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No. 05 No. Im Gegensatz zu den Guthaben der beruflichen Vorsorge, welche vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses nicht gepfändet werden können, ist der Anspruch aus einer Lebensversicherung auch vor Eintritt des Versiche- rungsfalles pfändbar. (Lebensversicherung) Alors que le droit aux prestations, dans la prévoyance professionnelle, ne peut pas être mis en gage aussi longtemps que celles-ci ne sont pas exigibles, la prétention découlant d'une assurance sur la vie peut l'être avant la survenance de l'événement assuré. (Assurance sur la vie) Bundesgericht, 18. Mai 1994, B. c. Bank X. und Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern (staatsrechtliche Beschwerde) Tatbestand: Die Bank X. (vormals Bank Y.) betrieb B. In diesem Verfahren pfändete das Betreibungsamt Bern am 2. Juli 1993 unter anderem den inzwischen auf ein Freizügigkeitskonto überwiesenen ."Anspruch des Schuldners aus Austrittsabrechnung seiner Kapitalversicherung" nebst Zinsen. Eine von B. gegen diese Pfändung erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Entscheid vom 23. November 1993 ab. B. gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Die Bank X. beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei diese abzuweisen. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern hat mit Hinweis auf den begründeten Entscheid auf Bemerkungen verzichtet. Gründe: Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag auf Nichteintreten damit, der angefochtene Entscheid wäre mit einem Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts im Sinne von Art. 19 SchKG anzufechten ge-
wesen. Die staatsrechtliche Beschwerde sei wegen deren Subsidiarität nicht gegeben (Art. 84 Abs. 2 OG). Gemäss Art. 43 Abs. 1 OG ist die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts nicht mit Berufung sondern mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen. Insofern besteht keine Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde. Art. 81 OG verweist für das Verfahren bei Rekursen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen auf die Bestimmungen bei der Berufung, unter anderem auf Art. 43 OG. Daraus folgt, dass auch im Rekurs nach Art. 19 SchKG grundsätzlich nicht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann, sondern dafür die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (BGE 101 III 71; Sem Jud 1987, S. 632 f. Der Beschwerdeführer schliesst sich ausdrücklich der Auffassung der kantonalen Instanz an, dass der Anspruch aus einer Lebensversicherung auch vor Eintritt des Versicherungsfalles pfändbar sei, während Guthaben der beruflichen Vorsorge vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses nicht gepfändet werden können. Er macht nur geltend, die kantonale Aufsichtsbehörde habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und deshalb auf die Pfändbarkeit des Guthabens geschlossen. Damit rügt er die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts, was in einem Rekurs nach Art. 19 SchKG grundsätzlich nicht zulässig ist; deshalb ist das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde gegeben. Soweit allerdings in der staatsrechtlichen Beschwerde gerügt wird, aus den Sach- verhaltsfeststellungen habe die kantonale Aufsichtsbehörde falsche rechtliche Schlüsse gezogen, oder die Willkür nicht hinlänglich begründet wird, ist auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten. Zur Stützung seiner Auffassung, die kantonale Aufsichtsbehörde habe in willkürlicher Weise angenommen, es liege eine grundsätzlich pfändbare Lebensversicherung vor, legt der Beschwerdeführer neu das Reglement der Vorsorgestiftung und die Stiftungsurkunde ein. Erst der angefochtene Entscheid habe ihm dazu Anlass gegeben. Unter dieser Voraussetzung seien aber Noven auch in einer Willkürbeschwerde zulässig. Mit der Willkürbeschwerde wird geltend gemacht, die letzte kantonale Instanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Es kommt somit nur darauf an, ob sie bei einem korrekten Vorgehen zu einer anderen Feststellung hätte kommen müssen. Einem Gericht kann deshalb nur Willkür vorgeworfen werden, wenn der bisherige Pro- zessverlauf zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Dies schliesst neue Vorbringen in der Sache grundsätzlich aus. Soweit erst der angefochtene Entscheid zu bestimmten Vorbringen Anlass gegeben hat oder bestimmte Tatsachen sich aufdrängten und von der kantonalen Instanz von Amtes wegen hätten beachtet werden müssen, erfährt dieser Grundsatz indessen Ausnahmen (Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 370 ff.; Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, Rz 110). Diese Ausnahmen betreffen aber nur die tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen (Spühler, Rz 109 f.), nicht auch neue Beweismittel. Eine Beweiswürdigung ist nämlich nur willkürlich, wenn das Gericht aufgrund der vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Macht eine Partei geltend, die kantonale Instanz hätte aufgrund von weiteren Beweismitteln, die ihr gar nicht vorgelegen haben, zu anderen Schlüssen kommen müssen, wird nicht die tatsächlich vorgenommene Beweiswürdigung als willkürlich gerügt, sondern geltend gemacht, ein Beweismittel sei gar nicht beigezogen worden. Ein nicht offeriertes Beweismittel hat ein Gericht aber nur beizuziehen, wenn die Untersuchungsmaxime gilt. Mit einem neuen Beweismittel kann
somit höchstens eine Verletzung dieser Prozessmaxime oder allenfalls bei Nichtberücksichtigung einer relevanten Beweisofferte ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör, nicht aber eine willkürliche Beweiswürdigung geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde zwei Urkunden neu eingelegt. Es handelt sich dabei um neue und damit unzulässige Beweismittel. Der Beschwerdeführer erachtet die Feststellung im angefochtenen Entscheid als willkürlich, die "Bescheinigung zu Kollektivversicherung" stelle eine Versicherungspolice des Beschwerdeführers dar. Das entsprechende Aktenstück belege vielmehr, dass die Bank Y. Versicherungsnehmerin sei und es sich nicht um eine Lebensversicherung handle. Die kantonale Aufsichtsbehörde behauptet indessen im angefochtenen Entscheid nicht, das betreffende Aktenstück stelle eine Versicherungspolice des Beschwerde- führers dar. Im angefochtenen Urteils wird nur ausgeführt, dass es sich bei der ge- nannten Urkunde um eine Versicherungspolice handle und diese vom Beschwerde- führer vorgelegt worden sei. Im weiteren wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei dort als versicherte Person angegeben. Schliesslich wird geschlossen, der Be- schwerdeführer sei entweder Versicherungsnehmer oder Begünstigter. Dass die Ur- kunde vom Beschwerdeführer eingereicht worden ist, ist unbestritten und überdies auch für die zu beurteilende Rechtsfrage ohne Bedeutung. Zutreffend ist sodann, dass der Beschwerdeführer als Versicherter in diesem Schriftstück bezeichnet wird. Insoweit hat die kantonale Aufsichtsbehörde somit auch keine willkürliche Feststellung getroffen. Ob es sich bei der genannten Bescheinigung um eine Versicherungspolice handelt oder nicht, ist eine Rechts- und nicht eine Tatfrage, die nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden kann, sondern mit Rekurs dem Bundesgericht hätte unterbreitet werden müssen. Gleichfalls mit Rekurs und nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde wäre zu rügen gewesen, dass sich aus der Feststellung, der Beschwerdeführer sei die versicherte Person, keineswegs schliessen lasse, dass dieser auch Versicherungsnehmer oder Begünstigter sei. Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Im weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die kantonale Aufsichtsbehörde habe in willkürlicher Weise das Schreiben der B. Lebens-Versicherungs-Gesellschaft vom 18. Juni 1992 und das Reglement über die Kapitalversicherung von 1987 nicht gewürdigt. In diesem Schreiben hält die Versicherungsgesellschaft fest, ihres Erachtens handle es sich bei der fraglichen Versicherung um eine solche im Rahmen der zweiten Säule, welche den massgeblichen Bestimmungen des OR, des ZGB und des BVG zwingend unterstehe. Im angefochtenen Entscheid wird dieses der kantonalen Aufsichtsbehörde unter- breitete Schreiben mit keinem Wort erwähnt. Dass es sich dabei um ein Beweismittel handle, dem für die beurteilende Rechtsfrage keinerlei Beweiswert zukomme, lässt sich aber nicht sagen. Für die Auslegung eines Vertrages ist der tatsächliche Willen der Vertragsparteien von grundlegender Bedeutung. Es stellt deshalb eine willkürliche Beweiswürdigung dar, wenn ein Gericht einen Vertrag entgegen einer klaren Willensäusserung einer Vertragspartei auslegt, ohne dass irgend ein Grund ersichtlich ist, warum die entsprechende Willensäusserung nicht den übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Vertragsparteien wiedergeben habe oder für die Auslegung der tatsächliche Wille nicht massgebend sein soll. Die Beschwerdegegnerin hält dem in der Beschwerdeantwort entgegen, die ein- schlägigen Bestimmungen seien nicht anwendbar, weil eine Personalvorsorge vorliege,
die - wie dies zum Teil bei öffentlich-rechtlichen Pensionskassen üblich sei - über die klassischen Risiken Alter, Invalidität und Tod hinausgehe und auch den unfreiwilligen Verlust des Arbeitsplatzes als Risiko versichere. Dafür kann sie sich aber auf keinerlei Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid stützen. Diese Argumentation kann deshalb für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend sein. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer auch vor, dass entgegen der Feststellung im angefochtene Urteil dem Schreiben der Bank Z. nicht entnommen werden könne, die B. Lebens-Versicherungs-Gesellschaft habe der Bank Z. "den Rückkaufswert der Lebensversicherung sowie das BVG-Kapital" überwiesen. In der Tat steht nichts entsprechendes in der genannten Urkunde. Dort wird nur festgehalten es seien Fr. 593'650.-- von der Personalfürsorgestiftung überwiesen worden. Die entsprechende Feststellung im angefochtenen Entscheid kann sich somit in keiner Weise auf das angegebene Dokument stützen und ist damit willkürlich. Die Folgerung der kantonalen Aufsichtsbehörde, die Versicherung unterstehe nicht den Bestimmungen über die Unpfändbarkeit von Vorsorgeguthaben vor Eintritt des Vorsorgefalles, stützt sich somit auf eine willkürliche Feststellung des massgeblichen Sachverhalts, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen ist. Die kantonale Aufsichtsbehörde wird sich dazu äussern müssen, ob das Schreiben der Versi- cherungsgesellschaft den übereinstimmenden Willen der am Versicherungsvertrag beteiligten Parteien wiedergibt oder nicht. Auch auf das Reglement über die Kapitalversicherung von 1987, welches der kan- tonalen Aufsichtsbehörde vorgelegen hat, wird im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort eingegangen. Ob sich aus diesem Reglement der vom Beschwerdeführer behauptete tatsächliche Parteiwille mit solcher Klarheit ergibt, dass auch deshalb sich der angefochtene Entscheid als willkürlich erweist, muss indessen nicht mehr geprüft werden, weil schon die fehlende Würdigung des genannten Schreibens zur Gutheissung der Beschwerde führt.
No. 05 I. Inhaltsverzeichnis XXXII, 3 (Lebensversicherung, Verpfändung) II. Gesetzesregister SchKG 19 OG 43, 81, 84 III. Sachregister Lebensversicherung Verpfändung des Versicherungsanspruchs Verpfändung Pfändbarkeit des Versicherungsanspruchs aus der Lebensversicherung Unpfändbarkeit von Vorsorgeguthaben