung als widerlegt zu betrachten (zur richterlichen Beweiswürdi- gung vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilgrozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 321; vgl. auch §§ 56 und 155 Abs. 2 ZPO). Mit dem Kläger ist darauf abzustellen, dass am 17. Dezember 1994 der Schlüssel zum weissen Tresor im 1. Stock im grünen Tresor im Erdgeschoss ein- geschlossen und der Schlüssel zum grünen Tresor im Schlafzimmerschrank (1. Stock) unter einem Pullover versteckt gewesen ist. Die Beklagte hat in der Klageantwort - zutreffend - den Standpunkt vertreten, der Sorgfaltspflicht sei Genüge getan, wenn der Tresorschlüssel "in einem anderen Zimmer" aufbewahrt werde. Mithin kann keine Rede davon sein, der Kläger habe seine Pflichten gemäss Punkt A4 AVB verletzt. Kann sich die Beklagte somit nicht auf die einschlägige "Haftungsbeschränkung" berufen, so schuldet sie dem Kläger zusätzlich den
- der Höhe nach unbestrittenen - Betrag von Fr. 57'959.-. Als Akzessorium macht der Kläger die eingangs erwähnten Zinsen geltend. Vorausset- zungen des Verzugs sind die Fälligkeit der Forderung sowie die Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit (Art. 102 Abs. 1 OR). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beklagte spätestens am 3. Februar 1995 vom gesamten Versicherungsanspruch des Klägers Kenntnis hatte. Mit- hin ist die Klageforderung spätestens am 3. März 1995 fällig geworden (Art. 41 Abs. 1 VVG). Am 7. März 1995 hat der Kläger von der Beklagten die Bezahlung der Klageforderung ver- langt, was als Zahlungsaufforderung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR zu betrachten ist. Die- ses Schreiben ist dem Beklagten am 8. März 1995 zugegangen, weshalb sie dem Kläger ab
9. März 1995 den gesetzlichen Verzugszins zu 5 % schuldet (Art. 104 Abs. 1 OR).
4 Die Klage ist somit - unter Berücksichtigung einer geringfügigen Modifikation hinsichtlich des Verzugszinses - gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beklagte ko- sten- und entschädigungspflichtig (§§ 38 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ZPO) . URTEILSSPRUCH
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 57'959.-- nebst Zins zu 5 % seit 9. März 1995 zu bezahlen.
2. Die gerichtlichen Kosten betragen Fr. 2'500.-- Gerichtsgebühr Fr. 30.-- Kanzleikosten Fr. 140.-- Auslagen Fr. 2'670.-- total und werden der Beklagten auferlegt.
3. Die Beklagte hat den Kläger für die prozessualen Umtriebe mit Fr. 6'199.90 (Mehrwert- steuer inbegriffen) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mittels schriftlich begründe- ter Eingabe im Doppel an die Kanzlei des Obergerichts die Berufung gemäss § 201 ZPO an das Obergericht des Kantons Zug erklärt werden.
5. Mitteilung an die Parteien.