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19960328_d_nw_o_00

28. März 1996 Nidwalden Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1996-03-28 · Deutsch CH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Die Gerichtskosten betragen Fr. 47'509.40, werden mit dem klägerischen Vorschuss in Höhe von Fr. 41'000.-- verrechnet und gehen ausgangsgemäss zulasten der Beklagten. Die Beklagte hat dem vorschusspflichtigen Kläger intern und direkt den Betrag von Fr. 41'000.-- zu vergüten und der Gerichtskasse Nidwalden die Kostenrestanz von Fr. 6'509.40 zu bezahlen.

E. 3 Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ausserrechtlich mit Fr. 59'688.20 zu entschä- digen.

E. 4 Rechtsmittelbelehrung.

E. 5 Zustellung." Gegen dieses Urteil appellierte die Beklagte am 11. September 1995 bei der Gros-sen Kammer der Zivilabteilung des Obergerichts mit den Anträgen: "1. In Gutheissung der Appellation seien das angefochtene Urteil aufzuheben und die Kla- ge vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. Der Kläger nahm am 24. November 1995 zur Appellation Stellung mit den Anträgen: "1. Die Appellation der Appellantin vom 11. September 1995 sei vollumfänglich abzuwei- sen, und das Urteil der Grossen Kammer I der Zivilabteilung des Kantonsgerichts Nidwalden vom 29. März 1995 sei zu bestätigen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Appellantin." Zur Verhandlung vor Obergericht vom 28. März 1996 erschienen die beiden Rechtsan- wälte und W. I. Beidseits wurden an der Verhandlung keine weiteren Noven geltend gemacht. Rechtsanwalt Dr. M. S. plädierte gemäss den zu den Akten gegebenen Plädoyer-notizen. Anschliessend plädierte Rechtsanwalt Dr. L. A. d. M.; das Plädoyer wurde im Verhand- lungsprotokoll aufgezeichnet.

2 Gründe:

1. Der Streitwert beträgt Fr. 1'900'000.-

2. Es wird gemäss § 79 Abs. 2 ZPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen.

3. Gemäss § 225 ZPO sind im Appellationsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel zulässig, es sei denn, dass sie infolge groben Verschulden vor der ersten Instanz nicht vorge- bracht wurden. Von einem groben Verschulden kann vorliegend keine Rede sein. Die von der Appellantin geltend gemachten Noven sind mithin im Verfahren vor Obergericht zu berück- sichtigen.

4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt das Bestehen anderer Lebensver- sicherungen oder die Stellung eines Versicherungsantrages bei einer anderen Gesellschaft beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages grundsätzlich eine erhebliche Ge- fahrstatsache dar. Das Verschweigen solcher Versicherungen oder Anträge berechtigt in der Regel den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten (BGE 108 II 143 und 120 II 266). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich indessen wesentlich von den erwähnten beiden Präjudizen. W. I. als Versicherungsnehmer und M. Z. als zu versichernde Person ha- ben am 4. März 1992 durch einen Makler, W. Versicherungsberatung in St., F. Wi., bei der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft einen Antrag für eine Lebensversicherung mit To- desfallrisiko eingereicht. Die Versicherungsleistung betrug Fr. 1'500'000.-- für das Risiko Todesfall mit abnehmendem Todesfallkapital; als Zusatzversicherung wurden Fr. 400'000.- für eine konstante temporäre Todesfallversicherung beantragt. Der Versicherungsantrag wurde von F. Wi. ausgefüllt. Auf die Frage: "Wurde ein Versicherungsantrag auf Ihr Leben bereits bei einer anderen Versicherungsgesellschaft gestellt?" wurde die Antwort "ja" unterstrichen. Die Anschlussfrage: "Wurde er zu den gewöhnlichen Bedingungen angenommen" wurde mit "ja" beantwortet nicht ausgefüllt wurde die Rubrik "welche Gesellschaft", "Versicherungskapital" und "IV-Rente". Die Anschlussfragen: "Wurde er zu erschwerten Bedingungen angenommen, abgelehnt oder zurückgestellt?" und "Ist der Antrag noch unerledigt?" wurden beide mit "nein" beantwortet. Diese Antworten waren als solche, wenn auch offensichtlich nicht vollständig, richtig und entsprachen der Wahrheit, waren doch auf das Leben von M. Z. zwei Policen bei der Zürich Versicherungsgesellschaft in Zürich abgeschlossen worden. Weitere Angaben wurden unter dieser Rubrik nicht gemacht, weil dies offenbar von den Beteiligten, der versi- cherten Person, dem Versicherungsnehmer, dem Makler und der Genfer Lebensversiche- rungs-Gesellschaft nicht als relevant bezeichnet worden war. Es ist gerichtsnotorisch, dass Lebensversicherungsanträge mit höheren Todesfallsummen von den Versicherern jeweils genau geprüft werden; bei Todesfallsummen über Fr. 500'000.-- wird praxisgemäss eine vertiefte Risikoanalyse durchgeführt. Weiter kommt dazu, dass in der Praxis Versicherungsanträge, welche von Maklern der Gesellschaft unterbreitet werden, ebenfalls vertieft überprüft werden. Rückfragen an die versicherte Person und an den Versi- cherungsnehmer über den Umfang der gemäss Angaben bereits abgeschlossenen Lebens- versicherung wurden indessen im vorliegenden Fall nicht getätigt. Diese Angaben waren mit- hin der Klägerin für ihren Abschluss des Versicherungsvertrages nicht wesentlich. Die Appellantin anerkennt selbst grundsätzlich auf Seite 7 unten der Appellation, dass sich ein Versicherer, welcher sich mit einem unvollständig ausgefüllten Antragsformular zufrieden gibt, nicht auf eine Anzeigepflichtverletzung im Sinne von Art. 6 Versicherungsvertragsgesetz berufen kann. Die Appellantin schliesst auf die Anwendung von Art. 6 Versicherungsvertrags- gesetz im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass das Wissen des beim Vertrags- abschluss mitwirkenden Maklers dem Versicherungsnehmer zuzurechnen sei. Der Makler

3 habe im vertraulichen Bericht" ausgeführt "Zürich Versicherungspolice abgelaufen". Wie be- reits vorstehend ausgeführt, werden Versicherungsanträge von Maklern praxisgemäss einer besonderen Prüfung unterzogen, weil die Versicherungsgesellschaft den Kontakt zum Kunden nicht direkt geführt hat und deshalb nicht eine unmittelbare Kenntnis möglicher Risiken hat, welche im Gespräch bei einer unmittelbaren Antragstellung hätten aufgedeckt werden kön- nen. Wenn sich eine Versicherungsgesellschaft in der Konstellation der Vermittlung eines Vertrages durch einen Makler auf dessen Angaben verlässt, ohne diese näher zu prüfen und allfällige Nachfragen zu offensichtlich unvollständigen Angaben in einem Versicherungsantrag zu machen, hat sie ihr Recht zur Berufung auf eine Anzeigepflichtverletzung verwirkt. Die von der Appellantin geltend gemachten, "verheimlichten" Versicherungsanträge liegen alle weit vor dem Antrag zum streitgegenständlichen Versicherungsvertrag vom 4. März 1992. So datieren die beiden neu im Verfahren vor Obergericht geltend gemachten Anträge an die Zürich Versicherung vom 21. August 1989 und der Antrag an die Secura Versicherung vom 2. Juli 1990. Diese Anträge waren denn auch alle längstens erledigt und standen in keinem Zu- sammenhang mehr mit dem Antrag zum streitgegenständlichen Versicherungsvertrag. Mit der Ticino Versicherung wurde im Jahre 1991 ein Gespräch über ein Finanzierungsgeschäft ge- führt; von einem Versicherungsantrag kann indessen, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, keine Rede sein. Diese Versicherungsanträge waren demnach alle längstens erledigt oder zurückgezogen, als der Antrag zur streitgegenständlichen Versicherung gemacht wurde. Aus den von der Appellantin geltend gemachten Versicherungsanträgen geht auch hervor, dass die anderen Versicherungen denn auch tatsächlich Rückfragen getätigt haben oder, wie die Secura Versicherungen, das Dossier ohne weitere Prüfung mit dem "blauen Band" versehen als erledigt abgelegt haben. Aus der gesamten Würdigung dieser Umstände erachtet auch das Obergericht, in Über- einstimmung mit der Vorinstanz, eine Verletzung der Anzeigepflicht nicht als gegeben. Die Appellantin hat es unterlassen, zur Frage von bestehenden Versicherungen und Versiche- rungsanträgen Rückfragen zu tätigen, obwohl die Angaben im Antrag offensichtlich unvoll- ständig waren; damit hat sie gemäss Art. 8 Ziff. 6 Versicherungsvertragsgesetz ihr Recht auf einen Vertragsrücktritt verwirkt. Die Appellation ist mithin abzuweisen. Gemäss § 94 Abs. 1 ZPO gehen die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Appel- lantin, welche den Appellaten auch ausserrechtlich zu entschädigen hat. Für die Festlegung der Gerichtsgebühr ist § 15 Prozesskostenverordnung massgebend. Kanzlei-gebühr und Auslagen richten sich nach den §§ 37 und 38 Prozesskostenverordnung. Die Parteientschä- digung bemisst sich im Rahmen von § 54 Prozesskostenverordnung. erkannt:

Dispositiv
  1. Die Appellation wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus: a) Gerichtsgebühr Fr. 25'000.--, b) Kanzleigebühr Fr. 115.--, c) Auslagen Fr. 42.--, werden der Appellantin auferlegt.
  3. Die Appellantin hat den Appellaten ausserrechtlich mit Fr. 30'606.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorinstanz, der Gerichtskasse und dem Bundesamt für Privatversicherungswesen eröffnet. 4
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt13396.doc Obergericht des Kantons Nidwalden, 28. März 1996, I. c. Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft, Genf Tatbestand: Für den Sachverhalt und das vorinstanzliche Verfahren wird auf das Urteil des Kantonsgerichts, Zivilabteilung Grosse Kammer I, vom 29. März 1995, verwiesen. Das Kantonsgericht, Zivilabteilung Grosse Kammer I, erkannte mit Urteil vom 29. März 1995: "1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 1'900'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Mai 1993 zu bezahlen.

2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 47'509.40, werden mit dem klägerischen Vorschuss in Höhe von Fr. 41'000.-- verrechnet und gehen ausgangsgemäss zulasten der Beklagten. Die Beklagte hat dem vorschusspflichtigen Kläger intern und direkt den Betrag von Fr. 41'000.-- zu vergüten und der Gerichtskasse Nidwalden die Kostenrestanz von Fr. 6'509.40 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ausserrechtlich mit Fr. 59'688.20 zu entschä- digen.

4. Rechtsmittelbelehrung.

5. Zustellung." Gegen dieses Urteil appellierte die Beklagte am 11. September 1995 bei der Gros-sen Kammer der Zivilabteilung des Obergerichts mit den Anträgen: "1. In Gutheissung der Appellation seien das angefochtene Urteil aufzuheben und die Kla- ge vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. Der Kläger nahm am 24. November 1995 zur Appellation Stellung mit den Anträgen: "1. Die Appellation der Appellantin vom 11. September 1995 sei vollumfänglich abzuwei- sen, und das Urteil der Grossen Kammer I der Zivilabteilung des Kantonsgerichts Nidwalden vom 29. März 1995 sei zu bestätigen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Appellantin." Zur Verhandlung vor Obergericht vom 28. März 1996 erschienen die beiden Rechtsan- wälte und W. I. Beidseits wurden an der Verhandlung keine weiteren Noven geltend gemacht. Rechtsanwalt Dr. M. S. plädierte gemäss den zu den Akten gegebenen Plädoyer-notizen. Anschliessend plädierte Rechtsanwalt Dr. L. A. d. M.; das Plädoyer wurde im Verhand- lungsprotokoll aufgezeichnet.

2 Gründe:

1. Der Streitwert beträgt Fr. 1'900'000.-

2. Es wird gemäss § 79 Abs. 2 ZPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen.

3. Gemäss § 225 ZPO sind im Appellationsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel zulässig, es sei denn, dass sie infolge groben Verschulden vor der ersten Instanz nicht vorge- bracht wurden. Von einem groben Verschulden kann vorliegend keine Rede sein. Die von der Appellantin geltend gemachten Noven sind mithin im Verfahren vor Obergericht zu berück- sichtigen.

4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt das Bestehen anderer Lebensver- sicherungen oder die Stellung eines Versicherungsantrages bei einer anderen Gesellschaft beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages grundsätzlich eine erhebliche Ge- fahrstatsache dar. Das Verschweigen solcher Versicherungen oder Anträge berechtigt in der Regel den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten (BGE 108 II 143 und 120 II 266). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich indessen wesentlich von den erwähnten beiden Präjudizen. W. I. als Versicherungsnehmer und M. Z. als zu versichernde Person ha- ben am 4. März 1992 durch einen Makler, W. Versicherungsberatung in St., F. Wi., bei der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft einen Antrag für eine Lebensversicherung mit To- desfallrisiko eingereicht. Die Versicherungsleistung betrug Fr. 1'500'000.-- für das Risiko Todesfall mit abnehmendem Todesfallkapital; als Zusatzversicherung wurden Fr. 400'000.- für eine konstante temporäre Todesfallversicherung beantragt. Der Versicherungsantrag wurde von F. Wi. ausgefüllt. Auf die Frage: "Wurde ein Versicherungsantrag auf Ihr Leben bereits bei einer anderen Versicherungsgesellschaft gestellt?" wurde die Antwort "ja" unterstrichen. Die Anschlussfrage: "Wurde er zu den gewöhnlichen Bedingungen angenommen" wurde mit "ja" beantwortet nicht ausgefüllt wurde die Rubrik "welche Gesellschaft", "Versicherungskapital" und "IV-Rente". Die Anschlussfragen: "Wurde er zu erschwerten Bedingungen angenommen, abgelehnt oder zurückgestellt?" und "Ist der Antrag noch unerledigt?" wurden beide mit "nein" beantwortet. Diese Antworten waren als solche, wenn auch offensichtlich nicht vollständig, richtig und entsprachen der Wahrheit, waren doch auf das Leben von M. Z. zwei Policen bei der Zürich Versicherungsgesellschaft in Zürich abgeschlossen worden. Weitere Angaben wurden unter dieser Rubrik nicht gemacht, weil dies offenbar von den Beteiligten, der versi- cherten Person, dem Versicherungsnehmer, dem Makler und der Genfer Lebensversiche- rungs-Gesellschaft nicht als relevant bezeichnet worden war. Es ist gerichtsnotorisch, dass Lebensversicherungsanträge mit höheren Todesfallsummen von den Versicherern jeweils genau geprüft werden; bei Todesfallsummen über Fr. 500'000.-- wird praxisgemäss eine vertiefte Risikoanalyse durchgeführt. Weiter kommt dazu, dass in der Praxis Versicherungsanträge, welche von Maklern der Gesellschaft unterbreitet werden, ebenfalls vertieft überprüft werden. Rückfragen an die versicherte Person und an den Versi- cherungsnehmer über den Umfang der gemäss Angaben bereits abgeschlossenen Lebens- versicherung wurden indessen im vorliegenden Fall nicht getätigt. Diese Angaben waren mit- hin der Klägerin für ihren Abschluss des Versicherungsvertrages nicht wesentlich. Die Appellantin anerkennt selbst grundsätzlich auf Seite 7 unten der Appellation, dass sich ein Versicherer, welcher sich mit einem unvollständig ausgefüllten Antragsformular zufrieden gibt, nicht auf eine Anzeigepflichtverletzung im Sinne von Art. 6 Versicherungsvertragsgesetz berufen kann. Die Appellantin schliesst auf die Anwendung von Art. 6 Versicherungsvertrags- gesetz im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass das Wissen des beim Vertrags- abschluss mitwirkenden Maklers dem Versicherungsnehmer zuzurechnen sei. Der Makler

3 habe im vertraulichen Bericht" ausgeführt "Zürich Versicherungspolice abgelaufen". Wie be- reits vorstehend ausgeführt, werden Versicherungsanträge von Maklern praxisgemäss einer besonderen Prüfung unterzogen, weil die Versicherungsgesellschaft den Kontakt zum Kunden nicht direkt geführt hat und deshalb nicht eine unmittelbare Kenntnis möglicher Risiken hat, welche im Gespräch bei einer unmittelbaren Antragstellung hätten aufgedeckt werden kön- nen. Wenn sich eine Versicherungsgesellschaft in der Konstellation der Vermittlung eines Vertrages durch einen Makler auf dessen Angaben verlässt, ohne diese näher zu prüfen und allfällige Nachfragen zu offensichtlich unvollständigen Angaben in einem Versicherungsantrag zu machen, hat sie ihr Recht zur Berufung auf eine Anzeigepflichtverletzung verwirkt. Die von der Appellantin geltend gemachten, "verheimlichten" Versicherungsanträge liegen alle weit vor dem Antrag zum streitgegenständlichen Versicherungsvertrag vom 4. März 1992. So datieren die beiden neu im Verfahren vor Obergericht geltend gemachten Anträge an die Zürich Versicherung vom 21. August 1989 und der Antrag an die Secura Versicherung vom 2. Juli 1990. Diese Anträge waren denn auch alle längstens erledigt und standen in keinem Zu- sammenhang mehr mit dem Antrag zum streitgegenständlichen Versicherungsvertrag. Mit der Ticino Versicherung wurde im Jahre 1991 ein Gespräch über ein Finanzierungsgeschäft ge- führt; von einem Versicherungsantrag kann indessen, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, keine Rede sein. Diese Versicherungsanträge waren demnach alle längstens erledigt oder zurückgezogen, als der Antrag zur streitgegenständlichen Versicherung gemacht wurde. Aus den von der Appellantin geltend gemachten Versicherungsanträgen geht auch hervor, dass die anderen Versicherungen denn auch tatsächlich Rückfragen getätigt haben oder, wie die Secura Versicherungen, das Dossier ohne weitere Prüfung mit dem "blauen Band" versehen als erledigt abgelegt haben. Aus der gesamten Würdigung dieser Umstände erachtet auch das Obergericht, in Über- einstimmung mit der Vorinstanz, eine Verletzung der Anzeigepflicht nicht als gegeben. Die Appellantin hat es unterlassen, zur Frage von bestehenden Versicherungen und Versiche- rungsanträgen Rückfragen zu tätigen, obwohl die Angaben im Antrag offensichtlich unvoll- ständig waren; damit hat sie gemäss Art. 8 Ziff. 6 Versicherungsvertragsgesetz ihr Recht auf einen Vertragsrücktritt verwirkt. Die Appellation ist mithin abzuweisen. Gemäss § 94 Abs. 1 ZPO gehen die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Appel- lantin, welche den Appellaten auch ausserrechtlich zu entschädigen hat. Für die Festlegung der Gerichtsgebühr ist § 15 Prozesskostenverordnung massgebend. Kanzlei-gebühr und Auslagen richten sich nach den §§ 37 und 38 Prozesskostenverordnung. Die Parteientschä- digung bemisst sich im Rahmen von § 54 Prozesskostenverordnung. erkannt:

1. Die Appellation wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus:

a) Gerichtsgebühr Fr. 25'000.--,

b) Kanzleigebühr Fr. 115.--,

c) Auslagen Fr. 42.--, werden der Appellantin auferlegt.

3. Die Appellantin hat den Appellaten ausserrechtlich mit Fr. 30'606.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorinstanz, der Gerichtskasse und dem Bundesamt für Privatversicherungswesen eröffnet.

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