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No. 81 No. Beschleunigt der Versicherte den Wagen - noch dazu in einer Kurve - derart übermässig, dass er anschliessend ohne irgendwelche Dritteinflüsse jegliche Kontrolle über das Fahrzeug verliert, verletzt er klarerweise geradezu elemen- tarste Vorsichtspflichten eines Fahrzeugführers und handelt damit ganz offen- sichtlich grobfahrlässig. (Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Fahrzeugkaskoversicherung) Bezirksgericht Bülach, 23. Mai 1995, „Winterthur“ Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Winterthur c. B. Tatbestand: Mit Eingabe vom 9. März 1995 machte der klägerische Rechtsvertreter gestützt auf die Weisung des Friedensrichteramtes Wallisellen vom 6. März 1995 das Rechtbegehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 40'947.--zu bezahlen, fristgerecht rechtshängig. Mit Verfügung vom 10. März 1995 wur- de dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Klageantwort angesetzt. Da sich der Beklagte nicht vernehmen liess, wurde ihm mit Verfügung von 27. April 1995 eine letzte nicht mehr erstreckbare Frist von 7 Tagen für die Einreichung der Klageant- wort angesetzt unter der Androhung, dass ansonsten Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen werde. Da sich der Beklagte in- nert Frist wiederum nicht vernehmen liess, wurde am 23. Mai 1995 das Urteil gefällt. Zur Begründung führt die Klägerin im wesentlichen aus, der Beklagte habe am 30. Oktober 1993 als Lenker des seinem Schwager, Y., gehörenden "Lamborghini Diabolo 132" einen Verkehrsunfall verursacht. Der Beklagte sei mit diesem Fahrzeug von der Autobahn N11 herkommend auf der rechten Einspurstrecke zur Lichtsignalanlage der "Lindengarten-Kreuzung" gefahren. Dort habe er nach links in Richtung Bülach abbie- gen wollen und als vorderstes Fahrzeug vor dem Rotlicht der Signalanlage anhalten müssen. Bei "grün" habe der Beklagte beim Beschleunigen die Beherrschung über das Fahrzeug verloren, sei ins Schleudern geraten und in die auf der Schaffhauserstrasse vor der dortigen Lichtsignalanlage wartenden Fahrzeuge geprallt, welcher Unfall Perso- nen- und Sachschäden zur Folge gehabt habe. Die Klägerin wirft dem Beklagten dies- bezüglich grobfahrlässiges Handeln vor und macht unter Hinweis auf Art. 72 und Art. 14 Abs. 2 VVG sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung Regressforde- rungen von Fr. 40'947.-- ("Kaskofall") bzw. Fr. 3'420.-- ("Haftpflichtfall") für von ihr er- brachten Versicherungsleistungen - entsprechend einer Regressquote von 20% - gel- tend.
Gründe: Nach Art. 14 Abs. 2 VVG hat der Versicherer, wenn der Versicherungsneh- mer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis grobfahrlässig herbeige- führt hat, das Recht, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entspre- chenden Verhältnis zu kürzen, d.h. in diesem Umfang auf die letzteren zu regressieren (Art. 65 Abs. 3 SVG). Das Ausmass der Kürzung nach Art. 14 Abs. 2 VVG richtet sich einmal nach dem Verschuldensgrad innerhalb der Bandbreite dessen, was als grob- fahrlässig gilt. Im weiteren sind auch die Bedeutung des Verschuldens als Ursache des Unfalls und die Schwere der Folgen zu berücksichtigen. Die Rückgriffsquoten bewegen sich dabei zwischen 10 und 50%. Grobfahrlässig verhält sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt (vgl. Schaffhau- ser/Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band II, Bern 1988, N. 1689 ff.; A. Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Band II, Bern 1987, S. 171 ff.; BGE 92 II 250 ff.). Vorliegend steht aufgrund der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin und der Akten fest, dass der Beklagte am 30. Oktober 1993 das seinem Schwager, Y., ge- hörende Fahrzeug "Lamborghini Diabolo 132" von der Autobahn N11 herkommend in Kloten über die Lichtsignalanlage "Lindengarten-Kreuzung" in Richtung Bülach lenkte. Dabei geriet er bei der Wegfahrt von der Signalanlage mit dem "Lamborghini" in der Beschleunigungsphase ins Schleudern und kollidierte mit auf der Schaffhauserstrasse in Fahrtrichtung Kloten vor dem dortigen Lichtsignal wartenden Fahrzeugen. Der Be- klagte wurde in der Folge durch die Bezirksanwaltschaft Bülach mit Strafbefehl vom 28. März 1994 wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB mit einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft. Die Klägerin macht vorliegend geltend, der Beklagte habe diesen Verkehrsunfall grobfahrlässig verschuldet, weil er bei der Wegfahrt von der Signalanlage "Linden- garten-Kreuzung" in der anschliessenden Linkskurve viel zu massiv beschleunigt habe, deshalb ins Schleudern geraten sei und die Herrschaft über den von ihm gelenkten "Lamborghini" verloren habe. Dies ergebe sich zunächst aus den Aussagen der Zeugen L., T. und C. Aber auch das durch die Klägerin in Auftrag gegebene verkehrstechnische Gutachten gelange zum Schluss, der Beklagte habe mit seiner Fahrweise bewusst das Risiko eingegangen, ins Schleudern zu geraten. Die Sachdarstellungen der Klägerin blieb seitens des Beklagten unbestritten, liess dieser doch die ihm mit Verfügung von 27. April 1995 letztmals und nicht erstreckbar angesetzte Frist von 7 Tagen zur Klageantwort ungenutzt verstreichen. Androhungsge- mäss ist daher von der Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und dem Verzicht auf Einreden auszugehen. Die Darstellung der Klägerin entspricht im übrigen aber auch der Aktenlage. So lassen sich dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. Novem- ber 1993 die Aussagen der Unfallzeugen T. und L. entnehmen, welche beide eine mas- siv übersetzte Beschleunigung des Beklagten als Unfallursache angaben. Diese Aus- sagen der Unfallzeugen entsprechen sodann den Resultaten des im Auftrag der Kläge- rin erstellten verkehrstechnischen Gutachtens vom 28. März 1994. Der Gutachter W., Ing. HTL, führt in diesem Gutachten aus, das vom Beklagten gelenkte Fahrzeug sei zu Beginn der Schleuderbewegung mit einer Geschwindigkeit von 64 - 72 km/h bewegt worden. Der Gutachter gelangt zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, der Beklagte habe mit seiner Fahrweise bewusst das Risiko eingegangen, ins Schleu- dern zu geraten. Die Zeugenaussagen und das Gutachten blieben seitens des Beklag- ten unbestritten, weshalb nachfolgend von deren Richtigkeit auszugehen ist, zumal kei- nerlei Anhaltspunkte für abweichende Zweifel ersichtlich sind.
In Würdigung der unbestrittenen Sachdarstellung der Klägerin und angesichts der als gerichtsnotorisch vorauszusetzenden örtlichen Verhältnisse auf der "Linden-garten- Kreuzung" in Kloten muss der vom Beklagten begangene Fahrfehler als gravierend qualifiziert werden. Bis zum Beginn der Schleuderbewegung beschleunigte der Be- klagte den von ihm gelenkten "Lamborghini" aus dem Stand auf eine gutachterlich er- stellte und nicht bestrittene Geschwindigkeit von 64 bis 72 km/h. Damit überschritt er die in diesem Bereich signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h - noch dazu in einer Linkskurve - bereits deutlich. Das vom Beklagten vollführte Beschleunigungsma- növer war zudem offensichtlich derart massiv, dass der Wagen in der Linkskurve aus- brach und völlig unkontrolliert mit einer in nahezu entgegengesetzter Richtung stehenden Doppelkolonne kollidierte. Aufgrund der Aktenlage kommt dabei in Uebereinstimmung mit der - im übrigen nicht bestrittenen - Sachdarstellung der Klägerin vernünftigerweise einzig ein völlig übersetztes Ausnützen des Beschleunigungspotentials des vom Be- klagten gesteuerten Fahrzeuges in Betracht. Dies umso mehr, als irgendwelche vom Beklagten nicht zu verantwortende Dritteinflüsse weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden. Es herrschten mit trockener Fahrbahn und sauberem Asphaltbelag ideale Strassenverhältnisse. Sodann geriet das vom Beklagten gelenkte Fahrzeug ge- mäss - nicht bestrittener - Darstellung der Klägerin bereits vor einem auf der Kreuzung befindlichen Fussgängerstreifen ins Schleudern. Wer einen Wagen - noch dazu in einer Kurve - derart übermässig beschleunigt, dass er anschliessend ohne irgendwelche Dritteinflüsse jegliche Kontrolle über das Fahrzeug verliert, verletzt klarerweise - geradezu elementarste - Vorsichtspflichten eines Fahr- zeugführers und handelt damit ganz offensichtlich grobfahrlässig. Im Falle des Beklagten gilt dies umso mehr, als er - gemäss unbestrittener Darstellung der Klägerin - als Mit- glied des Porsche-Clubs über Erfahrung mit leistungsstarken Fahrzeugen verfügte und ihm die fragliche Strecke bekannt war. Angesichts dieser Kenntnisse hätte gerade vom Beklagten ein vernünftiger und kontrollierter Einsatz der zur Verfügung stehenden Fahr- zeugleistung erwartet werden dürfen. Es ist daher ohne weiteres von grobfahrlässigem Handeln des Beklagten auszugehen. Das Bundesgericht hat in einem vergleichbaren - seitens der Klägerin zitierten - Fall (BGE 92 II 250 ff.) eine Rückgriffsforderung im Umfang von 30% nicht als übersetzt be- trachtet. Dem Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Fahrzeuglenker mit einem Mietfahrzeug und mit übersetzter Geschwindigkeit in einer Kurve ins Schleudern geriet und eine Kollision mit Sachschaden bzw. teilweise schweren Körperverletzungen verursachte. Die Klägerin macht vorliegend eine Regressquote von 20% geltend. Ange- sichts des massiv grobfahrlässigen Handelns des Beklagten erscheint diese Regress- quote berechtigt. Die klägerische Forderung ist somit im Umfang von Fr. 40'947.-- (20% von Fr. 204'735.-- Kaskoleistungen) ausgewiesen. Ausgewiesen ist die klägerische Forderung auch im Umfang von Fr. 3'420.-- (20% von Fr. 17'103.60 Haftpflichtleistungen per 12. Januar 1995). Die Klägerin verlangt weiter Verzugszinsen von 5% auf Fr. 40'947.-- seit 17. Juni 1994 mit der Begründung, dem Beklagten sei mit Schreiben vom 17. Mai 1994 eine Zah- lungsfrist von 30 Tagen eingeräumt worden, weshalb er sich seit Ablauf dieser Frist im Verzug befinde. Die Höhe der klägerischen Verzugszinsforderung entspricht der gesetzlichen Rege- lung von Art. 104 Abs. 1 OR. Aufgrund der seitens des Beklagten unbestritten gebliebe- nen Sachdarstellung der Klägerin ist die Klage auch in diesem Umfang ausgewiesen und gutzuheissen.
Abschliessend verlangt die Klägerin Verzugszinsen von 5% auf Fr. 3'420.-- seit Klage- einleitung. Die vorliegende Klage machte der klägerische Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. März 1995, hierorts eingegangen am 10. März 1995, rechtshängig. Der Zinssatz ent- spricht der gesetzlichen Regelung von Art. 104 Abs. 1 OR. Eine Verzugszinsforderung von 5% auf Fr. 3'420.-- ist daher ab dem 10. März 1995 ausgewiesen. Die Klage ist in diesem Umfang gutzuheissen. Zusammenfassend ist das klägerische Begehren damit im Umfang von Fr. 40'947.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Juni 1994, Fr. 3'420.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 10. März 1995 gutzuheissen.
No. 81 I. Inhaltsverzeichnis XXIII, 2 (Regressrecht des Versicherers) II. Gesetzesregister VVG 14, 72 SVG 65 StGB 125 OR 104 III. Sachregister Fahrlässigkeit grobe als Voraussetzung des Regressrechts des Versicherers bei übermässiger Beschleunigung und Verlust jeglicher Kontrolle über das Fahrzeugs Regress bei übermässiger Beschleunigung und Verlust jeglicher Kontrolle über das Fahrzeugs Grobe Fahrlässigkeit als Voraussetzung