Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Nur die volle Kaskoversicherungssumme belaufe sich auf Fr. 160'000.-. Versicherungsbe-
ginn sei der 15. Juni 1990 gewesen. Bei voller Leistungspflicht wäre gemäss Versicherungs-
vertrag eine Versicherungsleistung in Höhe von 60 %, mithin Fr. 96'000.- fällig (vgl. VGL
Kasko AVB Ziff. 4.3.1). Im Mehrbetrag sei die Klage schon unter diesem Titel abzuweisen.
Der Kläger sei sowohl mündlich als auch schriftlich über die Zwischenergebnisse der amt-
lichen Untersuchung informiert worden. Die letzte Zuschrift datiere vom 21.12.1995. Darin sei
ihm mitgeteilt worden, dass nach den bisherigen Zwischenergebnissen der amtlichen Unter-
suchungen das Flugzeug nicht lufttüchtig gewesen sei. Der Zustand sei von allen an der Un-
tersuchung beteiligten Experten als "schlecht bis besorgniserregend" bezeichnet worden.
Wichtige Unterhaltsarbeiten an sicherheitsrelevanten Komponenten seien offensichtlich nicht
durchgeführt worden. Der Kläger habe, als ihm sämtliche Fakten vorgetragen worden seien,
keinerlei Versuche unternommen, die Schlussfolgerungen der Experten zu bestreiten oder
auch nur zu relativieren. Der Kläger habe elementarste Vorsichtsregeln verletzt, welche jeder
verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen beachtet hätte.
Gerade im Flugverkehr herrsche ein extrem hohes Sicherheitsdenken. Dieses habe der Klä-
ger offensichtlich vermissen lassen. Ein Kürzungssatz bei den Versicherungsleistungen von
bis zu 70% wäre ohne weiteres ausgewiesen. Konkret könne heute noch nichts festgelegt
werden, da die amtlichen Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien.
Mehrmals - mündlich und schriftlich - sei dem Kläger begründet worden, dass und weshalb
überhaupt nicht klar sei, ob und welche Kaskoleistungen fällig würden. Es sei der Kläger ge-
wesen, der jede Auskunft, welche zur Beurteilung der Entschädigungspflicht nötig gewesen
wäre, verweigert habe. Berücksichtige man zudem die Tatsache, dass bei der Beklagten
auch die Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden sei, diese mit einer Versicherungs-
summe von Fr. 5'000'000.-, so werde schnell klar, welche Konsequenzen die Handlungswei-
sen des Klägers für ihn nach sich ziehen könnten. Wegen seines Verhaltens werde sich die
Versicherungssumme reduzieren, weshalb die Hinterbliebenen direkt auf den Kläger zuge-
hen müssten.
Der Kläger könne sich auch nicht mit dem Argument aus der Verantwortung stehlen, an-
lässlich der jährlichen Inspektion im November 1994 sei die Flugtauglichkeit bescheinigt
worden. Die Hauptverantwortung liege ganz klar beim Eigentümer/Halter. Dies um so mehr,
als er immer wieder, behauptet habe, er habe viele und die wichtigsten Unterhaltsarbeiten
selbst ausgeführt, ohne bisher auch nur einmal den Versuch zu unternehmen, diese Unter-
haltsarbeiten zu belegen.
Rein vorsorglich stelle sich die Beklagte auf den Standpunkt, der Kläger habe in Anbe-
tracht des desolaten Zustandes des Flugzeuges nicht nur grob fahrlässig, sondern sogar
eventualvorsätzlich gehandelt. Eine Versicherungsdeckung und damit Leistungen aus dem
Versicherungsvertrag würden daher völlig entfallen.
In Anbetracht dieser Ausführungen sei die Beklagte der Ansicht, dass das klägerische
Rechtsbegehren unter keinem Titel ausgewiesen, ja überhaupt nicht spruchreif sei. Bevor
nicht der abschliessende Untersuchungsbericht vorliege, könne die Frage der Grobfahrläs-
sigkeit nicht beantwortet werden. Wann dieser Schlussbericht eintreffen werde, sei derzeit
noch völlig offen. Die Klage sei daher aufgrund der bisherigen Aktenlage abzuweisen.
Im zweiten Vortrag anlässlich der Hauptverhandlung liess der Kläger zusätzlich noch aus-
führen, das Flugzeug sei sehr wohl lufttüchtig gewesen. Die jährliche Inspektion sei durch ei-
nen zugelassenen Experten erfolgt und im Unfallzeitpunkt habe diese erst 10 Monate zurück-
gelegen. In diesen Monaten seien die normalen kleineren Unterhalts- und Reparaturarbeiten
vorgenommen worden. Diese und auch die grösseren Arbeiten seien durch ausgewiesenes
Fachpersonal vorgenommen worden. So habe der Fachmann H. J., H., die 6 Zylinder des
Motores vollständig ausgewechselt. In den fraglichen 10 Monaten hätten sechs verschiedene
routinierte Piloten das Flugzeug geführt. Es könne sich doch bei diesen Personen nicht um
suizidgefährdete Halbwahnsinnige handeln, die mit einem luftuntüchtigen Flugzeug starten
E. 3 würden. Als Vertragsbeginn sei der 15.6.1994 anzunehmen, dies gestützt auf die Ver-
tragsänderung. Der von der Beklagten erwähnte Experte sei nicht offizielles oder amtliche
Mitglied der Untersuchungskommission für den Flugunfall, er sei vielmehr Parteivertreter der
Beklagten.
Von beklagter Seite wurde noch beigefügt, die klägerische Forderung sei auch heute noch
nicht spruchreif. Der abschliessende Untersuchungsbericht liege immer noch nicht vor. Bei
jedem Flugunfall bilde dieser Untersuchungsbericht die Grundlage für die Regulierung der
Haftpflichtansprüche und des Sachschadens. Erst wenn derselbe vorliege, d.h. die Unfallur-
sache geklärt sei, könne das Ausmass der Fahrlässigkeit des Klägers beurteilt werden.
Werde der Untersuchungsbericht nicht abgewartet, müsse das Gericht eine Expertise in Auf-
trag geben. Es sei darauf hinzuweisen, dass im Luftrecht die Schwelle für die Grobfahrläs-
sigkeit sehr niedrig angesetzt werden. Der Experte N. sei nicht von der Beklagten beauftragt
worden. Wenn irgendwo auf der Welt ein schweizerisches Flugzeug abstürze, delegiere die
Schweiz einen Experten. Im vorliegenden Fall habe es sich eben um Herrn N. gehandelt.
Nochmals müsse darauf hingewiesen werden, dass der Kläger wesentliche Angaben zur
Untersuchung zurückgehalten habe. Auch der angeblich mit Reparaturarbeiten betraute Herr
J. habe sich wiederholt geweigert, Zeugenaussagen über seine Arbeiten und den Zustand
des Flugzeuges abzugeben. Es seien keinerlei Belege für die angeblichen Unterhaltsarbei-
ten zwischen November 1994 und August 1995 vorgelegt worden, auch bei der Untersu-
chungskommission nicht.
Unbestritten ist das Vorliegen eines Versicherungsvertrages, ebenso der Eintritt des
Schadensereignisses. Das bei der Beklagten versicherte Flugzeug des Klägers ist abge-
stürzt. Der Kläger verlangt die Regulierung des entstandenen Sachschadens durch die Kas-
koversicherung. Die Beklagte bestreitet nicht grundsätzlich ihre Leistungspflicht aus dem
Kaskoversicherungsvertrag, wendet aber ein, der Anspruch sei noch nicht fällig, da der Un-
tersuchungsbericht für die Absturzursache noch nicht vorliege. Das Mass der Haftung stehe
daher noch nicht fest. Insbesondere habe der Kläger die notwendigen Unterlagen nicht vor-
gelegt und die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. Im weiteren würden auch noch Ansprüche
aus der Insassenversicherung anstehen.
Gemäss Art. 38 und 39 VVG muss der Anspruchsberechtigte aus dem Versicherungsver-
trag den Versicherer nicht nur benachrichtigen, er hat ihm zudem jede Auskunft über ihm be-
kannte Tatsachen zu erteilen, welche zur Ermittlung der Umstände, unter denen der Scha-
densfall eingetreten ist, dienlich sind. Es gibt also eine Wirkungspflicht des Versicherten. Er
hat die Abklärungen des Versicherers so weit als möglich zu erleichtern (Maurer, Schweize-
risches Privatversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 363).
Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Kläger und der in seinem Um-
feld stehende Personenkreis dieser Verpflichtung in keiner Weise nachgekommen ist. So
weigert sich der angeblich mit Reparaturarbeiten betraute Fachmann, Herr J., entsprechende
Zeugenaussagen zu machen. Der Kläger hat bisher weder der Beklagten noch der Untersu-
chungskommission irgend welche Unterlagen vorgelegt, dies trotz mehrfacher Aufforderung.
Auch im vorliegenden Verfahren wird kein einziger Beleg für durchgeführte Reparaturarbeiten
eingereicht. Durch dieses Verhalten des Klägers wird sowohl die Arbeit der Untersuchungs-
kommission als auch die Abklärung des klägerischen Anspruches erschwert und verzögert.
Unbekannt ist derzeit, ob der Kläger keine Unterlagen hat oder ob er diese - aus welchen
Gründen immer - nicht vorlegen will. Ein derartiger Mangel an Kooperationsbereitschaft nach
einem Flugzeugabsturz, bei welchem mehrere Menschen den Tod gefunden haben, berührt
seltsam. Solange der Kläger seine Verpflichtungen aus Art. 39 VVG nicht erfüllt hat, kann er
sich nicht auf die Fälligkeit des Versicherungsanspruches berufen.
Gemäss Art. 41 VVG werden Forderungen aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf
von vier Wochen fällig, gerechnet vom Zeitpunkt an, in welchem der Versicherer die Angaben
erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Solange
E. 4 der Anspruchsberechtigte den Anspruch nach Gesetz und Vertrag nicht genügend begründet
hat, wird er demnach nicht fällig. Fälligkeit ist der Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger die
Leistung verlangen und gerichtlich einklagen kann (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des
Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, S. 45).
Zum Eintritt der Fälligkeit muss der Anspruch des Versicherungsnehmers also genügend
ausgewiesen sein. Dass im Fall eines Flugzeugabsturzes dazu die blosse Mitteilung des Er-
eignisses nicht genügen kann, liegt auf der Hand. Vielmehr müssen Abklärungen über den
Unfallhergang und die Unfallursache vorliegen. Die notwendigen Untersuchungen werden in
der Regel durch den Bericht der zuständigen Flugunfalluntersuchungsbehörde abgeschlos-
sen (Luftfahrtgesetz, Art. 24 ff., VO über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren
Vorfällen, SR 748.0 und 748.126.3). Wenn dieser Bericht vorliegt, kann der Versicherer sich
vom Umfang des Anspruchs überzeugen. Es ist unbestritten, dass dies im vorliegenden Fall
einen abschliessenden Untersuchungsbericht noch nicht gibt, dass aber eine Untersu-
chungskommission am Arbeiten ist. Deren Arbeit wird im übrigen durch die fehlende Koope-
rationsbereitschaft des Klägers auch nicht gerade beschleunigt. Angesichts dieses Umstan-
des erscheint es nicht sinnvoll, durch das Gericht eine eigene Expertise erstellen zu lassen.
Auch ein zusätzlicher Gerichtsexperte könnte nichts anderes tun, als auf die bereits vorhan-
denen amtlichen Unterlagen zurückzugreifen, nachdem von klägerischer Seite solche an-
scheinend fehlen.
Die Einsetzung eines Gerichtsexperten drängt sich um so weniger auf, als die bisher be-
reits vorliegenden Unterlagen sowie die gesamten Umstände zumindest auf eine Mitschuld
des Klägers hindeuten. Es handelte sich um ein älteres bis altes Flugzeug, welches nach den
bisher vorgelegten Berichten möglicherweise nicht voll flugtauglich war. Angesichts des tra-
gischen Unglücksverlaufs könnte ein Untersuchungsbericht, welcher Verantwortlichkeiten
noch lebender Personen aufdeckt, auch im strafrechtlichen Bereich zu Konsequenzen führen.
Solange der Untersuchungsbericht der zuständigen Flugunfalluntersuchungsbehörde nicht
vorliegt, ist ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus der Kaskoversicherung auf je-
den Fall nicht fällig im Sinne von Art. 41 VVG.
Die Klage ist im heutigen Zeitpunkt nicht spruchreif. Erst nach Vorliegen des abschlies-
senden Untersuchungsberichtes kann die Klage mit Aussicht auf Erfolg anhängig gemacht
werden. Die Klage wird daher zur Zeit abgewiesen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Kläger die Verfahrensgebühren zu tragen.
Ausserdem hat er die Beklagte für ihre Parteikosten zu entschädigen. In Berücksichtigung
des thurgauischen Anwaltstarifes erscheint ein Betrag von Fr. 10'000.-, inklusive Barausla-
gen und Mehrwertsteuer, als angemessen.
durch Endurteil
zu Recht erkannt:
Dispositiv
- Die Klage wird zur Zeit abgewiesen.
- Der Kläger bezahlt: Verfahrensgebühr Fr. 4'000.00 und er hat die Beklagte mit Fr. 10'000.- (inkl. MWSt) an Parteikosten zu entschädigen.
- Schriftliche Mitteilung des Urteils an die Parteianwälte.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Berufung erklärt werden. Die Berufungserklärung ist im Doppel bei der Bezirksgerichskanzlei Kreuzlingen. Halden- strasse 2. 8280 Kreuzlingen, einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt7296.doc Bezirksgericht Kreuzlingen, 12. Juni 1996, G. c. Union UAP, Zollikon Tatbestand/Gründe: Zur Begründung des Rechtsbegehrens wurde in der Klageschrift zusammengefasst ausgeführt was folgt. Mit Luftfahrzeug-Versicherungsvertrag vom 18.6.1990 habe der Kläger als Versicherungsnehmer bei der Rechtsvorgängerin der Be- klagten sein Kolbenmotorflugzeug Marke/Typ "PA 34-200 T Seneca", Immatrikulations-Nr. N-2082 D versichert. Gegenstand dieses Versicherungsvertrages sei nebst einer Haftpflicht- und Insassenunfall auch eine Vollkaskoversicherung mit einer ursprünglichen Versicherungs- summe von Fr. 130'000.- gewesen. Mit Nachtrag vom 20.12.1993 sei die Versicherungs- summe der Vollkaskoversicherung auf Fr. 160'000.- erhöht worden. Am 28.8.1995 sei die Piper Seneca N-2082 D des Klägers aus bisher noch nicht ab- schliessend geklärten Gründen in P. (Polen) abgestürzt. Neben dem Piloten hätten sich fünf weitere Personen in der Maschine befunden. Alle sechs Insassen hätten anlässlich des Un- fallereignisses tragischerweise den Tod gefunden. Der Absturz habe zur Totalbeschädigung des Flugzeuges des Klägers geführt. Das in Frage stehende Flugzeug sei bei der Beklagten für eine Versicherungssumme von Fr. 160'000.- vollkaskoversichert gewesen. Gemäss Ziff. 4.1 AVB seien durch die Vollkasko- versicherung Schäden versichert, "von denen das versicherte Flugzeug gegen den Willen des Versicherungsnehmers oder allfälligen Anspruchsberechtigten betroffen werde". Daraus ergebe sich, dass das Unfallereignis vom 28.8.1995 mit Totalschadensfolge vom Versiche- rungsvertrag umfasst werde. Damit sei auch klar erstellt, dass die hauptsächlichste und ein- zige materielle Voraussetzung für die Bezahlung der vereinbarten Versicherungssumme von Fr. 160'000.- erfüllt sei. Gemäss Art. 41 VVG werde die Forderung aus dem Versicherungsvertrag „mit dem Ab- lauf von vier Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet, in welchem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann", fällig. Am 1. September 1995 sei der Beklagten das Formular "Schadensanzeige für Luftfahrzeug- versicherung" zugestellt worden. Die nunmehr eingeklagte Vollkaskoversicherungssumme sei spätestens per 1.10.1995 fällig. Die Beklagte habe sich bis anhin geweigert, ihren versicherungsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Sie stützt sich auf völlig unbehelfliche und unhaltbare Ausreden und Vorwürfe an die Adresse des Versicherungsnehmers, ohne diese Vorhaltungen auch nur ansatzweise zu belegen. In der Klageantwort wurde kostenfällige Klageabweisung beantragt. Zur Begründung wur- de im wesentlichen vorgebracht was folgt. Unbestritten sei, dass der Kläger bei der Beklag- ten einen Versicherungsvertrag mit dem Inhalt Haftpflicht-, Insassen- und Vollkaskoversiche- rung abgeschlossen habe. Ebenso sei der Umstand, dass das Flugzeug des Klägers, die Piper Seneca N 2082 D am 28. August 1995 abgestürzt sei, nicht zu bestreiten. Auch das Vorliegen eines Unfallereignisses werde nicht bestritten. Allerdings könne der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag gemäss Art. 41 VVG klarerweise noch nicht als fällig bezeichnet werden. Die Beklagte verfüge nämlich über Angaben, die auf gröbste Fahrlässigkeit, eventuell so- gar Eventualvorsatz des Klägers hinweisen würden. Tatsache sei nämlich, dass das Flug- zeug offensichtlich weder am Unfalltag noch 10 Monate vorher, bei der jährlichen Inspektion durch den von der amerikanischen Zulassungsbehörde FM lizentierten deutschen Experten gravierend, dass Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 14 VVG vom Kläger mit guten Grün- den nicht bestritten werden könne.
2 Nur die volle Kaskoversicherungssumme belaufe sich auf Fr. 160'000.-. Versicherungsbe- ginn sei der 15. Juni 1990 gewesen. Bei voller Leistungspflicht wäre gemäss Versicherungs- vertrag eine Versicherungsleistung in Höhe von 60 %, mithin Fr. 96'000.- fällig (vgl. VGL Kasko AVB Ziff. 4.3.1). Im Mehrbetrag sei die Klage schon unter diesem Titel abzuweisen. Der Kläger sei sowohl mündlich als auch schriftlich über die Zwischenergebnisse der amt- lichen Untersuchung informiert worden. Die letzte Zuschrift datiere vom 21.12.1995. Darin sei ihm mitgeteilt worden, dass nach den bisherigen Zwischenergebnissen der amtlichen Unter- suchungen das Flugzeug nicht lufttüchtig gewesen sei. Der Zustand sei von allen an der Un- tersuchung beteiligten Experten als "schlecht bis besorgniserregend" bezeichnet worden. Wichtige Unterhaltsarbeiten an sicherheitsrelevanten Komponenten seien offensichtlich nicht durchgeführt worden. Der Kläger habe, als ihm sämtliche Fakten vorgetragen worden seien, keinerlei Versuche unternommen, die Schlussfolgerungen der Experten zu bestreiten oder auch nur zu relativieren. Der Kläger habe elementarste Vorsichtsregeln verletzt, welche jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen beachtet hätte. Gerade im Flugverkehr herrsche ein extrem hohes Sicherheitsdenken. Dieses habe der Klä- ger offensichtlich vermissen lassen. Ein Kürzungssatz bei den Versicherungsleistungen von bis zu 70% wäre ohne weiteres ausgewiesen. Konkret könne heute noch nichts festgelegt werden, da die amtlichen Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien. Mehrmals - mündlich und schriftlich - sei dem Kläger begründet worden, dass und weshalb überhaupt nicht klar sei, ob und welche Kaskoleistungen fällig würden. Es sei der Kläger ge- wesen, der jede Auskunft, welche zur Beurteilung der Entschädigungspflicht nötig gewesen wäre, verweigert habe. Berücksichtige man zudem die Tatsache, dass bei der Beklagten auch die Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden sei, diese mit einer Versicherungs- summe von Fr. 5'000'000.-, so werde schnell klar, welche Konsequenzen die Handlungswei- sen des Klägers für ihn nach sich ziehen könnten. Wegen seines Verhaltens werde sich die Versicherungssumme reduzieren, weshalb die Hinterbliebenen direkt auf den Kläger zuge- hen müssten. Der Kläger könne sich auch nicht mit dem Argument aus der Verantwortung stehlen, an- lässlich der jährlichen Inspektion im November 1994 sei die Flugtauglichkeit bescheinigt worden. Die Hauptverantwortung liege ganz klar beim Eigentümer/Halter. Dies um so mehr, als er immer wieder, behauptet habe, er habe viele und die wichtigsten Unterhaltsarbeiten selbst ausgeführt, ohne bisher auch nur einmal den Versuch zu unternehmen, diese Unter- haltsarbeiten zu belegen. Rein vorsorglich stelle sich die Beklagte auf den Standpunkt, der Kläger habe in Anbe- tracht des desolaten Zustandes des Flugzeuges nicht nur grob fahrlässig, sondern sogar eventualvorsätzlich gehandelt. Eine Versicherungsdeckung und damit Leistungen aus dem Versicherungsvertrag würden daher völlig entfallen. In Anbetracht dieser Ausführungen sei die Beklagte der Ansicht, dass das klägerische Rechtsbegehren unter keinem Titel ausgewiesen, ja überhaupt nicht spruchreif sei. Bevor nicht der abschliessende Untersuchungsbericht vorliege, könne die Frage der Grobfahrläs- sigkeit nicht beantwortet werden. Wann dieser Schlussbericht eintreffen werde, sei derzeit noch völlig offen. Die Klage sei daher aufgrund der bisherigen Aktenlage abzuweisen. Im zweiten Vortrag anlässlich der Hauptverhandlung liess der Kläger zusätzlich noch aus- führen, das Flugzeug sei sehr wohl lufttüchtig gewesen. Die jährliche Inspektion sei durch ei- nen zugelassenen Experten erfolgt und im Unfallzeitpunkt habe diese erst 10 Monate zurück- gelegen. In diesen Monaten seien die normalen kleineren Unterhalts- und Reparaturarbeiten vorgenommen worden. Diese und auch die grösseren Arbeiten seien durch ausgewiesenes Fachpersonal vorgenommen worden. So habe der Fachmann H. J., H., die 6 Zylinder des Motores vollständig ausgewechselt. In den fraglichen 10 Monaten hätten sechs verschiedene routinierte Piloten das Flugzeug geführt. Es könne sich doch bei diesen Personen nicht um suizidgefährdete Halbwahnsinnige handeln, die mit einem luftuntüchtigen Flugzeug starten
3 würden. Als Vertragsbeginn sei der 15.6.1994 anzunehmen, dies gestützt auf die Ver- tragsänderung. Der von der Beklagten erwähnte Experte sei nicht offizielles oder amtliche Mitglied der Untersuchungskommission für den Flugunfall, er sei vielmehr Parteivertreter der Beklagten. Von beklagter Seite wurde noch beigefügt, die klägerische Forderung sei auch heute noch nicht spruchreif. Der abschliessende Untersuchungsbericht liege immer noch nicht vor. Bei jedem Flugunfall bilde dieser Untersuchungsbericht die Grundlage für die Regulierung der Haftpflichtansprüche und des Sachschadens. Erst wenn derselbe vorliege, d.h. die Unfallur- sache geklärt sei, könne das Ausmass der Fahrlässigkeit des Klägers beurteilt werden. Werde der Untersuchungsbericht nicht abgewartet, müsse das Gericht eine Expertise in Auf- trag geben. Es sei darauf hinzuweisen, dass im Luftrecht die Schwelle für die Grobfahrläs- sigkeit sehr niedrig angesetzt werden. Der Experte N. sei nicht von der Beklagten beauftragt worden. Wenn irgendwo auf der Welt ein schweizerisches Flugzeug abstürze, delegiere die Schweiz einen Experten. Im vorliegenden Fall habe es sich eben um Herrn N. gehandelt. Nochmals müsse darauf hingewiesen werden, dass der Kläger wesentliche Angaben zur Untersuchung zurückgehalten habe. Auch der angeblich mit Reparaturarbeiten betraute Herr J. habe sich wiederholt geweigert, Zeugenaussagen über seine Arbeiten und den Zustand des Flugzeuges abzugeben. Es seien keinerlei Belege für die angeblichen Unterhaltsarbei- ten zwischen November 1994 und August 1995 vorgelegt worden, auch bei der Untersu- chungskommission nicht. Unbestritten ist das Vorliegen eines Versicherungsvertrages, ebenso der Eintritt des Schadensereignisses. Das bei der Beklagten versicherte Flugzeug des Klägers ist abge- stürzt. Der Kläger verlangt die Regulierung des entstandenen Sachschadens durch die Kas- koversicherung. Die Beklagte bestreitet nicht grundsätzlich ihre Leistungspflicht aus dem Kaskoversicherungsvertrag, wendet aber ein, der Anspruch sei noch nicht fällig, da der Un- tersuchungsbericht für die Absturzursache noch nicht vorliege. Das Mass der Haftung stehe daher noch nicht fest. Insbesondere habe der Kläger die notwendigen Unterlagen nicht vor- gelegt und die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. Im weiteren würden auch noch Ansprüche aus der Insassenversicherung anstehen. Gemäss Art. 38 und 39 VVG muss der Anspruchsberechtigte aus dem Versicherungsver- trag den Versicherer nicht nur benachrichtigen, er hat ihm zudem jede Auskunft über ihm be- kannte Tatsachen zu erteilen, welche zur Ermittlung der Umstände, unter denen der Scha- densfall eingetreten ist, dienlich sind. Es gibt also eine Wirkungspflicht des Versicherten. Er hat die Abklärungen des Versicherers so weit als möglich zu erleichtern (Maurer, Schweize- risches Privatversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 363). Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Kläger und der in seinem Um- feld stehende Personenkreis dieser Verpflichtung in keiner Weise nachgekommen ist. So weigert sich der angeblich mit Reparaturarbeiten betraute Fachmann, Herr J., entsprechende Zeugenaussagen zu machen. Der Kläger hat bisher weder der Beklagten noch der Untersu- chungskommission irgend welche Unterlagen vorgelegt, dies trotz mehrfacher Aufforderung. Auch im vorliegenden Verfahren wird kein einziger Beleg für durchgeführte Reparaturarbeiten eingereicht. Durch dieses Verhalten des Klägers wird sowohl die Arbeit der Untersuchungs- kommission als auch die Abklärung des klägerischen Anspruches erschwert und verzögert. Unbekannt ist derzeit, ob der Kläger keine Unterlagen hat oder ob er diese - aus welchen Gründen immer - nicht vorlegen will. Ein derartiger Mangel an Kooperationsbereitschaft nach einem Flugzeugabsturz, bei welchem mehrere Menschen den Tod gefunden haben, berührt seltsam. Solange der Kläger seine Verpflichtungen aus Art. 39 VVG nicht erfüllt hat, kann er sich nicht auf die Fälligkeit des Versicherungsanspruches berufen. Gemäss Art. 41 VVG werden Forderungen aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen fällig, gerechnet vom Zeitpunkt an, in welchem der Versicherer die Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Solange
4 der Anspruchsberechtigte den Anspruch nach Gesetz und Vertrag nicht genügend begründet hat, wird er demnach nicht fällig. Fälligkeit ist der Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger die Leistung verlangen und gerichtlich einklagen kann (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, S. 45). Zum Eintritt der Fälligkeit muss der Anspruch des Versicherungsnehmers also genügend ausgewiesen sein. Dass im Fall eines Flugzeugabsturzes dazu die blosse Mitteilung des Er- eignisses nicht genügen kann, liegt auf der Hand. Vielmehr müssen Abklärungen über den Unfallhergang und die Unfallursache vorliegen. Die notwendigen Untersuchungen werden in der Regel durch den Bericht der zuständigen Flugunfalluntersuchungsbehörde abgeschlos- sen (Luftfahrtgesetz, Art. 24 ff., VO über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen, SR 748.0 und 748.126.3). Wenn dieser Bericht vorliegt, kann der Versicherer sich vom Umfang des Anspruchs überzeugen. Es ist unbestritten, dass dies im vorliegenden Fall einen abschliessenden Untersuchungsbericht noch nicht gibt, dass aber eine Untersu- chungskommission am Arbeiten ist. Deren Arbeit wird im übrigen durch die fehlende Koope- rationsbereitschaft des Klägers auch nicht gerade beschleunigt. Angesichts dieses Umstan- des erscheint es nicht sinnvoll, durch das Gericht eine eigene Expertise erstellen zu lassen. Auch ein zusätzlicher Gerichtsexperte könnte nichts anderes tun, als auf die bereits vorhan- denen amtlichen Unterlagen zurückzugreifen, nachdem von klägerischer Seite solche an- scheinend fehlen. Die Einsetzung eines Gerichtsexperten drängt sich um so weniger auf, als die bisher be- reits vorliegenden Unterlagen sowie die gesamten Umstände zumindest auf eine Mitschuld des Klägers hindeuten. Es handelte sich um ein älteres bis altes Flugzeug, welches nach den bisher vorgelegten Berichten möglicherweise nicht voll flugtauglich war. Angesichts des tra- gischen Unglücksverlaufs könnte ein Untersuchungsbericht, welcher Verantwortlichkeiten noch lebender Personen aufdeckt, auch im strafrechtlichen Bereich zu Konsequenzen führen. Solange der Untersuchungsbericht der zuständigen Flugunfalluntersuchungsbehörde nicht vorliegt, ist ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus der Kaskoversicherung auf je- den Fall nicht fällig im Sinne von Art. 41 VVG. Die Klage ist im heutigen Zeitpunkt nicht spruchreif. Erst nach Vorliegen des abschlies- senden Untersuchungsberichtes kann die Klage mit Aussicht auf Erfolg anhängig gemacht werden. Die Klage wird daher zur Zeit abgewiesen. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Kläger die Verfahrensgebühren zu tragen. Ausserdem hat er die Beklagte für ihre Parteikosten zu entschädigen. In Berücksichtigung des thurgauischen Anwaltstarifes erscheint ein Betrag von Fr. 10'000.-, inklusive Barausla- gen und Mehrwertsteuer, als angemessen. durch Endurteil zu Recht erkannt: 1. Die Klage wird zur Zeit abgewiesen. 2. Der Kläger bezahlt: Verfahrensgebühr Fr. 4'000.00 und er hat die Beklagte mit Fr. 10'000.- (inkl. MWSt) an Parteikosten zu entschädigen.
3. Schriftliche Mitteilung des Urteils an die Parteianwälte. 4. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Berufung erklärt werden. Die Berufungserklärung ist im Doppel bei der Bezirksgerichskanzlei Kreuzlingen. Halden- strasse 2. 8280 Kreuzlingen, einzureichen.