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19940224_d_sg_u_00

24. Februar 1994 St. Gallen Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1994-02-24 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 24 April 1992 mit einem Traktor und einem von einem Nachbarn entlehnten Anhänger für sich Arbeiten aus. Dabei soll sich der Anhänger, als der Kläger die sich darauf befindende Ladung kippen wollte, überschlagen haben. Der Anhänger wurde beschädigt. Am 28. April 1992 hat ein Automobilexperte der Beklagten den Anhänger besichtigt. Der Kläger meldete dann am 4. Mai 1992 den Schaden mit einem entsprechenden Formular bei der Beklagten an. Zum Unfallhergang führte er an: "Kippmulde über- schlagen". Mit Schreiben vom 27. Juli 1992 forderte die Beklagte - nachdem zuvor ein ent- sprechender Brief vom 11. Mai 1992 unbeantwortet geblieben war - den Kläger auf, den Unfallhergang genauer zu beschreiben. Auf das hin telefonierte der Kläger am 29. Juli 1992 der Beklagten und erklärte, dass sich der an einem Traktor angehängte Anhänger beim Kippen der Ladung überschlagen habe. Die Beklagte teilte dem Kläger schliesslich mit Brief vom 30. Juli 1992 mit, dass gemäss Art. 23 lit. d der Allgemeinen Bedingungen (AVB) für die Privat-Haftpflicht-

versicherung die Deckung für die aktive Benützung eines Anhängers ausgeschlossen sei. Am 25. Juni 1993 gelangte der Kläger, nachdem er sich mit der Beklagten wegen der Schadendeckung nicht hatte einigen können, schliesslich an den Vermittler. An dem am

16. Juli 1993 abgehaltenen Vorstand stellte er das Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 5'881.80 nebst Zins zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Diese beantragte die Abweisung der Klage. Darauf machte der Kläger die vorliegende Streitsache frist- und formgerecht bei der Gerichtskommission Werdenberg anhängig. In seiner Klageschrift stellte er folgende Anträge: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, mir Fr. 5'881.80 nebst 5 % Zins seit (dem) 16. Juli 1993 zu bezahlen.

2. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, mir einen durch Expertise zu ermittelnden Schaden zu bezahlen." Die Beklagte schloss in der Klageantwort erneut auf Abweisung der Klage. Zur Hauptverhandlung erschienen der Kläger und der Vertreter der Beklagten. Die Parteien erneuerten an Schranken die im schriftlichen Verfahren gestellten Begehren. Auf ihre Ausführungen dazu sowie auf weitere tatsächliche Gegebenheiten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Gründe: Der Kläger verlangt von der Beklagten den Betrag von Fr. 5'881.80, der den Kosten der durch die Werkstätte S. vorgenommenen Reparatur des am 24. April 1992 anlässlich eines Kippmanövers beschädigten Anhängers entspricht. In seiner Klageschrift macht der Kläger u.a. geltend (sinngemäss), die beklagte Seite habe den zuständigen Personen der Werkstätte S. den Auftrag zur Reparatur des fraglichen Anhängers erteilt. Damit sei für ihn auch klar gewesen, dass die Beklagte die Schadensbehebung bezahlen würde. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer solchen Auftragserteilung. An Schranken hat nun der Kläger selbst ausgeführt, dass der Automobilexperte anlässlich der Besichtigung des Anhängers am 28. April 1992 dem Werkstattchef G. keinen Reparaturauftrag erteilt habe. Gegen die Annahme einer solchen Auftragser- teilung spricht im übrigen auch die Tatsache, dass am Anhänger bereits vor dem Besichtigungsdatum offensichtlich Arbeiten vorgenommen worden sind, die der Re- paratur dienten. Der mit der Besichtigung des Anhängers betraute Experte hält sodann in seinem Bericht vom 17. Januar 1993 fest, dass er G. keinen Reparaturauftrag erteilt habe. Diese Darstellung ist vom Kläger unwidersprochen geblieben. Gegen das Vorliegen eines Reparaturauftrages spricht schliesslich auch, dass der Experte in seinem Auftrag zur Fahrzeugbesichtigung die Frage stellt, ob Anhänger über die Privat- Haftpflichtversicherung auch versichert seien. Die Stellung einer solchen Frage ergibt nämlich kaum einen Sinn, wenn gleichzeitig ein Auftrag zur Reparatur erteilt worden ist. Es muss vielmehr so gewesen sein, dass der Experte bereits zu jenem Zeitpunkt das Vorliegen einer Versicherungsdeckung in Frage stellte. Dann aber ist nicht anzunehmen, dass er einen Auftrag zur Reparatur gegeben hat.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der fragliche Autoexperte (als Vertreter der Beklagten) keinen Reparaturauftrag erteilt hat. Ein entsprechender Auftrag lässt sich auch aus anderen Umständen nicht herleiten. Der dafür beweisbelastete Kläger hat jedenfalls das Bestehen eines entsprechenden Vertragsverhältnisses nicht dargetan. Dass der besagte Experte gegenüber G. angeblich erklärt haben soll, die Sache gehe in Ordnung, könnte daran auch nichts ändern. Nichts für sich kann der Kläger sodann daraus ableiten, dass zwischen dem Scha- denereignis vom 27. April 1992 und der schriftlichen Mitteilung der Beklagten vom 30. Juli 1992, dass für den besagten Schadenfall keine Deckung besteht, drei Monate verstrichen. Aus diesem Verhalten lässt sich keinesfalls herleiten, dass die Beklagte als Versicherer dem Kläger eine Deckung für den fraglichen Schadenfall zugesagt hätte. Laut Art. 38 Abs. 1 VVG hat der Anspruchsberechtigte (hier der Kläger), sobald ein Versicherungsfall eintritt, den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Ver- sicherer ist an der unverzüglichen Meldung interessiert: Einerseits möchte er, sofern ihm dies notwendig erscheint, die Umstände des Falles und dessen Folgen abklären, um sich vor ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen, und andererseits will er die Möglichkeiten der Schadenminderung voll ausschöpfen können (Maurer, Schweize- risches Privatversicherungsrecht, Bern 1986, S. 319). Fest steht, dass der Kläger der Beklagten am 27. April 1992 telefonisch einen Schadenfall gemeldet hat. Unbestritten ist sodann, dass der Kläger in der schriftlichen Schadenmeldung vom 4. Mai 1992 den Unfallhergang mit "Kippermulde überschlagen" angab. Unbestritten ist weiter, dass der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom

E. 27 Juli 1992 um eine genaue Beschreibung des Unfallherganges gebeten wurde. Das hatte die Beklagte zuvor bereits mit Brief vom 11. Mai 1992 getan. Der Kläger hat der Beklagten schliesslich am 29. Juli 1992 den Ablauf des Unfalles per Telefon mitgeteilt. Einen Tag darauf teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, dass für den Schadenfall vom 24. April 1992 keine Deckung bestehe. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger die zeitliche Verzögerung bis zur Deckungsabsage zu verantworten hat. Er ist der Mitwirkungspflicht, die sich aus Art. 38 Abs. 1 VVG (siehe dazu auch Ziff. 38 Abs. 2 AVB) ergibt, nicht im erforderlichen Masse nachgekommen. Nicht zuletzt deshalb durfte der Kläger das Verhalten der Beklagten, die die Deckung erst am 29. Juli 1992 verneint hat, nicht dahingehend verstehen, dass eine solche bestehe. Der Kläger stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass aufgrund der AVB eine Deckung für das hier interessierende Schadenereignis bestehe. Er trägt insbesondere vor, dass die Erwähnung von Anhängern in Ziff. 23 lit. d AVB keine andere Bedeutung habe, als dass in Anlehnung an den ersten Teil des Satzes nur jene Anhänger gemeint sein können, die vom Versicherten gehalten oder regelmässig gelenkt bzw. benützt werden, oder die gegen Entgelt gemietet wurden. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Er, so der Kläger, habe den Anhänger von einem Dritten unentgeltlich für private Zwecke entlehnt. Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit der klägerischen Betrachtungsweise. Die AVB regeln in den Ziff. 6 bis 23 die versicherten Eigenschaften. In Ziff. 23 AVB wird die Haftpflicht der versicherten Person als "Benützer fremder Motorfahrzeuge bis 3,5 Tonnen" versichert. Für diese besteht eine Deckung. Klar ist, dass ein Anhänger nicht als Motorfahrzeug gilt. Er fällt damit grundsätzlich nicht unter die fragliche Bestimmung. Ziff. 23 lit. d AVB regelt nun - immer unter der Marginalie "Benützer fremder Motorfahrzeuge bis 3,5 Tonnen" - Ausschlüsse von der Deckung. Es werden die Ausschlüsse aufgezählt, die neben den generellen Einschränkungen des

Deckungsumfangs gemäss Ziff. 24 bis 33 AVB gelten. Geltung haben damit vorab einmal, das ergibt sich hinreichend klar schon aus dem Wortlaut, die Ziff. 24 bis 33 AVB, in denen allgemein jene Fälle geregelt werden, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ziff. 28 AVB hält sodann fest, dass kein solcher für die Haftpflicht als Halter oder Lenker von Motorfahrzeugen und von ihnen gezogenen Anhängern besteht. Demnach ist davon auszugehen, dass in einem Fall, wie er hier zur Beurteilung steht, nämlich das Benützen eines fremden Anhängers, der von einem eigenen Motorfahrzeug gezogen wurde, die Deckung ausgeschlossen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in Ziff. 28 AVB die Ziff. 23 AVB vorbehalten bleibt. In Ziff. 23 lit. d AVB werden nämlich, wie oben bereits angedeutet, zusätzliche Ausschlüsse vom Deckungsumfang geregelt. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Ziff. 23 lit. d AVB, der gerade auch bezüglich Anhänger aufzählt, was neben der allgemeinen Einschränkung von Ziff.

E. 28 AVB gelten soll. Was den Versicherungsschutz für Anhänger betrifft, ergibt das auch einen Sinn, zumal Ziff. 28 AVB lediglich von gezogenen Anhängern spricht. Mit Ziff. 23 lit. d AVB wollte der Versicherer aber offensichtlich auch nichtgezogene Anhänger vom Versicherungsschutz ausnehmen. Dass der Versicherungsschutz nur für solche Anhänger, die von einem Versicherten oder dessen Arbeitgeber gehalten oder regelmässig gelenkt werden oder gegen Entgelt gemietet oder geleast oder von einem Garagenbetrieb überlassen wurden, ausgeschlossen sein soll, wie das der Beklagte vorträgt, ist zu verneinen. Dagegen spricht schon der Wortlaut der Ziff. 23 lit. d AVB. Wäre das die Ansicht des Verfassers gewesen, hätte er "Schäden an Anhängern" nicht im Sinne einer Aufzählung angeführt. Grammatikalisch richtig und logisch wäre gewesen

- wenn er das auch tatsächlich so gewollt hätte - das Wort "Anhänger" mit der Konjunktion "und" bzw. "oder" am Anfang des Satzes nach dem Wort "Fahrzeug" anzuführen, wie das der Versicherer denn auch z.B. noch im gleichen Satz mehrmals im ähnlichen Zusammenhang getan hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser, wollte er in Ziff. 23 lit. d AVB die Anhänger mit einem Fahrzeug gleichsetzen, dies nicht in grammatikalisch korrekter Form zum Ausdruck gebracht hätte. Damit ist auch schon gesagt, dass der Wortlaut von Ziff. 23 lit. d AVB genügend klar ist. Die gemachten Ausführungen bedeuten, dass für einen Schadenfall, wie er hier vorliegt, kein Versicherungsschutz besteht. Weiter trägt der Kläger vor, dass er durch das Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Vertreter um die Möglichkeit einer billigeren Instandstellung des Anhängers gebracht worden sei. Er macht geltend, dass er dadurch einen Schaden erlitten habe. Der Kläger hat nicht dargetan, inwiefern das Verhalten der Beklagten schadensbe- gründend sein soll. Er ist diesbezüglich seiner Substantiierungspflicht nicht nachge- kommen. Er hätte zumindest dartun müssen, worin eine Vertragsverletzung oder etwa ein widerrechtliches Handeln der Beklagten liegt. Insbesondere hat der Kläger für die Festsetzung eines allfälligen Schadens keine tauglichen Angaben gemacht. Allein mit dem Hinweis darauf, es sei eine Expertise anzuordnen, genügt er der Spezi- fizierungspflicht nicht. So hätte er angeben müssen, welche Arbeiten angeblich über die notwendige Reparatur hinausgegangen sind, welche Reparaturarbeiten er z.B. selbst und mit welchen Aufwand hätte erledigen können und welche er einem Dritten hätte überlassen müssen. Solche Angaben aber fehlen. Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass die Klage abgewiesen wird.

No. 17 I. Inhaltsverzeichnis X, 1 (Auslegung des Vertrages) II. Gesetzesregister VVG 38 III. Sachregister Anspruchsbegründung Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers Auslegung einer Ausschlussklausel der Privathaftpflichtversicherung der Ausschlussklausel betreffend gezogene und nichtgezogene Anhänger Ausschlussklausel Auslegung einer - der AVB für die Privathaftpflichtversicherung Gezogene und nichtgezogene Anhänger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 17 No. Ist gemäss AVB sowohl die Haftpflicht als Halter oder Lenker von gezogenen Anhängern, wie auch die Deckung von Schäden an nichtgezogenen Anhängern vom Versicherungsschutz ausgenommen, sind Schäden an einem vom Traktor gezogenen, entlehnten Anhänger, der sich beim Kippen der Ladung überschlägt, nicht versichert. (Haftpflichtversicherung) Les dommages survenus à une remorque empruntée, tirée par un tracteur, qui s'est renversée lors de son déchargement ne sont pas assurés lorsque les CGA excluent, d'une part, la responsabilité civile du détenteur ou conducteur de remorques tirées par des véhicules à moteur et, d'autre part, les dommages aux remorques (non tirées). (Assurance de la responsabilité civile) Gerichtskommission Werdenberg, 24. Februar 1994, H. c. Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich, Zürich Tatbestand: Der Kläger meldete am 27. April 1992 telefonisch auf der Hauptagentur der Beklagten in Buchs einen Schadenfall. Der Kläger führte offenbar am Abend des

24. April 1992 mit einem Traktor und einem von einem Nachbarn entlehnten Anhänger für sich Arbeiten aus. Dabei soll sich der Anhänger, als der Kläger die sich darauf befindende Ladung kippen wollte, überschlagen haben. Der Anhänger wurde beschädigt. Am 28. April 1992 hat ein Automobilexperte der Beklagten den Anhänger besichtigt. Der Kläger meldete dann am 4. Mai 1992 den Schaden mit einem entsprechenden Formular bei der Beklagten an. Zum Unfallhergang führte er an: "Kippmulde über- schlagen". Mit Schreiben vom 27. Juli 1992 forderte die Beklagte - nachdem zuvor ein ent- sprechender Brief vom 11. Mai 1992 unbeantwortet geblieben war - den Kläger auf, den Unfallhergang genauer zu beschreiben. Auf das hin telefonierte der Kläger am 29. Juli 1992 der Beklagten und erklärte, dass sich der an einem Traktor angehängte Anhänger beim Kippen der Ladung überschlagen habe. Die Beklagte teilte dem Kläger schliesslich mit Brief vom 30. Juli 1992 mit, dass gemäss Art. 23 lit. d der Allgemeinen Bedingungen (AVB) für die Privat-Haftpflicht-

versicherung die Deckung für die aktive Benützung eines Anhängers ausgeschlossen sei. Am 25. Juni 1993 gelangte der Kläger, nachdem er sich mit der Beklagten wegen der Schadendeckung nicht hatte einigen können, schliesslich an den Vermittler. An dem am

16. Juli 1993 abgehaltenen Vorstand stellte er das Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 5'881.80 nebst Zins zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Diese beantragte die Abweisung der Klage. Darauf machte der Kläger die vorliegende Streitsache frist- und formgerecht bei der Gerichtskommission Werdenberg anhängig. In seiner Klageschrift stellte er folgende Anträge: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, mir Fr. 5'881.80 nebst 5 % Zins seit (dem) 16. Juli 1993 zu bezahlen.

2. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, mir einen durch Expertise zu ermittelnden Schaden zu bezahlen." Die Beklagte schloss in der Klageantwort erneut auf Abweisung der Klage. Zur Hauptverhandlung erschienen der Kläger und der Vertreter der Beklagten. Die Parteien erneuerten an Schranken die im schriftlichen Verfahren gestellten Begehren. Auf ihre Ausführungen dazu sowie auf weitere tatsächliche Gegebenheiten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Gründe: Der Kläger verlangt von der Beklagten den Betrag von Fr. 5'881.80, der den Kosten der durch die Werkstätte S. vorgenommenen Reparatur des am 24. April 1992 anlässlich eines Kippmanövers beschädigten Anhängers entspricht. In seiner Klageschrift macht der Kläger u.a. geltend (sinngemäss), die beklagte Seite habe den zuständigen Personen der Werkstätte S. den Auftrag zur Reparatur des fraglichen Anhängers erteilt. Damit sei für ihn auch klar gewesen, dass die Beklagte die Schadensbehebung bezahlen würde. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer solchen Auftragserteilung. An Schranken hat nun der Kläger selbst ausgeführt, dass der Automobilexperte anlässlich der Besichtigung des Anhängers am 28. April 1992 dem Werkstattchef G. keinen Reparaturauftrag erteilt habe. Gegen die Annahme einer solchen Auftragser- teilung spricht im übrigen auch die Tatsache, dass am Anhänger bereits vor dem Besichtigungsdatum offensichtlich Arbeiten vorgenommen worden sind, die der Re- paratur dienten. Der mit der Besichtigung des Anhängers betraute Experte hält sodann in seinem Bericht vom 17. Januar 1993 fest, dass er G. keinen Reparaturauftrag erteilt habe. Diese Darstellung ist vom Kläger unwidersprochen geblieben. Gegen das Vorliegen eines Reparaturauftrages spricht schliesslich auch, dass der Experte in seinem Auftrag zur Fahrzeugbesichtigung die Frage stellt, ob Anhänger über die Privat- Haftpflichtversicherung auch versichert seien. Die Stellung einer solchen Frage ergibt nämlich kaum einen Sinn, wenn gleichzeitig ein Auftrag zur Reparatur erteilt worden ist. Es muss vielmehr so gewesen sein, dass der Experte bereits zu jenem Zeitpunkt das Vorliegen einer Versicherungsdeckung in Frage stellte. Dann aber ist nicht anzunehmen, dass er einen Auftrag zur Reparatur gegeben hat.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der fragliche Autoexperte (als Vertreter der Beklagten) keinen Reparaturauftrag erteilt hat. Ein entsprechender Auftrag lässt sich auch aus anderen Umständen nicht herleiten. Der dafür beweisbelastete Kläger hat jedenfalls das Bestehen eines entsprechenden Vertragsverhältnisses nicht dargetan. Dass der besagte Experte gegenüber G. angeblich erklärt haben soll, die Sache gehe in Ordnung, könnte daran auch nichts ändern. Nichts für sich kann der Kläger sodann daraus ableiten, dass zwischen dem Scha- denereignis vom 27. April 1992 und der schriftlichen Mitteilung der Beklagten vom 30. Juli 1992, dass für den besagten Schadenfall keine Deckung besteht, drei Monate verstrichen. Aus diesem Verhalten lässt sich keinesfalls herleiten, dass die Beklagte als Versicherer dem Kläger eine Deckung für den fraglichen Schadenfall zugesagt hätte. Laut Art. 38 Abs. 1 VVG hat der Anspruchsberechtigte (hier der Kläger), sobald ein Versicherungsfall eintritt, den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Ver- sicherer ist an der unverzüglichen Meldung interessiert: Einerseits möchte er, sofern ihm dies notwendig erscheint, die Umstände des Falles und dessen Folgen abklären, um sich vor ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen, und andererseits will er die Möglichkeiten der Schadenminderung voll ausschöpfen können (Maurer, Schweize- risches Privatversicherungsrecht, Bern 1986, S. 319). Fest steht, dass der Kläger der Beklagten am 27. April 1992 telefonisch einen Schadenfall gemeldet hat. Unbestritten ist sodann, dass der Kläger in der schriftlichen Schadenmeldung vom 4. Mai 1992 den Unfallhergang mit "Kippermulde überschlagen" angab. Unbestritten ist weiter, dass der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom

27. Juli 1992 um eine genaue Beschreibung des Unfallherganges gebeten wurde. Das hatte die Beklagte zuvor bereits mit Brief vom 11. Mai 1992 getan. Der Kläger hat der Beklagten schliesslich am 29. Juli 1992 den Ablauf des Unfalles per Telefon mitgeteilt. Einen Tag darauf teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, dass für den Schadenfall vom 24. April 1992 keine Deckung bestehe. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger die zeitliche Verzögerung bis zur Deckungsabsage zu verantworten hat. Er ist der Mitwirkungspflicht, die sich aus Art. 38 Abs. 1 VVG (siehe dazu auch Ziff. 38 Abs. 2 AVB) ergibt, nicht im erforderlichen Masse nachgekommen. Nicht zuletzt deshalb durfte der Kläger das Verhalten der Beklagten, die die Deckung erst am 29. Juli 1992 verneint hat, nicht dahingehend verstehen, dass eine solche bestehe. Der Kläger stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass aufgrund der AVB eine Deckung für das hier interessierende Schadenereignis bestehe. Er trägt insbesondere vor, dass die Erwähnung von Anhängern in Ziff. 23 lit. d AVB keine andere Bedeutung habe, als dass in Anlehnung an den ersten Teil des Satzes nur jene Anhänger gemeint sein können, die vom Versicherten gehalten oder regelmässig gelenkt bzw. benützt werden, oder die gegen Entgelt gemietet wurden. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Er, so der Kläger, habe den Anhänger von einem Dritten unentgeltlich für private Zwecke entlehnt. Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit der klägerischen Betrachtungsweise. Die AVB regeln in den Ziff. 6 bis 23 die versicherten Eigenschaften. In Ziff. 23 AVB wird die Haftpflicht der versicherten Person als "Benützer fremder Motorfahrzeuge bis 3,5 Tonnen" versichert. Für diese besteht eine Deckung. Klar ist, dass ein Anhänger nicht als Motorfahrzeug gilt. Er fällt damit grundsätzlich nicht unter die fragliche Bestimmung. Ziff. 23 lit. d AVB regelt nun - immer unter der Marginalie "Benützer fremder Motorfahrzeuge bis 3,5 Tonnen" - Ausschlüsse von der Deckung. Es werden die Ausschlüsse aufgezählt, die neben den generellen Einschränkungen des

Deckungsumfangs gemäss Ziff. 24 bis 33 AVB gelten. Geltung haben damit vorab einmal, das ergibt sich hinreichend klar schon aus dem Wortlaut, die Ziff. 24 bis 33 AVB, in denen allgemein jene Fälle geregelt werden, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ziff. 28 AVB hält sodann fest, dass kein solcher für die Haftpflicht als Halter oder Lenker von Motorfahrzeugen und von ihnen gezogenen Anhängern besteht. Demnach ist davon auszugehen, dass in einem Fall, wie er hier zur Beurteilung steht, nämlich das Benützen eines fremden Anhängers, der von einem eigenen Motorfahrzeug gezogen wurde, die Deckung ausgeschlossen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in Ziff. 28 AVB die Ziff. 23 AVB vorbehalten bleibt. In Ziff. 23 lit. d AVB werden nämlich, wie oben bereits angedeutet, zusätzliche Ausschlüsse vom Deckungsumfang geregelt. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Ziff. 23 lit. d AVB, der gerade auch bezüglich Anhänger aufzählt, was neben der allgemeinen Einschränkung von Ziff. 28 AVB gelten soll. Was den Versicherungsschutz für Anhänger betrifft, ergibt das auch einen Sinn, zumal Ziff. 28 AVB lediglich von gezogenen Anhängern spricht. Mit Ziff. 23 lit. d AVB wollte der Versicherer aber offensichtlich auch nichtgezogene Anhänger vom Versicherungsschutz ausnehmen. Dass der Versicherungsschutz nur für solche Anhänger, die von einem Versicherten oder dessen Arbeitgeber gehalten oder regelmässig gelenkt werden oder gegen Entgelt gemietet oder geleast oder von einem Garagenbetrieb überlassen wurden, ausgeschlossen sein soll, wie das der Beklagte vorträgt, ist zu verneinen. Dagegen spricht schon der Wortlaut der Ziff. 23 lit. d AVB. Wäre das die Ansicht des Verfassers gewesen, hätte er "Schäden an Anhängern" nicht im Sinne einer Aufzählung angeführt. Grammatikalisch richtig und logisch wäre gewesen

- wenn er das auch tatsächlich so gewollt hätte - das Wort "Anhänger" mit der Konjunktion "und" bzw. "oder" am Anfang des Satzes nach dem Wort "Fahrzeug" anzuführen, wie das der Versicherer denn auch z.B. noch im gleichen Satz mehrmals im ähnlichen Zusammenhang getan hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser, wollte er in Ziff. 23 lit. d AVB die Anhänger mit einem Fahrzeug gleichsetzen, dies nicht in grammatikalisch korrekter Form zum Ausdruck gebracht hätte. Damit ist auch schon gesagt, dass der Wortlaut von Ziff. 23 lit. d AVB genügend klar ist. Die gemachten Ausführungen bedeuten, dass für einen Schadenfall, wie er hier vorliegt, kein Versicherungsschutz besteht. Weiter trägt der Kläger vor, dass er durch das Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Vertreter um die Möglichkeit einer billigeren Instandstellung des Anhängers gebracht worden sei. Er macht geltend, dass er dadurch einen Schaden erlitten habe. Der Kläger hat nicht dargetan, inwiefern das Verhalten der Beklagten schadensbe- gründend sein soll. Er ist diesbezüglich seiner Substantiierungspflicht nicht nachge- kommen. Er hätte zumindest dartun müssen, worin eine Vertragsverletzung oder etwa ein widerrechtliches Handeln der Beklagten liegt. Insbesondere hat der Kläger für die Festsetzung eines allfälligen Schadens keine tauglichen Angaben gemacht. Allein mit dem Hinweis darauf, es sei eine Expertise anzuordnen, genügt er der Spezi- fizierungspflicht nicht. So hätte er angeben müssen, welche Arbeiten angeblich über die notwendige Reparatur hinausgegangen sind, welche Reparaturarbeiten er z.B. selbst und mit welchen Aufwand hätte erledigen können und welche er einem Dritten hätte überlassen müssen. Solche Angaben aber fehlen. Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass die Klage abgewiesen wird.

No. 17 I. Inhaltsverzeichnis X, 1 (Auslegung des Vertrages) II. Gesetzesregister VVG 38 III. Sachregister Anspruchsbegründung Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers Auslegung einer Ausschlussklausel der Privathaftpflichtversicherung der Ausschlussklausel betreffend gezogene und nichtgezogene Anhänger Ausschlussklausel Auslegung einer - der AVB für die Privathaftpflichtversicherung Gezogene und nichtgezogene Anhänger