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19941110_d_ag_o_00

10. November 1994 Aargau Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1994-11-10 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 53 No.

a) Der Versicherte ist seiner Beweispflicht in genügendem Umfang nachge- kommen, wenn die von ihm gemachten tatsächlichen Angaben den streitigen Diebstahl mit einer hohen Wahrscheinlichkeit indizieren und es dem Versiche- rer nicht gelingt, diesen Wahrscheinlichkeitsbeweis durch die von ihm vorge- brachten Zweifel an dem vom Versicherten behaupteten Sachverhalt zu er- schüttern.

b) In der nachträglichen Beschaffung von Belegen zwecks Nachweis einzel- ner Schadenspositionen liegt kein Verstoss gegen Art. 40 VVG, wenn der rechtsgeschäftliche Erwerb der Schadenposten erstellt ist und es sich bei den Belegen nicht um Falsifikate, sondern um Kopien von Originalbelegen handelt, in denen lediglich das Kaufdatum nicht korrekt wiedergegeben während der Rechnungsbetrag sogar tiefer als der tatsächlich bezahlte Preis angegeben wird. (Diebstahlversicherung)

a) L'assuré a satisfait de manière suffisante à son obligation de prouver le vol lorsque les indications qu'il a données au sujet des faits établissent la haute vraisemblance de ce vol et que les doutes émis par l'assureur ne parviennent pas à ébranler cette vraisemblance.

b) Le fait de se procurer après coup des justificatifs visant à prouver l'étendue du dommage ne constitue pas une infraction à l'art. 40 LCA lorsque l'acquisition des objets faisant partie de l'inventaire des dommages a été établie et que ces justificatifs ne sont pas des faux mais des copies d'originaux dans lesquelles la date d'acquisition est erronée, le montant de la facture étant même inférieur au prix effectivement payé. (Assurance contre le vol) Obergericht des Kantons Aargau, 10. November 1994, T. c. Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Bern Tatbestand: Der Kläger kaufte im Juni 1990 einen Personenwagen Alfa Romeo 75- V6 Milano (1. Inverkehrsetzung: Juni 1987). Bei der Beklagten schloss er eine Motor- fahrzeugversicherung ab, die unter anderem eine Teilkaskoversicherung umfasste.

Darin eingeschlossen waren Diebstahlschäden. Nach einem Aufenthalt in Italien meldete er der Beklagten, das Fahrzeug sei am 12. Oktober 1990 in L. gestohlen worden. Mit Klage vom 15. November 1991 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Bremgarten das Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 18'750.00 nebst Zins zu 5 % seit 12.10.1990 zu bezahlen. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, er habe im Juni 1990 einen Occasions-PW zum Preise von ca. Fr. 16'000.-- gekauft und mit der Beklagten eine Autoversicherung abgeschlossen, die auch Diebstahlschäden decke. Der aus Italien stammende Kläger besuche regelmässig seine Mutter und die übrigen Verwandten in Italien. So habe er sich auch im Oktober 1990 in Italien aufgehalten. Bei der Rückkehr in die Schweiz habe er in L. einen Verwandten namens C. besuchen wollen. Da er dessen Adresse nicht gekannt habe, habe er beschlossen, auf die zentrale Piazza in L. zu fahren und von dort aus die Adresse zu erkunden. Am 12. Oktober 1990, gegen 18.50 Uhr, habe er sein Auto auf der Piazza della Republica parkiert, um von dort aus den Wohnort von C. zu suchen. Da die Suche erfolglos geblieben sei, habe er beschlossen, zurückzukehren. Um ca. 19.15 Uhr habe er festgestellt, dass sein Fahrzeug verschwunden war. Sofort habe er auf dem nächsten Polizeiposten den Diebstahl gemeldet. Im Polizeirapport, der noch am selben Tag erstellt worden sei, seien die Aussagen des Klägers festgehalten. Noch am selben Abend sei er um ca. 23.15 Uhr in L. in den Zug gestiegen und via Mailand heimgefahren. Am 13. Oktober 1990, ca. 18.30 Uhr, sei er in eingetroffen und habe seine Frau und die Schwiegereltern orientiert. Das Zugsbillet habe er fortgeworfen. Sofort nach seiner Rückkehr habe er der Beklagten den Schaden gemeldet. Diese habe mit Schreiben vom 23. Oktober 1990 für zwei mit dem Auto gestohlene Koffer sowie für Boxen und einen Verstärker allfällig noch vorhandene Quittungen verlangt. Nach einer Besprechung vom 5. Dezember 1990 habe die Beklagte mit Schreiben vom 10. Dezember 1990 dem Kläger mitgeteilt, es seien etliche Unklarheiten vorhanden, so dass sie sich noch nicht von einem versicherten Ereignis habe überzeugen können. In der Folge habe die Beklagte immer neue und immer mehr Beweismittel zum Nachweis des Diebstahls und des Schadens verlangt. Obwohl es dem Kläger gelungen sei, einige Unterlagen zu beschaffen, habe sich die Beklagte geweigert, den Diebstahl anzuerkennen. Die Gesamtforderung des Klägers setze sich wie folgt zusammen: PW Alfa Romeo Fr. 16'000.00 4 Felgen sowie 4 Pneus Fr. 2'100.00 2 graue Kunstlederkoffer samt Inhalt Fr. 500.00 Heimreise Fr. 150.00 _______________ Total Fr. 18'750.00 ============== Da der Diebstahl des Fahrzeuges nur ca. 4 Monate nach dem Kauf erfolgt sei, dürfe als Ersatzwert der Kaufpreis von ca. Fr. 16'000.-- in Anschlag gebracht werden. Vor dem Alfa 75 habe der Kläger einen Alfa 90 besessen und für diesen noch im Frühling 1990 beim Pneuhaus X. vier Felgen sowie 4 Pneus zum Gesamtpreis von Fr. 2'100.-- gekauft. Dieses Zubehör habe er in der Folge auf den neuen Alfa 75 montieren lassen, weshalb er den Betrag von Fr. 2'100.-- als Schadensposten geltend mache. Die alten

Pneus inkl. Felgen befänden sich in der Garage des Klägers. Gemäss den AVB übernehme die Beklagte die Kosten für den Ersatz von mitgeführten persönlichen Effekten zum Neuwert bis höchstens Fr. 1'000.--. Für 2 Kunstlederkoffer mit Kleidern für den Kläger persönlich und für seinen 2 Jahre alten Sohn, die sich im gestohlenen Fahrzeuge befunden hätten, mache er eine Pauschale von Fr. 500.-- geltend. Hingegen seien die Tonbandkassetten nicht versichert. Zum Schaden des Klägers gehören auch die Kosten des Bahnbillets 2. Klasse von L. an seinen Wohnort, das nach Auskunft der SBB rund Fr. 150.-- koste. Dem polizeilichen Rapport könne im weiteren entnommen werden, dass sich im gestohlenen Fahrzeug auch noch eine Stereo-Anlage der Marke Pioneer, bestehend aus einem Verstärker, vier Lautsprechern, einem Stereo und Zubehör befunden habe. Diese Anlage habe der Kläger erst kurz vor dem Diebstahl in Italien gekauft, er besitze jedoch weder einen Kaufvertrag noch eine Quittung. Da ihm der Nachweis des Schadens in diesem Punkte nicht gelinge, verzichte er unter diesem Titel auf seine Ansprüche mangels Beweis. Die alte, herausmontierte Stereoanlage sei ihm inzwischen von seiner Mutter zugeschickt worden und befinde sich im Besitz der Beklagten. Die Gesamtforderung des Klägers belaufe sich somit auf Fr. 18'750.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Oktober 1990 (Tag des Diebstahls). Mit Klageantwort vom 3. Juni 1992 stellte die Beklagte Antrag auf Abweisung der Klage. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Anspruch des Klägers beruhe einzig und allein auf dessen Behauptung und dem nach seinen Angaben erstellten Polizeirapport. Weitere Indizien dafür, dass ein Diebstahl stattgefunden habe, gebe es nicht, hingegen diverse Anhaltspunkte, die die Behauptung des Klägers als unglaubwürdig erscheinen liessen. So falle auf, dass der Kläger am 21. Juli 1990 in L., am gleichen Ort, wo ihm am 12. Oktober 1990 das Fahrzeug gestohlen worden sein soll, vier Barchecks der PTT eingelöst habe. Die vom Kläger mit der Schadenmeldung erstellte Liste vom 18. Oktober 1990 weiche insofern vom Polizeirapport ab, als der Korb mit den Esswaren weggelassen und aus den beiden Kunststofflederkoffern Lederkoffer geworden seien. Die Quittung für vier Felgen und vier Pneus sei dem Kläger nach dem Diebstahl und gefälligkeitshalber ausgestellt worden. Für die angeblich in Italien gekaufte Stereoanlage habe der Kläger nach dem Diebstahl bei der Garage K. eine Quittung verlangt, doch habe Herr K. dieses Ansinnen abgelehnt. Dass im südlichen Italien öfters Fahrzeuge gestohlen würden, sei eine allgemein bekannte Tatsache, genauso bekannt sei aber auch, dass primär teure Autos gestohlen würden, wobei Fahrzeuge ausländischer Hersteller bevorzugt würden. Die Beklagte habe vom Kläger beide Autoschlüssel zurückverlangt, doch habe er. nur einen beibringen können, weil sich zur Zeit des Diebstahls der andere im Handschuhfach befunden habe. Der Leumund des Klägers sei nicht ungetrübt, jedenfalls nehme er es mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht sehr genau. Weder der angeblich gestohlene Alfa 75, noch der Vorgänger, Alfa GT V 6, seien bezahlt. Gemäss Art. 39 VVG müsse der Versicherte den Nachweis für das behauptete Er- eignis erbringen. Wenn ein direkter Beweis nicht möglich sei, könne sich der Richter mit einem Wahrscheinlichkeitsbeweis begnügen. Allerdings dürfe nicht einfach auf die Aussage des Versicherten abgestellt werden. Wenn Indizien gegen die Version des Versicherten sprechen, müsse der direkte Beweis gefordert werden. Dieser sei dem Kläger nicht gelungen, weshalb die Klage abzuweisen sei. Selbst wenn ihm der Nachweis gelingen würde, habe der Kläger seinen Anspruch durch sein betrügerisches Verhalten verwirkt (Art. 40 VVG). Er habe der Beklagten nachweislich eine falsche

Quittung eingereicht, um seinen Anspruch zu begründen, und er habe bei einem weiteren Unternehmen versucht, eine falsche Quittung zu erlangen. Dieses be- trügerische Vorgehen führe dazu, dass der Kläger seinen (bestrittenen) Anspruch verwirkt habe. In ihren weiteren Rechtsschriften hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf deren ergänzende Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Am 29. April 1993 hiess das Bezirksgericht Bremgarten mehrheitlich die Klage gut und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Betrages von Fr. 17'700.-- nebst Zins zu 5 % seit 11. Juli 1991 an den Kläger. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Tatsache des Aufenthalts des Klägers in L. zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls sei durch den Polizeirapport nachgewiesen. Ebenso sei erstellt, dass er mit dem Zug wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei. Die als Schadensposition geltend gemachten Pneus seien nachgewiesenermassen am 23.3.1990, die Felgen am 28.5.1990 gekauft worden. Unerheblich sei, dass die nachträglich ausgestellte Quittung ein falsches Kaufdatum aufweise. Die Unglaubwürdigkeit des Klägers könne auch nicht damit begründet werden, dass dieser sich eine Quittung für eine Stereoanlage habe beschaffen wollen, die zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls tatsächlich nicht mehr im Auto montiert gewesen, sondern durch eine nachträglich in Italien erstandene Anlage ersetzt worden sei; damit habe er lediglich seiner Pflicht, den Schaden gegenüber der Beklagten auszuweisen, nachkommen wollen. Zudem bilde die fraglich Stereoanlage nicht Prozessgegenstand. Die minimalen Abweichungen zwischen den im Polizeirapport und den gegenüber der Beklagten geltend gemachten Schadenspositionen könnten mit sprachlichen Kommunikationsschwierigkeiten begründet werden. Ein Verstoss gegen Art. 40 VVG könne nicht darin erblickt werden, dass der Kläger Belege und Quittungen zur Quantifizierung seines Schadens habe erlangen wollen, zumal die entsprechenden Gegenstände auch tatsächlich bezogen worden seien. Geschuldet werde von der Beklagten der Kaufpreis des Autos, also Fr. 16'000.--, zuzüglich des durch die neuen Felgen und Pneus geschaffenen Mehrwerts von Fr. 1'050.--. Mit Appellation vom 28. September 1993 stellte die Beklagte das Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Mit seiner Appellationsantwort vom 25. Oktober 1993 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Appellation. Auf die Begründung der Rechtsmittelbegehren wird, soweit erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen. Gründe: a) Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz des ihm beim be- haupteten Diebstahl seines Personenwagens Alfa Romeo 75 entstandenen Schadens. Die Beklagte verweigert die Bezahlung mit der Begründung, dem Kläger sei der Beweis für den Diebstahl des versicherten Fahrzeugs nicht gelungen, zumal sich dieser bei der Substantiierung verschiedener Schadenspositionen in Widersprüche verstrickt und dabei auch gestützt auf Art. 40 VVG jeglichen Ersatzanspruch verwirkt habe. Nach der allgemeinen Beweisregel des Art. 8 ZGB hat der Kläger das Vorhandensein behaupteter Tatsachen zu beweisen, aus denen er Rechte ableitet. Im vorliegenden Fall muss der Kläger somit beweisen, dass ihm zufolge Diebstahls des PW Alfa Romeo 75- V6 Milano ein Schaden entstanden ist, weicher durch einen Versicherungsvertrag mit der Beklagten gedeckt ist. Da auf dem Gebiete der Sachversicherung ein strikter Beweis selten erbracht werden kann, haben Lehre und Gerichtspraxis die Beweisregel

des Art. 8 ZGB in dem Sinne relativiert, dass der Nachweis der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Versicherungsfalls genügt (vgl. Maurer, Privatversicherungsrecht, 2. A. 1986, S. 314; SVA XVIII 1990/1991 Nr. 50, S. 314). Dieser Beweisgrad wird dann nicht mehr erreicht, wenn neben einer der Entschädigungspflicht rufenden Sachverhaltsdarstellung noch eine andere Möglichkeit des Schadenereignisses vorliegt, die zwar minder wahrscheinlich ist, dabei aber, verglichen mit jener, nicht entschieden in den Hintergrund tritt (SVA XVIII 1990/1991 Nr. 50, S. 315 und Nr. 15, S. 76, XVII 1988/1989 Nr. 58, S. 333/334 und Nr. 59, S. 335 ff. 339). Der im vorliegenden Fall streitige Motorfahrzeugdiebstahl hat sich nach Darstellung des Klägers wie folgt abgespielt: Er besuche in Italien regelmässig seine Mutter und die übrigen Verwandten. So sei er auch im Oktober 1990 dort gewesen und habe am 12. Oktober in L. noch C. bzw. dessen Mutter besuchen wollen. Da er zwar die Adresse, nicht aber die genaue Lo- kalität ihres Hauses gekannt habe, habe er sein Auto gegen 18.30 Uhr auf der zentralen Piazza in L. abgestellt, um das Haus gemäss Adresse zu suchen. Die Suche habe er dann erfolglos eingestellt und gegen 19.15 Uhr das Verschwinden des Fahrzeugs festgestellt. Anschliessend habe er den Diebstahl des Wagens und der sich darin befindlichen Gegenstände (Stereoanlage inkl. Verstärker, vier Lautsprecher, 15 Musikkassetten, ein Korb mit Esswaren, zwei graue Kunstlederkoffer mit Kleidern) gemeldet. Am selben Abend sei er dann mit dem Zug wieder nach Hause gefahren. Die Schadensanzeige an die Beklagte sei am 18. Oktober 1990 erfolgt. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass mit dem Polizeirapport vom 12. Oktober 1990 die Anwesenheit des Klägers in L. zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls feststeht. Die von der Vorinstanz als Zeugin befragte geschiedene Ehefrau des Klägers bestätigte zudem seine Rückkehr mit dem Zug am 13. Oktober 1990. Durch die Schadensanzeige vom 18. Oktober 1990 ist er überdies seinen Anzeigepflichten gemäss Art. 38 Abs. 1 VVG und Art. A 16 der AVB nachgekommen. Nach Auffassung der Beklagten stellen folgende Tatsachen die Glaubwürdigkeit des Klägers in bezug auf seine Darstellung des streitigen Versicherungsfalles in Frage: In seiner Schadenmeldung vom 18. Oktober 1990 habe der Kläger geltend gemacht, es seien ihm mit dem Auto auch vier Spezialfelgen und vier Spezialpneus gestohlen worden. Zur nachträglichen Substantiierung dieser Schadensposition habe er beim Pneuhaus X. eine fingierte Quittung beschafft. Aufgrund des vorinstanzlich durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Kläger am 23. März 1990 beim Pneuhaus X. vier Reifen im Betrag von Fr. 1'278.-- erwarb und diese auf die Felgen seines damaligen Wagens aufziehen liess. Daraufhin kaufte er im selben Pneuhaus am 28. Mai 1990 vier Felgen zum Preis von Fr. 865.--. Der rechtsgeschäftliche Erwerb der als Schadensposition geltend gemachten Reifen und Felgen ist somit rechtsgenüglich dargetan. Verwirrung stiftete dabei lediglich eine am 24. Mai 1990 ausgestellte Quittung, wonach Felgen und Reifen im Gesamtbetrag von Fr. 2'100.-- Gegenstand desselben Kaufgeschäfts gewesen sein sollen. Dabei handelt es sich jedoch um eine auf Wunsch des Klägers nachträglich ausgestellte Quittung, welche zwar die Daten der beiden Käufe nicht korrekt wiedergibt, im übrigen aber den tatsächlichen Erwerb der vier Reifen inkl. Felgen bestätigt und erst noch einen tieferen Kaufpreis als den tatsächlich bezahlten ausweist. Die Reifen weisen auf den verschiedenen Quittungen dieselben Dimensionen auf (205/50 bzw. 225/50 jeweils 15 Zoll) und korrespondieren technisch mit denjenigen der Felgen (7 x 15 Zoll). Sodann steht aufgrund der verurkundeten Quittungen fest, dass die am 23. März 1990 gekauften

Pneus zunächst auf die alten Felgen des anlässlich des Kaufgeschäfts vom 4. Juli 1990 an Zahlung gegebenen Wagens Alfa Romeo GTV montiert wurden; mithin waren somit entgegen der Annahme der Beklagten die neu gekauften Pneus sowohl mit den alten wie auch mit den am 28. Mai 1990 gekauften Felgen kompatibel. Da aufgrund des von der Beklagten nach dem Vermittlungsvorstand vorgenommenen Augenscheins weiter feststeht, dass die am Alfa Romeo 75 anlässlich des Kaufs montierten Originalreifen nach dem Vorfall vom 12. Oktober 1990 im Besitz des Klägers waren, ist davon auszugehen, dass die als Schadensposition geltend gemachten Spezialreifen und - felgen tatsächlich am gestohlen gemeldeten Wagen montiert waren. Insgesamt können aus den zwei Kaufgeschäften keinerlei negativen Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Klägers bezüglich seiner Darstellung der Ereignisse vom 12. Oktober 1990 gezogen werden. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Klägers erkennt die Beklagte darin, dass jener in seiner Schadenmeldung vom 18. Oktober 1990 den Ersatz einer Ste- reoanlage der Marke "Pioneer" im Wert von ca. 3'500.-- verlangt habe, obwohl im gekauften Auto bereits eine solche eingebaut gewesen sei. Eine Quittung für die an- geblich in Italien erstandene Anlage habe er nicht beibringen können; vielmehr habe er versucht, bei der Garage K. eine solche erhältlich zu machen. Festzuhalten ist zunächst, dass der in der Schadensanzeige vom 18. Oktober 1990 noch geltend gemachte Ersatz für die Stereoanlage inkl. Lautsprecher im Wert von ca. 3'000.-- nicht mehr Prozessgegenstand bildet. Nachvollziehbar ist zudem, dass der Kläger diese Schadensposition, getreu der Aufforderung der Beklagten und auf Empfehlung seiner Rechtsvertreterin, mittels einer Quittung der Garage K. über die alte und ausgebaute Stereoanlage wertmässig zu quantifizieren versuchte, nachdem Belege für den Kauf der neuen "Pioneer"- Anlage nicht verfügbar waren. Wenn die Beklagte zudem die Finanzierung dieser angeblichen Zweitanlage unter Hinweis auf die undurchsichtigen Postcheck-Bezüge des Klägers in Zweifel ziehen will, so ist festzustellen, dass dieser vorinstanzlich ausgeführt hat, die Anlage im Juli 1990 gekauft und den Kaufpreis von 3 Mio. Lire im Betrag von 1,6 bis 1,8 Mio. Lire mittels Postcheck- Bezügen und im Umfang von 1,5 Mio. Lire - davon stammten 500'000 Lire von seiner Mutter - in bar getilgt zu haben. Für den Monat Juli sind Postcheck-Bezüge im Betrag von 1,2 Mio. Lire ausgewiesen. Seine als Zeugin befragte und geschiedene Ehefrau bestätigte die teilweise Finanzierung der Stereoanlage über Postcheck und mit Hilfe der Mutter des Klägers. Wenn auch unklar bleibt, in welchem Verhältnis Barzahlung, Darlehen/Schenkung der Mutter des Klägers und Postcheck zueinander stehen, bilden die grundsätzlich übereinstimmenden Aussagen des Klägers und dessen geschiedener Ehefrau sowie auch die gegenüber den Polizeibehörden in L. gemachten Aussagen ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der klägerischen Sachverhaltsdarstellung. Zudem bestätigte der Verkäufer des Alfa 75, Herr K., die Identität des nach der Vermittlungsverhandlung beim Kläger besichtigten Radio-/Tonbandgeräts mit der ursprünglich im Auto des Klägers befindlichen Stereoanlage. Dieser Umstand spricht ebenfalls für die Richtigkeit der klägerischen Sachverhaltsdarstellung. Im übrigen ist das Motiv für das Auswechseln einer höchstens dreijährigen Stereoanlage für über Fr. 3'000.-- - bei andauernden Liquiditätsproblemen des Klägers - nicht von Bedeutung. Abgesehen davon ist ein solches Verhalten bei einem Autonarr, als welcher der Kläger aufgrund der Akten erscheint, nicht aussergewöhnlich. Die Beklagte macht weiter geltend, dass der Kläger, entgegen seinen Ausführungen in der Klageschrift, anlässlich der Parteibefragung als Grund für seinen Aufenthalt in L. am

12. Oktober 1990 ausgeführt habe, er habe dort nicht seinen Verwandten C. besuchen,

sondern dessen Mutter etwas bringen wollen. In der weiteren Befragung habe er sich dahin korrigiert, dass die Mutter von C. ihm etwas für ihren Sohn habe mitgeben wollen. Hiezu ist festzuhalten, dass in den diesbezüglichen Aussagen des Klägers wohl gewisse Ungereimtheiten festzustellen sind, diese aber untergeordneter Natur sind und an der Tatsache des durch den Polizeibericht hinlänglich dokumentierten Aufenthalts des Klägers am 12. Oktober 1990 in L. nichts zu ändern vermögen. Dasselbe ist hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben des Klägers über seine beiden gestohlenen Koffer festzuhalten. So wurden zwar die beiden im Polizeirapport noch als kunstledern ("similpelle") bezeichneten Koffer in der Schadensanzeige als Lederkoffer bezeichnet, doch kann dieser Umstand ohne weiteres mit einem Uebersetzungs- oder Kommunikationsfehler erklärt werden. Denn die Schadensanzeige wurde mangels genügender Deutschkenntnisse des Klägers von seiner geschiedenen Ehefrau redigiert. Nicht nachvollziehbar ist für die Beklagte sodann, dass der Kläger trotz Kenntnis der Adresse der Mutter von C. in L. sein Auto auf der zentralen Piazza abgestellt habe, um die genaue Lokalität ihres Domizils zu erforschen. Gemäss den Depositionen seiner geschiedenen Ehefrau ist der Kläger in der Um- gebung von L., nicht aber in der Ortschaft selbst aufgewachsen; so befindet sich sein Geburtsort gemäss Polizeirapport ca. 20 km südöstlich von L. Zudem ist L. mit einer Bevölkerungszahl von 64'000 Einwohner eine Stadt von der Grösse Luzerns. Dem- zufolge mutet es auch nicht sonderbar an, wenn der Kläger trotz seines "Autofimmels" beschloss, die Wohnung der Mutter von C. zu Fuss zu erkunden. Wenn der Kläger schliesslich in seiner Schadensanzeige einmal L. und das andere Mal seinen Geburtsort als Diebstahlsort angegeben hat, so ist dazu festzuhalten, dass diese beiden Ortschaften eine einzige Gemeinde bilden. Mithin widersprechen sich die diesbezüglichen Aussagen des Klägers nicht. Die Beklagte weist sodann darauf hin, dass der Kläger bereits dreissig Minuten nach angeblicher Feststellung des Diebstahls, diesen der Polizei gemeldet und am selben Abend noch den Zug bestiegen hat, um in die Schweiz zurückzufahren. Der Diebstahl von Personenwagen - auch solcher der durchschnittlichen Preiskate- gorie - ist in Italien nichts Aussergewöhnliches. Der Wagen des Klägers war überdies mit Spezialfelgen und -pneus sowie mit einer exklusiven Stereoanlage inkl. lei- stungsstarken Lautsprechern ausgerüstet, was das Diebstahlsinteresse erfahrungs- gemäss noch erhöhte. Es sind dementsprechend auch keine Umstände erkennbar, die ein Zuwarten des Klägers mit der Diebstahlsanzeige oder weitere Suchaktionen gerechtfertigt hätten. Da die Rückfahrtszeit von L. nach dem Wohnort des Klägers per Zug ca. 19 Stunden beträgt ist auch verständlich, dass dieser nicht erst am Sonntag abend, sondern bereits am Samstag nach Hause zurückkehrte, zumal er am Montag wieder seine Arbeit aufnehmen musste. Die diesbezüglichen Vorhalte der Beklagten sind somit ebenfalls nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Klägers in Frage zu stellen. Ein weiteres Indiz gegen den angeblichen Autodiebstahl sieht die Beklagte darin, dass der Kläger nur noch über einen Autoschlüssel verfügte, und geltend mache, der Ersatzschlüssel habe sich im Handschuhfach des gestohlenen Wagens befunden. Viel wahrscheinlicher sei, dass der Zweitschlüssel dem Kläger den Verkauf des Wagens in Italien entscheidend erleichtert habe. Das Handschuhfach als Aufbewahrungsort für den zweiten Zündschlüssel erscheint zwar zweck- aber nicht lebensfremd. Dieser Umstand bildet aber kein schlüssiges Indiz für die von der Beklagten vorgetragene Betrugsversion.

Auch der vom Kläger genannte Grund, weshalb er das Auto von Mitte August bis Oktober 1990 während sechs Wochen in der Garage seiner Mutter in Italien gelassen habe ("ich hatte Angst, in der hängigen Scheidung müsste ich ev. das Auto der Frau überlassen"), ist aus der subjektiven Sicht des Klägers und der überragenden Rolle, welche Automobile in seinem Leben spielen, nachvollziehbar. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Ehescheidungskonvention zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau erst im Jahre 1992 zustande kam, weshalb die Unsicherheit des Klägers in bezug auf das güterrechtliche Schicksal seines Wagens im Herbst 1990 nicht als grund- und haltlos erscheint. Nicht weiter auffällig ist sodann, dass der Kläger das bei der Rückfahrt aus L. benutzte Bahnbillet nicht mehr besitzt. Seine geschiedene Ehefrau hat seine Rückkehr per Bahn als Zeugin bestätigt. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger seiner Beweispflicht in genügendem Umfang nachgekommen ist. Die von ihm gemachten tatsächlichen Angaben indizieren den streitigen Diebstahl mit einer hohen Wahrscheinlichkeit. Umgekehrt ist es der Beklagten nicht gelungen, diesen Wahrscheinlichkeitsbeweis durch die von ihr vorgebrachten Zweifel an dem vom Kläger behaupteten Sachverhalt zu erschüttern. Weder das Vorleben des Klägers, noch seine wirtschaftlichen Verhältnisse vor und nach dem behaupteten Diebstahl lassen auf ein freiwilliges Abhandenkommen des Alfa Romeo 75 schliessen. Vielmehr ist festzustellen, dass sich die Liquidität des Klägers bei einem effektiven Autoverkauf in Italien erkennbar hätte verbessern müssen. Der von der Beklagte beigebrachte Auszug aus dem Betreibungsregister dokumentiert aber für den Zeitraum November 1990 bis Februar 1991 Betreibungen im Betrag von über Fr. 9'000.--. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger dank neu gewonnener Barmittel aussergewöhnliche Bedürfnisse befriedigt hätte, liegen nicht vor. Die von der Beklagten geltend gemachten Widersprüche in den schriftlichen und mündlichen Aussagen des Klägers wurden durch das Beweisverfahren entweder beseitigt oder sind in ihrer Bedeutung von untergeordneter Natur und vermögen die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht zu beeinträchtigen.

b) Eventualiter beruft sich die Beklagte auf Art. 40 VVG. Diese Bestimmung entbindet den Versicherer vom Vertrag, wenn der Anspruchsberechtigte Tatsachen, welche die Leistungspflicht der Versicherung ausschliessen oder mindern würden, zum Zweck der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Dabei erstreckt sich die Unverbindlichkeit des Versicherungsvertrages auf den ganzen geltend gemachten Anspruch, selbst wenn die Täuschung nur einen Teil desselben beschlägt (Maurer, a.a.O., S. 367). Die Beklagte trägt für das Vorliegen dieser Voraussetzungen die Beweislast (Roelli/Keller, Kom. zum VVG, Bd. 1, 2. A., Bern 1968, S. 584). Die Beklagte begründet die Verwirkung des Versicherungsanspruchs mit dem Ver- such des Klägers, beim Verkäufer des Alfa Romeo 75 eine Quittung über eine an- geblich in Italien gekaufte Stereoanlage erhältlich bzw. trotz der im Verkaufspreis für den Wagen inbegriffenen alten Stereoanlage einen gesonderten Schadenersatzanspruch mittels einer nachträglich ausgestellten Quittung geltend zu machen. Zudem habe der Kläger einen nachträglich erstellten Beleg über den Kauf von vier Reifen inkl. Felgen als Originalquittung eingereicht. Vorstehend wurde dargelegt, dass der rechtsgeschäftliche Erwerb von vier Reifen inkl. Felgen erstellt ist. Bei den vom Kläger zur Substantiierung seines Schadens eingereichten Belegen handelt es sich nicht um Falsifikate, sondern um Kopien von Originalbelegen. In der Quittung vom 24. Mai 1990 wurde lediglich das Kaufdatum nicht

korrekt wiedergegeben. Der Rechnungsbetrag auf den nachträglich eingereichten Originalbelegen des Pneuhauses X. übertrifft sogar denjenigen auf der vom Kläger verurkundeten Quittung um Fr. 43.--. In der nachträglichen Beschaffung von Belegen zwecks Nachweis einzelner Schadenspositionen liegt sodann kein Verstoss gegen Art. 40 VVG. Das gilt auch mit Bezug auf die nicht mehr streitige Stereoanlage. Der Kläger verfügte gemäss seinen eigenen Angaben über keinerlei Belege, welche den Kauf einer Stereoanlage in Italien hätten bestätigen können. Erst als die Beklagte seine Sachbehauptungen auch diesbezüglich anzweifelte, versuchte er, den aus dem Diebstahl der Stereoanlage resultierenden Schaden mittels einer Bestätigung der Verkaufsgarage über den Wert der ursprünglich im gestohlenen Alfa Romeo 75 eingebaut gewesenen Stereoanlage (derselben Marke aber unterschiedlichen Typs) nachzuweisen. Darin liegt ebenfalls kein unredliches Verhalten im Sinne von Art. 40 VVG. Die Appellation ist aus diesen Gründen abzuweisen.

No. 53 I. Inhaltsverzeichnis XXXV (Beweiswürdigung) XI, 3 (Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs) II. Gesetzesregister VVG 38, 40 ZGB 8 III. Sachregister Anspruchsbegründung nachträgliche Beschaffung von Belegen Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs nachträgliche Beschaffung von Belegen Voraussetzung Beweis Wahrscheinlichkeitsbeweis eines Diebstahls Diebstahlversicherung Wahrscheinlichkeitsbeweis Wahrscheinlichkeitsbeweis bei Diebstahl