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19940208_d_ch_b_00

08. Februar 1994 Bundesgericht Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1994-02-08 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 02 No. Der Versicherungsvertrag erlischt auf den Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs auch wenn der Versicherungsfall eingetreten ist und der Versicherte seiner Prämienzahlungspflicht lediglich während der Dauer der vertraglichen Warte- frist nicht nachkommt. (Lebensversicherung) Le contrat d'assurance s'éteint au moment de la demeure même lorsque le sinistre est survenu et que c'est pendant la durée du délai d'attente contractuel que le preneur ne s'est pas acquitté de son obligation de payer les primes. (Assurance sur la vie) Bundesgericht, 8. Februar 1994, Ticino Leben Lebensversicherungsgesellschaft, Breganzona c. J. Tatbestand: Am 13. November/18. und 29. Dezember 1986 schlossen die Ticino Vita und J. einen Versicherungsvertrag ab, der am 1. Dezember 1986 begann und bis zum 1. Dezember 2011 befristet war. Dieser Vertrag beinhaltete einerseits eine gemischte Lebensversicherung mit einer versicherten Leistung von Fr. 100'000.-- beim Tod des Versicherten oder beim Erlebensfall am 1. Dezember 2011. Anderseits war eine Zusatzversicherung vereinbart, wonach bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall vor dem 30. November 2011 nach einer Wartefrist von 24 Monaten eine jährliche Rente von Fr. 30'000.-- und nach Ablauf einer Wartefrist von zwei Monaten seit Eintritt des befürchteten Ereignisses eine Befreiung von der Prämienzahlung gewährt wurde. Die gemäss Vertrag zu leistenden Prämien waren vierteljährlich geschuldet. J. überwies in den Jahren 1987/88 insgesamt fünf Vierteljahresprämien, blieb jedoch die am 1. März 1988 fällige Prämie schuldig. Die Ticino Vita leitete deshalb am 16. Mai 1988 ein Mahnverfahren im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1; VVG) ein, in dem sie dem Versicherungsnehmer gegenüber auf der Bezahlung der am 1. März 1988 fälligen Prämie beharrte und ihn darauf hinwies, dass die Versicherungspflicht nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen ruhe, falls die Prämie nicht innert 14 Tagen beglichen werde. In ihrem Schreiben vom 2. September 1988 teilte sie J. unter Hinweis auf die

unbezahlte Prämie vom 1. März 1988 und die gesetzliche Mahnung vom 16. Mai 1988 mit, die Police sei mit Ablauf der Mahnfrist ausser Kraft getreten. J. gab in seinem Schreiben vom 13. September 1988 grundsätzlich zu, lediglich die Prämien bis zum 1. März 1988 bezahlt zu haben, wies aber darauf hin, dass er infolge des am 11. Dezember 1978 erlittenen Unfalles gemäss Entscheid der SUVA seit dem 13. Februar 1988 zu 66.66% arbeitsunfähig sei, und berief sich unter Berücksichtigung der zweimonatigen Wartefrist auf eine Prämienbefreiung ab dem 13. April 1988. Überdies verlangte er eine separate Prämienabrechnung für die Zeit vom 1. März 1988 bis 13. April 1988. Die Ticino Vita erachtete den Vertrag als dahingefallen und lehnte dementsprechend jegliche Leistungspflicht ab. Am 22. Januar/12. Februar 1990 klagte J. beim Bezirksgericht Brig gegen die Ticino Vita auf Feststellung, dass die Beklagte die Leistungen gemäss Police Nr. 8612.335 zu erbringen habe, nämlich eine Jahresrente von Fr. 30'000.-- ab dem 1. Dezember 1988 sowie eine Prämienrückerstattung von Fr. 11'004.80. Nach Abschluss des Beweisverfahrens überwies das Gericht die Akten an das Kantonsgericht des Kantons Wallis, worauf der Kläger seine Rechtsbegehren änderte und nunmehr verlangte, die Beklagte habe ihm die Leistungen gemäss Police zu erbringen, "nämlich Fr. 30'000.-- nach Ablauf der Karenzfrist". Mit Urteil vom 13./29. Oktober 1992 stellte der Zivilgerichtshof I des Kantonsgerichts fest, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag weiterbestehe und wies die übrigen Begehren ab. Gegen dieses Urteil hat die Ticino Vita Berufung beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger, J., schliesst auf Abweisung der Berufung. Gründe: In bezug auf die Weitergeltung des Versicherungsvertrages hält die Beklagte dafür, der Kläger habe die am 1. März 1988 fällige Prämie auf jeden Fall geschuldet. Mahnung und Rücktritt seien rechtsgültig erfolgt und hätten das Versicherungsverhältnis auf den Verzugszeitpunkt endgültig aufgelöst. Dies habe die Vorinstanz übersehen und damit Art. 21 und 22 VVG verletzt. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Kantonsgerichts, wonach das Versicherungsverhältnis weiterbestehe, da die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei, als der Vertrag noch in Kraft war, erweise sich als unzutreffend und beruhe auf einer Fehlinterpretation des angerufenen Autors. Das Kantonsgericht hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 63 Abs. 2 OG) festgestellt, die Beklagte habe den Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 1988 aufgefordert, die auf den 1. März 1988 fällig gewesene Vierteljahresprämie zu bezahlen. Ausserdem habe sie ihn darauf hingewiesen, dass die Versicherungspflicht nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ruhe, falls die ausstehende Prämie nicht innert 14 Tagen beglichen werde. Mit einem weiteren Schreiben vom 2. September 1988 habe sie dem Kläger unter Hinweis auf die nicht bezahlte Prämie per 1. März 1988 und die gesetzliche Mahnung vom 16. Mai 1988 mitgeteilt, dass die Police mit Ablauf der Mahnfrist per Ende Mai 1988 ausser Kraft getreten sei und nach den AVB wieder in Kraft gesetzt werden könne. Der Kläger habe in seinem Brief vom 13. September 1988 dazu Stellung genommen und dabei den vorgenannten Prämienausstand zugegeben, gleichzeitig aber die Beklagte auf seine, gemäss Entscheid der SUVA seit dem 13. Februar 1988 bestehende Erwerbsunfähigkeit

hingewiesen. Überdies habe er sich unter Berücksichtigung der zweimonatigen Wartefrist auf eine Prämienbefreiung ab dem 13. April 1988 berufen und eine separate Prämienabrechnung für die Zeit vom 1. März 1988 bis 13. April 1988 verlangt. Das Kantonsgericht hat sodann unter Hinweis auf Koenig, (Schweizerisches Privat- versicherungsrecht, 3. A., Bern 1967, S. 508) ausgeführt, auch beim Verzug in der Prämienzahlung komme es im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 3 VVG für die Lei- stungspflicht des Versicherers darauf an, ob das befürchtete Ereignis in die Zeit der Suspension falle. Es stelle sich mit anderen Worten die Frage, ob der Versicherungsfall vor Ablauf der Mahnfrist - Ende Mai 1988 - eingetreten sei. Die Vorinstanz hat dies bejaht, wobei sie den 13. Februar 1988 als massgebenden Zeitpunkt angenommen hat. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Nach der unbestrittenen Sachverhalts- feststellung hat der Kläger die Prämien für die Zeit vom 1. März bis 13. April 1988 nicht bezahlt. Ebensowenig bestritten ist, dass die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom

16. Mai 1988 unter Ansetzung der gesetzlichen Frist von 14 Tagen gemahnt hat (Art. 20 Abs. 1 VVG). Indem der Kläger auch auf diese Mahnung hin den Ausstand nicht beglichen hat, geriet er Ende Mai 1988 in Verzug. Da die Beklagte ihrerseits die Prämie binnen folgenden zwei Monaten nach Eintritt des Verzugs nicht eingefordert hat, ist die Folge des Art. 21 Abs. 1 VVG eingetreten und der Versicherungsvertrag auf den Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs (Ende Mai 1988) erloschen (Art. 21 Abs. 1 VVG; vgl. Roelli/Keller, Kom. zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, 2. A. Bern 1968, S. 359). Zwischen dem Eintritt des allfälligen Versicherungsfalles, d.h. der Erwerbsunfähigkeit, und der Prämienzahlungspflicht besteht gemäss dem in Frage stehenden Versicherungsvertrag nur insofern ein Zusammenhang, als diese nach Ablauf der vertraglich festgesetzten Frist von zwei Monaten endet. Vorliegend geht es jedoch gar nicht darum, sondern um die Prämienzahlungspflicht des Klägers während der Dauer der vertraglichen Wartefrist. Aus der vom Kantonsgericht zitierten Literaturstelle (Koenig, a.a.O., S. 508) lässt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes herleiten. Dort befasst sich der zitierte Autor mit der Leistungspflicht des Versicherers im Verhältnis zum Prämienverzug und nicht mit dem Dahinfallen des Versicherungsvertrages infolge Verzugs. Dazu äussert er sich an anderer Stelle ebenfalls im Sinne der vorstehenden Ausführungen (vgl. Koenig, a.a.O., S. 119 ff., insbes. S. 123/124). Unter diesen Voraussetzungen ist die Berufung gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Vorwürfe der Beklagten (Verletzung des Art. 8 ZGB, eventualiter Verletzung von Art. 6 VVG) einzugehen wäre.

No. 02 I. Inhaltsverzeichnis IX, 2 (Zahlungsverzug) II. Gesetzesregister VVG 20, 21, 22 OG 63 III. Sachregister Verzug Rücktritt vom Vertrag nach Eintritt des - während der Wartefrist