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19960603_d_be_o_00

03. Juni 1996 Bern Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1996-06-03 · Deutsch CH
Dispositiv
  1. die Klage abzuweisen. Dass auch die beantragten zusätzlichen Beweismassnahmen an diesem Gesamt- bild nichts zu ändern vermöchten, braucht nicht eingehend dargelegt zu werden. Die Einvernahmen der Zeugen Z., Frau G., T., Frau R. und H. sind schlicht nicht ent- scheidrelevant. Was an der Anzeige unklar sein soll, ist nicht klar. Wm Z. wird einzig seine Anzei- ge bestätigen können. Frau G. hat die Schadensanzeige von R. entgegengenommen, dass sie sich in dem Sinne geäussert hat, dass – falls vorhanden – Belege vorzulegen sind, ist klar. Mehr ist von ihrer Einvernahme nicht zu erwarten. Auf die Zeugen H. und Frau R. konnte selbst der Kläger verzichten. Was sie er- gänzendes oder abweichendes vortragen könnten, ist nicht ersichtlich. Bei allen Zeugenangaben ist zu berücksichtigen, dass es sich um nebensächliche Begeben- heiten gehandelt hat, welche bereits drei Jahre zurückliegen. Ob sich die Herren T. und nun neu G. überhaupt an den Einkauf vom 20.6.1993 erinnern können, ist aus- gesprochen fraglich. Den falschen Beleg können auch sie nicht aus der Welt schaf- fen. Die Beweiswürdigung würde im übrigen, selbst wenn ein Verrechnungsgeschäft angenommen werden könnte, nicht anders ausfallen. 9 Die Klage, welche sich explizit auf die Transportversicherung stützt, müsste im weiteren auch deshalb abgewiesen werden, da der Kläger für die bereits angetretene Geschäftsreise nach Holland keine Versicherung abgeschlossen hat. Streng ge- nommen liegt demzufolge gar kein versichertes Ereignis vor. Die Transportversiche- rung schreibt nämlich Anmeldung vor Risikobeginn vor. Mit dem Beladen des Fahr- zeuges hat der Kläger seine Reise angetreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt2196.doc Appellationshof des Kantons Bern, 3.Juni 1996, R. c. Winterthur-Versicherungen, Winterthur Tatbestand: Mit Klage vom 14. September 1995 beantragte R., die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von Fr. 26'326.- nebst Zins zu 5 % seit dem

20. August 1993 zu bezahlen. Mit Klageantwort vom 13. November 1995 beantragte die Beklagte die kostenfälli- ge Abweisung der Klage. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Juni 1996 wurden die gestellten Rechts- begehren bestätigt. Vorliegende Streitsache ist zivilrechtlicher Natur und ihr Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 8'000.-. Damit ist sie berufungsfähig und die Zuständigkeit des Ap- pellationshofes ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 ZPO. Auf die Klage ist einzutreten. Kurze und chronologische Zusammenfassung des Sachverhalts: Die Parteien schlossen am 23. Oktober 1992 eine Transportversicherung, Werk- verkehr-Inland, ab. In den Besonderen Bedingungen wurde festgehalten, dass die Versicherung für Transporte innerhalb der Schweiz und des Fürstentum Liechten- stein gelte, Transporte über diesen Geltungsbereich hinaus für die ganze Reise vom Abgangs- bis zum Bestimmungsort nicht versichert sind, derartige Transporte aber von Fall zu Fall zur Versicherung angemeldet werden können. Im Juni 1993 kaufte der Kläger für Fr. 15'000.- drei Seiden-Teppiche bei G. Vorge- sehen war ein Tausch dieser Teppiche gegen einen gebrauchten Mercedes mit ei- nem Autohändler in Rotterdam. Am 20. Juli 1993 trat der Kläger eine Geschäftsreise nach Rotterdam an. Dabei sollten auch die Teppiche gegen den Mercedes getauscht werden. Von Schönbühl (Wohnort) herkommend hielt sich der Kläger zur Mittagszeit in der Stadt Bern auf. Er wollte diverse Einkäufe tätigen. Sein PW war hinter dem Kornhaus abgestellt. Im Wagenfond befanden sich die drei Seidenteppiche. Nachdem der Kläger durch A., Chef der Fremdenpolizei der Stadt Bern, darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sein PW nicht so parkiert werden dürfe, stellte der Kläger seinen Mercedes auf einen Parkplatz beim Kursaal ab. Der Kläger ging anschliessend zurück in die Stadt um (weitere) Besorgungen zu machen. Bei seiner Rückkehr zum PW um 15.30 Uhr entdeckte er, dass dieser auf- gebrochen worden war und diverse Gegenstände (insbesondere die Teppiche) fehl- ten. Noch am selben Nachmittag, genauer um 18.00 Uhr, kam es zur Anzeige bei der Stadtpolizei Bern. Am 22. Juli 1993 wurde die Schadensanzeige bei der Versicherung aufgegeben und aufgenommen. Am 24. November 1993 fand zwischen dem Kläger und Vertretern der Winterthur Versicherungen, den Herren K. und W., eine Besprechung statt. W. erstellte über diese Besprechung ein Protokoll. Mit Bericht vom 16./20. Dezember 1993 hielt der Kläger den Sachverhalt schriftlich fest. R. macht in seiner Klage einen Schaden (die durch den Diebstahl abhanden ge- kommenen Gegenstände) im Gesamtbetrag von Fr. 26'326.- geltend. Die Beklagte stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, dass sie in Anwendung von Art. 40 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) vom Vertrag habe zurücktreten dür- fen und andererseits der Nachweis des versicherten Ereignisses nicht (oder zumin-

2 dest nicht in genügender Weise) habe erbracht werden können. Aus diesen Gründen sei die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat Tatsachen zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die objekti- ven und subjektiven Voraussetzungen von Art. 40 VVG erfüllt sind. Kauf eines Anzugs bei der E. AG: Die diesbezüglichen Angaben des Klägers sind widersprüchlich und unglaubwürdig: Anlässlich der Anzeige bei der Stadtpolizei kurze Zeit nach der angeblichen Ent- wendung aus dem PW kann sich der Kläger nicht an den angeblich am selben Tag gekauften teuren Anzug (Fr. 780.-) und das Hemd erinnern. Die Kleider werden der Polizei erst am nächsten Tag als gestohlen gemeldet. An der Besprechung mit den Vertretern der Beklagten vom 24.11.1995 machte der Kläger geltend, er habe den Anzug am Vorabend (am 19. Juli 1993) bei E. gekauft und habe diesen bar bezahlt. Der Kläger hat allerdings im Verlauf der Besprechung auch ausgeführt, dass er, nachdem er den PW beim Kursaal abgestellt habe, in die Stadt gegangen sei und nun den Anzug und das Hemd gekauft habe. Diese Angaben wurden korrigiert, da mit einem einzigen Besuch in der Stadt der Verlust der soeben gekauften Kleider nicht erklärt werden kann. Diese wären noch nicht im Auto gewesen. Der Kläger kam somit zum Schluss, dass er den Anzug am Vorabend gekauft habe. Die Angaben des Klägers sind in bezug auf den Kaufstermin widersprüchlich. Die Grösse des Anzugs hat sich im übrigen gegenüber den Angaben der Polizei um 2 Nummern verkleinert. In seinem Bericht vom 16. Dezember 1993 führt der Kläger aus, er habe den Anzug am 20. Juli 1993 gekauft. Nach dem Parkieren beim Kursaal habe er in der Stadt einige Einkäufe getätigt. Nach seiner Rückkehr sei das Auto aufgebrochen gewesen. Ein zweimaliges Aufsuchen der Stadt, mit welchem der Verlust des Anzugs erklärt werden könnte, wird auch hier nicht erwähnt. Betreffend Kleiderkauf kann der Kläger eine Kopie des Einkaufsbelegs, der Origi- nalkassabon ist angeblich mit dem Anzug zusammen gestohlen worden, vorweisen. Das Vorliegen eines Kassabons bestätigt erneut, dass der Kläger einen Barkauf ge- tätigt hat. Erstmals in der Klage wird nunmehr ein zweimaliges Aufsuchen der Stadt er- wähnt, was alleine den Verlust der Kleider erklären könnte. Der Kläger, welcher noch am selben Tag nach Rotterdam fahren wollte und sich demzufolge in Eile befunden haben dürfte, habe nach dem Kleiderkauf bemerkt, dass er vergessen habe, Rasier- zeug zu kaufen. Dass der Kläger aus diesem Grund nochmals in die Stadt gegangen oder mit dem Tram gefahren ist erscheint wenig wahrscheinlich. Rasierzeug kann auch an jeder Raststätte erworben werden. Gestützt auf die Angaben des Klägers hat die Beklagte Abklärungen bei der E. AG getroffen. Der heutige Geschäftsführer dieser Unternehmung, B., konnte feststellen, dass in der fraglichen Zeit weder ein Bar- noch ein Kreditkauf über die fraglichen Be- träge getätigt worden ist. Diese Ausführungen sind durch den Kläger unbestritten geblieben. Der Kläger sah sich nun veranlasst, seine Ausführungen betreffend Kleiderkauf erneut anzupassen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Juni 1996 führte er nun erstmals aus, dass er keinen Barkauf getätigt habe, sondern der Kaufpreis mit einer Schuld von T. (und nicht etwa der E. AG!) gegenüber ihm, herrührend aus einer Be- stellung von Jeanslederetiketten, verrechnet worden sei. Der Kleiderkauf war nun auch kein Spontankauf mehr, sondern der Anzug sei bereits vor ca. 8 Wochen be- stellt worden (was wiederum einer früheren Aussage im Parteiverhör widerspricht; „Ich hatte dann die Idee noch einige Sachen zu kaufen. Dies betraf Kleider ... „). Die Anpassung der Aussagen an die durch die Beklagte erhobenen Beweismittel ist kon-

3 struiert und vollkommen unglaubwürdig. Wie eine Schuld des T. gegenüber dem Klä- ger mit einer Forderung der E. AG gegenüber dem Kläger verrechnet werden könnte, ist schleierhaft. Zudem ist festzuhalten, dass auch nach der neuesten Version des Klägers eine Quittung ausgestellt wurde, welche zufälligerweise mit dem Anzug ab- handen gekommen ist. Für diese Originalquittung ist aber ein Ersatzbeleg erstellt worden, der wiederum auf einen Bar- oder Kreditkauf schliessen lässt. Der Kläger konnte sich an der Hauptverhandlung auf Frage nach den Gescheh- nissen vom 20. Juli 1993 vorerst nicht an den Kleiderkauf erinnern. Erst im Verlaufe der Einvernahme erwähnt der Kläger den Kleiderkauf. Die Kleider sollen nun bereits vor der Fahrt zum Kursaal gekauft worden sein, was durch den Kläger allerdings wiederum korrigiert wird. Der Kläger ist auf seinen ersten Angaben sowie dem Einkaufsbeleg zu behaften. Es müsste von einem Barkauf, bei welchem ein Kassabon ausgestellt wurde, ausge- gangen werden. Ein derartiger Kauf hat aber in der fraglichen Zeit nicht stattgefun- den. Der Einkaufsbeleg ist offensichtlich falsch. Videokamera: Bei der Polizei hat der Kläger eine Videokamera Minolta 2000 als gestohlen gemeldet. Später ist es eine Videokamera Minolta 1000 gewesen, was wiederum mit der Quittung vom 30.7.1993 nicht übereinstimmt. Der Kläger beabsichtigte die zum Diebstahlszeitpunkt 7-jährige Videokamera für Fr. 3'400.- (entsprechend dem ursprünglichen Kaufpreis für ein Videoset !; KB 18) zu kaufen. Der Preis sei mit dem Verkäufer, T., noch nicht definitiv festgelegt worden. Obwohl der Kaufpreis noch nicht definitiv festgestanden hat, und der Kläger insbe- sondere die Kamera noch durch einen Fachmann überprüfen lassen wollte, hat R. für mehr als Fr. 1'000.- Zubehör für diese veraltete Videokamera gekauft. Als Händler und Kaufmann ein ausgesprochen eigenartiges und unvernünftiges Vorgehen. Der Kaufpreis kann infolge der schnellen technischen Entwicklung und dem Preisdruck als völlig überrissen bezeichnet werden. Der Bruder des Verkäufers, B. T., hat am 30.07.1993 eine Quittung für den Ver- kauf der Videokamera über Fr. 4'300.- ausgestellt. Der Wortlaut der Quittung ist klar. T. hat für die Kamera Minolta (hier 2000) den Betrag von Fr. 4'300.- erhalten. Dieser Betrag stimmt nun aber nicht mit dem geltend gemachten Verkaufspreis von Fr. 3'400.- überein. Die Angaben des Klägers, es sei von der Versicherung ein Beleg über den gesamten Betrag verlangt worden, ist konstruiert, unglaubwürdig und kann den falschen Betrag in der Quittung nicht abklären. Nicht nachvollziehbar wäre zu- dem insbesondere, weshalb nicht eine Quittung/ein Beleg über den geltend zu ma- chenden Betrag (Kaufpreis Fr. 3'400.- zuzüglich Zubehör von Fr. 1'172.- insgesamt somit Fr. 4'572.-) für die Versicherung erstellt worden ist. In der Klage wird klar von einem anfangs Juli (Widerspruch zur Quittung und zu den Ausführungen des Klä- gers, welcher im Parteiverhör behauptet, die Quittung sei anlässlich der Bezahlung am 30.7.1993 ausgestellt worden; bezahlten Kaufpreis von Fr. 4'300.- ausgegangen. Nach den Ausführungen in der Klage hätten demzufolge sogar Fr. 5'472.- (Kaufpreis zuzüglich Zubehör) in Rechnung gestellt werden müssen. Weshalb in der Klage nur Fr. 4'412.- (oder unter Berücksichtigung des Kaufs zweier Akkus Fr. 4'572.-) in Rechnung gestellt werden, ist ebenfalls nicht nachvollziebar. Der Kläger ist auf seinen Ausführungen an der Hauptverhandlung zu behaften. Seinen Angaben folgend muss somit davon ausgegangen werden, dass (wenn über- haupt eine Videokamera gekauft worden ist) der Kaufpreis bei Fr. 3'400.- gelegen hat. Die Quittung über Fr. 4'300.- enthält somit einen zu hohen Betrag und ist sicher- lich in dieser Beziehung falsch. Ein Kaufpreis von Fr. 4'300.- enthält somit einen zu hohen Betrag und ist sicherlich in dieser Beziehung falsch. Ein Kaufpreis von Fr. 4‘300.- wäre in Anbetracht des Alters der Kamera auch völlig unrealistisch gewesen.

4 Auch die Fr. 3'400.- sind noch übersetzt. Weshalb der Kläger für diese Kamera Fr. 3'400.- bezahlen wollte und dies nach dem Diebstahl auch getan hat, ist nicht nach- vollziebar. Gründe: a) Ein Rücktritt der Versicherung vom Vertrag ist in Anwendung von Arti- kel 40 VVG dann erlaubt, wenn objektiv eine unrichtige Mitteilung oder das Verschweigen von Tatsachen, die die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern und subjektiv die unrichtige Mitteilung oder Verschweigung zum Zwecke der Täu- schung vorliegt. Besondere Folgen zieht nach Art. 40 VVG die betrügerische Anspruchsbegrün- dung nach sich. Voraussetzung ist dabei nicht nur die unrichtige oder unterbliebende Mitteilung, sondern ausserdem die Täuschungsabsicht. Es genügt dabei nicht eine objektiv übersetzte Bezifferung des Schadens, sondern es muss das subjektive Mo- ment der mala fides hinzukommen. Sind diese Voraussetzungen aber gegeben, so ist der Versicherer von Gesetzes wegen, auch wenn der Vertrag keine Verwirkungs- klausel enthält, gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebun- den. Die Unverbindlichkeit erstreckt sich auf den ganzen Anspruch, selbst wenn die Täuschung sich nur auf eine Schadensposition bezieht; ebenso spielt es keine Rolle, wenn die betrügerisch geltend gemachten Mehrbeträge keinen hohen Prozentsatz des gesamten Schadens ausmachen (Koenig, Schweizerisches Privatversicherungs- recht, 3. Auflage, S. 103). Wenn der Anspruchsteller den Anspruch betrügerisch begründet, ist der Versiche- rer nach Art. 40 VVG an den Vertrag nicht gebunden, d.h. er kann vom Vertrag zu- rücktreten. Die Unverbindlichkeit erstreckt sich auf den ganzen geltend gemachten Anspruch, selbst wenn sich die Täuschung nur auf einen Teil desselben bezogen hat. Wenn z.B. der Anspruchsteller in der Sachversicherung gegenüber dem Versi- cherer behauptet, durch den Brandfall seien ihm 10 Stühle verbrannt, obwohl er weiss, dass er nur 8 besessen hat, dann verliert er seinen ganzen Versicherungsan- spruch aus diesem Brandfall; dies auch dann, wenn sich die betrügerische Begrün- dung nur auf einen geringen Prozentsatz des ganzen Anspruchs erstreckt (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, 1995, § 38, S. 386; vgl. zu Art. 40 VVG auch Rölli, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versi- cherungsvertrag, Band I, allg. Bestimmungen, S. 577 ff.). Der praktisch häufigste Fall der betrügerischen Anspruchsbegründung ist die Schadensübersetzung (unwahre Wertangaben überhaupt und namentlich falsche Aussagen über Anschaffungspreise, Vorlage gefälschter Fakturen oder inhaltlich un- richtiger Atteste, Angaben die nicht vorhandene oder gerettete oder beiseite ge- schaffte Gegenstände als verbrannt bezeichnen usw.). In subjektiver Hinsicht muss der Anspruchsberechtigte zum Zwecke der Täu- schung – und mithin im Bewusstsein seines Verhaltens – gehandelt haben. Nicht erforderlich ist der Täuschungserfolg, die ökonomische Schädigung des Versiche- rers. Art. 40 VVG missbilligt – in bewusster Abweichung vom allgemeinen Recht – das zum Zwecke der Täuschung bekundete Verhalten, also schon das zur Täu- schung objektiv geeignete, aber gleichwohl erfolglos gebliebene Verhalten (Rölli, a.a.O., S. 580 sowie 582 f.). In objektiver Hinsicht kommt jeder Quittung, jedem Beleg und dgl. der Charakter einer relevanten Tatsache zu (vgl. dazu auch Kantonsgericht St. Gallen vom 8.3.1984, in SVA XV Nr. 65). Nicht erforderlich ist, dass ein Betrug in strafrechtlicher Hinsicht vorliegt.

5 Der Kläger will mit Vorlage des Einkaufsbeleg der E. AG einen Schaden von ins- gesamt Fr. 869.- belegen. Der Einkaufsbeleg ist durchaus geeignet, den Kauf der Kleider zu beweisen. Dieser Beleg ist offensichtlich falsch. In der fraglichen Zeit hat R. weder einen Anzug bei der E. AG bar bezahlt, noch tritt er als Debitor in Erschei- nung. Die Verrechnungskonstruktion ist abwegig und als nachträgliche Schutzbe- hauptung zu bezeichnen. Der Kläger wollte mit dem Einkaufsbeleg die Beklagte be- wusst (R. hat sich diesen falschen Beleg einen Tag nach dem angeblichen Diebstahl herstellen lassen) täuschen und zur Zahlung veranlassen. Andere Motive sind nicht ersichtlich und werden auch nicht behauptet. Die Quittung der Kamera weist einen höheren Kaufpreis auf, als den tatsächlich bezahlten. Auch sie ist zum Beweis geeignet und wurde auf Veranlassung des Klä- gers produziert. Der falsche Anschaffungspreis sollte bei der Versicherung geltend gemacht werden, die Versicherung sollte über den „wahren“ Wert der Kamera ge- täuscht werden. Der Beklagten ist mithin der Nachweis der objektiven und subjektiven Vorausset- zungen von Art. 40 VVG gelungen. Der Kläger hat erwiesenermassen in zwei Fällen falsche Belege vorgelegt. Obwohl in Anbetracht des gesamten geltend gemachten Schadens nur für einen geringeren Teil falsche Unterlagen vorgelegt worden sind, ist die Beklagte an den Vertrag nicht mehr gebunden. Die Unverbindlichkeit erstreckt sich auf den ganzen Anspruch (es gilt das Prinzip: „alles oder nichts“), weshalb die Klage bereits aus diesen Gründen abzuweisen ist. Der Kläger hat Tatsachen zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass ihm am 20. Juli 1993 in Bern Gegenstände im Wert von Fr. 26'326.- aus seinem PW gestohlen wurden (vgl. Beweisverfügung; pag. 56). Bezüglich der wichtigen Beweispflicht gilt grundsätzlich die Regel von Art. 8 ZGB: „Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Recht ableitet“. In Versicherungsfäl- len wird für verschiedene Sachverhalte nur ein abgeschwächter Beweis verlangt. Diese Regel beruht auf dem allgemein gültigen Gedanken, dass der Richter immer dann, wenn nach der Natur der Sache ein absoluter Beweis nicht möglich ist, seine Überzeugung mit einer auf der Lebenserfahrung beruhenden überwiegenden Wahr- scheinlichkeit begründen darf. Somit ist dann nicht ein strikter, sicherer Beweis erfor- derlich, sondern bloss ein Wahrscheinlichkeitsbeweis. Dieser schliesst nicht aus, dass der Sachverhalt vielleicht doch ein anderer gewesen ist, wobei es sich aber nur um eine entfernte, beinahe schon gesuchte Möglichkeit handeln muss (Maurer, a.a.O., § 34, S. 333 f.).

b) Da keine Täterschaft für den Diebstahl eruiert und der Diebstahl von keiner Person beobachtet worden ist, kann der Kläger vorliegend den strikten Beweis für das Ereignis nicht erbringen. In derartigen Fällen (und gemäss Maurer wohl im ge- samten Versicherungsrecht; Maurer a.a.O., S. 334) genügt es, Beweise für Sachver- halte zu erbringen die den Diebstahl als wahrscheinlich erscheinen lassen. Es ist zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich. Bei Vorliegen berechtigter Zweifel und einer Vielzahl von Ungereimtheiten sind - den Ausführungen der III. Zivil- kammer im Entscheid vom 28.4.1995 (Nr. 999/III/93 in Sachen E. gegen B., Seite 4 und 8) folgend – erhöhte Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis zu stel- len. Oder mit anderen Worten ausgedrückt, schliessen erhebliche Zweifel an der Darstellung des beweisbelasteten Klägers die Annahme des Gelingens des Wahr- scheinlichkeitsbeweises (hohe Wahrscheinlichkeit) aus. Nachfolgend sind die Angaben des Klägers näher zu überprüfen. Allgemeine Glaubwürdigkeit:

6 Wie bereits vorstehend ausgeführt, sah sich der Kläger zu diversen Anpassungen seiner Angaben gezwungen (z.B. Zeitpunkt Kleiderkauf, Art des Kleiderkaufs, Anzahl Stadtbesuche, Preis und genaue Bezeichnung der Videokamera). Dies spricht allge- mein nicht für seine Glaubwürdigkeit. Die Anschuldigungen, die er gegenüber den Vertretern der Beklagten erhoben hat (schlechtes „Klima“ an der Besprechung vom 24.11.1994, rassistische Äusserungen etc.), sind unbelegt geblieben. Die beiden Zeugen K. und W. haben bei der Kammer einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Eine ungebührliche Behandlung des Klägers hätte nur Nachteile für die Versicherung gehabt. Überprüfbare Angaben wä- ren nicht mehr erhältlich gewesen. Auf den durch W. kurz nach der Besprechung vom 24.11.1993 erstellten Bericht ist somit abzustellen. Beide Zeugen konnten die- sen Bericht in der Hauptverhandlung vom 3. Juni 1996 zudem als richtig bestätigen. Wie W. den Inhalt des Protokolls erfunden und mit welchem Interesse er dies getan haben könnte, ist nicht nachvollziehbar. Der Versuch des Klägers, seine widersprüchlichen und wenig glaubwürdigen An- gaben (alleine) mit Missverständnissen und sprachlichen Schwierigkeiten zu erklä- ren, scheitert. Der Kläger versteht und spricht ein gutes bis sehr gutes Hoch- Deutsch. Als Geschäftsmann sollte sich der Kläger auch der Bedeutung von Schrift- stücken als Beweismittel bewusst sein, weshalb deshalb z.B. ein falscher Betrag in die Quittung für die Videokamera eingesetzt wurde, bleibt unerklärlich. Auch allfällige Unterschiede in der Mentalität können das Aussageverhalten des Klägers nicht ent- schuldigen. Für die Version des Klägers spricht, dass der Zeuge A. bestätigen konnte, dass er den Kläger (wohl) am 20. Juli 1993 darauf aufmerksam gemacht habe, dass dieser seinen PW nicht so abstellen dürfe. Der Zeuge A. kann sich zudem daran erinnern, dass der Wagen schwer beladen gewesen sei, was dafür spricht, dass der Kläger Teppiche mitgeführt hat. Ob sich Herr A. Teppiche an diesem Tag angeschaut hat oder ob er überhaupt in den PW hineingeschaut hat, konnte der Zeuge verständli- cherweise (zufolge Zeitablaufs und des für den Zeugen nicht bedeutenden Gescheh- nisses) nicht bezeugen. Der Kläger kann zudem einige Belege für die angeblich ab- handen gekommenen Sachen vorweisen. Auf deren Beweiswert wird nachfolgend noch einzugehen sein. Die in der Klage wiedergegebene Version, wie der Kläger M. (angeblicher Auto- händler aus Rotterdam) kennengelernt hat, unterscheidet sich erheblich von derjeni- gen in der Besprechung vom 24.11.1993 erwähnten. Anlässlich dieser Besprechung konnte sich der Kläger nicht an den Nachnamen erinnern. Er wollte diesen holländi- schen Autohändler in einem Restaurant in Herzogenbuchsee kennen gelernt haben. In der Klage ist plötzlich der Name bekannt und das Kennenlernen fand anlässlich eines Automarktes in Lyssach statt. Zufälligerweise hält sich dieser M. seit September 1993 nun in Nigeria an einem nicht näher bekannten Ort auf. Erstmals in der Klage wird erwähnt, dass R. zwar noch am 20.7.1993 nach Rotterdam habe fahren wollen, der Tausch Teppiche gegen den Mercedes aber erst am 24.7.1993 stattfinden sollte. Die unbekannte Adresse M.'s und die Vermittlerdien- ste des Herrn H., welcher den Kläger zu M. führen sollte, wird ebenfalls erstmals er- wähnt. Weshalb der Kläger vier Tage in Rotterdam verbringen wollte und weshalb der Tauschhandel erst vier Tage nach seiner Ankunft (der Kläger hatte ja angeblich drei wertvolle Teppiche bei sich) und ausgerechnet an einem Samstag stattfinden sollte, ist ebenfalls nicht leicht nachvollziehbar. Seltsam ist auch, dass sich der Kläger erst ein halbes Jahr nach dem beabsich- tigten Reiseantritt bei H. für sein Nichterscheinen entschuldigt. Erstaunlich ist, dass

7 H. den Kläger erst am 24.7. und nicht am 20.7., wie im Parteiverhör behauptet, er- wartete. Nachdem die Beklagte in der Klageantwort ausführte, dass nicht einzusehen sei, weshalb der Kläger keine (Zusatz-) Versicherung für die geplante Reise ins Ausland abgeschlossen habe, führt nun der Kläger anlässlich des Parteiverhörs erstmals aus, dass ein derartiger Abschluss einer Versicherung nach den Einkäufen in Bern vorgesehen gewesen sei. Der Grund, weshalb der Kläger diese Angaben erst derart spät macht, kann nur darin gesehen werden, dass er sich durch die Ausfüh- rungen der Beklagten zu einer derartigen Konstruktion hinreissen liess. Eigenartig ist, dass erstmals in der Klage von 2 Einkaufstouren in die Stadt nach dem Umparkieren des PW’s erwähnt werden. Wenig plausibel ist, dass der Kläger den PW im Bewusstsein, dass er einen schon lange bestellten Anzug bei der E. AG abholen wollte, auf einen Parkplatz beim Kursaal gestellt hat, was einen Fussmarsch von doch einigen hundert Metern bedeuten würde. Aus den Angaben des Klägers kann geschlossen werden, dass er etwas nach 12 Uhr in der Stadt Bern eingetroffen ist. Er hat in der Schmiedstube einen Café getrun- ken. Anschliessend ist er durch A. gebeten worden, seinen PW umzuparkieren. Der Kläger ist zum Kursaal gefahren und ist in die Stadt zurückgekehrt. Er ist zu L. eine Batterie für seine Uhr kaufen gegangen und hat bei der E. AG seinen Anzug abge- holt. Er ist wieder zum Auto zurückgegangen, ist anschliessend nochmals für kleinere Einkäufe zurück in die Stadt gekommen und ist gegen 15.30 Uhr zu seinem PW zu- rückgegangen. Ob für diese Verrichtungen 3 Stunden benötigt werden, muss be- zweifelt werden. Die auftretenden Divergenzen betreffend Zeiten zwischen Parteiver- hör und Klage ist ebenfalls nicht überzeugend. Erstaunlich ist aber insbesondere, dass der Kläger den Diebstahlszeitpunkt gegenüber der Polizei mit 14.15 Uhr – 17.00 Uhr angegeben hat, der Kläger den „Diebstahl“ aber bereits spätestens um 15.30 Uhr entdeckt hat. Zeitlich schwierig zu erklären ist auch, weshalb die Anzeige erst um 18.00 Uhr aufgegeben worden ist. Dies auch wenn berücksichtigt wird, dass der Kläger bis 16.00 Uhr auf seine herbeigerufene Ehefrau hat warten müssen und bei der Polizei eine (hohe) Wartezeit von einer Stunde angenommen wird. Wider- sprüchlich ist auch, dass in der durch den Kläger unterzeichneten Schadensanzeige als Zeitpunkt des Schadensereignisses 17.00 Uhr angegeben wird. Wenig überzeugend ist auch, dass der Kläger bei seiner teuren Armbanduhr am 20.7.1993 die Batterie hat ersetzen lassen, um dann dieses kostbare, nun funkti- onsfähige Stück wieder in den Wagen zu legen resp. daselbst zu verstecken. Logi- scher wäre gewesen, wenn der Kläger die reparierte Uhr wieder getragen hätte und die billige Plastikuhr in die Tasche gesteckt hätte. Weshalb eine teure Uhr überhaupt im Wagen zurückgelassen wird, ist nicht leicht nachvollziehbar. Auffällig ist des weiteren, dass der Kläger die meisten gestohlenen Gegenstände erst kurze Zeit vor dem Diebstahl erworben hat (Teppiche im Juni 1993, Videokame- ra Juni 1993, Armbanduhr Dezember 1992, Anzug E. 20.7.1993) und für die Uhr und das Zubehör für die Videokamera keine Quittungen, sondern einzig nachträglich be- schaffene Preisbestätigungen vorlegen kann. R. ist Teppichhändler und hat die drei teuren Seidenteppiche, welchen er einen Wert von Fr. 45'000.- zuschreibt; (Wert des Mercedes ebenfalls Fr. 45'000.-), erst ungefähr einen Monat vor dem Diebstahl erworben. Er hat sie vor dem Diebstahl etli- chen Interessenten gezeigt, wie dies nun erstmals im Parteiverhör ausgeführt wird, da der Tauschhandel mit M. noch nicht so sicher gewesen sei. Der Kläger ist nun aber nicht in der Lage, diese drei Teppiche näher zu beschrei- ben oder verwickelt sich dabei in Widersprüche. Bei der Polizei hat der Kläger die Teppiche einigermassen detailliert beschrieben. Die dort geschilderten Masse stimmen mit denjenigen im Kaufvertrag aber nicht

8 überein. Einen Teppich mit Mass 1,9 x 1,31 (2,489 m2) gibt es nicht; jener von 2,13 x 2m (4,26 m2) könnte bei extensiver Auslegung allenfalls jenem von 4 m2 entspre- chen, einen solchen von 1,2 x 0,8 m (0,96 m2) gibt es indessen im Kaufvertrag be- stätigt, der Kläger hat dabei offensichtlich übersehen, dass er sich zu den bei der Polizei getätigten Angaben in Widerspruch setzt. Widersprüche gibt es auch bei den Motiven der Teppiche. Der teuerste dieser Teppiche 4 m2 gross, zeigte nach Angaben vom 24.11.1993 eine dunkelrote Grund- farbe mit einem geometrischen, ovalen Muster, mit etwas schwarz, ohne Bäume und Tiere. Bei der Polizei war der grösste Teppich nicht der teuerste, und er war braun/beige, während der damals teuerste blau war. Der zweite Teppich war nach Angaben vom 24.11.1993 sehr dunkelrot, mit sei- denbeige durchzogen und trug ein geometrisches Muster, ebenfalls ohne Tiere und Bäume. Die Farbenabweichung zur Polizei (blau, braun-beige und safranfarben) ist gravierend und unerklärlich. Rote Teppiche hat es bei der Anzeigenaufgabe keine gegeben! Selbst wenn gegenüber den Zeichenkünsten des Klägers keine hohen Anforde- rungen gestellt werden, vermag im übrigen die Handskizze keinen Teppich gemäss Anzeige auch nur annähernd zu bezeichnen. Der kleinste Teppich schliesslich trug gemäss Angaben bei der Polizei ein Vogel- motiv. Bei den Vertretern der Beklagten war am 24.11.1993 auch beim kleinsten Teppich weder von Bäumen noch von Tieren die Rede, im Gegenteil. Auch bei der Knotenzahl pro m2 bestehen unerklärliche Abweichungen. Im Polizei- rapport war von zweimal 250'000 und einmal 1'000'000 Knoten die Rede, am 24.11.1993 wurden zweimal 500‘000-600'000 und einmal 1'500'000 behauptet! Für einen Fachmann, bei welchem die Knotenzahl pro m2 eine bedeutende Rolle spielt, vollkommen unverständlich. Die doch beinahe unzähligen und teilweise schwerwiegenden Widersprüche in den Angaben des Klägers, die erfolgten nachträglichen Korrekturen seiner Ausfüh- rungen (Anpassungen an die Ausführungen der Beklagten), die Beschaffung zweifel- hafter oder schlichtweg falscher Bestätigungen oder Belege lassen grösste Zweifel an einem Diebstahl aufkommen. Unter diesen Umständen kann der Kläger seinen Anspruch nicht beweisen resp. er kann den Wahrscheinlichkeitsbeweis ganz klar nicht erbringen. Auch aus diesen Gründen ist die Klage abzuweisen. Dass auch die beantragten zusätzlichen Beweismassnahmen an diesem Gesamt- bild nichts zu ändern vermöchten, braucht nicht eingehend dargelegt zu werden. Die Einvernahmen der Zeugen Z., Frau G., T., Frau R. und H. sind schlicht nicht ent- scheidrelevant. Was an der Anzeige unklar sein soll, ist nicht klar. Wm Z. wird einzig seine Anzei- ge bestätigen können. Frau G. hat die Schadensanzeige von R. entgegengenommen, dass sie sich in dem Sinne geäussert hat, dass – falls vorhanden – Belege vorzulegen sind, ist klar. Mehr ist von ihrer Einvernahme nicht zu erwarten. Auf die Zeugen H. und Frau R. konnte selbst der Kläger verzichten. Was sie er- gänzendes oder abweichendes vortragen könnten, ist nicht ersichtlich. Bei allen Zeugenangaben ist zu berücksichtigen, dass es sich um nebensächliche Begeben- heiten gehandelt hat, welche bereits drei Jahre zurückliegen. Ob sich die Herren T. und nun neu G. überhaupt an den Einkauf vom 20.6.1993 erinnern können, ist aus- gesprochen fraglich. Den falschen Beleg können auch sie nicht aus der Welt schaf- fen. Die Beweiswürdigung würde im übrigen, selbst wenn ein Verrechnungsgeschäft angenommen werden könnte, nicht anders ausfallen.

9 Die Klage, welche sich explizit auf die Transportversicherung stützt, müsste im weiteren auch deshalb abgewiesen werden, da der Kläger für die bereits angetretene Geschäftsreise nach Holland keine Versicherung abgeschlossen hat. Streng ge- nommen liegt demzufolge gar kein versichertes Ereignis vor. Die Transportversiche- rung schreibt nämlich Anmeldung vor Risikobeginn vor. Mit dem Beladen des Fahr- zeuges hat der Kläger seine Reise angetreten.