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urt12996.doc Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, 2. Februar 1996, A. c. Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel Tatbestand: Der Kläger hat Wohnsitz in R. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesell- schaft mit Sitz in Basel. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 18. September 1989 veräusserte der Kläger seine Liegenschaft in R. an die Damen Y. R. und F. Sch. Diese leisteten gleichzeitig eine An- zahlung von Fr. 100'000.- an den Kläger. Die Liegenschaft sollte danach mit Nutzen und Schaden am 31. März 1990 nach Zahlung des vollständigen Kaufpreises von insgesamt Fr. 1'800'000.- auf die beiden Käuferinnen übergehen. Diese beabsichtigten das Grundstück für ihre Pferdezucht zu nutzen. Die beiden Käuferinnen wurden in dieser Angelegenheit durch Herrn H. W. beraten und teilweise vertreten. Dieser war im massgeblichen Zeitraum Generalagent der Beklagten in zwei Kreisen Zürichs. Obwohl sich die Anzeichen verdichtet hatten, dass die Finanzierung des Grundstückkau- fes höchst fraglich war, gab die Käuferin Y. R. mit Schreiben vom 21. März 1990 der Firma N. AG den Auftrag, mit vereinbarten Bauarbeiten auf dem Grundstück zu beginnen. Am 28. März 1990 begann die N. AG mit den Arbeiten und riss Ponystallungen des Klägers auf seinem Grundstück ein, um neue Boxen zu erstellen. Erst mit Schreiben vom Tag darauf hielt der Streitberufene die beauftragte Firma an, die Arbeiten sofort zu stoppen. Nachdem die Firma N. AG keine Bezahlung von den Bauherrinnen für ihre Arbeiten erlangen konnte, stellte sie das Gesuch um Bewilligung eines Bauhandwerkerpfandrechts für die Pfandsumme von Fr. 74'563.90 auf der Liegenschaft des Klägers. Dieses wurde ihr mit Entscheid vom 30. Mai 1990 durch den Amtsgerichtspräsidenten Willisau provisorisch bewilligt. Während des nachfolgenden Prosekutionsprozesses wurde der Konkurs über die N. AG eröffnet. Nachdem die Konkursmasse der N. AG auf die Weiterführung des Prozesses verzichtet hatte, wurde das Verfahren durch Entscheid des Amtsgerichts Willisau vom 14. Juli 1994 abgeschrie- ben und die Konkursmasse zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Kläger von Fr. 8'657.50 verurteilt. Nachdem eine erste Klagschrift vom 30. November 1994 dem Kläger mit Verfügung und eingehender Rechtsbelehrung vom 7. Dezember 1994 zur Verbesserung hatte zurückgewie- sen werden müssen, reichte dieser innert der vom Instruktionsrichter angesetzten Frist am
19. Dezember 1994 eine verbesserte Klagschrift ein. Darin stellt er folgende Rechtsbegeh- ren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 8'157.50 als Anwaltsentschädigung und Fr. 500.- als Beweiskostenvorschuss, zuzüglich 5% Zins ab 26.11.94, zu bezahlen. Diese Forderung stützt sich auf den Entscheid des Amtsgerichtes Willisau vom 14.7.94 ab.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, den durch das förmliche Demolieren statt sachgemä- sse Demontieren meiner neuen Ponystallungen und das rechtswidrige Einbauen von Pferde- boxen entstandenen Schaden zu bezahlen, damit der ursprüngliche Zustand wieder herge- stellt werden kann: Fr. 800.-- für das Neuzeichnen der Konstruktionspläne inkl. Vermessen und Erstellen der Materialliste; Fr. 1'500.- für Beschaffung, Transport, Zuschneiden und Ver- arbeiten aller Holz- und Metallteile inkl. Beschläge, Scharniere, Winkel, Metallfüsse, Dübel, Schrauben und Kunststoffgitter; Fr. 5'000.- für die Demontage und Entsorgung sämtlicher demolierter Stallbauteile und den kompletten Neuaufbau der drei Ponystallboxen à je 9m2 inkl. Montage aller Futtergatter und Futterbehälter, Heuabwurf-anlagen und Heubehälter; Fr. 1'200.- für das Ersetzen der beschädigten Selbsttränken, Zuleitungen, Rohrisolationsteile und der mehrfach durchlöcherten Gummistallmatten von 27m2 nach Arbeits- und Materialauf- wand; Fr. 500.- für den Ausbau, das Entfernen und den Wegtransport der drei Pferdeboxen,
2 zuzüglich 5 % Zins ab 26.11.94. Diese Forderung stützt sich auf den Entscheid des Amtsge- richtes Willisau vom 14.7.94 ab. Es sei eine Expertise durch einen Berufsreiterexperten anzuordnen, damit geprüft werden kann, inwiefern zwei in Reiterfachkreisen weitgehenst unbekannte Damen, Y. R. und F. Sch., mit einer monatlichen Zinslast von minimal Fr. 15'200.- und maximal Fr. 17'300.- zuzüglich Amortisation, Nebenkosten, Lebensunterhalt und einer weiteren Bankschuld von Fr. 144'932.- existenzfähig gewesen sein sollen. Es sei eine Expertise durch einen Holzstallbauexperten anzuordnen, damit anhand der seit März 90 auf dem Dachboden deponierten Stallbauüberreste das wahre Ausmass dieser Demolition fremden Eigentums festgestellt werden kann. Ferner sei durch denselben Exper- ten zu prüfen, ob mit den voranschlagten Fr. 9'000.- die komplette Wiederherstellung des ur- sprünglichen Zustandes möglich sein werde. Dieser Kostenschätzung liegen lediglich die Erfahrungswerte der Erstkonstruktionsvariante zugrunde, da die neuen Pony-stellungen ar- beits- und materialaufwandmässig im Rahmen der Gesamtrenovation dieser Liegenschaft realiserte wurden, die einzelnen Positionen im nachherein nicht mehr auszuweisen sind. Als Beweisantrag kann lediglich darauf hingewiesen werden, dass die konkursite N. AG das Rechtsbegehren Ziffer 3 anerkannt hat. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Der Kläger stützt seine Rechtsbegehren auf den oben dargestellten Sachverhalt. Deren Begründung ergibt sich soweit wesentlich aus den nachfolgenden Entscheidgründen. Mit Klagantwort vom 18. Mai 1995 beantragt die Beklagte, es sei die Klage vollumfänglich kostenfällig abzuweisen. Gleichzeitig verkündet sie Herrn H. W. den Streit. Die Begründung der Klagantwort ergibt sich soweit wesentlich aus den nachfolgenden Entscheidgründen. Mit Eingabe vom 18. August 1995 beantragt der Streitberufene ebenfalls die Abweisung der Klage sowie Nichteintreten auf die sub. Ziff. 3 und 4 der Rechtsbegehren des Klägers gestellten Anträge auf Durchführung von Expertisen. Auf die Begründung wird soweit für den Entscheid wesentlich in den Entscheidungsgründen Bezug genommen. Der Kläger hielt mit Replik vom 19. August 1995 vollumfänglich an seinem Klagbegehren fest. Die Begründung der Replik ergibt sich soweit wesentlich aus den nachfolgenden Ent- scheidungsgründen. Die Hauptverhandlung hat am 10. Januar 1996 in Anwesenheit des Klägers sowie des Vertreters der Beklagten stattgefunden. Beide Parteien erhielten Gelegenheit für ihren Schlussvortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Gründe: Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Das Zivilgericht ist daher nach § 1 ZPO zur Behandlung der vorliegenden Streitsache örtlich zuständig. Gegen die Rechtsbegehren wendet die Beklagte zunächst ihre fehlende Passivlegitimati- on ein. Diese ist daher zunächst zu prüfen. Zur Begründung seiner Schadenersatzklage stützt sich der Kläger auf eine Geschäftsher- renhaftpflicht der Beklagten. Eine andere Haftungsgrundlage der Beklagten ist nicht ersicht- lich. Der Streitberufene habe als Generalagent der Beklagten in Erfüllung seiner arbeitsver- traglichen Obliegenheiten die Damen Y. R. und F. Sch. im Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaft des Klägers beraten und vertreten. Als Geschäftsherr ist nach Art. 55 OR haftbar, wer eine Geschäftsbesorgung durch eine Person ausführen lässt, die zu ihm in einem Subordinationsverhältnis steht. Der Streitberufe- ne war im massgeblichen Zeitpunkt Generalagent der Beklagten für die Kreise 2 und 3 der Stadt Zürich. Wie die Beklagte selber darlegt, sind Generalagenturen nicht selbständige Zweigniederlassungen, sondern vollständig in das Stammhaus integrierte Unternehmenstei- le. Zwischen der Beklagten und dem Streitberufenen bestand daher kein Agenturverhältnis
3 im Sinne von Art. 418a ff OR, sondern eine arbeitsvertragliche Beziehung. Damit bestand auch ohne weiteres ein Subordinationsverhältnis im Sinne von Art. 55 OR. Erforderlich ist im weiteren aber, dass die Hilfsperson den Schaden in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht hat. Es ist dem Kläger zuzugeben, dass die Stellenbeschreibung als integraler Bestandteil des Arbeitsvertrages des Streitberufenen bei der Beklagten den Kreis seiner Aufgaben ausge- sprochen weit gezogen hat. Zum Zweck der Erhaltung und des Ausbaus der Kunden- und Policenbestände hatte er einen guten Kundendienst zu sichern und ein Beziehungsnetz auf- zubauen. Diese Umschreibung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers ist ge- eignet, auch private Tätigkeiten und Gefälligkeiten in eine gewisse Beziehung zum Arbeits- verhältnis treten zu lassen. In diesem Sinne hat die Direktion der Beklagten mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 auf den sinngemässen Vorwurf des Klägers hin, der Streitberufene habe in Verletzung seines Arbeitsvertrages private Nebengeschäfte geführt, klargestellt, dass die Pflege von Kontakten auf dem Immobiliensektor und das Angebot von Dienstlei- stungen im Hinblick auf Versicherungsberatungen zum Aufgabenbereich des Streitberufenen gehört habe. Soll die Geschäftsherrenhaftung der Versicherungsgesellschaft in solchen Fällen nicht auf das gesamte Privatleben des Generalagenten ausgedehnt werden, soweit dieser mit Dritt- personen in Kontakt tritt, muss der Kreis der geschäftlichen Verrichtungen im Sinne von Art. 55 OR mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Norm aber weiter eingeschränkt werden. Als Ab- grenzungskriterium kann wiederum das Erfordernis der Subordination der Hilfsperson die- nen. Private Tätigkeiten und Gefälligkeiten ausserhalb der eigentlichen Versicherungstätig- keit, bei denen ein Generalagent völlig frei und ohne unmittelbare Aufsicht der vorgesetzten Organe handelt, fallen auch dann nicht unter den Begriff der dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen im Sinne von Art. 55 OR, wenn dem Arbeitnehmer eine gewisse Obliegenheit zukommt, sie im Interesse seiner Geschäftstätigkeit zu übernehmen. Um eine solche private Gefälligkeit auf der Grundlage freundschaftlicher Beziehungen hat es sich bei der Beratung von Frau Y. R. aber gehandelt. Der Kläger bestreitet denn auch nicht, dass die Beratung auf- grund des privaten Kontaktes der pferdebegeisterten Töchter des Streitberufenen zu Frau R. erfolgt ist. Daran vermag auch weder der örtliche und zeitliche Zusammenhang der Bera- tungstätigkeit mit den Geschäftstätigkeiten des Streitberufenen (vgl. Oftinger/Stark, Schwei- zerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil Bd. II/1, § 20 Rz. 89), noch die teilweise Verwen- dung des Briefpapiers der Beklagten etwas zu ändern. Im übrigen ist festzuhalten, dass der Kläger selber durch die umstritten gebliebene Be- hauptung, der Streitberufene habe sich für seine Tätigkeit honorieren lassen, den privaten Charakter der Beratungen unterstrichen hat. Zudem kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die gesamte Beratungstätigkeit mit dem für die Beklagte zu bearbeitenden Agenturgebiet des Streitberufenen keinerlei Bezug aufgewiesen hat. Zusammen mit den genannten Gesichtspunkten, kann dies als weiteres, auch für Dritte erkennbares Indiz für den rein privaten Charakter der Tätigkeit des Streitbe- rufenen gewertet werden. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Beratungstätigkeit des Streitberufenen überhaupt als unmittelbar schadensbegründend angesehen werden kann. Einen genügend engen ursächlichen Zusammenhang zum geltend gemachten Schaden kann nur im Schreiben vom 21. März 1990 an die N. AG erblickt werden, worin diese aufgefordert wird, mit den Bauarbeiten auf dem Grundstück des Klägers zu beginnen. Dieses Schreiben ist aber gera- de nicht vom Streitberufenen, sondern von der Käuferin Y. R. selber unterzeichnet worden. Zwar hat diese anlässlich ihrer Einvernahme beim Amtsstatthalter Willisau am 18. Februar 1992 ausgesagt, dieses Schreiben sei vom Streitberufenen verfasst worden. Die Umstände und Hintergründe blieben aber im Dunkeln und wurden insbesondere auch nicht unter Beweis gestellt.
4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es an der Passivlegitimation der Be- klagte fehlt und die Klage deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Die Frage der Passivlegitimation könnte im übrigen aber offen gelassen werden, da die Rechtsbegehren auch aus anderen Gründen abzuweisen sind. Neben einer Haftungsgrundlage setzt eine Haftung nach Art. 55 OR den Nachweis eines Schadens, der Widerrechtlichkeit der Schädigung und des Vorliegen eines adäquaten Kau- salzusammenhanges zwischen der gesetzten Ursache und dem eingetretenen Schaden vor- aus. Grundvoraussetzung jeder Haftung ist das Vorliegen eines Vermögensschadens. Dessen Vorliegen ist vom Kläger unter Beweis zu stellen. Vorliegend fehlt es aber sowohl am Nach- weis einer Vermögenseinbusse wie an einem Schaden überhaupt. Zur Begründung seines Schadens bezüglich der mit Klagbegehren 1 geltend gemachten Parteientschädigung weist der Kläger nur darauf hin, dass die N. AG als deren Schuldnerin in Konkurs gefallen sei. Aus der Replik ergibt sich nun aber, dass er diesen Betrag im Konkurs der N. AG geltend gemacht hat. Ob und inwieweit er in diesem Konkurs zu Verlust gekom- men und ihm in diesem Sinne ein Schaden entstanden ist, weist der Kläger nicht nach. Es fehlt daher bezüglich des Klagbegehrens 1 an der Substantiierung des Schadens. Unsubstantiiert bleibt aber auch der vom Kläger mit Klagbegehren 2 geltend gemachte Schaden durch die Zerstörung seiner Ponystallungen in der Höhe von "geschätzten" Fr. 9'000.-. Zwar stellt der Kläger als Klagbegehren 4 ein selbständiges Begehren um Experti- sierung des wahren Ausmasses der "Demolition" seiner Stallungen, in der Klage fehlt aber deren inhaltliche Umschreibung und damit ihre Substantiierung. Die Ausführungen unter Ziff. 26 auf Seite 17 der Klage genügen den Anforderung an die Substantiierung der Schadens- aufstellung offensichtlich nicht, worauf der Kläger bereits mit der Verfügung des Instruktions- richters vom 7. Dezember 1994 hingewiesen worden ist. Der Kläger hat im übrigen selber dargelegt, dass er anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrages vom Streitberufenen als Vertreter der beiden Käuferinnen den Betrag von Fr. 100'000.- in Form eines Checks erhalten hat. Eine Rückzahlung dieser Anzahlung hat er we- der behauptet noch unter Beweis gestellt. Andererseits ergibt sich aus dem zwischen ihm und den Damen Y. R. und F. Sch. öffentlich beurkundeten Kaufvertrag, dass dem Kläger auf- grund des Rücktritts der Käuferinnen eine Konventionalstrafe in der gleichen Höhe zusteht. Diesen Anspruch kann er durch Verrechnung des erhaltenen Anzahlungsbetrages geltend machen. Im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsgeschäft hätte der Kläger daher nur einen Schaden, wenn seine Vermögenseinbussen den Betrag von Fr. 100'000.- übersteigen wür- de. Dies hat der Kläger am Schluss seines Vortrages anlässlich der Hauptverhandlung zwar behauptet. Es kann offen bleiben, ob diese zum Klagfundament gehörende Behauptung nicht verspätet erfolgt ist, da sowohl eine Substantiierung wie auch ein Beweis eines Schadens in dieser Höhe fehlen. Da der Kläger damit gar keinen Schaden im Rechtssinne erlitten hat, fehlt es auch in dieser Beziehung an der Grundlage für eine Haftung der Beklagten. Bezüglich des sub. Ziff. 1 des Klagbegehrens geltend gemachten Ersatzes der Verfah- renskosten im Prozess zwischen der Firma N. AG und dem Kläger vor dem Amtsgericht Wil- lisau betreffend Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der Liegenschaft des Klä- gers fehlt es zudem am Erfordernis eines adäquaten Kausalzusammenhanges. Nachdem über die damalige Klägerin der Konkurs eröffnet worden ist, hat deren Konkursmasse auf die Weiterführung des Prozesses verzichtet. Damit konnte der Prozess mit Entscheid vom 14. Juli 1994 als erledigt abgeschrieben werden. Mit dem gleichen Entscheid wurde die damali- ge Klägerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'657.50 verurteilt. Fraglich ist bereits, ob die beratende Tätigkeit des Streitberufenen kausal für das Verfahren auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts war. Ein allfälliger Schaden im Sinne des Verlustes der Parteientschädigung konnte dem Kläger aber erst aufgrund des Konkurses der Firma N. AG entstehen. Den Nachweis eines adäquaten Kausalverlaufs zwischen der Bera-
5 tungstätigkeit des Streitberufenen und dem Konkurs dieser Firma hat der Kläger nun aber nicht erbracht und konnte er auch nicht erbringen. Wer eine Person beim Kauf und Umbau einer Liegenschaft berät muss ohne weitere Anhaltspunkte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit rechnen, dass eine von der berate- nen Person beauftragte Firma zur Sicherung einer Forderung ein Bauhandwerkerpfandrecht auf der zu erwerbenden Liegenschaft eintragen lässt und während diesem Verfahren in Kon- kurs gerät. Hier fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang und damit an der Haftpflicht der Beklagten für die geltend gemachte Parteientschädigung. Einer Haftung der Beklagten für den sub. Ziff. 2 der Klagbegehren geltend gemachten Schaden steht zudem die Verjährung entgegen. Nach Art. 60 OR verjähren Forderungen auf- grund von Art. 55 OR innert einem Jahr seit der Kenntnis des Schadens. Für den Beginn der Frist ist dabei der Zeitpunkt massgeblich, "in dem der Geschädigte von der Existenz der Be- schaffenheit und den wesentlichen Merkmalen des Schadens Kenntnis erlangt hat, d.h. alle tatsächlichen Umstände kennt, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begrün- den" (BGE 109 II 433). Die Arbeiten, welche zum behaupteten Schaden an den Ponystallun- gen des Klägers geführt haben, wurden, wie der Kläger selber darlegt, von der N. AG am 28. März 1990 ausgeführt. Damit stand das Ausmass der dadurch verursachten Schädigung des Klägers fest. Die Klage wurde aber erst mit Datum vom 30. November 1994 eingereicht. Damit ist die Verjährungseinrede der Beklagten bezüglich dieser Forderung begründet und das diesbezügliche Klagbegehren auch aus diesem Grund abzuweisen. Der Kläger wendet gegen die Verjährungseinrede replicando ein, der Streitberufene We. und die N. seien für den angerichteten Schaden solidarisch haftbar. Indem gegen die N. die Verjährung unterbrochen worden sei, sei sie deshalb auch gegen den Streitberufenen und damit auch gegen die Beklagte unterbrochen worden. Die vorliegende Schadenersatzforde- rung ist aber gegen die N. gar nie geltend gemacht worden. Im Prozess zwischen der N. und dem heutigen Kläger betr. Bauhandwerkerpfandrecht war widerklageweise die Wiederher- stellung des ursprünglichen Zustandes, eventuell die Ermächtigung des Beklagten verlangt worden, die Wiederherstellung auf Kosten der N. vornehmen zu lassen. Eine Schadener- satzforderung war hingegen nicht Gegenstand des Prozesses in Willisau, der folglich nicht geeignet war, die Verjährung des Schadenersatzanspruches zu unterbrechen. Mit den Klagbegehren 3 und 4 stellt der Kläger zwei formell selbständige Expertisebegeh- ren. Inwieweit er an der Expertisierung der im Klagebegehren umschriebenen Sachverhalte gegenüber der Beklagten ein eigenständiges Feststellungsinteresse hat, geht aus der Klage nicht hervor und ist im übrigen auch nicht ersichtlich, zumal deren Passiv-legitimation hin- sichtlich der Forderungsbegehren verneint werden musste. Auf die beiden Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens. Aufgrund seines vollumfänglichen Unter- liegens hat der Kläger sowohl die ordentlichen wie auch die ausserordentlichen Kosten die- ses Verfahrens zu tragen. Mit ihrer Klagantwort hat die Beklagte begründeter-weise ihrem ehemaligen Arbeitnehmer H. W., der gemäss der Klage für sie gehandelt haben soll und ge- gen den sie in diesem Fall nach Art. 51 OR regressberechtigt gewesen wäre, den Streit ver- kündet. Dieser hat sich mit Eingabe vom 18. August 1995 vernehmen lassen und hat die Be- klagte in ihren Anträgen unterstützt. In seiner Eingabe hat er gleichzeitig eine Entschädi- gungsfolge beantragt. Praxisgemäss ist der Kläger daher im Rahmen seiner Pflicht zur Übernahme der ausserordentlichen Kosten auch zu verpflichten, diese dem Streitberufenen zu ersetzen. Demgemäss hat das Zivilgericht e r k a n n t :
6 ://: Auf die Klagebegehren 3 und 4 wird nicht eingetreten. Die Klagebegehren 1 und 2 werden abgewiesen. Der Kläger trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Prozessgebühr von Fr. 1'500.- und den Auslagen von Fr. 220.-- sowie die ausserordentlichen Kosten der Beklagten und des Streitberufenen.