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No. 88 No.
a) Ein zwischen dem Versicherer und dem Versicherten im Rahmen der Scha- denerledigung abgeschlossener Vergleich ist für den Versicherten grundsätz- lich verbindlich, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Versicherer den Vergleich zum Nachteil des Versicherten abgeschlossen hat.
b) Kann der Versicherte, der bei Dunkelheit mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1.25 %o und einer Geschwindigkeit von annähernd 140 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h fährt, nicht rechtzeitig anhal- ten, führt er den Unfall grobfahrlässig herbei, was den Versicherer zum Rück- griff berechtigt. (Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung) Bezirksgericht Baden,14. Juli 1995, Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Basel c. M. Gründe: a) Zwischen den Parteien besteht unbestrittenermassen ein Motorfahrzeug- versicherungsvertrag. Integrativer Teil dieser kombinierten Motorfahrzeugversicherung sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Ausgabe MF 17). Gemäss Art. 20 dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im folgenden mit AVB abgekürzt) ist die Klägerin verpflichtet, Versicherungsschutz gegen zivilrechtliche Ansprüche, die auf- grund gesetzlicher Haftungsbestimmungen gegen den Beklagten wegen Personen- oder Sachschaden erhoben werden, zu gewähren. Strittig im vorliegenden Verfahren ist vor allem, ob die Klägerin aufgrund der Auffahr- kollision gegenüber dem Geschädigten K. überhaupt zahlungspflichtig geworden ist und ob die Versicherung zu einem Regress in Höhe von 25% berechtigt ist. Die Klägerin machte geltend, sie sei aufgrund von Art. 61 Abs. 2 SVG gegenüber dem Geschädigten zahlungspflichtig geworden, da die alleinige Schuld an diesem Unfall den Beklagten treffe. Der Beklagte wendete ein, dass der Geschädigte K. im Zeitpunkt des Unfalls volltrunken gewesen sei und die Klägerin unter diesen Umständen seine An- sprüche nach Massgabe von Art. 61 Abs.1 SVG hätte abwehren müssen. Somit berufen sich beide Parteien auf Art. 61 SVG, wobei sich die Klägerin auf Absatz 2 und der Be- klagte auf Absatz 1 beruft. Art. 61 SVG kommt zur Anwendung, wenn mehrere Motorfahrzeughalter an einem Un- fall beteiligt sind und (mindestens) ein Halter dabei körperlich geschädigt wird oder
Sachschaden erleidet. Art. 61 SVG ist eine eigentliche Kollisionsnorm: Sie bezweckt, einen Schaden zwischen mehreren haftbaren Motorfahrzeughaltern aufzuteilen. Gelingt es einem Motorfahrzeughalter, sich nach Art. 59 SVG zu entlasten, so bleibt nurmehr eine Haftung übrig und eine Auseinandersetzung gemäss Art. 61 SVG wird gegen- standslos; es besteht keine Kollision von Haftungen mehr, so dass der schuldhafte Hal- ter sowohl seinen eigenen Schaden wie denienigen des anderen ganz zu tragen hat (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band 11/2, § 25 N. 648, 678; Schaff- hauser/Zellweger, a.a.O., N. 1328, 1340; BGE 84 II 313, Pra. 1976 Nr. 109). Bevor also der von den Parteien angerufene Art. 61 SVG angewendet werden kann, ist zu prüfen, ob überhaupt eine Haftungskollision besteht, d.h. ob der Beklagte gegen- über dem Geschädigten haftpflichtig geworden ist und umgekehrt. In einem ersten Schritt wird die Haftbarkeit gemäss Art. 58 SVG sowie ein etwaiger Haftungsausschluss gemäss Art. 59 SVG des Beklagten und danach die Haftbarkeit des Geschädigten und ein allfälliger Haftungsausschluss des Geschädigten K. geprüft. Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 SVG). Die posi- tiven Voraussetzungen, damit der Beklagte nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftpflichtig wird, sind daher: Verwirklichung der Betriebsgefahr, Schaden, Widerrechtlichkeit und der adäquate Kausalzusammenhang (Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N. 931 ff.). Art. 58 Abs. 1 SVG erfasst Schäden, die durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ver- ursacht wurden. Dabei muss sich die spezifische Betriebsgefahr des Motorfahrzeuges verwirklicht haben (Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N. 942; Oftinger/Stark, a.a.O., § 25 N. 350). Für Automobile besteht diese vor allem in der Fähigkeit, hohe Geschwindig- keiten zu erreichen, die dem Fahrzeug unter Berücksichtigung seines Gewichts eine zerstörerische Wucht zu verleihen vermögen. Erschwerend kommt hierbei hinzu, dass mit dem Wachsen der Geschwindigkeit die Fähigkeit, sich veränderten Bedingungen rasch anzupassen bzw. wenn nötig auch rechtzeitig anzuhalten, stark abnimmt. Dass es sich beim PW des Beklagten um ein Motorfahrzeug gemäss Art. 7 Abs. 1 SVG gehandelt hat und dass sich der PW im Zeitpunkt des Unfalls in Betrieb befand, ist offensichtlich und wurde auch nicht bestritten. Der Beklagte fuhr mit stark überhöhter Geschwindigkeit (nach eigenen Angaben mit annähernd 140 km/h) und konnte daher nicht mehr rechtzeitig anhalten, so dass es zu einer Auffahrkollision kam. Es ist daher ausser Zweifel, dass sich die dem Automobil innewohnenden spezifischen Gefahren- momente der Geschwindigkeit, des langen Bremsweges und der zerstörerischen Wucht verwirklicht haben. Der nach Art. 58 Abs. 1 SVG Haftpflichtige haftet für Personen- und für Sachschaden. Die Klägerin machte geltend, durch den Unfall sei ein Schaden in der Höhe von insge- samt Fr. 8'814.45 entstanden. Als Beweis legte sie die betreffenden Rechnungen und Entschädigungserklärung ins Recht. Die beiden Hauptschadensposten sind dabei der Totalschaden am PW von Herrn K. (Fr. 4'352.--) sowie sein Lohnausfall aufgrund der Folgen des Unfalles (Fr. 4000.--). Es gibt keinen vernünftigen Grund an der Höhe des geltend gemachten Schadens zu zweifeln. Der Schaden in Höhe von Fr. 8'814.45 ist somit erstellt. Die Widerrechtlichkeit gilt als weitere Voraussetzung der Schadenersatzpflicht. Wider- rechtlich ist jedes Verhalten, das rechtlich nicht erlaubt ist, das also gegen (geschriebe-
ne oder ungeschriebene) Verhaltensnormen der (öffentlich- oder privatrechtlichen, bun- des- oder kantonalrechtlichen) Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen (vgl. z.B. BGE 109 II 124). Widerrechtlichkeit liegt damit immer bei der Verletzung absoluter subjektiver Rechtsgüter vor. Als solche gelten unter anderem Leib, Leben und Eigentum. Da keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist der vom Be- klagten verursachte Personen- und Sachschaden daher ohne weiteres widerrechtlich (vgl. Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N. 973). Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter nur, wenn zwischen dem Betrieb des Motorfahrzeugs und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein Kausalzusammenhang, d.h. der Zusammenhang zwischen der Ursache und dem Scha- den ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer dann adäquat, "wenn die Ur- sache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder ihn jeden- falls zu begünstigen..." (BGE 107 II 243 ff). Das Verhalten des Beklagten, nämlich bei Nacht, in angetrunkenem Zustand und mit stark überhöhter Geschwindigkeit mit dem Auto zu fahren, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung sicherlich geeignet, um zu einem Unfall von der Art des eingetretenen zu führen. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beklagte die positiven Voraussetzungen der Halterhaftung gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG erfüllt. Der Beklagte bestitt jegliche Zahlungspflicht der Klägerin, da der Geschädigte im Zeit- punkt des Unfalls in noch höherem Grade als der Beklagte alkoholisiert gewesen sei. Er machte somit sinngemäss einen Haftungsausschlussgrund geltend. Der Halter wird nach Art. 59 Abs. 1 SVG von der Haftpflicht befreit, wenn er kumulativ beweist:
- dass ihn selber oder Personen, für die er verantwortlich ist, kein unfallkausales Verhalten trifft;
- dass nicht fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall geführt hat;
- dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädig- ten oder eines Dritten verursacht wurde. Der Beklagte machte geltend, den Geschädigten treffe ein grobes Verschulden am Unfall, da er selber in erheblichem Masse angetrunken gewesen sei. Ob den Geschä- digten am Unfall ein Verschulden trifft oder nicht, ist angesichts der Tatsache irrelevant, dass der Beklagte gemäss Art. 59 SVG neben diesem Entlastungsgrund auch bewei- sen müsste, dass ihn selber am Unfall kein Verschulden trifft. Es steht in concreto je- doch ausser Zweifel und wird vom Beklagten auch nicht bestritten, dass ihn ein Ver- schulden am Unfall trifft. Der Beklagte kann sich deshalb gemäss Art. 59 SVG nicht von seiner Haftung befreien. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass der Beklagte gegenüber dem Geschädigten K. für den entstandenen Schaden haftbar ist, da die positiven Vorausset- zungen der Halterhaftung gemäss Art, 58 Abs. 1 SVG erfüllt sind und ein Haftungsaus- schluss gemäss Art. 59 SVG nicht vorliegt.
Im folgenden ist die Haftbarkeit des Geschädigten K. gegenüber dem Beklagten zu prüfen: Um gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftpflichtig zu werden, genügt es nicht, dass sich der Unfall anlässlich des Betriebs des Motorfahrzeuges ereignete. Der Schaden muss viel- mehr unter Berücksichtigung der Gesamtheit der massgebenden Umstände die Folge der Verwirklichung der besonderen Gefahr des Fahrzeuges sein (BGE 107 II 271 ff). Die blosse, wenn auch schädliche Anwesenheit eines Fahrzeuges auf der Strasse reicht nicht aus, um die Betriebshaftung nach Art. 58 SVG herbeizuführen (Oftin- ger/Stark, a.a.O., § 25 N. 350 mit weiteren Hinweisen). Vergegenwärtigt man sich, dass der Geschädigte K. vorschriftsgemäss eingespurt hatte und wartete, bis ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn vorbei war, um dann abzubiegen, so hat sich die spezifische Betriebsgefahr seines Autos sicher nicht verwirklicht (vgl. hierzu die exemplarische Aufführung spezifischer Gefahrenmomente von Motorfahrzeugen bei Oftinger/Stark, a.a.O., § 25 N. 352). Der Geschädigte K. ist demzufolge gegenüber dem Beklagten aufgrund der fehlenden Verwirklichung der Betriebsgefahr nicht schadenersatzpflichtig. Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich daher. Selbst wenn man von einer Haftpflicht des Geschädigten K. gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG ausginge, könnte er sich noch immer auf Art. 59 SVG berufen. Sind mehrere Hal- ter an einem Unfall beteiligt, so muss Art. 59 SVG in dem Sinne ausgelegt werden, dass das schwere und ausschliessliche Verschulden des einen Halters den schuldlosen Hal- ter von jeder Haftung befreit (BGE 95 II 345; Oftinger/Stark, a.a.O., § 25 N. 455 3. mit weiteren Hinweisen). Wie bereits vorne erwähnt, muss hierfür der Halter beweisen:
- dass ihn selber oder Personen, für die er verantwortlich ist, kein unfallkausales Verschulden trifft;
- dass nicht fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall geführt hat;
- dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädig- ten oder eines Dritten verursacht wurde. Aus den polizeilichen Untersuchungsakten ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass die al- leinige Schuld am Unfall den Beklagten trifft, da er gemäss eigenen Angaben mit mas- siv übersetzter Geschwindigkeit (ca. 140 km/h anstelle der signalisierten 70 km/h) und zudem in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholgehalt von 1,25 %o) gefahren war. So hält das Bezirksamt Laufenburg z.B. in der Verfügung vom 20. Januar 1993 ausdrücklich fest, "... dass der Verkehrsunfall einzig und allein von Herrn M. verursacht wurde". Dies gab der Beklagte anlässlich der Befragung vom 4. Oktober 1992 auch vollumfänglich zu: "Es ist eindeutig meine Schuld. Dies, weil ich erstens zu schnell gefahren bin und des- halb nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte und zweitens spielte sicher der Alkohol, wel- chen ich vorgängig konsumiert hatte, eine Rolle". An der Verhandlung vor dem Bezirk- samt Laufenburg vom 22. Dezember 1992 erklärte der Beklagte weiter, dass der Unfall bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit wahrscheinlich hätte vermieden werden kön- nen. Bezüglich des durch den Beklagten verursachten Auffahrunfalls wurde dem Ge- schädigten K. folgerichtig auch keinerlei Mitverschulden attestiert, weder durch den Un- tersuchungsbericht noch durch das Urteil des Bezirksgerichts. Im Gegenteil hielt das Bezirksamt Laufenburg in der Verfügung vom 20. Januar 1993 explizit fest, dass Herrn
K. am Unfallgeschehen kein Verschulden treffe und dass er sich im Rahmen des beab- sichtigten Abbiegemanövers korrekt verhalten habe. In der Duplik stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass Herrn K. ein schweres Eigenverschulden am Unfall treffe, da er sein Fahrzeug in schwerem Rauschzustand geführt habe. Der Beklagte übersieht dabei, dass die Angetrunkenheit von Herrn K. in keiner Art und Weise Einfluss auf den Unfall oder dessen Folgen hatte. Wäre Herr K. nüchtern gewesen, so wäre der Unfall genau gleich passiert. Die Trunkenheit des Ge- schädigten K. hat somit keinerlei Zusammenhang mit dem Unfall und ist daher zivilrecht- lich irrelevant (vgl. Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N. 1015). Es ist somit erstellt, dass Herrn K. kein unfallkausales Verschulden trifft. Der Beklagte hat nie geltend gemacht, dass das Fahrzeug von Herrn K. mangelhaft gewesen sei. Auch den umfangreichen Untersuchungsakten lässt sich kein Hinweis auf einen Mangel entnehmen. Doch selbst wenn ein Mangel vorhanden gewesen wäre - was nicht anzunehmen ist - so hätte die fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges für den Unfall kausal sein müssen (Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N. 1019). Es gilt hierbei zu bedenken, dass das Auto von Herrn K. im Zeitpunkt des Unfalls nach übereinstimmen- den Aussagen des Beklagten und Herrn K. nahezu stillstand. Wie sich aus den Akten ergibt, funktionierte das Licht des Fahrzeuges von Herrn K. einwandfrei. Selbst wenn das Auto von Herrn K. einen Mangel aufgewiesen hätte, so ist hiermit erstellt, dass die- ser für den Schaden nicht kausal gewesen wäre. Den Beklagten trifft - wie bereits oben festgestellt - die alleinige Schuld an der Auffahr- kollision. Sein Verschulden wiegt besonders schwer, da er mit seinem Fahrzeug in an- getrunkenem Zustand (1,18 bis 1,31 g/kg) und zudem mit massiv überhöhter Geschwin- digkeit (ca. 140 km/h) gefahren ist. Durch seine Fahrweise hat er eine ernstliche Gefahr für andere hervorgerufen, nur mit Glück ist kein grösserer Personenschaden entstanden. Ein derartiges Verhalten kann nur als grobfahrlässig qualifiziert werden. Da es erwiesen ist, dass der Unfall durch das grobe Verschulden des Beklagten ver- ursacht wurde, ohne dass Herrn K. ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Be- schaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat, könnte sich Herr K., selbst wenn er gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftpflichtig geworden wäre - was nicht der Fall ist - ge- mäss Art. 59 SVG von dieser Haftung befreien. Der von den Parteien angerufene Art. 61 SVG kommt im vorliegenden Verfahren dem- zufolge nicht zur Anwendung, da keine Haftungskollision vorliegt. Der Beklagte ist ge- mäss Art. 58 SVG der alleinige Haftpflichtige. Gemäss Art. 20 AVB muss die Klägerin gegen zivilrechtliche Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Beklagten erhoben werden, Versiche- rungsschutz gewähren. Da der Beklagte aufgrund von Art. 58 Abs. 1 SVG gegenüber dem Geschädigten K. haftbar wurde, bestand seitens der Klägerin zweifellos eine Zah- lungsverpflichtung. Die Klägerin ersetzte daher in der Folge den durch den Beklagten verursachten Schaden in der Höhe von Fr. 8'814.45. Dass diese Zahlungen auch tat- sächlich erfolgt sind, ist aufgrund der Akten erstellt. Der Beklagte machte in seiner Duplik andeutungsweise geltend, dass die Zahlungen überhöht gewesen wären. Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund von Art. 26 AVB die Erledigung der Ansprüche des Geschädigten durch die Klägerin für den Beklagten in allen Fällen verbindlich ist. Diese Regelung stimmt mit der herrschenden Lehre und Pra-
xis überein, wonach ein zwischen dem Versicherer und dem Versicherten abgeschlos- sener Vergleich für den Versicherten grundsätzlich verbindlich ist (Schaffhau- ser/Zellweger, a.a.O., N. 1086 mit weiteren Hinweisen; BGE 77 II 73). Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass der Versicherer den Vergleich zum Nachteil des Versicherten ab- geschlossen hat (BGE 120 II 63 Erw. 4a). Die Last des entsprechenden Beweises liegt beim Versicherten und wurde in casu vom Beklagten in keinerlei Weise erbracht. Für den Regress sind daher die Zahlungen der Klägerin in Höhe von Fr. 8'814.25 abzüglich den Selbstbehalt des Beklagten von Fr. 1'000.-- massgebend.
b) Gemäss Art. 27 AVB hat die Versicherungsgesellschaft bis zum Betrag ihrer Lei- stungen, einschliesslich der von ihr bezahlten Anwalts- und Gerichtskosten, insoweit den Rückgriff auf den Versicherungsnehmer, als sie nach dem Bundesgesetz über den Ver- sicherungsbetrag berechtigt ist, ihre Leistungen abzulehnen oder zu kürzen. Diese Re- gelung entspricht inhaltlich Art. 65 Abs. 3 SVG. Nach Art. 14 Abs. 2 VVG hat der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat, das Recht, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Ver- hältnisse zu kürzen. Grobfahrlässig verhält sich nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem ver- ständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt (BGE 92 II 253 mit weiteren Hin- weisen). Der Beklagte machte geltend, er habe den Unfall nicht grobfahrlässig verursacht. Nach eigenen Angaben hat der Beklagte jedoch am fraglichen Tag zwischen 15.00 h und der Auffahrkollision um 21.45 h 4,8 Liter Bier getrunken. 1 1/4 Stunden nach dem Unfall hatte er daher noch immer einen Blutalkoholgehalt von 1.25 %o. Als sich der Beklagte hinter das Steuer setzte, war es ihm nach eigenen Angaben durchaus bewusst, dass er viel zuviel Alkohol getrunken hatte. Trotzdem ist er in erwiesenermassen fahruntüchti- gem Zustand (vgl. Art. 2 Abs. 2 VRV) am fraglichen Abend noch mit seinem Auto gefah- ren. Damit hat er eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt. Das Verhalten des Beklagten ist deshalb zweifellos als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren (vgl. SVA XVIII (1990/91), Nr. 10; BGE 92 II 227; Roelli/Keller, Kom. zum VVG, Band I, Bern 1968, S. 261; Schaff- hauser/Zellweger, a.a.O., N. 1689). Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit insbesondere den Sichtverhält- nissen anzupassen. Die Geschwindigkeit ist angemessen, wenn der Fahrzeug-lenker innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). Obwohl die Nacht bereits hereingebrochen und es dunkel war, fuhr der Beklagte, bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von annähernd 140 km/h. Aufgrund dieser stark überhöhten Geschwindigkeit war es dem Beklagten daher nicht möglich, rechtzeitig zu halten, so dass es zu einer Auffahr- kollision kam. Auch dieses Verhalten stellt zweifelsohne eine grobe Fahrlässigkeit dar. Der Beklagte wurde daher auch folgerichtig vom Bezirksgericht Laufenburg unter ande- rem aufgrund von Art. 90 Ziff. 2 SVG wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ver- urteilt.
Da der Beklagte den Unfall grobfahrlässig hereigeführt hat, ist die Klägerin gegenüber dem Beklagten zur Kürzung ihrer Leistung bzw. nachdem sie die gegen sie gerichteten Haftpflichtansprüche der Geschädigten befriedigt hat, zum Rückgriff berechtigt. Massgebend für die Höhe des Rückgriffs ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der "Grad des Verschuldens" (Art. 14 Abs. 2 VVG). Nach bundesgerichtlicher Auffassung rechtfertigt grobes Verschulden in jedem Fall zum vornherein einen kräftigen Abzug (BGE 87 II 386 mit weiteren Hinweisen). Anhaltspunkte für die Höhe des Regresses geben die veröffentlichen Gerichtsurteile, die beim Fahren im angetrunkenem Zustand eine Rückgriffsquote von 20 bis 50 % und bei übersetzter Geschwindigkeit von 20 bis 30 % vorsehen. Aufgrund der stark überhöhten Geschwindigkeit sowie des Blutalkohol- gehalts von 1,25 %o wäre daher, wie die Klägerin richtigerweise ausführt, ohne weite- res auch eine Regressquote von 40 % zu rechtfertigen gewesen. Da die Klägerin irr- tümlicherweise die Regressquote nur auf 25 % festsetzte und auch nach der Entdek- kung des Irrtums ausdrücklich auf eine Erhöhung der Quote verzichtete, ist die Regress- quote von 25 % zu gewähren. Der Regress der Klägerin im Umfang von Fr. 1'950.-- (25 % von Fr. 7'800.--) ist somit gerechtfertigt. Die Klägerin machte einen Schadenszins von 5 % seit dem 10. November 1993 gel- tend. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Schadenszins von dem Zeitpunkt an geschuldet, von dem er sich finanziell ausgewirkt hat (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band 1, Zürich 1995, § 6 N. 23 ff.; BGE 81 II 517, 70 II 95). Der Zinsfuss beträgt dabei nach Art. 73 Abs. 1 OR 5 %. Durch das grobfahrlässige Verhalten des Beklagten ist der Klägerin ein Schaden von Fr. 1’950.-- entstanden für den sie nicht einzustehen hat bzw. den sie berechtigt ist, auf den Beklagten abzuwälzen. Die Klägerin beglich die gegen sie gerichteten Forderun- gen mit Datum vom 14.10.1992, 22.10.1992, 13.11.1992 und 3.2.1993. Ab diesen Daten ist die Klägerin demnach berechtigt, den Schadenszins von 5 % für die jeweiligen Zahlungen zu verlangen. All diese Daten liegen vor dem von der Klägerin geltend ge- machten Beginn des Zinslaufs vom 10. November 1993. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beklagte auf dem Forderungsbe- trag von Fr. 1'950.-- einen Schadenszins in der Höhe von 5 % seit dem 10. November 1993 schuldet.
No. 88 I. Inhaltsverzeichnis XXIII, 2 (Regressrecht des Versicherers) II. Gesetzesregister SVG 7, 32, 58, 59, 61, 65, 90 VRV 2, 4 VVG 14 OR 73 III. Sachregister Fahrlässigkeit
- grobe bei Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit in angetrunkenem Zustand als Voraussetzung für das Regressrecht des Versicherers Regress bei Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit in angetrunkenem Zustand grobe Fahrlässigkeit als Voraussetzung Vergleich Verbindlichkeit des -