Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a casa, cioè nei luoghi di rischio designati nella polizza;
E. 2 Limitazoni della garanzia a casa ...
E. 3 Limitazioni della garanzia fuori di casa In caso di danni causati da incendio, furto con scasso, rapina e dalle acque, la garanzia per la mobilia domestica è limitata a fr. 10'000.--... " Unter A 3, "Quali rischi e danni sono assicurati?", werden die versicherbaren Gefahren und Schäden (Feuer, Diebstahl, Wasser, Glasbruch), gefolgt von den entsprechenden Definitionen, enumeriert. Der Diebstahl wird seinerseits mit entsprechender Begriffsumschreibung in A 3.2 unterteilt in Einbruchdiebstahl, Beraubung sowie einfacher Diebstahl. Der Einbruchdiebstahl wird folgendermassen umschrieben: "A 3.2 Furto ... 11 furto con scasso, cioè furto perpetrato da persone che s'introducono con la forza in uno stabile o in uno dei suoi locali o accedono mediante scasso a un contenitore che vi si trova. ... In casu macht der Appellant geltend, die Appellatin hafte gemäss der Hausratsver- sicherungs-Police und den AVB für den erfolgten Diebstahl. Wie schon im vorin- stanzlichen Verfahren sind sich die Parteien auch vor Obergericht einig, dass einzig die Frage zu beurteilen ist, ob der Diebstahl aus dem im Freien parkierten, aufgebrochenen Auto des Appellanten als "furto semplice" oder aber als "furto con scasso" im Sinne der in italienischer Sprache verfassten AVB zu qualifizieren ist. Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob der Appellant Anspruch auf die volle Deckung des aus dem Diebstahl erlittenen Schadens oder ob er lediglich Anspruch auf die unumstrittenermassen schon von der Appellatin einbezahlten Fr. 1'800.-- hat. Der Appellant macht geltend, dass der Diebstahl durch Aufbrechen eines Autos in der italienischen Umgangssprache unter den Begriff des Einbruchdiebstahles, also des "furto con scasso", falle. Dem Argument der Appellatin und der Vorinstanz, die umgangssprachliche Bedeutung des Begriffes "furto con scasso" sei im vorliegenden Fall nicht massgeblich, da der Einbruchdiebstahl in den AVB unter A 3.2 Abs. 11 klar und unmissverständlich einschränkend definiert sei, hält der Appellant entgegen, in den AVB werde nicht mit genügender Klarheit gesagt, dass jeder "furto con scasso" ausserhalb eines Hauses ausgeschlossen sein solle. Insbesondere verweist er auf die Bestimmung von A 2.2 der AVB, in welcher festgehalten werde, dass die Versicherung auch "fuori di casa" gelten würde. Aus dieser Bestimmung könne ein nicht besonders gebildeter und geschulter Versicherungsnehmer schliessen, er sei auch gegen Einbruchdiebstahl ausserhalb eines festen Gebäudes versichert. Artikel 33 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) umschreibt den gesetzlichen Gefahrsumfang für Versicherungen. Danach haftet der Versicherer unter Vorbehalt gesetzlicher Vorschriften "für alle Ereignisse, welche
die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst". Die Beweislast dafür, dass das Ereignis die Merkmale der grundsätzlichen Gefahr in diesem Sinne aufweist, trifft den Anspruchsberechtigten (Roelli/Keller, Kom. zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, 2. A., Bern 1968, S. 449; Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1951, S. 138). Demgemäss können die Parteien den Gefahrenumfang beliebig beschränken, doch sind die ge- fahrsbeschränkenden Abreden nur dann beachtlich, wenn sie in bestimmter, un- zweideutiger Formulierung umschrieben werden. Dies gilt jedoch nicht bloss für Aus- schlüsse, sondern auch dann, wenn die versicherte Gefahr einschränkend umschrieben wird (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. A., Bern 1986, S. 230). Dem zweiten Satzteil von Art. 33 VVG kommt insofern eine gewichtige Bedeutung zu, als er für den Bereich der Risikoausschlüsse die Unklarheitenregel gesetzlich niederlegt. Wurde eine Bestimmung von einer Partei unklar verfasst, so besagt die Unklarheitenregel, dass "im Zweifel" (BGE 99 II 292; 110 II 146; 113 II 52; 115 II 268: "in dubio contra assecuratorem") diejenige Bedeutung vorzuziehen sei, die für den Verfasser der auszulegenden Bestimmung ungünstiger ist. Das Bundesgericht hat aber immer wieder festgestellt, dass die Regel in keinem Fall allein deswegen angewandt werden darf, weil die Auslegung streitig ist, sondern erst dann, "wenn die übrigen Auslegungsmethoden versagen und der bestehende Zweifel nicht anders behoben werden kann" (BGE 99 II 292; 107 Il 230; 109 Il 219; 118 II 342; Roelli/Keller, a.a.O., S. 456 ff.; Maurer, a.a.O., S. 145 f.; Kramer, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Das Obligationenrecht, Bd, VI, 1. Abt., 1. Teilb., Bern 1986, Art. 1 N. 109; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. I., 5. A., Zürich 1991, N. 1232). Somit ist eine Ausschlussklausel einschränkend auszulegen, doch verlangt Art. 33 VVG keine abschliessende Aufzählung aller ausgeschlossenen Ereignisse. Nach Auffassung des Bundesgerichts genügt es, eine Gattung genau und unzweideutig zu umschreiben, so dass unter Berücksichtigung des Zusammenhangs kein Zweifel über den Umfang des versicherten Risikos besteht (BGE 118 II 342 Erw. 1 a). Da das VVG selber keine allgemeine Auslegungsregel enthält, gelangen nach der in Art. 100 VVG enthaltenen Verweisung die Bestimmungen des OR und damit gleichzeitig die Einleitungsartikel des ZGB zur Anwendung (Roelli/Keller, a.a.O., S. 456/57). Demgemäss ist wie bei jedem Vertrag für die Auslegung einer Versiche- rungsvertragsbestimmung grundsätzlich der wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln. Kann er nicht erstellt werden, so ist gemäss dem Vertrauensprinzip oder gemäss Treu und Glauben auf den "wahrscheinlichen Willen abzustellen und alle Umstände in Betracht zu ziehen, die beim Vertragsschluss eine Rolle gespielt haben. Massgebend ist dabei die allgemeine Alltagssprache unter Vorbehalt von technischen Ausdrücken, die der streitigen Gefahr eigen sind (BGE 116 Il 347; 112 II 253; 118 II 342). Das Vertrauensprinzip legt fest, dass der gegen aussen erkennbare Sachverhalt in einem objektiven Sinn zu verstehen ist, nämlich so, wie ein vernünftiger und korrekter Adressat ihn in guten Treuen auffassen durfte und musste (BGE 116 la 58; 113 II 50; 112 II 253; Kramer, a.a.O., Art. 1 OR N. 102; Gauch/Schluep, a.a.O., N. 1201). Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut als primäres Auslegungsmittel. Mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass die Parteien ein von ihnen verwendetes Wort gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch, im Sinne der "Alltags-" oder "Umgangssprache" verwendet haben (vgl. BGE 115 II 269; 66 II 191). Dieser allgemeine Sinngehalt eines Wortes ist aber nur massgebend, wenn nicht feststeht,
dass die Parteien das Wort in einem individuellen Sinn verstanden haben, der den allgemeinen oder verkehrsüblichen Sinn erweitert, einengt oder sonstwie verändert. Ein individueller Sinn, der einem Wort nur für den betreffenden Vertrag zukommt, kann sich aus dem Zusammenhang eines Schriftstückes ergeben. Denn bei der Auslegung von Verträgen ist immer auch das systematische Element zu berücksichtigen: der einzelne Ausdruck ist stets im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen (BGE 113 II 50; 101 II 325; Gauch/Schluep, a.a.O., N. 1210); Jäggi/Gauch, Kom. zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Teilbd. V 1b, Kom. zu Art. 18, N. 351). In casu ist demgemäss vorerst mittels der Auslegung abzuklären, welche Ereignisse unter den Begriff des "furto con scasso" fallen, insbesondere, ob der Begriff auch einen Diebstahl aus einem Auto umfasst. Der "furto con scasso" wird in den AVB unter A 3.2 Abs. 11, somit bei der Aufzählung der versicherten Gefahren, durch drucktechnisch hervorgehobenen Titel abschliessend definiert. Die Frage nach der Bedeutung des Begriffes "furto con scasso" in der Umgangs- oder Alltagssprache kann dann offengelassen werden, wenn die vertragliche Umschreibung des Begriffes genügend klar und deutlich ist, da der vertraglich vereinbarte individuelle Sinn dem überindividuellen - allgemeinen oder verkehrsüblichen - vorgeht (vgl. BGE 97 II 76; 85 II 344; Jäggi/Gauch, a.a.O., Art. 18 N. 431). Für die in der Umschreibung verwendeten Worte und Begriffe ist wiederum der allgemeine Wortsinn massgeblich, soweit sie nicht Gegenstand weiterer Definitionen sind. Das Obergericht ist der Auffassung, dass die in der Bestimmung von A 3.2 Abs. 11 vorgenommene Umschreibung des Einbruchdiebstahls klar und deutlich ist, und dass die versicherte Gefahr, nämlich der Einbruch, genau definiert wurde. Ein solcher liegt in deutscher Uebersetzung nur dann vor, wenn der Täter gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringt, oder darin ein Behältnis aufbricht. Der vom Appellanten behauptete Diebstahl aus seinem im Freien parkierten Fahrzeug weist zweifellos die genannten Merkmale nicht auf und stellt somit keinen Einbruchdiebstahl dar, für welchen die Beklagte aufgrund der AVB einzustehen hätte. Der Appellant macht im weiteren geltend, dass die vertragliche Einschränkung des Begriffes "furto con scasso" auf Gebäude nicht genügend klar und unmissverständlich verfasst wurde, da aus der Bestimmung A 4.3 geschlossen werden könne, dass ein Einbruchdiebstahl auch "fuori di casa" - also ausserhalb eines Hauses - begangen werden könne. Ein nicht besonders geschulter Versicherungsnehmer schliesse aus der Bestimmung A 4.3 in Verbindung mit A 2 Abs. 2, er sei auch gegen Einbruchdiebstahl ausserhalb eines festen Gebäudes versichert. Deswegen sei die Ausschlussklausel nicht genügend bestimmt und unzweideutig. Dieser Auffassung kann aber nicht gefolgt werden. Einerseits bezwecken die Bestimmungen von A 2 Abs. 2 und A 4.3 nicht die Umschreibung der versicherten Risiken. Aufgrund der durch Fettdruck hervorgehobenen, in einfacher Fragestellung verfassten Titel ist es auch für einen Laien klar ersichtlich, dass diesen Bestimmungen andere Funktionen zukommen als die Umschreibung und Abgrenzung der versicherten Risiken. Andererseits bedeutet "a casa" umgangssprachlich eindeutig "zu Hause" und nicht "in einem Haus". "Fuori di casa" muss daher in A 4.3 als Korrelat zu "a casa" als "auswärts" und nicht als "ausserhalb eines Hauses" verstanden werden. Ferner wird der Begriff "fuori di casa" in der Regelung des örtlichen Geltungsbereiches in A 2 Abs. 2 verwendet. Dort wird zwar festgehalten, dass die Versicherung "fuori di casa", "nel mondo intero" (dt.: auf der ganzen Welt) gilt, doch sind dabei die weiteren Worte in Klammern ("cioè nella casa o nell' appartamento di vacanza, nell' appartamento secondario e simili") auch zu
beachten. Diese machen deutlich, dass "fuori di casa" in diesem Zusammenhang gerade nicht "ausserhalb eines Hauses" bedeuten, sondern "auswärts" und zwar in einem anderen Gebäude oder Raum, da lediglich von Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen die Rede ist. Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass der Appellant die Bedeutung der Ausschlussklausel in A 3.2. Abs. 11 hätte erkennen können und müssen. Die fragliche Vertragsklausel ist weder unklar, noch lässt sie eine andere Deutung zu, so dass die Unklarheitenregel nicht zur Anwendung kommt.
b) Im weiteren macht der Vertreter des Appellanten geltend, dass aus der Versiche- rungspolice eine Einschränkung des Begriffes "furto con scasso" nicht ersichtlich sei. Auch werde diesbezüglich nicht speziell auf die allgemeinen Versicherungsbedin- gungen verwiesen. Gemäss Art. 11 VVG muss die Police die Rechte und Pflichten der Parteien festhal- ten. Da das VVG keine Vorschriften darüber enthält, wie die Rechte und Pflichten der Parteien festzustellen sind, genügt grundsätzlich jede Beurkundung, die den Versicherungsnehmer den Vertragsinhalt sicher erkennen lässt (Roelli/Keller, a.a.O., S. 193). In casu weist die Police auf ihrer dritten Seite auf die dem Appellanten über- gebenen AVB hin, doch wird dabei nicht speziell auf die einschränkende Definition des "furto con scasso" verwiesen, was auch nicht vom Gesetz verlangt wird. Es ist durchaus zulässig, dass die dem Appellanten übergebene Police nur den individuell vereinbarten Vertragsinhalt wiedergibt, die allgemein geltenden Bestimmungen dagegen lediglich benennt. Das Bundesgericht hat in BGE 108 II 418 Erw. 1b den Grundsatz festgehalten, dass, wer einen Vertragstext unterzeichnet, der auf allgemeine Geschäftsbedingungen verweist, in gleicher Weise gebunden ist, wie derjenige, der seine Unterschrift unter den Text der allgemeinen Bedingungen selbst setzt. Die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel schränkt aber diesen Grundsatz insoweit ein, als ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen eine global zustimmende schwache oder unerfahrene Partei nicht gerechnet hat und aus ihrer Sicht zur Zeit des Vertragsschlusses auch nicht rechnen musste, keine Geltung erlangen (BGE 109 II 456; Gauch/Schluep, a.a.O., N. 1141; Kramer; a.a.O., Art. 1 N. 204 f.; Jäggi/Gauch, a.a.O., Art. 18 N. 472). In casu ist der Versicherungsnehmer zweifellos branchenfremd und damit die schwächere Partei, doch wird die Ungewöhnlichkeitsregel nur dann angewendet, wenn neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dabei sind unter geschäftsfremden Bestimmungen solche zu verstehen, die zu einer wesentlichen Aenderung des Vertragscharakters führen oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen (BGE 109 II 458). Da das Schwergewicht der in casu anzuwendenden AVB zweifellos in der Risikoumschreibung liegt, kann die streitige risikobeschreibende Klausel keineswegs als unüblich und damit als unverbindlich qualifiziert werden. Somit ist die vertraglich vereinbarte Beschränkung des gesetzlichen Gefahrenumfanges für die Parteien rechtswirksam. Der Diebstahl der Gegenstände aus dem im Freien parkierten Auto des Appellanten ist demgemäss nicht als "furto con scasso" im Sinne der AVB zu qualifizieren, weshalb die Appellatin für diesen nicht einzustehen hat. Die Appellation ist somit vollumfänglich abzuweisen.
No. 15 I. Inhaltsverzeichnis X, 5 (Besondere Klauseln in der Diebstahlversicherung) II. Gesetzesregister VVG 11, 33, 100 III. Sachregister Auslegung nach dem herrschenden Sprachgebrauch nach dem Vertrauensprinzip Ungewöhnlichkeitsregel Diebstahlversicherung Begriff des Einbruchdiebstahls Deckungsumfang Deckungsumfang in der Diebstahlversicherung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
No. 15 No.
a) Liegt gemäss AVB ein Einbruchdiebstahl nur dann vor, wenn der Täter ge- waltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringt, oder darin ein Behältnis aufbricht, weist ein Diebstahl aus einem im Freien parkierten Fahrzeug zweifellos die genannten Merkmale nicht auf und stellt somit keinen Einbruchdiebstahl dar.
b) Die Ungewöhnlichkeitsregel findet dann Anwendung, wenn neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betref- fende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dabei sind unter geschäftsfremden Bestimmungen solche zu verstehen, die zu einer wesentlichen Aenderung des Vertragscharakters führen oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen. Liegt das Schwergewicht der anzuwendenden AVB daher in der Risikoumschreibung, kann eine risikobeschreibende Klausel nicht als unüblich und damit als un- verbindlich qualifiziert werden. (Diebstahlversicherung)
a) Si les CGA définissent le vol avec effraction comme un vol commis par des personnes qui s'introduisent par effraction dans un bâtiment ou dans un de ses locaux, ou y fracturent un meuble, il est hors de doute qu'un vol commis dans un véhicule parqué en plein air ne présente pas ces caractéristiques et ne constitue donc pas un vol avec effraction.
b) Pour que la règle applicable aux clauses insolites puisse être invoquée, il faut qu'outre la condition subjective du manque d'expérience de la branche, une condition objective soit remplie, à savoir que la clause considérée soit, de par son contenu, étrangère à l'affaire. Est étrangère à l'affaire la clause qui en modifie de manière essentielle la nature ou sort notablement du cadre légal d'un type de contrat. Par conséquent, lorsque les CGA applicables sont axées essentiellement sur la description du risque, une clause décrivant le risque ne peut pas être considérée comme insolite, partant comme sans effet. (Assurance contre le vol) Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, 13. Juli 1994, C. c. Helvetia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, St. Gallen
Tatbestand: Am 14. Dezember 1984 schloss C. mit der Helvetia Versicherungen eine Hausrats- und Privathaftpflichtversicherung auf die Dauer von 10 Jahren mit Gültigkeit ab 1. Januar 1985 ab. Die betreffende Police und die allgemeinen Versi- cherungsbedingungen (AVB) wurden dem Versicherungsnehmer in italienischer Sprache ausgestellt, beziehungsweise ausgehändigt. Am 31. August 1991, während seiner Ferien in Sizilien, wurde dem Versicherungsnehmer in Gela vor einem Hotel das Auto mitsamt Gepäck trotz geschlossener Türen und Kofferraum gestohlen. Bei der örtlichen Polizeistelle reichte er eine Diebstahlsanzeige ein und teilte - zurück in der Schweiz - der Helvetia Versicherungen mit, diverse Gegenstände im Gesamtwert von Fr. 6'922.95 hätten sich im gestohlenen Auto befunden. Die Versicherung unterbreitete daraufhin dem Geschädigten mit Datum vom 24. September 1991 eine Ent- schädigungsvereinbarung, in welcher sie eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- offerierte. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1991 verlangte der Rechtsanwalt des Versi- cherungsnehmers gegenüber der Helvetia Versicherungen die volle Deckung des geltend gemachten Schadens unter Abzug eines Selbstbehalts von Fr. 200.--. Seiner Ansicht nach sei das Aufbrechen des Autos gemäss den allgemeinen Vertragsbe- dingungen der Helvetia Versicherungen, Ausgabe Oktober 1984 (AVB), als Ein- bruchdiebstahl (ital: furto con scasso) zu qualifizieren, weshalb die Versicherungs- deckung nicht auf Fr. 2'000.-- begrenzt sei. Die Helvetia Versicherungen hielt hingegen mit Schreiben vom 15. November 1991 an der Entschädigungsvereinbarung vom 21. September 1991 fest und machte geltend, dass es sich beim fraglichen Diebstahl um einen einfachen Diebstahl (ital: furto semplice) gehandelt habe. Somit sei die Versicherungsdeckung mit einem Selbstbehalt von Fr. 200.-- auf Fr. 2'000.-- begrenzt. Am 9. Oktober 1992, nachdem die Helvetia Versicherungen den von ihr offerierten Betrag von Fr. 1'800.-- bezahlt hatte, machte der Rechtsvertreter des Versiche- rungsnehmers beim Bezirksgericht Liestal klageweise eine Forderung von Fr. 4'922.95 nebst 5 % Zins ab Einreichung der Klage geltend. Zur Begründung seines Begehrens führte er an, die Beklagte hafte gemäss der Hausratsversicherungs-Police und den AVB für den aus dem Diebstahl erwachsenen Schaden in vollem Umfang. Entgegen der Auffassung der Helvetia Versicherungen sei C. nicht Opfer eines einfachen Diebstahles, sondern Opfer eines Einbruchdiebstahles geworden. Dabei verwies er auf ein Urteil vom 14. Juni 1991 der Cour de Justice des Kantons Genf (SVA Bd. XVIII No. 18), bei welchem dieselbe Auslegungsfrage erörtert worden sei, wobei die dort anzuwendenden AVB zwar französisch abgefasst gewesen seien, doch wörtlich gleich gelautet hätten, wie die im vorliegenden Fall anzuwendenden. Die Cour de Justice habe erkannt, dass in Anwendung der sogenannten Unklarheitenregel die AVB zu Lasten des Versicherers auszulegen seien und deshalb das gewaltsame Aufbrechen eines Autos gemäss landläufigem Sprachgebrauch als "vol avec effraction" (dt.: Einbruchdiebstahl) zu qualifizieren sei. Im weiteren wies der Rechtsvertreter des Klägers darauf hin, dass gemäss den AVB ein "furto con scasso" auch "fuori di casa" begangen werden könne. Dabei könnten letztere Worte als "ausserhalb eines Hauses beziehungsweise Gebäudes" verstanden werden, so dass eine Widersprüchlichkeit in der italienischen Fassung der AVB bestehe. Der Rechtsvertreter der Helvetia Versicherungen führte mit Verweis auf ein von ihm mitverfasstes Rechtsgutachten (K. Spiro/R. Gass, Einbruchdiebstahl oder einfacher Diebstahl?, in: BJM 1992, S. 113 ff.) dagegen im wesentlichen an, die in den AVB vertraglich vereinbarte Begriffsdefinition des "furto con scasso" gehe der umgangs- sprachlichen Bedeutung des Begriffes vor, zumal die Umschreibung des Begriffes nicht
nur eindeutig, sondern auch nicht verborgen oder ungewöhnlich sei, so dass die Unklarheitenregel gar nicht zur Anwendung komme. Ferner müsse der Begriff "fuori di casa" als Korrelat zu "a casa" betrachtet werden, weshalb er als "auswärts" und nicht als "ausserhalb eines Hauses" verstanden werden müsse. Mit Urteil vom 1. Dezember 1993 wies das Bezirksgericht Liestal die Klage vollum- fänglich ab. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im wesentlichen aus, dass die Unklarheitenregel nicht allein schon deswegen angewendet werden dürfe, weil die Auslegung streitig sei, sondern erst dann, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen würden und der bestehende Zweifel nicht anders behoben werden könne. Die in Frage stehenden AVB liessen aber keinen Raum für die Anwendung der Unklarheitenregel. Die Vertragsbestimmungen seien weder unklar, noch würden sie eine andere Deutung zulassen. Auch seien sie nicht ungewöhnlich im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel: Somit sei die vertraglich vereinbarte Beschränkung des gesetzlichen Gefahrenumfanges für die Parteien rechtswirksam. Gegen dieses Urteil erklärte der Vertreter des Klägers am 6. Dezember 1993 recht- zeitig die Appellation und beantragte mit Appellationsbegründung vom 23. März 1994, die Klage sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und in Gutheissung der Appellation gutzuheissen. Die Appellatin liess durch ihren Anwalt in der Appellationsantwort vom 28. Juli 1994 die Abweisung der Appellation sowie die vollumfängliche Bestätigung des angefoch- tenen Urteils beantragen. Die durch die Parteien vorgebrachten Begründungen werden, soweit erforderlich, in den obergerichtlichen Erwägungen wiedergegeben. Zur Hauptverhandlung sind der Appellant mit seinem Rechtsanwalt sowie Herr A. von der Helvetia Versicherungen und deren Rechtsvertreter erschienen. Als neue Tatsache bringt der Vertreter des Appellanten vor, dass die Appellatin ihre AVB geändert habe, so dass heute die AVB, Ausgabe Oktober 1984, nicht mehr gelten würden. Herr A. weist hingegen darauf hin, dass die neuen AVB und die neue Police schon gegolten hätten, als das erstinstanzliche Urteil gefällt worden sei. Im übrigen sei die Korrektur der AVB nicht infolge der vom Vertreter des Appellanten zitierten Urteile vorgenommen worden. Im weiteren halten die Parteien im wesentlichen an ihren Anträgen und deren Be- gründung gemäss Rechtsschriften fest. Gründe: a) Die in Frage stehenden AVB zur Haushaltversicherung der Helvetia Versicherungen, Ausgabe Oktober 1984 stellen unter dem Titel von A 2, "Dove vale l'assicurazione?", folgende Bestimmungen auf: "L'assicurazione vale 1 a casa, cioè nei luoghi di rischio designati nella polizza; 2 fuori di casa, nei limiti indicati sotto A 4.3, vale a dire nel mondo intero per la mobilia domestica che si trova temporaneamente, ma non oltre la durata di un anno, in qualsiasi altro luogo del mondo, nonché le spese. La mobilia domestica che si trova permanentemente fuori di casa (cioè nella casa o nell'appartamento di vacanza, nell' appartamento secondario e simili) non cade invece sotto questa assicurazione esterna.
...." Die Bestimmung, auf welche in A 2 Abs. 2 verwiesen wird, lautet folgendermassen: "A 4 Quali prestazioni sono assicurate? ... 2 Limitazoni della garanzia a casa ... 3 Limitazioni della garanzia fuori di casa In caso di danni causati da incendio, furto con scasso, rapina e dalle acque, la garanzia per la mobilia domestica è limitata a fr. 10'000.--... " Unter A 3, "Quali rischi e danni sono assicurati?", werden die versicherbaren Gefahren und Schäden (Feuer, Diebstahl, Wasser, Glasbruch), gefolgt von den entsprechenden Definitionen, enumeriert. Der Diebstahl wird seinerseits mit entsprechender Begriffsumschreibung in A 3.2 unterteilt in Einbruchdiebstahl, Beraubung sowie einfacher Diebstahl. Der Einbruchdiebstahl wird folgendermassen umschrieben: "A 3.2 Furto ... 11 furto con scasso, cioè furto perpetrato da persone che s'introducono con la forza in uno stabile o in uno dei suoi locali o accedono mediante scasso a un contenitore che vi si trova. ... In casu macht der Appellant geltend, die Appellatin hafte gemäss der Hausratsver- sicherungs-Police und den AVB für den erfolgten Diebstahl. Wie schon im vorin- stanzlichen Verfahren sind sich die Parteien auch vor Obergericht einig, dass einzig die Frage zu beurteilen ist, ob der Diebstahl aus dem im Freien parkierten, aufgebrochenen Auto des Appellanten als "furto semplice" oder aber als "furto con scasso" im Sinne der in italienischer Sprache verfassten AVB zu qualifizieren ist. Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob der Appellant Anspruch auf die volle Deckung des aus dem Diebstahl erlittenen Schadens oder ob er lediglich Anspruch auf die unumstrittenermassen schon von der Appellatin einbezahlten Fr. 1'800.-- hat. Der Appellant macht geltend, dass der Diebstahl durch Aufbrechen eines Autos in der italienischen Umgangssprache unter den Begriff des Einbruchdiebstahles, also des "furto con scasso", falle. Dem Argument der Appellatin und der Vorinstanz, die umgangssprachliche Bedeutung des Begriffes "furto con scasso" sei im vorliegenden Fall nicht massgeblich, da der Einbruchdiebstahl in den AVB unter A 3.2 Abs. 11 klar und unmissverständlich einschränkend definiert sei, hält der Appellant entgegen, in den AVB werde nicht mit genügender Klarheit gesagt, dass jeder "furto con scasso" ausserhalb eines Hauses ausgeschlossen sein solle. Insbesondere verweist er auf die Bestimmung von A 2.2 der AVB, in welcher festgehalten werde, dass die Versicherung auch "fuori di casa" gelten würde. Aus dieser Bestimmung könne ein nicht besonders gebildeter und geschulter Versicherungsnehmer schliessen, er sei auch gegen Einbruchdiebstahl ausserhalb eines festen Gebäudes versichert. Artikel 33 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) umschreibt den gesetzlichen Gefahrsumfang für Versicherungen. Danach haftet der Versicherer unter Vorbehalt gesetzlicher Vorschriften "für alle Ereignisse, welche
die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst". Die Beweislast dafür, dass das Ereignis die Merkmale der grundsätzlichen Gefahr in diesem Sinne aufweist, trifft den Anspruchsberechtigten (Roelli/Keller, Kom. zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, 2. A., Bern 1968, S. 449; Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1951, S. 138). Demgemäss können die Parteien den Gefahrenumfang beliebig beschränken, doch sind die ge- fahrsbeschränkenden Abreden nur dann beachtlich, wenn sie in bestimmter, un- zweideutiger Formulierung umschrieben werden. Dies gilt jedoch nicht bloss für Aus- schlüsse, sondern auch dann, wenn die versicherte Gefahr einschränkend umschrieben wird (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. A., Bern 1986, S. 230). Dem zweiten Satzteil von Art. 33 VVG kommt insofern eine gewichtige Bedeutung zu, als er für den Bereich der Risikoausschlüsse die Unklarheitenregel gesetzlich niederlegt. Wurde eine Bestimmung von einer Partei unklar verfasst, so besagt die Unklarheitenregel, dass "im Zweifel" (BGE 99 II 292; 110 II 146; 113 II 52; 115 II 268: "in dubio contra assecuratorem") diejenige Bedeutung vorzuziehen sei, die für den Verfasser der auszulegenden Bestimmung ungünstiger ist. Das Bundesgericht hat aber immer wieder festgestellt, dass die Regel in keinem Fall allein deswegen angewandt werden darf, weil die Auslegung streitig ist, sondern erst dann, "wenn die übrigen Auslegungsmethoden versagen und der bestehende Zweifel nicht anders behoben werden kann" (BGE 99 II 292; 107 Il 230; 109 Il 219; 118 II 342; Roelli/Keller, a.a.O., S. 456 ff.; Maurer, a.a.O., S. 145 f.; Kramer, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Das Obligationenrecht, Bd, VI, 1. Abt., 1. Teilb., Bern 1986, Art. 1 N. 109; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. I., 5. A., Zürich 1991, N. 1232). Somit ist eine Ausschlussklausel einschränkend auszulegen, doch verlangt Art. 33 VVG keine abschliessende Aufzählung aller ausgeschlossenen Ereignisse. Nach Auffassung des Bundesgerichts genügt es, eine Gattung genau und unzweideutig zu umschreiben, so dass unter Berücksichtigung des Zusammenhangs kein Zweifel über den Umfang des versicherten Risikos besteht (BGE 118 II 342 Erw. 1 a). Da das VVG selber keine allgemeine Auslegungsregel enthält, gelangen nach der in Art. 100 VVG enthaltenen Verweisung die Bestimmungen des OR und damit gleichzeitig die Einleitungsartikel des ZGB zur Anwendung (Roelli/Keller, a.a.O., S. 456/57). Demgemäss ist wie bei jedem Vertrag für die Auslegung einer Versiche- rungsvertragsbestimmung grundsätzlich der wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln. Kann er nicht erstellt werden, so ist gemäss dem Vertrauensprinzip oder gemäss Treu und Glauben auf den "wahrscheinlichen Willen abzustellen und alle Umstände in Betracht zu ziehen, die beim Vertragsschluss eine Rolle gespielt haben. Massgebend ist dabei die allgemeine Alltagssprache unter Vorbehalt von technischen Ausdrücken, die der streitigen Gefahr eigen sind (BGE 116 Il 347; 112 II 253; 118 II 342). Das Vertrauensprinzip legt fest, dass der gegen aussen erkennbare Sachverhalt in einem objektiven Sinn zu verstehen ist, nämlich so, wie ein vernünftiger und korrekter Adressat ihn in guten Treuen auffassen durfte und musste (BGE 116 la 58; 113 II 50; 112 II 253; Kramer, a.a.O., Art. 1 OR N. 102; Gauch/Schluep, a.a.O., N. 1201). Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut als primäres Auslegungsmittel. Mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass die Parteien ein von ihnen verwendetes Wort gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch, im Sinne der "Alltags-" oder "Umgangssprache" verwendet haben (vgl. BGE 115 II 269; 66 II 191). Dieser allgemeine Sinngehalt eines Wortes ist aber nur massgebend, wenn nicht feststeht,
dass die Parteien das Wort in einem individuellen Sinn verstanden haben, der den allgemeinen oder verkehrsüblichen Sinn erweitert, einengt oder sonstwie verändert. Ein individueller Sinn, der einem Wort nur für den betreffenden Vertrag zukommt, kann sich aus dem Zusammenhang eines Schriftstückes ergeben. Denn bei der Auslegung von Verträgen ist immer auch das systematische Element zu berücksichtigen: der einzelne Ausdruck ist stets im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen (BGE 113 II 50; 101 II 325; Gauch/Schluep, a.a.O., N. 1210); Jäggi/Gauch, Kom. zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Teilbd. V 1b, Kom. zu Art. 18, N. 351). In casu ist demgemäss vorerst mittels der Auslegung abzuklären, welche Ereignisse unter den Begriff des "furto con scasso" fallen, insbesondere, ob der Begriff auch einen Diebstahl aus einem Auto umfasst. Der "furto con scasso" wird in den AVB unter A 3.2 Abs. 11, somit bei der Aufzählung der versicherten Gefahren, durch drucktechnisch hervorgehobenen Titel abschliessend definiert. Die Frage nach der Bedeutung des Begriffes "furto con scasso" in der Umgangs- oder Alltagssprache kann dann offengelassen werden, wenn die vertragliche Umschreibung des Begriffes genügend klar und deutlich ist, da der vertraglich vereinbarte individuelle Sinn dem überindividuellen - allgemeinen oder verkehrsüblichen - vorgeht (vgl. BGE 97 II 76; 85 II 344; Jäggi/Gauch, a.a.O., Art. 18 N. 431). Für die in der Umschreibung verwendeten Worte und Begriffe ist wiederum der allgemeine Wortsinn massgeblich, soweit sie nicht Gegenstand weiterer Definitionen sind. Das Obergericht ist der Auffassung, dass die in der Bestimmung von A 3.2 Abs. 11 vorgenommene Umschreibung des Einbruchdiebstahls klar und deutlich ist, und dass die versicherte Gefahr, nämlich der Einbruch, genau definiert wurde. Ein solcher liegt in deutscher Uebersetzung nur dann vor, wenn der Täter gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringt, oder darin ein Behältnis aufbricht. Der vom Appellanten behauptete Diebstahl aus seinem im Freien parkierten Fahrzeug weist zweifellos die genannten Merkmale nicht auf und stellt somit keinen Einbruchdiebstahl dar, für welchen die Beklagte aufgrund der AVB einzustehen hätte. Der Appellant macht im weiteren geltend, dass die vertragliche Einschränkung des Begriffes "furto con scasso" auf Gebäude nicht genügend klar und unmissverständlich verfasst wurde, da aus der Bestimmung A 4.3 geschlossen werden könne, dass ein Einbruchdiebstahl auch "fuori di casa" - also ausserhalb eines Hauses - begangen werden könne. Ein nicht besonders geschulter Versicherungsnehmer schliesse aus der Bestimmung A 4.3 in Verbindung mit A 2 Abs. 2, er sei auch gegen Einbruchdiebstahl ausserhalb eines festen Gebäudes versichert. Deswegen sei die Ausschlussklausel nicht genügend bestimmt und unzweideutig. Dieser Auffassung kann aber nicht gefolgt werden. Einerseits bezwecken die Bestimmungen von A 2 Abs. 2 und A 4.3 nicht die Umschreibung der versicherten Risiken. Aufgrund der durch Fettdruck hervorgehobenen, in einfacher Fragestellung verfassten Titel ist es auch für einen Laien klar ersichtlich, dass diesen Bestimmungen andere Funktionen zukommen als die Umschreibung und Abgrenzung der versicherten Risiken. Andererseits bedeutet "a casa" umgangssprachlich eindeutig "zu Hause" und nicht "in einem Haus". "Fuori di casa" muss daher in A 4.3 als Korrelat zu "a casa" als "auswärts" und nicht als "ausserhalb eines Hauses" verstanden werden. Ferner wird der Begriff "fuori di casa" in der Regelung des örtlichen Geltungsbereiches in A 2 Abs. 2 verwendet. Dort wird zwar festgehalten, dass die Versicherung "fuori di casa", "nel mondo intero" (dt.: auf der ganzen Welt) gilt, doch sind dabei die weiteren Worte in Klammern ("cioè nella casa o nell' appartamento di vacanza, nell' appartamento secondario e simili") auch zu
beachten. Diese machen deutlich, dass "fuori di casa" in diesem Zusammenhang gerade nicht "ausserhalb eines Hauses" bedeuten, sondern "auswärts" und zwar in einem anderen Gebäude oder Raum, da lediglich von Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen die Rede ist. Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass der Appellant die Bedeutung der Ausschlussklausel in A 3.2. Abs. 11 hätte erkennen können und müssen. Die fragliche Vertragsklausel ist weder unklar, noch lässt sie eine andere Deutung zu, so dass die Unklarheitenregel nicht zur Anwendung kommt.
b) Im weiteren macht der Vertreter des Appellanten geltend, dass aus der Versiche- rungspolice eine Einschränkung des Begriffes "furto con scasso" nicht ersichtlich sei. Auch werde diesbezüglich nicht speziell auf die allgemeinen Versicherungsbedin- gungen verwiesen. Gemäss Art. 11 VVG muss die Police die Rechte und Pflichten der Parteien festhal- ten. Da das VVG keine Vorschriften darüber enthält, wie die Rechte und Pflichten der Parteien festzustellen sind, genügt grundsätzlich jede Beurkundung, die den Versicherungsnehmer den Vertragsinhalt sicher erkennen lässt (Roelli/Keller, a.a.O., S. 193). In casu weist die Police auf ihrer dritten Seite auf die dem Appellanten über- gebenen AVB hin, doch wird dabei nicht speziell auf die einschränkende Definition des "furto con scasso" verwiesen, was auch nicht vom Gesetz verlangt wird. Es ist durchaus zulässig, dass die dem Appellanten übergebene Police nur den individuell vereinbarten Vertragsinhalt wiedergibt, die allgemein geltenden Bestimmungen dagegen lediglich benennt. Das Bundesgericht hat in BGE 108 II 418 Erw. 1b den Grundsatz festgehalten, dass, wer einen Vertragstext unterzeichnet, der auf allgemeine Geschäftsbedingungen verweist, in gleicher Weise gebunden ist, wie derjenige, der seine Unterschrift unter den Text der allgemeinen Bedingungen selbst setzt. Die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel schränkt aber diesen Grundsatz insoweit ein, als ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen eine global zustimmende schwache oder unerfahrene Partei nicht gerechnet hat und aus ihrer Sicht zur Zeit des Vertragsschlusses auch nicht rechnen musste, keine Geltung erlangen (BGE 109 II 456; Gauch/Schluep, a.a.O., N. 1141; Kramer; a.a.O., Art. 1 N. 204 f.; Jäggi/Gauch, a.a.O., Art. 18 N. 472). In casu ist der Versicherungsnehmer zweifellos branchenfremd und damit die schwächere Partei, doch wird die Ungewöhnlichkeitsregel nur dann angewendet, wenn neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dabei sind unter geschäftsfremden Bestimmungen solche zu verstehen, die zu einer wesentlichen Aenderung des Vertragscharakters führen oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen (BGE 109 II 458). Da das Schwergewicht der in casu anzuwendenden AVB zweifellos in der Risikoumschreibung liegt, kann die streitige risikobeschreibende Klausel keineswegs als unüblich und damit als unverbindlich qualifiziert werden. Somit ist die vertraglich vereinbarte Beschränkung des gesetzlichen Gefahrenumfanges für die Parteien rechtswirksam. Der Diebstahl der Gegenstände aus dem im Freien parkierten Auto des Appellanten ist demgemäss nicht als "furto con scasso" im Sinne der AVB zu qualifizieren, weshalb die Appellatin für diesen nicht einzustehen hat. Die Appellation ist somit vollumfänglich abzuweisen.
No. 15 I. Inhaltsverzeichnis X, 5 (Besondere Klauseln in der Diebstahlversicherung) II. Gesetzesregister VVG 11, 33, 100 III. Sachregister Auslegung nach dem herrschenden Sprachgebrauch nach dem Vertrauensprinzip Ungewöhnlichkeitsregel Diebstahlversicherung Begriff des Einbruchdiebstahls Deckungsumfang Deckungsumfang in der Diebstahlversicherung