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No. 47 No.
a) Allein unbestimmte Mutmassungen oder Gefühle aufgrund verschiedenster Überlegungen können nicht zum Schluss führen, der Versicherte habe einen Versicherungsbetrug im Sinne von Art. 40 VVG begangen. Bemüht sich der Versicherte, der sich nach dem Brand und der Vernichtung all seiner Unterla- gen in einem Beweisnotstand befindet, seinen Schaden möglichst wahrheits- getreu zu erfassen und nachträglich auch für einzelne Positionen seiner Scha- denliste Belege zu beschaffen, ist der Beweis für das Vorliegen einer betrüge- rischen Begründung des Versicherungsanspruchs nicht erbracht.
b) Ist ein Schadensbeweis unmöglich oder unzumutbar hat der Richter ge- mäss Art. 42 Abs. 2 OR den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden "abzuschätzen". Diese Bestimmung des allgemeinen Teils des Obligationen- rechts ist auch im Rahmen der Schadensermittlung gemäss Art. 67 VVG anzu- wenden. (Feuerversicherung)
a) A eux seuls, de vagues soupçons ou sentiments basés sur les réflexions les plus diverses ne peuvent pas conduire à la conclusion que l'assuré a émis une prétention frauduleuse au sens de l'art. 40 LCA. L'existence d'une telle prétention n'est pas démontrée lorsque l'assuré, manquant de preuves à cause de l'incendie qui a détruit tous ses documents, s'efforce d'évaluer son dommage de manière aussi conforme à la vérité que possible et de se procurer après coup des justificatifs pour chacune des positions de sa liste de dommages.
b) Si la preuve du dommage ne peut être apportée ou exigée, il résulte de l'art. 42, al. 2 CO que le juge "détermine équitablement" le montant du dommage. Cet article des dispositions générales du Code des obligations est applicable dans le cadre de l'évaluation du dommage selon l'art. 67 LCA. (Assurance contre l'incendie) Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, 21. Dezember 1994, N. c. Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel
Tatbestand: Der Kläger schloss bei der Beklagten per 1. August 1989 eine Haus- ratversicherung ab; versichert wurde der Inhalt eines Wohnwagens zum Neuwert für eine Versicherungssumme von Fr. 80'000.--. Am 20. November 1990 brannte dieser Wohnwagen vollständig aus. Der Kläger erstellte in der Folge aus dem Gedächtnis eine Liste der zur Zeit des Brandes im Wohnwagen befindlichen Gegenstände und reichte diese der Beklagten ein. In der Folge wurde gegen den Kläger wegen Versicherungsbetrugs ermittelt; mit Urteil des Gerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 3. April 1992 wurde er von diesem Vorwurf freigesprochen. Die Beklagte weigert sich, für den Brandschaden eine Zahlung zu leisten. Mit Klage vom 17. November 1992 verlangt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 76'000.-- nebst Zins; gleichzeitig wird um ein Vermittlungsverfahren nachgesucht. Nachdem dieses am 15. Dezember 1992 gescheitert war, reichte der Kläger seine Klagbegründung am 11. März 1993 ein. Die Beklagte beantragt mit ihrer Klagantwort vom 19. Juni 1993 die Abweisung der Klage. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Replik. Alle Einzelheiten ergeben sich, soweit relevant, aus den nachfolgenden Entschei- dungsgründen. Gründe: a) Der Kläger ist Fahrender. Er schloss im Jahre 1989 bei der Beklagten eine Haushaltversicherung mit einer Versicherungssumme von Fr. 80'000.-- ab. Der Wohnwagen des Klägers verbrannte am 20. November 1990. Der Kläger erstellte nach dem Brand am 2. Dezember 1990 eine Liste der durch das Feuer zerstörten Gegenstände und verlangte von der Beklagten Versicherungsleistungen. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, sie schulde dem Kläger nichts. Die von ihm erstellte Liste entspreche nicht den Tatsachen; der Kläger habe Versicherungs- betrug begangen, weshalb sie gemäss Art. 40 VVG jede Leistung verweigere. Gemäss Art. 8 ZGB hat die Beklagte ihre Behauptung zu beweisen, dass der Kläger Versicherungsbetrug begangen hat. Es entspricht der Erfahrung, dass Fahrende ihre ganze Fahrhabe im Wohnwagen mit sich führen. Wenn der Kläger erklärt, er habe nach dem Brand aus dem Gedächtnis rekonstruiert, was alles sich zur Zeit des Brandes im Wohnwagen befand, alle Akten und Unterlagen seien ebenfalls dem Brand zum Opfer gefallen, so erscheint dies alles als plausibel. Die Beklagte macht nun aber geltend, der Kläger habe sich in Widersprüche verstrickt; man könne ihm nicht glauben. Verschiedene Augenzeugen des Brandes hätten bestätigt, dass im Wohnwagen zur Zeit des Brandes nie derart viele Gegenstände gewesen sein könnten, wie dies der Kläger mit seiner Schadenliste vom
2. Dezember 1990 behauptet. Dazu ist folgendes zu sagen. Die von der Beklagten geltend gemachten Widersprüche beziehen sich darauf, dass der Kläger auf der Schadenliste vom 2. Dezember 1990 zunächst 20 Bettanzüge aufgeführt habe; später sei diese Zahl auf 12 korrigiert worden. Wie der Ge- richtspräsident Solothurn-Lebern, der die Anklage wegen Betrugs zu beurteilen hatte, in seinem Urteil vom 3. April 1992 zu Recht feststellte, spricht diese nachträgliche Korrektur eher für als gegen den Kläger: Der Kläger, der sich nach dem Verlust aller seiner Unterlagen in einem Beweisnotstand befand, hat sich offensichtlich bemüht, seinen Besitz genau und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Auch der Vorwurf, der Kläger habe mit einer nachträglichen Quittung den Kauf einer Federkernmatratze
vorgespiegelt, hat sich im Strafverfahren in keiner Weise erhärtet. Auch hier ist wieder auf das überzeugende Urteil des Strafgerichts vom 3. April 1992 hinzuweisen. Der Kläger hat offensichtlich nichts zu tun mit der Erwähnung einer Matratze "Federkern"; es kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe diesen Irrtum des Lieferanten bemerken müssen. Die Beklagte verweist auf die Aussagen von Polizeibeamten, Feuerwehrmännern und eines Herrn S., der Brandschutt abgeführt habe. Alle diese Personen hätten bestätigt, dass sich - im Gegensatz zur Schadenliste des Klägers vom 2. Dezember 1990 - keine Überreste von Radios, Fernseh- oder Videogeräten im Brandschutz befunden hätten. Der Wohnwagen sei sehr rasch niedergebrannt, weshalb sich kaum grosse Mengen von Kleidern, Schuhen und Matratzen darin befunden haben könnten. Es ist dem Schadeninspektor nicht verwehrt, Augenzeugen des Schadenereignisses zu kontaktieren. Hingegen ist damit noch nichts gesagt über den Beweiswert von entsprechenden Aussageprotokollen. In casu wurden die Gesprächsnotizen allesamt durch Schadeninspektor B., einem Vertreter der Beklagten also, aufgeschrieben. Sie sind von den Gesprächspartnern nicht als zutreffend bestätigt und unterzeichnet worden und sind darum als Beweismittel völlig wertlos. Die befragten Personen heute als Zeugen einzuvernehmen, wie dies die Beklagte beantragt, verbietet sich: Der Brand hat sich vor mehr als 4 Jahren ereignet, so dass die erwähnten Herren nicht mehr imstande sein würden, vor Gericht klare, präzise und unvoreingenommene Stellungnahmen abzugeben. Auch die ins Recht gelegten Fotos können nicht beweisen, ob sich im Brandschutt Überreste der vom Kläger als verbrannt gemeldeten Gegenstände gefunden haben oder nicht. Die einzige Massnahme, die ein exaktes Beweisresultat geliefert hätte, wäre eine sofortige Expertisierung des Brandschuttes gewesen - und diese Massnahme hat die Beklagte nicht ergriffen. Der Kläger befand sich, wie bereits gesagt, nach dem Brand und der Vernichtung all seiner Unterlagen in einem Beweisnotstand. Er hat sich bemüht, seinen Schaden möglichst wahrheitsgetreu zu erfassen und nachträglich auch für einzelne Positionen seiner Schadenliste Belege zu beschaffen. Irgend etwas anderes hat die Beklagte nicht bewiesen. "Allein unbestimmte Mutmassungen oder Gefühle aufgrund verschiedenster Überlegungen" können nicht zum Schluss führen, der Kläger habe bei der Abgabe seiner Schadenliste vom 2. Dezember 1990 einen Versicherungsbetrug im Sinne von Art. 40 VVG begangen. Der Hauptstandpunkt der Beklagten ist deshalb als in keiner Weise stichhaltig zu beurteilen. In zweiter Linie macht die Beklagte geltend, dem Kläger sei ein geringerer Schaden erwachsen. Ihr Vertreter hat an der Hauptverhandlung eine Kopie der klägerischen Schadenliste eingereicht, die mit verschiedenen Leuchtstiften behandelt wurde und die hinter einigen Positionen von der Beklagten korrigierte Werte aufführt. Diese Liste sowie der im Rahmen des Parteivortrags dazu abgegebene Kommentar sind verspätet eingereicht und geltend gemacht; die entsprechenden Vorbringen sind darum nicht zu hören.
b) Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR hat der Richter den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden "abzuschätzen". Diese Bestimmung des allgemeinen Teils des Obliga- tionenrechts ist auch im Rahmen der Schadensermittlung gemäss Art. 67 VVG an- zuwenden. Art. 42 Abs. 2 OR ist dann anzuwenden, wenn ein Schadensbeweis un- möglich oder unzumutbar ist (vgl. Berner Kommentar Brehm, N. 47 zu Art. 42 OR).
Es wurde schon wiederholt gesagt, dass sich der Kläger in einem Beweisnotstand befindet. Alle seine Akten, mit denen er den Schadensbeweis führen könnte, sind verbrannt, etwas Gegenteiliges hat nicht einmal die Beklagte behauptet. Deshalb ist der Schaden gemäss Art. 42 Abs. 2 OR abzuschätzen. Die Schadenliste vom 2. Dezember 1990 umfasst ohne den Pelzmantel, auf dessen Entschädigung der Kläger verzichtet, Werte im Gesamtbetrag von Fr. 76'003.--. Hin- sichtlich des Fernsehapparates und der Videokamera konnte der Kläger nachträglich Belege über den tatsächlichen Kaufpreis einreichen. Die Differenz zu den geschätzten Werten von total Fr. 900.-- ist zum Gesamtbetrag hinzuzuschlagen, ebenso ein Betrag von Fr. 500.-- für Lebensmittelvorräte. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 77'403.--. Die Beklagte macht geltend, das Vorzelt gehöre nicht zum Hausrat; es sei im Preis und in der Versicherungssumme des Wohnwagens enthalten. Dafür habe der Kläger bereits eine entsprechende Versicherungsleistung erhalten. Der Kläger hat diese Darstellung bestritten. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass das Vorzelt bereits ent- schädigt worden ist. Das Vorzelt erscheint nicht als Bestandteil des (nicht durch die Police-Nr. 70/1.751.216 versicherten) Wohnanhängers, sondern als Teil des versi- cherten Hausrats. Deshalb ist der dafür in der Liste eingesetzte Betrag von Fr. 2'800.-- nicht zu streichen. Der Kläger hat, da ihm eine genaue Bestimmung des Wertes nicht möglich war, immer wieder "ca.-Beträge" aufnotiert. Ausserdem ist es eine Erfahrungstatsache, dass in der Erinnerung Sachwerte eher höher als gemäss ihrem wirklichen Wert eingeschätzt werden. All diese Überlegungen rechtfertigen, den Totalbetrag von Fr. 77'403.-- um rund 25% auf Fr. 58'000.-- zu kürzen. Der Kläger macht weiter Fr. 546.10 für Räumungskosten geltend. Die Beklagte be- streitet ihre Zahlungspflicht ohne stichhaltigen Grund; der Betrag ist dem Kläger zu- zusprechen. Nach dem Gesagten hat die Beklagte dem Kläger insgesamt Fr. 58'546.10 zu be- zahlen. Dieser Betrag ist gemäss Art. 41 VVG zu verzinsen. Die Beklagte hatte sich auf den Standpunkt gestellt, während des laufenden Strafverfahrens erbringe sie keine Ent- schädigung. Mit dem Urteil vom 3. April 1992 wurde der Kläger aber von dem Vorwurf des Betruges freigesprochen. Von diesem Zeitpunkt an war für die Beklagte, wie in den vorstehenden Erwägungen deutlich geworden ist, kein Grund vorhanden, weiterhin jede Zahlung zu verweigern. Die Fälligkeit trat 4 Wochen nach dem 3. April 1992, also am 1. Mai 1992, ein (vgl. Art. 41 Abs. 1 VVG). Die Beklagte wurde ausserdem am 13. April 1992 gemahnt, so dass sie ab 1. Mai 1992 Verzugszins zu 5% zu bezahlen hat.
No. 47 I. Inhaltsverzeichnis XI, 3 (Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs) XVII (Schadenermittlung) II. Gesetzesregister VVG 40, 41, 67 OR 42 ZGB 8 III. Sachregister Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs Nachweis der - Voraussetzungen Beweis des Vorliegens einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs Schaden Schätzung durch den Richter Schadenermittlung bei unmöglichem Schadensbeweis