Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Die Hauptverhandlung fand am 10. Januar 1996 in Anwesenheit der Vertreter des Klägers
und der Streitberufenen 1 sowie eines Mitarbeiters der Beklagten statt. Alle Anwesenden
erhielten Gelegenheit für ihren Schlussvortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll und die nachfolgenden Entscheidgründe verwiesen.
Gründe: Die Beklagte hat Sitz in Basel. Das Zivilgericht ist daher örtlich und sachlich zur
Beurteilung der Klage zuständig.
Mit der Klage hat der Kläger für den Fall seines Unterliegens gegen die Beklagte im Sinne
von § 23 ZPO das Eventualbegehren und das Subeventualbegehren gestellt, die Streitberu-
fene 1 resp. den Streitberufenen 2 zur Zahlung des genannten Betrages zu verurteilen. Weder
die eine noch der andere haben sich mit der Beurteilung dieser Forderung im vorliegenden
Verfahren einverstanden erklärt. Die Regressfragen zwischen dem Streitverkünder und den
Streitberufenen sind daher in diesem Verfahren nicht zu behandeln.
Zur Begründung seiner Forderung macht der Kläger eine ungerechtfertigte Bereicherung
der Beklagten durch die Regresszahlungen seitens der Streitberufenen 1 für die von ihr ge-
leistete Vergütung seiner Heilungskosten geltend. Es wird daher zunächst zu prüfen sein, ob
die Zahlung der Streitberufenen ohne gültigen Rechtsgrund erfolgt ist.
Der damals als Motorradmechaniker tätige Kläger erlitt am 2. Juni 1978 einen schweren
Verkehrsunfall, als er mit dem Motorrad des Kunden R. auf einer Probefahrt mit dem Reiter
E. M. kollidierte. Dabei verletzte er sich so schwer, dass er deswegen bei einem IV-Grad von
70% eine ganze Eidgenössische Invalidenrente erhält.
Der Reiter war bei der Streitberufenen 1 haftpflichtversichert mit einer begrenzten Dek-
kungssumme von Fr. 1'000'000.-. Der Motorradhalter R. hatte seinerseits bei der Beklagten
eine Motorradunfallversicherung, welche eine Heilungskostenversicherung für den Zeitraum
von drei Jahren ab dem jeweiligen Unfall mitumfasste. Aufgrund dieser Motor-
radunfallversicherung deckte die Beklagte im genannten Umfang entstandene Heilungsko-
sten. Sie machte aber zunächst im Rahmen des Konveniums unter den Versicherungen Fr.
2'700.- regressweise geltend. Diesen Betrag zahlte die Streitberufene 1 mit Datum vom 19.
Oktober 1981. Für weitere Heilungskosten im Betrag von Fr. 25'788.55 regressierte sie nach
Abzug eines Drittels, um welches die Haftung des Reiters und dessen Versicherers aufgrund
des klägerischen Mitverschuldens und der von ihm zu vertretenden Betriebsgefahr herabge-
setzt worden ist, im Umfang von Fr. 17'180.55 gegen die Streitberufene 1. Diese zahlte der
Beklagten am 28. August 1992 Fr. 12'858.-. Weitergehende Zahlungen lehnte sie mit Hin-
weis darauf ab, dass mit der erfolgten Zahlung der gesamte Deckungsumfang der Versiche-
rung von einer Million Franken ausgeschöpft sei.
Den Betrag dieser beiden Zahlungen macht der Kläger nun als Bereicherungsanspruch
geltend.
Grundlage der Zahlungen war unbestrittenermassen Art. 72 VVG. Danach geht im Umfang
der eigenen Leistungen der Ersatzanspruch des Versicherten, der diesem gegenüber einem
Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, an die Versicherung über. Dem hält der Kläger ent-
gegen, durch die Regresszahlung sei sein sogenanntes Quotenvorrecht verletzt worden. Die
Zahlung sei zu unrecht erfolgt, da mit dem Erreichen des vollen Deckungsumfangs der Streit-
berufenen 1 der Grund für die Zahlung nachträglich weggefallen sei.
Das Quotenvorrecht ist in Art. 88 SVG verankert. Es gilt daneben aber auch als allgemei-
ner Grundsatz des gesamten Haftungs- und Regressrechts und schränkt den Rückgriff nach
Art. 72 VVG ein. Es bestimmt, dass eine Versicherung ihre Rückgriffsrechte gegen den
Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherung nur geltend machen kann, soweit der
Schaden des Geschädigten voll gedeckt werden kann. Das Quotenvorrecht schützt den Ge-
schädigten dabei als Befriedigungsvorrecht bei einer bloss teilweisen Deckung seines er-
satzberechtigten Schadens, wie auch als Verteilungsvorrecht bei blosser Teilhaftung des
E. 3 Schädigers resp. dessen Versicherung infolge der Anwendung von Herabsetzungsgründen
(Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II, N.
1794ff).
Voraussetzung einer Berufung auf das Quotenvorrecht ist zunächst, dass der Haftpflicht-
anspruch resp. der Schaden des Geschädigten nicht voll gedeckt worden ist. Dies bestreitet
die Beklagte, indem sie dessen Höhe in Zweifel zieht. Sie macht geltend, dass aufgrund der
vom Kläger zu vertretenden grösseren Betriebsgefahr und des beiderseitigen Verschuldens
eine Herabsetzung des Haftpflichtanspruchs um mindestens 50 % "dem Sachverhalt eher
Rechnung getragen" hätte. Zudem habe die Streitberufene 1 dem Kläger nur eine sehr ge-
ringe Resterwerbsfähigkeit angerechnet. Beide Behauptungen blieben unsubstantiiert und
unbelegt. Zu beachten ist zudem, dass die Beklagte den von ihr als Regress für die gelei-
steten Heilungskosten beanspruchten Schadenersatz ebenfalls nur um ein Drittel reduziert
hat. Sie hat damit den von der Streitberufenen 1 und dem Kläger auf dem Verhandlungswege
ermittelten Umfang der Herabsetzung der Haftpflicht des Schädigers und seiner Versiche-
rung akzeptiert. Es erscheint widersprüchlich, wenn sie nun einen höheren Abzug behauptet.
Wie der Kläger darlegt, ist die Streitberufene 1 bei der Berechnung des Haftpflichtan-
spruchs zudem von einem zu tiefen Erwerbseinkommen des Klägers vor dem Unfall ausge-
gangen. Diese Behauptung wurde von der Beklagten nicht bestritten und gilt somit als aner-
kannt. Es ist daher von dem zwischen der Streitberufenen 1 und dem Kläger ermittelten Um-
fang der Haftpflicht des Schädigers auszugehen. Damit steht fest, dass der ersatzpflichtige
Schaden des Klägers mehr als eine Million Franken betragen hat, die Streitberufene 1 die
Zahlungen an den Kläger aber um ihre Regresszahlungen an die Beklagte reduziert hat und
der Schaden des Klägers nicht voll gedeckt worden ist.
Zur Bestreitung einer Verletzung des Quotenvorrechts des Klägers macht die Beklagte im
weiteren geltend, dieses beziehe sich nur auf kongruente Schadensposten. Kongruent seien
nur in personeller, ereignisbezogenener, sachlicher und zeitlicher Hinsicht übereinstimmende
Schadensposten. Da die Beklagte im Umfang ihrer zeitlich begrenzten Haftpflicht die ge-
samten Heilungskosten des Klägers gedeckt habe, fehle es an der zeitlichen und sachlichen
Kongruenz zwischen dem offen gebliebenen Schaden des Klägers und dem von der Versi-
cherung gedeckten Ersatzanspruch.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zu recht macht der Kläger geltend, dass
das Quotenvorrecht in seiner Natur als Befriedigungsvorrecht gerade gegen die Zahlungs-
unfähigkeit des Haftpflichtigen schützen soll (vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflicht-
recht, Bd. I, § 11 Rz. 200). Es kann offenbleiben, inwieweit das Quotenvorrecht in seiner Na-
tur als Verteilungsvorrecht Kongruenz im Sinne der vollen Identität der Schadenspositionen
voraussetzt. Würde man in Anwendung des Befriedigungsvorrechts Kongruenz zwischen den
Schadenspositionen verlangen, so würde das Quotenvorrecht in seiner Bedeutung gerade in
sein Gegenteil verkehrt. Anstatt die Priorität des Geschädigten, würde es den Regressan-
spruch der Versicherung schützen, soweit diese für die zeitlich frühesten Schadenspositionen
haftet, während der Geschädigte die zuletzt eingetretenen Schadenspositionen bei be-
grenzter Zahlungsfähigkeit oder Versicherungsdeckung selber zu liquidieren hätte. Dies
macht gerade der vorliegende Fall besonders deutlich. Soweit in der Literatur zwischen dem
Befriedigungs- und dem Verteilungsvorrecht unterschieden wird, wird Kongruenz der Scha-
denspositionen denn auch nur für letzteres verlangt (Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N.
1795ff, 1798ff). Da aber vorliegend nicht nur der Schaden, sondern auch der Schadener-
satzanspruch des Geschädigten nicht voll gedeckt worden ist, kommt bereits das Befriedi-
gungsvorrecht zum tragen, so dass Kongruenz gerade nicht gefordert werden kann. Der Ein-
wand der Beklagten ist deshalb unbegründet.
Da die Zahlungen der Streitberufenen an die Beklagte das Quotenvorrecht des Klägers
verletzt haben, sind sie zusammenfassend zumindest ex post ohne Rechtsgrund oder aus
E. 4 einem nachträglich weggefallenen Rechtsgrund erfolgt. Zu prüfen sind daher die weiteren
Voraussetzungen der condictio.
Hierzu gehört nun insbesondere eine ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Vermögen
eines anderen. Von den Fällen der Eingriffskondiktion abgesehen, muss der Bereicherung
des einen eine Entreicherung des anderen entsprechen. In diesem Sinne muss die Bereiche-
rung unmittelbar aus dem Vermögen des Entreicherten stammen.
Im vorliegenden Fall ist die Beklagte durch die Regresszahlungen der Streitberufenen 1
ungerechtfertigt bereichert worden, nachdem der Grund der Zahlung, wie dargestellt, nach-
träglich weggefallen ist. Zu prüfen ist damit, inwieweit dadurch das Vermögen des Klägers
unmittelbar vermindert, dieser mithin entreichert worden ist.
Aufgrund des zwischen der Streitberufenen 1 und dem Kläger auf dem Verhandlungswege
festgestellten Schadens des Klägers von über einer Million Franken, verfügte dieser gegen
jene über einen Haftpflichtanspruch im Umfang der gesamten Deckungssumme von einer
Million Franken. Diesen Anspruch hat die Streitberufene 1 gegenüber dem Kläger wegen der
von ihr gegenüber der Beklagten erbrachten Regresszahlungen nicht vollständig erfüllt. Auf-
grund des Quotenvorrechts gemäss Art. 88 SVG kann die Haftpflichtversicherung dem Klä-
ger diese Zahlungen aber nicht entgegenhalten. Sie sind nicht geeignet, den Anspruch des
Klägers gegenüber der Streitberufenen 1 zu vermindern. Trotz ihrer Zahlung an die Beklagte
hat der Kläger seinen Anspruch gegen die Streitberufene 1 nicht verloren. Der Bereicherung
der Beklagten steht daher keine unmittelbare Entreicherung des Klägers gegenüber. Die
Entreicherung ist vielmehr im Moment des Wegfalls des Rechtsgrunds der Zahlung respekti-
ve der rechtsgrundlosen Zahlung im Vermögen der Streitberufenen 1 eingetreten. Aufgrund
des Anspruchs des Klägers war sie der Gefahr einer Doppelzahlung ausgesetzt. Der Kläger
war dagegen nicht entreichert, verfügte er doch weiterhin über einen Anspruch gegenüber
der Streitberufenen 1.
Wenn der Kläger diesen Anspruch verloren hat, so ist dies nicht auf die das Quotenvor-
recht tangierende Regresszahlung der Streitberufenen 1 an die Beklagte zurückzuführen,
sondern gegebenenfalls auf den Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch gegenüber der
Haftpflichtversicherung verjähren liess. Damit fehlt es aber zum vornherein an der Unmittel-
barkeit des Zusammenhangs zwischen der Bereicherung der Beklagten und der Entreiche-
rung des Klägers. Die Steitberufene 1 macht denn auch geltend, der Anspruch des Klägers
gegen sie sei verjährt.
Ob der vorliegende Haftpflichtanspruch des Klägers gegen den Tierhalter nach Art. 56 OR
gemäss Art. 60 OR innert einer relativen Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und
des Schädigers verjährt, wie dies der Vertreter der Streitberufenen 1 darlegt hat, oder aber
nach Art. 83 SVG innert zwei Jahren die Verjährung eintritt, weil sich der Reiter im Strassen-
verkehr bewegt und an diesem teilgenommen hat, kann hier offen bleiben. Obwohl der Kläger
seit dem 19. Juni 1990 Kenntnis von der Tatsache hatte, dass sein Schadenersatzanspruch
den Betrag von einer Million Franken übersteigt, und er zur Unterbrechung der Verjährung am
30. November 1990 ein Vorladungsbegehren als Klaganhebung an das Richteramt Solo-
thurn-Lebern gerichtet und die Klage mit Schreiben vom 5. September 1991 unter dem aus-
drücklichen Vorbehalt der späteren Wiedereinreichung zurückgezogen hat, hat er seither kei-
ne Handlungen mehr unternommen, die geeignet gewesen wären, die Verjährung zu unter-
brechen. Durch den Klagrückzug ist der Anspruch nach dem darauf anwendbaren § 145 der
solothurnischen Zivilprozessordnung im Unterschied zum Basel -städtischen Recht und ent-
gegen den Darlegungen der Streitberufenen 1 (Stellungnahme lit. C.) nicht zur abgeurteilten
Sache geworden. Die Forderung blieb daher sowohl im Kanton Solothurn, wie an weiteren
ausserkantonalen Gerichtsständen gegen die Streitberufene 1 einklagbar. Die Forderung
verjährte aber mit Ablauf von einem resp. zwei Jahren seit der Abschreibung dieses Klag-
verfahrens. Der Verlust der Klagbarkeit der Forderung gegen die Streitberufene 1 und nicht
deren Zahlung an die Basler führte somit unmittelbar zur Entreicherung des Klägers. Damit
E. 5 fehlt es aber an einer Grundvoraussetzung eines Anspruchs des Klägers aus ungerechtfer-
tigter Bereicherung gegen die Beklagte.
Im weiteren machen die Beklagte und die Streitberufene 1 geltend, auch wenn ein berei-
cherungsrechtlicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte bestände, so sei dieser ver-
jährt. Diese Einrede ist für die beiden Regresszahlungen der Streitberufenen an die Beklagte
gesondert zu prüfen.
Die erste Zahlung von Fr. 2'700.- ist am 19. Oktober 1981 erfolgt. Zu unrecht macht die
Beklagte zunächst geltend, der Anspruch sei deshalb aufgrund der absoluten Verjährungsfrist
von zehn Jahren im Zeitpunkt der Klageinreichung bereits verjährt. Die Verjährung nach Art.
67 OR beginnt nicht mit der Zahlung, sondern erst mit der Entstehung des Bereicherungsan-
spuchs zu laufen. Entstanden war dieser erst dann, als feststand, dass die Deckungssumme
der Haftpflichtversicherung nicht ausreichen würde, den Haftpflichtanspruch des Klägers zu
erfüllen. In diesem Zeitpunkt ist der Rechtsgrund der Zahlung wie gesehen nachträglich weg-
gefallen. Die Berechnung des Gesamtschadens ist erst im Juni 1990 erfolgt. Hier erst ist der
Anspruch gegen die Beklagte entstanden. In diesem Zeitpunkt begann aber entgegen den
Darlegungen des Klägers auch die relative Verjährungsfrist zu laufen. Der Kläger hält dem
entgegen, die Verjährung müsse auf die Gesamtforderung bezogen werden. Sie habe in
concreto erst zu laufen beginnen können, als die gesamten Heilungskosten bekannt gewesen
seien. Dem kann nicht zugestimmt werden. Erforderlich ist für den Beginn der Verjährung ei-
ner Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung die Kenntnis des Schadens und sämtli-
cher Umstände, die eine Klage zu rechtfertigen Vermögen. Dies war bezogen auf die Zah-
lung von Fr. 2'700.- aber bereits am 19. Juni 1990 der Fall. Aufgrund der damals anlässlich
einer Besprechung erstellten Aktennotiz war klar ersichtlich, dass die Streitberufene 1 der
Beklagten einerseits aufgrund des Konveniums eine Zahlung von Fr. 2'700.- geleistet hatte,
und dass andererseits der ersatzberechtigte Schaden des Klägers von der Haftpflichtversi-
cherung des Schädigers nicht zu decken war. Eine direkte bereicherungsrechtliche Forde-
rung des Klägers gegen die Beklagte wäre daher, auch wenn sie bestehen würde, in diesem
Umfang verjährt.
Verjährt wäre aber auch eine bereicherungsrechtliche Forderung hinsichtlich der zweiten
Regresszahlung der Streitberufenen 1 an die Beklagte. Anlässlich der Besprechung der
Streitberufenen 1 mit dem Kläger vom 12. Januar 1990 hat dieser auch von der vorgemerk-
ten Regressforderung der Beklagten gegen die Streitberufene 1 von Fr. 17'180.- Kenntnis
erhalten. Er hat daher im Klageverfahren gegen die Streitberufenen vor dem Richteramt So-
lothurn-Lebern auch die Auszahlung dieses für die Beklagte reservierten Betrages verlangt.
Nach Anhebung der Klage hat er der damaligen Beklagten und nunmehrigen Streitberufenen
1 mit Schreiben vom 10. Dezember 1990 verboten, den verlangten Betrag der Beklagten
auszubezahlen. Er hatte demnach Kenntnis von der Forderung der Beklagten, von deren Hö-
he, vom Leistungswillen der Streitberufenen 1 und der Tangierung seines Ersatzanspruchs
gegenüber der Streitberufenen 1. Der Kläger war deshalb über die wesentlichen Elemente
seines Anspruches informiert. Es konnte von ihm eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt wer-
den (Pra 1984, Nr. 78 E.2). Auch wenn eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung
gegenüber der Beklagten erst im Zeitpunkt der Zahlung an diese entstehen konnte, so liess
die Kenntnis von deren Bevorstehen dennoch eine Obliegenheit seitens des Klägers entste-
hen, sich periodisch nach der Zahlung zu erkundigen. Die Regresszahlung erfolgte am 28.
August 1992. Die Klage erfolgte somit erst mehr als zwei Jahre später. Es kann daher offen
gelassen werden, in welchen zeitlichen Abständen vom Kläger verlangt werden konnte, sich
nach der Zahlung zu informieren. In jedem Falle wäre eine alljährliche Nachfrage zumutbar
und nach den Umständen geboten gewesen. Da der Kläger eine solche unterliess, wäre
auch diese Forderung im Falle ihrer Entstehung verjährt.
Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Klägers. Die ausserordentlichen Kosten sind, da sich die Beklagte selber vertreten hat,
E. 6 dagegen wettzuschlagen. Über die Vertretungskosten der Streitberufenen 1 ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu befinden (Haberthür, Zu § 24 ZPO B., S. 134 ff). Demgemäss hat das Zivilgericht e r k a n n t : ://: Die Klage wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt4996.doc Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, 19. Februar 1996, W. c. Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel und R. c. Neuenburger Versicherungen, Neuchâtel Tatbestand: Der Kläger hat Wohnsitz in L. (AG), die Beklagte ist eine Versicherungsge- sellschaft mit Sitz in Basel. Der damals als Motorradmechaniker tätige Kläger erlitt am 2. Juni 1978 auf einer Probe- fahrt mit dem Motorrad seines Kunden R. einen schweren Verkehrsunfall. Er kollidierte mit dem Reiter E. M. und ist seither invalid. Der Reiter war bei der Streitberufenen 1 haftpflichtversichert mit einer maximalen Dek- kungssumme von Fr. 1'000'000.-. Der Halter des Motorrades hatte zudem eine Motorrad- unfallversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Diese deckte unter anderem auch die Heilungskosten während der ersten drei Jahre nach einem Unfall. Die Beklagte übernahm deshalb Heilungskosten im Betrag von Fr. 25'788.55. Die Streitberufene 1 bezifferte nach Abzug eines Drittels für die vom Kläger zu vertretenden Umstände den Gesamtschadener- satzanspruch zu seinen Gunsten auf Fr. 1'003'646.-. Damit überstieg der Schaden die Dek- kungssumme der Haftpflichtversicherung. Zulasten dieser Deckungssumme zahlte die Streit- berufene 1 der Beklagten auf deren Begehren bereits im Jahre 1981 Fr. 2'700.- und gemäss einem Schreiben vom 7. Oktober 1994 Fr. 12'858.-. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Herausgabe dieser auf dem Regresswege erhaltenen Zahlungen durch die Be- klagte. Mit Klage vom 14. November 1994 stellte der Kläger das Rechtsbegehren, die Beklagte sei kostenfällig zur Zahlung von Fr. 15'558.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Juli 1994 an ihn zu verurteilen. Gleichzeitig verkündet er den Neuenburger-Versicherungen und Dr. R. den Streit mit dem Begehren, im Falle der Abweisung der Klage sei die Streitberufene 1 und im Falle der Abweisung von Klage und Forderung gegen die Streitberufene 1 der Streitberufene 2 kostenfällig zur Zahlung von Fr. 15'558.- zuzüglich 5 % Zins seit Klageinreichung zu verur- teilen. Mit der Klage beantragte der Kläger ein Vermittlungsverfahren gemäss § 45a ZPO. Die- ses fand am 7. April 1995 in Anwesenheit des Klägers und seines Vertreters, eines Mitar- beiters der Beklagten sowie eines Mitarbeiters der Streitberufenen und deren Rechtsvertre- ter statt. Es scheiterte. Mit Eingabe vom 30. Dezember 1994 teilte die Streitberufene 1 mit, dass sie sich am Verfahren beteilige, mit der Beurteilung der Regressfrage jedoch nicht einverstanden sei. Mit Klagebegründung vom 17. Mai 1995 hielt der Kläger vollumfänglich an seinem Rechtsbegehren fest. Zur Begründung bezieht er sich auf den eingangs dargelegten Sach- verhalt. Die Begründung ergibt sich im weiteren soweit wesentlich aus den nachfolgenden Entscheidgründen. Mit Klagantwort vom 15. September 1995 beantragt die Beklagte, die Klage sei kosten- fällig abzuweisen. Die Begründung der Klagantwort ergibt sich wiederum soweit wesentlich aus den nachfolgenden Entscheidgründen. Die Streitberufene 1 stellte mit Stellungnahme vom gleichen Tag den Antrag, auf die Be- gehren sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese, insbesondere das Eventualbegehren 2, unter Kostenfolge abzuweisen. Auf die Begründung der Stellungnahme wird soweit wesent- lich in den Entscheidgründen Bezug zu nehmen sein. Der Streitberufene 2 liess sich nicht vernehmen. Der Kläger hielt in seiner Replik vom 19. Oktober 1995 an seinen Rechtsbegehren fest. Auf die Begründung wird soweit wesentlich in den Entscheidgründen einzugehen sein.
2 Die Hauptverhandlung fand am 10. Januar 1996 in Anwesenheit der Vertreter des Klägers und der Streitberufenen 1 sowie eines Mitarbeiters der Beklagten statt. Alle Anwesenden erhielten Gelegenheit für ihren Schlussvortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachfolgenden Entscheidgründe verwiesen. Gründe: Die Beklagte hat Sitz in Basel. Das Zivilgericht ist daher örtlich und sachlich zur Beurteilung der Klage zuständig. Mit der Klage hat der Kläger für den Fall seines Unterliegens gegen die Beklagte im Sinne von § 23 ZPO das Eventualbegehren und das Subeventualbegehren gestellt, die Streitberu- fene 1 resp. den Streitberufenen 2 zur Zahlung des genannten Betrages zu verurteilen. Weder die eine noch der andere haben sich mit der Beurteilung dieser Forderung im vorliegenden Verfahren einverstanden erklärt. Die Regressfragen zwischen dem Streitverkünder und den Streitberufenen sind daher in diesem Verfahren nicht zu behandeln. Zur Begründung seiner Forderung macht der Kläger eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten durch die Regresszahlungen seitens der Streitberufenen 1 für die von ihr ge- leistete Vergütung seiner Heilungskosten geltend. Es wird daher zunächst zu prüfen sein, ob die Zahlung der Streitberufenen ohne gültigen Rechtsgrund erfolgt ist. Der damals als Motorradmechaniker tätige Kläger erlitt am 2. Juni 1978 einen schweren Verkehrsunfall, als er mit dem Motorrad des Kunden R. auf einer Probefahrt mit dem Reiter E. M. kollidierte. Dabei verletzte er sich so schwer, dass er deswegen bei einem IV-Grad von 70% eine ganze Eidgenössische Invalidenrente erhält. Der Reiter war bei der Streitberufenen 1 haftpflichtversichert mit einer begrenzten Dek- kungssumme von Fr. 1'000'000.-. Der Motorradhalter R. hatte seinerseits bei der Beklagten eine Motorradunfallversicherung, welche eine Heilungskostenversicherung für den Zeitraum von drei Jahren ab dem jeweiligen Unfall mitumfasste. Aufgrund dieser Motor- radunfallversicherung deckte die Beklagte im genannten Umfang entstandene Heilungsko- sten. Sie machte aber zunächst im Rahmen des Konveniums unter den Versicherungen Fr. 2'700.- regressweise geltend. Diesen Betrag zahlte die Streitberufene 1 mit Datum vom 19. Oktober 1981. Für weitere Heilungskosten im Betrag von Fr. 25'788.55 regressierte sie nach Abzug eines Drittels, um welches die Haftung des Reiters und dessen Versicherers aufgrund des klägerischen Mitverschuldens und der von ihm zu vertretenden Betriebsgefahr herabge- setzt worden ist, im Umfang von Fr. 17'180.55 gegen die Streitberufene 1. Diese zahlte der Beklagten am 28. August 1992 Fr. 12'858.-. Weitergehende Zahlungen lehnte sie mit Hin- weis darauf ab, dass mit der erfolgten Zahlung der gesamte Deckungsumfang der Versiche- rung von einer Million Franken ausgeschöpft sei. Den Betrag dieser beiden Zahlungen macht der Kläger nun als Bereicherungsanspruch geltend. Grundlage der Zahlungen war unbestrittenermassen Art. 72 VVG. Danach geht im Umfang der eigenen Leistungen der Ersatzanspruch des Versicherten, der diesem gegenüber einem Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, an die Versicherung über. Dem hält der Kläger ent- gegen, durch die Regresszahlung sei sein sogenanntes Quotenvorrecht verletzt worden. Die Zahlung sei zu unrecht erfolgt, da mit dem Erreichen des vollen Deckungsumfangs der Streit- berufenen 1 der Grund für die Zahlung nachträglich weggefallen sei. Das Quotenvorrecht ist in Art. 88 SVG verankert. Es gilt daneben aber auch als allgemei- ner Grundsatz des gesamten Haftungs- und Regressrechts und schränkt den Rückgriff nach Art. 72 VVG ein. Es bestimmt, dass eine Versicherung ihre Rückgriffsrechte gegen den Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherung nur geltend machen kann, soweit der Schaden des Geschädigten voll gedeckt werden kann. Das Quotenvorrecht schützt den Ge- schädigten dabei als Befriedigungsvorrecht bei einer bloss teilweisen Deckung seines er- satzberechtigten Schadens, wie auch als Verteilungsvorrecht bei blosser Teilhaftung des
3 Schädigers resp. dessen Versicherung infolge der Anwendung von Herabsetzungsgründen (Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II, N. 1794ff). Voraussetzung einer Berufung auf das Quotenvorrecht ist zunächst, dass der Haftpflicht- anspruch resp. der Schaden des Geschädigten nicht voll gedeckt worden ist. Dies bestreitet die Beklagte, indem sie dessen Höhe in Zweifel zieht. Sie macht geltend, dass aufgrund der vom Kläger zu vertretenden grösseren Betriebsgefahr und des beiderseitigen Verschuldens eine Herabsetzung des Haftpflichtanspruchs um mindestens 50 % "dem Sachverhalt eher Rechnung getragen" hätte. Zudem habe die Streitberufene 1 dem Kläger nur eine sehr ge- ringe Resterwerbsfähigkeit angerechnet. Beide Behauptungen blieben unsubstantiiert und unbelegt. Zu beachten ist zudem, dass die Beklagte den von ihr als Regress für die gelei- steten Heilungskosten beanspruchten Schadenersatz ebenfalls nur um ein Drittel reduziert hat. Sie hat damit den von der Streitberufenen 1 und dem Kläger auf dem Verhandlungswege ermittelten Umfang der Herabsetzung der Haftpflicht des Schädigers und seiner Versiche- rung akzeptiert. Es erscheint widersprüchlich, wenn sie nun einen höheren Abzug behauptet. Wie der Kläger darlegt, ist die Streitberufene 1 bei der Berechnung des Haftpflichtan- spruchs zudem von einem zu tiefen Erwerbseinkommen des Klägers vor dem Unfall ausge- gangen. Diese Behauptung wurde von der Beklagten nicht bestritten und gilt somit als aner- kannt. Es ist daher von dem zwischen der Streitberufenen 1 und dem Kläger ermittelten Um- fang der Haftpflicht des Schädigers auszugehen. Damit steht fest, dass der ersatzpflichtige Schaden des Klägers mehr als eine Million Franken betragen hat, die Streitberufene 1 die Zahlungen an den Kläger aber um ihre Regresszahlungen an die Beklagte reduziert hat und der Schaden des Klägers nicht voll gedeckt worden ist. Zur Bestreitung einer Verletzung des Quotenvorrechts des Klägers macht die Beklagte im weiteren geltend, dieses beziehe sich nur auf kongruente Schadensposten. Kongruent seien nur in personeller, ereignisbezogenener, sachlicher und zeitlicher Hinsicht übereinstimmende Schadensposten. Da die Beklagte im Umfang ihrer zeitlich begrenzten Haftpflicht die ge- samten Heilungskosten des Klägers gedeckt habe, fehle es an der zeitlichen und sachlichen Kongruenz zwischen dem offen gebliebenen Schaden des Klägers und dem von der Versi- cherung gedeckten Ersatzanspruch. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zu recht macht der Kläger geltend, dass das Quotenvorrecht in seiner Natur als Befriedigungsvorrecht gerade gegen die Zahlungs- unfähigkeit des Haftpflichtigen schützen soll (vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflicht- recht, Bd. I, § 11 Rz. 200). Es kann offenbleiben, inwieweit das Quotenvorrecht in seiner Na- tur als Verteilungsvorrecht Kongruenz im Sinne der vollen Identität der Schadenspositionen voraussetzt. Würde man in Anwendung des Befriedigungsvorrechts Kongruenz zwischen den Schadenspositionen verlangen, so würde das Quotenvorrecht in seiner Bedeutung gerade in sein Gegenteil verkehrt. Anstatt die Priorität des Geschädigten, würde es den Regressan- spruch der Versicherung schützen, soweit diese für die zeitlich frühesten Schadenspositionen haftet, während der Geschädigte die zuletzt eingetretenen Schadenspositionen bei be- grenzter Zahlungsfähigkeit oder Versicherungsdeckung selber zu liquidieren hätte. Dies macht gerade der vorliegende Fall besonders deutlich. Soweit in der Literatur zwischen dem Befriedigungs- und dem Verteilungsvorrecht unterschieden wird, wird Kongruenz der Scha- denspositionen denn auch nur für letzteres verlangt (Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N. 1795ff, 1798ff). Da aber vorliegend nicht nur der Schaden, sondern auch der Schadener- satzanspruch des Geschädigten nicht voll gedeckt worden ist, kommt bereits das Befriedi- gungsvorrecht zum tragen, so dass Kongruenz gerade nicht gefordert werden kann. Der Ein- wand der Beklagten ist deshalb unbegründet. Da die Zahlungen der Streitberufenen an die Beklagte das Quotenvorrecht des Klägers verletzt haben, sind sie zusammenfassend zumindest ex post ohne Rechtsgrund oder aus
4 einem nachträglich weggefallenen Rechtsgrund erfolgt. Zu prüfen sind daher die weiteren Voraussetzungen der condictio. Hierzu gehört nun insbesondere eine ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Vermögen eines anderen. Von den Fällen der Eingriffskondiktion abgesehen, muss der Bereicherung des einen eine Entreicherung des anderen entsprechen. In diesem Sinne muss die Bereiche- rung unmittelbar aus dem Vermögen des Entreicherten stammen. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte durch die Regresszahlungen der Streitberufenen 1 ungerechtfertigt bereichert worden, nachdem der Grund der Zahlung, wie dargestellt, nach- träglich weggefallen ist. Zu prüfen ist damit, inwieweit dadurch das Vermögen des Klägers unmittelbar vermindert, dieser mithin entreichert worden ist. Aufgrund des zwischen der Streitberufenen 1 und dem Kläger auf dem Verhandlungswege festgestellten Schadens des Klägers von über einer Million Franken, verfügte dieser gegen jene über einen Haftpflichtanspruch im Umfang der gesamten Deckungssumme von einer Million Franken. Diesen Anspruch hat die Streitberufene 1 gegenüber dem Kläger wegen der von ihr gegenüber der Beklagten erbrachten Regresszahlungen nicht vollständig erfüllt. Auf- grund des Quotenvorrechts gemäss Art. 88 SVG kann die Haftpflichtversicherung dem Klä- ger diese Zahlungen aber nicht entgegenhalten. Sie sind nicht geeignet, den Anspruch des Klägers gegenüber der Streitberufenen 1 zu vermindern. Trotz ihrer Zahlung an die Beklagte hat der Kläger seinen Anspruch gegen die Streitberufene 1 nicht verloren. Der Bereicherung der Beklagten steht daher keine unmittelbare Entreicherung des Klägers gegenüber. Die Entreicherung ist vielmehr im Moment des Wegfalls des Rechtsgrunds der Zahlung respekti- ve der rechtsgrundlosen Zahlung im Vermögen der Streitberufenen 1 eingetreten. Aufgrund des Anspruchs des Klägers war sie der Gefahr einer Doppelzahlung ausgesetzt. Der Kläger war dagegen nicht entreichert, verfügte er doch weiterhin über einen Anspruch gegenüber der Streitberufenen 1. Wenn der Kläger diesen Anspruch verloren hat, so ist dies nicht auf die das Quotenvor- recht tangierende Regresszahlung der Streitberufenen 1 an die Beklagte zurückzuführen, sondern gegebenenfalls auf den Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung verjähren liess. Damit fehlt es aber zum vornherein an der Unmittel- barkeit des Zusammenhangs zwischen der Bereicherung der Beklagten und der Entreiche- rung des Klägers. Die Steitberufene 1 macht denn auch geltend, der Anspruch des Klägers gegen sie sei verjährt. Ob der vorliegende Haftpflichtanspruch des Klägers gegen den Tierhalter nach Art. 56 OR gemäss Art. 60 OR innert einer relativen Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers verjährt, wie dies der Vertreter der Streitberufenen 1 darlegt hat, oder aber nach Art. 83 SVG innert zwei Jahren die Verjährung eintritt, weil sich der Reiter im Strassen- verkehr bewegt und an diesem teilgenommen hat, kann hier offen bleiben. Obwohl der Kläger seit dem 19. Juni 1990 Kenntnis von der Tatsache hatte, dass sein Schadenersatzanspruch den Betrag von einer Million Franken übersteigt, und er zur Unterbrechung der Verjährung am
30. November 1990 ein Vorladungsbegehren als Klaganhebung an das Richteramt Solo- thurn-Lebern gerichtet und die Klage mit Schreiben vom 5. September 1991 unter dem aus- drücklichen Vorbehalt der späteren Wiedereinreichung zurückgezogen hat, hat er seither kei- ne Handlungen mehr unternommen, die geeignet gewesen wären, die Verjährung zu unter- brechen. Durch den Klagrückzug ist der Anspruch nach dem darauf anwendbaren § 145 der solothurnischen Zivilprozessordnung im Unterschied zum Basel -städtischen Recht und ent- gegen den Darlegungen der Streitberufenen 1 (Stellungnahme lit. C.) nicht zur abgeurteilten Sache geworden. Die Forderung blieb daher sowohl im Kanton Solothurn, wie an weiteren ausserkantonalen Gerichtsständen gegen die Streitberufene 1 einklagbar. Die Forderung verjährte aber mit Ablauf von einem resp. zwei Jahren seit der Abschreibung dieses Klag- verfahrens. Der Verlust der Klagbarkeit der Forderung gegen die Streitberufene 1 und nicht deren Zahlung an die Basler führte somit unmittelbar zur Entreicherung des Klägers. Damit
5 fehlt es aber an einer Grundvoraussetzung eines Anspruchs des Klägers aus ungerechtfer- tigter Bereicherung gegen die Beklagte. Im weiteren machen die Beklagte und die Streitberufene 1 geltend, auch wenn ein berei- cherungsrechtlicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte bestände, so sei dieser ver- jährt. Diese Einrede ist für die beiden Regresszahlungen der Streitberufenen an die Beklagte gesondert zu prüfen. Die erste Zahlung von Fr. 2'700.- ist am 19. Oktober 1981 erfolgt. Zu unrecht macht die Beklagte zunächst geltend, der Anspruch sei deshalb aufgrund der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren im Zeitpunkt der Klageinreichung bereits verjährt. Die Verjährung nach Art. 67 OR beginnt nicht mit der Zahlung, sondern erst mit der Entstehung des Bereicherungsan- spuchs zu laufen. Entstanden war dieser erst dann, als feststand, dass die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung nicht ausreichen würde, den Haftpflichtanspruch des Klägers zu erfüllen. In diesem Zeitpunkt ist der Rechtsgrund der Zahlung wie gesehen nachträglich weg- gefallen. Die Berechnung des Gesamtschadens ist erst im Juni 1990 erfolgt. Hier erst ist der Anspruch gegen die Beklagte entstanden. In diesem Zeitpunkt begann aber entgegen den Darlegungen des Klägers auch die relative Verjährungsfrist zu laufen. Der Kläger hält dem entgegen, die Verjährung müsse auf die Gesamtforderung bezogen werden. Sie habe in concreto erst zu laufen beginnen können, als die gesamten Heilungskosten bekannt gewesen seien. Dem kann nicht zugestimmt werden. Erforderlich ist für den Beginn der Verjährung ei- ner Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung die Kenntnis des Schadens und sämtli- cher Umstände, die eine Klage zu rechtfertigen Vermögen. Dies war bezogen auf die Zah- lung von Fr. 2'700.- aber bereits am 19. Juni 1990 der Fall. Aufgrund der damals anlässlich einer Besprechung erstellten Aktennotiz war klar ersichtlich, dass die Streitberufene 1 der Beklagten einerseits aufgrund des Konveniums eine Zahlung von Fr. 2'700.- geleistet hatte, und dass andererseits der ersatzberechtigte Schaden des Klägers von der Haftpflichtversi- cherung des Schädigers nicht zu decken war. Eine direkte bereicherungsrechtliche Forde- rung des Klägers gegen die Beklagte wäre daher, auch wenn sie bestehen würde, in diesem Umfang verjährt. Verjährt wäre aber auch eine bereicherungsrechtliche Forderung hinsichtlich der zweiten Regresszahlung der Streitberufenen 1 an die Beklagte. Anlässlich der Besprechung der Streitberufenen 1 mit dem Kläger vom 12. Januar 1990 hat dieser auch von der vorgemerk- ten Regressforderung der Beklagten gegen die Streitberufene 1 von Fr. 17'180.- Kenntnis erhalten. Er hat daher im Klageverfahren gegen die Streitberufenen vor dem Richteramt So- lothurn-Lebern auch die Auszahlung dieses für die Beklagte reservierten Betrages verlangt. Nach Anhebung der Klage hat er der damaligen Beklagten und nunmehrigen Streitberufenen 1 mit Schreiben vom 10. Dezember 1990 verboten, den verlangten Betrag der Beklagten auszubezahlen. Er hatte demnach Kenntnis von der Forderung der Beklagten, von deren Hö- he, vom Leistungswillen der Streitberufenen 1 und der Tangierung seines Ersatzanspruchs gegenüber der Streitberufenen 1. Der Kläger war deshalb über die wesentlichen Elemente seines Anspruches informiert. Es konnte von ihm eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt wer- den (Pra 1984, Nr. 78 E.2). Auch wenn eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der Beklagten erst im Zeitpunkt der Zahlung an diese entstehen konnte, so liess die Kenntnis von deren Bevorstehen dennoch eine Obliegenheit seitens des Klägers entste- hen, sich periodisch nach der Zahlung zu erkundigen. Die Regresszahlung erfolgte am 28. August 1992. Die Klage erfolgte somit erst mehr als zwei Jahre später. Es kann daher offen gelassen werden, in welchen zeitlichen Abständen vom Kläger verlangt werden konnte, sich nach der Zahlung zu informieren. In jedem Falle wäre eine alljährliche Nachfrage zumutbar und nach den Umständen geboten gewesen. Da der Kläger eine solche unterliess, wäre auch diese Forderung im Falle ihrer Entstehung verjährt. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Klägers. Die ausserordentlichen Kosten sind, da sich die Beklagte selber vertreten hat,
6 dagegen wettzuschlagen. Über die Vertretungskosten der Streitberufenen 1 ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu befinden (Haberthür, Zu § 24 ZPO B., S. 134 ff). Demgemäss hat das Zivilgericht e r k a n n t : ://: Die Klage wird abgewiesen.