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19950529_d_bl_u_00

29. Mai 1995 Basel-Landschaft Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1995-05-29 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 104 No. Eine Ausschlussklausel ist bestimmt und unzweideutig, wenn an ihrem Sinn- gehalt keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen. (Fahrzeugkaskoversicherung) Bezirksgerichts-Präsident Arlesheim, 29. Mai 1995, W. c. Z. Versicherungsgesellschaft Tatbestand: Am 18.11.1993 stellte der Kläger bei der Generalagentur A. der Be- klagten einen Antrag auf Abschluss einer Motorfahrzeugversicherung für seinen Perso- nenwagen, bestehend aus einer Haftpflicht- und einer Teilkaskoversicherung. Dieser Antrag wurde durch die Generalagentur A. vorbehältlich der Genehmigung durch die Beklagte angenommen und durch die Beklagte am 9.01.1994 genehmigt. Bei diesem Vertragsschluss wurden die AVB der Beklagten durch den Kläger global übernommen, weshalb diese Bestandteil des Vertrages wurden. Am 29. April 1994 fuhr der Kläger auf der Autobahn N1 Richtung Luzern. Bei der Gale- rie Schweizerhalle bemerkte der Kläger, dass seine Temperaturanzeige auf "hot" stand. Bei der nächsten Anhaltemöglichkeit - Autobahnraststätte "Windrose", Pratteln - hielt er an und telefonierte seiner Garage, um nachzufragen, was er in dieser Situation tun solle. Diese riet ihm, Wasser in den Kühler nachzufüllen und sich nach Basel zu begeben, damit sie nachsehen könne, wo der Fehler liege. Demzufolge füllte der Kläger Wasser in den Kühler und begab sich auf direktem Weg nach Basel zu seiner Garage, welche sich den Schaden ansah. Diese stellte fest, dass Kühlerschläuche durch Marderbisse beschädigt wurden. Aus diesen Marderbissen resultierte ein Kühlwasserverlust, welche die Ueberhitzung des Motors und die Beschädigung der Zylinderkopfdichtung nach sich zogen. Der Kläger setzte die Versicherung von diesen Schäden in Kenntnis, welche ein Expertenbüro mit der Begutachtung des Fahrzeuges bzw. des Schadens beauftragte. Dieses stellte fest, dass der obere Kühlwasserschlauch durch Marderbisse an drei Stellen durchgebissen wurde, so dass an diesen Stellen das Kühlwasser entweichen konnte. Zudem befand das Expertenbüro die Beschädigung der Zylinderkopfdichtung als Folge des Kühlwasserverlustes durch Marderverbiss. Ausserdem wurde dem Kläger keinerlei Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit dem Schadensfall attestiert. Telefonisch wurde das Expertenbüro nachträglich beauftragt, den Schaden in direkten Bissschaden und dessen Folgeschaden aufzuteilen, was dieses mit Schreiben vom 2. August 1994 auch tat. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 8.8.1994 mit, dass sie nur

Reparaturkosten für Schäden übernimmt, welche nachweislich durch Marder verursacht worden sind. Für allfällige Folgeschäden, welche aus Marderverbiss entstünden, könne sie gemäss AVB nicht aufkommen. Demzufolge bezahlte die Beklagte dem Kläger den Betrag von Fr. 476.20, also nur den direkten Marderverbissschaden gemäss Aufstellung des Expertenbüros. Mit Schreiben vom 20.10.1994 gab der Vertreter des Klägers eine Stellungnahme an die Beklagte betreffend Ablehnung des Zylinderkopfdichtungsschadens ab. Er stellte sich unter Verweis auf Rechtsprechung und Literatur auf den Standpunkt, es handle sich beim Zylinderkopfdichtungsschaden nicht um einen Folgeschaden, wie durch die Be- klagte geltend gemacht wird, sondern um einen direkten Schaden. Zudem wandte er ein, Ziff. C 2 der AVB der Beklagten sei ohnehin zu ungenau, um Folgeschäden im Falle eines Marderbissschadens auszuschliessen. In ihrem Antwortschreiben vom 26. 10.1994 teilte die Beklagte dem Vertreter des Klägers mit, dass sie aufgrund seiner Intervention den Schadensfall erneut geprüft hätte, im übrigen aber ohne Angabe von Gründen an ihrer bisherigen Beurteilung festhalten müsste. Am 6.12.1995 reichte der Vertreter des Klägers Klage beim Friedensrichter in A. ein, welche mangels Einigung durch Akzessschein erledigt wurde. Am 31. März 1995 hat der Vertreter des Klägers Klage beim Bezirksgericht Arlesheim eingereicht und das Rechtsbegehren gestellt, es sei die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 1991.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 23.08.1994 zu verurteilen. Anlässlich der Verhand- lung vom 29. Mai 1995 begründete er dieses damit, dass es sich beim Zylinderkopf- dichtungsschaden nicht um einen Folgeschaden aus Marderverbiss, sondern um einen direkten Schaden aus einem solchen handle. Zudem sei Ziff. C 2 AVB ohnehin unklar und er verweise auf Art. 33 VVG, welcher festhalte, dass ein Haftungsausschluss be- stimmt und unzweideutig sein müsse, damit er verbindlich sein könne. Diese Bestim- mung enthalte somit eine Unklarheitenregel, welche besage, dass eine unklare Formu- lierung einer Haftungsausschlussklausel zu Lasten der Partei gehe, welche diese auf- gesetzt habe. Die Vertreterin der Beklagten stellte anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 1995 das Rechtsbegehren, es sei die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte sie an, es handle sich beim geltend gemachten Zylinderkopfdichtungsschaden nicht um einen direkten Schaden, wie der Vertreter des Klägers geltend gemacht habe, sondern um einen Fol- geschaden, welcher gemäss Ziff. C 2 AVB nicht dem Versicherungsschutz unterliege. Sie machte ausserdem geltend, Ziff. C 2 AVB sei nicht unklar formuliert, so dass aus diesem Grund ein Haftungsausschluss durchaus begründet sei und Art 33 VVG nicht zur Anwendung kommen könne. Gründe: Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich beim entstandenen und durch die Beklagte nicht vergüteten Zylinderkopfdichtungsschaden um einen direkten Scha- den aus Marderverbiss oder um einen Folgeschaden aus einem solchen handelt. Es ist zudem streitig, ob Ziff. C 2 AVB unklar formuliert ist und sich aus diesem Grund ein Haftungsausschluss gemäss Art. 33 VVG nicht rechtfertigt oder diese Bestimmung klar formuliert ist und ein Haftungsausschluss aus diesem Grund zulässig ist. Die streitige Ziff. C 2 AVB unter dem Randtitel "Kollision mit Tieren" lautet:

"Beschädigungen infolge unmittelbarer Kollision mit Tieren auf öffentlichen Stra- ssen. Ferner Beschädigungen von Fahrzeugteilen durch Marderverbiss. Folge- schäden sowie Schäden, die dadurch entstehen, dass einem Tier ausgewichen wird, sind nicht versichert." Gemäss Art. 33 VVG haftet der Versicherer, soweit es das VVG nicht anders be- stimmt, für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Ver- sicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Aus dieser Bestimmung kann geschlossen werden, dass bei unbestimmter oder zwei- deutiger Formulierung von Vertragsklauseln ein Haftungsausschluss nicht zulässig ist. Primär ist zu prüfen, welche Anforderungen an eine Haftungsausschlussklausel gestellt werden müssen, damit der Haftungsausschluss zulässig ist. Nicht erforderlich ist für den gültigen Haftungsausschluss, dass die aus dem Gefahrskomplex ausgeschiedenen Er- eignisse als solche einzeln bezeichnet sind (Roelli/Keller, Kom. zum BG über den Ver- sicherungsvertrag, Bd. I. Allgemeine Bestimmungen, 2. A., Bern 1968, S. 451). Eine Ausschlussklausel ist bestimmt und unzweideutig, wenn an ihrem Sinngehalt keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,

3. A., Bern 1995, S. 247). Keine ernsthaften Zweifel am Sinngehalt einer Ausschluss- klausel bestehen, wenn nach Würdigung aller Umstände verständigerweise keine Zweifel mehr bestehen (Roelli/Keller, a.a.O.). Bei den Umständen sind der gesamte Vertragsinhalt, die Verkehrssitte, der wirtschaftliche Zweck und die rechtliche Natur der in Frage stehenden Versicherung zu berücksichtigen. Das Kriterium des Vertragsinhaltes zielt auf die systematische Stellung der Aus- schlussklausel im Vertrag. Im vorliegendem Fall ist die streitige AVB-Bestimmung unter dem Titel C 2 eingeordnet, welcher "Welche Ereignisse sind versichert?" lautet. Zudem ist diese Bestimmung dem Randtitel "Kollision mit Tieren" zugeordnet. Der der streiti- gen Bestimmung nächstfolgende Titel - C 3 - lautet:"Welche Ereignisse sind nicht versi- chert?". Die Haftungsausschlussklausel für Marderschäden kommt demzufolge unter einem Titel zu stehen, welcher die im einzelnen durch die Teilkaskoversicherung ge- deckten Ereignisse enumeriert. Somit ist festzuhalten, dass die Bestimmung, welche den Haftungsausschluss für Marderverbissfolgeschäden enthalten soll, systematisch falsch plaziert ist. Diese falsche systematische Stellung der Haftungsausschlussklausel kann aber der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, da ein durchschnittlicher Leser dieser AVB wahrnehmen kann, dass unter der Bestimmung mit dem Randtitel "Kollision mit Tieren" durch die Beklagte unzweifelhaft ein Haftungsausschluss beabsichtigt ist. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Haftungsausschlussklausel in sich unklar ist. Zunächst ist der Sinn des Randtitels "Kollision mit Tieren" zu prüfen, da in der Verhand- lung vom 29. Mai 1995 dieser in Zweifel gezogen wurde. Der Vertreter des Klägers wendete ein, es handle sich bei einem Marderverbiss nicht um eine Kollision mit einem Tier, wie der Randtitel weismachen wolle. Demgegenüber wandte die Vertreterin der Beklagten ein, unter einer Kollision mit Tieren könne nicht nur der Umstand bezeichnet werden, dass ein Fahrzeug mit einem Tier zusammentrifft, sondern auch der andere Fall, dass sich das Tier dem Fahrzeug annähert und sich an diesem zu schaffen macht.

Die Argumentation der Beklagtenvertreterin überzeugt nicht, da es dem Sprachge- brauch widerspricht, unter einer Kollision mit Tieren auch eine Situation zu verstehen, in welcher sich das Tier dem Fahrzeug nähert und sich an diesem zu schaffen macht, wie es in vorliegendem Fall geschehen ist. Ganz im Gegenteil soll der Ausdruck "Kollision mit Tieren" dem natürlichen Sprachgebrauch entsprechend besagen, es handle sich bei einer Kollision um die Situation, dass ein Fahrzeug und ein Tier unverhofft aufeinander- treffen. Eine andere Interpretation dieses Begriffes wäre nach Treu und Glauben nicht zulässig, da jemand anders in der Lage des Versicherungsnehmers, den Begriff der Kollision genau so verstehen muss. Die Interpretation des Randtitels "Kollision mit Tie- ren" der Beklagtenvertreterin überzeugt aus vorstehenden Erwägungen nicht. Demzufol- ge hätten die Marderverbisschäden einer separaten Bestimmung unter einem eigenen Randtitel bedurft, damit die Systematik gewahrt würde. Des weiteren ist zu untersuchen, welche Schäden unter dem Randtitel "Kollision mit Tieren" gedeckt sind bzw. ausgeschlossen werden sollen. Unbestrittenermassen sind Beschädigungen am Fahrzeug des Versicherungsnehmers gedeckt, welche infolge un- mittelbarer Kollision mit Tieren auf öffentlichen Strassen entstehen (Satz 1). Unbestritte- nermassen sind auch Beschädigungen an Fahrzeugteilen durch Marderverbiss durch die Teilkaskoversicherung gedeckt (Satz 2). Der weitere Wortlaut der Bestimmung ist streitig und bedarf deswegen der genaueren Untersuchung. Dieser lautet: "Folgeschä- den sowie Schäden, die dadurch entstehen, dass einem Tier ausgewichen wird, sind nicht versichert"(Satz 3). Aufgrund der systematischen Stellung dieses Satzes ist nicht klar, worauf sich die Folgeschäden beziehen, d.h. ob sich die Folgeschäden auf die Marderverbisschäden beziehen, wie die Vertreterin der Beklagten behauptet, oder auf die Beschädigungen infolge unmittelbarer Kollision mit Tieren, wie der Vertreter des Klägers behauptet, oder auf beide. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer und unbefangenen Leser der vorliegenden AVB, bezieht sich der Begriff "Folgeschä- den" nicht auf die "Schäden aus Marderverbiss", sondern auf die Beschädigungen in- folge unmittelbarer Kollision mit Tieren. Zugegebenermassen ist die Interpretations- möglichkeit betreffend die Zuordnung des Begriffes der "Folgeschäden", welche durch die Beklagte geltend gemacht eine Möglichkeit, die im Bereich des Möglichen liegt, die aber keinesfalls die naheliegenste darstellt. Eine eindeutige Zuordnung des Begriffes der "Folgeschäden" ist daher nicht möglich, und kann daher aus dem streitigen Ver- tragsinhalt nicht abgeleitet werden. Die weiteren Kriterien der Verkehrssitte, des wirtschaftlichen Zweckes des Versiche- rungsvertrages sowie der rechtlichen Natur der in Frage stehenden Versicherung, kön- nen bei der Auslegung der streitigen AVB keine weiteren Gesichtspunkte liefern und sind von beiden Parteien auch nicht angerufen worden. Aus vorstehenden Erwägungen muss die streitige AVB-Bestimmung als unbestimmt und zweideutig angesehen werden. Wie oben bereits ausgeführt, haftet der Versicherer, sofern das VVG nichts anderes bestimmt, für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folge Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Da sich aus den bisherigen Erwägungen ergeben hat, dass die streitige AVB-

Bestimmung unklar und zweideutig ist und auch das VVG nichts anderes bestimmt, ist kein gültiger Haftungsausschluss für Marderverbissfolgeschäden vereinbart worden. Die weitere streitige Frage, ob es sich beim geltend gemachten Zylinderkopfdich- tungsschaden, um einen direkten oder einen indirekten Schaden handelt, muss nicht mehr geprüft werden. Da kein gültiger Haftungsausschluss stattgefunden hat, ist diese Frage obsolet geworden. Aus vorstehenden Erwägungen ist die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages verpflichtet, dem Kläger den Zylinderkopfdich- tungsschaden zu ersetzen. Die Klage ist demzufolge vollumfänglich gutzuheissen.

No. 104 I. Inhaltsverzeichnis X, 4 (Besondere Klauseln in der Fahrzeugkaskoversicherung) II. Gesetzesregister VVG 33 III. Sachregister Auslegung einer Ausschlussklausel der AVB für die Fahrzeugkaskoversicherung nach dem herrschenden Spachgebrauch Ausschlussklausel Auslegung einer - der AVB für die Fahrzeugkaskoversicherung Deckungsumfang in der Fahrzeugkaskoversicherung Fahrzeugkaskoversicherung Deckungsumfang Marderschäden