Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Auffassung, die Beklagte habe zu beweisen, dass es am Element der Unfreiwilligkeit im Sin-
ne von Art. 40 Abs. 1 AVB fehle; er verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 14 Abs. 1
VVG, Art. 8 ZGB, die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel bei vorformulierten Geschäftsbe-
dingungen sowie den Grundsatz "negativa non sunt probanda".
2.a. Vorauszuschicken ist zunächst, dass in Art. 40 Abs. 1 der AVB der Beklagten - wo-
nach nur Schäden versichert sind, die gegen den Willen des Versicherungsnehmers oder
des Lenkers eingetreten sind - die Konjunktion "oder" offensichtlich nicht im ausschliessen-
den, sondern im verbindenden Sinn gemeint ist (vgl. zu den möglichen Bedeutungsformen
dieses Bindeworts: Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Stichwort "oder"). Die betref-
fende Bestimmung ist somit - entgegen der Auffassung des Klägers - dahingehend zu ver-
stehen, dass ein Schaden lediglich gedeckt ist, wenn er vom Versicherten nicht absichtlich
herbeigeführt wurde, dies jedoch, sofern das Fahrzeug einem Drittlenker überlassen wurde,
wiederum nur dann, wenn der Schaden auch gegen dessen Willen eingetreten ist. Diese
Auslegung ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass nach der anderslautenden Inter-
pretation des Klägers die Beklagte selbst dann ersatzpflichtig wäre, wenn der Schaden zwar
gegen den Willen des Lenkers, nicht aber gegen jenen des Versicherten eingetreten ist; eine
solche - Art. 14 Abs. 1 VVG widersprechende - Regelung ist mit der betreffenden Vertrags-
bestimmung aber offenkundig nicht gewollt.
b. Vorauszuschicken ist des weiteren, dass vorliegend ein strikter Nachweis der Scha-
densursache - und damit auch ein strikter Nachweis, dass der Schaden absichtlich herbei-
geführt wurde oder aber nicht - zum vornherein nicht möglich ist. Das ergibt sich aus den Un-
terlagen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und der Expertise vom 12. Januar 1994,
vorallem aber aus der Nichteintretensverfügung des Bezirksamtes Werdenberg vom 13. Fe-
bruar 1995, aus welcher hervorgeht, dass die für eine restlose Klärung der Brandursache
erforderliche Spurensicherung am (angeblichen) Brandort unterlassen wurde und heute nicht
mehr nachgeholt werden kann. Diesem Umstand ist nachfolgend im Rahmen der Beweis-
würdigung Rechnung zu tragen.
3.a. Den Beweis für den Eintritt des versicherten Ereignisses hat nach der allgemeinen
Regel von Art. 8 ZGB grundsätzlich der Ansprecher zu erbringen (vgl. GVP 1994 Nr. 58).
Hingegen ist der Umstand, dass das Schadensereignis vom Versicherten absichtlich her-
beigeführt wurde, gemäss Art. 14 Abs. 1 VVG ein Haftungsbefreiungsgrund, welcher vom
Versicherer zu beweisen ist (vgl. Roelli/Keller, Kommentar zum Schweizerischen Bundesge-
setz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, 2. Aufl., S. 269; Viret, Privatversicherungsrecht, S.
158 f.; Maurer, Schweiz. Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 356). Art. 40 Abs. 1 der AVB
der Beklagten wiederum sieht vor, dass zum vornherein (nur) Schäden versichert sind, die
gegen den Willen des Versicherungsnehmers oder des Lenkers eingetreten sind; nach dem
Wortlaut dieser Bestimmung gehört das Element der Unfreiwilligkeit somit zu den Merkmalen
des anspruchsbegründenden Schadensereignisses, welche prinzipiell vom Ansprecher zu
beweisen sind.
b.aa. Das Bezirksgericht St. Gallen hat in einem Urteil vom 9. September 1982 entschie-
den, die Abrede, dass nur gegen den Willen des Versicherten eingetretene Schäden ge-
deckt seien, sei zulässig, und die Beweislast für das Merkmal der Unfreiwilligkeit trage in
solchen Fällen der Versicherte (SVA XV Nr. 24 S. 148 f., mit Hinweisen). An den entspre-
chenden Beweis sei indessen kein strenger Massstab anzulegen, sofern keine Anhalts-
punkte für ein absichtliches Herbeiführen des Schadensereignisses vorlägen. Diesfalls ge-
nüge vielmehr die blosse Möglichkeit, dass der Schaden gegen den Willen des Versicherten
eingetreten sei. Seien dagegen Tatsachen erstellt, die am Moment der Unfreiwilligkeit zwei-
feln liessen, genüge die blosse Möglichkeit der fehlenden Absicht nicht, sondern müsse vom
Ansprecher der konkrete Beweis erbracht werden, dass der Schaden nicht absichtlich be-
wirkt worden sei.
E. 3 bb. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht vorliegend kein Anlass, von diesem
Präjudiz abzuweichen:
Die Parteien können die versicherten Ereignisse im Rahmen der Bestimmungen des VVG
grundsätzlich frei definieren (Maurer, a.a.O., S. 150 f.); nachdem Art. 14 Abs. 1 VVG weder
absolut noch relativ zwingend ist (vgl. Art. 97 f. VVG), muss es ihnen daher freistehen, das
Element der Unfreiwilligkeit zu einer Anspruchsgrundlage zu erheben, indem sie vereinbaren,
dass zum vornherein nur Schäden gedeckt sind, die gegen den Willen des Versicherten ein-
getreten sind. Vorliegend besteht sodann auch kein Anlass, die betreffende - in den allge-
meinen Vertragsbedingungen der Beklagten enthaltene - Regelung nach der sogenannten
Ungewöhnlichkeitsregel als unverbindlich zu erachten. Zunächst ist sie im Rahmen der AVB
der Beklagten in keiner Weise ungewöhnlich plaziert; vielmehr findet sie sich in der ersten
Bestimmung des die Kaskoversicherung betreffenden Teils unter dem zutreffenden Titel
"Gegenstand der Versicherung" und ist demnach systematisch korrekt und gut auffindbar
eingeordnet. In materieller Hinsicht stimmt Art. 40 Abs. 1 AVB dem Grundsatz nach ohnehin
mit Art. 14 Abs. 1 VVG überein; dass er über diese Norm hinaus auch Schäden, welche
durch einen mit dem Versicherten nicht identischen Lenker absichtlich verursacht werden,
von der Deckung ausschliesst (vgl. oben Erw. 2.a.), ist angesichts des dispositiven Charak-
ters von Art. 14 Abs. 1 VVG ohne weiteres zulässig und entspricht auch einer im Rahmen von
Motorfahrzeug-Kaskoversicherungen gängigen Regelung. In formeller Hinsicht bringt Art. 40
Abs. 1 AVB gegenüber Art. 14 Abs. 1 VVG zwar insoweit eine Umkehr der Beweislast mit
sich, als das Element der Unfreiwilligkeit zum Begriff des - vom Ansprecher zu nachzuwei-
senden anspruchsbegründenden Ereignisses gehört. Entsprechende Regelungen sind in-
dessen im Versicherungsrecht nicht ungewöhnlich (Roelli/Keller, a.a.O., S. 269 f. Fn. 5, mit
Hinweisen; vgl. auch Viret, a.a.O., S. 148; Pra 1991 Nr. 230 Erw. b). Hinzu kommt, dass - wie
im zitierten Entscheid vom 9. September 1982 ebenfalls zutreffend ausgeführt wird (SVA XV
Nr. 24, S. 149) und wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist - an den Beweis der fehlen-
den Absicht ohnehin kein strenger Massstab anzulegen ist. Soweit keine zweifelhaften Um-
stände vorliegen, genügt es vielmehr, dass der Ansprecher die blosse Möglichkeit des un-
beabsichtigten Eintritts des Schadens dartut; dem Versicherer obliegt daraufhin der Gegen-
beweis, dass das Schadensereignis absichtlich herbeigeführt wurde (Roelli/Keller, a.a.O., S.
269 f. Fn 5). Die diesbezügliche Beweisanforderung liegt somit deutlich tiefer als jene, die an
den Nachweis der übrigen Kriterien des schadensbegründenden Ereignisses zu stellen ist;
für sie ist - soweit kein strikter Beweis möglich ist - nämlich zumindest der Nachweis einer
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fordern (GVP 1994 Nr. 58; BGE 107 II 273; 103 V
176; Pra 1991 Nr. 230; SVA XIX Nr. 46 mit Hinweisen; vgl. auch Vogel, Grundriss des Zivil-
prozessrechts, 4. Aufl., S. 241 N 26a, und Kummer, Berner Kommentar, Einleitungsband, N
211 zu Art. 8 ZGB). Mit dieser erheblichen, an eine Umkehr der Beweislast grenzenden Be-
weisstrengebeschränkung für das Merkmal der Unfreiwilligkeit wird namentlich dem Umstand
Rechnung getragen, dass der Schluss, der Schaden sei nicht absichtlich herbeigeführt wor-
den, in vielen Fällen schon allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegen
dürfte, ohne dass sich jedoch der konkrete Beweis dafür erbringen liesse. Unter diesem
Blickwinkel erscheint es aber wiederum als folgerichtig, an den entsprechenden Beweis
dann einen strengeren Massstab anzulegen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein ab-
sichtliches Herbeiführen des Schadens hinweisen (vgl. SVA XV Nr. 24 S. 149 und Roel-
li/Keller, a.a.O.); das entspricht denn auch der für den Nachweis des Eintritts des versicherten
Ereignisses generell gültigen Regel, wonach sich dort überdurchschnittliche Beweisanforde-
rungen rechtfertigen, wo die Schilderungen des Ansprechers nicht plausibel erscheinen, we-
sentliche Widersprüche aufweisen oder in anderer Hinsicht zu ernstlichen Zweifeln Anlass
geben (vgl. GVP 1994 Nr. 58 und dortige Hinweise). - Im Ergebnis zeigt sich damit, dass
nicht gesagt werden kann, Art. 40 Abs. 1 AVB weise von seiner materiellen und/oder formel-
len Tragweite her einen geschäftsfremden Inhalt auf, welcher die Vertragsnatur wesentlich
E. 4 verändern oder in einer Art aus dem Rahmen des entsprechenden Vertragstyps fallen würde,
mit welcher ein Versicherungsnehmer vernünftigerweise nicht zu rechnen hat (vgl. hierzu:
Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 6. Aufl., N 1141
ff.); der Kläger kann sich daher vorliegend nicht auf die Ungewöhnlichkeitsregel berufen.
Ebensowenig hilft dem Kläger der Grundsatz "negativa non sunt probanda". Wie bereits
die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist dieser Grundsatz ohnehin nur beschränkt gültig
(vgl. hierzu Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, N 7 zu §
136), und gerade soweit das Verschulden betroffen ist sieht das materielle Recht sogar ver-
schiedentlich explizit eine negative Beweisführung vor (z.B. Art. 54 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1
oder Art. 103 Abs. 2 OR; vgl. auch Sträuli/Messmer, a.a.O.).
cc. Damit zeigt sich, dass es vorliegend grundsätzlich dem Kläger obliegt, die fehlende
Absicht zu beweisen, wobei die diesbezügliche Beweisanforderung jedoch im dargelegten
Sinn zu modifizieren ist. Indessen sei bereits an dieser Stelle angemerkt, dass dieser Be-
weislastverteilung im hier zu beurteilenden Fall vom Ergebnis her betrachtet ohnehin keine
ausschlaggebende Bedeutung zukommt: Wollte man nämlich - in Abweichung von den obi-
gen Erwägungen - der Beklagten den Beweis dafür auferlegen, dass der Schaden absicht-
lich herbeigeführt wurde, könnte hierfür ohnehin nur der Nachweis einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit verlangt werden, zumal ein strikter Beweis zum vornherein nicht möglich
ist (oben Erw. 2.b.; vgl. Pra 1991 Nr. 230 sowie Roelli/Keller, a.a.O., S. 269 Fn 4); diesen
Wahrscheinlichkeitsbeweis wiederum hat nun aber die Beklagte wie nachfolgend noch im
einzelnen darzulegen ist (Erw. 4.) - ohnehin zureichend erbracht.
4.a.aa. Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens hat der Bruder des Klägers am
3. Februar 1994 zu Protokoll gegeben, er und R. seien - im Anschluss an Ferien "in der
Tschechoslowakei" - am 29. Dezember 1993 mit dem Wagen des Klägers auf der Rückreise
in die Schweiz gewesen. Etwa eine halbe Stunde vor Eintritt des Schadensereignisses sei
R. müde geworden und habe um einen Fahrerwechsel gebeten, worauf er – S. - sich ans
Steuer gesetzt habe. R. habe in der Folge auf dem Beifahrersitz geschlafen. Während der
Fahrt habe er – S. - dann plötzlich im Wagen Gestank wahrgenommen. Etwas später habe er
bemerkt, dass die Wassertemperatur angestiegen sei. Da diese in der Folge immer höher
gestiegen sei, habe er das Fahrzeug schliesslich auf den Pannenstreifen gelenkt und dort
angehalten. Als er die Motorhaube geöffnet habe, habe er vorne links Feuer gesehen. In der
Folge habe er R., der immer noch geschlafen habe, geweckt. Ein Lastwagenfahrer habe die
Polizei verständigt, und jemand habe mit einem grossen Feuerlöscher den Brand gelöscht.
Später seien Polizei und Feuerwehr auf dem Platz erschienen und er – S. - habe eine Busse
von Fr. 300.-- bezahlen müssen, weil er keinen Führerausweis besessen habe. Im Zeitpunkt,
als er den Gestank im Fahrzeug wahrgenommen habe, sei er mit einer Geschwindigkeit von
ca. 110 km/h gefahren. Vor dem Brand sei das Fahrzeug in einem guten Zustand gewesen;
es habe keine technischen Mängel aufgewiesen, und man habe auch problemlos am Berg
anfahren können.
bb. R. gab im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens am 4. Februar 1994 zu
Protokoll, er habe den Wagen des Klägers auf der Rückreise von Tschechien bis kurz vor W.
gelenkt. Dabei sei ihm am Fahrzeug nichts aufgefallen. Es sei ruhig und normal gefahren.
Die "Kühlsystem-Anzeige" habe normale Werte angezeigt, und beim Anfahren habe er
ebenfalls nichts Aussergewöhnliches bemerkt. Vor Wien habe dann S. das Steuer über-
nommen, während er – R. - sich auf die hintere Sitzbank begeben habe, um dort zu schlafen.
In der Folge sei er dann plötzlich von S. geweckt und aufgefordert worden, das Fahrzeug zu
verlassen. Beim Aussteigen habe das Fahrzeug "an der Frontpartie" bereits gebrannt. Zwei
ihm nicht bekannte Personen hätten den Brand gelöscht.
cc. B. vom Expertenbüro H. und F. AG stellte in seiner Expertise vom 12. Januar 1994
fest, die Ursache für den Brand des Toyota Supra könne nicht mit Sicherheit festgestellt wer-
den. Da aber verschiedene Brandherde vorhanden seien und die Motorhaube keine Be-
E. 5 schädigung aufweise, müsse angenommen werden, dass diese bei Brandausbruch geöffnet
gewesen sei. Zur Prüfung, ob sich der Motor noch drehe, habe er - der Experte - am Fahr-
zeug einen Gang einlegen wollen; es sei aber kein Kraftschluss mit der Kupplung herzustellen
gewesen. Auf der Hebebühne habe sich dann gezeigt, dass die Kupplung "total verbrannt"
sei und aus diesem Grund keinen Verbindungsschluss hergestellt habe. Diese Beschädi-
gung könne aber nicht durch das Feuer entstanden sein; alle sich in der Nähe befindlichen
Kabelstränge seien absolut unbeschädigt. Demzufolge müsse das Fahrzeug bei Brandaus-
bruch gestanden haben. Zur Überprüfung der Dichtheit des Benzinsystems sei die Benzin-
pumpe durch eine Fremdbatterie in Betrieb gesetzt worden; das Benzinsystem habe dem
Druck standgehalten, woraus zu schliessen sei, dass der Brand nicht durch Benzinverlust
entstanden sei. Nach dem Ausbau des Getriebes sei überdies ersichtlich geworden, dass
auf der Mitnehmerscheibe überhaupt keine Kupplungsbeläge mehr vorhanden seien.
dd. Wm G. von der Kantonspolizei St. Gallen, Erkennungsdienst M., welcher den ausge-
brannten Toyota Supra des Klägers ebenfalls untersucht hat, hielt in seinem Bericht vom 19.
Januar 1994 fest, im Motorraum des Wagens habe er drei spezifische Brandherdzonen fest-
gestellt; einen vierten Brandherd habe er im rechten Innenradhaus lokalisiert. Einer der
Brandherde liege im Bereich der Batterie; diese sei von der Oberfläche her zerstört worden,
wobei an den verschiedenen Stromleitern keine Merkmale eines Kurzschlusses ersichtlich
seien. Ein weiterer, markanter Brandherd befinde sich auf dem Motorblockmittelteil; ohne
Dritteinwirkung erscheine in dieser Zone ein Brandausbruch kaum denkbar. Ein weiterer
Brandherd liege "ansaugseitig rechts". Hinweise auf eine technische Brandursache an die-
ser Stelle lägen ebenfalls nicht vor; allerdings könne dieser Brand als Folge des Brandes im
Motormittelteil entstanden sein. Was den Brand im rechten Innenradhaus betreffe, wiesen die
dort liegenden Kabelstränge ebenfalls keine Kurzschluss-Spuren auf. Auch die Benzinleitung
des Fahrzeuges sei intakt. Die verschiedenen Brandherde würden darauf hinweisen, dass
der Fahrzeugbrand durch Dritteinwirkung entstanden sei. Auffallend sei sodann, dass die
Motorhaubenlackierung unbeschädigt geblieben sei. Deren Rand sei "sauber", obwohl der
rechte Kotflügel des Autos erheblich brandgeschädigt sei und die Motorhaubenlackierung im
Bereich der Batterie bei entsprechendem inneren Brandschaden besondere Merkmale auf-
weisen müsste. Daraus sei zu schliessen, dass die Motorhaube während der ganzen Brand-
phase offen gewesen sei. Nach der Demontage der Kupplung habe sich zudem gezeigt,
dass das Schwungrad eine "Blaufärbung" aufweise; die Kupplung müsse somit bereits wäh-
rend einiger Zeit "geschliffen" haben. Der Kupplungsbelag auf der Mitnehmerscheibe sei bis
auf die Nieten abgenutzt, und in der Kupplungsglocke seien Rückstande vom Kupplungsbe-
lag zu finden. Mit dieser defekten Kupplung sei das Fahrzeug nicht mehr fahrbar gewesen.
b.aa. Irgendwelche Gründe, an der Zuverlässigkeit der Expertise B. und des Berichtes
Wm G. zu zweifeln, liegen nicht vor. Die dort festgehaltenen Befunde decken sich in allen we-
sentlichen Punkten und sind auch in sich stimmig. Der Kläger hat denn auch zu Recht weder
im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren entsprechende Einwendungen
vorgebracht.
bb. Demgegenüber drängen sich bezüglich der Zuverlässigkeit der Vorbringen S. und R. -
und damit auch hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung des Klägers - aus verschiedenen
Gründen erhebliche Zweifel auf:
Der Behauptung des Klägers, die Aussagen seines Bruders und R. im polizeilichen Vor-
verfahren seien "klar, stringent, widerspruchsfrei übereinstimmend und einleuchtend", ist zu-
nächst entgegenzuhalten, dass R. während der hier interessierenden Phase des Schadens-
herganges angeblich schlief und demgemäss auch keine entsprechenden Angaben gemacht
hat; in dieser Hinsicht können seine Vorbringen der Schilderung S. somit zum vornherein
nicht widersprechen. Immerhin fällt aber auf, dass R. gemäss seiner eigenen Darstellung im
Zeitpunkt des Brandausbruchs auf der hinteren Sitzbank geschlafen haben will, während er
den Angaben S. zufolge auf dem Beifahrersitz schlief; zumindest in diesem Punkt weisen
E. 6 somit die Aussagen R. und S. eine augenfällige Divergenz auf. Des weiteren widersprechen
die Vorbringen R. und R. zur angeblichen Reiseroute den betreffenden Angaben des Klä-
gers; so wollen sich der Bruder des Klägers und sein Freund im Zeitpunkt des Schadensein-
tritts auf der Rückreise vom Staatsgebiet der ehemaligen Tschechoslowakei bzw. aus
Tschechien befunden haben (vgl. oben Erw. a.aa. und bb.), während der Kläger behauptet, er
habe ihnen den Toyota für eine Fahrt nach Slowenien überlassen (vgl. oben Erw. I.). Auffal-
lend ist sodann, dass sich S. im polizeilichen Ermittlungsverfahren zu seinem Abreistum aus
der Schweiz nur vage äusserte und seine diesbezügliche Aussage insbesondere nicht mit
den Angaben des Klägers übereinstimmt; während letzterer nämlich im polizeilichen Ermitt-
lungsverfahren vorbrachte, sein Bruder sei am 24. Dezember 1993, "jedenfalls" aber an ei-
nem "Freitag" (was der 24. Dezember 1993 auch tatsächlich war) mit dem Toyota in die Fe-
rien gefahren, und überdies vor Vorinstanz ausführen liess, er habe seinem Bruder das Fahr-
zeug "kurz vor Weihnachten" für die Reise nach Slowenien überlassen, wollte sich S. seiner-
seits gut einen Monat nach der fraglichen Reise nur noch unbestimmt daran erinnern, dass er
"um den 26. Dezember 1993" weggefahren sei. Sodann fällt auf, dass sich S. in der von ihm
unterschriebenen Schadenanzeige vom 5. Januar 1994 - in Übereinstimmung mit den Vor-
bringen im polizeilichen Ermittlungsverfahren - als Fahrzeuglenker eingetragen hat; in der
vom Kläger unterzeichneten Schadenanzeige vom 12. Januar 1994 ist hingegen dieser
selbst als Lenker vermerkt; es soll sich dabei angeblich um ein Versehen infolge sprachlicher
Schwierigkeiten handeln.
Vorallem aber steht die Darstellung S. und R., der Toyota sei bis unmittelbar vor Eintritt
des Schadensereignisses in gutem Zustand gewesen und ruhig gefahren und es hätten sich
insbesondere beim Anfahren keine Schwierigkeiten gezeigt, wie auch die Behauptung S.,
das Feuer sei am fahrendem Auto auf der Autobahn W.-L. unvermittelt ausgebrochen (oben
Erw. a.aa. und bb.), in krassem Widerspruch zu den Befunden gemäss Expertise und Poli-
zeibericht, wonach einerseits die Kühlerhaube beim Brandausbruch bzw. während der ge-
samten Brandphase offen gestanden haben muss und andererseits der Kupplungsbelag auf
der Mitnehmerscheibe derart abgenutzt war, dass die Kupplung bereits während einiger Zeit
„geschliffen“ haben muss und das Fahrzeug im Zeitpunkt des Schadensereignisses über-
haupt nicht mehr fahrbar war (oben Erw. a.cc. und dd.). Soweit die unversehrte Kühlerhaube
betroffen ist, bringt der Kläger zwar vor, der Brand habe "eben tatsächlich zum grössten Teil
bei offener Kühlerhaube stattgefunden" bzw. er sei "dadurch erst recht ausgelöst" worden.
Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass der Bruder des Klägers in der polizeilichen Befra-
gung unmissverständlich angegeben hat, er habe beim Öffnen der Kühlerhaube bereits Feu-
er gesehen; in der von ihm unterzeichneten Schadenanzeige vom 5. Januar 1994 druckte er
sich sogar dahingehend aus, dass ihm - als er die Motorhaube geöffnet habe - ein Feuer
"entgegengekommen" sei. Damit steht ausser Frage, dass das Feuer seiner Darstellung
zufolge bereits während der Fahrt ausgebrochen sein soll, was sich mit den Feststellungen in
der Expertise und im Polizeibericht in keiner Weise verträgt.
cc. Die Unvereinbarkeit der Sachverhaltsschilderung des Klägers einerseits und der dar-
gelegten fachtechnischen Befunde andererseits lässt sich nur dahingehend erklären, dass
sich das Schadensereignis nicht so abgespielt hat, wie der Kläger - unter Berufung auf die
Angaben S. und R. - behauptet. Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als die Vorbrin-
gen des Klägers, seines Bruders und R. auch für sich betrachtet keineswegs in allen Punkten
widerspruchsfrei sind. Nachdem überdies gemäss Expertise und erkennungsdienstlichem
Bericht verschiedene Anhaltspunkte auf eine mutwillige Brandverursachung hinweisen (ins-
bes. Vorliegen mehrerer Brandherde; ein Brandherd im Motormittelteil, wo ein Brandaus-
bruch ohne Dritteinwirkung kaum denkbar ist; keine Hinweise auf Kurzschlüsse im Bereich
der verschiedenen Brandherde; kein Defekt am Benzinsystem), spricht nun aber bei dieser
Sachlage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Darstellung der Beklagten, wonach
der Brand am Fahrzeug des Klägers absichtlich herbeigeführt wurde; anders lässt sich denn
E. 7 auch nicht plausibel erklären, dass sich S. und R. überhaupt veranlasst sahen, zur Fahrtüch-
tigkeit des Fahrzeuges vor Schadenseintritt wie auch zum Schadenshergang als solchem
tatsachenwidrige Angaben zu machen. An diesem Schluss vermag auch nichts zu ändern,
dass am Fahrzeug des Klägers offenbar keine Spuren eruiert werden konnten, welche auf
die Verwendung eines Brandbeschleunigers hinweisen würden; das gilt umso mehr, als das
Fahrzeug des Klägers nicht unmittelbar nach dem Brand, sondern erst mit einer gewissen
Verzögerung erstmals fachkundig untersucht wurde.
Zureichende Hinweise dafür, dass der Kläger beim Brand des Fahrzeuges zugegen war
oder einen entsprechenden Auftrag erteilt hat, liegen nicht vor. Hingegen ist gemäss seinen
eigenen Ausführungen davon auszugehen, dass er den Toyota in der fraglichen Zeit seinem
Bruder und R. für eine Ferienfahrt überlassen hatte (Erw. I), wobei er offenbar davon ausging,
(auch) sein Bruder verfüge noch über einen gültigen Führerausweis. Nachdem keine Hinweise
dafür vorliegen, dass irgendwelche andere, mit dem Bruder des Klägers und R. nicht identi-
sche Drittpersonen den Brand verursacht haben könnten, fallen somit nur diese beiden Per-
sonen als Urheber des Brandes in Betracht. Im Ergebnis spricht daher eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Schaden durch S. und R. verursacht wurde, welchen der
Kläger den Toyota gleichsam als Lenker überlassen hatte und die das Fahrzeug auf der frag-
lichen Reise ihren eigenen Angaben zufolge auch tatsächlich beide gelenkt haben. Dabei darf
die Frage, ob sie mit Wissen oder gar im Auftrag des Klägers gehandelt haben, im vorlie-
genden Zusammenhang offen bleiben.
dd. Anzumerken bleibt, dass an diesem Schluss auch die Nichteintretensverfügung des
Bezirksamtes Werdenberg vom 13. Februar 1995 nichts zu ändern vermag. Selbst wenn
man diese Verfügung - mit dem Kläger - einem freisprechenden Urteil gleichsetzen wollte,
wäre der Zivilrichter ohnehin nicht an sie gebunden (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürche-
rischen Zivilprozessordnung, N 2 zu § 191 ZPO, und dortige Hinweise; vgl. auch Art. 53 OR).
Überdies ist angesichts der belastenden Indizienlage davon auszugehen, dass die Nichtein-
tretensverfügung des Bezirksamtes Werdenberg in erster Linie im Hinblick auf den Grund-
satz "in dubio pro reo" erfolgte. Dieser Grundsatz ist indessen vorliegend nicht einmal sinn-
gemäss anwendbar (vgl. hiezu: Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 267);
vielmehr ist die Beweiswürdigung nach den oben unter Erw. 3.b. dargelegten Richtlinien vor-
zunehmen.
Nicht zu helfen vermag dem Kläger sodann auch seine Behauptung, er habe das Fahrzeug
im Frühjahr 1993 (seinen Angaben im polizeilichen Ermittlungsverfahren zufolge im Januar
oder Februar 1993, gemäss seinen anderslautenden Vorbringen vor erster Instanz jedoch
erst im Mai 1993, vgl. Erw. I.) für Fr. 25'000.-- gekauft, dieses mit einer Alarmanlage ausge-
stattet und noch im November 1993 Fr. 1'330.- für einen Service bezahlt. Zunächst wird dem
Kläger im Rahmen des vorliegenden Entscheides ja ohnehin nicht unterstellt, der Schaden
sei mit seinem Wissen oder gar in seinem Auftrag herbeigeführt worden (wenn die entspre-
chende Vermutung auch nicht von der Hand zu weisen ist); die betreffenden Einwendungen
sind schon allein aus diesem Grund belanglos. Hinzu kommt, dass der Kläger den angebli-
chen Kaufpreis von Fr. 25'000.-- in keiner Weise belegt hat und der behauptete Betrag denn
auch als erheblich übersetzt erscheint, nachdem der im Dezember 1986 erstmals in Verkehr
gesetzte Toyota einschliesslich Sonderausrüstung einen Neuwert von Fr. 42'750.-- hatte,
beim Kauf durch den Kläger bereits rund 90'000 Fahrkilometer aufwies und der Wiederbe-
schaffungswert Anfang 1994 bei einer Fahrleistung von mittlerweile 110'350 Fahrkilometern -
nur noch Fr. 11'200.— betrug. Soweit sich der Kläger auf den im November 1993 durchge-
führten Service beruft, ist ihm überdies entgegenzuhalten, dass durchaus auch ein Grund,
welcher erst im Verlauf dieses Service oder danach zu Tage getreten ist, Anlass für die ab-
sichtliche Herbeiführung des Brandes gegeben haben kann.
5. Damit zeigt sich im Ergebnis, dass vorliegend die Voraussetzung gemäss Art. 40 Abs.
1 AVB der Beklagten, wonach der zu deckende Schaden gegen den Willen des Versiche-
E. 8 rungsnehmers oder Lenkers eingetreten sein muss, nicht erfüllt ist. Schon aus diesem Grund entfällt die Leistungspflicht der Beklagten und ist die vorliegende Berufung abzuweisen. Die Frage, ob die Beklagte allenfalls auch deshalb nicht leistungspflichtig ist, weil der Bruder des Klägers über keinen gültigen Führerausweis verfügte, darf bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die Entscheidgebühr des Berufungs- verfahrens zu tragen (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Die Einschreibgebühr von Fr. 1'000.-- ist anzu- rechnen. Zudem hat der Kläger der Beklagten die Parteikosten für das Berufungsverfahren zu ersetzen (Art. 264 Abs. 1 ZPO); gestützt auf Art. 14, 17 und 26 HonO erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss wird Im Verfahren nach Art. 53 GerG z u R e c h t e r k a n n t: Die Berufung wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt5396.doc Kantonsgericht St. Gallen, 6. Mai 1996, S. c. „Schweizer Union“ Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Genf Tatbestand: Der Kläger war Halter eines Personenwagens Marke Toyota Supra 3.0 1, welchen er im Januar oder Februar 1993 respektive im Mai 1993 für angeblich Fr. 25'000.-- von einer Privatperson in Zürich gekauft hatte. Am 3. Mai 1993 schloss er mit der Beklagten für das betreffende Fahrzeug eine Motorfahrzeugversicherung ab; u.a. wurde auch eine Voll- kaskoversicherung vereinbart. Nach seiner Darstellung überliess der Kläger den Toyota am 24. Dezember 1993 seinem Bruder S. (welchem in der fraglichen Zeit der schweizerische Führerausweis entzogen war) und dessen Freund R. für eine Reise nach Slowenien. Deren Angaben zufolge geriet der Motor des Fahrzeuges am 29. Dezember 1993 während der Rückfahrt in die Schweiz auf der Autobahn W.-L. in Brand. Der Kläger meldete der Beklagten das Schadensereignis zunächst telefonisch und in der Folge noch mittels zweier schriftlicher Schadenanzeigen. Da die Beklagte bezweifelte, dass der Toyota gegen den Willen des Klägers bzw. seines Bruders und R. ausgebrannt war, liess sie das Fahrzeug von Oesterreich in die Schweiz überführen und vom Expertenbüro H. und F. AG, S., begutachten. Überdies erstattete sie bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige. Offenbar mangels zureichender Beweise trat das Bezirksamt Werdenberg im Anschluss an das polizeiliche Ermittlungsverfahren mit Verfü- gung vom 13. Februar 1995 auf die Strafsache nicht ein. In der Folge wandte sich der Ver- treter des Klägers mit Schreiben vom 14. Februar 1995 an die Beklagte und forderte diese auf, dem Kläger den Wiederbeschaffungswert des Toyota Supra (Fr. 11'200.--) nebst Zins zu vergüten. Die Beklagte kam dieser Zahlungsaufforderung nicht nach und war offenbar auch zu keiner vergleichsweisen Erledigung des Schadensfalles bereit, worauf der Kläger - nach erfolglosem Vermittlungsvorstand - am 24. Februar 1995 bei der Gerichtskommission Wer- denberg eine entsprechende Klage einleitete (vgl. obgenanntes Rechtsbegehren). Mit ihrer Klageantwort vom 24. April 1995 liess die Beklagte beantragen, die Klage sei abzuweisen; gleichzeitig erhob sie die eingangs zitierte Widerklage. Am 31. August 1995 wies die Vorin- stanz die Haupt- wie auch die Widerklage vollumfänglich ab. Gegen die Abweisung der Hauptklage erhob der Kläger mit Eingabe vom 12. Januar 1996 die vorliegende Berufung mit den obgenannten Rechtsbegehren. Mit ihrer Berufungsantwort vom 13. Februar 1996 liess die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragen. 1.a. Die Beklagte macht u.a. geltend, das Fahrzeug des Klägers sei - durch diesen selbst oder aber durch dessen Bruder und R. - absichtlich in Brand gesteckt worden. Sie stützt sich dabei im wesentlichen auf die von ihr eingeholte Expertise vom 12. Januar 1994 (vgl. oben Erw. I und nachfolgend Erw. 4.a.cc.), einen Bericht der Kantonspolizei St. Gallen, Erken- nungsdienst M., vom 19. Januar 1994 (vgl. nachfolgend Erw. 4.a.dd.) sowie einen vom Kläger eingereichten Polizeirapport der Kantonspolizei St. Gallen, Fahrzeugfahndung, vom 16. Mai
1994. In rechtlicher Hinsicht bringt die Beklagte vor, gemäss Art. 40 Abs. 1 ihrer allgemeinen Bedingungen für die kombinierte Motorfahrzeugversicherung (nachfolgend kurz: AVB) seien nur gegen den Willen des Versicherten oder Lenkers eingetretene Schäden gedeckt, wes- halb vorliegend kein Versicherungsanspruch bestehe. Dabei bilde das Element der Unfrei- willigkeit ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal, welches vom Kläger - als An- sprecher - zu beweisen sei.
b. Der Kläger stellt demgegenüber in Abrede, dass der Schaden an seinem Fahrzeug ab- sichtlich verursacht wurde. Er stützt sich im wesentlichen auf die Aussagen seines Bruders und R. im polizeilichen Ermittlungsverfahren sowie auf die Nichteintretensverfügung des Be- zirksamtes Werdenberg vom 13. Februar 1995. In formeller Hinsicht vertritt der Kläger die
2 Auffassung, die Beklagte habe zu beweisen, dass es am Element der Unfreiwilligkeit im Sin- ne von Art. 40 Abs. 1 AVB fehle; er verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 14 Abs. 1 VVG, Art. 8 ZGB, die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel bei vorformulierten Geschäftsbe- dingungen sowie den Grundsatz "negativa non sunt probanda". 2.a. Vorauszuschicken ist zunächst, dass in Art. 40 Abs. 1 der AVB der Beklagten - wo- nach nur Schäden versichert sind, die gegen den Willen des Versicherungsnehmers oder des Lenkers eingetreten sind - die Konjunktion "oder" offensichtlich nicht im ausschliessen- den, sondern im verbindenden Sinn gemeint ist (vgl. zu den möglichen Bedeutungsformen dieses Bindeworts: Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Stichwort "oder"). Die betref- fende Bestimmung ist somit - entgegen der Auffassung des Klägers - dahingehend zu ver- stehen, dass ein Schaden lediglich gedeckt ist, wenn er vom Versicherten nicht absichtlich herbeigeführt wurde, dies jedoch, sofern das Fahrzeug einem Drittlenker überlassen wurde, wiederum nur dann, wenn der Schaden auch gegen dessen Willen eingetreten ist. Diese Auslegung ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass nach der anderslautenden Inter- pretation des Klägers die Beklagte selbst dann ersatzpflichtig wäre, wenn der Schaden zwar gegen den Willen des Lenkers, nicht aber gegen jenen des Versicherten eingetreten ist; eine solche - Art. 14 Abs. 1 VVG widersprechende - Regelung ist mit der betreffenden Vertrags- bestimmung aber offenkundig nicht gewollt.
b. Vorauszuschicken ist des weiteren, dass vorliegend ein strikter Nachweis der Scha- densursache - und damit auch ein strikter Nachweis, dass der Schaden absichtlich herbei- geführt wurde oder aber nicht - zum vornherein nicht möglich ist. Das ergibt sich aus den Un- terlagen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und der Expertise vom 12. Januar 1994, vorallem aber aus der Nichteintretensverfügung des Bezirksamtes Werdenberg vom 13. Fe- bruar 1995, aus welcher hervorgeht, dass die für eine restlose Klärung der Brandursache erforderliche Spurensicherung am (angeblichen) Brandort unterlassen wurde und heute nicht mehr nachgeholt werden kann. Diesem Umstand ist nachfolgend im Rahmen der Beweis- würdigung Rechnung zu tragen. 3.a. Den Beweis für den Eintritt des versicherten Ereignisses hat nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB grundsätzlich der Ansprecher zu erbringen (vgl. GVP 1994 Nr. 58). Hingegen ist der Umstand, dass das Schadensereignis vom Versicherten absichtlich her- beigeführt wurde, gemäss Art. 14 Abs. 1 VVG ein Haftungsbefreiungsgrund, welcher vom Versicherer zu beweisen ist (vgl. Roelli/Keller, Kommentar zum Schweizerischen Bundesge- setz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, 2. Aufl., S. 269; Viret, Privatversicherungsrecht, S. 158 f.; Maurer, Schweiz. Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 356). Art. 40 Abs. 1 der AVB der Beklagten wiederum sieht vor, dass zum vornherein (nur) Schäden versichert sind, die gegen den Willen des Versicherungsnehmers oder des Lenkers eingetreten sind; nach dem Wortlaut dieser Bestimmung gehört das Element der Unfreiwilligkeit somit zu den Merkmalen des anspruchsbegründenden Schadensereignisses, welche prinzipiell vom Ansprecher zu beweisen sind. b.aa. Das Bezirksgericht St. Gallen hat in einem Urteil vom 9. September 1982 entschie- den, die Abrede, dass nur gegen den Willen des Versicherten eingetretene Schäden ge- deckt seien, sei zulässig, und die Beweislast für das Merkmal der Unfreiwilligkeit trage in solchen Fällen der Versicherte (SVA XV Nr. 24 S. 148 f., mit Hinweisen). An den entspre- chenden Beweis sei indessen kein strenger Massstab anzulegen, sofern keine Anhalts- punkte für ein absichtliches Herbeiführen des Schadensereignisses vorlägen. Diesfalls ge- nüge vielmehr die blosse Möglichkeit, dass der Schaden gegen den Willen des Versicherten eingetreten sei. Seien dagegen Tatsachen erstellt, die am Moment der Unfreiwilligkeit zwei- feln liessen, genüge die blosse Möglichkeit der fehlenden Absicht nicht, sondern müsse vom Ansprecher der konkrete Beweis erbracht werden, dass der Schaden nicht absichtlich be- wirkt worden sei.
3 bb. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Präjudiz abzuweichen: Die Parteien können die versicherten Ereignisse im Rahmen der Bestimmungen des VVG grundsätzlich frei definieren (Maurer, a.a.O., S. 150 f.); nachdem Art. 14 Abs. 1 VVG weder absolut noch relativ zwingend ist (vgl. Art. 97 f. VVG), muss es ihnen daher freistehen, das Element der Unfreiwilligkeit zu einer Anspruchsgrundlage zu erheben, indem sie vereinbaren, dass zum vornherein nur Schäden gedeckt sind, die gegen den Willen des Versicherten ein- getreten sind. Vorliegend besteht sodann auch kein Anlass, die betreffende - in den allge- meinen Vertragsbedingungen der Beklagten enthaltene - Regelung nach der sogenannten Ungewöhnlichkeitsregel als unverbindlich zu erachten. Zunächst ist sie im Rahmen der AVB der Beklagten in keiner Weise ungewöhnlich plaziert; vielmehr findet sie sich in der ersten Bestimmung des die Kaskoversicherung betreffenden Teils unter dem zutreffenden Titel "Gegenstand der Versicherung" und ist demnach systematisch korrekt und gut auffindbar eingeordnet. In materieller Hinsicht stimmt Art. 40 Abs. 1 AVB dem Grundsatz nach ohnehin mit Art. 14 Abs. 1 VVG überein; dass er über diese Norm hinaus auch Schäden, welche durch einen mit dem Versicherten nicht identischen Lenker absichtlich verursacht werden, von der Deckung ausschliesst (vgl. oben Erw. 2.a.), ist angesichts des dispositiven Charak- ters von Art. 14 Abs. 1 VVG ohne weiteres zulässig und entspricht auch einer im Rahmen von Motorfahrzeug-Kaskoversicherungen gängigen Regelung. In formeller Hinsicht bringt Art. 40 Abs. 1 AVB gegenüber Art. 14 Abs. 1 VVG zwar insoweit eine Umkehr der Beweislast mit sich, als das Element der Unfreiwilligkeit zum Begriff des - vom Ansprecher zu nachzuwei- senden anspruchsbegründenden Ereignisses gehört. Entsprechende Regelungen sind in- dessen im Versicherungsrecht nicht ungewöhnlich (Roelli/Keller, a.a.O., S. 269 f. Fn. 5, mit Hinweisen; vgl. auch Viret, a.a.O., S. 148; Pra 1991 Nr. 230 Erw. b). Hinzu kommt, dass - wie im zitierten Entscheid vom 9. September 1982 ebenfalls zutreffend ausgeführt wird (SVA XV Nr. 24, S. 149) und wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist - an den Beweis der fehlen- den Absicht ohnehin kein strenger Massstab anzulegen ist. Soweit keine zweifelhaften Um- stände vorliegen, genügt es vielmehr, dass der Ansprecher die blosse Möglichkeit des un- beabsichtigten Eintritts des Schadens dartut; dem Versicherer obliegt daraufhin der Gegen- beweis, dass das Schadensereignis absichtlich herbeigeführt wurde (Roelli/Keller, a.a.O., S. 269 f. Fn 5). Die diesbezügliche Beweisanforderung liegt somit deutlich tiefer als jene, die an den Nachweis der übrigen Kriterien des schadensbegründenden Ereignisses zu stellen ist; für sie ist - soweit kein strikter Beweis möglich ist - nämlich zumindest der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fordern (GVP 1994 Nr. 58; BGE 107 II 273; 103 V 176; Pra 1991 Nr. 230; SVA XIX Nr. 46 mit Hinweisen; vgl. auch Vogel, Grundriss des Zivil- prozessrechts, 4. Aufl., S. 241 N 26a, und Kummer, Berner Kommentar, Einleitungsband, N 211 zu Art. 8 ZGB). Mit dieser erheblichen, an eine Umkehr der Beweislast grenzenden Be- weisstrengebeschränkung für das Merkmal der Unfreiwilligkeit wird namentlich dem Umstand Rechnung getragen, dass der Schluss, der Schaden sei nicht absichtlich herbeigeführt wor- den, in vielen Fällen schon allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegen dürfte, ohne dass sich jedoch der konkrete Beweis dafür erbringen liesse. Unter diesem Blickwinkel erscheint es aber wiederum als folgerichtig, an den entsprechenden Beweis dann einen strengeren Massstab anzulegen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein ab- sichtliches Herbeiführen des Schadens hinweisen (vgl. SVA XV Nr. 24 S. 149 und Roel- li/Keller, a.a.O.); das entspricht denn auch der für den Nachweis des Eintritts des versicherten Ereignisses generell gültigen Regel, wonach sich dort überdurchschnittliche Beweisanforde- rungen rechtfertigen, wo die Schilderungen des Ansprechers nicht plausibel erscheinen, we- sentliche Widersprüche aufweisen oder in anderer Hinsicht zu ernstlichen Zweifeln Anlass geben (vgl. GVP 1994 Nr. 58 und dortige Hinweise). - Im Ergebnis zeigt sich damit, dass nicht gesagt werden kann, Art. 40 Abs. 1 AVB weise von seiner materiellen und/oder formel- len Tragweite her einen geschäftsfremden Inhalt auf, welcher die Vertragsnatur wesentlich
4 verändern oder in einer Art aus dem Rahmen des entsprechenden Vertragstyps fallen würde, mit welcher ein Versicherungsnehmer vernünftigerweise nicht zu rechnen hat (vgl. hierzu: Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 6. Aufl., N 1141 ff.); der Kläger kann sich daher vorliegend nicht auf die Ungewöhnlichkeitsregel berufen. Ebensowenig hilft dem Kläger der Grundsatz "negativa non sunt probanda". Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist dieser Grundsatz ohnehin nur beschränkt gültig (vgl. hierzu Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, N 7 zu § 136), und gerade soweit das Verschulden betroffen ist sieht das materielle Recht sogar ver- schiedentlich explizit eine negative Beweisführung vor (z.B. Art. 54 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 oder Art. 103 Abs. 2 OR; vgl. auch Sträuli/Messmer, a.a.O.). cc. Damit zeigt sich, dass es vorliegend grundsätzlich dem Kläger obliegt, die fehlende Absicht zu beweisen, wobei die diesbezügliche Beweisanforderung jedoch im dargelegten Sinn zu modifizieren ist. Indessen sei bereits an dieser Stelle angemerkt, dass dieser Be- weislastverteilung im hier zu beurteilenden Fall vom Ergebnis her betrachtet ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt: Wollte man nämlich - in Abweichung von den obi- gen Erwägungen - der Beklagten den Beweis dafür auferlegen, dass der Schaden absicht- lich herbeigeführt wurde, könnte hierfür ohnehin nur der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit verlangt werden, zumal ein strikter Beweis zum vornherein nicht möglich ist (oben Erw. 2.b.; vgl. Pra 1991 Nr. 230 sowie Roelli/Keller, a.a.O., S. 269 Fn 4); diesen Wahrscheinlichkeitsbeweis wiederum hat nun aber die Beklagte wie nachfolgend noch im einzelnen darzulegen ist (Erw. 4.) - ohnehin zureichend erbracht. 4.a.aa. Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens hat der Bruder des Klägers am
3. Februar 1994 zu Protokoll gegeben, er und R. seien - im Anschluss an Ferien "in der Tschechoslowakei" - am 29. Dezember 1993 mit dem Wagen des Klägers auf der Rückreise in die Schweiz gewesen. Etwa eine halbe Stunde vor Eintritt des Schadensereignisses sei R. müde geworden und habe um einen Fahrerwechsel gebeten, worauf er – S. - sich ans Steuer gesetzt habe. R. habe in der Folge auf dem Beifahrersitz geschlafen. Während der Fahrt habe er – S. - dann plötzlich im Wagen Gestank wahrgenommen. Etwas später habe er bemerkt, dass die Wassertemperatur angestiegen sei. Da diese in der Folge immer höher gestiegen sei, habe er das Fahrzeug schliesslich auf den Pannenstreifen gelenkt und dort angehalten. Als er die Motorhaube geöffnet habe, habe er vorne links Feuer gesehen. In der Folge habe er R., der immer noch geschlafen habe, geweckt. Ein Lastwagenfahrer habe die Polizei verständigt, und jemand habe mit einem grossen Feuerlöscher den Brand gelöscht. Später seien Polizei und Feuerwehr auf dem Platz erschienen und er – S. - habe eine Busse von Fr. 300.-- bezahlen müssen, weil er keinen Führerausweis besessen habe. Im Zeitpunkt, als er den Gestank im Fahrzeug wahrgenommen habe, sei er mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h gefahren. Vor dem Brand sei das Fahrzeug in einem guten Zustand gewesen; es habe keine technischen Mängel aufgewiesen, und man habe auch problemlos am Berg anfahren können. bb. R. gab im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens am 4. Februar 1994 zu Protokoll, er habe den Wagen des Klägers auf der Rückreise von Tschechien bis kurz vor W. gelenkt. Dabei sei ihm am Fahrzeug nichts aufgefallen. Es sei ruhig und normal gefahren. Die "Kühlsystem-Anzeige" habe normale Werte angezeigt, und beim Anfahren habe er ebenfalls nichts Aussergewöhnliches bemerkt. Vor Wien habe dann S. das Steuer über- nommen, während er – R. - sich auf die hintere Sitzbank begeben habe, um dort zu schlafen. In der Folge sei er dann plötzlich von S. geweckt und aufgefordert worden, das Fahrzeug zu verlassen. Beim Aussteigen habe das Fahrzeug "an der Frontpartie" bereits gebrannt. Zwei ihm nicht bekannte Personen hätten den Brand gelöscht. cc. B. vom Expertenbüro H. und F. AG stellte in seiner Expertise vom 12. Januar 1994 fest, die Ursache für den Brand des Toyota Supra könne nicht mit Sicherheit festgestellt wer- den. Da aber verschiedene Brandherde vorhanden seien und die Motorhaube keine Be-
5 schädigung aufweise, müsse angenommen werden, dass diese bei Brandausbruch geöffnet gewesen sei. Zur Prüfung, ob sich der Motor noch drehe, habe er - der Experte - am Fahr- zeug einen Gang einlegen wollen; es sei aber kein Kraftschluss mit der Kupplung herzustellen gewesen. Auf der Hebebühne habe sich dann gezeigt, dass die Kupplung "total verbrannt" sei und aus diesem Grund keinen Verbindungsschluss hergestellt habe. Diese Beschädi- gung könne aber nicht durch das Feuer entstanden sein; alle sich in der Nähe befindlichen Kabelstränge seien absolut unbeschädigt. Demzufolge müsse das Fahrzeug bei Brandaus- bruch gestanden haben. Zur Überprüfung der Dichtheit des Benzinsystems sei die Benzin- pumpe durch eine Fremdbatterie in Betrieb gesetzt worden; das Benzinsystem habe dem Druck standgehalten, woraus zu schliessen sei, dass der Brand nicht durch Benzinverlust entstanden sei. Nach dem Ausbau des Getriebes sei überdies ersichtlich geworden, dass auf der Mitnehmerscheibe überhaupt keine Kupplungsbeläge mehr vorhanden seien. dd. Wm G. von der Kantonspolizei St. Gallen, Erkennungsdienst M., welcher den ausge- brannten Toyota Supra des Klägers ebenfalls untersucht hat, hielt in seinem Bericht vom 19. Januar 1994 fest, im Motorraum des Wagens habe er drei spezifische Brandherdzonen fest- gestellt; einen vierten Brandherd habe er im rechten Innenradhaus lokalisiert. Einer der Brandherde liege im Bereich der Batterie; diese sei von der Oberfläche her zerstört worden, wobei an den verschiedenen Stromleitern keine Merkmale eines Kurzschlusses ersichtlich seien. Ein weiterer, markanter Brandherd befinde sich auf dem Motorblockmittelteil; ohne Dritteinwirkung erscheine in dieser Zone ein Brandausbruch kaum denkbar. Ein weiterer Brandherd liege "ansaugseitig rechts". Hinweise auf eine technische Brandursache an die- ser Stelle lägen ebenfalls nicht vor; allerdings könne dieser Brand als Folge des Brandes im Motormittelteil entstanden sein. Was den Brand im rechten Innenradhaus betreffe, wiesen die dort liegenden Kabelstränge ebenfalls keine Kurzschluss-Spuren auf. Auch die Benzinleitung des Fahrzeuges sei intakt. Die verschiedenen Brandherde würden darauf hinweisen, dass der Fahrzeugbrand durch Dritteinwirkung entstanden sei. Auffallend sei sodann, dass die Motorhaubenlackierung unbeschädigt geblieben sei. Deren Rand sei "sauber", obwohl der rechte Kotflügel des Autos erheblich brandgeschädigt sei und die Motorhaubenlackierung im Bereich der Batterie bei entsprechendem inneren Brandschaden besondere Merkmale auf- weisen müsste. Daraus sei zu schliessen, dass die Motorhaube während der ganzen Brand- phase offen gewesen sei. Nach der Demontage der Kupplung habe sich zudem gezeigt, dass das Schwungrad eine "Blaufärbung" aufweise; die Kupplung müsse somit bereits wäh- rend einiger Zeit "geschliffen" haben. Der Kupplungsbelag auf der Mitnehmerscheibe sei bis auf die Nieten abgenutzt, und in der Kupplungsglocke seien Rückstande vom Kupplungsbe- lag zu finden. Mit dieser defekten Kupplung sei das Fahrzeug nicht mehr fahrbar gewesen. b.aa. Irgendwelche Gründe, an der Zuverlässigkeit der Expertise B. und des Berichtes Wm G. zu zweifeln, liegen nicht vor. Die dort festgehaltenen Befunde decken sich in allen we- sentlichen Punkten und sind auch in sich stimmig. Der Kläger hat denn auch zu Recht weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren entsprechende Einwendungen vorgebracht. bb. Demgegenüber drängen sich bezüglich der Zuverlässigkeit der Vorbringen S. und R. - und damit auch hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung des Klägers - aus verschiedenen Gründen erhebliche Zweifel auf: Der Behauptung des Klägers, die Aussagen seines Bruders und R. im polizeilichen Vor- verfahren seien "klar, stringent, widerspruchsfrei übereinstimmend und einleuchtend", ist zu- nächst entgegenzuhalten, dass R. während der hier interessierenden Phase des Schadens- herganges angeblich schlief und demgemäss auch keine entsprechenden Angaben gemacht hat; in dieser Hinsicht können seine Vorbringen der Schilderung S. somit zum vornherein nicht widersprechen. Immerhin fällt aber auf, dass R. gemäss seiner eigenen Darstellung im Zeitpunkt des Brandausbruchs auf der hinteren Sitzbank geschlafen haben will, während er den Angaben S. zufolge auf dem Beifahrersitz schlief; zumindest in diesem Punkt weisen
6 somit die Aussagen R. und S. eine augenfällige Divergenz auf. Des weiteren widersprechen die Vorbringen R. und R. zur angeblichen Reiseroute den betreffenden Angaben des Klä- gers; so wollen sich der Bruder des Klägers und sein Freund im Zeitpunkt des Schadensein- tritts auf der Rückreise vom Staatsgebiet der ehemaligen Tschechoslowakei bzw. aus Tschechien befunden haben (vgl. oben Erw. a.aa. und bb.), während der Kläger behauptet, er habe ihnen den Toyota für eine Fahrt nach Slowenien überlassen (vgl. oben Erw. I.). Auffal- lend ist sodann, dass sich S. im polizeilichen Ermittlungsverfahren zu seinem Abreistum aus der Schweiz nur vage äusserte und seine diesbezügliche Aussage insbesondere nicht mit den Angaben des Klägers übereinstimmt; während letzterer nämlich im polizeilichen Ermitt- lungsverfahren vorbrachte, sein Bruder sei am 24. Dezember 1993, "jedenfalls" aber an ei- nem "Freitag" (was der 24. Dezember 1993 auch tatsächlich war) mit dem Toyota in die Fe- rien gefahren, und überdies vor Vorinstanz ausführen liess, er habe seinem Bruder das Fahr- zeug "kurz vor Weihnachten" für die Reise nach Slowenien überlassen, wollte sich S. seiner- seits gut einen Monat nach der fraglichen Reise nur noch unbestimmt daran erinnern, dass er "um den 26. Dezember 1993" weggefahren sei. Sodann fällt auf, dass sich S. in der von ihm unterschriebenen Schadenanzeige vom 5. Januar 1994 - in Übereinstimmung mit den Vor- bringen im polizeilichen Ermittlungsverfahren - als Fahrzeuglenker eingetragen hat; in der vom Kläger unterzeichneten Schadenanzeige vom 12. Januar 1994 ist hingegen dieser selbst als Lenker vermerkt; es soll sich dabei angeblich um ein Versehen infolge sprachlicher Schwierigkeiten handeln. Vorallem aber steht die Darstellung S. und R., der Toyota sei bis unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses in gutem Zustand gewesen und ruhig gefahren und es hätten sich insbesondere beim Anfahren keine Schwierigkeiten gezeigt, wie auch die Behauptung S., das Feuer sei am fahrendem Auto auf der Autobahn W.-L. unvermittelt ausgebrochen (oben Erw. a.aa. und bb.), in krassem Widerspruch zu den Befunden gemäss Expertise und Poli- zeibericht, wonach einerseits die Kühlerhaube beim Brandausbruch bzw. während der ge- samten Brandphase offen gestanden haben muss und andererseits der Kupplungsbelag auf der Mitnehmerscheibe derart abgenutzt war, dass die Kupplung bereits während einiger Zeit „geschliffen“ haben muss und das Fahrzeug im Zeitpunkt des Schadensereignisses über- haupt nicht mehr fahrbar war (oben Erw. a.cc. und dd.). Soweit die unversehrte Kühlerhaube betroffen ist, bringt der Kläger zwar vor, der Brand habe "eben tatsächlich zum grössten Teil bei offener Kühlerhaube stattgefunden" bzw. er sei "dadurch erst recht ausgelöst" worden. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass der Bruder des Klägers in der polizeilichen Befra- gung unmissverständlich angegeben hat, er habe beim Öffnen der Kühlerhaube bereits Feu- er gesehen; in der von ihm unterzeichneten Schadenanzeige vom 5. Januar 1994 druckte er sich sogar dahingehend aus, dass ihm - als er die Motorhaube geöffnet habe - ein Feuer "entgegengekommen" sei. Damit steht ausser Frage, dass das Feuer seiner Darstellung zufolge bereits während der Fahrt ausgebrochen sein soll, was sich mit den Feststellungen in der Expertise und im Polizeibericht in keiner Weise verträgt. cc. Die Unvereinbarkeit der Sachverhaltsschilderung des Klägers einerseits und der dar- gelegten fachtechnischen Befunde andererseits lässt sich nur dahingehend erklären, dass sich das Schadensereignis nicht so abgespielt hat, wie der Kläger - unter Berufung auf die Angaben S. und R. - behauptet. Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als die Vorbrin- gen des Klägers, seines Bruders und R. auch für sich betrachtet keineswegs in allen Punkten widerspruchsfrei sind. Nachdem überdies gemäss Expertise und erkennungsdienstlichem Bericht verschiedene Anhaltspunkte auf eine mutwillige Brandverursachung hinweisen (ins- bes. Vorliegen mehrerer Brandherde; ein Brandherd im Motormittelteil, wo ein Brandaus- bruch ohne Dritteinwirkung kaum denkbar ist; keine Hinweise auf Kurzschlüsse im Bereich der verschiedenen Brandherde; kein Defekt am Benzinsystem), spricht nun aber bei dieser Sachlage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Darstellung der Beklagten, wonach der Brand am Fahrzeug des Klägers absichtlich herbeigeführt wurde; anders lässt sich denn
7 auch nicht plausibel erklären, dass sich S. und R. überhaupt veranlasst sahen, zur Fahrtüch- tigkeit des Fahrzeuges vor Schadenseintritt wie auch zum Schadenshergang als solchem tatsachenwidrige Angaben zu machen. An diesem Schluss vermag auch nichts zu ändern, dass am Fahrzeug des Klägers offenbar keine Spuren eruiert werden konnten, welche auf die Verwendung eines Brandbeschleunigers hinweisen würden; das gilt umso mehr, als das Fahrzeug des Klägers nicht unmittelbar nach dem Brand, sondern erst mit einer gewissen Verzögerung erstmals fachkundig untersucht wurde. Zureichende Hinweise dafür, dass der Kläger beim Brand des Fahrzeuges zugegen war oder einen entsprechenden Auftrag erteilt hat, liegen nicht vor. Hingegen ist gemäss seinen eigenen Ausführungen davon auszugehen, dass er den Toyota in der fraglichen Zeit seinem Bruder und R. für eine Ferienfahrt überlassen hatte (Erw. I), wobei er offenbar davon ausging, (auch) sein Bruder verfüge noch über einen gültigen Führerausweis. Nachdem keine Hinweise dafür vorliegen, dass irgendwelche andere, mit dem Bruder des Klägers und R. nicht identi- sche Drittpersonen den Brand verursacht haben könnten, fallen somit nur diese beiden Per- sonen als Urheber des Brandes in Betracht. Im Ergebnis spricht daher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Schaden durch S. und R. verursacht wurde, welchen der Kläger den Toyota gleichsam als Lenker überlassen hatte und die das Fahrzeug auf der frag- lichen Reise ihren eigenen Angaben zufolge auch tatsächlich beide gelenkt haben. Dabei darf die Frage, ob sie mit Wissen oder gar im Auftrag des Klägers gehandelt haben, im vorlie- genden Zusammenhang offen bleiben. dd. Anzumerken bleibt, dass an diesem Schluss auch die Nichteintretensverfügung des Bezirksamtes Werdenberg vom 13. Februar 1995 nichts zu ändern vermag. Selbst wenn man diese Verfügung - mit dem Kläger - einem freisprechenden Urteil gleichsetzen wollte, wäre der Zivilrichter ohnehin nicht an sie gebunden (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürche- rischen Zivilprozessordnung, N 2 zu § 191 ZPO, und dortige Hinweise; vgl. auch Art. 53 OR). Überdies ist angesichts der belastenden Indizienlage davon auszugehen, dass die Nichtein- tretensverfügung des Bezirksamtes Werdenberg in erster Linie im Hinblick auf den Grund- satz "in dubio pro reo" erfolgte. Dieser Grundsatz ist indessen vorliegend nicht einmal sinn- gemäss anwendbar (vgl. hiezu: Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 267); vielmehr ist die Beweiswürdigung nach den oben unter Erw. 3.b. dargelegten Richtlinien vor- zunehmen. Nicht zu helfen vermag dem Kläger sodann auch seine Behauptung, er habe das Fahrzeug im Frühjahr 1993 (seinen Angaben im polizeilichen Ermittlungsverfahren zufolge im Januar oder Februar 1993, gemäss seinen anderslautenden Vorbringen vor erster Instanz jedoch erst im Mai 1993, vgl. Erw. I.) für Fr. 25'000.-- gekauft, dieses mit einer Alarmanlage ausge- stattet und noch im November 1993 Fr. 1'330.- für einen Service bezahlt. Zunächst wird dem Kläger im Rahmen des vorliegenden Entscheides ja ohnehin nicht unterstellt, der Schaden sei mit seinem Wissen oder gar in seinem Auftrag herbeigeführt worden (wenn die entspre- chende Vermutung auch nicht von der Hand zu weisen ist); die betreffenden Einwendungen sind schon allein aus diesem Grund belanglos. Hinzu kommt, dass der Kläger den angebli- chen Kaufpreis von Fr. 25'000.-- in keiner Weise belegt hat und der behauptete Betrag denn auch als erheblich übersetzt erscheint, nachdem der im Dezember 1986 erstmals in Verkehr gesetzte Toyota einschliesslich Sonderausrüstung einen Neuwert von Fr. 42'750.-- hatte, beim Kauf durch den Kläger bereits rund 90'000 Fahrkilometer aufwies und der Wiederbe- schaffungswert Anfang 1994 bei einer Fahrleistung von mittlerweile 110'350 Fahrkilometern - nur noch Fr. 11'200.— betrug. Soweit sich der Kläger auf den im November 1993 durchge- führten Service beruft, ist ihm überdies entgegenzuhalten, dass durchaus auch ein Grund, welcher erst im Verlauf dieses Service oder danach zu Tage getreten ist, Anlass für die ab- sichtliche Herbeiführung des Brandes gegeben haben kann.
5. Damit zeigt sich im Ergebnis, dass vorliegend die Voraussetzung gemäss Art. 40 Abs. 1 AVB der Beklagten, wonach der zu deckende Schaden gegen den Willen des Versiche-
8 rungsnehmers oder Lenkers eingetreten sein muss, nicht erfüllt ist. Schon aus diesem Grund entfällt die Leistungspflicht der Beklagten und ist die vorliegende Berufung abzuweisen. Die Frage, ob die Beklagte allenfalls auch deshalb nicht leistungspflichtig ist, weil der Bruder des Klägers über keinen gültigen Führerausweis verfügte, darf bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die Entscheidgebühr des Berufungs- verfahrens zu tragen (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Die Einschreibgebühr von Fr. 1'000.-- ist anzu- rechnen. Zudem hat der Kläger der Beklagten die Parteikosten für das Berufungsverfahren zu ersetzen (Art. 264 Abs. 1 ZPO); gestützt auf Art. 14, 17 und 26 HonO erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss wird Im Verfahren nach Art. 53 GerG z u R e c h t e r k a n n t: Die Berufung wird abgewiesen.