Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Fahrzeugversicherung (Art. 2 AVB). Art. 5 AVB, der die Überschrift „Gefahrsverände- rung“ trägt, verpflichtet den Versicherungsnehmer, während des laufenden Vertrages eine Gefahrserhöhung oder –verminderung schriftlich mitzuteilen. Kündigt die Versi- cherungsgesellschaft darauf den Vertrag nicht binnen 14 Tagen, erstreckt sich die Versicherung auch auf das mitgeteilte Risiko (Abs. 1). Unterlässt der Versicherungs- nehmer die Mitteilung der Risikozunahme, ist die Gesellschaft an den Vertrag nicht gebunden (Abs. 2). Umgekehrt sichert diese für den Fall der angezeigten Risikover- minderung eine Prämienreduktion zu (Abs. 3). Art. 13 AVB mit dem Titel „Folgen bei vertragswidrigem Verhalten“ lautet wie folgt: „Verletzt der Versicherte die Anzeige- pflicht oder verstösst er gegen das Gebot der Vertragstreue, so entfällt die Lei- stungspflicht der Gesellschaft, es sei denn, der Versicherte weise nach, dass die Vertragsverletzung unverschuldet gewesen sei oder auf den Schaden bzw. die Rechtsstellung der Gesellschaft keinen Einfluss ausgeübt habe“. Nebst den gemein- samen Bestimmungen enthält der geschlossene Versicherungsvertrag noch beson- dere Klauseln zur Haftpflichtversicherung (Art. 101 ff. AVB), zur Kaskoversicherung (Art. 201 ff. AVB) und zur Unfallversicherung (Art. 301 ff. AVB). Nach Ansicht der Vorinstanz ist Art. 13 AVB unklar formuliert und muss daher zu Lasten der Beklagten als deren Verfasserin interpretiert werden. Weil sich diese Be- stimmung somit auch auf die Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen bei Abschluss des Vertrages beziehe und das Rücktrittsrecht somit davon abhängig mache, dass die Verschweigung der Gefahrstatsache durch die Klägerin sich nicht auf den Dieb- stahlsschaden ausgewirkt habe, scheitere der Rücktritt der Beklagten an den allge- meinen Versicherungsbedingungen. Denn das in Art. 6 VVG enthaltene Rücktritts- recht dürfe in Übereinstimmung mit Art. 98 Abs. 1 VVG zu Gunsten der Klägerin ein- geschränkt werden. Daher habe die Beklagte die Versicherungsleistung zu erbrin- gen, weshalb weitere strittige Punkte nicht geklärt werden müssten. Die Beklagte macht eine Verletzung von Bundesrecht geltend mit der Begründung, die Unklar- heitsregel sei vor den anderen Auslegungsmitteln angewendet worden. Bei richtiger Auslegung von Art. 13 AVB und unter Berücksichtigung weiterer Vertragsbestim- mungen werde klar, dass mit Art. 13 AVB nur die Anzeigepflicht nach Eintritt des Schadens geregelt worden, mithin Art. 6 VVG im Gegensatz zu der im angefochte- nen Entscheid vertretenen Ansicht durch den Vertrag nicht verdrängt worden sei. Weil sich die Beklagte den Rücktritt bei falschen Angaben zu erheblichen Gefahrstat- sachen auf der Rückseite des Antragsformulars unter Hinweis auf Art. 6 VVG vorbe- halten habe, sei es unsinnig anzunehmen, sie habe mit Art. 13 AVB dieses Recht einschränken wollen; die Vorinstanz verkenne, dass dieser Vermerk auch Vertrags- inhalt geworden sei. Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Re- geln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. So erfolgt denn auch bei den allgemeinen Versicherungsbedingungen die Ermittlung des mutmasslichen Par- teiwillens nach dem Vetrauensgrundsatz. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszu- gehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Er orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss. Schliesslich und subsidiär müssen mehrdeutige Klauseln nach der Unklarheitsregel gegen den Versi- cherer als deren Verfasser ausgelegt werden (BGE 119 II E. 4b, 118 II 342 E. 1a, 117 II 609 E. 6c, 115 II 264 E. 5a, 112 II 245 E. II/1c S. 253 f., 109 II 213 E. 2b und c). Art. 5 Abs. 2 AVB statuiert für den Fall der nicht mitgeteilten Risikozunahme wäh- rend des laufenden Vertrages nichts anderes, als was Art. 6 VVG für die Anzeige- pflicht bei Abschluss des Vertrages vorsieht, wobei die Beklagte im ersten Fall und
E. 3 anders als nach Art. 6 VVG offenbar den Rücktritt nicht erklären muss. Art. 5 Abs. 5 Abs. 2 AVB ergänzt offensichtlich Art. 6 VVG für während der Vertragsdauer einge- tretene Veränderungen von Gefahrenstatsachen. Dass auf diese Bestimmung bereits auf dem Antragsformular hingewiesen wird, leuchtet ein, enthält doch der Antrag die Willenserklärung der Klägerin auf Abschluss des Vertrages, weshalb es sachrichtig ist, sie als Versicherungsnehmerin schon in diesem Stadium darauf hinzuweisen, dass erhebliche Gefahrstatsachen anzuzeigen sind. Die Ansicht des Handelsge- richts, der Inhalt des Versicherungsvertrages dürfe bloss auf Grund der Police und der darin vorbehaltenen AVB ermittelt werden, macht daher schon aus praktischen Gründen wenig Sinn, würde doch ein Hinweis auf Art. 6 VVG in den AVB nichts mehr nützen, weil vorbestehende Gefahrstatsachen in der Phase des Vertragsschlusses angegeben werden müssen. Überdies zieht die Vorinstanz den Antrag zu Unrecht nicht in ihre Betrachtungen ein. Denn der Versicherungsvertrag kommt spätestens mit der Zustellung der Police (konkludente Annahme) zustande mit der Folge, dass der Antrag jedenfalls dann Vertragsbestandteil wird, wenn er wie hier alle wesentli- chen Vertragspunkte enthielt und diese auch in die Police aufgenommen wurden, die infolgedessen keiner Berichtigung bedurfte (Art. 1 OR sowie Art. 1 Abs. 4, Art. 4 Abs. 1, Art. 11 f. und 100 VVG; BGE 112 II 245 E. II/1 S. 251 ff.; Alfred Maurer, Privatver- sicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 211 bis 217 und 220 f.; Roelli/Keller, Kommentar zum VVG, Bd. I: Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl. 1968, S. 30 ff., 34, 44 f. 46 und 51 f.; Moritz Kuhn, Grundzüge des Schweizerischen Privatversicherungsrechts, S. 85 und 123; Bernard Viret, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1991, S. 87 ff. und 97; Willy Koenig, SPR VII/2, S. 497 ff., 505 f., 508 und 512 f.; derselbe, Schweizerisches Pri- vatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1967, S. 67 ff. und 76 f.). Auch wenn hier der Hinweis im Antragsformular auf Art. 6 VVG für die Auslegung beachtet werden muss, ist da- mit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin in den AVB im nachhin- ein Konzessionen für den Fall nicht angezeigter Gefahrstatsachen gemacht worden sind. Bei der Interpretation breit angelegter allgemeiner Vertragsbestimmungen muss der systematischen Auslegung erhebliches Gewicht beigemessen werden (Roelli/Keller, a.a.O., S. 462 bei Fn 3; allgemein Kramer/Schmidlin, N 219 zu Art. 1 OR und Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl. 1995, Rz 1'210 und 1'241 S. 230 und 235). Das Handelsgericht findet Art. 5 AVB keiner Erwähnung wert und begründet die Pflicht der Beklagten, den Schaden zu decken, damit, der unklar abgefasste Art. 13 AVB müsse auch auf die Anzeigepflicht bei Abschluss des Vertrages angewendet werden. Weil die Tatsache, wer häufigster Lenker eines Autos sei, keinen Einfluss auf den Schaden wegen Diebstahls habe, sei der Beklagten der Rücktritt verbaut. Betrachtet man den Hinweis im Antragsformular auf Art. 6 VVG und Art. 5 AVB (vgl. Art. 28 VVG) im Zusammenhang, so ergibt sich für die Anzeigepflicht von Ge- fahrstatsachen bei und nach Abschluss des Vertrages ein einheitliches und schlüssi- ges Bild. Die Beklagte soll sich von der Pflicht der Schadloshaltung befreien können, wenn die Klägerin eine Gefahrstatsache, die das Versicherungsrisiko erhöht, unab- hängig davon verschweigt, ob diese bei Abschluss des Vertrages bestand oder erst nachher eintrat. Warum bei diesem Befund für die Anzeigepflicht bei Abschluss des Vertrages in Abweichung von Art. 6 VVG und im Gegensatz zu Art. 5 AVB etwas an- deres gelten sollte, ist nicht ersichtlich; der Vertrag enthält keinen Hinweis, der den Schluss zuliesse, die Parteien hätten das im Antrag unter Hinweis auf Art. 6 VVG erwähnte Rücktrittsrecht nachträglich einschränken wollen. Weltfremd erscheint das Argument des Handelsgerichts, es stehe der Beklagten etwa aus sozialpolitischen oder werbetechnischen Gründen frei, der Klägerin eine gegenüber dem Gesetz ver-
E. 4 besserte Stellung einzuräumen. Erstens lässt sich der Rechtsprechung entnehmen, dass erfahrungsgemäss Verfasser allgemeiner Vertragsbestimmungen dazu neigen, die eigene Position zu Lasten des weniger gewandten Vertragspartners zu verbes- sern (BGE 119 II 443 E. 1 und 2). Zweitens ist Werbung durch Entgegenkommen in allgemeinen Vertragsbestimmungen von vornherein kaum wirksam, ist doch noto- risch, dass diese häufig nicht gelesen werden (Zeller, in: Kommentar zum schweize- rischen Privatrecht, OR Bd I/1, herausgegeben von Honsell/Vogt/Wiegand, N 60 zu Art. 18 OR; Kramer/Schmidlin, N 210 zu Art. 1 OR). Auch die Ansicht des Handelsgerichts, Art. 13 AVB regle die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers von Gefahren sowohl bei Eintritt eines Schadens, überzeugt nicht, ist doch nicht einzusehen, warum die Vorinstanz auch in diesem Punkt entge- gen der Rechtsprechung und ohne Beachtung anderer Auslegungsmittel direkt die Unklarheitsregel anwendet, indem sie sich fast ausschliesslich mit der Bedeutung des Wortes „Anzeigepflicht“ befasst. Art. 13 AVB steht am Schluss der den Vertragsinhalt allgemein umschreibenden Bestimmungen unter dem Titel „Folgen bei vertragswidrigem Verhalten“. In dieser Klausel selbst ist vom „Versicherten“, von „Vertragsverletzung“, von „Vertragstreue“ und von „Schaden“ die Rede; alles Elemente, die einen abgeschlossenen Vertrag und im Kontext den Eintritt des versicherten Ereignisses voraussetzen. Einzig das Wort „Anzeigepflicht“ lässt sich im Sinne von Art. 6 VVG verstehen. Gerade das darf aber nicht überbewertet werden, weil auch Art. 38 VVG von der „Anzeigepflicht“ bei Eintritt des versicherten Ereignisses spricht und in den AVB zu den einzelnen Lei- stungsbündeln des Versicherungsvertrages im Zusammenhang mit der Schadenmel- depflicht an die Beklagte konsequent auch das Wort „Anzeige“ gebraucht wird (je Abs. 1 von Art. 109, 216 und 311 AVB). Dabei springt ins Auge, dass auch diese Be- stimmungen am Schluss der jeweiligen materiellen Regelungen, jedoch unter dem Titel „Obliegenheiten im Schadenfall“ stehen; ferner dass in ihnen, mit Ausnahme von Art. 216 Abs. 1 und 3 AVB, keine Sanktionen für eine Verletzung der Schaden- anzeigepflicht vorgesehen sind, wofür gerade Art. 13 AVB in offensichtlicher Anleh- nung an Art. 38 VVG die Rechtsfolgen regelt. Dafür, dass Art. 13 AVB nicht nur pri- mär, sondern sogar ausschliesslich die Sanktionen im Fall der Verletzung der Anzei- gepflicht nach Abschluss des Versicherungsvertrages normiert, spricht ferner, dass sowohl in dieser Bestimmung als auch in Art. 109 Abs. 4 AVB von „Vertragstreue“ die Rede ist. Die systematische Auslegung der AVB nach dem Vertrauensprinzip muss somit zum Schluss führen, dass der Beklagten das Rücktrittsrecht nach Art. 6 VVG zu- steht. Indem sich das Handelsgericht nicht an die Stufenfolge der Auslegungsgrund- sätze gehalten hat, wonach die Unklarheitsregel erst bei Versagen aller übrigen Auslegungsgrundsätze herangezogen werden darf, hat es Bundesrecht verletzt (BGE 118 II 342 E. 1a, 112 II 245 E. II/1c S. 254, 109 II 213 E. 2c S. 219). Muss der angefochtene Entscheid somit aufgehoben werden, braucht zur Auslegungsregel, wonach eine Vertragsklausel bei Zweifeln über ihren Sinn nach Massgabe des dis- positiven Rechts auszulegen ist, nicht Stellung genommen zu werden; dies auch deshalb, weil das Handelsgericht mit seiner Auslegung der AVB die rechtliche Stel- lung der Klägerin im Vergleich zum dispositiven Recht nicht eingeschränkt, sondern verbessert hatte (Kramer/Schmidlin, N 109 zu Art. 1 OR; Gauch/Schluep, a.a.O., Rz 1'230 und 1'232 S. 233; Zeller, a.a.O., N 54 zu Art. 18 OR; ebenfalls dort Bucher, N 64 zu Art. 1 OR; Maurer, a.a.O., 162 f.; Roelli/Keller, a.a.O., S. 456 ff., insbes. 463). Bei diesem Ergebnis ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben. Dem Hauptantrag der Beklagten auf Abweisung der Klage kann indessen nicht entsprochen werden, weil das Handelsgericht ausdrücklich of-
E. 5 fengelassen hat, ob der Vertragsrücktritt rechtzeitig erfolgt ist und welchen Einfluss das Verhalten des Verkaufsagenten vor Abschluss des Vertrages auf das Rücktritts- recht hatte.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt496.doc Bundesgericht, 7. März 1996, Z. Versicherungsgesellschaft, c. X. AG Tatbestand: Y. stellte am 28. August 1992 für die X. AG schriftlich Antrag auf Ab- schluss einer Haftpflicht-, Vollkasko- und Unfallversicherung für ein Mercedes- Cabriolet 500 SL. Die Z. Versicherungsgesellschaft fertigte die entsprechende Police Nr. 2 854 019/001 am 8. Oktober 1992 aus. Wegen Diebstahls des versicherten Au- tos im April 1993 verlangte die X. AG die Versicherungssumme. Im Juli 1993 teilte die Z. Versicherungsgesellschaft der X. AG mit, sie verweigere die Auszahlung, weil im Antragsformular die Frage nach dem häufigsten Lenker falsch beantwortet worden sei. Die X. AG bestritt das nicht, machte aber geltend, der Verkaufsagent der Versi- cherungsgesellschaft habe erklärt, er bringe den Antrag schneller durch, wenn statt des damals 24 Jahre alten Y. eine ältere Person als häufiger Lenker angegeben werde. Auf Klage der X. AG verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Z. Versicherungsgesellschaft mit Urteil vom 22. September 1995 um Ersatz des Zeit- wertes des Autos im Betrag von Fr. 120'000.- Die Beklagte beantragt mit Berufung, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache zur Feststellung des Parteiwillens bei Abschluss des Vertrages und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung. Gründe: Das Handelsgericht hat die Rechte und Pflichten der Parteien mittels Auslegung der in den Akten liegenden Dokumente ermittelt. Die Beklagte wirft der Vorinstanz als Verletzung von Bundesrecht vor, sie habe ohne Abklärung des wirkli- chen Parteiwillens den Vertrag einzig nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt. Obwohl diese Rüge im Berufungsverfahren erhoben werden kann (BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123), ändert sie nichts an der Regel, wonach das Bundesgericht an tatsächliche Feststellungen der letzten kantonalen Instanz zum subjektiven Willen der Parteien grundsätzlich gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 118 II 365 E. 1). Da das Handelsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, läuft die Rüge der Beklagten auf das Begehren hinaus, den Sachverhalt zu ergänzen. Darauf tritt das Bundesgericht indessen nur ein, wenn mit klaren Aktenhinweisen belegt wird, dass schon im kantonalen Verfahren entsprechende Sachbehauptungen aufgestellt und dazu prozesskonform Beweise offeriert worden sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 124, 119 II 353 E. 5c/aa, 115 II 484 E. 2a). Weil die Beklagte keine solchen Angaben macht, bleibt einzig zu prüfen, ob das Handelsge- richt den Versicherungsvertrag und die allgemeinen Versicherungsbedingungen bundesrechtskonform ausgelegt hat. Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss des Versicherungsvertrages eine er- hebliche Gefahrstatsache unrichtig mitgeteilt hat und der Versicherer binnen vier Wochen nach Kenntnisnahme von der Verletzung der Anzeigepflicht den Rücktritt erklärt, ist er an den Vertrag nicht gebunden (Art. 6 VVG; SR 221.229.1). Auf der Rückseite des Antragsformulars verwies die Beklagte auf diese Bestimmung und in- formierte die Klägerin, dass sie bei Verschweigung von wesentlichen Gefahrstatsa- chen „vom Vertrag zurücktreten kann“. Die „Gemeinsamen Bestimmungen“ der all- gemeinen Versicherungsbedingungen für Motorwagen (AVB) regeln nebst anderem Beginn, Geltungsbereich und Dauer des Vertrages und gelten für alle Varianten der
2 Fahrzeugversicherung (Art. 2 AVB). Art. 5 AVB, der die Überschrift „Gefahrsverände- rung“ trägt, verpflichtet den Versicherungsnehmer, während des laufenden Vertrages eine Gefahrserhöhung oder –verminderung schriftlich mitzuteilen. Kündigt die Versi- cherungsgesellschaft darauf den Vertrag nicht binnen 14 Tagen, erstreckt sich die Versicherung auch auf das mitgeteilte Risiko (Abs. 1). Unterlässt der Versicherungs- nehmer die Mitteilung der Risikozunahme, ist die Gesellschaft an den Vertrag nicht gebunden (Abs. 2). Umgekehrt sichert diese für den Fall der angezeigten Risikover- minderung eine Prämienreduktion zu (Abs. 3). Art. 13 AVB mit dem Titel „Folgen bei vertragswidrigem Verhalten“ lautet wie folgt: „Verletzt der Versicherte die Anzeige- pflicht oder verstösst er gegen das Gebot der Vertragstreue, so entfällt die Lei- stungspflicht der Gesellschaft, es sei denn, der Versicherte weise nach, dass die Vertragsverletzung unverschuldet gewesen sei oder auf den Schaden bzw. die Rechtsstellung der Gesellschaft keinen Einfluss ausgeübt habe“. Nebst den gemein- samen Bestimmungen enthält der geschlossene Versicherungsvertrag noch beson- dere Klauseln zur Haftpflichtversicherung (Art. 101 ff. AVB), zur Kaskoversicherung (Art. 201 ff. AVB) und zur Unfallversicherung (Art. 301 ff. AVB). Nach Ansicht der Vorinstanz ist Art. 13 AVB unklar formuliert und muss daher zu Lasten der Beklagten als deren Verfasserin interpretiert werden. Weil sich diese Be- stimmung somit auch auf die Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen bei Abschluss des Vertrages beziehe und das Rücktrittsrecht somit davon abhängig mache, dass die Verschweigung der Gefahrstatsache durch die Klägerin sich nicht auf den Dieb- stahlsschaden ausgewirkt habe, scheitere der Rücktritt der Beklagten an den allge- meinen Versicherungsbedingungen. Denn das in Art. 6 VVG enthaltene Rücktritts- recht dürfe in Übereinstimmung mit Art. 98 Abs. 1 VVG zu Gunsten der Klägerin ein- geschränkt werden. Daher habe die Beklagte die Versicherungsleistung zu erbrin- gen, weshalb weitere strittige Punkte nicht geklärt werden müssten. Die Beklagte macht eine Verletzung von Bundesrecht geltend mit der Begründung, die Unklar- heitsregel sei vor den anderen Auslegungsmitteln angewendet worden. Bei richtiger Auslegung von Art. 13 AVB und unter Berücksichtigung weiterer Vertragsbestim- mungen werde klar, dass mit Art. 13 AVB nur die Anzeigepflicht nach Eintritt des Schadens geregelt worden, mithin Art. 6 VVG im Gegensatz zu der im angefochte- nen Entscheid vertretenen Ansicht durch den Vertrag nicht verdrängt worden sei. Weil sich die Beklagte den Rücktritt bei falschen Angaben zu erheblichen Gefahrstat- sachen auf der Rückseite des Antragsformulars unter Hinweis auf Art. 6 VVG vorbe- halten habe, sei es unsinnig anzunehmen, sie habe mit Art. 13 AVB dieses Recht einschränken wollen; die Vorinstanz verkenne, dass dieser Vermerk auch Vertrags- inhalt geworden sei. Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Re- geln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. So erfolgt denn auch bei den allgemeinen Versicherungsbedingungen die Ermittlung des mutmasslichen Par- teiwillens nach dem Vetrauensgrundsatz. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszu- gehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Er orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss. Schliesslich und subsidiär müssen mehrdeutige Klauseln nach der Unklarheitsregel gegen den Versi- cherer als deren Verfasser ausgelegt werden (BGE 119 II E. 4b, 118 II 342 E. 1a, 117 II 609 E. 6c, 115 II 264 E. 5a, 112 II 245 E. II/1c S. 253 f., 109 II 213 E. 2b und c). Art. 5 Abs. 2 AVB statuiert für den Fall der nicht mitgeteilten Risikozunahme wäh- rend des laufenden Vertrages nichts anderes, als was Art. 6 VVG für die Anzeige- pflicht bei Abschluss des Vertrages vorsieht, wobei die Beklagte im ersten Fall und
3 anders als nach Art. 6 VVG offenbar den Rücktritt nicht erklären muss. Art. 5 Abs. 5 Abs. 2 AVB ergänzt offensichtlich Art. 6 VVG für während der Vertragsdauer einge- tretene Veränderungen von Gefahrenstatsachen. Dass auf diese Bestimmung bereits auf dem Antragsformular hingewiesen wird, leuchtet ein, enthält doch der Antrag die Willenserklärung der Klägerin auf Abschluss des Vertrages, weshalb es sachrichtig ist, sie als Versicherungsnehmerin schon in diesem Stadium darauf hinzuweisen, dass erhebliche Gefahrstatsachen anzuzeigen sind. Die Ansicht des Handelsge- richts, der Inhalt des Versicherungsvertrages dürfe bloss auf Grund der Police und der darin vorbehaltenen AVB ermittelt werden, macht daher schon aus praktischen Gründen wenig Sinn, würde doch ein Hinweis auf Art. 6 VVG in den AVB nichts mehr nützen, weil vorbestehende Gefahrstatsachen in der Phase des Vertragsschlusses angegeben werden müssen. Überdies zieht die Vorinstanz den Antrag zu Unrecht nicht in ihre Betrachtungen ein. Denn der Versicherungsvertrag kommt spätestens mit der Zustellung der Police (konkludente Annahme) zustande mit der Folge, dass der Antrag jedenfalls dann Vertragsbestandteil wird, wenn er wie hier alle wesentli- chen Vertragspunkte enthielt und diese auch in die Police aufgenommen wurden, die infolgedessen keiner Berichtigung bedurfte (Art. 1 OR sowie Art. 1 Abs. 4, Art. 4 Abs. 1, Art. 11 f. und 100 VVG; BGE 112 II 245 E. II/1 S. 251 ff.; Alfred Maurer, Privatver- sicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 211 bis 217 und 220 f.; Roelli/Keller, Kommentar zum VVG, Bd. I: Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl. 1968, S. 30 ff., 34, 44 f. 46 und 51 f.; Moritz Kuhn, Grundzüge des Schweizerischen Privatversicherungsrechts, S. 85 und 123; Bernard Viret, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1991, S. 87 ff. und 97; Willy Koenig, SPR VII/2, S. 497 ff., 505 f., 508 und 512 f.; derselbe, Schweizerisches Pri- vatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1967, S. 67 ff. und 76 f.). Auch wenn hier der Hinweis im Antragsformular auf Art. 6 VVG für die Auslegung beachtet werden muss, ist da- mit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin in den AVB im nachhin- ein Konzessionen für den Fall nicht angezeigter Gefahrstatsachen gemacht worden sind. Bei der Interpretation breit angelegter allgemeiner Vertragsbestimmungen muss der systematischen Auslegung erhebliches Gewicht beigemessen werden (Roelli/Keller, a.a.O., S. 462 bei Fn 3; allgemein Kramer/Schmidlin, N 219 zu Art. 1 OR und Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl. 1995, Rz 1'210 und 1'241 S. 230 und 235). Das Handelsgericht findet Art. 5 AVB keiner Erwähnung wert und begründet die Pflicht der Beklagten, den Schaden zu decken, damit, der unklar abgefasste Art. 13 AVB müsse auch auf die Anzeigepflicht bei Abschluss des Vertrages angewendet werden. Weil die Tatsache, wer häufigster Lenker eines Autos sei, keinen Einfluss auf den Schaden wegen Diebstahls habe, sei der Beklagten der Rücktritt verbaut. Betrachtet man den Hinweis im Antragsformular auf Art. 6 VVG und Art. 5 AVB (vgl. Art. 28 VVG) im Zusammenhang, so ergibt sich für die Anzeigepflicht von Ge- fahrstatsachen bei und nach Abschluss des Vertrages ein einheitliches und schlüssi- ges Bild. Die Beklagte soll sich von der Pflicht der Schadloshaltung befreien können, wenn die Klägerin eine Gefahrstatsache, die das Versicherungsrisiko erhöht, unab- hängig davon verschweigt, ob diese bei Abschluss des Vertrages bestand oder erst nachher eintrat. Warum bei diesem Befund für die Anzeigepflicht bei Abschluss des Vertrages in Abweichung von Art. 6 VVG und im Gegensatz zu Art. 5 AVB etwas an- deres gelten sollte, ist nicht ersichtlich; der Vertrag enthält keinen Hinweis, der den Schluss zuliesse, die Parteien hätten das im Antrag unter Hinweis auf Art. 6 VVG erwähnte Rücktrittsrecht nachträglich einschränken wollen. Weltfremd erscheint das Argument des Handelsgerichts, es stehe der Beklagten etwa aus sozialpolitischen oder werbetechnischen Gründen frei, der Klägerin eine gegenüber dem Gesetz ver-
4 besserte Stellung einzuräumen. Erstens lässt sich der Rechtsprechung entnehmen, dass erfahrungsgemäss Verfasser allgemeiner Vertragsbestimmungen dazu neigen, die eigene Position zu Lasten des weniger gewandten Vertragspartners zu verbes- sern (BGE 119 II 443 E. 1 und 2). Zweitens ist Werbung durch Entgegenkommen in allgemeinen Vertragsbestimmungen von vornherein kaum wirksam, ist doch noto- risch, dass diese häufig nicht gelesen werden (Zeller, in: Kommentar zum schweize- rischen Privatrecht, OR Bd I/1, herausgegeben von Honsell/Vogt/Wiegand, N 60 zu Art. 18 OR; Kramer/Schmidlin, N 210 zu Art. 1 OR). Auch die Ansicht des Handelsgerichts, Art. 13 AVB regle die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers von Gefahren sowohl bei Eintritt eines Schadens, überzeugt nicht, ist doch nicht einzusehen, warum die Vorinstanz auch in diesem Punkt entge- gen der Rechtsprechung und ohne Beachtung anderer Auslegungsmittel direkt die Unklarheitsregel anwendet, indem sie sich fast ausschliesslich mit der Bedeutung des Wortes „Anzeigepflicht“ befasst. Art. 13 AVB steht am Schluss der den Vertragsinhalt allgemein umschreibenden Bestimmungen unter dem Titel „Folgen bei vertragswidrigem Verhalten“. In dieser Klausel selbst ist vom „Versicherten“, von „Vertragsverletzung“, von „Vertragstreue“ und von „Schaden“ die Rede; alles Elemente, die einen abgeschlossenen Vertrag und im Kontext den Eintritt des versicherten Ereignisses voraussetzen. Einzig das Wort „Anzeigepflicht“ lässt sich im Sinne von Art. 6 VVG verstehen. Gerade das darf aber nicht überbewertet werden, weil auch Art. 38 VVG von der „Anzeigepflicht“ bei Eintritt des versicherten Ereignisses spricht und in den AVB zu den einzelnen Lei- stungsbündeln des Versicherungsvertrages im Zusammenhang mit der Schadenmel- depflicht an die Beklagte konsequent auch das Wort „Anzeige“ gebraucht wird (je Abs. 1 von Art. 109, 216 und 311 AVB). Dabei springt ins Auge, dass auch diese Be- stimmungen am Schluss der jeweiligen materiellen Regelungen, jedoch unter dem Titel „Obliegenheiten im Schadenfall“ stehen; ferner dass in ihnen, mit Ausnahme von Art. 216 Abs. 1 und 3 AVB, keine Sanktionen für eine Verletzung der Schaden- anzeigepflicht vorgesehen sind, wofür gerade Art. 13 AVB in offensichtlicher Anleh- nung an Art. 38 VVG die Rechtsfolgen regelt. Dafür, dass Art. 13 AVB nicht nur pri- mär, sondern sogar ausschliesslich die Sanktionen im Fall der Verletzung der Anzei- gepflicht nach Abschluss des Versicherungsvertrages normiert, spricht ferner, dass sowohl in dieser Bestimmung als auch in Art. 109 Abs. 4 AVB von „Vertragstreue“ die Rede ist. Die systematische Auslegung der AVB nach dem Vertrauensprinzip muss somit zum Schluss führen, dass der Beklagten das Rücktrittsrecht nach Art. 6 VVG zu- steht. Indem sich das Handelsgericht nicht an die Stufenfolge der Auslegungsgrund- sätze gehalten hat, wonach die Unklarheitsregel erst bei Versagen aller übrigen Auslegungsgrundsätze herangezogen werden darf, hat es Bundesrecht verletzt (BGE 118 II 342 E. 1a, 112 II 245 E. II/1c S. 254, 109 II 213 E. 2c S. 219). Muss der angefochtene Entscheid somit aufgehoben werden, braucht zur Auslegungsregel, wonach eine Vertragsklausel bei Zweifeln über ihren Sinn nach Massgabe des dis- positiven Rechts auszulegen ist, nicht Stellung genommen zu werden; dies auch deshalb, weil das Handelsgericht mit seiner Auslegung der AVB die rechtliche Stel- lung der Klägerin im Vergleich zum dispositiven Recht nicht eingeschränkt, sondern verbessert hatte (Kramer/Schmidlin, N 109 zu Art. 1 OR; Gauch/Schluep, a.a.O., Rz 1'230 und 1'232 S. 233; Zeller, a.a.O., N 54 zu Art. 18 OR; ebenfalls dort Bucher, N 64 zu Art. 1 OR; Maurer, a.a.O., 162 f.; Roelli/Keller, a.a.O., S. 456 ff., insbes. 463). Bei diesem Ergebnis ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben. Dem Hauptantrag der Beklagten auf Abweisung der Klage kann indessen nicht entsprochen werden, weil das Handelsgericht ausdrücklich of-
5 fengelassen hat, ob der Vertragsrücktritt rechtzeitig erfolgt ist und welchen Einfluss das Verhalten des Verkaufsagenten vor Abschluss des Vertrages auf das Rücktritts- recht hatte.