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No. 61 No. Der einzelunterschriftsberechtigte Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft ist als deren Organ zu betrachten. Führt er daher das befürchtete Ereignis mittels vorsätzlicher Brandstiftung herbei, sind seine deliktischen Handlungen der Ak- tiengesellschaft als Versicherungsnehmerin anzurechnen und der Versicherer kann seine Leistungspflicht, gestützt auf Art. 14 Abs. 1 VVG, verweigern. (Feuerversicherung) Amtsgericht Solothurn-Lebern, 21. Dezember 1995, M. c. Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bern Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft in Grenchen. Er vermietete am 1. September 1990 verschiedene Gewerberäume und Büros an die Firma Möbel X. AG, welche ihren Sitz an diese Adresse verlegte. Diese Firma schloss ihrerseits am 12. Mai 1992 mit der heutigen Beklagten, der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsge- sellschaft, rückwirkend per 1. Januar 1992 eine Versicherung über Elementarschäden (Feuer, Diebstahl, Wasser, Glasbruch) ab. Der Vertrag wurde durch den einzelzeich- nungsberechtigten Geschäftsführer A. namens der Möbel X. AG unterzeichnet. Am 6. September 1992 brach in den Geschäftsräumen der Firma ein Feuer aus, das auf Brandstiftung u.a. durch den Geschäftsführer zurückzuführen war. Ueber die Möbel X. AG wurde am 9. Dezember 1992 der Konkurs eröffnet. Der Kläger meldete - vertreten durch eine Treuhandgesellschaft - am 31. März 1993 eine Forderung über ausstehende Mietzinse inkl. Nebenkosten von Fr. 60'608.10 und für die von der Gebäudeversicherung nicht entschädigte Betriebseinrichtungen (Beleuchtungskörper, Bodenbeläge, weitere Einrichtungen) von Fr. 15'000.--, total von Fr. 751608.10 an. Die- se wurde von der konkursiten Firma anerkannt und später vom Konkursamt Grenchen- Bettlach als faustpfandgesicherte Forderung zugelassen. Das Konkursamt Grenchen- Bettlach offerierte den Gläubigern mit Kreisschreiben vom 5. November 1993 die Ab- tretung der bestrittenen Guthaben und Ansprüche gemäss Art. 260 SchKG. Der Kläger liess sich u.a. den allfälligen Anspruch aus Brandschaden gegen die Beklagte von der Konkursverwaltung abtreten und machte diesen erfolglos gegenüber der Schweizeri- schen Mobiliar Versicherungsgesellschaft geltend. Am 2. September 1994 reichte Fürsprech Dr. M. namens seines Mandanten beim heute urteilenden Gericht ein Vorladungsbegehren gemäss § 56 Abs. 2 ZPO gegen die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft ein. Der Aussöhnungsversuch vom 11. November 1994 verlief erfolglos. Die Klageschrift datiert vom 31. Januar 1995, die Klageantwort vom 30. März 1995. Am 12. Juni 1995
erliess der Instruktionsrichter die Beweisverfügung und am 28. September 1995 wurden die Parteien zur heutigen Hauptverhandlung vorgeladen. Gründe: Der Kläger behauptet, die Beklagte sei ihm Fr. 75'608.10 nebst 6% Zins seit
31. März 1993 schuldig. Diese Summe setzt sich aus einer Mietforderung von Fr. 60'608.10 und für von der Gebäudeversicherung nicht entschädigte Betriebseinrichtun- gen von Fr. 15'000.-- zusammen. Die Beklagte wendet ein, der vom Kläger eingeforderte Mietzinsausfall von Fr. 60'608.10 werde vom Versicherungsvertrag vom 12. Mai 1992 nicht erfasst. Insbeson- dere nach der Verurteilung des Geschäftsführers der konkursiten Firma wegen Brand- stiftung verweigerte sie die Zahlung des Brandschadens unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 VVG. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag [VVG, SR 221.229.1] wird der Versicherer von der Haftung aus dem Vertrag befreit, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absicht- lich herbeigeführt hat. Dabei hat sich der Versicherungsnehmer die Handlungen seiner Organe anzurechnen (vgl. König, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, S. 297 ff). Versicherungsnehmerin ist bzw. war im vorliegenden Fall die Möbel X. AG. In concreto hat deren Geschäftsführer das Schadensereignis absichtlich herbeigeführt. Es stellt sich die Frage und ist unter den Parteien kontrovers, ob er als Organ der Versicherungs- nehmerin zu gelten hat. Nach Ansicht des Klägers ist der Geschäftsführer nur Vertreter und rechtsgeschäftlich betraute Person des Versicherungsnehmers. Somit würden unter Vorbehalt von Art. 14 Abs. 3 VVG die Rechtsfolgen des Art. 14 Abs. 1 VVG nicht Platz greifen. Im Versiche- rungsvertragsrecht sei ein eigener strengerer Organbegriff anzuwenden als etwa bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit. Die Beklagte ist der Ueberzeugung, der Brandstifter und Geschäftsführer gelte als Or- gan der Möbel X. AG, denn er war einzelunterschriftsberechtigt. Sie verweist in der Kla- geantwort insbesondere auch auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide, welche die Organstellung eines Geschäftsführers bejaht und bestätigt hätten. Ausgangspunkt für die Frage, wer oder was Organ einer juristischen Person ist, sind weder die Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes des Obligationenrechtes (Art. 530 ff.) noch entsprechende Normen des Versicherungsvertragsrechtes, sondern einzig Art. 55 ZGB, wonach die Organe einer juristischen Person berufen sind, deren Willen Aus- druck zu geben und diese durch den Abschluss von Rechtsgeschäften und ihr sonstiges Handeln zu verpflichten. Gemäss langjähriger, konstanter und einheitlicher Rechtsprechung des Bundesge- richtes ist als Organ diejenige Person zu betrachten, welche unter Aufsicht des obersten Verwaltungsgremiums einer juristischen Person deren eigentliche Geschäftsführung besorgt oder sich sonst in leitender Stellung betätigt (BGE 104 II 197). Im Leitsatz des Entscheides 107 II 349 ff. wird festgehalten, als mit der Verwaltung oder Geschäftsfüh- rung einer AG betraut gälten auch Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Ent- scheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen würden. Damit wurde die Organstellung eines Geschäftsführers ausdrücklich bejaht. Diese beiden Entscheide wurden im Entscheid 117 II 570 ausdrücklich bestätigt. Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat als materielles Organ zu gelten, wer effektiv und in entscheidender
Weise an der Bildung des Willens teil hat, indem er in einem wesentlichen Aufgabenbe- reich der Aktiengesellschaft selbständige Entscheidungsbefugnisse besitzt. Der Kläger ist der Auffassung, die eben zitierten Bundesgerichtsentscheide seien im Bereiche der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit ergangen. Im Versicherungsvertrags- recht gehe es jedoch um den Schutz völlig anderer Rechtsgüter. Die Beklagte könne ihre Leistungspflicht nicht mit Hinweis auf im Aktienrecht ergangene Entscheide verwei- gern. Die Beklagte hält dem entgegen, dass die zitierten Entscheide im Bereiche der akti- enrechtlichen Verantwortlichkeit ergangen seien, sei für die Beurteilung des vorliegen- den Streitfalles irrelevant. Entscheidend sei einzig, dass das Bundesgericht die Organ- eigenschaft des Geschäftsführers einer AG beurteilt und bejaht habe. Dem ist beizu- pflichten. Im Versicherungsvertragsrecht bzw. bei der Anwendung von Art. 14 VVG kann bei einer Aktiengesellschaft als Versicherungsnehmerin wohl kein von Art. 55 ZGB bzw. vom Aktienrecht verschiedener Organbegriff zur Anwendung kommen. Was der Kläger diesbezüglich vorbringt, findet nirgendwo eine Stütze. Das Amtsgericht von Solothurn- Lebern verspürt weder den Drang noch die Berufung, ausgerechnet als erstinstanzliches Laiengericht hier juristisches Neuland zu beschreiten und folgt stattdessen bewährter Lehre und Ueberlieferung (vgl. Art. 1 Abs. 3 ZGB), zumal es auch unter Berücksichtigung der ratio legis des VVG keine vernünftigen Gründe zu geben scheint, solches zu tun. Zusammengefasst ergibt sich, dass der ehemalige Geschäftsführer A. wegen seiner Stellung als einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer als Organ der Möbel X. AG zu betrachten ist. Seine deliktischen Handlungen (vorsätzliche Brandstiftung) sind dem- zufolge der Versicherungsnehmerin anzurechnen und deshalb hat diese den Brand- schaden absichtlich herbeigeführt. Die Beklagte hat somit ihre Leistungen völlig korrekt, gestützt auf Art. 14 Abs. 1 VVG verweigert. Die Klägerin muss sich allenfalls zur Dek- kung ihres Mietzinsausfalles an den effektiven Schadens- und letztlich auch Konkursver- ursacher A. halten, welcher gemäss Art. 55 Abs. 3 ZGB und Art. 41 ff. OR für sein Ver- halten persönlich haftet. Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
No. 61 I. Inhaltsverzeichnis VII, 1 (Absicht) II. Gesetzesregister VVG 14 ZGB 1, 55 OR 41 III. Sachregister Befürchtetes Ereignis Herbeiführung des -