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urt5596.doc Bezirksgericht St. Gallen, 21. Juni 1996, B. M-V. AG c. Helvetia Patria Versicherungen St. Gallen Tatbestand: Am 10.4.1995 wurde die Liegenschaft H.-strasse .. in St./SG durch einen Brand verwüstet. (vgl. die vom klägerischen Rechtsanwalt an Schranken eingereichten Fo- tos). Beim Brandobjekt handelte es sich um ein Bordell-Haus, in welchem mehrere Massa- gesalons mit Folterkammer und Klinikzimmer untergebracht waren. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren geltend, sie habe im Hausteil H.-strasse .. ein Büro unterhalten, dessen Mobiliar durch den Brand zerstört worden sei. Gegenüber der Beklagten als Sachversichererin fordert sie den Ersatz des zerstörten Büroinventars. und von Fr. 2'000.-- Aufräumungskosten. Die Beklagte widersetzt sich dieser Forderung und macht u.a. geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass sich das genannte Büroinventar tat- sächlich im Brandobjekt befunden gehabt habe. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf die mit der Beklagten geschlossene Ge- schäfts-Versicherung Police-Nr. .. . Nach Art. 8 ZGB hat grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tat- sache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Vorliegend hat deshalb grundsätzlich die Klägerin zu beweisen, dass ein Ereignis eingetreten ist, welches durch den Versicherungs- vertrag gedeckt ist. Gerade bei Brandfällen kann es unüberwindliche Schwierigkeiten bereiten, den tatsächli- chen Untergang einer Sache durch einen konkreten Brand direkt zu beweisen. In solchen besonderen Fällen verlangen Lehre und Rechtsprechung aus Billigkeitsüberlegungen nicht den vollen Beweis sondern lassen den Nachweis mittels eines sog. Prima-Facie-Beweises zu (Anscheins- oder Wahrscheinlichkeitsbeweis; vgl. M. Kummer, Berner Kommentar, 1962, N 206 ff. zu Art. 8 ZGB; vgl. A. Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., 1995, S. 333 f.). Gefordert wird, dass der Versicherungsnehmer das Vorhandensein eines Ereignisses beweist, welches aufgrund der Lebenserfahrung typisch (wahrscheinlich) ist für das behauptete Geschehen. In solchen Fällen muss es genügen, dass der Richter die Überzeugung gewinnt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Ablauf spricht. Der Kläger muss entsprechend glaubwürdige Angaben machen, welche kei- ne wesentlichen Widersprüche aufweisen, die zu ernstlichen Zweifeln Anlass geben (vgl. BGE 103 V 175 f.). Wenn nach der besonderen Konstellation des Falles weitere Möglich- keiten bestehen, die neben den behaupteten Umständen ebenso ernsthaft in Frage kommen oder sogar näher liegen, ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht er- bracht (vgl. BGE 107 II 273, 110 II 4; unveröffentlichter BGE vom 7.12.1984 i.S. Welte / Mo- biliar S. 7). Bei fragwürdigen Umständen genügt ein abgeschwächter Beweis im obigen Sinne nicht, sind doch an den Beweis einer behaupteten Tatsache umso höhere Anforde- rungen zu stellen, je unwahrscheinlicher diese Behauptungen sind (vgl. Maurer, a.a.O., S. 334; vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, 322 f.). Bezüglich des von der Klägerin geschilderten Schadensablauf sind die folgenden Un- stimmigkeiten auszumachen: Das Büromobiliar der Klägerin soll sich im ersten Obergeschoss des Hausteils H.-strasse .. befunden haben (vgl. von der Klägerin an Schranken eingereichter Situationsplan). Laut grundbuchamtlichen Angaben wies die Liegenschaft H.-strasse .. - nebst Kü- che/WC/Abstellräumen - insgesamt vier Zimmer auf, wovon zwei Zimmer im ersten Oberge- schoss. Das Mobiliar von vier Zimmern dieser Liegenschaft wurde bereits bei der Zürich- Versicherungsgesellschaft als Schaden angemeldet und mit Fr. 28'058.—vergütet. Wenn die
2 Klägerin nun geltend machen will, im fraglichen Hausteil sei noch ein fünftes Zimmer unter- gebracht und eingerichtet gewesen, trägt sie dafür die volle Beweislast. Bereits gegenüber der Zürich-Versicherungs-Gesellschaft wurde ein Zimmer ausschliess- lich mit Büromobiliar als Schaden geltend gemacht (vgl. "Zimmer IV"). Die Unterbringung ei- nes zweiten Büros in einem Bordellbetrieb wie dem vorliegenden erscheint als eher unty- pisch. Am Brandtag gab Herr R. als Vertreter der Klägerin gegenüber der Polizei bekannt, in der fraglichen Liegenschaft hätten sich im ersten Obergeschoss zwei Zimmer sowie ein Büro befunden. Selbst bei seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 22.1.1996 erklärte Herr R. als Verwaltungsratspräsident der Klägerin, es habe im ersten Obergeschoss "ein Büro, zwei Zimmer, ein WC und ebenfalls einen kleinen Estrich" gehabt. Von dieser Dar- stellung weicht die Klägerin im vorliegenden Verfahren stark ab, indem sie geltend macht, im ersten Obergeschoss hätten sich nebst zwei Zimmern noch zwei Büros befunden (vgl. Pläne der Beklagten zugestellt am 25.10.1995). Im schriftlichen Verfahren hatte die Klägerin stets geltend gemacht, ihr Büromobiliar habe sich im "Zimmer V" im ersten Obergeschoss befunden (vgl. Situationsplan). Mitarbeiter der Beklagten untersuchten darauf die Überreste in diesem Büro und gelangten zur Auffassung, dass der dortige Brandschutt "genau zu Zimmer IV der Schadenliste der 'Zürich' passte"; so fanden sie Überreste von Ratanmöbeln, wie sie in der "Zürich"-Liste unter "Zimmer IV" auf- geführt waren. Die Klägerin liess darauf an der heutigen Verhandlung geltend machen, sie habe sich bezüglich des Standortes ihres Büroinventars geirrt, seien doch die Inventare der beiden Büros Zimmer IV und V miteinander vertauscht worden, als sich Herr R. im Strafvoll- zug befunden habe. Aufgrund all dieser Unstimmigkeiten und Widersprüche hat die Klägerin für ihre Versiche- rungsansprüche den vollen Beweis zu erbringen. Der Nachweis, dass sich das aufgeführte Büroinventar in der Brandnacht in einem "fünf- ten Zimmer" an der H.-strasse .. befunden hatte und verbrannte, misslingt der Klägerin aus folgenden Gründen: In seiner ersten Befragung durch die Polizei erklärte Herr R. als Vertreter der Klägerin, im ersten und zweiten Obergeschoss hätten sich vier möblierte Räume befunden; er zeichnete diese in einer Handskizze ein. In der Planskizze bezeichnete er einen fünften Raum mit "Ab- stellraum leer". Die anschliessende polizeiliche Sichtung der Brandruine bestätigte diese Angabe. Unter diesen Umständen erscheint die spätere Angabe der Klägerin, der fünfte Raum sei möbliert gewesen ("Zimmer III") als falsch. Nachgewiesen ist, dass - wie Herr R. in seiner späteren untersuchungsrichterlichen Einvernahme selbst zugibt - im ersten Oberge- schoss lediglich ein Büro, zwei Zimmer, ein WC und ein kleiner Estrich (der leere Abstell- raum) vorhanden waren. Im ersten und zweiten Obergeschoss befanden sich demnach ins- gesamt nur vier möblierte Räume; für das entsprechende zerstörte Mobiliar wurde die Klä- gerin bereits durch die Zürich-Versicherungs-Gesellschaft entschädigt. Im ganzen Haus .. befand sich nur noch ein weiteres möbliertes Zimmer im Erdgeschoss, in welchem Frau B. eingemietet war; diesbezüglich stehen der Klägerin jedoch keine Versicherungsleistungen zu (vgl. Einvernahme R.). Zusammengefasst steht folgendes fest: Die Klägerin besass in der Liegenschaft H.- strasse .. Mobiliar in insgesamt vier Räumen. Dieses zerstörte Mobiliar wurde der Klägerin bereits durch die Zürich-Versicherungs-Gesellschaft vergütet. Ein fünftes möbliertes Zimmer besass die Klägerin nicht, weshalb sie gegenüber der Beklagten keine Versicherungsan- sprüche (weder für Verlust noch für Aufräumungsarbeiten) geltend machen kann. Aufgrund dieser Feststellungen erübrigt sich auch die beantragte Einvernahme von R. und N. als Zeu- ginnen. Die Klage ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Klägerin die Prozesskosten zu tragen (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr wird unter Berücksichtigung des ursprünglich eingeklag-
3 ten Streitwertes von ca. Fr. 14'000.-- (vgl. Leitschein), der Komplexität des Falles und der aufwendigen Hauptverhandlung auf Fr. 2'500.-- festgesetzt (Art. 262 Abs. 1 ZPO i.V.m. Ziff. 312 GkT). Als Parteikosten macht die Beklagte insgesamt Fr. 4'811.90 geltend (Anwaltshonorar: Fr. 4'326.--; Barauslagen: Fr. 192.20; MWST: Fr. 293.70 [Honorarnote vom 21.6.1996]). Das Anwaltshonorar von Fr. 4'326.-- entspricht dem mittleren Honorar gemäss Art. 14 lit. b HonO zuzüglich eines 25-Prozent-Zuschlages gemäss Art. 17 HonO. Die Aufrechnung eines sol- chen Zuschlages erscheint den Schwierigkeiten des Falles angepasst, und die Barauslagen erscheinen ausgewiesen. Die Klägerin hat die Beklagte deshalb im geltend gemachten Umfang zu entschädigen. Demgemäss hat die Gerichtskommission z u R e c h t e r k a n n t Die Klage wird abgewiesen.