Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt2396.doc Obergericht des Kantons Luzern, 29. Mai 1996, T. AG c. Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Luzern Tatbestand: Aufgrund eines Antrages vom 21. Januar 1987 schloss die Klägerin mit der Beklagten für ihr gesamtes Personal eine Krankentaggeldversicherung ab. Die Versicherungspolice wurde mit Beginn ab 1. Juli 1987 ausgestellt. Per 30. Juni 1990 wurde der Versicherungsvertrag annulliert. Am 28. April 1994 (Postaufgabe) reichte die Klägerin Klage ein und verlangte ge- stützt auf den erwähnten Versicherungsvertrag von der Beklagten F. 33'000.- zuzüg- lich Zins zum üblichen Bankdiskontsatz auf dem Platze Luzern ab 12. Juli 1990. Als leistungsauslösendes Ereignis nannte sie den Starkstromunfall, den R. T. (Aktionär, Verwaltungsrat und leitender Angestellter der Klägerin) im Februar 1989 erlitten ha- be. Die Beklagte beantragte in ihrer Rechtsantwort vom 11. Juli 1994 Abweisung der Klage. Sie bestritt einen Anspruch der Klägerin und erhob u.a. die Einrede der Ver- jährung. In ihren weiteren Rechtsschriften vom 12. September (Postaufgabe) bzw. 14. Oktober 1994 erneuerten die Parteien ihre Anträge. Die Klägerin hielt zudem fest, dass sie sich ein eventuelles Nachklagerecht ausdrücklich vorbehalte. Mit Urteil vom 11. Oktober 1995 wies das Amtsgericht Luzern-Stadt, I. Abteilung, die Klage wegen Verjährung des geltend gemachten Anspruches ab und überband der Klägerin sämtliche Prozesskosten. Am 30. November 1995 reichte die Klägerin rechtzeitig Appellation ein. Sie stellte und begründete dabei die folgenden Anträge. Das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 11. Oktober 1995 sei aufzuheben, und die Forderungssache sei materiell zu beurteilen. Eventuell sei das Urteil der Vorinstanz durch kurze materielle Beurteilung des Falles, unabhängig von der Frage der Verjährung, zu ergänzen. Subeventuell sei der Fall zur Ergänzung des Urteils im Sinne des Antrags unter Ziffer 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Appellatin, eventuell des Staates. In ihrer Appellationsantwort vom 29. Februar 1996 beantragte die Beklagte, die Appellationsbegehren seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin vollumfänglich abzuweisen. An der heutigen Verhandlung verlas die Klägerin ihre schriftlichen Plädoyernoti- zen. Diese wurden zu den Akten genommen. Die Beklagte bestritt die klägerischen Ausführungen und hielt an den bisherigen Sachdarstellungen fest. Auf die von den Parteien vorgetragene Begründung ihrer Anträge wird, soweit für den Ausgang des Prozesses von Bedeutung, im folgenden zurückzukommen sein. Gründe: a) Die von der Klägerin vor Obergericht neu aufgelegten Urkunden wer- den praxisgemäss zu den Akten genommen. Damit ist der Sachverhalt genügend abgeklärt. Die Beklagte erhob bereits vor Amtsgericht die Einrede der Verjährung. Hierzu hat die Vorinstanz u.a. erwogen, gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1) verjährten die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tat- sache, welche die Leistungspflicht begründe. Art. 46 Abs. 1 VVG bestimme auch, dass Art. 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorbehalten bleibe. Der erwähnte Art. 41 BVG (SR 831.40) bestimme u.a., dass die Art. 129 – 142 OR anwendbar seien. Diese Ausführungen sind zutreffend und von den Parteien denn auch keineswegs in Frage
2 gestellt. Die zweijährige Verjährungsfrist begann demnach am 13. Februar 1989 zu laufen, dem Tag, an dem R. T. den Starkstromunfall erlitt. Am 21. August 1990 fand zwischen den Parteien ein Friedensrichtervorstand statt, womit die Verjährungsfrist unterbrochen wurde. Weitere verjährungsunterbrechende Handlungen sind nicht ak- tenkundig und auch nicht behauptet. Die Klageeinreichung vom 28. April 1994 er- folgte demnach mehr als anderthalb Jahre nach Ablauf der Verjährungsfrist. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1990 gelangte der Anwalt der Klägerin an die Be- klagte mit dem Ersuchen, auf eine Wiederholung des Sühneversuches zu verzichten. Andernfalls wäre er gezwungen, die Klage bis spätestens 21. Oktober 1990 einzurei- chen. Die Beklagte hat am 18. Oktober 1990 eine solche Verzichtserklärung abge- geben. Die Klägerin macht nun – wie schon bei der Vorinstanz – geltend, bei der Komplexität der Sachverhaltsfeststellung sei im Verzicht der Beklagten auf eine Wie- derholung des Friedensrichtervorstandes auch ein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu sehen. Dieser Argumentation kann indessen nicht gefolgt werden. Im Text des von der Beklagten zum Zeichen des Einverständnisses gegen- gezeichneten Schreibens des klägerischen Anwalts weist nun nichts, aber auch gar nichts, auf einen Verzicht der Beklagten hin, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Beklagte wurde ausdrücklich und bloss darum ersucht, auf eine Wiederholung des Sühnevorstandes zu verzichten. Das Ersuchen erging, wie dem Schreiben un- schwer zu entnehmen ist, ausschliesslich deshalb, weil der Weisungsschein bald zu verfallen drohte und der klägerische Anwalt aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage war, die Klage bis zum 21. Oktober 1990 einzureichen. Wie man unter diesen Umständen in der Zustimmungserklärung der Beklagten gleichzeitig einen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede sehen kann, ist nicht nachvollziehbar.
b) Die Klägerin macht im weitern geltend, die Beklagte erhebe die Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben. Mit immer neuen und teilweise widersprüchli- chen Darstellungen habe sie die Feststellung des Sachverhalts und damit die Einrei- chung der Klage verzögert. Gleichzeitig habe die Beklagte insofern ein Verwirrspiel getrieben, als sie zwar aufgrund einer andern, auch bei ihr abgeschlossenen Kran- kenversicherung die Zahlung der Behandlungskosten für Herrn R. T. nicht grund- sätzlich abgelehnt, im vorliegenden Fall jedoch mit stets wechselnden Argumenten die Bezahlung der Krankentaggelder an Herrn T. verweigert habe. Von einer Hinhal- tetaktik der Beklagten kann jedoch keine Rede sein. Die Beklagte hat von allem An- fang an jegliche Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung verweigert. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, wurde der klägerische Anwalt bereits mit Schreiben vom 3. Juli 1991 auf das Arztzeugnis von Dr. A. vom 6. Juni 1991 hinge- wiesen, gemäss welchem Herr T. schon seit dem Jahre 1982 bei diesem Arzt in Be- handlung gestanden und seither nie mehr voll arbeitsfähig gewesen sei. In ihrem damaligen Schreiben an den klägerischen Anwalt hielt die Beklagte im weiteren fest, gemäss ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei Herr T. daher gar nie in denn Versicherungsschutz der Taggeldversicherung gekommen, weshalb eine Ent- schädigung unter dem Titel Taggeld nicht zur Diskussion stehe. Genau diese Be- gründung aber wiederholte die Beklagte dann in ihrem Schreiben vom 14. Septem- ber 1992 und auch in ihrer Rechtsantwort vom 11. Juli 1994. Von immer wechseln- den Argumenten kann unter diesen Umständen aber nicht die Rede sein. Der Vor- wurf der Klägerin an die Beklagte, diese habe sich gegen Treu und Glauben bzw. rechtsmissbräuchlich verhalten, ist somit ungerechtfertigt. Es wäre vielmehr Sache der Klägerin gewesen, vor Ablauf der Verjährungsfrist bei der Beklagten Einsicht in das erwähnte Arztzeugnis von Dr. A. zu verlangen und gegebenenfalls die Verjäh- rung rechtzeitig zu unterbrechen. Auch aus der Tatsache, dass aus der Krankenver- sicherungspolice Nr. 9... offenbar Heilungskosten an Herrn T. geleistet wurden, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einmal sind die Voraussetzungen für Leistungen aus einer Krankenversicherung andere als jene bei einer Taggeldversi-
3 cherung, zum andern betraf die Police 9... offenbar gar nicht die Beklagte sondern die INTRAS 9... Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die eingeklagte Forde- rung bei Einreichung der Klage bereits verjährt war und dass die Beklagte die Einre- de der Verjährung nicht missbräuchlich erhoben hat. Die Klage ist daher abzuweisen.
c) Für den Fall, dass das Gericht die Verjährung des eingeklagten Anspruches annehmen sollte, beantragt die Klägerin, es sei im Sinne der Prozessökonomie die Klage im Appellationsverfahren trotzdem kurz auch materiell zu beurteilen, allenfalls die Sache zur kurzen Ergänzung des erstinstanzlichen Urteils an das Amtsgericht zurückzuweisen. Diese Begehren hätten den Zweck, einen neuen, schwierigen Pro- zess über eventuelle Haftungen und Rückgriffsrechte zu vermeiden, wenn sich her- ausstellen sollte, dass die Forderungsklage im vorliegenden Prozess – unabhängig von der Frage der Verjährung – ohnehin aussichtslos gewesen wäre. Ein schutzwürdiges Interesse an einer materiellen Beurteilung im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin jedoch nicht. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung zu Recht erhoben, und sie dringt denn auch mit ihrem Antrag auf Klageabweisung durch. Das geltendgemachte Interesse der Klägerin bestünde einem am vorliegenden Prozess nicht beteiligten Dritten. Es kann jedoch nicht Sache des Gerichtes sein, einem allfäl- ligen Haftungs- oder Regressprozess vorzugreifen. Auf die entsprechenden Begeh- ren ist daher nicht einzutreten (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Zürich 1995, N 11 ff. S. 180 f.). Die Klage wird abgewiesen. Auf die prozessualen Begehren der Klägerin wird nicht eingetreten.