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No. 14 No. Steht aufgrund der Zeugenaussagen fest, dass die zu bearbeitende Stelle nicht als gefährlich betrachtet wurde, sondern dass alle Beteiligten aufgrund des Planes sowie der Gegebenheiten vor Ort davon ausgehen durften, die be- schädigte Telefonleitung verliefe anderswo, findet die Ausschlussklausel hin- sichtlich der "Ansprüche aus Schäden, deren Eintritt vom Versicherungsneh- mer, seinem Vertreter oder von Personen, die mit der Leitung oder Beaufsich- tigung des Betriebes betraut sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wer- den musste" keine Anwendung. (Haftpflichtversicherung) S'il résulte des témoignages que l'emplacement des travaux n'était pas considéré comme dangereux et que tous les intéressés, sur la base du plan et de l'état des lieux, étaient en droit de penser que le cable téléphonique endommagé était situé ailleurs, il n'y a pas lieu d'appliquer la clause selon laquelle sont exclues de l'assurance "les prétentions pour les dommages dont le preneur d'assurance, son représentant ou les personnes chargées de la direction ou de la surveillance de l'entreprise devaient attendre avec un degré élevé de probabilité qu'ils se produisent". (Assurance de la responsabilité civile) Bezirksgericht Schwyz, 13. Juli 1994, A. AG c. Union UAP Versicherungs-Gesellschaft, Lausanne Tatbestand: Mit schriftlichem Werkvertrag vom 15. Juli 1992 beauftragte der Kanton Uri die S. Tiefbauunternehmung AG als Generalunternehmerin mit der Erstellung einer Erschliessungsstrasse N 2 Anschluss Amsteg/Zufahrt zum Kraftwerk Amsteg. Bezüglich der bestehenden Werkleitungen enthielt der Vertrag in Ziff. 6, S. 16, die folgende Bestimmung: "Der Unternehmer erkundigt sich nach Leitungen und hat sich in allen Fällen durch Sondierschlitze Aufschluss zu verschaffen. Der Unternehmer hat den Arbeitsablauf so zu organisieren, dass keine Wartezeiten entstehen. Vor Beginn der Arbeiten im Bereich von Werkleitungen ist die Bauleitung und das betreffende Werk zu benachrichtigen. In besonderen Fällen hat der Unternehmer
vom Werkeigentümer schriftlich zu verlangen, dass das Leitungstrasse abgesteckt wird. Der Unternehmer ist für alle durch ihn verursachten Beschädigungen an Werk- leitungen, Kanalisation usw. haftbar. Aufwendungen für das Umlegen und besondere Schutzmassnahmen bei provi- sorisch umgelegten Werkleitungen werden separat entschädigt. Verlegen und Schützen von Leitungen für die Installationen des Unternehmers gehen zu dessen Lasten." Im Juni 1993 beauftragte die S. Tiefbauunternehmung AG die Klägerin als Subak- kordantin gestützt auf deren schriftliche Offerte vom 4. Juni 1993 mündlich mit der Lieferung von Pfosten und der Montage von Leitplanken an der im übrigen praktisch fertigerstellten Erschliessungstrasse. Ziff. 6 des Generalunternehmervertrages betr. Pflichten bei Werkleitungen wurde der Klägerin nicht übergeben. Am 6. Juli 1993 fand indessen eine Begehung auf der Baustelle statt, an welcher nebst dem Vertreter der Klägerin der Bauführer der S. Tiefbauunternehmung AG, D., und der zuständige Bauingenieur des Kantons Uri, X., teilnahmen. Anlässlich dieser Begehung wurde der Klägerin ein Leitungsplan im Masstab 1:500 übergeben und angeordnet, dass im Zweifelsfalle die Pfosten für die Leitplanken nicht gerammt, sondern einbetoniert werden sollten. Gemäss dem ausgehändigten Leitungsplan verlief eine Leitung der PTT innerhalb des Strassentrasses. Am 13. Juli 1993 durchtrennte die Klägerin bei der Ausführung der Arbeiten das fragliche Telephon-Glasfaser-Kabel der PTT, als sie neben der Strasse Leitplan- kenpfosten in den Boden rammte. Für die Reparaturkosten stellte die W. AG am 28. Juli 1993 Rechnung im Betrage von Fr. 12'342.15. Diese Rechnung wurde von der Klägerin bezahlt. Überdies meldete die Telecom PTT mit Schreiben vom 21. Juli 1993 einen Schaden im Betrage von Fr. 26'000.-- an. Die Klägerin meldete den Schaden ihrerseits am 14. Juli 1993 ihrer Versicherungs- gesellschaft, d.h. der Beklagten an. Diese weigerte sich schliesslich mit Schreiben vom
17. August 1993 unter Berufung auf Art. 50 der allgemeinen Versicherungsbe- dingungen, den Betrag von Fr. 12'342.15 der Klägerin zurückzuerstatten, im wesent- lichen mit der Begründung, dass die Klägerin die PTT für das Abstecken des Lei- tungstrasses hätte beiziehen müssen. Mit Klageschrift vom 15. November 1993 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Schwyz das Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 10'207.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. September 1993 zu bezahlen. Mit Klageantwort vom 21. Januar 1994 stellte die Beklagte demgegenüber Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie vor Schranken wird, soweit nötig, in den Erwägungen eingetreten. Gründe: Soweit das Gesetz nicht anders bestimmt, haftet der Versicherer gemäss Art. 33 VVG für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
Der zweite Satzteil von Art. 33 VVG, wonach einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausgeschlossen sein müssen, um gültig zu sein, stellt eine gesetzliche Auslegungsregel dar: er ist nichts anderes als eine ausdrückliche Verankerung der Unklarheitenregel für einen Teilbereich vertraglicher Bestimmungen, nämlich für den Bereich der versicherten Gefahr. Eine Ausschlussklausel ist bestimmt und unzweideutig, sofern an ihrem Sinngehalt keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen. Ob über den Umfang der versicherten Gefahr vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann, wird sich immer erst bei Würdigung aller Umstände, wie gesamter Vertragsinhalt, Verkehrssitte, wirtschaftlicher Zweck und rechtliche Natur der in Frage stehenden Versicherung ergeben. Somit muss auch die Ausschlussklausel zuerst ausgelegt werden, bevor die Unklarheitenregel angewendet werden darf (Maurer, Privatversicherungsrecht, 2. A., 1986, S. 230 f). Vorliegend haben die Parteien am 16. Dezember 1987 als Grundlage ihrer Ge- schäftsbeziehungen nebst den allgemeinen Bedingungen für die Betriebshaftpflicht- versicherung, Ausgabe 1985, die Anwendung der zusätzlichen allgemeinen Bedin- gungen für die Haftpflichtversicherung für Unternehmungen des Baugewerbes und des Gebäudeunterhaltes vereinbart. Letztere sehen in Art. 50, Ziff. 5 lit. B, in Abänderung von Art. 7 lit. i AVB, die folgende Ausschlussklausel vor: "Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden, deren Eintritt vom Versicherungsnehmer, seinem Vertreter oder von Personen, die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betraut sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (z.B. die Beschädigung von Grund und Boden durch Betreten und Befahren oder Lagerung von Schutt, Materialien und Geräten; die unvermeidbare Beschädigung von Grundstücken und Bauten durch das Niedergehen von Schutt anlässlich von Sprengungen). Dasselbe gilt für Schäden, die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Arbeitsweise, zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung der Arbeit, in Kauf genommen wurden." Sinn und Zweck dieser Ausschlussklausel sind hinreichend klar. Die Versichererin wollte zum einen offenkundig solche Gefahren von der Versicherung ausschliessen, welche die normale Folge der Tätigkeit der Baufirma als solcher darstellen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der exemplarischen Aufzählung der Beispiele: sowohl beim Betreten und Befahren von Grund und Boden als auch beim Lagern von Schutt und Materialien sowie bei Sprengungen entstehen naturgemäss Beschädigungen, welche mit der Tätigkeit des Versicherten als solcher verbunden sind und deshalb nicht versichert sein sollen. Anzuwenden ist dabei ein objektiver Masstab: eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn nach dem normalen Lauf der Dinge ein vernünftig denkender und handelnder Mensch mit dem Schadenseintritt rechnen musste. Zum anderen hat die Versichererin jene Schäden von der Versicherung ausge- schlossen, welche zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung der Arbeit in Kauf genommen wurden. Der Wortlaut ist dabei eindeutig: gefordert ist Eventualvorsatz bezüglich der Verursachung des Schadens. Vorliegend steht fest, dass der Klägerin Ziff. 6 des Werkvertrages zwischen dem Kanton Uri und der S. Tiefbauunternehmung AG nicht ausgehändigt worden ist. Die Beklagte kann sich deshalb für die Anwendbarkeit der Ausschlussklausel nicht auf diese Vertragsbestimmung berufen, sondern lediglich auf die anlässlich der Begehung vom 6. Juli 1993 gemachten Ausführungen sowie auf den damals ausgehändigten
Leitungsplan. Weder der Plan noch die Ausführungen auf der Baustelle vermögen im vorliegenden Falle jedoch die Haftbarkeit der Beklagten auszuschliessen. Zwar wurde anlässlich der Begehung die Klägerin auf das Leitungsproblem aufmerksam gemacht und gesagt, dass im Zweifelsfalle anstelle des Rammens Betonsockel verwendet werden sollten. Gemäss den übereinstimmenden Zeugenaussagen wurde die betreffende Stelle jedoch nicht als gefährlich betrachtet. X. als verantwortlicher Ingenieur des Kantons Uri erklärte als Zeuge, dass die Strasse auf einem kleinem Damm gewesen sei und er deshalb an der fraglichen Stelle keine Bedenken gehabt habe und dass es deshalb unverhältnismässig gewesen wäre, wenn die Klägerin hier die Leitungen sondiert hätte; er selber hätte deshalb auch nicht gesagt, dass sondiert werden müsste und ein Leitungsschaden wie der vorliegende könne schon einmal passieren. Die gleiche Ansicht vertrat auch D. als verantwortlicher Bauführer. Gemäss seiner Aussage bestand kein Anlass, aufgrund der Begehung und des Planes die PTT vor Beginn der fraglichen Rammarbeiten beizuziehen, denn die Leitungen hätten sich gemäss Plan in der Strasse befunden. Er selber sei deshalb auch davon ausgegangen, dass die Leitung sich in der Strasse befinde. K. schliesslich bezeugte auf glaubwürdige Art und Weise, dass er sicher gewesen sei, beim Rammen neben dem Strassentrasse nicht auf die PTT-Leitung zu stossen, einerseits weil die Leitung gemäss Plan eindeutig innerhalb des Strassentrasses gelegen sei und anderseits deshalb, weil aufgrund eines Flickens in der Teerschicht ersichtlich gewesen sei, wo der Graben für die PTT-Leitung erstellt worden sei: die Telefonleitung habe deshalb eigentlich nur in diesem Graben drin sein können und nicht in der Böschung draussen; es sei dies das erste Rohr, da er so erwischt habe, obwohl er seit über zwanzig Jahren ramme; wenn er über den Verlauf der Leitung nicht sicher gewesen wäre, so hätte er im übrigen wegen des einen Pfostens nicht die PTT geholt, sondern einen Betonsockel verwendet. Aufgrund der Zeugenaussagen steht somit fest, dass an der fraglichen Stelle keineswegs "mit hoher Wahrscheinlichkeit" mit einem Schadenseintritt gerechnet werden musste. Vielmehr gingen alle Beteiligten aufgrund des Planes sowie der Gegebenheiten vor Ort davon aus, dass die Leitung anderswo, d.h. innerhalb des Strassentrasses verlaufe. Ebenso kann nicht gesagt werden, dass die Klägerin zwecks Senkung der Kosten den Schaden in Kauf genommen habe. Die Parteien haben, wie sich ohne jeden Zweifel aus den Zeugenaussagen ergibt, an der fraglichen Stelle nicht deshalb gerammt, weil Rammen die billigere Methode ist, sondern deshalb, weil sie überzeugt waren, an dieser Stelle nicht auf die fragliche Telefonleitung zu treffen. Dass Rammen gemäss Aussage des Kantonsingenieurs die allerbilligste Methode ist, ändert daran nichts. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Klägerin den Schaden eventualvorsätzlich verursacht habe. An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass der Klägerin lediglich ein Lei- tungsplan im Massstab von 1:500 ausgehändigt worden war, dass Leitungspläne oft unpräzise sind und sich die Lage der Leitungen aus diesen Plänen weder auf den Centimeter noch auf den Meter ergibt. Zum einen hat sich die Klägerin nämlich nicht nur auf diesen Plan verlassen, sondern sich darüberhinaus auf das Teerband gestützt, worunter die Leitung verlegt worden war. Und zum anderen erachtete es selbst der Kantonsingenieur als unverhältnismässig, im vorliegenden Falle zu sondieren. Unbehelflich ist auch der Hinweis der Beklagten auf BGE 97 II 221 ff. Zwar hat das Bundesgericht in jenem Entscheid festgestellt, dass sich der Unternehmer nicht auf einen Leitungsplan im Massstabe 1:500 hätte verlassen dürfen. In jenem Entscheid ging es jedoch nicht um die Frage, ob die Versicherung sich zu Recht auf eine Aus- schlussklausel berufen könne, sondern um die Frage, ob der Unternehmer für den
Schaden gegenüber dem Geschädigten überhaupt einzustehen habe. Dies ist im vorliegenden Falle aber gerade unbestritten. Zudem stellte sich die Situation bezüglich der Elektrokabel in jenem Entscheid bedeutend schwieriger und gefährlicher dar als im vorliegenden, weshalb vom Unternehmer eine erhöhte Vorsichtspflicht erwartet werden konnte. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte sich zu Unrecht auf die Aus- schlussklausel gemäss Art. 50 Ziff. 5 lit. B beruft und der Klägerin somit den entstan- denen Schaden zu ersetzen hat. Die Beklagte wendet gegen die in der Klageschrift geltendgemachte Forderung von Fr. 12'342.15 zudem ein, dass die Klägerin einen Selbstbehalt von Fr. 1,000.-- zuzüglich 10 % des Restschadens selber zu tragen habe. Die Klägerin hat diesen Einwand anlässlich der Hauptverhandlung zu Recht anerkannt und ihre Forderung auf Fr. 10'207.95 reduziert. Gemäss Ziff. 5 lit. a der besonderen Vertragsbedingungen, welche von den Parteien am 16. Dezember 1987 unterzeichnet worden sind, beträgt der Selbstbehalt nämlich Fr. 1'000.--, zuzüglich 10 % vom Rest des Schadens, im Maximum jedoch insgesamt Fr. 50'000.-- pro Ereignis bei Schäden an unterirdischen Leitungen infolge von Arbeiten im Erdreich wie Erdbewegungs-, Grab-, Ramm-, Bohr- und Pressarbeiten sowie bei allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden, ausgenommen Personenschäden. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 10'207.95 zu bezahlen. Die Klägerin macht einen Verzugszins von 5 % seit dem 14. September 1993, dem Datum der Sühneverhandlung geltend. Die Ladung zum Sühneversuch ist als Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR zu betrachten. Die Beklagte schuldet deshalb einen Schadenszins von 5 % seit dem 14. September 1994.
No. 14 I. Inhaltsverzeichnis XXIV (Betriebshaftpflichtversicherung) II. Gesetzesregister VVG 33 OR 102 III. Sachregister Auslegung restriktive - von Ausschlussklauseln Ausschlussklausel Auslegung von - in der Betriebshaftpflichtversicherung Schäden, deren Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss Betriebshaftpflichtversicherung Deckungsumfang Deckungsumfang in der Betriebshaftpflichtversicherung