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No. 62 No. Liegt gemäss den AVB Invalidität vor, "wenn der Versicherte während der Ver- sicherungsdauer so erkrankt oder verletzt wird, dass er ausserstande ist, sein Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die seiner Stellung, seinen Kenntnissen und seinen Fähigkeiten angemessen ist", besteht Anspruch auf die vollen Invaliditätsleistungen, wenn der Versicherte angesichts seines beruf- lichen Werdeganges lediglich eine Einkommen erzielen könnte, das eine Ver- dienstminderung von 75% mit sich bringt. (Lebensversicherung) Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, 31. August 1995, Ticino Leben Lebensversicherungsgesellschaft, Breganzona c. K. Tatbestand: K. ist gelernter Modefotograf und hat diesen Beruf in selbständiger Stellung ausgeübt bis Anfang des Jahres 1990. Er schloss am 14. November 1978 mit der Ticino Lebensversicherungs-Gesellschaft einen Vertrag über eine gemischte Versi- cherung ab, die u.a. bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall mit einer Er- werbsunfähigkeit von mindestens 75% eine Jahresrente von Fr. 30'000.-- nach einer Wartefrist von 24 Monaten vorsieht. Wegen eines Augenleidens und eines von der kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskasse am 14. Januar 1993 festge- stellten Invaliditätsgrades von mindestens 66 2/3% wird ihm mit Wirkung ab 1. Dezem- ber 1990 eine ganze IV-Rente ausbezahlt. Nachdem die Ticino Lebensversicherungs- Gesellschaft anfänglich 50% der Versicherungsrente geleistet hatte, bezahlte sie auf die Mitteilung des Versicherungsnehmers über den Entscheid der Rekurskommission vom
14. Januar 1993 die ganze Rente und gewährte die volle Prämienbefreiung. Am 18. November 1994 teilte sie K. jedoch mit, seine Erwerbsunfähigkeit betrage gemäss Auskunft der IV-Kommission Basel-Stadt nur 67%, weshalb er Anspruch auf bloss 67% der Vollrente und der Prämienbefreiung habe. Mit Klage vom 23. Februar 1995 bean- tragte K. die Verurteilung der Ticino Lebensversicherungs-Gesellschaft zur Zahlung ei- ner Invalidenrente von Fr. 7'500.-- zuzüglich Zins seit dem 1. November 1994 für die Zeit vom 1. August 1994 bis zum 31. Oktober 1994 und behielt eine Mehrforderung vor. Ent- gegen dem Antrag der Ticino Lebensversicherungs-Gesellschaft auf Abweisung der Klage, eventuell Anordnung eines medizinischen Gutachtens über den Zustand des Klä- gers, eines berufsberaterischen Gutachtens über mögliches Einkommen und mögliche
Tätigkeiten und eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens über in der Modebranche als Fotograf erzielbare Einkommen hiess das Dreiergericht die Klage gut. Gegen diesen Entscheid des Dreiergerichts vom 12. Mai 1995 richtet sich die vor- liegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der die Ticino Lebensversicherungs- Gesellschaft Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Erhebung der erstinstanzlich gestellten Beweisanträge beantragt. Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Gründe: Das Dreiergericht hat die Klage gutgeheissen und den Anspruch des Klä- gers auf Versicherungsleistungen für die Zeit zwischen August und Ende Oktober 1994 aufgrund von Art. 24 lit. a AVB bejaht. Es stellte ab auf ein Gutachten der Universitäts- Augenklinik Basel vom 3. Mai 1991, welches dem Kläger in seinem früheren Beruf als Fotograf eine 100%-ige Berufsunfähigkeit bestätigt. Es erwog weiter, dass selbst ein mögliches Invalideneinkommen aus einer angemessenen Tätigkeit in keinem Fall 25% des feststehenden Valideneinkommens ausmachen würde. Invalidität liegt gemäss Art. 24 lit. a Abs. 1 AVB vor, "wenn der Versicherte während der Versicherungsdauer so erkrankt oder verletzt wird, dass er ausserstande ist, sein Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die seiner Stellung, seinen Kennt- nissen und seinen Fähigkeiten angemessen ist". Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. August 1989 (SVA XVII, No.
36) die Beweislast ohne Willkür der Beschwerdeführerin auferlegt. Deren diesbezügli- che Kritik geht fehl. Das genannte Gutachten vom 3. Mai 1991 erklärt den Beschwer- deführer ausdrücklich in seinem angestammten Beruf zu 100% als berufsunfähig. Dem Gutachten lässt sich allerdings nicht entnehmen, für welche andere Beschäftigung der Beschwerdegegner arbeitsfähig wäre. Es führt bloss aus, er sei "mit einer anderen Be- schäftigung 100% arbeitsfähig". Welche Beschäftigung in Frage kommen könnte, wird im Gutachten nicht ausgeführt, sondern dem Beschwerdeführer eine Berufsberatung durch eine Sehbehindertenzentrale vorgeschlagen. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde Aufhebung des angefochte- nen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Anordnung von verschie- denen Gutachten. Die Beschwerdeführerin hat diese Anträge bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, welche das Dreiergericht indessen abgelehnt hat mit der Begrün- dung, auch weitere Abklärungen könnten nichts daran ändern, dass der Kläger ausser- stande sei, eine seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspre- chende Tätigkeit auszuüben. Der Kläger könne angesichts seines beruflichen Werde- gangs heute ein Einkommen von höchstens Fr. 3'500.-- im Monat erzielen. Sofern die entsprechende Tätigkeit überhaupt als angemessen im Sinne der allgemeinen Versi- cherungsbedingungen zu bezeichnen sei, so betrage die Erwerbsunfähigkeit gemessen am Valideneinkommen von mindestens Fr. 170'000.-- pro Jahr noch immer über 75%, womit entsprechend Art. 24 lit. a AVB Anspruch auf volle Invaliditätsleistungen besteht. Diese Auffassung der Vorinstanz ist haltbar. Entscheidend ist das Einkommen, das der Beschwerdegegner bei der aktuellen Arbeitsmarktlage mit einer Tätigkeit erzielen könnte, die seiner Stellung, seinen Kenntnissen und seinen Fähigkeiten angemessen ist. Der Beschwerdegegner ist gelernter Fotograf ohne andere Ausbildung und auf ei-
nem Auge blind, während er auf dem anderen gesundheitliche Probleme hat. Er wird auf dem angestammten Beruf keine Arbeitstelle finden, da die Fotobranche sich bekannt- lich in erheblichen Schwierigkeiten befindet. Wer sich in dieser Branche behaupten will, muss heute über eine entsprechende Ausbildung und gute Fähigkeiten verfügen. Es ist davon auszugehen, dass ein Gesunder mit entsprechendem Geschick einen Berufs- wechsel schaffen kann, während ein Schwerbehindeter ohne realistische Chancen bleibt, zumal die Zahl stellenloser und unterbeschäftigter gesunder Fotografen erheblich ist. Der Beschwerdegegner hat zusätzliche Probleme für einen Berufswechsel, da er aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, am Computer zu arbeiten und er be- reits 47 Jahre alt ist. Daran ändert auch die Feststellung der Invalidenregionalstelle Ba- sel nichts, die in ihrem Bericht vom 27. Januar 1992 einen "guten Schulsack" des Be- schwerdegegners und das von ihm abgebrochene Medizinstudium festgestellt hat. Ihre Feststellungen beruhen offensichtlich auf einem Irrtum, da der Beschwerdegegner aner- kanntermassen über keinen Maturabschluss verfügt, womit auch die Annahme eines vom Rekurrenten angeblich abgebrochenen Medizinstudiums auf einem Versehen be- ruht. Bei dieser Beweislage ist die Tatsache, dass der Beschwerdegegner mit seiner Be- hinderung bei der gegenwärtigen Wirtschaftslage kein Einkommen von über Fr. 60'000.-- erzielen kann, gerichtsnotorisch, weshalb die Vorinstanz darüber nicht weitere Beweise erheben muss. Ihre Annahme einer Verdienstminderung um 75% für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 1994 ist daher nicht willkürlich. Ob diese Annahme eines Anspruchs auch für die Zeit nach der Quartalsrente von August bis Oktober 1994 ohne weitere Beweiserhebungen bei einer uneingeschränkten Kognition zulässig wäre, kann hier offen bleiben. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
No. 62 I. Inhaltsverzeichnis XXXa (Invaliditätsversicherung) II. Gesetzesregister - III. Sachregister Invalidität Begriff