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19960624_d_zg_o_00

24. Juni 1996 Zug Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1996-06-24 · Deutsch CH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 135 Ziff. 2 OR unterbrochen worden. Mit Urteil vom 4. Mai 1995 sei das Verwaltungsgericht

auf die Beschwerde nicht eingetreten und habe den Zivilrichter als kompetent erklärt, wes-

halb die vorliegende Klage rechtzeitig erfolgt sei.

Am 21. September 1995 liess die Beklagte die Klageantwort einreichen mit dem Antrag,

die Klage sei abzuweisen. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Klage sei erst

nach Eintritt der Verjährung eingereicht worden, weshalb die Ansprüche des Klägers verjährt

seien. Die Rechtsmittelbelehrung im damaligen Einspracheentscheid der Beklagten vom 2.

September 1993 sei nicht falsch gewesen, da sich dieser Entscheid einzig auf den Bereich

der obligatorischen Unfallversicherung bezogen habe. Was der Kläger indessen mit der Kla-

ge fordere, betreffe ausschliesslich die VVG-Zusatzversicherung, worauf sich die Rechts-

mittelbelehrung des besagten Einspracheentscheides wiederum nicht bezogen habe. Insbe-

sondere sei aufgrund der Sachlage klar ersichtlich, dass die Rechnung des Kantonsspitals

vom 14. Oktober 1993 nicht Gegenstand des Einspracheentscheides vom 2. September

1993 gewesen sei. Nachdem sich der Unfall am 30. Oktober 1992 ereignet habe, sei die

Verjährung am 30. Oktober 1994 eingetreten. Demgegenüber datiere die Klage als verjäh-

rungsunterbrechende Massnahme erst vom 18. Juli 1995. Damit stehe fest, dass die Klage

erst nach Eintritt der Verjährung eingereicht worden sei.

Schliesslich führte die Beklagte aus, dass eine Klage nur dann verjährungsunterbrechende

Wirkung entfalten könne, wenn sie beim sachlich zuständigen Richter angehoben werde. Die

beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereichte Beschwerde vom 1. Dezember

1993 habe somit keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten können, da sie nicht

beim zuständigen Zivilrichter eingereicht worden sei. Die Klage sei deshalb infolge Verjäh-

rung abzuweisen.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 1995 beantragte der Kläger die Abweisung der Verjäh-

rungseinrede; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Zur Be-

gründung führte er aus, das Verwaltungsgericht sei im damaligen Zeitpunkt das sachlich zu-

ständige Gericht gewesen. Zudem habe die Beklagte ihre Leistungspflicht für die Spitalrech-

nung nie bestritten und bei gegebener Kausalität sogar anerkannt, womit eine Schuldaner-

kennung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR vorliege. Im Eventualstandpunkt machte der Kläger

geltend, dass mit Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 1995, welches eine Verzichtserklä-

rung betreffend Friedensrichtervorstand enthalte, die Verjährung gemäss Art. 139 OR innert

der 60tägigen Frist unterbrochen worden sei.

Am 31. Oktober 1995 machte der Referent die von der Beklagten erhobene Verjährungs-

einrede zum Gegenstand eines Vorentscheides im Sinne von § 80 GOG.

Mit Eingaben vom 6. bzw. 20. November 1995 verzichteten die Parteien auf die Durchfüh-

rung einer Hauptverhandlung zur Vorfrage und erklärten sich damit einverstanden, stattdes-

sen in einem zusätzlichen Schriftsatz Stellung zu nehmen.

In ihrer Eingabe vom 20. November 1995 hielt die Beklagte an ihrem Antrag fest. Bezug-

nehmend auf die Ausführungen des klägerischen Schreibens vom 31. Oktober 1995 führte

die Beklagte sodann aus, es könne weder aufgrund des Verfahrens vor dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Zug noch aufgrund irgend eines Verhaltens der Beklagten davon ausge-

gangen werden, dass eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR vorliege, ha-

be sich doch die Beklagte nie rechtlich verpflichtet gesehen, die Forderung zu bezahlen. So-

dann sei Art. 139 OR in casu nicht anwendbar, da es sich beim Beschwerdeverfahren nach

UVG, welches mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. Mai 1995 seinen

Abschluss gefunden habe, nicht um ein zivilprozessuales Verfahren, sondern um ein Verfah-

ren des Verwaltungsprozessrechts gehandelt habe. Der Kläger hätte selbst dann nichts zu

seinen Gunsten ableiten können, wenn Art. 139 OR zur Anwendung gekommen wäre, da die

neue Frist von 60 Tagen zur Geltendmachung des Anspruchs vom Zeitpunkt der Mitteilung

des Nichteintretensentscheides an zu laufen beginne. Der Nichteintretensentscheid des

Verwaltungsgerichtes des Kantons Zug datiere vom 4. Mai 1995 und sei dem Kläger am 11.

E. 3 Mai 1995 zugestellt worden, so dass die 60tägige Frist am 12. Mai 1995 zu laufen begonnen

und am 10. Juli 1995 geendet habe. Schliesslich sei gestützt auf § 70 Abs. 2 ZPO in Verbin-

dung mit Art. 139 OR ein Vermittlungsvorstand nicht erforderlich. Mithin werde an der Verjäh-

rungseinrede festgehalten.

In seiner Eingabe vom 1. März 1996 hielt der Kläger an seinem Antrag auf Abweisung der

Verjährungseinrede fest. Im weiteren führte er aus, für allfällige Fehler in der Rechtsmittelbe-

lehrung könne er nicht verantwortlich gemacht werden. Insbesondere habe er mit der Klage-

einreichung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug richtig gehandelt. Zudem habe die

Beklagte mit der Verzichtserklärung vom 22. Juni 1995 die Nachfrist unterbrochen, und zwar

unabhängig davon, ob eine Friedensrichterverhandlung prozessrechtlich gesehen notwendig

gewesen sei. Schliesslich machte er geltend, dass bei länger dauerndem Verlauf der Heilung

das Abstellen auf den Unfalltag mit Bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist problematisch

sei. Es rechtfertige sich daher, in casu auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Ansprü-

che der einzelnen Leistungskategorien entstanden seien. Daraus folge, dass die Verjäh-

rungsfrist für die Rechnung des Kantonsspitals vom 14. Oktober 1993 erst mit der Ablehnung

durch die Beklagte am 23. November 1993 zu laufen angefangen habe.

Gründe: Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die allfällige Forderung des Klägers recht-

zeitig geltend gemacht wurde. Die Beklagte ist der Ansicht, die Verjährungsfrist habe am 30.

Oktober 1992, dem Tag des Unfalls, zu laufen begonnen und sei damit längstens abgelaufen

gewesen, als der Kläger am 18. Juli 1995 die vorliegende Klage eingereicht habe. Der Klä-

ger demgegenüber ist der Ansicht, die Verjährungsfrist habe erst mit Erhalt der Rechnung

des Kantonsspitals vom 30. September 1993 bzw. dem ablehnenden Entscheid der Be-

klagten am 23. November 1993 zu laufen begonnen.

Gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in

zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 118 II 447 ff. = Pr 83 Nr.

120) ist diese "Tatsache" je nach Leistungen aus verschiedenen Versicherungskategorien

unterschiedlich. Die in Art. 46 Abs. 1 VVG gemeinte ''Leistungspflicht" entspricht klarerweise

derjenigen des Versicherers auf Ausrichtung der Leistungen, welche aufgrund des versi-

cherten Ereignisses vereinbart worden sind; die "Tatsache", die sie entstehen lässt, ist somit

die Verwirklichung der Gefahr. Wenn in Unfallversicherungsverträgen eine Deckung für den

Invaliditätsfall vorgesehen ist, so lässt nicht der Unfall als solcher die Leistungspflicht entste-

hen, sondern der Eintritt der Invalidität als versichertes Ereignis; solange nämlich aus dem

Unfall keinerlei Invalidität resultiert, braucht der Versicherer nicht zu leisten (BGE 118 II 447 =

Pr 83 Nr. 120 S. 408 und dort zitierte Entscheide und Literatur). Für Ansprüche im Falle von

Invalidität beginnt danach die Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG nicht am Tag des

Unfalls, sondern vom Zeitpunkt an zu laufen, an dem die Invalidität des Versicherten als si-

cher angenommen werden kann. Umgekehrt kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem

dieser von seiner Invalidität Kenntnis erhält. Im Gegensatz zu Art. 60 OR und Art. 83 Abs. 1

VVG ist der Zeitpunkt, in dem die Verjährungsfrist nach Art. 46 Abs. 1 VVG zu laufen beginnt,

auf objektive Weise festgelegt; diese letztere Bestimmung verlangt vom Versicherten die

Kenntnis der leistungsbegründenden Tatsachen nicht (BGE 118 II 447 = Pr 83 Nr. 120 S. 409

und dort zitierte Entscheide und Literatur).

Im vorliegenden Fall besteht die vom Kläger geltend gemachte Versicherungsleistung in

der Deckung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Hüftgelenksoperation entstanden.

Der Kläger brauchte dabei nicht genaue Kenntnis des effektiven Rechnungsbetrages zu ha-

ben; vielmehr wurde eine allfällige Leistungspflicht der Beklagten im Zeitpunkt ausgelöst, als

die Notwendigkeit einer Operation feststand. Dies war spätestens der Zeitpunkt, als der Klä-

ger ins Spital eintrat, um die Operation durchführen zu lassen, d.h. am 16. Juni 1993. Der

E. 4 Beginn der zweijährigen Verjährungsfrist ist demzufolge auf dieses Datum festzusetzen. Die

Verjährungsfrist lief folglich am 16. Juni 1995 ab, und die Klage vom 18. Juli 1995 (der Post

allerdings erst am 19. Juli 1995 übergeben) erfolgte damit nicht innerhalb der zweijährigen

Verjährungsfrist. Der Kläger macht indessen geltend, die Verjährungsfrist gemäss Art. 46

Abs. 1 VVG sei gestützt auf Art. 135 Ziff. 2 OR durch das Verfahren vor dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Zug unterbrochen worden. Mit Urteil vom 4. Mai 1995 sei das Verwal-

tungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten und habe den Zivilrichter als zuständig er-

klärt, weshalb die vorliegende Klage rechtzeitig erfolgt sei. Dieser Standpunkt wird von der

Beklagten bestritten, da nur diejenige Klage geeignet sei, die Verjährung zu unterbrechen,

die beim zuständigen Richter angehoben werde. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu.

Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR, welcher nach Art. 100 Abs. 1 VVG zur Anwendung gelangt,

wird die Verjährung u.a. durch Klage oder Einrede vor einem Gerichte unterbrochen. Mit der

Klage, welche unterbrechend wirkt, ist die Klageerhebung gemeint (Gauch/Schluep, Schwei-

zerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 6. A., Nr. 3475). Darunter fällt jede pro-

zesseinleitende oder vorbereitende Handlung, mit welcher der Gläubiger zum ersten Mal in

bestimmter Form den Schutz des Richters anruft (BGE 118 II 487 E. 3). Vorausgesetzt ist

aber, dass die Klage "in gültiger Form" und beim zuständigen Richter angehoben wird

(Gauch/Schluep, a.a.O., Nr. 3475a; BGE 85 II 509 E. 3.b); die prozessual mangelhaft erho-

bene und daher zurückgewiesene Klage ist nach der gesetzlichen Ordnung nicht geeignet,

die Verjährung zu unterbrechen und eine neue Verjährung von normalerweise nach Art. 137

Abs. 1 OR gleicher Dauer in Lauf zu setzen (BGE 85 II 510 E. 3.b).

Die vom Kläger beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde vom 1. Dezember

1993 war somit nicht geeignet, die Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG zu unterbre-

chen, da sie nicht beim zuständigen Richter erfolgte.

Der Kläger stellt sich sodann auf den Standpunkt, nach Zustellung des verwaltungsgericht-

lichen Urteils sei im Sinne von Art. 139 OR eine neue 60tägige Frist eröffnet worden. Dem-

gegenüber führte die Beklagte aus, Art. 139 OR sei nicht anwendbar, da es sich beim Be-

schwerdeverfahren nach UVG, welches mit Urteil vom 4. Mai 1995 des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zug seinen Abschluss gefunden habe, nicht um ein zivilprozessuales Verfahren,

sondern um ein Verfahren des Verwaltungsprozessrechts gehandelt habe.

Ist die Klage oder Einrede wegen Unzuständigkeit des angesprochenen Richters oder

wegen eines verbesserlichen Fehlers angebrachtermassen oder als vorzeitig zurückgewie-

sen worden, so beginnt, falls die Verjährungsfrist unterdessen abgelaufen ist, eine neue Frist

von sechzig Tagen zur Geltendmachung des Anspruches (Art. 139 OR).

Diese Vorschrift geht offenbar davon aus, dass die nicht beim zuständigen Richter oder

nicht in gültiger Form angehobene und deshalb nicht einlässlich beurteilte, sondern zurück-

gewiesene Klage die bei ihrer Erhebung laufende Verjährungsfrist nicht wie eine prozessual

einwandfreie Klage zu unterbrechen vermochte. Eben deshalb sieht sie die Nachfrist für den

Fall vor, dass die Verjährungsfrist unterdessen abgelaufen ist (BGE 85 II 509 f. E. 3.b;

Gauch/Schluep, a.a.O., Nr. 3481).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 1995, in welchem dieses seine Zuständig-

keit verneinte, wurde dem Kläger am 11. Mai 1995 zugestellt, mithin in einem Zeitpunkt, als

die zweijährige Verjährungsfrist, die am 16. Juni 1995 endete, noch nicht abgelaufen war. Für

eine Nachfrist im Sinne von Art. 139 OR bleibt daher kein Raum.

Nachdem eine Nachfrist im Sinne von Art. 139 OR nicht eröffnet wurde, geht auch die Ar-

gumentation des Klägers, die Nachfrist gemäss Art. 139 OR sei durch den nach Ablauf der

Verjährungsfrist am 16. Juni 1995 erfolgten Verzicht der Beklagten vom 22. Juni 1995 auf

Abhaltung eines Friedensrichtervorstandes unterbrochen worden, fehl, zumal ein Friedens-

richtervorstand im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht vorgesehen gewesen wäre (Art. 139

OR i.V.m. § 70 Abs. 2 ZPO).

E. 5 Der Kläger bringt im weiteren vor, der Einspracheentscheid der Beklagten vom 2. Sep- tember 1993 habe eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten. Daraus dürfe ihm kein Nachteil erwachsen. Dieser Argumentation des Klägers kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 4. Mai 1995 ausführlich dargelegt, dass über Ansprüche aus der obligatorischen Unfallversicherung verfügt werden könne und entsprechend auch der verwal- tungsgerichtliche Instanzenzug zur Verfügung stehe. Soweit Ansprüche aber aus der über- obligatorischen Unfallversicherung geltend gemacht würden, sei dafür der Zivilprozessweg einzuschlagen. Insofern konnte sich der Einspracheentscheid der Beklagten auch nur auf den Bereich der obligatorischen Unfallversicherung beziehen. Weshalb die Rechtsmittelbelehrung somit falsch gewesen sein soll, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Der Kläger stellt sich sodann auf den Standpunkt, sein Anspruch sei von der Beklagten anerkannt worden, weshalb die Verjährung gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR ebenfalls unterbro- chen worden sei. Es trifft zwar, dass die Beklagte in ihrer Vernehmlassung im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht offenbar erklärt hat, dass der Kläger vom Versicherungsvertrag her grundsätz- lich Deckung in der privaten Abteilung des Spitals habe, so dass bei bestehender Unfallkau- salität diese Kosten übernommen werden könnten. Aus dieser Erklärung kann aber in keiner Weise auf eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR geschlossen werden, knüpfte die Beklagte doch eine allfällige Leistungspflicht an die Bedingung, dass die Hüf- toperation als Unfallfolge nachgewiesen würde. Eine Unterbrechung der Verjährung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR wurde durch die Er- klärung der Beklagten vor Verwaltungsgericht jedenfalls nicht ausgelöst. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Klage nach Ablauf der Verjährungsfrist von Art. 46 Abs. 1 VVG eingereicht wurde, weshalb sie zufolge Verjährung abgewiesen wer- den muss. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig. Er hat die Gerichtskosten zu tragen und die Beklagte für deren prozessuale Umtriebe zu ent- schädigen (§§ 38 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ZPO). URTEILSSPRUCH

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die gerichtlichen Kosten betragen Fr. 800.- Gerichtsgebühr Fr. 50.- Kanzleikosten Fr. 70.- Auslagen _______ Fr. 920.- total _______ und werden dem Kläger auferlegt.
  3. Der Kläger hat die Beklagte für die prozessualen Umtriebe mit Fr. 2'200.-- (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mittels schriftlich begründe- ter Eingabe im Doppel an die Kanzlei des Obergerichts die Berufung gemäss § 201 ZPO an das Obergericht des Kantons Zug erklärt werden.
  5. Mitteilung an die Parteien.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt4196.doc Kantonsgericht des Kantons Zug, 24. Juni 1996, K. c. Winterthur-Versicherungen, Zürich Tatbestand: Am 30. Oktober 1992 glitt der Kläger, der als Tierpfleger im Zoologischen Garten in Z. arbeitet, beim Reinigen des Tapir-Bassins aus und stürzte ins Bassin. Dabei zog er sich gemäss Unfallmeldung UVG Quetschungen, Entzündungen und Blutergüsse am rechten Oberschenkel, am Gesäss und am Rücken zu. Die Beklagte erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Der Heilverlauf war schleppend und Anfang 1993 stellten die behandelnden Ärzte doppelseitige Coxarthrosen rechtsbetont fest. Dies machte eine Hüft- gelenksoperation notwendig, die am 17. Juni 1993 im Kantonsspital Zu. durchgeführt wurde. Der Spitalaufenthalt des Klägers dauerte vom 16. Juni 1993 bis zum 3. Juli 1993. Am 14. Oktober 1993 stellte das Kantonsspital für die Operation und den Spitalaufenthalt Rechnung im Betrage von insgesamt Fr. 40'387.45. Diese Rechnung bezahlte die Personalkranken- kasse des Kantons Zürich im Umfange von Fr. 31'984.65, was dem Anteil für die Halbpri- vat-Versicherung entspricht. Die Differenz für die Behandlung in der Privatabteilung von Fr. 8'402.80 blieb offen. Mit Verfügung vom 21. Juli 1993 stellte die Beklagte fest, dass die Behandlung der aktu- ellen Hüftbeschwerden nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, weshalb sie aus der Obligatorischen Unfallversicherung keine Leistungen mehr erbringen könne. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger Einsprache. In ihrem Einspracheentscheid vom

2. September 1993 hielt die Beklagte fest, dass die unfallbedingte Heilbehandlung sowie die auf das Unfallereignis zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit bis und mit 31. Januar 1993 übernommen würden. Die Kosten der Hüftprothese hingegen würden, weil nicht unfallbedingt, nicht übernommen. In der Rechtsmittelbelehrung wies die Beklagte darauf hin, dass gegen ihren Entscheid innert drei Monaten seit Zustellung beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde geführt werden könne. Am 1. Dezember 1993 reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ge- gen den Einspracheentscheid der Beklagten Beschwerde ein, auf die das Verwaltungsge- richt mit Entscheid vom 4. Mai 1995 nicht eintrat. In seinem Entscheid hielt das Verwaltungs- gericht fest, dass der Unfallversicherer nur über Leistungen, die im UVG-Obligatorium ent- halten seien (unter anderem die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals), mittels Verfügung entscheiden könne; über Leistungen ausserhalb des Obligatoriums könne nicht verfügt werden. Entsprechend sei auch die gesamte Rechts- pflege des UVG ausschliesslich auf die obligatorischen Leistungen beschränkt. Leistungen aus dem überobligatorischen Teil der Unfallversicherung müssten auf dem ordentlichen Zivil- prozessweg geltend gemacht werden. Mit Eingabe vom 18. Juli 1995 (der Post am 19. Juli 1995 übergeben) reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zu. gegen die Beklagte Klage ein mit eingangs erwähntem Rechtsbe- gehren. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, das Kantonsspital Zu. habe ihm den ungedeckten Betrag von Fr. 8'402.80 in Rechnung gestellt. Er sei nun der Ansicht, dass die- se Rechnung von der Beklagten zu übernehmen sei, was er mit der vorliegenden Klage auf dem Zivilweg fordere. Der Kläger liess zudem ausführen, dass Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in- nert zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründe, verjährten. Durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung der Beklagten in ihrem Einspracheentscheid vom

2. September 1993 habe zwischen den Parteien ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug stattgefunden. Durch dieses Verfahren sei die Verjährungsfrist gemäss VVG, welche am Unfalltag, dem 30. Oktober 1992, zu laufen begonnen habe, gestützt auf Art.

2 135 Ziff. 2 OR unterbrochen worden. Mit Urteil vom 4. Mai 1995 sei das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten und habe den Zivilrichter als kompetent erklärt, wes- halb die vorliegende Klage rechtzeitig erfolgt sei. Am 21. September 1995 liess die Beklagte die Klageantwort einreichen mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Klage sei erst nach Eintritt der Verjährung eingereicht worden, weshalb die Ansprüche des Klägers verjährt seien. Die Rechtsmittelbelehrung im damaligen Einspracheentscheid der Beklagten vom 2. September 1993 sei nicht falsch gewesen, da sich dieser Entscheid einzig auf den Bereich der obligatorischen Unfallversicherung bezogen habe. Was der Kläger indessen mit der Kla- ge fordere, betreffe ausschliesslich die VVG-Zusatzversicherung, worauf sich die Rechts- mittelbelehrung des besagten Einspracheentscheides wiederum nicht bezogen habe. Insbe- sondere sei aufgrund der Sachlage klar ersichtlich, dass die Rechnung des Kantonsspitals vom 14. Oktober 1993 nicht Gegenstand des Einspracheentscheides vom 2. September 1993 gewesen sei. Nachdem sich der Unfall am 30. Oktober 1992 ereignet habe, sei die Verjährung am 30. Oktober 1994 eingetreten. Demgegenüber datiere die Klage als verjäh- rungsunterbrechende Massnahme erst vom 18. Juli 1995. Damit stehe fest, dass die Klage erst nach Eintritt der Verjährung eingereicht worden sei. Schliesslich führte die Beklagte aus, dass eine Klage nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten könne, wenn sie beim sachlich zuständigen Richter angehoben werde. Die beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereichte Beschwerde vom 1. Dezember 1993 habe somit keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten können, da sie nicht beim zuständigen Zivilrichter eingereicht worden sei. Die Klage sei deshalb infolge Verjäh- rung abzuweisen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1995 beantragte der Kläger die Abweisung der Verjäh- rungseinrede; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Zur Be- gründung führte er aus, das Verwaltungsgericht sei im damaligen Zeitpunkt das sachlich zu- ständige Gericht gewesen. Zudem habe die Beklagte ihre Leistungspflicht für die Spitalrech- nung nie bestritten und bei gegebener Kausalität sogar anerkannt, womit eine Schuldaner- kennung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR vorliege. Im Eventualstandpunkt machte der Kläger geltend, dass mit Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 1995, welches eine Verzichtserklä- rung betreffend Friedensrichtervorstand enthalte, die Verjährung gemäss Art. 139 OR innert der 60tägigen Frist unterbrochen worden sei. Am 31. Oktober 1995 machte der Referent die von der Beklagten erhobene Verjährungs- einrede zum Gegenstand eines Vorentscheides im Sinne von § 80 GOG. Mit Eingaben vom 6. bzw. 20. November 1995 verzichteten die Parteien auf die Durchfüh- rung einer Hauptverhandlung zur Vorfrage und erklärten sich damit einverstanden, stattdes- sen in einem zusätzlichen Schriftsatz Stellung zu nehmen. In ihrer Eingabe vom 20. November 1995 hielt die Beklagte an ihrem Antrag fest. Bezug- nehmend auf die Ausführungen des klägerischen Schreibens vom 31. Oktober 1995 führte die Beklagte sodann aus, es könne weder aufgrund des Verfahrens vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Zug noch aufgrund irgend eines Verhaltens der Beklagten davon ausge- gangen werden, dass eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR vorliege, ha- be sich doch die Beklagte nie rechtlich verpflichtet gesehen, die Forderung zu bezahlen. So- dann sei Art. 139 OR in casu nicht anwendbar, da es sich beim Beschwerdeverfahren nach UVG, welches mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. Mai 1995 seinen Abschluss gefunden habe, nicht um ein zivilprozessuales Verfahren, sondern um ein Verfah- ren des Verwaltungsprozessrechts gehandelt habe. Der Kläger hätte selbst dann nichts zu seinen Gunsten ableiten können, wenn Art. 139 OR zur Anwendung gekommen wäre, da die neue Frist von 60 Tagen zur Geltendmachung des Anspruchs vom Zeitpunkt der Mitteilung des Nichteintretensentscheides an zu laufen beginne. Der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zug datiere vom 4. Mai 1995 und sei dem Kläger am 11.

3 Mai 1995 zugestellt worden, so dass die 60tägige Frist am 12. Mai 1995 zu laufen begonnen und am 10. Juli 1995 geendet habe. Schliesslich sei gestützt auf § 70 Abs. 2 ZPO in Verbin- dung mit Art. 139 OR ein Vermittlungsvorstand nicht erforderlich. Mithin werde an der Verjäh- rungseinrede festgehalten. In seiner Eingabe vom 1. März 1996 hielt der Kläger an seinem Antrag auf Abweisung der Verjährungseinrede fest. Im weiteren führte er aus, für allfällige Fehler in der Rechtsmittelbe- lehrung könne er nicht verantwortlich gemacht werden. Insbesondere habe er mit der Klage- einreichung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug richtig gehandelt. Zudem habe die Beklagte mit der Verzichtserklärung vom 22. Juni 1995 die Nachfrist unterbrochen, und zwar unabhängig davon, ob eine Friedensrichterverhandlung prozessrechtlich gesehen notwendig gewesen sei. Schliesslich machte er geltend, dass bei länger dauerndem Verlauf der Heilung das Abstellen auf den Unfalltag mit Bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist problematisch sei. Es rechtfertige sich daher, in casu auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Ansprü- che der einzelnen Leistungskategorien entstanden seien. Daraus folge, dass die Verjäh- rungsfrist für die Rechnung des Kantonsspitals vom 14. Oktober 1993 erst mit der Ablehnung durch die Beklagte am 23. November 1993 zu laufen angefangen habe. Gründe: Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die allfällige Forderung des Klägers recht- zeitig geltend gemacht wurde. Die Beklagte ist der Ansicht, die Verjährungsfrist habe am 30. Oktober 1992, dem Tag des Unfalls, zu laufen begonnen und sei damit längstens abgelaufen gewesen, als der Kläger am 18. Juli 1995 die vorliegende Klage eingereicht habe. Der Klä- ger demgegenüber ist der Ansicht, die Verjährungsfrist habe erst mit Erhalt der Rechnung des Kantonsspitals vom 30. September 1993 bzw. dem ablehnenden Entscheid der Be- klagten am 23. November 1993 zu laufen begonnen. Gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 118 II 447 ff. = Pr 83 Nr.

120) ist diese "Tatsache" je nach Leistungen aus verschiedenen Versicherungskategorien unterschiedlich. Die in Art. 46 Abs. 1 VVG gemeinte ''Leistungspflicht" entspricht klarerweise derjenigen des Versicherers auf Ausrichtung der Leistungen, welche aufgrund des versi- cherten Ereignisses vereinbart worden sind; die "Tatsache", die sie entstehen lässt, ist somit die Verwirklichung der Gefahr. Wenn in Unfallversicherungsverträgen eine Deckung für den Invaliditätsfall vorgesehen ist, so lässt nicht der Unfall als solcher die Leistungspflicht entste- hen, sondern der Eintritt der Invalidität als versichertes Ereignis; solange nämlich aus dem Unfall keinerlei Invalidität resultiert, braucht der Versicherer nicht zu leisten (BGE 118 II 447 = Pr 83 Nr. 120 S. 408 und dort zitierte Entscheide und Literatur). Für Ansprüche im Falle von Invalidität beginnt danach die Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG nicht am Tag des Unfalls, sondern vom Zeitpunkt an zu laufen, an dem die Invalidität des Versicherten als si- cher angenommen werden kann. Umgekehrt kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem dieser von seiner Invalidität Kenntnis erhält. Im Gegensatz zu Art. 60 OR und Art. 83 Abs. 1 VVG ist der Zeitpunkt, in dem die Verjährungsfrist nach Art. 46 Abs. 1 VVG zu laufen beginnt, auf objektive Weise festgelegt; diese letztere Bestimmung verlangt vom Versicherten die Kenntnis der leistungsbegründenden Tatsachen nicht (BGE 118 II 447 = Pr 83 Nr. 120 S. 409 und dort zitierte Entscheide und Literatur). Im vorliegenden Fall besteht die vom Kläger geltend gemachte Versicherungsleistung in der Deckung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Hüftgelenksoperation entstanden. Der Kläger brauchte dabei nicht genaue Kenntnis des effektiven Rechnungsbetrages zu ha- ben; vielmehr wurde eine allfällige Leistungspflicht der Beklagten im Zeitpunkt ausgelöst, als die Notwendigkeit einer Operation feststand. Dies war spätestens der Zeitpunkt, als der Klä- ger ins Spital eintrat, um die Operation durchführen zu lassen, d.h. am 16. Juni 1993. Der

4 Beginn der zweijährigen Verjährungsfrist ist demzufolge auf dieses Datum festzusetzen. Die Verjährungsfrist lief folglich am 16. Juni 1995 ab, und die Klage vom 18. Juli 1995 (der Post allerdings erst am 19. Juli 1995 übergeben) erfolgte damit nicht innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist. Der Kläger macht indessen geltend, die Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG sei gestützt auf Art. 135 Ziff. 2 OR durch das Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Zug unterbrochen worden. Mit Urteil vom 4. Mai 1995 sei das Verwal- tungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten und habe den Zivilrichter als zuständig er- klärt, weshalb die vorliegende Klage rechtzeitig erfolgt sei. Dieser Standpunkt wird von der Beklagten bestritten, da nur diejenige Klage geeignet sei, die Verjährung zu unterbrechen, die beim zuständigen Richter angehoben werde. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR, welcher nach Art. 100 Abs. 1 VVG zur Anwendung gelangt, wird die Verjährung u.a. durch Klage oder Einrede vor einem Gerichte unterbrochen. Mit der Klage, welche unterbrechend wirkt, ist die Klageerhebung gemeint (Gauch/Schluep, Schwei- zerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 6. A., Nr. 3475). Darunter fällt jede pro- zesseinleitende oder vorbereitende Handlung, mit welcher der Gläubiger zum ersten Mal in bestimmter Form den Schutz des Richters anruft (BGE 118 II 487 E. 3). Vorausgesetzt ist aber, dass die Klage "in gültiger Form" und beim zuständigen Richter angehoben wird (Gauch/Schluep, a.a.O., Nr. 3475a; BGE 85 II 509 E. 3.b); die prozessual mangelhaft erho- bene und daher zurückgewiesene Klage ist nach der gesetzlichen Ordnung nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen und eine neue Verjährung von normalerweise nach Art. 137 Abs. 1 OR gleicher Dauer in Lauf zu setzen (BGE 85 II 510 E. 3.b). Die vom Kläger beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde vom 1. Dezember 1993 war somit nicht geeignet, die Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG zu unterbre- chen, da sie nicht beim zuständigen Richter erfolgte. Der Kläger stellt sich sodann auf den Standpunkt, nach Zustellung des verwaltungsgericht- lichen Urteils sei im Sinne von Art. 139 OR eine neue 60tägige Frist eröffnet worden. Dem- gegenüber führte die Beklagte aus, Art. 139 OR sei nicht anwendbar, da es sich beim Be- schwerdeverfahren nach UVG, welches mit Urteil vom 4. Mai 1995 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug seinen Abschluss gefunden habe, nicht um ein zivilprozessuales Verfahren, sondern um ein Verfahren des Verwaltungsprozessrechts gehandelt habe. Ist die Klage oder Einrede wegen Unzuständigkeit des angesprochenen Richters oder wegen eines verbesserlichen Fehlers angebrachtermassen oder als vorzeitig zurückgewie- sen worden, so beginnt, falls die Verjährungsfrist unterdessen abgelaufen ist, eine neue Frist von sechzig Tagen zur Geltendmachung des Anspruches (Art. 139 OR). Diese Vorschrift geht offenbar davon aus, dass die nicht beim zuständigen Richter oder nicht in gültiger Form angehobene und deshalb nicht einlässlich beurteilte, sondern zurück- gewiesene Klage die bei ihrer Erhebung laufende Verjährungsfrist nicht wie eine prozessual einwandfreie Klage zu unterbrechen vermochte. Eben deshalb sieht sie die Nachfrist für den Fall vor, dass die Verjährungsfrist unterdessen abgelaufen ist (BGE 85 II 509 f. E. 3.b; Gauch/Schluep, a.a.O., Nr. 3481). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 1995, in welchem dieses seine Zuständig- keit verneinte, wurde dem Kläger am 11. Mai 1995 zugestellt, mithin in einem Zeitpunkt, als die zweijährige Verjährungsfrist, die am 16. Juni 1995 endete, noch nicht abgelaufen war. Für eine Nachfrist im Sinne von Art. 139 OR bleibt daher kein Raum. Nachdem eine Nachfrist im Sinne von Art. 139 OR nicht eröffnet wurde, geht auch die Ar- gumentation des Klägers, die Nachfrist gemäss Art. 139 OR sei durch den nach Ablauf der Verjährungsfrist am 16. Juni 1995 erfolgten Verzicht der Beklagten vom 22. Juni 1995 auf Abhaltung eines Friedensrichtervorstandes unterbrochen worden, fehl, zumal ein Friedens- richtervorstand im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht vorgesehen gewesen wäre (Art. 139 OR i.V.m. § 70 Abs. 2 ZPO).

5 Der Kläger bringt im weiteren vor, der Einspracheentscheid der Beklagten vom 2. Sep- tember 1993 habe eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten. Daraus dürfe ihm kein Nachteil erwachsen. Dieser Argumentation des Klägers kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 4. Mai 1995 ausführlich dargelegt, dass über Ansprüche aus der obligatorischen Unfallversicherung verfügt werden könne und entsprechend auch der verwal- tungsgerichtliche Instanzenzug zur Verfügung stehe. Soweit Ansprüche aber aus der über- obligatorischen Unfallversicherung geltend gemacht würden, sei dafür der Zivilprozessweg einzuschlagen. Insofern konnte sich der Einspracheentscheid der Beklagten auch nur auf den Bereich der obligatorischen Unfallversicherung beziehen. Weshalb die Rechtsmittelbelehrung somit falsch gewesen sein soll, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Der Kläger stellt sich sodann auf den Standpunkt, sein Anspruch sei von der Beklagten anerkannt worden, weshalb die Verjährung gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR ebenfalls unterbro- chen worden sei. Es trifft zwar, dass die Beklagte in ihrer Vernehmlassung im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht offenbar erklärt hat, dass der Kläger vom Versicherungsvertrag her grundsätz- lich Deckung in der privaten Abteilung des Spitals habe, so dass bei bestehender Unfallkau- salität diese Kosten übernommen werden könnten. Aus dieser Erklärung kann aber in keiner Weise auf eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR geschlossen werden, knüpfte die Beklagte doch eine allfällige Leistungspflicht an die Bedingung, dass die Hüf- toperation als Unfallfolge nachgewiesen würde. Eine Unterbrechung der Verjährung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR wurde durch die Er- klärung der Beklagten vor Verwaltungsgericht jedenfalls nicht ausgelöst. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Klage nach Ablauf der Verjährungsfrist von Art. 46 Abs. 1 VVG eingereicht wurde, weshalb sie zufolge Verjährung abgewiesen wer- den muss. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig. Er hat die Gerichtskosten zu tragen und die Beklagte für deren prozessuale Umtriebe zu ent- schädigen (§§ 38 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ZPO). URTEILSSPRUCH

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die gerichtlichen Kosten betragen Fr. 800.- Gerichtsgebühr Fr. 50.- Kanzleikosten Fr. 70.- Auslagen _______ Fr. 920.- total _______ und werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Kläger hat die Beklagte für die prozessualen Umtriebe mit Fr. 2'200.-- (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mittels schriftlich begründe- ter Eingabe im Doppel an die Kanzlei des Obergerichts die Berufung gemäss § 201 ZPO an das Obergericht des Kantons Zug erklärt werden.

5. Mitteilung an die Parteien.