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19940120_d_ag_o_00

20. Januar 1994 Aargau Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1994-01-20 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 64 No. Sehen die AVB eine Beweispflicht des Versicherungsnehmers dafür vor, dass die Güter während der versicherten Reise einen Schaden erlitten haben sowie die Verpflichtung, mit der Schadenrechnung alle nötigen Belege einzureichen, obliegt ihm nicht nur der Nachweis, dass die versicherten Sachen tatsächlich während der versicherten Reise gestohlen wurden. Er hat zudem den eingetre- tenene Schaden nachzuweisen, indem er die gestohlenen Objekte benennt so- wie deren Wert beweist. Es fehlt damit an einer rechtgenügenden Anspruchs- begründung, wenn ausser der erwiesenen Tatsache, dass der Versicherungs- nehmer zu einem früheren Zeitpunkt einmal im Besitz der gestohlenen Teppi- che war, sämtliche übrigen Umstände, die direkt oder indirekt mit dem fragli- chen Diebstahl zusammenhängen, unbestimmt sind und erhebliche Zweifel zulassen. (Transportversicherung) Obergericht des Kantons Aargau, 20. Januar 1994, K. c. Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel Tatbestand: Der Kläger hat bei der Beklagten eine Transportversicherung für Teppi- che abgeschlossen. Er bringt vor, auf ihn sei ein Raubüberfall verübt worden, wobei ihm u.a. Teppiche im Wert von Fr. 50'500.-- abhanden gekommen seien. Er macht daraus von der Beklagten die im Versicherungsvertrag vereinbarte Höchstsumme von Fr. 50'000.-- geltend. Die Beklagte erachtet den Schadenfall als nicht genügend nachge- wiesen und weigert sich, dem Kläger den verlangten Betrag auszurichten. Mit Klage vom 13. Februar 1992 beantragte der Kläger, die Beklagte sei zu verpflich- ten, ihm Fr. 50'000.-- nebst 5% Zins seit 19. Februar 1991 zu bezahlen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, er sei am 11. Januar 1991 durch zwei Räuber ausgeraubt worden. Der Gesamtwert der gestohlenen Teppiche von Fr. 50'500.-- ergebe sich aus dem Gutachten der Firma M. AG, Zürich. Wenn die Beklagte von ihm den Beweis verlange, dass er die Teppiche bei sich gehabt habe, führe das zu einer unzulässigen Beweislastumkehr. Die Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 10. April 1992 vollumfängliche Ab- weisung der Klage.

Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Kläger habe seit 1988 bereits drei Diebstahlsanzeigen gemacht. Seine bisherigen Ausführungen seien widersprüchlich. Er habe trotz Aufforderung weder Einkaufsrechnungen noch Zolldokumente oder andere vertragliche Unterlagen vorweisen können. In der Replik des Klägers vom 22. Juni 1992 sowie in der Duplik der Beklagten vom

28. August 1992 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. An der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Bremgarten vom 28. Januar 1993 wurden Dr. A. als Zeuge sowie der Kläger und Herr E. für die Beklagte befragt. Das Bezirksgericht Bremgarten erkannte am 18. Februar 1993 auf Abweisung der Klage. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Auslegung von Art. 1 der Allge- meinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten auf der Strasse (ABVS 1981), gemäss welchem die Versicherung "für Güter des Versicherungsnehmers" gilt, ergebe, dass die Beklagte nicht nur für im Eigentum des Klägers stehende, sondern auch für von ihm transportierte fremde Güter im Schadenfall einzustehen habe. Gemäss der in Art. 21 ABVS statuierten Beweispflicht des Versicherungsnehmers für den erlitte- nen Schaden trage dieser den Nachteil der Beweislosigkeit. In Versicherungsfällen ge- nüge - ausser bei Vorliegen von fragwürdigen Umständen - der Nachweis der hohen Wahrscheinlichkeit. Aufgrund der bestehenden Zweifel müsse vom Kläger der volle Be- weis verlangt werden. Der Zeuge A. könne nicht aus eigener Wahrnehmung berichten, dass am fraglichen Abend der Kläger bei ihm einen Teppich hinterlegt habe. Selbst wenn dies der Fall ge- wesen wäre, hätte es sich um eine Alibiübung handeln können. Der Kläger habe die Existenz der gestohlenen Teppiche nicht anhand einer Inventarliste oder anderer Ge- schäftsunterlagen dartun können. Das Schätzgutachten beweise höchstens, dass die Teppiche einmal im Besitz des Klägers gewesen seien. Während er auf Anfrage der Versicherung geantwortet habe, die Einkaufsrechnungen seien mit dem gestohlenen Aktenkoffer abhanden gekommen, werde in der Replik bezüglich Herkunft der Teppiche plötzlich Schenkung und Pfandnahme behauptet. Die Zweifel des Gerichts würden auch durch die Tatsache genährt, dass dem Kläger gemäss seinen Angaben in den Jahren 1988 bis 1991 in vier Fällen 13 Teppiche gestohlen worden seien, wobei er eine Versi- cherungsdeckung von mehreren zehntausend Franken kassiert habe. Das Gericht kön- ne im gesamten die Geschichte des Klägers nicht zweifelsfrei nachvollziehen und es fehle deshalb an einer rechtsgenüglichen Anspruchsbegründung. Der Kläger erhob gegen das ihm am 14. April 1993 zugestellte begründete Urteil in- nert gesetzlicher Frist am 3. Mai 1993 Appellation mit dem Rechtsbegehren, die Klage sowie sowie die Appellation des Klägers und Appellanten sei gutzuheissen; Zur Begründung machte er insbesondere geltend, er sei davon ausgegangen, dass Dr. A. den Teppich anschauen würde und dann seiner bei ihm als Raumpflegerin tätigen Ehefrau mitteilen würde, ob er sich für einen Kauf entscheide. Die Behauptung des Ge- richts, wonach es möglich sei, dass die Hinterlegung des Teppichs als Alibiübung ge- schehen sei, sei völlig unbelegt. Dasselbe gelte für die Vermutung, es sei möglich, dass die Rekonstruktion des Ablaufs mit Hilfe der Ehefrau des Klägers für die Praxisange- stellte erstellt worden sei. Bei seiner Aussage sei von einem früheren Verkaufsversuch die Rede gewesen und nicht von dem vom 11. Januar 1991. Entgegen der sonderbaren

und merkwürdigen Beurteilungsweise des Gerichts werde ohne weiteres klar, dass der Kläger völlig widerspruchsfrei betreffend den Besitz der Teppiche ausgesagt habe. Drei Teppiche habe er als Sicherheit für ein Darlehen an Herrn C. und den vierten als Ge- schenk von Frau F. erhalten. Entgegen der Vorinstanz, die ausführte, ein Teppichhänd- ler müsse seinen Kunden beim Verkauf gewisse Zertifikate und Echtheitsgarantien vor- legen, die hier fehlen würden, sei festzustellen, dass mit den Gutachten der Firma M. solche Dokumente eben vorhanden seien. Die Beklagte beantragte in der Appellationsantwort vom 24. Mai 1993, die Klage so- wie die Appellation des Klägers und Appellanten sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Kläger bleibe im Netz seiner ei- genen widersprüchlichen Aussagen und Verhaltensweisen hängen. Betreffend Tep- pichangebot an Dr. A. hätte er aufgrund der Tätigkeit seiner Frau damit rechnen können, dass eine positive oder negative Rückmeldung erfolge. Dass er nicht einmal nachge- fragt habe, zeige deutlich, dass es sich wahrscheinlich um eine Alibiübung gehandelt habe. Die Behauptungen des Klägers über die angebliche Herkunft der Teppiche seien erstmals mit der Replik vorgebracht worden. Im Vorfeld des Prozesses und in der Klage sei eine ganz andere Version zum besten gegeben worden. Das angebliche Dokument, die Kopie des Gutachtens der Firma M., sei eben kein Zertifikat und insbesondere auch keine Echtheitsgarantie. Hauptwiderspruch des Klägers sei, dass er bis heute nicht ha- be erklären können, weshalb ihm trotz Uebernahme von nur fünf Teppichen beim Jah- reswechsel 1988 gemäss seinen eigenen Angaben insgesamt 13 Teppiche abhanden gekommen seien. Nachdem beide Parteien den Verzicht auf eine Verhandlung vor Obergericht erklärt hatten, beriet und entschied das Obergericht an seiner Sitzung vom 20. Januar 1994 den Fall aufgrund der Akten. Gründe: Der Kläger macht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versiche- rungsvertrag von der Beklagten eine Schadensdeckung in Höhe von Fr. 50’000.-- gel- tend. Art. 21 der auf das Vertragsverhältnis anwendbaren allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten auf der Strasse sieht eine Beweispflicht des Versicherungsnehmers dafür vor, dass die Güter während der versicherten Reise einen Schaden erlitten haben, für den der Versicherer haftet. Zudem hat er mit der Schaden- rechnung alle nötigen Belege einzureichen. Die Vorinstanz hat daraus unter Hinweis auf die herrschende Lehre zu Recht abgeleitet, dass dem Kläger der Nachweis obliegt, dass ihm die Teppiche tatsächlich während der versicherten Reise gestohlen wurden, und er zudem den eingetretenen Schaden nachweisen muss, was bedingt, dass er die gestohlenen Objekte benennt sowie deren Wert beweist. Der Kläger irrt, wenn er dies- bezüglich von einer unzulässigen Beweislastumkehr spricht. Das Gericht würdigt in seiner freien Beweiswürdigung (§ 204 ZPO) den Umstand, dass es für den Kläger schwierig ist, den früheren Besitz einer abhanden gekommenen Sache nachzuweisen. Unter derartigen Voraussetzungen ist in Kauf zu nehmen, dass allenfalls letzte Zweifel nicht ausgeräumt werden können. Immerhin kann es aber nicht genügen, den Anspruch bloss glaubhaft zu machen. Eine gewisse erhöhte Wahrschein- lichkeit für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen ist zur Anspruchsbegründung not-

wendig. Treten im Laufe der Beweisführung nicht bloss erklärbare Lücken, sondern Wi- dersprüche auf, erhöht sich die Anforderung an die Schlüssigkeit des Beweises, damit die durch die Widersprüche bewirkten grösseren Zweifel beseitigt werden können. Als Nachweis seiner Behauptung, die vier fraglichen Teppiche (ein Isfahan und drei Gohm Seide) in seinem Besitz gehabt und am 11. Januar 1991 durch Raubüberfall wäh- rend eines Transportes verloren zu haben, legt der Kläger folgende relevante Beweis- mittel vor:

- Bestätigungen vom 14. April 1988 sowie vom 23. Juni 1988 der Firma M. AG, Zü- rich, über Art und Wert der vier Teppiche;

- Kopie eines von C. unterzeichneten Darlehensvertrags vom 8. November 1985, in weichem Herr C. bestätigt, vom Kläger Fr. 20'000.-- erhalten und ihm als Sicher- heit bis zur Tilgung seiner Schuld inkl. Zinsen drei persische Seiden Gohm- Teppiche überlassen zu haben;

- Rapport der Stadtpolizei Zürich über die bei ihr durch den Kläger am 11. Januar 1991 gemachte Anzeige betreffend einen auf ihn verübten Raubüberfall, anlässlich welchem ihm die vier genannten Teppiche gestohlen worden seien;

- Schriftliche und anlässlich der Zeugenbefragung abgegebene mündliche Bestäti- gung von Dr. A., dass in seiner Praxis nach dem Vorfall während drei bis vier Ta- gen ein Teppich deponiert gewesen sei. Der Beweiswert der genannten Dokumente ist als nicht hoch einzuschätzen. Die Be- stätigungen der Firma M. AG betreffend Art und Wert der Teppiche belegen einzig, dass der Kläger Mitte 1988 im Besitze dieser Teppiche gewesen war. Der Darlehens- vertrag erklärt die Herkunft der Gohm-Teppiche und lässt zusammen mit den Bestäti- gungen der Firma M. den Schluss zu, dass der Kläger die Teppiche zwischen 1985 und 1988 in seinem Besitz hatte. Die Bestätigung von Dr. A. sagt nichts weiter aus, als dass bei ihm in der Zeit nach dem behaupteten Ueberfall ein zusammengerollter Teppich gelagert gewesen sei, ohne dass er ihn auseinandergerollt und betrachtet hätte. Er ha- be mit dem Kläger auch keinen Kontakt aufgenommen, so wie der Kläger auch mit ihm nicht darüber gesprochen habe. Der Rapport des Raubüberfalls entstammt schliesslich vollständig aus seiner eigenen der Polizei gegenüber abgegebenen Schilderung. Er ist in sich nicht widersprüchlich und betreffend den Tatablauf und die Tatumstände recht detailliert. Es kann dem Kläger nicht angelastet werden, dass er für die Ausführung des Raub- überfalls keine anderen Beweismittel angeben kann, da der behauptete Vorfall von nie- mandem beobachtet wurde. Grösseres Gewicht für die Beweiswürdigung hat der Nachweis des vorgängigen Besitzes. Dabei fällt auf, dass der Kläger für den Besitz der vier Teppiche nach 1988 keinerlei Beweise nennen kann. Im Laufe des Verfahrens sind durch nachfolgend zu schildernde Umstände Zweifel an der Richtigkeit des ohnehin schon dünnen Beweisfundaments des Klägers entstanden. Diese erhalten dadurch im Rahmen der gesamten Beweiswürdigung Gewicht, dass ihnen der Kläger nicht mit stichhaltigen Indizien oder gar objektiven Gegenbeweisen begegnen kann. Er wäre gehalten, zur Begründung seines Anspruchs nicht nur alles

darzulegen, was seinen Standpunkt positiv stützt, sondern auch was geeignet ist, vor- handene Zweifel und Widersprüche auszuräumen. Es ist einfühlbar und plausibel, dass der Kläger dem Arbeitgeber seiner Ehefrau, Dr. A., einen seiner Teppiche hätte verkaufen wollen. Nicht anders als äusserst ungewöhn- lich muss jedoch sein Vorgehen bezeichnet werden. Weder er noch seine Ehefrau kon- taktierten Dr. A. im Hinblick auf das beabsichtigte Geschäft. Der Kläger führte aus, dass er den Teppich zusammengerollt neben den gelagerten Spannteppichresten deponier- te. Die Behauptungen, er habe gedacht, Dr. A. prüfe den Teppich und teile seiner Frau mit, ob er sich zum Kauf entscheiden könne sowie Dr. A. habe seiner Frau nichts ge- sagt, weshalb er auf sein Desinteresse geschlossen habe, widersprechen jeglichem auch nur einigermassen vernünftigen Verkaufsverhalten. Es hätte in jedem Fall erwartet werden müssen, dass entweder der Kläger selbst oder seine Ehefrau Dr. A. darauf an- gesprochen hätten. Aus dem Beweisergebnis der vorinstanzlichen Verhandlung geht klar hervor, dass Dr. A. den Teppich nicht wahrnahm. Im Gegenteil war es seine Gehil- fin, die ihn darauf ansprach, ob er etwas vom Teppich wisse. Das einzige, was er dazu aussagen konnte, war, dass der Teppich nach zwei bis drei Tagen wieder verschwun- den war. Die Vorinstanz hat in Würdigung dieses Verhaltens gewisse Möglichkeiten aufgezeigt, diese aber entgegen den Ausführungen des Klägers in der Appellation nicht als Beweis für das Nichtzutreffen der klägerischen Behauptungen, sondern im Rahmen der Be- weiswürdigung lediglich als Ausdruck seiner Zweifel verwendet. Der Kläger seinerseits hat diese Zweifel mit seinen Aussagen vor Vorinstanz nicht im geringsten beseitigt. Sie sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. Der Kläger führt in der Replik aus, er habe den Entschluss gefasst, Herrn Dr. A. einen ganz speziellen Teppich zur Ansicht zu überlassen. Er habe damals die Hoffnung ge- hegt, dass Dr. A. sich allenfalls zum Kauf entschliessen könnte. Diese Angabe wider- spricht klar seiner Aussage vor Vorinstanz, er habe den billigsten Teppich bei Dr. A. gelassen. Wohl kann auch ein billiger Teppich speziell sein, doch Hinweise auf eine derartige Konstellation sind in den Akten keine zu finden. Es ist festzustellen, dass diesbezüglich ein eindeutiger Widerspruch in den Aussagen des Klägers besteht. Im übrigen widerspricht es wiederum aller Lebenserfahrung, einen ganz speziellen Teppich, wie sich der Kläger ausdrückte, kommentarlos in ein Zimmer neben Teppich- resten zu stellen. Die Vorinstanz hat einen Widerspruch darin ausgemacht, dass der Kläger dem bei Dr. A. zurückgelassenen Teppich einen Wert von Fr. 1'500.-- beimass, währenddem er ge- gen Ende der Befragung den Wert auf Fr. 28'000.-- bezifferte. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Frage, ob der angegebene Wert für den Teppich, der für Herrn A. bestimmt war, Fr. 28'000.--, stimmen könnte, insofern nicht verfänglich, als im Zusammenhang der an dieser Stelle behandelten Fragen beide Tep- piche, die Dr. A. gezeigt worden waren, gemeint werden konnten. Zugunsten des Klä- gers ist jedoch anzunehmen, dass er seine Antwort auf den ersten Teppich, den er Dr. A. hatte verkaufen wollen, bezog. Auf die schriftliche Aufforderung der Beklagten vom 26. März 1991, die Einkaufsrech- nungen für die gestohlenen Teppiche einzureichen, antwortete der Kläger im Brief vom

16. April 1991, die Einkaufsrechnungen seien leider im gestohlenen Koffer gewesen.

Dasselbe gilt für die Fotos der Teppiche, welche er der Stadtpolizei Zürich in Aussicht gestellt hatte. In der Replik vom 22. Juni 1992 machte er sodann geltend, die drei Gohmseide-Teppiche seien ihm als Sicherheit für ein von ihm an C. gewährtes Darle- hen übergeben worden und den lsfahan habe er als Geschenk von Frau F. erhalten. Zwischen den am Tattag gegenüber der Stadtpolizei gemachten Angaben sowie der Beklagten und seiner Behauptung in der Replik besteht ein klarer Widerspruch. Der Kläger unterliess es im weiteren Verfahren, den Widerspruch aufzuklären und kommt in seiner Appellation zum Schluss, er habe immer nur eine widerspruchsfreie Version ab- gegeben. Dies trifft wohl für das Gerichtsverfahren, nicht jedoch für die vorherigen ak- tenkundigen Vorgänge zu. Letzteren kommt auch in diesem Verfahren grosse Bedeu- tung zu, da der Kläger vertragsgemäss verpflichtet ist, alle nötigen Belege (Fakturen etc.) einzureichen (Art. 21 ABVS). Er hat also der Versicherung gegenüber weder von sich aus noch auf deren konkrete schriftliche Anfrage den Sachverhalt angegeben, wei- chen er nun im Gerichtsverfahren geltend macht. Darüberhinaus ist bezeichnend, dass sich der Kläger auf Umstände bezieht, die je- weils nicht mehr überprüfbar sind, so ist Frau F. verstorben und C. soll sich seit acht Jahren nicht mehr gemeldet haben. Damit werden vorhandene Zweifel ebenfalls nicht abgeschwächt oder gar zerstreut. Die Tatsache, dass die behauptete Uebernahme der vier Teppiche schon mehrere Jahre zurückliegt, steht grundsätzlich einer Annahme, dass der Kläger diese 1991 im- mer noch besass, nicht entgegen. Zweifel muss jedoch der Umstand erwecken, dass der Kläger lediglich über Kopien der Bestätigungen der Firma M. verfügt und auch sonst keinerlei Beweismittel zu nennen imstande ist (Dokumente, Zeugen), die den klaren Schluss zulassen würden, dass er die Teppiche 1991 überhaupt noch besass. Auf den Kläger wurden gemäss seinen eigenen Angaben innert vier Jahren vier Dieb- stähle resp. Raubüberfälle verübt, durch die ihm Teppiche abhanden kamen. Die Vorin- stanz hat daraus entgegen der Behauptung des Klägers keinen "absolut unzulässigen Analogieschluss" gezogen, "welcher die Voreingenommenheit dokumentiert", sondern zu Recht festgestellt, dass die Häufung der behaupteten Diebstähle nicht geeignet ist, bereits vorhandene Zweifel zu zerstreuen. Es kann durchaus sein, dass der Kläger je- des Jahr Opfer eines Delikts wurde. Ausser dem pauschalen Hinweis, ein halbprofes- sioneller Teppichhändler, der mit seiner Ware oft unterwegs sei, sei grösseren Gefah- ren ausgesetzt als ein Normalbürger, gibt es von seiten des Klägers keine mögliche Erklärung für die Häufung der Diebstähle. Eine solche Erklärung muss der Kläger zwar nicht liefern können, jedoch kommt auch das Obergericht nicht umhin, die Häufung und die Umstände der Vorfälle aus den Jahren 1990 und 1991 als aussergewöhnlich zu be- zeichnen. In beiden Fällen waren die Teppichtransporte Dritten nicht bekannt. Da der Kläger seine Tätigkeit als Teppichhändler aufgegeben hatte, führte er nur ausnahms- weise Teppiche mit sich. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger beim Einladen der Teppiche beobachtet worden wäre, ist wenig wahrscheinlich. Die Umstände dieser Beweislosigkeit sind dem Kläger nicht anzulasten, jedoch sind sie, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat, nicht geeignet, Zweifel zu zerstreuen. Die Beklagte weist daraufhin, dass der Kläger beim Jahreswechsel 1988 nur fünf Teppiche aus seinem ehemaligen Geschäft übernommen habe, dass ihm aber seither insgesamt 3 Teppiche abhanden gekommen seien. Der Kläger wurde im Verfahren mit

dieser Frage nicht konkret konfrontiert, jedoch ist es richtig, dass er fünf Teppiche über- nahm und vier Schadenfälle zu bezeichnen hatte. Da der Kläger nicht konkret aufgefor- dert wurde, dazu Stellung zu nehmen, kann dieser Vorwurf der Beklagten nicht als nach- gewiesener Widerspruch gewertet werden. Es ist denkbar, dass der Kläger auch nach der Geschäftsaufgabe noch Teppiche zugekauft hat. Der positive Beweis, dass der Kläger die genannten Teppiche am 11. Januar 1991 mit sich geführt hat und dass auf ihn ein Raubüberfall verübt wurde, ist nicht erbracht. Es kann lediglich aufgrund Fehlens klarer Gegenindizien von einer gewissen Wahrschein- lichkeit gesprochen werden, dass sich das Geschehen in der vom Kläger beschriebe- nen Art ereignet hat. Diese Wahrscheinlichkeit wird jedoch durch die obgenannten Zweifel in einer Art in Frage gestellt, die es nicht mehr zulässt, den Raubüberfall und den dargestellten Schaden als erwiesen zu betrachten. Wenn auch vom Kläger nicht gefor- dert werden kann, zur Tat selbst resp. zum vorgängigen Besitz der Teppiche einen vol- len Beweis zu erbringen, so wäre er doch gehalten gewesen, die aus den Akten hervor- gehenden Zweifel mit klaren Fakten und Beweismitteln zu zerstreuen. Da jedoch ausser der durch die Bestätigungen der Firma M. erwiesenen Tatsache, dass der Kläger im Jahre 1988 im Besitz dieser Teppiche war, sämtliche übrigen Umstände, die direkt oder indirekt mit der angezeigten Tat zusammenhängen, derart unbestimmt sind und erhebliche Zweifel wecken, muss der Anspruch des Klägers als nicht hinreichend be- gründet bezeichnet werden. Dies führt dazu, dass die Klage und damit auch die Appel- lation abzuweisen sind.

No. 64 I. Inhaltsverzeichnis XXXV (Beweiswürdigung) II. Gesetzesregister - III. Sachregister Anspruchsbegründung Anforderungen an eine rechtsgenügliche - Beweis Wahrscheinlichkeitsbeweis eines Diebstahls Wahrscheinlichkeitsbeweis bei Diebstahl